{"id":"bgbl2-1991-20-6","kind":"bgbl2","year":1991,"number":20,"date":"1991-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_20.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-06-19T00:00:00Z","page":824,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["824                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzabkommens\nzum deutsch-schwedischen Abkommen über Soziale Sicherheit\nVom 18. Juni 1991\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1991 zu dem Zusatzabkom-\nmen vom 26. Oktober 1989 zum Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale\nSicherheit und zu der Zusatzvereinbarung vom 26. Oktober 1989 zur Vereinba-\nrung vom 23. Februar 1978 zur Durchführung des Abkommens sowie zur Ergän-\nzung des Gesetzes vom 2. September 1980 zu dem Abkommen vom 23. April\n1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland über\nSoziale Sicherheit (BGBI. 1991 II S. 514) wird bekanntgemacht, daß das Zusatz-\nabkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und die Zusatzvereinbarung nach ihrem\nArtikel 3\nam 1. August 1991\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 27. Mai 1991 in Bonn ausgetauscht worden.\nIn der Ratifikationsurkunde des Königreichs Schweden wird. im Namen der\nschwedischen Regierung erklärt, daß die Artikel 23 bis 25 des Abkommens im\nWortlaut des Zusatzabkommens bezüglich Hinterbliebenenrenten auch auf Ver-\nsicherungsfälle anzuwenden sind, die in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zu dem\nInkrafttreten des Zusatzabkommens eingetreten sind.\nBonn, den 18. Juni 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1991\nDas in Brazzaville am 14. Mai 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 14. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juni 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991                                            825\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserversorgung ländlicher Zentren\" und „Studien- und Fachkräftefonds\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nrung der Volksrepublik Kongo, von der Kreditanstalt für Wieder-\nund\naufbau, Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo -                  vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vofksrepublik\nland und der Regierung der Volksrepublik Kongo durch andere\nKongo,\nVorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\nvertiefen,                                                            tur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                Artikel 2\nder Volksrepublik Kongo beizutragen -\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\nArtikel 1                                 publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Kongo, von der Kreditanstalt                                    Artikel 3\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\nDie Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditanstalt\na) Wasserversorgung ländlicher Zentren                                 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nb) Studien- und Fachkräftefonds,                                       chen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volksrepublik\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 5,0 Mio. DM (in Worten:         Kongo erhoben werden, frei.\nfünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar\na) für das Vorhaben \"Wasserversorgung ländlicher Zentren\",                                         Artikel 4\nAufstockung Phase IV 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millio-\nnen Deutsche Mark)                                                    Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nb) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\" 1 000 000,-         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nDM (in Worten: eine Million Deutsche Mark),                       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und          ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nfür das in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Vorhaben bestätigt         Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch•\nworden ist, daß es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die     land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines             die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.                                         chen Genehmigungen.\nArtikel 5\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft\nGeschehen zu Brazzaville am 14. Mai 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Merten\nAußerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nPascal Gayama\nStaatssekretär für Zusammenarbeit im Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten"]}