{"id":"bgbl2-1991-15-9","kind":"bgbl2","year":1991,"number":15,"date":"1991-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/15#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-15-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_15.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen","law_date":"1991-03-20T00:00:00Z","page":712,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["712                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Abkommens über die Zusammenarbeit In der beruflichen BIidung und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen\nVom 20. März 1991\nDas in Bonn am 27. November 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Österreich\nüber die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit\nvon beruflichen Prüfungszeugnissen ist nach seinem\nArtikel 10\nam 1. Juli 1990\nin Kraft getreten, es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIm Auftrag\nDr. Freund\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich\nüber die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung\nund über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit\nvon beruflichen Prüfungszeugnissen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der\nLänder beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungs-\nund\ngang abgeschlossen worden ist;\ndie Regierung der Republik Österreich -\nb) der Ausdruck „Gleichwertigkeit\" das Vorliegen von gleichwer-\ntigen Prüfungsanforderungen;\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen,\nc) der Ausdruck „Gleichstellung/Gleichhaltung\" die innerstaatli-\nin der Absicht, den Absolventen beruflicher Bildungsgänge die        che Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnis-\nBerufsausübung und das berufliche Fortkommen im jeweils ande-          sen.\nren Staat zu erleichtern,\nArtikel 2\nim Bewußtsein der im Bereich der beruflichen Bildung beste-\nAllgemeine Zusammenarbeit\nhenden Gemeinsamkeiten -\n(1) Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und Erwei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  terung ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen\nBildung besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren\nArtikel 1                             Förderung bemühen.\nBegrfffabeatlmmungen                            (2) Zu diesem Zweck werden sie sich auch für eine Zusam-\nmenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Instituten\nIn diesem Abkommen bedeutet                                     beider Seiten, insbesondere auch der Arbeitgeber und der Arbeit-\na) der Ausdruck „Prüfungszeugnis\" den Nachweis, daß durch          nehmer, die mit Fragen der beruflichen Bildung befaßt sind, im\neine erfolgreich abgelegte Prüfung deren Anforderungen in     gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich einsetzen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1991                                           713\nArtikel 3                                 (2) Die Expertenkommission tritt zumindest jedes zweite Jahr,\nansonsten auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusam-\nVoraussetzungen der Anerkennung,\nmen.\ngegenseitige Unterrichtung\n(3) Die Expertenkommission überprüft die Durchführung die-\n(1) Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichstel-\nses Abkommens und empfiehlt übereinstimmend Änderungen\nlen/gleichhalten, wenn\nund Ergänzungen des Verzeichnisses der anerkannten Prüfungs-\na) auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist    zeugnissse.\nund\nb) die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu Artikel 5 aufgenom-                                      Artikel 7\nmen sind.\nUnberührte Übereinkünfte\n(2) Die Vertragsparteien werden\nVon diesem Abkommen werden nicht berührt\na) alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Infor-\na) die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der\nmationen und Unterlagen austauschen und\nReifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 nebst Zusatzproto-\nb) einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen so               kon vom 3. Juni 1964 und\nfrüh wie möglich mitteilen.\nb) das Abkommen vom 19. Januar 1983 zwischen der Regierung\n(3) Von der Gleichstellung/Gleichhaltung sind Prüfungs- '              der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nzeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen             Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertig-\nDienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das           keiten im Hochschulbereich nebst der dazugehörigen Verein-\nausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Ver-            barung durch Notenwechsel vom selben Tag.\nwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.\nArtikel 8\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nWirkung der Anerkennung\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nEin gleichgestelltes/gleichgehaltenes Prüfungszeugnis verleiht\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nder im Prüfungszeugnis angeführten Person auf der jeweils\nRegierung der Republik österreich innerhalb von drei Monaten\nanderen Seite die Rechte, die mit dem gleichgestellten/gleich-\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden\nabgibt.\nsind.\nArtikel 5                                                           Artikel 9\nVerzeichnis der als gleichwertig anerkannten                            Geltungsdauer, Abkommensänderung\nPrüfungszeugnisse\n( 1) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer\n(1) Gleichzustellende/gleichzuhaltende        Prüfungszeugnisse   der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege\nwerden in ein Verzeichnis aufgenommen, das diesem Abkommen           gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem\nals Anlage beigefügt ist.                                            Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\n(2) Das Verzeichnis kann durch Notenwechsel geändert oder           (2) Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der Regelung in Arti-\nergänzt werden.                                                      kel 5 Absatz 2 nur durch eine zwischen den Vertragsparteien zu\nschließende Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.\nArtlkel 6\nExpertenkommission\nArtikel 10\n(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom-\nmen ergeben, setzen beide Vertragsparteien eine Expertenkom-                                    Inkrafttreten\nmission ein. In der Expertenkommission sollen auf jeder Seite          Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in\nVertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mit-       Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien\nwirken. Außerdem können Vertreter der Länder beider Seiten           einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen\nmitwirken.                                                           Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 27. November 1989 in zwei Ur-\nschriften.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\nLautenschlager\nDr. Schaumann\nFür die Regierung der Republik Österreich:\nBauer","714                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAnlage\nzu Artikel 5 Abs. 1\nVerzeichnis\nder als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse\nBezeichnung des deutschen                                                   Bezeichnung des österreichischen\nPrüfungszeugnisses                                                          Prüfungszeugnisses\nZeugnis über das Bestehen der                                               Zeugnis über das Bestehen der\n- Gesellenprüfung ( = G),                                                   Lehrabschlußprüfung in dem\n- Abschlußprüfung (=A),                                                     Lehrberuf:\nin dem Ausbildungsberuf:\n1.    Augenoptiker/Augenoptikerin (G)                                       1. Optiker\n2.    Bäcker/Bäckerin (G)                                                   2. Bäcker\n3.    Bäcker/Bäckerin (A)                                                   3. Bäcker\n4.    Bauschlosser/Bauschlosserin (A)                                       4. Bauschlosser\n5.    Bauzeichner/Bauzeichnerin (A)                                         5. Bautechnischer Zeichner\n6.    Beton- und Stahlbetonbauer (G)                                        6. Betonbauer\n7.    Beton- und Stahlbetonbauer (A)                                        7. Betonbauer\n8.    Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin (A)                       8. a) Betonwarenerzeuger\nb) Kunststeinerzeuger\n9.    Betonstein- und Terrazzohersteller/                                   9.  a) Betonwarenerzeuger\nBetonstein- und Terrazzoherstellerin (G)                                 b) Kunst~teinerzeuger\n10.    Betriebsschlosser/Betriebsschlosserin (A)                            10.  Betriebsschlosser\n11.    Binnenschiffer/Binnenschifferin (A)                                  11.  Binnenschiffer\n12.    Blechschlosser/Blechschlosserin (A)                                  12.  Blechschlosser\n13.    Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin (G)                          13.  Brauer und Mälzer\n14.    Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin (A)                          14.  Brauer und Mälzer\n15.    Brunnenbauer (G)                                                     15.  Brunnenmacher\n16.    Brunnenbauer (A)                                                     16.  Brunnenmacher\n17.    Buchhändler/Buchhändlerin (A)                                        17.  Buchhändler\n18.    Büchsenmacher/Büchsenmacherin (G)                                    18.  Büchsenmacher\n19.    Bürokaufmann/Bürokauffrau (G)                                        19.  Bürokaufmann\n20.    Bürokaufmann/Bürokauffrau (A)                                        20.  Bürokaufmann\n21.    Büromaschinenmechaniker/Büromaschinenmechanikerin (G)                21.  Büromaschinenmechaniker\n22.    Chemiefacharbeiter/Chemiefacharbeiterin (A)                          22.  Chemiewerker\n23.    Chemielaborant/Chemielaborantin (A)                                  23.  Chemielaborant\n24.    Dreher/Dreherin (A)                                                  24.  Dreher\n25.    Drogist/Drogistin (A)                                                25.  Drogist\n26.    Einzelhandelskaufmann/Einzelhandelskauffrau (A)                      26.  Einzelhandelskaufmann\n27.    Energieanlagenelektroniker/Energieanlagenelektronikerin (A)          27.  Betriebselektriker\n28.    Estrichleger/Estrichlegerin (G)                                      28.  Steinholzleger und Spezialestrichhersteller\n29.    Estrichleger/Estrichlegerin (A)                                      29.  Steinholzleger und Spezialestrichhersteller\n30.    Feinmechaniker/Feinmechanikerin (A)                                  30.  Feinmechaniker\n31.    Flexograf/Flexografin (G)                                            31.  Stempelerzeuger und Flexograf\n32.    Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-,                         32.  Platten- und Fliesenleger\nPlatten- und Mosaiklegerin (G)\n33.    Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-,                         33.  Platten- und Fliesenl9ger\nPlatten- und Mosaiklegerin (A)\n34.    Florist/Floristin (A)                                                34.  Blumenbinder und -händler (Florist)\n35.    Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin (A)                        35.  Luftfahrzeugmechaniker\n36.    Former (A)                                                           36.  Former und Gießer (Metall und Eisen)\n37.    Friseur/Friseurin (G)                                                37.  Friseur und Perückenmacher","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1991                            715\nBezeichnung des deutschen                                             Bezeichnung des österreichischen\nPrüfungszeugnisses                                                    Prüfungszeugnisses\n38.   Gas- und Wasserinstallateur/                                      38. Gas- und Wasserleitungsinstallateur\nGas- und Wasserinstallateurin (G)\n39.   Goldschmied/Goldschmiedin (G)                                     39. Gold- und Silberschmied und Juwelier\n40.   Goldschmied/Goldschmiedin (A)                                     40. Gold- und Silberschmied und Juwelier\n41.   Herrenschneider/Herrenschneiderin (G)                             41. Herrenkleidermacher\n42.   Holzbearbeitungsmechaniker/                                       42. Säger\nHolzbearbeitungsmechanikerin (A)\n43.   Holzmechaniker/Holzmechanikerin (A)                              43.  Tischler\n44.   Hotelfachmann/Hotelfachfrau (A)                                  44.  Hotel- und Gastgewerbeassistent\n45.   Industriekaufmann/Industriekauffrau (A)                          45.  Industriekaufmann\n46.   Isoliermonteur/Isoliermonteurin (A)                              46.  Wärme-, Kälte- und Schallisolierer\n47.   Karosseriebauer/Karosseriebauerin (G)                            47.  Karosseur\n48.   Kaufmann/Kauffrau im Groß- und Außenhandel (A)                   48.  Großhandelskaufmann\n49.   Kaufmannsgehilfe/Kaufmannsgehilfin                               49.  Hotel- und Gastgewerbeassistent\nim Hotel- und Gaststättengewerbe (A)\n50.   Kellner/Kellnerin (A)                                            50.  Kellner\n51.  Koch/Köchin (A)                                                   51.  Koch\n52.  Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeugelektrikerin (G)             52.  Kraftfahrzeugelektriker\n53.  Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin (G)             53.  Kraftfahrzeugmechaniker\n54.  Kraftfahrzeugschlosser/Kraftfahrzeugschlosserin                   54.  Kraftfahrzeugmechaniker\n- Instandsetzung (A)\n55.  Kürschner/Kürschnerin (G)                                         55.  Kürschner\n56.  Kürschner/Kürschnerin (A)                                         56.  Kürschner\n57.  Landmaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin (G)             57.  Landmaschinenmechaniker\n58.  Maschinenschlosser/Maschinenschlosserin (A)                       58.  Maschinenschlosser\n59.  Maurer (G)                                                        59.  Maurer\n60.  Maurer (A)                                                        60.  Maurer\n61.  Mechaniker/Mechanikerin (A)                                       61.  Mechaniker\n62.  Meß- und Regelmechaniker/Maß- und Regelmechanikerin (A)           62.  Meß- und Regelmechaniker\n63.  Modellbauer/Modellbauerin (G)                                     63.  Modelltischler (Formentischler)\n64.  Modelltischler/Modelltischlerin (A)                              ·54_  Modelltischler (Formentischler)\n65.  Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschumacherin                      65.  Orthopädieschuhmacher\n/\n66.  Papiermacher/Papiermacherin (A)                                   66.  Papiermacher\n67.  Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau (A)                   67.  Reisebüroassistent\n68.  Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (A)                         68.  Kellner\n69.  Rohrinstallateur/Rohrinstallateurin (A)                           69.  Rohrleitungsmonteur\n70.  Schiffbauer/Schiffbauerin (G)                                     70.  Schiffbauer\n71.  Schiffbauer/Schiffbauerin (A)                                     71.  Schiffbauer\n72.  Schlosser/Schlosserin (G)                                         72.  Schlosser\n73.  Schmelzschweißer/Schmelzschweißerin (A)                           73.  Universalschweißer\n74.  Schmied/Schmiedin (G)                                             74.  Schmied\n75.  Schmied/Schmiedin (A)                                             75.  Schmied\n76.  Schriftsetzer/Schriftsetzerin (G)                                 76.  Setzer\n77.  Schriftsetzer/Schriftsetzerin (A)                                 77.  Setzer\n78.  Schuhfertiger/Schuhfertigerin (A)                                 78.  Schuhmacher\n79.  Siebdrucker/Siebdruckerin (G)                                     79.  Siebdrucker\n80.   Siebdrucker/Siebdruckerin (A)                                     80.  Siebdrucker\n81.  Silberschmied/Silberschmiedin (G)                                 81.  Gold- und Silberschmied und Juwelier\n82.  Silberschmied/Silberschmiedin (A)                                 82.  Gold- und Silberschmied und Juwelier"]}