{"id":"bgbl2-1991-13-9","kind":"bgbl2","year":1991,"number":13,"date":"1991-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/13#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-13-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_13.pdf#page=6","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen","law_date":"1991-03-28T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["666                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-rumänischen Vereinbarung\nüber die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer\nzur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 28. März 1991\nDie in Bukarest am 31. Juli 1990 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Rumänien über die\nEntsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien\nansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der\nGrundlage von Werkverträgen ist nach ihrem Artikel 12\nAbs.1\nam 12. März 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1991\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer\naus in Rumänien ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung\nauf der Grundlage von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              men klare Bedingungen zu schaffen, um die Möglichkeiten der\nEntsendung und Beschäftigung von rumänischen Arbeitnehmern\nund                                zu verbessern -\ndie Regierung von Rumänien -\nsind wie folgt übereingekommen:\nunter Berücksichtigung der Bestimmungen der am 29. Juni\n1973 abgeschlossenen bilateralen Abkommen über die wirt-\nschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit, zur Ver-\nmeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von                                   Artikel 1\nEinkommen und vom Vermögen sowie über Sozialversicherung               (1) Rumänischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines\neinschließlich des Zusatzabkommens vom 8. Juli 1976 über            Werkvertrags zwischen einem rumänischen Arbeitgeber und\nSozialversicherung,                                                 einem im deutschen Geltungsbereich dieser Vereinbarung ansäs-\nsigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit in den\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden          deutschen Geltungsbereich dieser Vereinbarung entsandt werden\nwirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,     (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeitserlaubnis unter\nBerücksichtigung des Artikels 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des      unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh-      erteilt.\nmer aus rumänischen Unternehmen zur Absicherung der wirt-\nschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grundlage zu         (2) Diese Vereinbarung wird nicht auf Arbeitnehmer angewen-\nstellen und                                                        det, die auf der Grundlage eines Werkvertrags in den deutschen\nGeltungsbereich der Vereinbarung entsandt werden, um vorberei-\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen     tende Arbeiten für deutsch-rumänische Unternehmenskooperatio-\nzusammenarbeitenden deutschen und rumänischen Unterneh-            nen in Drittstaaten auszuführen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1991                                           667\nArtikel 2                                Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-\nnis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,\n(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 2 000         daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre\nfestgesetzt. Außerdem können während der ersten drei Jahre           dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei\nvom Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung an im Bauge-\nJahren erteilt.\nwerbe 1000 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die angegebenen\nZahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen.                     (2) Nach Fertigstellung eines Werks kann zur Ausführung eines\nanderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaubnis im\n(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-    Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren erteilt\nrung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend           werden.\nArbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh-\nmern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis            (3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche\nerteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist.    Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.\nIn begründeten Ausnahmefällen wird die Arbeitserlaubnis für\nmehrere Werkverträge erteilt. Das rumänische Unternehmen\nArtikel 3                               kann den Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Geltungs-\ndauer der Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines\n(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer wer-     anderen Werkvertrags umsetzen, wenn mit der Ausführung die-\nden von dem rumänischen Ministerium für Arbeit und Sozial-           ses Werkvertrags bereits begonnen wurde. Es hat die Umsetzung\nschutz verteilt. Um die Einhaltung der festgelegten Zahlen der       dem zuständigen Landesarbeitsamt unverzüglich mitzuteilen. Das\nWerkvertragsarbeitnehmer sicherzustellen, wird von der rumäni-       Landesarbeitsamt veranlaßt, daß eine entsprechende Arbeits-\nschen Seite eine Organisation bestimmt, die die einzelnen Werk-      erlaubnis erteilt wird.\nverträge registriert und gegenzeichnet.\n(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-\n(2) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-      tätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von\nland achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen-       vier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden bis zu vier\narbeit mit dem rumänischen Ministerium für Arbeit und Sozial-        Arbeitnehmern je Werkvertrag erteilt.\nschutz darauf, daß es nicht zu einer regionalen oder sektoralen\nKonzentration der beschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer\nkommt.\nArtikel 7\nArtikel 4\nEin Werkvertragsarbeitnehmer, der nach Beendigung seiner\n(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie      Tätigkeit den deutschen Geltungsbereich dieser Vereinbarung\nfolgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:         verlassen hat, kann im Rahmen eines neuen Werkvertrags eine\nBei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die bei     Arbeitserlaubnis wieder erhalten, wenn er sich nach Beendigung\nInkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Zahlen um jeweils        seiner Tätigkeit mindestens so lange außerhalb dieses Geltungs-\nfünf vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die      bereichs aufgehalten hat, wie er zuletzt dort tätig war.\nArbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert hat. Bei\neiner Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern sich die\nZahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits-                                  Artikel 8\nlosenquoten am 30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahres\nzu vergleichen. Die Änderungen sind vom 1. Oktober des laufen-           (1) Die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks ist\nden Jahres an zu berücksichtigen. Die neuen Zahlen sind so           vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung der\naufzurunden, daß sie durch die Zahl zehn ohne Rest teilbar sind.     Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Sobald der Sichtver-\nmerk erteilt ist, kann der Arbeitnehmer einreisen. Er hat sich\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun-      unverzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Aus-\ndesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 errechneten          länderbehörde zu melden.\nZahlen dem Ministerium für Arbeit und Sozialschutz von Rumä-\nnien jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit.                       (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei\ndem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Werkvertrag\nausgeführt wird oder das rumänische Unternehmen einen\nArtikel 5                               Betriebssitz oder eine Betriebsniederlassung hat.\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit\na) der Werkvertragsarbeitnehmer die erforderliche Aufenthalts-\nerlaubnis besitzt,                                                                            Artikel 9\nb) die Entlohnung des Werkvertragsarbeitnehmers einschließlich           Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\ndes Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt       republik Deutschland und der Minister für Arbeit und Sozialschutz\nwird, dem Lohn entspricht, welchen die einschlägigen deut-      von Rumänien arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng zu-\nschen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen.     sammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Seite eine Gemischte\ndeutsch-rumänische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen zu er-\n(2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über · örtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zusammen-\ndie Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen der             hängen.\nArbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werkvertrags ist\nrechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt einzureichen.\n(3) Beide Seiten werden die mit der Durchführung befaßten                                      Artikel 10\nStellen über das Verfahren bei der Erteilung der Arbeits- und           Arbeitnehmern, die bei rumänischen Arbeitgebern beschäftigt\nAufenthaltserlaubnis unterrichten.                                   werden sollen, die ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit\nder Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer Dritten gewerbs-\nmäßig zur Arbeitsleistung überlassen haben, wird keine Arbeitser-\nArtikel 6\nlaubnis erteilt. Gleiches gilt für Arbeitnehmer von rumänischen\n(1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der  Arbeitgebern, die mehr Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigen,\nArbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer    als ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder die Arbeit-\nder Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die     nehmer beschäftigen, die keine Arbeits- oder Aufenthaltserlaub-\nAusführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren        nis besitzen.","668                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 11                                   (2) Die Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum\nDiese Vereinbarung wird auch auf Berlin (West) ausgedehnt,        31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.\nentsprechend dem Viermächteabkommen vom 3. September                 Die aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse blei-\n1971 in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren.              ben von einer Kündigung unberührt.\n(3) Die Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an\nvorläufig angewendet.\nArtikel 12\n(4) Soweit bei Anwendung der Vereinbarung bereits rumäni-\n(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide     sche Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen\nSeiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner-      beschäftigt sind, werden diese Arbeitnehmer auf die vereinbarten\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.     Zahlen angerechnet.\nGeschehen zu Bukarest am 31. Juli 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Terfloth\nFür die Regierung von Rumänien\nCatalin Zamfir\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Obereinkommen\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nüber das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses\nVom 28. März 1991\nUnter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n30. Mai 1984 gemachten Vorbehalte zu dem Europäischen Übereinkommen vom\n20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über\ndas Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses\n(BGBI. 1990 II S. 220) hat Span i e n der Generalsekretärin des Europarats mit\nSchreiben vom 4. Februar 1991 die Rücknahme seines nach Artikel 18 zu\nArtikel 12 des Übereinkommens gemachten Vorbehalts mit Wirkung vom\n5. Februar 1991 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II S. 392).\nBonn, den 28. März 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt"]}