{"id":"bgbl2-1991-19-4","kind":"bgbl2","year":1991,"number":19,"date":"1991-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/19#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_19.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-samoanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-06-12T00:00:00Z","page":810,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["810                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren\nVom 10. Juni 1991\nDas Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983\nüber das Harmonisierte System zur Bez~ichnung und\nCodierung der Waren in der Fassung des Änderungsproto-\nkolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach\nseinem Artikel 13 Abs. 2 für\nUngarn                               am 1. Januar 1991\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für folgende Staaten  am 1. Januar 1992\nin Kraft treten:\nBulgarien\nBurkina Faso\nTschad.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBI. II\ns. 1343).\nBonn, den 10. Juni 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-samoanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Juni 1991\nDas in Wellington am 28. März 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Unabhängigen Staa-\ntes Westsamoa über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 28. März 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Juni 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf Preuss","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1991                                             811\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Umweltstudie und Aktualisierung\nfrüherer Feasibility-Studie zur Abwasserentsorgung Apia\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  und der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unab-                 gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nhängigen Staat Westsamoa,                                             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                     Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                        Die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nWestsamoa beizutragen -                                                 Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nSamoa erhoben werden-.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                             Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             Die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa überläßt\nes der Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa, von               bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das         benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nVorhaben „Umweltstudie und Aktualisierung früherer Feasibility-        Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nStudie zur Abwasserentsorgung Apia\" einen Finanzierungsbei-            Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ntrag bis zu 1,5 Mio. DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend    ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nDeutsche Mark) zu erhalten, von dem ein Teilbetrag von 0,5 Mio.        bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nDM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) verein-               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nbarungsgemäß aus Restmitteln einer früheren Zusage (Zusage             ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfür das Projekt „Heuerkosten Frachtschiff\") finanziert wird.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-                                     Artikel 5\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Wellington am 28. März 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Weber\nFür die Regierung des Unabhängigen Staates Westsamoa\nMose Pouvi Sua","812                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarilvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und TeH II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                       Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                            Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahh\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 14. Juni 1991\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970\n(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach\nseinem Artikel 63 Abs. 2 für die\nTschechoslowakei                               am 20. Juni 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. II S. 718).\nBonn, den 14. Juni 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}