{"id":"bgbl2-1991-16-15","kind":"bgbl2","year":1991,"number":16,"date":"1991-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/16#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-16-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_16.pdf#page=12","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1991-05-07T00:00:00Z","page":736,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["736                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-zentralafrikanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 7. Mai 1991\nDas in Bonn am 10. November 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 12\nam 2. Januar 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften\nund                                  dieser Einrichtungen sowie ihren Familienangehörigen im Gast-\nland nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften alle für die\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -             Durchführung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichte-\nrungen bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres\nin dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem           Umzugsgutes sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits-\nGebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen       und Aufenthaltserlaubnis.\nVolkes sowie für seine Lebensform zu fördern -\n(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gelten-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    den innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,\nBefreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in den\nAbsätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen\nArtikel 1                               anwendbar sind, zu gewähren.\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                                                          Artikel 3\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\nArtikel 2                               einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbil-\ndender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtun-\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen\ngen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbil-\nRechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden\ndung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen\nBedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung\nund anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen, werden die\nund die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertrags-\nVertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen\npartei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrichtungen haben\nzu ermutigen, bemüht sein,\nim wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen Ver-\ntragspartei zu verbreiten.                                           1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\nder Information und des Erfahrungsaustauschs zu unterstüt-\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nzen;\ninsbesondere Kulturzentren, allgemeinbildende und berufsbil-\ndende Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Biblio-     2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbil-\ntheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.       dern, Studenten, Schülern und Facharbeitern zu lnforma-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991                                          737\ntions-, Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbil-        5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\ndungsaufenthalten zu unterstützen;                                   schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-                                 Artikel 7\nmaterial und Lehrfilmen zu entwicklen sowie die Veranstaltung       Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des FilmwP.sens,\nentsprechender Fachausstellungen zu fördern;                     d&s Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit\n4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hochschulen           der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Aus-\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen     tausch von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den\nzu fördern.                                                      Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Mög-\nlichkeiten unterstützen.\nIn der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hochschul-\nbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbildung in\nArtikel 8\neiner Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermöglichen,\nwerden die Vertragsparteien Informationen über das Bildungs-            Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-\nwesen austauschen.                                                   arbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institutio-\nnen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugendaus-\ntausch zu fördern.\nArtikel 4\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten                                     Artikel 9\nqualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der          Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nanderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungs-        und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,\narbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.                           die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (einschließlich Schul-\nund Hochschulsport) zu fördern.\nArtikel 5\nArtikel 10\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu             Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nfördern.                                                             Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nStaaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nArtikel 6                               Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen\nfür die weitere Entwicklung der kt.,;turellen Zusammenarbeit zu\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter      erarbeiten.\nGebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich die\nVertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemü-                                     Artikel 11\nhen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander\ndabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson-         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ndere                                                                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande-         Erklärung abgibt.\nren künstlerischen Darbietungen;\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-                                    Artikel 12\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;                                 Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern         Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-      innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\ndere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden   Abkommens erfüllt sind.\nKünste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfah-\nrungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähn-                                      Artikel 13\nlichen Veranstaltungen dienen;\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-         verlängert sich danach stillschweigend um den jeweils gleichen\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei       Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist\ndem Austausch von Fachleuten und Material;                       von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 10. November 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schäfer\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nGbezera-Bria","738           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung eines Internationalen Verbandes\nfür die Veröffentlichung der Zolltarife\nVom 21. Mai 1991\nDas Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung\neines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung\nder Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und\nZeichnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom\n16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958)\nsind vom Vereinigten Königreich am 5. März 1991 ge-\nkündigt worden. Sie treten nach Artikel 15 des Überein-\nkommens für das\nVereinigte Königreich                 am 1. April 1996\naußer Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. April 1989 (BGBI. II S. 407).\nBonn, den 21. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Hydrographische Organisation\nVom 21. Mai 1991\nDas Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-\nnationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II\nS. 417) ist nach seinem Artikel XX für\nZypern                              am 26. März 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. November 1987 (BGBI. II\ns. 798).\nBonn, den 21. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rhelt","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991                        739\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie\nVom 27. Mal 1991\nDas Übereinkommen vom 11 . Oktober 1947 über die\nWeltorganisation für Meteorologie in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. März 1990 (BGBI. II S. 171) ist\nnach seinem Artikel 35 Abs. 1 für\nNamibia                                   am 8. März 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Juli 1990 (BGBI. II S. 781 ).\nBonn, den 27. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e lt\nBekanntmachung\nzu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 27. Mai 1991\nIn Erweiterung der anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu dem\nAbkommen vom 28. Juli. 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) im Jahre 1970 eingegangenen Verpflichtungen hat Para -\ng u a y am 10. Januar 1991 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifi-\nziert, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events occurring before 1 January 1951\"     ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\neingetreten sind\"\nvon Paraguay nunmehr in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere     „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951 \"                      Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. September 1970 (BGBI. II S. 1054) und vom 24. Oktober 1990 (BGBI. II\ns. 1406).\nBonn, den 27. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","740                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                             Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Europäischen Übereinkommens zum Schutz\nder für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke\nverwendeten Wirbeltiere\nVom 27. Mal 1991\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11 . Dezember 1990 zu dem Euro-\npäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche\nund andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBI. 1990 II\nS. 1486) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 32\nAbs. 2 für\nDeutschland                                                              am 1. November 1991\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 19. April 1991 bei der\nGeneralsekretärin des Europarats hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat De u t s c h I a n d den folgenden\nVorbehalt gemacht:\n,,Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 des Euro-\npäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche\nZwecke verwendeten Wirbeltiere, daß sich die Vertragsbeziehungen zwischen ihr und\nden übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf Artikel 27 Absatz 2 Buch-\nstabe b (statistische Angaben zu der Anzahl der Tiere, die in Verfahren verwendet worden\nsind, die unmittelbar medizinischen Zwecken und der Bildung und Ausbildung dienen) in\nVerbindung mit Artikel 28 Absatz 1 (Übermittlung der statistischen Angaben) und Artikel 28\nAbsatz 2 (Veröffentlichen der statistischen Angaben) dieses Übereinkommens erstrecken\nwerden.\"\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten bereits in Kraft getreten:\nFinnland                                                                     am 1. Januar 1991\nNorwegen                                                                     am 1. Januar 1991\nSchweden                                                                     am 1. Januar 1991\nSpanien                                                                      am 1. Januar 1991.\nBonn, den 27. Mai 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}