{"id":"bgbl2-1991-21-13","kind":"bgbl2","year":1991,"number":21,"date":"1991-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/21#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-21-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_21.pdf#page=25","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen","law_date":"1991-07-08T00:00:00Z","page":861,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1991       861\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nzur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer\nauf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 8. Juli 1991\nDie in Budapest am 6. Juni 1991 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn zur\nÄnderung der Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Unga-\nrischen Volksrepublik über die Entsendung ungarischer\nArbeitnehmer aus in der Ungarischen Volksrepublik\nansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der\nGrundlage von Werkverträgen vom 3. Januar 1989\n(BGBI. II S. 244) ist nach ihrem Artikel 2\nam 6. Juni 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Rosenmöller","862                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nzur Änderung der Vereinbarung vom 3. Januar 1989\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer\naus in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unternehmen\nzur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepubfik Deutschland                    Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a festgelegten\nZahlen\" ersetzt.\nund\nb) In Absatz 1 Satz 2, 3 und 6 und Absatz 2 wird jeweils das\ndie Regierung der Republik Ungarn\nWort „Höchstzahlen\" durch das Wort „Zahlen\" ersetzt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     c) In Absatz 2 werden die Worte „Staatlichen Amt für Arbeit\nund Löhne der Ungarischen Volksrepublik\" durch die\nWorte „Ministerium für Arbeit der Republik Ungarn\"\nArtikel 1                                    ersetzt.\nDie Vereinbarung vom 3. Januar 1989 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungari-       4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:\nschen Volksrepublik über die Entsendung ungarischer Arbeit-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnehmer aus in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unter-\nnehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen                 ,,(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Ent-\nwird wie folgt geändert:                                                   lohnung der Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des\nTeils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt\nwird, dem Lohn entspricht, welchen die einschlägigen\n1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               deutschen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vor-\n,,(1) Die 2ahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 5000            sehen.\"\nfestgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 1 090 Arbeitnehmer        b) In Absatz 3 werden die Worte „der Arbeits- und Aufent-\nbeschäftigt werden können. Unbeschadet des Satzes 1 kön-               haltserlaubnis\", durch die Worte „der Arbeitserlaubnis und\nnen zusätzlich beschäftigt werden:                                     Aufenthaltsgenehmigung\" ersetzt.\na) 1 000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen zwi-\nschen ungarischen Arbeitgebern und deutschen kleineren   5. Artikel 7 wird wie folgt gefaßt:\nund mittleren Unternehmen des Handwerks und der Indu-\nstrie mit einem Jahresumsatz bis zu 10 Mio. DM oder bis                                 „Artikel 7\nzu 65 Beschäftigten;                                             Einern ungarischen Arbeitnehmer, der erneut als Werkver-\ntragsarbeitnehmer beschäftigt werden soll, darf die Arbeitser-\nb) 4000 Arbeitnehmer im Baugewerbe befristet bis zum              laubnis erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und\n31. Dezember 1993.                                          erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer liegende\nDie angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurch-            Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der\nschnittszahlen.\"                                                  früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 1 genannte Zeit-\nraum beträgt höchstens zwei Jahre, er beträgt drei Monate,\n2. Artikel 3 wird wie. folgt geändert:                                wenn der Arbeitnehmer vor der Ausreise nicht länger als neun\nMonate beschäftigt war.\"\na) In Absatz 1 wird das Wort „Höchstzahl\" durch das Wort\n,,Zahlen\" ersetzt.\n6. Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Staatlichen Amt für Arbeit\n.,(1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\nund Löhne der Ungarischen Volksrepublik\" durch die\nDeutschland erteilt auf Antrag des ungarischen Arbeitgebers\nWorte „Ministerium für Arbeit der Republik Ungarn\"\nden Arbeitnehmern das Visum für drei Monate. Sobald das\nersetzt.\nVisum erteilt ist, kann der Arbeitnehmer einreisen.\"\n3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\n7. In Artikel 9 werden die Worte „Staatliche Amt für Arbeit\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Artikel 2 Abs. 1 fest-    und Löhne der Ungarischen Volksrepublik\" durch die Worte\ngelegten Höchstzahlen\" durch die Worte „Artikel 2           ,,Ministerium für Arbeit der Republik Ungarn\" ersetzt."]}