{"id":"bgbl2-1991-18-4","kind":"bgbl2","year":1991,"number":18,"date":"1991-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/18#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_18.pdf#page=28","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund","law_date":"1991-06-03T00:00:00Z","page":792,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["792                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen\nMassenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 3. Juni 1991\nDer Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der\nAnbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernich-\ntungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-\ngrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X\nAbs. 4 für die\nLibysch-Arabische Dschamahirija          am 6. Juli 1990\nin Kraft getreten. Die Libysch-Arabische Dschamahirija hat\nihre Beitrittsurkunde am 6. Juli 1990 in Moskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBI. II S. 199).\nBonn, den 3. Juni 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Juni 1991\nDas in Manila am 22. Mai 1991 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 22. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Juni 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991                                           793\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              werks Sucat\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen durch andere\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVorhaben ersetzt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der\nPhilippinen,                                                                                    Artikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nvertiefen,                                                          bestimmt der zwischen dem Empfänger des Darlehens und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der den in\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 unterliegt.\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nder Republik der Philippinen beizutragen,                           für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record) vom         Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\n30. Oktober 1990 der deutsch-philippinischen Regierungsver-\nhandlungen vom 29. bis 30. Oktober 1990 in Bonn\"\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nArtikel 1                              Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nges in der Republik der Philippinen erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder einem\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                                         Artikel 4\nEmpfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nMain, für das Vorhaben „Rehabilitierung der Blöcke II und III des   sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten von\nKraftwerks Sucat\" ein Darlehen bis zu 60 Mio. DM (in Worten:        Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach             und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.           keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nRegierung der Republik der Philippinen und/oder einem anderen       dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-             gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-\nger zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finan-    derliche Genehmigung.\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für\nArtikel 5\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes Vorhabens „Rehabilitierung der Blöcke II und III des Kraft-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am 22. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRaul S. Manglapus"]}