{"id":"bgbl2-1991-17-5","kind":"bgbl2","year":1991,"number":17,"date":"1991-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/17#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_17.pdf#page=23","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung ihres Artikels 26","law_date":"1991-05-28T00:00:00Z","page":763,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["- - - - - - - - - - - - - - - - ------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1991                                               763\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-                                           Artikel 5\nbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 3                                   die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 6\nlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung des in\nArtikel 2 erwähnten Vertrages in der Tunesischen Republik erho-               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nben werden.                                                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten\nArtikel 4                                   nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nArtikel 7\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-                  Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der            zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich                  blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt                 daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-           staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                          blik erfüllt sind.\nGeschehen zu Gymnich am 17. Juli 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nJürgen Warnke\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nJ. Khelil\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung des Europarates\nsowie über die Änderung ihres Artikels 26\nVom 28. Mai 1991\nDie T s c h e c h o s I o w a k e i ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949\n(BGBI. 1950 S. 263; 1954 II S. 1126) beigetreten. Der Beitritt der Tschecho-\nslowakei ist nach Artikel 4 der Satzung\nam 21. Februar 1991\nwirksam geworden.\nDie Zahl der Vertreter der Tschechoslowakei in der Beratenden Versammlung\nwurde auf acht festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26\nder Satzung des Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. Dezember 1990 (BGBI. II S. 1695) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees\nund der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am\n21 . Februar 1991 in Kraft getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird\nnachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366) und vom 4. Dezember 1990 (BGBI. II S. 1695).\nBonn, den 28. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","764                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminist8f d8f Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Drucf<: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                                                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                              Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\n(Übersetzung)\n\"Article 26                                                     «Article 26                                                         „Artikel 26\nMembers shall be entitled to the number                         Les Membres ont droit au nombre de                                   Die Mitglieder haben Anspruch auf die\nof Representatives given below:                                  sieges suivant:                                                      nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:\nAustria......................                          6        Autriche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6         Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6\nBelgium.....................                           7        Belgique . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •          7          Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7\nCyprus......................                           3        Chypre......................                              3          Zypern......................                         3\nCzechoslovakia . . . . . . . . . . . . . . .           8        Tchecoslovaquie . . . . . . . . . . . . . .               8          Tschechoslowakei . . . . . . . . . . . . .           8\nDenmark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        5        Danemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            5          Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5\nFinland......................                          5        Finlande.....................                             5          Finnland.....................                        5\nFrance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    18        France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •       18          Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nGermany . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       18        Allemagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          18          Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nGreece......................                           7        Grace.......................                              7          Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . .       7\nHungary.....................                           7        Hongrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7          Ungarn......................                         7\nlceland......................                          3        lslande......................                             3          Island.......................                        3\nlreland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    4        lrlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4          Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4\nltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18         ltalie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18          Italien....................... 18\nLiechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .        2        Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .           2          Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .      2\nLuxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .           3        Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .              3          Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3\nMalta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3        Malte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3          Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3\nNetherlands . . . . . . . . . . . . . . . . . .        7        Pays-Bas....................                              7          Niederlande . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7\nNorway . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5        Norvege.....................                              5          Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5\nPortugal.....................                          7        Portugal.....................                             7          Portugal.....................                        7\nSan Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2         Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2          San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2\nSpain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   12        Espagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          12          Spanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nSweden.....................                            6        Suede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         6          Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6\nSwitzerland . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6        Suisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6          Schweiz.....................                         6\nTurkey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    12        Turquie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        12          Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nUnited Kingdom of Great Britain                                 Royaume-Uni de Grande-Bretagne                                       Vereinigtes Königreich Großbritannien\nand Northern lreland . . . . . . . . . . .            18\"       et d'lrlande du Nord . . . . . . . . . . . .             18»         und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . 18\""]}