{"id":"bgbl2-1991-16-8","kind":"bgbl2","year":1991,"number":16,"date":"1991-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_16.pdf#page=5","order":8,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit des Königreichs Spanien über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung","law_date":"1991-05-07T00:00:00Z","page":729,"pdf_page":5,"num_pages":9,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991           729\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzur Änderung des deutsch-schweizerischen Abkommens\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nVom 7. Mai 1991\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21 . Dezember\n1990 zu dem Abkommen vom 12. April 1989 zur Änderung\ndes Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender\nGrenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in\nVerkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI. 1991 II S. 291)\nwird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 3 Abs. 2\nam 1. Mai 1991\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 26. März 1991 in\nBern ausgetauscht worden.\nBonn, den 7. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit des Königreichs Spanien\nüber die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung\nVom 7. Mai 1991\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Novem-\nber 1990 zu der Vereinbarung vom 25. Juni 1990 zwischen\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für\nArbeit und Soziale Sicherheit des Königreichs Spanien\nüber die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen\nder Krankenversicherung (BGBI. 1990 II S. 1472) wird\nbekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2\nAbs. 1\nam 1. Januar 1986\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist die Vereinbarung vom 25. Juni 1990\nmit Ausnahme des Artikels 1, der zum 1. Januar 1990 in\nKraft getreten ist, in Kraft getreten.\nBonn, den 7. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","730               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die gegenseitige Errichtung von Instituten\nfür Kultur und wissenschaftlich-technologische Information\nVom 7. Mai 1991\nDas in Warschau am 10. November 1989 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nPolen über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit\nvon Instituten für Kultur und wissenschaftlich-technologi-\nsche lnformatiol\"! ist nach seinem Artikel 15\nam 21. Februar 1991\nin Kraft getreten.\nAm selben Tag sind die durch Verbalnotenwechsel vom\n6. Februar 1990 geschlossenen Vereinbarungen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Polen über die Namen der Insti-\ntute, über die Einrichtung von Datenterminals sowie über\nden Status des Direktors und der entsandten Mitarbeiter in\nKraft getreten.\nDas Abkommen und die einleitenden deutschen Noten\nder Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Autrag\nFrhr. v. Stein","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991                                              731\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit\nvon Instituten für Kultur und wissenschaftlich-technologische Information\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Die Seite der Bundesrepublik Deutschland betraut das\n„Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache im Ausland\nund\nund zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammen-\ndie Regierung der Volksrepublik Polen,                arbeite. V.\", mit Sitz in München, mit der Wahrnehmung der Auf-\nim folgenden „Vertragsparteien\" genannt -               gaben des Instituts in Warschau.\ngeleitet von dem Willen zur Entwicklung der allseitigen Bezie-                                 Artikel 4\nhungen gemäß dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen            Die Institute werden ihre Tätigkeit gemäß diesem Abkommen\nder Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen, unterzeich-     und den jeweils geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften des\nnet in Warschau am 7. Dezember 1970,                                Empfangsstaates ausüben.\nin Verwirklichung des Abkommens zwischen der Regierung der                                     Artikel 5\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepu-\nblik Polen über kulturelle Zusammenarbeit, unterzeichnet in Bonn       Im Rahmen ihrer Tätigkeit werden die Institute folgende Auf-\nam 11. Juni 1976,                                                   gaben wahrnehmen:\n1. Sie führen Veranstaltungen kultureller Art, solche über wis-\nunter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Regie-              senschaftliche, technologische und wirtschaftliche Themen\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                sowie zur Landeskunde durch (Vorträge, Treffen, Seminare,\nVolksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten             künstlerische Darbietungen, Ausstellungen, Film- und Video-\nder Wissenschaft und Technik, unterzeichnet in Warschau am               vorführungen).\n10. November 1989,\n2. Sie führen eine Sammlung von Zeitungen, Zeitschriften,\nBüchern, Platten, Tonbändern, Datenträgern, Video-Casset-\nbestrebt, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über\nten und Filmen, die interessierten Personen und Institutionen\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975\nunentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Institute wer-\nund der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid\nden der Vermittlung von fachbezogenen Informationen aus\nvom 6. September 1983 und von Wien vom 15. Januar 1989\nWissenschaft, Technik und dem wirtschaftlichen Leben\nsowie der anderen während des Prozesses der Konferenz über\nbesondere Bedeutung beimessen.\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa angenommenen Doku-\nmente zu verwirklichen,                                             3. Sie führen allgemeine und fachbezogene Sprachkurse sowie\nKurse über Methodik und Didaktik der Sprachvermittlung\nüberzeugt, daß eine breite kulturelle und wissenschaftlich-tech-      durch und stellen hierfür auch Lehrmaterialien zur Verfügung.\nnologische Zusammenarbeit zum besseren gegenseitigen Ver-           4. Sie veröffentlichen Programme zur Tätigkeit der Institute und\nständnis beiträgt -                                                      Informationsmaterialien über die von ihnen durchgeführten\nVeranstaltungen. Die Institute werden sich bemühen, Bulletins\nsind wie folgt übereingekommen:                                       über die neuesten Errungenschaften von Wissenschaft und\nTechnik durch Zusammenfassung neuer wissenschaftlicher\nArtikel 1                                    Veröffentlichungen herauszugeben. Diese enthalten außer-\nDie Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegensei-           dem Bibliographien und Aufstellungen von Neuerwerbungen\ntigkeit Institute für Kultur und wissenschaftlich-technologische        des jeweiligen Instituts auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft\nInformation, im folgenden „Institute\" genannt, errichten.                und Technik. Alle diese Materialien werden im Empfangsstaat\nkostenlos verteilt.\nDie Vertragsparteien verständigen sich auf diplomatischem\nWege über das Datum der Eröffnung der Institute.\nArtikel 6\nArtikel 2                                  (1) Beide Seiten verpflichten sich, in ihren jeweiligen Instituten\nDatenterminals zur Erleichterung des wissenschaftlichen und\nDas Institut der Bundesrepublik Deutschland wird seinen Sitz in  technologischen Informationsaustausches einzurichten.\nWarschau haben. Der Sitz des Instituts der Volksrepublik Polen\nwird zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart.                           (2) Einzelheiten über die Einrichtung und den Betrieb dieser\nDatenterminals werden durch einen Notenwechsel geregelt, des-\nsen Bestimmungen gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft\nArtikel 3\ntreten.\n(1) Die Aufsicht über die Tätigkeit der Institute wird durch die\nArtikel 7\nVertragsparteien ausgeübt. Fragen, die sich aus der Anwendung\ndieses Abkommens und der Tätigkeit der Institute ergeben, wer-         (1) Das Institut wird von einem von der entsendenden Vertrags-\nden auf diplomatischem Wege geregelt.                               partei benannten Direktor geleitet. Die entsendende Vertrags-","732                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\npartei teilt der anderen Vertragspartei dieses auf diplomatischem    Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete\nWege mit. Die entsendende Seite kann weitere Mitarbeiter zur         der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die\nArbeit im Institut entsenden.                                        zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien darauf ver-\n(2) Der Status des Direktors und der zur Tätigkeit an die         ständigt, daß die Vergütungen der zur Tätigkeit an die Institute\nInstitute entsandten Mitarbeiter wird durch Notenwechsel gere-       entsandten Mitarbeiter nach Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 21\ngelt. Im gegenseitigen Einvernehmen können die im Notenwech-         des vorgenannten Abkommens nur im Entsendestaat besteuert\nwerden.\nsel enthaltenen Regelungen auf der Grundlage der Gegenseitig-\nkeit erweitert werden.                                                                           Artikel 12\n(3) Die Institute können auch Ortskräfte beschäftigen; ihre         (1) Die Einrichtung einschließlich der technischen Geräte und\nBeschäftigung erfolgt nach dem jeweils geltenden Recht des           Materialien sowie das Vermögen des Instituts sind Eigentum der\nEmpfangsstaates.                                                     entsendenden Vertragspartei.\n(2) Jede Vertragspartei trägt die finanziellen Lasten für Ausstat-\nArtikel 8                               tung und Betrieb ihres Instituts. Die Institute können Gebühren für\n( 1) Die zuständigen Stellen und Institutionen der einen          Sprachkurse erheben. Die Kostenübernahme für die Benutzung\nVertragspartei werden das Institut der anderen Vertragspartei bei    der Datenterminals regelt sich nach Artikel 6.\nder Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 5 und 6 unter-\nstützen.                                                                                         Artikel 13\n(2) Die Institute können im Rahmen ihrer Zuständigkeit in           Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils gelten-\nAngelegenheiten, die sie betreffen, mit den zuständigen staat-       den Gesetze und Bestimmungen auf der Grundlage der Gegen-\nlichen Stellen und den Institutionen der anderen Seite, die sich mit seitigkeit Befreiung von Zöllen und Abgaben für\nFragen von Kultur, Wissenschaft und Technik beschäftigen, in\nKontakt treten.                                                      - Ausstattungsgegenstände und Kraftfahrzeuge der Institute\nsowie für andere Gegenstände, die für die Tätigkeit der Institute\ngemäß Artikel 5 und 6 dieses Abkommens eingeführt werden,\nArtikel 9\n- Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeuge, der zur Tätigkeit an\nDie Vertragsparteien stellen den ungehinderten Zugang der            die Institute entsandten Mitarbeiter und ihrer Familienangehöri-\nÖffentlichkeit zu den Instituten sowie deren normalen Betrieb           gen, das innerhalb von sechs Monaten nach Übersiedlung in\nsicher.                                                                 das Gebiet der anderen Seite eingeführt wird.\nArtikel 10                                                           Artikel 14\n(1) Die entsandten Mitarbeiter der Institute und ihre Familien-     Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nangehörigen (Ehegatten und ledige Kinder) erhalten von den           1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\nBehörden der anderen Seite eine Aufenthaltserlaubnis möglichst       legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\ninnerhalb von vierzehn Tagen nach Antragstellung.\n(2) Die in den Instituten beschäftigten entsandten Mitarbeiter                                Artikel 15\nbenötigen für die Beschäftigung in den Instituten keine Arbeits-\nerlaubnis. Dasselbe gilt auch für ihre in den Instituten beschäftig-   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nten Ehegatten.                                                       Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses\nAbkommens erfüllt sind.\nArtikel 11\n(1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Institute in ihrer                             Artikel 16\nTätigkeit nicht den Zweck verfolgen, finanziellen Gewinn zu er-        (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nzielen.\ngeschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei\n(2) Beide Seiten gewähren auf der Grundlage der Gegenseitig-      weitere Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens\nkeit den Instituten für die von ihnen erbrachten Leistungen          zwölf Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer durch\nUmsatzsteuerbefreiung im Rahmen ihrer jeweils geltenden             Notifizierung gekündigt wird.\nGesetze und Bestimmungen.                                             (2) Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens werden beide\n(3) Nach Artikel 22 des Abkommens vom 18. Dezember 1972           Institute ihre Tätigkeit an dem Tage einstellen, an dem dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik        Abkommen außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Volksrepublik Polen\nKrzysztof Skubiszewski","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991                                             733\nAuswärtiges Amt\n601-640.00 POL\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik                  tet werden. Für die Errichtung einer Zweigstelle ist eine Ver-\nPolen, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens vom               einbarung der beiden Seiten in Form eines Notenwechsels\n10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   erforderlich.\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die\n3. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-\ngegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Instituten für Kultur\nber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit\nund wissenschaftlich-technologische Information folgende Verein-\nden festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nbarung vorzuschlagen:\nFalls sich die Regierung der Republik Polen mit den oben-\n1. Die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Institute für              genannten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Ver-\nKultur und wissenschaftlich-technologische Information wer-           balnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik\nden folgende Namen tragen:                                            Polen zum Ausdruck bringende Antwortnote der Botschaft der\n,,Goethe-Institut - Institut für Kultur und wissenschaftlich-tech-    Republik Polen eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nnologische Information der Bundesrepublik Deutschland\",               Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nPolen bilden, die gleichzeitig mit dem eingangs erwähnten\n,,Institut für Kultur und wissenschaftlich-technologische Infor-      Abkommen in Kraft tritt.\nmation der Republik Polen\".\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der\n2. Nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens können                  Republik Polen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu\nkünftig Zweigstellen der Institute durch beide Seiten eingerich-      versichern.\nBonn, den 6. Februar 1990\nL.S.\nAn die\nBotschaft der\nRepublik Polen","734                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAuswärtiges Amt\n601-640.00 POL\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik              Nutzung der deutschen Datenterminals in der Republik Polen\nPolen unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens                mit Landeswährung gezahlt werden kann.\nvom 10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesre-\n11. Die Institute können ohne Beschränkung zur Bezahlung von\npublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen\nlaufenden Kosten Einnahmen in Landeswährung verwenden,\nüber die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Instituten\ndie aus c,er Nutzung der Datenterminals stammen. Der\nfür Kultur und wissenschaftlich-technologische Information fol-\nGesamtbetrag, bis zu welchem die Datenbankabfragen von\ngende Vereinbarung über die Einrichtung von Datenterminals\nNutzern der Datenterminals der Seite der Bundesrepublik\nvorzuschlagen:\nDeutschland in Landeswährung gezahlt werden können, wird\n1. Beide Institute erleichtern auf der Basis der Gegenseitigkeit         vom Träger begrenzt. Er wird im Haushaltsjahr der Inbetrieb-\nden wissenschaftlich-technologischen Informationsaus-                 nahme dieses Terminals auf maximal 75 000 DM festgelegt,\ntausch durch Bereitstellung von Datenterminals (einschließ-           darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, den das Institut der\nlich der Betriebssoftware) zum on-line-Service mit ausge-             Bundesrepublik Deutschland im jeweils laufenden Haus-\nwählten, öffentlich zugänglichen Datenbanken (einschließlich          haltsjahr aufgrund von Zahlungsverpflichtungen in Landes-\nihrer Rechner beziehungsweise hosts).                                 währung zu begleichen hat.\n2. Einrichtung und Betrieb weiterer Datenterminals, auch sol-       12. Die zukünftigen Gesamtbeträge gemäß Nummer 11 werden\ncher, die den Zugriff auf Datenbanken der jeweils anderen             für jeweils drei Haushaltsjahre rechtzeitig und in Anpassung\nSeite ermöglichen, ist zulässig.                                      an die Erfordernisse in gegenseitigen Konsultationen\ngemeinsam festgelegt.\n3. Die Träger .der Institute schließen die erforderlichen Verein-\nbarungen beziehungsweise Nutzerverträge mit den entspre-         13. Nutzern der Datenterminals der Seite der Bundesrepublik\nchenden Datenbankbetreibem/hosts ab. Beide Träger bemü-               Deutschland, die in Landeswährung zahlen, werden nur die\nhen sich, ein thematisch möglichst breites und aktuelles              Kosten der Datenbankbetreiber für die Anfragen (einschließ-\nDatenbankangebot zu ermöglichen.                                      lich Ausdruck-Kosten) in Rechnung gestellt.\n4. Listen der Datenbanken, zu denen gemäß Nummer 3 der              14. Ein angemessenes Abrechnungssystem wird gemeinsam\nZugang ermöglicht wird, sind im Anhang beigefügt. Die                 festgelegt.\nListen können von beiden Seiten einvernehmlich geändert\n15. Beide Seiten ermöglichen, daß Volltexte, die auf Recherchen\nwerden. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Partner der\nmit den Datenterminals zurückgehen, auch auf andere als\nNutzungsverträge, entsprechend den Grundsätzen der Ver-\nelektronische Weise übermittelt werden können.\ntragsfreiheit, einzelne oder mehrere Datenbanken hinzu-\nzufügen oder zu streichen.                                       16. Diese Bestimmungen können einvernehmlich geändert\nwerden.\n5. Beide Seiten stellen in ihrem Verantwortungsbereich die für\neinen on-line-Betrieb der Datenterminals erforderlichen tech-    17. Im übrigen gelten die in dem Abkommen vereinbarten Rege-\nnischen Netz- und Übertragungsvoraussetzungen sicher.                 lungen und Verfahren.\nDabei ist für höchstm~liche Qualität und Geschwindigkeit         18. Die für die Ausführung dieses Notenwechsels erforderlichen\nder Übertragung (mindestens 1200 bps) zu sorgen.                      Konsultationen und Abstimmungen werden bei Bedarf, min-\n6. Die Institute erhalten von den jeweils zuständigen Stellen            destens jedoch jährlich, durch Vertreter der Trägerorganisa-\nbeider Seiten die für den Betrieb des Datenterminals nötigen          tionen und der Außenministerien beider Seiten vorge-\nseparaten Telefonanschlüsse mit direktem Zugang zum                   nommen.\ninternationalen Fernsprechnetz.                                  19. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-\n7. Beide Seiten bemühen sich, daß die international übliche und          ber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit\nfür den Betriebszweck angemessene Telekommunikations-                 den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nhardware und die zugehörige -software zum Einsatz kom-\nmen. Entsprechende Betriebsgenehmigungen und Anschalt-             Falls sich die Regierung der Republik Polen mit den unter den\nvorrichtungen werden gewährt.                                    Nummern 1 bis 19 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt,\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regie-\n8. Die Nutzung steht jedem Interessenten offen.                     rung der Republik Polen zum Ausdruck bringende Antwortnote\n9. Die Infrastruktur für Einrichtung, Betrieb und Service des       der Botschaft der Republik Polen eine Vereinbarung zwischen der\nDatenterminals (Personal-, Sach-, Telefon-, Netz-, Investi-      Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ntionskosten etc.) wird von den Instituten unentgeltlich zur      der Republik Polen bilden, die gleichzeitig mit dem eingangs\nVerfügung gestellt. Kosten der Datenbankabfragen trägt der      erwähnten Abkommen in Kraft tritt.\nNutzer in der Währung, in der sie entstehen.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der\n10. Die Seite der Bundesrepublik Deutschland ist auf Wunsch          Republik Polen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu\nder anderen Seite jedoch damit einverstanden, daß für die        versichern.\nBonn, den 6. Februar 1990\nL. s.\nAn die\nBotschaft der\nRepublik Polen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991                                           735\nAuswärtiges Amt\n601-640.00 POL\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik         4. Die Direktoren beziehungsweise stellvertretenden Direktoren\nPolen unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens               werden bei Einladungen zu entsprechenden Veranstaltungen\nvom 10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesre-                der regionalen und lokalen Behörden berücksichtigt.\npublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen\n5. Die entsandten Mitarbeiter können ein Devisenkonto ein-\nüber die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Instituten\nrichten.\nfür Kultur und wissenschaftlich-technologische Information fol-\ngende Vereinbarung über den Status des Direktors und der              6. Die entsandten Mitarbeiter sind berechtigt, ihre Privatgäste\nentsandten Mitarbeiter der Institute vorzuschlagen:                       gemäß dem Verfahren, wie es für das Personal der diplomati-\nschen Vertretungen vorgesehen ist, einzuladen.\n1. Die an die Institute entsandten Mitarbeiter werden mit Pässen      7. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-\nausgestattet, die durch die Ministerien für Auswärtige Angele-        ber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit\ngenheiten ausgestellt sind. Die Art der Pässe wird durch das          den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der entsenden-\nFalls sich die Regierung der Republik Polen mit den unter den\nden Seite bestimmt.\nNummern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt,\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regie-\n2. Die jeweils zuständigen Behörden stellen den entsandten\nrung der Republik Polen zum Ausdruck bringende Antwortnote\nMitarbeitern und ihren Familienangehörigen (Ehegatten und         der Botschaft der Republik Polen eine Vereinbarung zwischen der\nledige Kinder) gemäß Artikel 1O Absatz 1 des eingangs             Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nerwähnten Abkommens bevorzugt Aufenthaltsgenehmigun-              der Republik Polen bilden, die gleichzeitig mit dem eingangs\ngen mit dem Recht zur mehrmaligen Grenzüberschreitung             erwähnten Abkommen in Kraft tritt.\naus.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der\n3. Die entsandten Mitarbeiter sind von öffentlichen Dienstpflich-     Republik Polen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu\nten der empfangenden Seite befreit.                               versichern.\nBonn, den 6. Februar 1990\nL. S.\nAn die\nBotschaft der\nRepublik Polen","736                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-zentralafrikanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 7. Mai 1991\nDas in Bonn am 10. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 12\nam 2. Januar 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften\nund                                  dieser Einrichtungen sowie ihren Familienangehörigen im Gast-\nland nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften alle für die\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -             Durchführung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichte-\nrungen bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres\nin dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem           Umzugsgutes sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits-\nGebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen       und Aufenthaltserlaubnis.\nVolkes sowie für seine Lebensform zu fördern -\n(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gelten-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    den innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,\nBefreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in den\nAbsätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen\nArtikel 1                               anwendbar sind, zu gewähren.\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                                                          Artikel 3\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\nArtikel 2                               einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbil-\ndender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtun-\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen\ngen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbil-\nRechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden\ndung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen\nBedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung\nund anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen, werden die\nund die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertrags-\nVertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen\npartei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrichtungen haben\nzu ermutigen, bemüht sein,\nim wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen Ver-\ntragspartei zu verbreiten.                                           1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\nder Information und des Erfahrungsaustauschs zu unterstüt-\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nzen;\ninsbesondere Kulturzentren, allgemeinbildende und berufsbil-\ndende Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Biblio-     2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbil-\ntheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.       dern, Studenten, Schülern und Facharbeitern zu lnforma-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991                                          737\ntions-, Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbil-        5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\ndungsaufenthalten zu unterstützen;                                   schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-                                 Artikel 7\nmaterial und Lehrfilmen zu entwicklen sowie die Veranstaltung       Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des FilmwP.sens,\nentsprechender Fachausstellungen zu fördern;                     d&s Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit\n4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hochschulen           der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Aus-\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen     tausch von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den\nzu fördern.                                                      Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Mög-\nlichkeiten unterstützen.\nIn der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hochschul-\nbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbildung in\nArtikel 8\neiner Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermöglichen,\nwerden die Vertragsparteien Informationen über das Bildungs-            Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-\nwesen austauschen.                                                   arbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institutio-\nnen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugendaus-\ntausch zu fördern.\nArtikel 4\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten                                     Artikel 9\nqualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der          Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nanderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungs-        und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,\narbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.                           die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (einschließlich Schul-\nund Hochschulsport) zu fördern.\nArtikel 5\nArtikel 10\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu             Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nfördern.                                                             Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nStaaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nArtikel 6                               Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen\nfür die weitere Entwicklung der kt.,;turellen Zusammenarbeit zu\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter      erarbeiten.\nGebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich die\nVertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemü-                                     Artikel 11\nhen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander\ndabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson-         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ndere                                                                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande-         Erklärung abgibt.\nren künstlerischen Darbietungen;\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-                                    Artikel 12\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;                                 Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern         Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-      innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\ndere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden   Abkommens erfüllt sind.\nKünste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfah-\nrungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähn-                                      Artikel 13\nlichen Veranstaltungen dienen;\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-         verlängert sich danach stillschweigend um den jeweils gleichen\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei       Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist\ndem Austausch von Fachleuten und Material;                       von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 10. November 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schäfer\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nGbezera-Bria"]}