{"id":"bgbl2-1991-17-1","kind":"bgbl2","year":1991,"number":17,"date":"1991-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/17#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_17.pdf#page=22","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über die Umweltschutzmaßnahme Lac Ichkeul","law_date":"1991-05-23T00:00:00Z","page":762,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["762                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber die Umweltschutzmaßnahme Lac lchkeul\nVom 23. Mai 1991\nDas in Bonn am 17. Juli 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber die Umweltschutzmaßnahme Lac lchkeul ist nach\nseinem Artikel 7\nam 17. Juli 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Mai 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber die Umweltschutzmaßnahme Lac lchkeul\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nund\nwürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vor-\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                haben des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen          ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRepublik,                                                            Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu DM\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-       20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         zu erhalten.\nvertiefen,                                                              (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nund der Regierung der Tunesischen Republik durch andere Vor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umwelt-\nschutzes, der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfe-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die\nder Tunesischen Republik beizutragen -\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,\nsind wie folgt übereingekommen:\nandernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 1\nArtikel 2\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Umwelt-       Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nschutzmaßnahme Lac lchkeul\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-"]}