{"id":"bgbl2-1991-17-4","kind":"bgbl2","year":1991,"number":17,"date":"1991-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/17#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_17.pdf#page=20","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-05-23T00:00:00Z","page":760,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["760                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Mai 1991\nDas in Bonn am 17. Juli 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1990 ist nach seinem\nArtikel 7\nam 17. Juli 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) für das Vorhaben „Abwasseranlagen für Städte im Einzugs-\nund                                    gebiet des Medjerda-Flusses (II)\" einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millio-\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                    nen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            daß es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen             Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nRepublik,                                                               rungsbeitrages erfüllt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          (2) Reprogrammierungen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                         a) Mittel in Höhe von 1 900 000,- DM (in Worten: eine Million\nneunhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           ,,Ländliche Trinkwasserversorgung in Mittel- und Südtunesien/\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     SONEDE\" (Abkommen vom 5. Dezember 1978 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      rung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammen-\nder Tunesischen Republik beizutragen -                                  arbeit) werden für das Vorhaben „Stadtbahn Tunis\" verwen-\ndet.\nsind unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 6. bis 8. März\n1990 in Tunis geführten deutsch-tunesischen Regierungsver-         b) -      Mittel in Höhe von 3 400 000,- DM (in Worten: drei Millio-\nhandlungen wie folgt übereingekommen:                                        nen vierhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorha-\nben „Bewässerungsvorhaben Bou Heurtma\" (Abkommen\nvom 11 . Juni 1976 zwischen der Regierung der Bundesre-\nArtikel 1\npublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht               Republik über Finanzielle Zusammenarbeit) sowie\nes der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt\n-     Mittel in Höhe von 7 600 000,- DM (in Worten: sieben\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nMillionen sechshunderttausend Deutsche Mark) aus dem\na) für das Vorhaben „Stadtbahn Tunis\" ein Darlehen bis zu                    Vorhaben „Bou Heurtma, Phase II\" (Abkommen vom\ninsgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen                 5. Dezember 1978 zwischen der Regierung der Bundesre-\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen                    publik Deutschland und der Regierung der Tunesischen\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist,                           Republik über Finanzielle Zusammenarbeit) sowie","----·- - - - - - ~ - - - - - ------------\nNr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1991                                           761\n-    Mittel in Höhe von 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millio-                 (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\nnen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Regionalent-                        selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nwicklung Mahdia\" (Abkommen vom 13. Dezember 1980                        für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nund vom 3. März 1982 zwischen der Regierung der Bun-                    der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesi-                    Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nschen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit)\nwerden in Höhe von 13 400 000,- DM (in Worten: dreizehn Millio-                                               Artikel 3\nnen vierhunderttausend Deutsche Mark) als Darlehen und in                           Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt\nHöhe von 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deut-                      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nsche Mark) als Begleitmaßnahme (Finanzierungsbeitrag) für das                    chen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in\nVorhaben „Trinkwasserversorgung ländlicher Streusiedlungen II-                   Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erho-\nMittel- und Nordtunesien-\" verwendet.                                            ben werden.\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-                                                 Artikel 4\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-                    Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\nrung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für Wieder-                 aus der Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbeitra-\naufbau, Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des                  ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.                    und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                   der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere                     tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nVorhaben ersetzt werden.                                                         und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\ntur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-                                               Artikel 5\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein                 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                  Darlehens und des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferun-\n(6) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b für                   gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Lan-\ndie Begleitmaßnahme wird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er                    des Berlin bevorzugt genutzt werden.\nnicht für diese Maßnahme verwendet wird. Falls die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Tunesi-                                                   Artikel 6\nschen Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nDarlehen oder Finanzierungsbeiträge von der Kreditanstalt für\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nRegierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten\nAbkommen Anwendung.\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                      Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                     zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-                      blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nhens und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge,                    daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                   staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-\nschriften unterliegen.                                                           blik erfüllt sind.\nGeschehen zu Gymnich am 17. Juli 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nJürgen Warnke\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nJ. Khelil","762                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber die Umweltschutzmaßnahme Lac lchkeul\nVom 23. Mai 1991\nDas in Bonn am 17. Juli 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber die Umweltschutzmaßnahme Lac lchkeul ist nach\nseinem Artikel 7\nam 17. Juli 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber die Umweltschutzmaßnahme Lac lchkeul\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nund\nwürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vor-\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                haben des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen          ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRepublik,                                                            Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu DM\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         zu erhalten.\nvertiefen,                                                              (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nund der Regierung der Tunesischen Republik durch andere Vor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umwelt-\nschutzes, der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfe-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die\nder Tunesischen Republik beizutragen -\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,\nsind wie folgt übereingekommen:\nandernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 1\nArtikel 2\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Umwelt-       Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nschutzmaßnahme Lac lchkeul\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-"]}