{"id":"bgbl2-1991-2-8","kind":"bgbl2","year":1991,"number":2,"date":"1991-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/2#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_2.pdf#page=42","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-schwedischen Abkommens über wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen des Satellitenprojekts \"Freja\"","law_date":"1990-12-13T00:00:00Z","page":346,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["346                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-schwedischen Abkommens\nüber wissenschaftliche Zusammenarbeit Im Rahmen des Satellitenprojekts \"Freja\"\nVom 13. Dezember 1990\nDie in Stockholm am 15. August 1990 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für For-\nschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\n(BMFT) und dem Staatlichen Amt für Aktivitäten im Welt-\nraum (Swedish National Space Board, SNSB) des König-\nreichs Schweden über wissenschaftliche Zusammenarbeit\nim Rahmen des Satellitenprojektes „Freja\" ist nach ihrem\nArtikel 12\nam 15. August 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch\nVereinbarung\nzwischen dem\nBundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland (BMFT)\nund dem\nStaatlichen Amt für Aktivitäten im Weltraum\n(Swedish National Space Board, SNSB)\ndes Königreichs Schweden\nüber wissenschaftliche Zusammenarbeit\nim Rahmen des Satellitenprojekts „Freja\"\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT)           haben folgendes vereinbart:\nund\ndas Staatliche Amt für Aktivitäten im Weltraum                                        Artikel 1\n(Swedish National Space Board, SNSB)                    (1) BMFT und SNSB werden dafür Sorge tragen, daß das Freja-\nProjekt in bilateraler Zusammenarbeit durchgeführt wird. Freja ist\nunter Bezugnahme auf den Briefwechsel vom 13. Februar und\nein Wissenschaftssatellit zur Untersuchung der Ionosphären- und\n5. März 1984 betreffend Konsultations- und Kooperationsbemü-       Magnetosphärenphänomene in hohen geomagnetischen Breiten\nhungen im Bereich Weltraumforschung und -anwendungen,\nin einer Höhe bis zu 2 000 km.\nim Hinblick auf die seither jährlich abgehaltenen fruchtbaren     (2) Die Experimente im Rahmen von Freja sind im einzelnen in\nBeratungen,                                                        der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Eine genaue\nBeschreibung des Projekts einschließlich technischer und Schnitt-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der zweiten Sitzung zum      stellenspezifikationen, Zeitplan und Aufgabenteilung wird Gegen-\nFreja-Projekt vom 12. Mai 1989                                     stand eines gesonderten Projektplans sein.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1991                                                 347\n(3) Die für das Projekt verantwortlichen Wissenschaftler sind                                       Artikel 8\nProf. Gerhard Haerendel, Bundesrepublik Deutschland, und Prof.              Die deutsche und die schwedische Seite können die Öffentlich-\nRickard Lundin, Schweden.                                                keit Ober ihre jeweiligen Arbeiten in Verbindung mit diesem\n(4) Im Zeitplan für das Freja-Projekt ist der Start für die zweite    gemeinsamen Vorhaben unterrichten. Allerdings erklärt sich jede\nHälfte 1992 vorgesehen.                                                  Vertragspartei dazu bereit, jegliche Öffentlichkeitsarbeit, die sich\nauf Aufgaben oder Leistungen der anderen Vertragspartei\nArtikel 2                                    bezieht, mit dieser Vertragspartei im voraus abzustimmen.\nDer BMFT wird sich nach besten Kräften bemühen, bis späte-\nstens 1. Juli 1993 der Max-Planck-Gesellschaft einen Sach- und                                         Artikel 9\nBarbeitrag im Gegenwert bzw. in Höhe von 7 Mio. DM zu finan-\nzieren.                                                                     (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen zu dieser Verein-\nbarung vorschlagen.\nArtikel 3                                       (2) Änderungen werden in gegenseitigem schriftlichem Einver-\nDas SNSB wird das Freja-Projekt nach besten Kräften durch-            nehmen der Vertragsparteien vereinbart.\nführen und verpflichtet sich, die deutsche Seite regelmäßig Ober\nden Fortgang des Projekts zu unterrichten.\nArtikel 10\nArtikel 4                                       Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien Ober die Aus-\nlegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Ver-\n(1) Auf deutscher Seite führt die Max-Planck-Gesellschaft das\nProjekt durch.                                                           handlungen zwischen BMFT und SNSB beigelegt.\n(2) Die am Freja-Projekt beteiligten deutschen Wissenschaftler\nsind in der Anlage aufgeführt.                                                                        Artikel 11\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nArtikel 5                                    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Königreichs Schweden innerhalb von drei Mona-\nDas SNSB beauftragt mit der Durchführung seines Teils des\nten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Er-\nProjekts die Swedish Space Corporation (SSC).\nklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 12\nDie Bedingungen für die technische Durchführung des Ko-\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\noperationsprojekts werden im einzelnen von der Max-Planck-\nKraft und bleibt vier Jahre lang nach dem Start des Satelliten Freja\nGesellschaft und der Swedish Space Corporation in ihrer Eigen-\nwirksam.\nschaft als im Rahmen der Zusammenarbeit handelnde Partner\ngeregelt. Diese Bedingungen werden in einer Vereinbarung und                (2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit\nim Projektplan festgelegt.                                               unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt\nwerden.\nArtikel 7                                      (3) Durchführungsvereinbarungen, die bis zum Tag des Außer-\nDie Weitergabe von Daten und Ergebnissen der Freja-Experi-            krafttretens durchgeführt wurden, treten zusammen mit der Ver-\neinbarung außer Kraft.\nmente an die jeweils andere Seite und die Rechte zu ihrer\nVeröffentlichung werden gemäß international anerkannten Vor-               (4) Das Außerkrafttreten der Vereinbarung und der Durchfüh-\nschriften und Verfahrensweisen geregelt, um Daten und Ergeb-             rungsvereinbarungen begründet kein Recht auf Erstattung oder\nnisse für Wissenschaft und Forschung zugänglich zu machen.               Vergütung geleisteter Beiträge.\nGeschehen zu Stockholm am 15. August 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nMennicken\nFür das Staatliche Amt für Aktivitäten im Weltraum\nKerstin Fredga"]}