{"id":"bgbl2-1991-18-10","kind":"bgbl2","year":1991,"number":18,"date":"1991-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/18#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-18-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_18.pdf#page=25","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauritanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-05-24T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991                                        789\nArtikel 2                                                            Artikel 4\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-       Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich aus\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der            ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nRegierung der Republik Gambia und der Kreditanstalt für Wieder-     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\naufbau zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der        nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-      Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nliegen.                                                             land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 5\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Gambia             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nerhoben werden, frei.\nGeschehen zu Dakar am 7. März 1991 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFischer-Dieskau\nFür die Regierung der Republik Gambia\nMboob\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauritischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Mai 1991\nDas in Port Louis am 15. März 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Mauritius über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 15. März 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","790                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nund\nRegierung von Mauritius durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ndie Regierung von Mauritius -                        Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\nnach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            für solche Maßnahmen verwendet werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius,\n(4) Der in Absatz 1 genannte Finanzierungsbeitrag wird in\nDarlehen umgewandelt, wenn er für Maßnahmen verwendet wird,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nfür die nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Bundes-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nrepublik Deutschland Darlehen vorgesehen sind.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                      Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nMauritius beizutragen,                                                  ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nunter Bezugnahme auf die Zusage durch Herrn Parlamentari-            republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nschen Staatssekretär Dr. Köhler anläßlich des Besuchs des mau-\nritischen Vizepremiers und Finanzministers Seetanah Lutchmee-\nArtikel 3\nnaraidoo im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-\narbeit am 20. April 1989 - sind wie folgt übereingekommen:                 Die Regierung von Mauritius stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-\nben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nArtikel 1                                  der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mauritius erhoben werden.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Mauritius, von der Kreditanstalt für Wieder-                                    Artikel 4\naufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förderungs-               Die Regierung von Mauritius überläßt bei den sich aus der\nwürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben des Umwelt-         Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nschutzes „Abwassersanierung Baie du Tombeau\" einen Finanzie-            von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nrungsbeitrag in Höhe von bis ·zu 5 700 000,00 DM (in Worten: fünf       ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nMillionen siebenhundertausend Deutsche Mark) zu erhalten.               keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte B'eteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nRegierung von Mauritius zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nDarlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder wei-          nehmen erforderlichen Genehmigungen.\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nArtikel 5\nVorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port Louis am 15. März 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Rausch\nCharge d'Affaires a. i.\nFür die Regierung von Mauritius\nMurlidas Dulloo\nMinister of Agriculture, Fisheries & Natural Resources\nand Acting Minister of External Affairs","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991          791\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 28. Mai 1991\nDas Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die\ninternationale Registrierung von Marken in der in Stock-\nholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober\n1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418;\n1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buch-\nstabe b für\nSan Marino                               am 26. Juni 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Januar 1991 (BGBI. II S. 447).\nBonn, den 28. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 28. Mai 1991\nDas übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II\nS. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach\nseinem Artikel 15 Abs. 2 für\nSan Marino                               am 26. Juni 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 22. Oktober 1990 (BGBI. II\ns. 1400).\nBonn, den 28. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}