{"id":"bgbl2-1991-15-10","kind":"bgbl2","year":1991,"number":15,"date":"1991-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/15#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-15-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_15.pdf#page=16","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-04-10T00:00:00Z","page":716,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["716                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBezeichnung des deutschen                                                 Bezeichnung des österreichischen\nPrüfungszeugnisses                                                        Prüfungszeugnisses\n83.   Speditionskaufmann/Speditionskauffrau (A)                           83.   Spediteur\n84.   Stahlbauschlosser/Stahlbauschlosserin (A)                           84.   Stahlbauschlosser\n85.   Stempelmacher/Stempelmacherin (A)                                   85.   Stempelerzeuger und Flexograf\n86.   Stukkateur/Stukkateurin (G)                                         86.   Stukkateur\n87.   Stukkateur/Stukkateurin (A)                                         87.   Stukkateur\n88.   Systemmacher/Systemmacherin - Gewehr (A)                            88.  a) Büchsenmacher\nb) Waffenmechaniker\n89.  Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (A)                       89.  Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-,\nHeizungs- oder Elektrotechnik)\n90.  Tierpfleger/Tierpflegerin (A)                                        90.  Tierpfleger\n91.  Tischler/Tischlerin (G)                                              91.  Tischler\n92.   Uhrmacher/Uhrmacherin (G)                                           92.   Uhrmacher\n93.   Uhrmacher/Uhrmacherin (A)                                           93.   Uhrmacher\n94.   VerpackungsmittelmechanikerNerpackungsmittelmechanikerin (A)        94.  Verpackungsmittelmechaniker\n95.   Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und         95.  Wärme-, Kälte- und Schallisolierer\nSchallschutzisoliererin (Isoliermonteur/Isoliermonteurin) (G)\n96.  Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin - Physik (A)                       96.  Werkstoffprüfer\n97.   Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin (A)                                 97.  Werkzeugmacher\n98.   Zahntechniker/Zahntechnikerin (G)                                   98.  Zahntechniker\n99.   Zimmerer (G)                                                        99.  Zimmerer\n100.   Zimmerer (A)                                                       100.  Zimmerer\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. April 1991\nDas in Sanaa am 10. Oktober 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 10. Oktober 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. April 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. P reu ss","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1991                                            717\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben\nund                                   ersetzt werden.\ndie Regierung der Republik Jemen -                                                Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nJemen,\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nder Republik Jemen beizutragen,                                       rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Jemen\nerhoben werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 30. November 1989\nArtikel 4\nüber die Regierungsverhandlungen vom 28. bis 30. November\n1989-                                                                   Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nArtikel 1                                nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich die-\n(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des zwischen der Regierung der        ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Jemeniti-            benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nschen Arabischen Republik am 9. Januar 1985 geschlossenen             erforderlichen Genehmigungen.\nAbkommens in Verbindung mit Nummer 5 der Vereinbarung vom\n31 . Januar 1987 und Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom\n20. November 1988 ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-                                    Artikel 5\nblik Deutschland der Regierung der Republik Jemen von der                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, für das Vorhaben „Aus-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nbau der Straße Shibam-AI Mahwit/Kawkaban\" einen Finanzie-             Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nrungsbeitrag von insgesamt bis zu 45 000 000 DM (in Worten:           die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nfünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach        genutzt werden.\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                   Artikel 6\nes der Regierung der Republik Jemen darüber hinaus, von der             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nKreditanstalt für Wiederaufbau für das genannte Vorhaben „Aus-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nbau der Straße Shibam-AI Mahwit/Kawkaban\", wenn nach Prü-             Regierung der Republik Jemen innerhalb von drei Monaten n~ch\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen wei-     Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nteren Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 20 000 000 DM (in\nWorten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-                                   Artikel 7\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 10. Oktober 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainers\nFür die Regierung der Republik Jemen\nGhanem","718                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 18. April 1991\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970\n(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach\nseinem Artikel 63 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft treten:\nGuinea                                  am 27. Mai 1991\nMongolei                                am 27. Mai 1991\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. März 1991 (BGBI. II S. 624).\nBonn, den 18. April 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)\nVom 18. April 1991\nDas Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985\nüber die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnver-\nkehrs (AGC) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nBulgarien                     am            7. Juni 1990\nJugoslawien                    am            1. Mai 1990\nTschechoslowakei               am        8. August 1990\nmit einem Vorbehalt nach Artikel 9\nzu Artikel 8 des Übereinkommens\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Mai 1989 (BGBI. II S. 522).\nBonn, den 18. April 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr.v. Stein","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1991                           719\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Beförderungsvertrag Im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nsowie des Protokolls zu diesem Übereinkommen\nVom 19. April 1991\n1.\nDas Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im\ninternationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - wird nach\nseinem Artikel 43 Abs. 2 für\nIrland                                                                   am 1. Mai 1991\nin Kraft treten. Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat I r I an d folgende Erklä-\nrung zu dem Unterzeichnungsprotokoll zu dem Übereinkommen abgegeben:\n(Übersetzung)\n\". . . accession thereto does not imply         ,, . . . der Beitritt bedeutet nicht die\nacceptance of the term 'Republic of' used in     Annahme des unter Nummer 1 [des Unter-\nthe first paragraph thereof.\"                    zeichnungsprotokolls] verwendeten Begriffs\n,Republik'.\"\nUnter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde im Jahre\n1970 gemachten Vorbehalt zu Artikel 47 des Übereinkommens hat Ungarn am\n8. Dezember 1989 die Rücknahme dieses Vorbehalts notifiziert.\nII.\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-\nvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,\n733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für\nUngarn                                                       am 16. September 1990\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nIrland                                                       am             1. Mai 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n31. Juli 1970 (BGBI. II S. 793), vom 6. Dezember 1983 (BGBI. II S. 834) und vom\n24. Juli 1990 (BGBI. II S. 803).\nBonn, den 19. April 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein"]}