{"id":"bgbl2-1991-21-14","kind":"bgbl2","year":1991,"number":21,"date":"1991-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/21#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-21-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_21.pdf#page=27","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Beschäftigung bulgarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen","law_date":"1991-07-08T00:00:00Z","page":863,"pdf_page":27,"num_pages":11,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1991                                          863\n8. Artikel 1O wird wie folgt gefaßt:                                    oder keine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Für Arbeitnehmer\nvon ungarischen Arbeitgebern, die wiederholt Arbeitnehmer\n„Artikel 10\nunerlaubt überlassen oder beschäftigt haben, wird keine\nSind Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grund-           Arbeitserlaubnis mehr erteilt.\"\nlage eines Werkvertrags zugelassen wurden, ohne Erlaubnis\nder Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland\nDritten gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen worden,                                 Artikel 2\nso verringert sich vom folgenden Abrechnungszeitraum an die\nDiese Änderungsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeich-\nZahl der Werkvertragsarbeitnehmer für das Unternehmen um\nnung in Kraft.\ndie Zahl der im Jahresdurchschnitt gewerbsmäßig überlas-\nsenen Arbeitnehmer. Entsprechend ist zu verfahren, soweit\nArtikel 3\nungarische Arbeitgeber mehr Werkvertragsarbeitnehmer\nbeschäftigen, als ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind,    Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die\noder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeitserlaubnis       Vereinbarung.\nGeschehen zu Budapest am 6. Juni 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich isl\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Arnot\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nRolek\nBekanntmachung\nder deutsch-bulgarischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung bulgarischer Arbeitnehmer\nauf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 8. Juli 1991\nDie in Bonn am 12. März 1991 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern bulgarischer\nUnternehmen zur Ausführung von Werkverträgen ist nach\nihrem Artikel 11 Abs. 1\nam 31. Mai 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Rosenmöller","864                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern bulgarischer Unternehmen\nzur Ausführung von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             lung berücksichtigt. Um die Einhaltung der festgelegten Zahlen\nder Werkvertragsarbeitnehmer sicherzustellen, wird von der bul-\nund\ngarischen Seite eine Organisation bestimmt, die die einzelnen\ndie Regierung der Republik Bulgarien -                Werkverträge registriert und gegenzeichnet.\n(2) Die für die Durchführung der Vereinbarung zuständigen\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens der wirtschaftlichen,\nStellen der Vertragsparteien achten darauf, daß es nicht zu einer\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit,\nregionalen oder sektoralen Konzentration der beschäftigten Werk-\nvertragsarbeitnehmer kommt.\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh-\nmer aus bulgarischen Unternehmen zur Absicherung der wirt-                                        Artikel 4\nschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grundlage zu            (1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Zahl wird wie\nstellen,                                                            folgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen      Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöht sich die bei\nzusammenarbeitenden deutschen und bulgarischen Unterneh-            Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegte Zahl um jeweils fünf\nmen klare Bedingungen zu schaffen, um die Möglichkeiten der         vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die\nEntsendung und Beschäftigung von bulgarischen Arbeitnehmern         Arbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert hat. Bei\nzu verbessern -                                                     einer Verschlechterung der Arbeitsmarkttage verringert sich die\nZahl entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeitslo-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  senquoten am 30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahres\nzu vergleichen. Die Änderungen sind vom 1. Oktober des laufen-\nden Jahres an zu berücksichtigen. Die neue Zahl ist so aufzurun-\nArtikel 1                             den, daß die durch die Zahl zehn ohne Rest teilbar ist.\n(1) Bulgarischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines          (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\nWerkvertrags zwischen einem bulgarischen Arbeitgeber und            desrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 errechneten\neinem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unterneh-        Zahlen dem Minister für Beschäftigung und Sozialfürsorge der\nmen für eine vorübergehende Tätigkeit in die Bundesrepublik         Republik Bulgarien jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit.\nDeutschland entsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird\ndie Arbeitserlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung\nArtikel 5\ndes Arbeitsmarkts erteilt.\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung\n(2) Diese Vereinbarung wird nicht auf Arbeitnehmer angewen-\ndes Werkvertragsarbeitnehmers einschließlich des Teils, der\ndet, die auf der Grundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepu-\nblik Deutschland entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für      wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn\nentspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für\ndeutsch-bulgarische Unternehmenskooperationen in Drittstaaten\nvergleichbare Tätigkeiten vorsehen.\nauszuführen.\n(2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften\nArtikel 2\nüber die Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen der\n( 1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 2 000         Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werkvertrags ist\nfestgesetzt. Unbeschadet des Satzes 1 können im Baugewerbe in        rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt einzureichen.\nden ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung\nzusätzlich bis zu 2 000 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die                                      Artikel 6\nangegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszah-\nlen.                                                                    ( 1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der\nArbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer\n(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-  der Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die\nrung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend         Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren\nArbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh-    Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-\nmern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis        nis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,\nerteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist.   daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre\ndauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei\nArtikel 3                              Jahren erteilt.\n( 1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer            (2) Nach Fertigstellung eines Werks kann zur Ausführung\nwerden von dem Ministerium für Beschäftigung und Sozialfür-         eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-\nsorge der Republik Bulgarien auf die bulgarischen Unternehmen        nis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren\nverteilt. Bulgarische private Unternehmen werden bei der Vertei-    erteilt werden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1991                                             865\n(3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche        Sozialfürsorge der Republik Bulgarien arbeiten im Rahmen dieser\nTätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.       Vereinbarung eng zusammen. Die Vertragsparteien tauschen die\nIn begründeten Ausnahmefällen wird die Arbeitserlaubnis für           zur Durchführung der Vereinbarung notwendigen Informationen\nmehrere Werkverträge erteilt. Das bulgarische Unternehmen             aus. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine\nkann den Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Geltungs-            Gemischte deutsch-bulgarische Arbeitsgruppe gebildet, um Fra-\ndauer der Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines         gen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung\nanderen Werkvertrags umsetzen, wenn mit der Ausführung die-           zusammenhängen.\nses Werkvertrags bereits begonnen wurde. Es hat die Umsetzung\ndem zuständigen Landesarbeitsamt unverzüglich mitzuteilen. Das\nLandesarbeitsamt veranlaßt, daß eine entsprechende Arbeitser-\nArtikel 10\nlaubnis erteilt wird.\nSind Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage\n(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-\neines Werkvertrags zugelassen wurden, ohne Erlaubnis der Bun-\ntätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von\ndesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland einem Drit-\nvier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden bis zu vier\nten gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen worden, so\nArbeitnehmern je Werkvertrag erteilt.\nverringert sich für den folgenden Abrechnungszeitraum die Zahl\nder Werkvertragsarbeitnehmer für das Unternehmen um die Zahl\nArtikel 7                               der im Jahresdurchschnitt gewerbsmäßig überlassenen Arbeit-\nEin Werkvertragsarbeitnehmer, der nach Beendigung seiner          nehmer. Entsprechend ist zu verfahren, soweit bulgarische Arbeit-\nTätigkeit die Bundesrepublik Deutschland verfassen hat, kann im      geber mehr Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigen als ihnen\nRahmen eines neuen Werkvertrags eine Arbeitserlaubnis wieder         nach Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind oder Arbeitnehmer beschäf-\nerhalten, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise           tigen, die keine Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltsgenehmigung\nliegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer       besitzen. Für Arbeitnehmer von bulgarischen Arbeitgebern, die\nder früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 1 genannte Zeit-    wiederholt Arbeitnehmer unerlaubt überlassen oder beschäftigt\nraum beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn      haben, wird keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt.\nder Werkvertragsarbeitnehmer vor der Ausreise nicht länger als\nneun Monate in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war.\nArtikel 11\nArtikel 8                                   (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n(1) Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland wird auf         Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen\nAntrag des bulgarischen Arbeitgebers das Visum für die Dauer         innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nvon drei Monaten erteilen. Sobald das Visum erteilt ist, kann der       (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nArbeitnehmer einreisen. Er hat sich unverzüglich bei der für         sen.\nseinen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde zu melden.\n(3) Diese Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum\n(2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei   31. Dezember eine~ jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.\ndem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Werkvertrag       Die aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse blei-\nausgeführt wird oder das bulgarische Unternehmen einen               ben von einer Kündigung unberührt. Soweit im Zeitpunkt der\nBetriebssitz oder eine Betriebsniederfassung hat.                    Kündigung der Werkvertrag vom Landesarbeitsamt bereits\ngenehmigt ist, werden die zur Ausführung des Werkvertrags\nArtikel 9                                zugesicherten Arbeitserlaubnisse erteilt.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-          (4) Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an\nrepublik Deutschland und der Minister für Beschäftigung und          vorläufig angewendet.\nGeschehen zu Bonn am 12. März 1991 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Oesterhelt\nDr. Tegtmeier\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nMaslarova","866                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta\nVom 10. Juli 1991\n1.\nDie Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBI. 196411 S. 1261) ist\nnach ihrem Aritkel 35 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBelgien                                                        am 15. November 1990\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nErklärung, derzufolge Belgien sämtliche sich aus der Charta\nergebenden Verpflichtungen annimmt\nFinnland                                                       am             29. Mai 1991\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nabgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of Finland considers               \"Die Regierung Finnlands sieht folgende\nitself bound by the following Articles and         Artikel und i1umerierte Absätze des Teils II\nnumbered paragraphs of Part II of the Char-        der Charta als für sich bindend an:\nter:\nArticles 1, 2;                                    Artikel 1 und 2,\nparagraph 3 of Article 3;                         Artikel 3 Absatz 3,\nparagraphs 2, 3 and 5 of Article 4;               Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5,\nArticles 5 und 6;                                 Artikel 5 und 6,\nparagraphs 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 and 1O of          Artikel 7 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 10,\nArticle 7;\nparagraph 2 of Article 8;                         Artikel 8 Absatz 2,\nArticles 9 to 18; and                             Artikel 9 bis 18 und\nparagraphs 1 , 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 and 9 of       Artikel 19 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8\nArticle 19.\"                                      und 9.\"\nII.\nUnter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde übernom-\nmenen Verpflichtungen (vgl. die Bekanntmachung vom 3. Dezember 1980/BGBI.\nII S. 1493) hat Span i e n nach Artikel 37 Abs. 2 der Europäischen Sozialcharta\ndie nach Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe b übernommenen Verpflichtungen mit\nWirkung vom 5. Juni 1991 gekündigt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Januar 1990 (BGBI. II S. 59).\nBonn, den 10. Juli 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1991        867\nBekanntmachung\nzur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 1O. Juli 1991\nUnter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Rati-\nfikationsurkunde zur Konvention vom 4. November 1950\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(BGBI. 1952 II S. 685, 953) im Jahre 1982 gemachten, mit\nden laufenden Nummern 1 bis 5 versehenen Vorbehalte\nhat Li echten s t e i n mit der bei der Generalsekretärin\ndes Europarats am 26. April 1991 registrierten Erklärung\nvom 22. April 1991 die R ü c k nah m e seiner Vorbehalte\nzu Artikel 2 der Konvention (Vorbehalt unter der laufenden\nNummer 1) und zu Artikel 8 der Konvention in bezug auf\ndie Homosexualität (Vorbehalt unter der laufenden Num-\nmer 3) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 16. September 1983 (BGBI. II\nS. 628) und vom 30. Juli 1990 (BGBI. II S. 806).\nBonn, den 10. Juli 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","868                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nVom 10. Juli 1991\nDas Europäische Übereinkommen vom 26. November\n1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI. 1989 II\nS. 946) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nFinnland                     am         1. April 1991\nIsland                       am     1. Oktober 1990.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Mai 1990 (BGBI. II S. 491).\nBonn, den 10. Juli 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1991          869\nBekanntmachung\nzu dem Vertrag vom 22. September 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande\nüber die Regelung der Grenzübergänge der Eisenbahnen\nVom 10. Juli 1991\nGemäß Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Vertrages vom\n22. September 1966 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich der Niederlande über\ndie Regelung der Grenzübergänge der Eisenbahnen\n(BGBI. 196811 S. 214) haben die für den Eisenbahnverkehr\nzuständigen Minister der Vertragsparteien durch Schrift-\nwechsel vom 8. März/8. Mai 1991 Einvernehmen über\ndie Aufhebung des Eisenbahngrenzübergangs Borken-\nWinterswijk (Anlage 1 Nr. 6 des Vertrages) erzielt.\nBonn, den 10. Juli 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","870         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verringerung der Mehrstaatlgkelt\nund über die Wehrpflicht von Mehrstaatem\nVom 12. Juli 1991\nDas Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Ver-\nringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht\nvon Mehrstaatem (BGBI. 1969 II S. 1953) wird nach\nseinem Artikel 10 Abs. 3 für\nBelgien                             am 19. Juli 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Oktober 1987 (BGBI. II S. 767).\nBonn, den 12. Juli 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1991                     871\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nüber das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht\nVom 12. Jull 1991\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zu dem Übereinkommen\nvom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende\nRecht (BGBI. 1986 II S. 809) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen\nnebst dazugehörigem Protokoll nach Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens für\nDeutschland                                                    am   1. April 1991\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 8. Januar 1987 beim General-\nsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Aatifikationsurkunde hat Deuts c h I an d folgendes\nerklärt:\n„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a des\nÜbereinkommens, daß sie den Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens nicht anwenden\nwird.\"\nDas Übereinkommen nebst Protokoll ist ferner für folgende Staaten am 1. April 1991\nin Kraft getreten:\nBelgien\nDänemark\nmit Erstreckung auf die Färöer nach Maßgabe der Erklärung Dänemarks vom\n18. Juli 1986 zu Artikel 27 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens\nFrankreich\nItalien\nLuxemburg\nmit dem Vorbehalt nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens,\ndaß Luxemburg den Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens nicht anwenden\nwird\nVereinigtes Königreich\nmit den Vorbehalten nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstaben a und b des\nÜbereinkommens, daß das Vereinigte Königreich den Artikel 7 Abs. 1 und\nden Artikel 1O Abs. 1 Buchstabe e nicht anwenden wird.\nBonn, den 12. Juli 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt","872                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nüber den Beitritt der Republik Griechenland\nzu dem Obereinkommen\nüber das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht\nVom 12. Juli 1991\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1988 zu dem Übereinkommen\nvom 1O. April 1984 über den Beitritt der Republik Griechenland zu dem am\n19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten übereinkommen über das\nauf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBI. 1988 II S. 562)\nwird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 1 für\nDeutschland                                                 am  1. April 1991\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 5. Dezember 1988 beim\nGeneralsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten am 1. April 1991 in Kraft\ngetreten:\nBelgien\nDänemark\nFrankreich\nGriechenland\nItalien\nLuxemburg\nVereinigtes Königreich.\nBonn, den 12. Juli 1991\nDer Bundesm~nister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1991      873\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial\nVom 15. Juli 1991\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die vor-\nübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (BGBI. 1971 II\nS. 1101) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die\nTürkei                            am 17. August 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. November 1989 (BGBI. II\ns. 1056).\nBonn, den 15. Juli 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät\nVom 15. Juli 1991\nDas Zollübereinkommen vom 11 . Juni 1968 über die\nvorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät\n(BGBI. 196911 S. 1914) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 2\nfür die\nTürkei                           am   17. August 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Februar 1990 (BGBI. II S. 134).\nBonn, den 15. Juli 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}