{"id":"bgbl2-1991-12-2","kind":"bgbl2","year":1991,"number":12,"date":"1991-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/12#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_12.pdf#page=18","order":2,"title":"Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen","law_date":"1991-03-20T00:00:00Z","page":646,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["646                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nII.\nUnter Bezugnahme auf die Vorbehalte Portugals hat Deutsch I an d mit\nSchreiben vom 4. Februar 1991, das bei der Generalsekretärin des Europarats\nam 5. Februar 1991 registriert worden ist, folgendes notifiziert:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält den von Portugal zu Artikel 1 des\nÜbereinkommens eingelegten Vorbehalt (unter Buchstabe c) nur dann mit Sinn und Zweck\ndes Übereinkommens vereinbar, wenn er sich nicht schlechthin gegen die Auslieferung in\nFällen richtet. in denen lebenslange Freiheitsstrafe verhängt oder Sicherungsverwahrung\nangeordnet werden kann. Sie versteht den Vorbehatt dahingehend, daß die Auslieferung\nnur dann nicht bewilligt wird, wenn der zu lebenslangem Freiheitsentzug Verurteilte nach\ndem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines\nbestimmten Teils der Strafe bzw. Maßregel eine gerichtliche Prüfung der Aussetzung des\nRestes zur Bewährung herbeizuführen.\"\nIII.\nMit dem Tag des lnkrafttretens des Europäischen Auslieferungsübereinkom-\nmens vom 13. Dezember 1957 für Portugal ist nach dessen Artikel 28 Abs. 1 der\nVertrag vom 15. Juni 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Portugal über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen\n(BGBI. 1967 II S. 2345) hinsichtlich der Artikel 1 bis 28 und Artikel 49 bis 54,\nsoweit sie ausschließlich für die Auslieferung Bedeutung haben, außer Kraft\ngetreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. MArz 1968 (BGBl.11 S. 169), vom 15. April 1986 (BGB. II S. 631) und vom\n25. Januar 1988 (BGBI. II S. 155).\nBonn, den 20. MArz 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nzu dem Huger Obereinkommen\nüber die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht\nauf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen\nVom 20. Mlrz 1991\nUnter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\ngemachten Vorbehalt nach Artikel 13 Abs. 3 des Übereinkommens vom 5. Okto-\nber 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht\nauf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBI. 1971 II S. 217) hat\nÖ s t erreich dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niedertande\nam 8. Juni 1990 die Rück nah m e dieses Vorbehalts notifiziert; nach Artikel 23\nAbs. 4 des Übereinkommens ist diese Rücknahme am 7. August 1990 wirksam\ngeworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n22. April 1975 (BGBI. II S. 699) und vom 6. September 1988 (BGBI. II S. 860).\nBonn, den 20. März 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}