{"id":"bgbl2-1991-20-4","kind":"bgbl2","year":1991,"number":20,"date":"1991-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/20#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_20.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen","law_date":"1991-06-13T00:00:00Z","page":822,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["822                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nRepublik arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusam-         die wiederholt Arbeitnehmer unerlaubt überlassen oder beschäf-\nmen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine          tigt haben, wird keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt.\ngemischte deutsch-tschechoslowakische Arbeitsgruppe gebildet,\num Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinba-                                 Artikel 11\nrung zusammenhängen.\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 25. Mai 1990 zwi-\nArtikel 10                               schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\nSind Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage\nRepublik über die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitneh-\neines Werkvertrags zugelassen wurden, ohne Erlaubnis der Bun-\nmer aus in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\ndesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland Dritten\nRepublik ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der\ngewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen worden, so verrin-\nGrundlage von Werkverträgen außer Kraft. Die aufgrund der\ngert sich vom folgenden Abrechnungszeitraum an die Zahl der\nbisherigen Vereinbarung beschäftigten Arbeitnehmer werden auf\nWerkvertragsarbeitnehmer um die Zahl der im Jahresdurchschnitt\ngewerbsmäßig übertassenen Arbeitnehmer. Entsprechend ist zu        die nach der vorliegenden Vereinbarung festgesetzten Zahlen\nangerechnet.\nverfahren, soweit tschechoslowakische Arbeitgeber mehr Werk-\nvertragsarbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 3           (2) Die Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum\nAbsatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen, die       31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.\nkeine Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthaltsgenehmigung besit-    Die aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse blei-\nzen. Für Arbeitnehmer von tschechoslowakischen Arbeitgebern,       ben von einer Kündigung unberührt.\nGeschehen zu Prag am 23. April 1991 in zwei Urschriften, jede\nin tschechischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHermann Huber\nNorbert Blüm\nFür die Regierung\nder Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nJiri Brabec\nBekanntmachung\nder deutsch-rumänischen Vereinbarung\nzur Änderung der deutsch-rumlnlachen Vereinbarung\nüber die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer\nzur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 13. Juni 1991\nDie in Bonn am 14. Mai 1991 unterzeichnete Verein-              in Rumänien ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   auf der Grundlage von Werkverträgen vom 31. Juli 1990\nDeutschland und der Regierung von Rumänien zur Ände-               (BGBI. 1991 II S. 666) ist nach ihrem Artikel 2\nrung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-                                       am 14. Mai 1991\ndesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumä-\nnien über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus              in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 1991\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991                                             823\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nzur Änderung der Vereinbarung vom 31. Juli 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer\naus in Rumänien ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung\nauf der Grundlage von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer liegende\nZeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der\nund\nfrüheren Aufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte\ndie Regierung von Rumänien                               Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre, er beträgt drei\nMonate, wenn der Arbeitnehmer vor der Ausreise nicht länger\nsind wie folgt übereingekommen:                                           als neun Monate beschäftigt war.\"\nArtikel                                    5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:\nDie Vereinbarung vom 31. Juli 1990 zwischen der Regierung                a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumä-                         .,(1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepu-\nnien über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in                         blik Deutschland erteilt auf Antrag des rumänischen Arbeit-\nRumänien ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der                        gebers den Arbeitnehmern das Visum für drei Monate.\nGrundlage von Werkverträgen wird wie folgt geändert:                             SobaJd das Visum erteilt ist, kann der Arbeitnehmer einrei-\nsen.\"\n1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten „Betriebsniederlas-\n.,(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 4000\nsung hat\" die Worte „oder das für zuständig erklärt wird\"\nfestgesetzt. Unbeschadet des Satzes 1 können zusätzlich\nangefügt.\nbeschäftigt werden:\na) Rumäniendeutsche Arbeitnehmer und Arbeitnehmer im                 6. Artikel 1O wird wie folgt gefaßt:\nRahmen von Werkverträgen mit rumäniendeutschen                                                 „Artikel 10\nArbeitgebern bis zu insgesamt 1 000 Arbeitnehmern;\nSind Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grund-\nb) 2 000 Arbeitnehmer im Baugewerbe befristet bis zum                   lage eines Werkvertrags zugelassen wurden, ohne Erlaubnis\n31. Dezember 1993.                                                 der Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland\nDie angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurch-                   Dritten gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen worden,\nschnittszahlen.\"                                                        so verringert sich vom folgenden Abrechnungszeitraum an die\nZahl der Werkvertragsarbeitnehmer um die Zahl der im Jah-\n2. In Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „Artikel 2           resdurchschnitt gewerbsmäßig überlassenen Arbeitnehmer.\nAbsatz 1\" die Worte „Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a\" einge-              Entsprechend ist zu verfahren, soweit rumänische Arbeitgeber\nfügt.                                                                  mehr Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach\nArtikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäfti-\n3. Artikel 5 Absatz 1 wird wie foJgt gefaßt:                                gen, die keine Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthaltsgeneh-\n.,(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entloh-      migung besitzen. Für Arbeitnehmer von rumänischen Arbeit-\nnung der Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils,            gebern, die wiederholt Arbeitnehmer unerlaubt überlassen\nder wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem              oder beschäftigt haben, wird keine Arbeitserlaubnis mehr\nlohn entspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarif-            erteilt.\"\nverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen.\"\nArtikel 2\n4. Artikel 7 wird wie folgt gefaßt:                                       Diese Änderungsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeich-\n„Artikel 7                              nung in Kraft.\nArtikel 3\nEinern rumänischen Arbeitnehmer, der emeut als Werkver-\ntragsarbeitnehmer beschäftigt werden soll, darf die Arbeits-          Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die\nerlaubnis erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und            Vereinbarung.\nGeschehen zu Bonn am 14. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFrh. v. Stein\nTegtmeier\nFür die Regierung von Rumänien\nc.  Alecu"]}