{"id":"bgbl2-1991-12-15","kind":"bgbl2","year":1991,"number":12,"date":"1991-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/12#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-12-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_12.pdf#page=25","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf","law_date":"1991-03-26T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1991                                             653\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 26. März 1991\nDas in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organisa-\ntion der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer\n17. Tagung beschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Natur-\nerbes der Welt (BGBI. 19n II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nBelize                                                                         am       6. Februar 1991\nFidschi                                                                        am 21. Februar 1991\nRumänien                                                                       am      16. August 1990\nTschechoslowakei                                                               am 15. Februar 1991\nVenezuela                                                                      am      30. Januar 1991\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. August 1990 (BGBI. II S. 809).\nBonn, den 26. März 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Diskriminierung In Beschäftigung und Beruf\nVom 26. März 1991\nDas Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II\nS. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nJemen, Demokratischer*)                                                   am             3. Januar 1990\nUruguay                                                                   am      16. November 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n9. Dezember 1969 (BGBI. II S. 2286) und vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 83).\nBonn, den 26. März 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\n\") Die Jemenitische Arabische Republik ist bereits seit dem 22. August 1970 Ver1ragspar1ei dieses Übereinkommens.\nNach dem Zusammenschluß der Jemenitischen Arabi9chen Aeptök mit der Oemokrati8chen Volksrepublik Jemen\n(Demokratischer Jemen) am 22. Mai 1990 zur Republik Jemen wird mit Wirkung vom 22. Mai 1990 als Vertragspartei\nallein die Republik Jemen geführt.","654                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-Indischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 28. März 1991\nDas in New Delhi am 28. Februar 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nTechnische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Februar 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Rep_ublik Indien\nüber Technische Zusammenarbeit\nzur Förderung des Projekts „Exportförderung\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            b) entsendet im Fall der Verlängerung des Programms den\nNachfolger des jetzigen Koordinators zum Zweck der Einar-\nund                                    beitung sechs Monate vor Ende der jetzigen Projektphase;\ndie Regierung der Republik Indien                 c) entsendet KurzzeUfachkräfte verschiedener Fachgebiete im\nUmfang von bis zu 200 FM in die Republik Indien, um die\nsind unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 6. Juni/            ausgewählten indischen Firmen bei Produktentwicklung und\n30. Juni 1988 sowie in Ausführung des Abkommens vom 31. De-          Marketingaktivitäten zu unterstützen;\nzember 1971 zwischen beiden Regierungen über Technische\nZusammenarbeit, geändert durch die Vereinbarung vom              d) setzt eine Fachkraft für Exportförderung zur Steuerung des\n8. Februar/1. März 1979, wie folgt übereingekommen:                   Programm~ in Deutschland ein;\ne) setzt lokale Fachkräfte im Umfang von bis zu 20 FM in der\nArtikel 1                                  Republik Indien ein;\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-   f)   setzt bis zu acht Ortskräfte und verschiedene Hilfskräfte im\nrung der Republik Indien arbeiten im Rahmen eines Programms           Koordinationsbüro Delhi ein;\nzur Förderung des Handels mit integrierter Produktentwicklung\nund Markterschließung zusammen, um die Ausfuhr bestimmter        g) setzt zur Evaluierung des Vorhabens Fachkräfte im Umfang\nErzeugnisse aus Indien zu fördern.                                    von bis zu 5 FM ein;\nh) liefert ein Projektfahrzeug, Ausbildungsmatenal und andere\nArtikel 2                                   Ausrüstungsgüter, auch für das Koordinationsbüro.\nLeistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für      (2) Sie übernimmt die Kosten für\ndas Vorhaben:                                                    a) die Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\n(1) Sie                                                           lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nKosten tragen;\na) entsendet eine Fachkraft für Exportförderung zur Koordination\ndes Programms für die Dauer von 36 Fachkräftemonaten        b) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\n(FM);                                                           halb der Republik Indien;","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1991                                             655\nc) Transport und Versicherung des in Absatz 1 Buchstabe h               Indien in das Eigentum der Republik Indien über; das Material\ngenannten Materials bis zum Standort des Vorhabens;                 steht dem Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre\nhiervon ausgenommen sind die in Nummer 3 Absatz 2 Buch-             Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\nstabe a genannten Abgaben und Lagergebühren.\n(3) Sie ist bereit, bis zu drei indische Fachkräfte auf noch                                      Artikel 6\nfestzulegenden Gebieten der Exportförderung fortzubilden, die\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt\nnach ihrer Rückkehr in Institutionen der Exportförderung einge-\nmit der Durchführung ihrer Leistungen die Deutsche Gesellschaft\nsetzt werden.\nfür Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.\nArtikel 3\n(2) Die Regierung der Republik Indien beauftragt mit der Durch-\nLeistungen der Regierung der Republik Indien für das Vor-             führung des Vorhabens das Ministry of Commerce der Republik\nhaben:                                                                  Indien in New Delhi.\n( 1) Sie unterstützt das Exportförderungsprogramm durch einen            (3) Das Ministry of Commerce und die GTZ entscheiden\nBeitrag in Höhe von 1,5 Mio. Rupien zur Deckung der laufenden           gemeinsam über das Konzept, die Durchführung und die Steue-\nKosten des Vorhabens.                                                   rung des Exportförderungsprogramms. Dies schließt die Auswahl\n(2) Sie                                                               der zu fördernden Produktgruppen ein. Das Ministry of Commerce\nbenennt für jedes Teilprojekt (Produktgruppe) eine landesweit\na) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik              zuständige Stelle in Indien.\nDeutschland für das Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\nAbgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das                                     Artikel 7\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-\nSoweit nach diesem Abkommen oder nach dem Abkommen\nungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in\nvom 31. Dezember 1971 Ober Technische Zusammenarbeit,\nIndien beschafftes Material;\ngeändert durch die Vereinbarung vom 8. Februar/1. März 1979,\nb) befreit die privaten Fahrzeuge und die Haushaltsgegenstände          die Regierung der Republik Indien zur Erbringung oder zur Finan-\nder entsandten Koordinatoren von Lizenzen, Hafen-, Ein- und         zierung von Leistungen verpflichtet ist, kann sie diese Verpflich-\nAusfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von               tung auf die Regierung eines indischen Unionsstaates oder auf\nLagergebühren und stellt sicher, daß die Gegenstände unver-         den Projektträger übertragen. Von einer Übertragung bleibt die\nzüglich entzollt werden;                                            Verpflichtung der Regierung der Republik Indien gegenüber der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland unberührt.\nc) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt\nihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.\nArtikel 8\nArtikel 4                                    (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nDie entsandten Fachkräfte haben die Aufgabe, den Einsatz der\nKurzzeitfachkräfte in Abstimmung mit dem Handelsministerium               (2) Es bleibt so lange in Kraft, bis beide Regierungen ihre in\nder Republik Indien bzw. den von diesem beauftragten Stellen zu         diesem Abkommen genannten Leistungen erfüllt haben. Die\nkoordinieren.                                                           Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, ihre\nBeiträge zu einzelnen Programmen oder zum Vorhaben insge-\nArtikel 5                                  samt vorläufig einzustellen, wenn Teile des Vorhabens oder das\nDas im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Vorhaben selbst durch ausbfeibende oder nicht ausreichende\nfür das Vorhaben gelieferte Material geht bei seinem Eintreffen in      Beiträge der Partnerbehörde gefährdet sind.\nGeschehen zu New Delhi am 28. Februar 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, Hindi- und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUrsula Seiler Albring\nCarl-Dieter Spranger\nFür die Regierung der Republik Indien\nYashwant Sinha"]}