{"id":"bgbl2-1991-11-4","kind":"bgbl2","year":1991,"number":11,"date":"1991-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/11#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_11.pdf#page=16","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayngen","law_date":"1991-03-07T00:00:00Z","page":620,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["620                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch       und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      Zentralafrikanischen Republik erhoben werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt bei\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die         den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,             den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und        kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden           gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nRechtsvorschriften unterliegen.                                       bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die Kre-\nArtikel 5\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 3. Januar 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Dreesen\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nThierry Bingaba\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung\nund der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Bletingen/Thayngen\nVom 7. März 1991\nAufgrund des§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 28. Mai\n1990 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-\nabfertigungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayn-\ngen (BGBI. 1990 II S. 513) wird hiermit bekanntgemacht,\ndaß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. Oktober 1990\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist aufgrund des Notenwechsels vom\n25./28. September 1990 die Vereinbarung vom 11. April\n1990 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-\nabfertigungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayn-\ngen (BGBI. 1990 II S. 514) in Kraft getreten.\nBonn, den 7. März 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeuset"]}