{"id":"bgbl2-1991-20-3","kind":"bgbl2","year":1991,"number":20,"date":"1991-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/20#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_20.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung über die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen","law_date":"1991-06-12T00:00:00Z","page":820,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["820                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung\nüber die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer\nzur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 12. Juni 1991\nDie in Prag am 23. April 1991 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen und\nSlowakischen Föderativen Republik über die Entsendung\ntschechoslowakischer Arbeitnehmer aus in der Tschechi-\nschen und Slowakischen Föderativen Republik ansässi-\ngen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage\nvon Werkverträgen ist nach ihrem Artikel 11 Abs. 1 Satz 1\nam 23. April 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nGleichzeitig ist nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 der Verein-\nbarung die deutsch-tschechoslowakische Vereinbarung\nüber die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer\nzur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen\nvom 25. Mai 1990 (BGBI. II S. 682) außer Kraft getreten.\nBonn, den 12. Juni 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Rosenmöller\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nüber die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer\naus in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ansässigen Unternehmen\nzur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ten der Entsendung und Beschäftigung tschechoslowakischer\nund                                  Arbeitnehmer zu verbessern,\ndie Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen            von dem Wunsch geleitet, eine neue Vereinbarung Ober die\nRepublik-                               Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer aus in der\nTschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ansässi-\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden            gen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,      Werkverträgen zu schließen -\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des           sind wie folgt übereingekommen:\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh-\nmer aus tschechoslowakischen Unternehmen zur Absicherung\nArtikel 1\nder wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grund-\nlage zu stellen,                                                         (1) Tschechoslowakischen Arbeitnehmern, die auf der Grund-\nlage eines Werkvertrags zwischen einem tschechoslowakischen\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen        Arbeitgeber und einem in der Bundesrepublik Deutschland ansäs-\nzusammenarbeitenden tschechoslowakischen und deutschen                sigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit entsandt\nUnternehmen klare Bedingungen zu schaffen, um die Möglichkei-         werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeitserlaubnis","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991                                              821\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts             wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn\nerteilt, unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 1 dieser        entspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für\nVereinbarung.                                                         vergleichbare Tätigkeit vorsehen.\n(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der       (2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über\nGrundlage eines Werkvertrags in den Geltungsbereich der Ver-          die Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen der\neinbarung entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für              Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werkvertrags ist\ndeutsch-tschechoslowakische Unternehmenskooperationen in              rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt einzureichen.\nDrittstaaten auszuführen.\nArtikel 2                                                             Artikel 6\n(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 4000               ( 1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der\nfestgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 1500 Arbeitnehmer             Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer\nbeschäftigt werden können. Unbeschadet des Satzes 1 können            der Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die\nzusätzlich beschäftigt werden:                                        Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren\na) 1000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen zwischen             Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-\ntschechoslowakischen Arbeitgebern und deutschen kleineren        nis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,\nund mittleren Unternehmen des Handwerks und der Industrie        daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre\nmit einem Jahresumsatz bis zu 1O Mio. DM oder bis zu             dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei\n65 Beschäftigten;                                                Jahren erteilt.\nb) 250 Arbeitnehmer als Restauratoren;                                    (2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung\neines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-\nc) 3000 Arbeitnehmer im           Baugewerbe befristet bis zum         nis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren\n31. Dezember 1993.                                               erteilt werden.\nDie angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnitts-\n(3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche\nzahlen.\nTätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.\n(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-  In begründeten Ausnahmefällen wird die Arbeitserlaubnis für\nrung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend          mehrere Werkverträge erteilt. Das tschechoslowakische Unter-\nArbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh-     nehmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen\nmern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis         Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausfüh- ·\nerteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist.    rung eines anderen Werkvertrags umsetzen. Es hat die Umset-\nzung dem zuständigen Landesarbeitsamt unverzüglich mitzutei-\nArtikel 3                               len. Das Landesarbeitsamt veranlaßt, daß eine entsprechende\nArbeitserlaubnis erteilt wird.\n(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer wer-\nden von dem Föderalen Außenhandelsministerium der Tschechi-              (4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungstä-\nschen und Slowakischen Föderativen Republik auf die tschecho-        tigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von vier\nslowakischen Unternehmen verteilt.                                   Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach Größe\ndes Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt.\n(2) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-\nland achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen-\narbeit mit dem Föderalen Außenhandelsministerium der Tsche-\nchischen und Slowakischen Föderativen Republik darauf, daß es                                        Artikel 7\nnicht zu einer regionalen oder sektoralen Konzentration von               Einern tschechoslowakischen Arbeitnehmer, der erneut als\nWerkvertragsarbeitnehmern in einem Wirtschaftszweig oder in           Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden soll, darf die\neinem bestimmten Bereich eines Wirtschaftszweigs kommt.              Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und\nerneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer liegende Zeit-\nArtikel 4                               raum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren\nAufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum\n( 1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a\nbeträgt höchstens zwei Jahre, er beträgt drei Monate, wenn der\nfestgelegten Zahlen werden wie folgt an die weitere Entwicklung\nArbeitnehmer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate\ndes Arbeitsmarkts angepaßt:\nbeschäftigt war.\nBei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die bei\nInkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Zahlen um jeweils                                       Artikel 8\nfünf vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die\n( 1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\nArbeitslosenquote in den letzten zwöH Monaten verringert hat. Bei\nDeutschland erteilt auf Antrag des tschechoslowakischen Arbeit-\neiner Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern sich die\ngebers dem Arbeitnehmer das Visum für drei Monate. Sobald das\nZahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits-\nVisum erteilt ist, kann der Arbeitnehmer einreisen. Er hat sich\nlosenquoten, getrennt nach Gesamtquote und Unterquote, am\nunverzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Aus-\n30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahres zu vergleichen.\nländerbehörde zu melden.\nDie Änderungen sind vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu\nberücksichtigen. Die neuen Zahlen sind so aufzurunden, daß sie            (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei\ndurch die Zahl zehn ohne Rest teilbar sind.                           dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Werkvertrag\nausgeführt wird oder das tschechoslowakische Unternehmen\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\neinen Betriebssitz oder eine Betriebsniederlassung hat oder bei\ndesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 errechneten Zah-\ndem Arbeitsamt, das für zuständig erklärt wird.\nlen dem Föderalen Außenhandelsministerium der Tschechischen\nund Slowakischen Föderativen Republik jeweils bis zum\n31 . August eines Jahres mit.\nArtikel 9\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\nArtikel 5\nrepublik Deutschland und das Föderale Außenhandelsministe-\n( 1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung rium und das Föderale Ministerium für Arbeit und Sozialangele-\nder Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der            genheiten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen"]}