{"id":"bgbl2-1991-20-7","kind":"bgbl2","year":1991,"number":20,"date":"1991-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/20#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_20.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-06-19T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["826                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1991\nDas in Brazzaville am 14. Mai 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 14. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juni 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserversorgung ländlicher Zentren\" und „Warenhilfe\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Kongo oder einem anderen\ndie Regierung der Vo1ksrepublik Kongo -\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung ländlicher Zentren\" (Phase\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nIII) ein Darlehen bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen\nKongo,\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nvertiefen,                                                          Deutschland der Regierung der Volksrepublik Kongo, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nder Volksrepublik Kongo beizutragen -                               Montage ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991                                            827\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bezie-      (2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo wird, soweit sie\nhungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung der nach         nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditanstalt\nArtikel 2 zu schließenden Finanzierungsverträge abgeschlossen         für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nworden sind.                                                          von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-                                  Artikel 3\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nDie Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditanstalt\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 aufge-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nführten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nchen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volksrepublik\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        Kongo erhoben werden, frei.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo durch andere Vorha-\nArtikel 4\nben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen umge-                 Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den sich\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-           aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nden.                                                                  sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 2\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nArtikel 5\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville am 14. Mai 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Merten\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nPascal Gayama\nStaatssekretär für Zusammenarbeit im\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten"]}