{"id":"bgbl2-1991-11-14","kind":"bgbl2","year":1991,"number":11,"date":"1991-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/11#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-11-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_11.pdf#page=21","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-03-21T00:00:00Z","page":625,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991                                         625\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. März 1991\nDas in New Delhi am 28. Februar 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 28. Februar 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. März 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               der Kreditanstalt für Wiederaubau, Frankfurt am Main, für die in\nArtikel 2 genannten Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt\nund\n174 000 000,00 DM (in Worten: einhundertvierundsiebzig Millio-\ndie Regierung der Republik Indien -                  nen Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nIndien,                                                               (1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden für die folgenden Vor-\nhaben verwendet:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         a) ein Darlehen bis zu insgesamt 14 000 000,00 DM (in Worten:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        vierzehn Millionen Deutsche Mark) zur Aufstockung früherer\nvertiefen,                                                              Darlehen für die Finanzierung von Kapitalanlagegütern (Kapi-\ntalgüterhilfe XXVI) hauptsächlich bei Unternehmen des\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           privaten Sektors; die Kapitalanlagegüter sollen dem zivilen\nGrundlage diese Abkommens ist,                                          Bedarf Indiens dienen; ihr Auftragswert soll im Einzelfall\n7 000 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      nicht übersteigen. In Ausnahmefällen können auch Liefer-\nIndien beizutragen,                                                     werte bis zu einer Höhe von 1O000000,00 DM (in Worten:\nzehn Millionen Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezo-\nunter Bezugnahme auf die zwischen der Regierung der Bun-              gen werden. Aufträge mit einem Wert von über\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien           2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)\ngeschlossenen Abkommen vom 15. April 1983, vom 17. Juli 1986,           bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt für\nvom 12. April 1989 und vom 13. Juli 1990 über Finanzielle               Wiederaufbau.\nZusammenarbeit -\nb) ein Darlehen bis zu 100 000 000,00 DM (in Worten: einhun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       dert Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devisen-\nkosten für den Bezug von Düngemitteln aus der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der im Zusammenhang mit der finanzier-\nArtikel 1                                   ten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es            Transport und Versicherung (Allgemeine Warenhilfe XXXVIII).\nder Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden               Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln,\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von                    für die die Verschiffungsdokumente nach dem 14. Dezember","626                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\n1990 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht wor-          1986 für das Vorhaben „Energieprogramm\" genannte Betrag um\nden sind.                                                          15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nc) ein Darlehen bis zu 60 000 000,00 DM (in Worten: sechzig             gekürzt. Der sich aus diesen Kürzungen ergebende Gesamtbe-\nMillionen Deutsche Mark) zur zusätzlichen Finanzierung von         trag in Höhe von 60 000 000,00 DM (in Worten: sechzig Millionen\nInlandskosten des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa des           Deutsche Mark) wird für die Finanzierung des in Artikel 2 Absatz 1\nAbkommens vom 12. April 1989 genannten Vorhabens \"Kom-             Buchstabe c genannten Vorhabens (Finanzierung von Inlands-\nbiniertes Gas-Dampf-Kraftwerk Dadri\". Das ergänzende Dar-          kosten des Vorhabens „Kombiniertes Gas-Dampf-Kraftwerk\nlehen wird für dieses Vorhaben als Ausnahme aufgrund der           Dadri\") verwendet.\ndurch externe Einflüsse hervorgerufenen besonderen. finanz-           (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der in den Absätzen 1\nwirtschaftlichen Situation gewährt und soll einen Teil der in      und 2 genannten Abkommen für die von den Kürzungen aufgrund\nden Jahren 1991 und 1992 anfallenden Inlandskosten ab-             dieses Abkommens nicht betroffenen Vorhaben und Teile von\ndecken.                                                            Vorhaben unverändert weiter.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon\naus, daß die Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf\nder entsprechend Absatz 1 Buchstaben a und b dargeliehenen                                           Artikel 4\nDeutschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwick-                   (1) Die Verwendung der in Artikel 2 genannten Beträge, die\nlungsvorhaben verwendet.                                                Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Vorhaben             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-             Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\npulik Deutschland und der Regierung der Republik Indien durch           zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                         Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nArtikel 3                                 deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\n(1) Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens vom          Absatz 1 zu schließenden Darlehensverträge garantieren.\n15. April 1983 für das Vorhaben „Wärmekraftwerk Korba\" vorge-\nsehene Betrag wird um 16198347,09 DM (in Worten: sechzehn\nMillionen einhundertachtundneunzigtausenddreihundertsieben-\nArtikel 5\nundvierzig 09/too Deutsche Mark), der in Artikel 2 Absatz 2 Buch-\nstabe e des Abkommens vom 17. Juli 1986 für das Vorhaben                   Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\n„Energieprogramm\" vorgesehene Betrag wird um 28 801 652,91             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nDM (in Worten: achtundzwanzig Millionen achthunderteintau-              Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nsendsechshundertzweiundfünfzig 91/,oo Deutsche Mark) und die in         rung der in Artikel 4 erwähnten Verträge in Indien erhoben wer-\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens vom 12. April              den.\n1989 sowie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens\nArtikel 6\nvom 13. Juli 1990 für die Vorhaben „lndustrial Credit and Invest-\nment Corporation of lndia (ICICI)\" und \"lndustrial Finance Cor-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nporation of lndia (IFCI)\" vorgesehenen Beträge werden um                rung der Republik Indien überlassen bei den sich aus der Gewäh-\n55 000 000,00 DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche         rung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen und\nMark) gekürzt. Der sich aus diesen Kürzungen ergebende                  Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nGesamtbetrag in Höhe von 100 000 000,00 DM (in Worten: ein-             die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnah-\nhundert Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung des in       men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorhabens • Warenhilfe         nehmen in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nXXXVIII\" verwendet.                                                     erschweren, und erteilen gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom\n17. Juli 1986 für das Vorhaben „Kleine BewAsserungsvorhaben\nRajasthan II\" vorgesehene Betrag wird um 45 000 000,00 DM\n(in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) und der in                                      Artikel 7\nArtikel 2 Absatz 2 Buchstabe e des Abkommens vom 17. Juli                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 28. Februar 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, Hindi- und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regjerung der Bundesrepublik Deutschland\nUrsula Seiler-Albring\nCarl-Dieter Spranger\nFür die Regierung der Republik Indien\nYashwant Sinha"]}