{"id":"bgbl2-1991-17-3","kind":"bgbl2","year":1991,"number":17,"date":"1991-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/17#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_17.pdf#page=17","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren","law_date":"1991-05-07T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["- - - - - - - - - -------·--------------------------\nNr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1991                                          757\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechoslowakischen Abkommens\nüber die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren\nVom 7. Mal 1991\nDas in Nürnberg am 2. Februar 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechoslowa-\nkischen Sozialistischen Republik über die gegenseitige\nErrichtung und Tätigkeit von Kultur- und Informations-\nzentren ist nach seinem Artikel 13\nam 19. März 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nüber die gegenseitige Errichtung und\nTätigkeit von Kultur- und Informationszentren\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  in dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte der Kon-\nund                                 ferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie\nder auf den Folgetreffen angenommenen Dokumente zu verwirk-\ndie Regierung der Tschechoslowakischen                  lichen -\nSozialistischen Republik -\nauf der Grundlage des Vertrags vom 11. Dezember 1973 über            haben folgendes vereinbart:\ndie gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen\nRepublik und des Abkommens vom 11. April 1978 zwischen der                                      Artikel 1\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierunq\nder Tschechoslowakischen Sozialistischen RepL•blik über kultu-         (1) Jede Seite ist berechtigt, im Gebiet der anderen Seite ein\nrelle Zusammenarbeit,                                               Kultur- und Informationszentrum (im folgenden: ,,Kulturzentrum\")\nzu errichten.\nvon dem Wunsch geleitet, ihre Zusammenarbeit in den Berei-           (2) Das Kulturzentrum der Bundesrepublik Deutschland führt\nchen Kultur, Bildung und Wissenschaft weiter zu entwickeln und      den Namen „Goethe-Institut\"; es hat seinen Sitz in Prag.\nzu vertiefen,\nDas Kulturzentrum der Tschechoslowakischen Sozialistischen\nRepublik führt den Namen „Kultur- und Informationszentrum der\nmit dem Vorsatz, der gegenseitigen Information über das gesell-\nTschechoslowakischen Sozialistischen Republik\"; sein Sitz wird\nschaftliche und kulturelle Leben der beiden Seiten zu dienen,\nzu einem späteren Zeitpunkt vereinbart.\nin der Absicht, zur gegenseitigen Kenntnis und besseren Ver-         (3) Zweigstellen der Kulturzentren können auf der Grundlage\nständigung zwischen den Menschen auf beiden Seiten auch auf         dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen beider Sei-\ndiese Weise beizutragen,                                            ten errichtet werden.","758                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\n(4) Die zuständigen Stellen beider Seiten werden die Arbeit der      (3) Außer dem Direktor kann jede Seite weitere Bedienstete für\nKulturzentren fördern und sie bei der Wahrnehmung ihrer Auf-         die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Aufgaben sowie für den\ngaben nach Artikel 3 dieses Abkommens unterstützen.                  Bereich der Verwaltung an ihr Kulturzentrum entsenden.\n(5) Die Kulturzentren können ihre Veranstaltungen auch außer-        (4) Neben dem entsandten Personal können die Kulturzentren\nhalb ihrerer eigenen Räume und an anderen Orten der jeweils          auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung des Arbeits-\nanderen Seite durchführen.                                           verhältnisses richten sich nach den Rechtsvorschriften der emp-\nfangenden Seite.\nArtikel 2                                  (5) Der Direktor und sein Vertreter vertreten das Kulturzentrum\n(1) Die Kulturzentren werden ihre Tätigkeit in Einklang mit den   nach außen. Die Mitarbeiter der Kulturzentren können in Fragen,\nBestimmungen dieses Abkommens und den Rechtsvorschriften             die ihren Arbeitsbereich betreffen, mit den zentralen und örtlichen\nder empfangenden Seite ausüben.                                      Behörden und mstitutionen unmittelbar Verbindung halten.\n(2) Bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Abkommen                 (6) Die Direktoren der Kulturzentren unterrichten die zuständi-\nergebenden Aufgaben sind die Kulturzentren berechtigt, im eige-      gen Stellen der empfangenden Seite über Veranstaltungspro-\nnen Namen aufzutreten.                                               gramme und Material, das der Öffentlichkeit zur Verfügung\ngestellt oder verbreitet wird.\nArtikel 3\n(1) Die Tätigkeit der Kulturzentren wird mit dem Ziel einer                                     Artikel 5\nVertiefung und Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen aus-           Der ungehinderte Zugang der Öffentlichkeit zu den Kultur-\ngeübt; sie ist auf die Verbreitung und Vermittlung von Informatio-   zentren sowie deren normaler Betrieb wird sichergestellt.\nnen und Kenntnissen über die entsendende Seite in den Berei-\nchen Kultur, Bildung und Wissenschaft und eine entsprechende\nZusammenarbeit auf diesen Gebieten gerichtet. Sie umfaßt insbe-                                    Artikel 6\nsondere:                                                                (1) Jede Seite trägt die finanziellen Lasten für Einrichtung und\na) Informationen über das kulturelle und wissenschaftliche           Betrieb ihres Kulturzentrums.\nLeben,                                                             (2) Zur Deckung örtlicher Kosten der Kulturzentren in der jewei-\nb) die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in Form von      ligen Landeswährung überweisen die Träger der Kulturzentren in\nVorträgen, Seminaren, Symposien, Konzerten, künstlerischen      ihrer Landeswährung den Gegenwert für die jeweils notwendigen\nDarbietungen, Filmvorführungen und Ausstellungen,               Betriebsmittel bis zur Höchstgrenze eines Jahresetats. Über des-\nsen Rahmen verständigen sich die Träger beider Seiten jeweils\nc) die Durchführung von allgemeinen und fachbezogenen\nbis zum 30. November für das folgende Rechnungsjahr.\nSprachkursen sowie von Veranstaltungen auf dem Gebiet der\nLandeskunde und der Methodik und Didaktik der Sprachver-           (3) Die Überweisungen auf das Konto des Kulturzentrums der\nmittlung,                                                       jeweils anderen Seite erfolgen in vierteljährlichen Auszahlungen\nnach vorheriger gegenseitiger Abstimmung über die Höhe der\nd) Programme einschließlich der Überlassung von Lehrmateria-\nRaten.\nlien zur fachlichen Aus- und Fortbildung von Sprachlehrern\nsowie die Entwicklung von Unterrichtsmaterialien in Zusam-         (4) Die Umrechnung dieser Beträge richtet sich nach dem\nmenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen,                  jeweils von der tschechoslowakischen Staatsbank veröffentlich-\nten nichtkommerziellen DM/Kcs-Devisen-Kurs.\ne) die Einrichtung und den Aetrieb von Bibliotheken, die Samm-\nlung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Platten, Ton-          (5) Falls der finanzielle Bedarf eines Kulturzentrums den verein-\nbändern, Datenträgern, Videokassetten und Filmen, welche        barten Jahresrahmen übersteigt, überweist der Träger dieses\nin einem Lesesaal benutzt und unentgeltlich ausgeliehen         Kulturzentrums den entsprechenden Betrag in Deutscher Mark\nwerden können,                                                  zugunsten des Kontos seines Kulturzentrums.\nf)   die Verbreitung von Bulletins, Prospekten, Katalogen und\nähnlichen Informationspublikationen,                                                          Artikel 7\ng) die Veranstaltung von Symposien, Konferenzen, Studienkur-            (1) Die Einrichtung einschließlich der technischen Geräte, die\nsen und Ausstellungen mit wissenschaftlicher und wissen-        Materialien und das Vermögen der Kulturzentren sind Eigentum\nschaftlich-technischer Thematik in Zusammenarbeit mit den       der entsendenden Seite.\nzuständigen Einrichtungen der empfangenden Seite,\n(2) Die zuständigen Stellen beider Seiten werden die jeweils\nh) die Vermittlung des Austausches von wissenschaftlichen und        andere Seite bei der Beschaffung der Gebäude bzw. der Grund-\nwissenschaftlich-technischen Informationen, Veröffentlichun-   stücke für die Kulturzentren sowie der Wohnungen für die ent-\ngen und Forschungsergebnissen.                                 sandten Mitarbeiter unterstützen. Einzelheiten der hiermit zusam-\n(2) Die von den Kulturzentren organisierte künstlerische und     menhängenden Fragen werden im gegenseitigen Einvernehmen\nVortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die       geregelt.\nnicht Staatsangehörige der beiden Seiten sind.\nArtikel 8\nArtikel 4                                  Beide Seiten gewähren einander im Rahmen ihrer jeweils gel-\ntenden Gesetze und Bestimmungen Zoll- und Abgabenbefreiung\n(1) Die Tätigkeit des Kulturzentrums der Bundesrepublik           für\nDeutschland wird über das „Goethe-Institut zur Pflege der deut-\nschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen       - die Einfuhr von Gegenständen, die für die Tätigkeit der Kultur-\nkulturellen Zusammenarbeit e. V.\", München, ausgeübt, die des            zentren nach diesem Abkommen benötigt werden,\nKulturzentrums der Tschechoslowakischen Sozialistischen Repu-        - Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeuge, der entsandten Mit-\nblik über die „Verwaltung für ausländische Kultureinrichtungen\",         arbeiter und ihrer im Haushalt lebenden Familienangehörigen.\nPrag.\n(2) Die Kulturzentren werden von Direktoren geleitet, die jeweils\nvon der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stelle entsandt werden                                     Artikel 9\nund über deren Ernennung sich die beiden Seiten auf diplomati-          (1) Die Kulturzentren verfolgen mit ihrer Tätigkeit nicht das Ziel,\nschem Wege unterrichten.                                             einen finanziellen Gewinn zu erwirtschaften.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1991                                           759\n(2) Beide Seiten gewähren den Kulturzentren auf der Grund--                                  Artikel 11\nlage der Gegenseitigkeit für die von ihnen erbrachten Leistungen\n(1) Die Kulturzentren können im Einklang mit den Rechtsvor-\nUmsatzsteuerbefreiung im Rahmen ihrer jeweils geltenden\nschriften der empfangenden Seite Gegenstände kulturellen Cha-\nGesetze und Bestimmungen.\nrakters verkaufen, die aus von ihnen veranstalteten Ausstellungen\n(3) Auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Dezember             stammen.\n1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-                                     Artikel 12\nchoslowakischen Sozialistischen Repubik zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen             Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nund vom Vermögen haben sich die zuständigen Behörden beider         1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nSeiten darauf verständigt, daß die Vergütungen der entsandter.      gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nMitarbeiter nach Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 23 des\nvorgenannten Abkommens nur durch die entsendende Seite                                          Artikel 13\nbesteuert werden.                                                      Dieses Abkommen tritt am Tage nach Austausch der Noten in\nKraft, durch die beide Seiten einander mitgeteilt haben, daß die\nArtikel 10                               erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten des Abkommens erfüllt sind.\n( 1) Die entsandten Bediensteten der Kulturzentren und ihre im\nHaushalt lebenden Familienangehörigen (Ehegatten und ledige\nKinder) erhalten von den zuständigen Behörden der empfangen-                                    Artikel 14\nden Seite eine längerfristige Aufenthaltsgenehmigung, möglichst        (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren vom\ninnerhalb von drei bis sechs Wochen nach Antragstellung. Diese      Tage seines lnkrafttreteris an geschlossen; es verlängert sich\nAufenthaltsgenehmigung berechtigt zur mehrmaligen Ein- und          stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von\nAusreise.                                                           einer der beiden Seiten spätestens ein Jahr vor Ablauf der jewei-\n(2) Die entsandten Bediensteten der Kulturzentren benötigen      ligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nfür ihre Tätigkeit in den Kulturzentren keine Arbeitserlaubnis.        (2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die\nDasselbe gilt auch für deren in den Kulturzentren beschäftigte      Kulturzentren ihre Tätigkeit an dem Tage einstellen, an dem das\nEhegatten.                                                          Abkommen außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Nürnberg am 2. Februar 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung\nder Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nJiri Dienstbier"]}