{"id":"bgbl2-1991-20-13","kind":"bgbl2","year":1991,"number":20,"date":"1991-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/20#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-20-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_20.pdf#page=21","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-07-05T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991                                        833\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Akommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juli 1991\nDas in La Paz am 2. April 1991 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 2. April 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Abwasserentsorgung EI Alto\" und neun weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               - Wasserversorgung Potosi: bis zu 15,7 Mio. DM\n(in Worten: fünfzehn Millionen siebenhunderttausend Deutsche\nund\nMark);\ndie Regierung der Republik Bolivien -\n- Fondo de lnversi6n Social: bis zu 20,0 Mio. DM\n(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark);\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           - Sektorprogramm III (privater Sektor): bis zu 20,0 Mio. DM\nBolivien,                                                              (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark);\n- Sektorprogramm SAMAPA: bis zu 3,0 Mio. DM\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark);\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                         - Umweltschutzmaßnahmen für Zinnhütte Vinto: bis zu 14,0 Mio.\nDM\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark);\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                - Wasserversorgung in ländlichen Gebieten des Beni: bis zu\n3,5 Mio. DM\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark);\nder Republik Bolivien beizutragen -\n- Warenhilfe bis zu 20,0 Mio. DM\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark);\n- ländliche Entwicklung SACABA bis zu 7,0 Mio. DM\n(in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark);\nArtikel 1\n- Unterstützung des nationalen · Karthographiesystems bis zu\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\n10,0 Mio. DM\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark).\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, (KtW), für die folgenden Vorha-\nben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nworden ist, Darlehen in der nachstehend angegebenen Höhe zu\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nerhalten:\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\n- Abwasserentsorgung EI Alto: bis zu 3,2 Mio. DM                    tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\n(in Worten: drei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark);    men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 aufgeführ-","834                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt                                 Artikel 3\nam Main, (KfW), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\ndung.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n(3) Die im Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deuschland         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben       Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Abga-\nersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und        ben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-\nBegleitmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden in Dar-           nommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbei-\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-         träge sind.\nwendet werden.\nArtikel 4\nArtikel 2                                   Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten           der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt        beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nwerden, und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die          See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger        Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nder Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden          die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nVerträge.                                                           Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach                                        Artikel 5\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 2. April 1991 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nCarlos lturralde 8."]}