{"id":"bgbl2-1991-11-3","kind":"bgbl2","year":1991,"number":11,"date":"1991-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/11#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_11.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-03-06T00:00:00Z","page":619,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991                                         619\nBekanntmachung\ndes deutsch-zentralafrikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. März 1991\nDas in Bangui am 3. Januar 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 3. Januar 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. März 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                b) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche\nund                                      Mark) für das Vorhaben „Unterhaltung der rehabilitierten\nRegionalstraßen in der Region Ouham-Pende, Phase V\";\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -\nc) bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-           Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi-\nnischen Republik,                                                        gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan-\nzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              für Transport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-\nvertiefen,                                                               men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-\nverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            11. Mai 1990 geschlossen worden sind;\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  d) bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche\nMark) für den „Studien- und Fachkräftefonds, III\";\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Zentralafrikanischen Republik beizutragen -                     e) bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-\nsche Mark) für das Vorhaben „Brückenprogramm\".\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem späteren\nArtikel 1                               Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nes der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von der         und Betreuung der Vorhaben „Rehabilitierung von Regionalstra-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-        ßen in der Region Ouham-Pende\", ,,Unterhaltung der Regional-\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten:          straßen in der Region Ouham-Pende\" und „Brückenprogramm\"\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar              von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\na) bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung           (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nvon Regionalstraßen in der Region Ouham-Pende, Phase IV\";        nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-"]}