{"id":"bgbl2-1991-11-13","kind":"bgbl2","year":1991,"number":11,"date":"1991-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/11#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-11-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_11.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung der Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung auf dem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreaktoren","law_date":"1991-03-04T00:00:00Z","page":616,"pdf_page":12,"num_pages":9,"content":["616                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nder Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nauf dem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreaktoren\nVom 4. März 1991\nDie Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für\nForschung und Technologie (BMFT) und der Energiefor-\nschungs- und -entwicklungsbehörde der Vereinigten Staa-\nten von Amerika auf dem Gebiet der natriumgekühlten\nSchnellen Brutreaktoren vom 8. Juni 1976 (BGBI. 1976 II\nS. 1448), verlängert durch den Briefwechsel zwischen\ndem BMFT und dem nunmehr zuständigen Ministerium\nfür Energie der Vereinigten Staaten von Amerika (DOE)\nvom 26. AugusV7. Oktober 1986, verlängert durch den\nBriefwechsel zwischen dem BMFT und dem DOE vom\n15./31. Dezember 1987, erneut verlängert durch den Brief-\nwechsel zwischen dem BMFT und dem DOE vom 1. No-\nvember/30. Dezember 1988/8. Februar 1989, ist wiederum\nverlängert worden durch den Briefwechsel zwischen dem\nBMFT und dem DOE vom 14. Januar/7. Februar 1991, und\nzwar bis zum 30. September 1991.\nDie beiden Briefwechsel sind zum 1. Januar 1989 bzw.\nzum 1. Januar 1991 in Kraft getreten; sie werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991                                        617\nDepartment of Energy\n1. November 1988\nWashington, DC 20585\nHerrn Reinhard Loosch\nBMFT\n5300 Bonn 2\nSehr geehrter Herr loosch,\nzwischen dem Department of Energy (DOE) und dem Bundes-            Die neueren Entwicklungen in Europa haben jedoch aus unse-\nministerium für Forschung und Technologie (BMFT) besteht seit       rer Sicht neue Fragen hinsichtlich der geplanten zweiseitigen\ndem 8. Juni 1976 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit          Vereinbarung aufgeworfen, die sich zweifellos nicht kurzfristig\nauf dem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreaktoren.        lösen lassen. Daher schlagen wir vor, den weiteren Dialog hier-\nAus dieser Vereinbarung hat sich nach unserer Auffassung eine       über zu verschieben und statt dessen unsere bilaterale Verein-\nbedeutende Zusammenarbeit ergeben.                                  barung nochmals zu verlängern. Einen ähnlichen Vorschlag\nmachen wir der britischen Atomic Energy Authority und dem\nAls die Bundesrepublik und Frankreich vor einigen Jahren ihre                                 a\nfranzösischen Commissariat !'Energie Atomique.\nForschungs- und Entwicklungsarbeiten auf diesem Gebiet aufein-\nander abstimmten, erklärten wir uns, wie Sie sich erinnern wer-        Wenn Sie damit einverstanden sind, schlage ich Ihnen im\nden, bereit, unsere bilateralen Vereinbarungen mit der Bundes-      Namen des Department of Energy vor, daß dieses Schreiben und\nrepublik und Frankreich trilateral anzuwenden. Nachdem auf-         Ihre zustimmende Antwort die Absprache zur Verlängerung der\ngrund einer entsprechenden Absprache im Jahre 1984 der euro-        LMFBR-Vereinbarung um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezem-\npäische „Fünfer-Club\" auf dem Gebiet der Schnellen Reaktoren        ber 1990 darstellen.\ngebildet worden war, beschlossen wir, den Gedanken einer zwei-         Wir sehen der Fortsetzung der mit der Bundesrepublik verein-\nseitigen europäisch-amerikanischen Vereinbarung zwischen den        barten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der natriumgekühlten\nUSA, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, dem Vereinig-      Reaktoren gern entgegen.\nten Königreich, Italien und Belgien zu verfolgen. Erste Entwürfe\nMit freundlichen Grüßen\nfür eine solche zweiseitige, aber multinationale Vereinbarung\nwurden ausgetauscht.                                                David B. Waller\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie                                                                  30. Dezember 1988\nMr. David B. Waller\nAssistant Secretary\nfor International Affairs\nand Energy Emergencies\nDepartment of Energy\nWashington, DC 20585\nUSA\nSehr geehrter Herr Waller,\nich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 1. November      sehen dem Ministerium für Energie der Vereinigten Staaten von\n1988, mit dem Sie vorschlagen, die Vereinbarung vom 8. Juni        Amerika und der europäischen Gruppe über Zusammenarbeit auf\n1976 auf dem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreakto-     dem Gebiet der Forschung und Entwicklung für Schnelle Reakto-\nren um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1990 zu             ren bereits zum Zeitpunkt von deren Inkrafttreten beendet wird.\nverlängern.                                                           Darüber hinaus beehre ich mich vorzuschlagen, daß der Gel-\nIm Hinblick auf die bedeutsame Zusammenarbeit auf der           tungsbereich der Übereinkunft durch die nachfolgende Bestim-\nGrundlage dieser Vereinbarung ist auch das Bundesministerium       mung auf das Land Berlin erstreckt wird:\nfür Forschung und Technologie an einer Verlängerung interes-\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nsiert, bis sie in die geplante europäisch-amerikanische Koopera-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ntionsvereinbarung übergeleitet wird. Im Einvernehmen mit dem\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von\na\nfranzöischen Commissariat !'Energie Atomique und der United\ndrei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-\nKingdom Atomic Energy Authority halten auch wir es für zweck-\nlige Erklärung abgibt.\nmäßig, eine Verlängerung von bis zu zwei Jahren vorzusehen,\nallerdings mit der Maßgabe, daß sie bei einer früheren Unterzeich-    Falls Sie, sehr geehrter Herr Waller, mit diesen Ergänzungen\nnung des europäisch-amerikanischen Übereinkommens bereits          einverstanden sind, werden Ihr Schreiben vom 1. November\nmit dem Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten beendet wird.           1988, dieses Schreiben und das Ihr Einverständnis zum Ausdruck\nbringende Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unse-\nDaher beehre ich mich, Ihnen das Einverständnis des Bundes-     ren beiden Ministerien bilden, die mit dem Datum Ihres Antwort-\nministers für Forschung und Technologie mit Ihrem Vorschlag in     schreibens in Kraft tritt.\ndem Sinne mitzuteilen, daß die Vereinbarung vom 8. Juni 1976,\nMit freundlichen Grüßen\nverlängert durch die Vereinbarungen vom 26. August/?. Oktober\n1986 und 15./31. Dezember 1987, um weitere zwei Jahre bis zum      Reinhard Loosch\n31. Dezember 1990 verlängert wird, jedoch mit der Maßgabe, daß      Leiter der Unterabteilung Internationale\nsie bei einem früheren Zustandekommen einer Übereinkunft zwi-       und Innerdeutsche Zusammenarbeit","618                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nDepartment of Energy\n8. Februar 1989\nWashington, DC 20585\nHerrn Reinhard Loosch\nBMFT\n5300 Bonn 2\nSehr geehrter Herr Loosch,\nhiermit beantworte ich Ihr Schreiben vom 30. Dezember 1988      einkommens einverstanden. Des weiteren erkläre ich unser Ein-\nbezüglich der Ergänzung und Verlängerung der Vereinbarung          verständnis mit der Bestimmung zur Einbeziehung des Landes\nzwischen dem Department of Energy (DOE) der Vereinigten            Berlin. Damit bilden mein Schreiben vom 1. November 1988, Ihr\nStaaten und dem Bundesministerium für Forschung und Techno-        Antwortschreiben vom 30. Dezember 1988 sowie das vorliegende\nlogie (BMFT) auf dem Gebiet der natriumgekühlten Schneflen         Schreiben eine Vereinbarung zwischen unseren Ministerien, die\nBrutreaktoren.                                                     mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.\nIm Namen des DOE erkläre ich mich mit Ihrer Formulierung für\nMit freundlichen Grüßen\ndie Ver1ängerung der Vereinbarung bis zum 31. Dezember 1990\noder bis zum Inkrafttreten des europäisch-amerikanischen Über•    David B. Waller\nDepartment of Energy\nWashington, DC 20585                                                                                              14.Januar1991\nHerrn Reinhard Loosch\nUnterabteilungsleiter\nInternationale Zusammenarbeit\nBundesministerium für\nForschung und Technologie\n5300 Bonn 2\nBundesrepublik Deutschland\nSehr geehrter Herr Loosch,\ndie Vereinbarung zwischen dem U.S. Department of Energy        Einen ähnlichen Vorschlag unterbreite ich der United Kingdom\n(DOE) und dem Bundesminister für Forschung und Technologie        Atomic Energy Authority und dem französischen Commissariat     a\n(BMFT) auf dem Gebiet natriumgekühlter Schneller Brutreaktoren    !'Energie Atomique.\n(LMFBR) ist am 31. Dezember 1990 abgelaufen.\nWenn das Vorstehende für Sie annehmbar ist, stellen dieses\nIn der Vergangenheit ist diese Vereinbarung ver1ängert worden, Schreiben und Ihre zustimmende Antwort eine Absprache zur\num Verhandlungen über eine zweiseitige Vereinbarung über          Verlängerung der LMFBR-Vereinbarung bis zum 30. September\nSchnelle Brutreaktoren zwischen den Vereinigten Staaten und       1991 dar.\ndem sogenannten Europäischen \"Klub der Fünf\" (Deutschland,           Wir freuen uns auf eine Fortsetzung unserer Zusammenarbeit\nFrankreich, Großbritannien, Italien und Belgien) zu ermöglichen.  mit dem BMFT im Rahmen des Programms für natriumgekühlte\nDiese Verhandlungen dauern noch an, und um die für die Fertig-    Schnelle Brutreaktoren.\nstellung der Vereinbarung über Schnelle Brutreaktoren erforder-\nliche zusätzliche Zeit zu gewinnen, schlage ich vor, daß wir      Mit freundlichen Grüßen\nunsere bilaterale Vereinbarung um weitere 9 Monate verlängern.    John J. Easton, Jr.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie                                                                  7. Februar 1991\nMr. John J. Easton, Jr.\nAssistant Secretary of Energy\nInternational Affairs and Energy\nEmergencies\nDepartmentof Energy\nWashington, DC 20585\nUSA\nSehr geehrter Herr Easton,\nhiermit beantworte ich Ihren Vorschlag vom 14. Januar 1991,    einigten Staaten und dem Europäischen \"Klub der Fünf\", über die\ndie Vereinbarung zwischen dem U.S. Department of Energy und       noch verhandelt wird, sehe ich gern entgegen.\ndem Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT) auf\nDementsprechend stellen dieses Schreiben und Ihr Schreiben\ndem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreaktoren\n(LMFBR) zu verlängern.                                            vom 14. Januar 1991 eine Verlängerung der LMFBR-Vereinba-\nrung bis zum 30. September 1991 dar.\nDer BMFT nimmt ihren Vorschlag, die LMFBA-Vereinbarung\nMit freundlichen Grüßen\nbis zum 30. September 1991 zu verlängern, an. Dem Abschluß\nder Vereinbarung über Schnelle Brutreaktoren zwischen den Ver-    Reinhard Loosch","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991                                         619\nBekanntmachung\ndes deutsch-zentralafrikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. März 1991\nDas in Bangui am 3. Januar 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 3. Januar 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. März 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                b) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche\nund                                      Mark) für das Vorhaben „Unterhaltung der rehabilitierten\nRegionalstraßen in der Region Ouham-Pende, Phase V\";\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -\nc) bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-           Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi-\nnischen Republik,                                                        gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan-\nzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              für Transport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-\nvertiefen,                                                               men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-\nverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            11. Mai 1990 geschlossen worden sind;\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  d) bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche\nMark) für den „Studien- und Fachkräftefonds, III\";\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Zentralafrikanischen Republik beizutragen -                     e) bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-\nsche Mark) für das Vorhaben „Brückenprogramm\".\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem späteren\nArtikel 1                               Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nes der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von der         und Betreuung der Vorhaben „Rehabilitierung von Regionalstra-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-        ßen in der Region Ouham-Pende\", ,,Unterhaltung der Regional-\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten:          straßen in der Region Ouham-Pende\" und „Brückenprogramm\"\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar              von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\na) bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung           (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nvon Regionalstraßen in der Region Ouham-Pende, Phase IV\";        nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-","620                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch       und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      Zentralafrikanischen Republik erhoben werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt bei\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die         den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,             den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und        kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden           gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nRechtsvorschriften unterliegen.                                       bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die Kre-\nArtikel 5\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 3. Januar 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Dreesen\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nThierry Bingaba\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung\nund der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Bletingen/Thayngen\nVom 7. März 1991\nAufgrund des§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 28. Mai\n1990 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-\nabfertigungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayn-\ngen (BGBI. 1990 II S. 513) wird hiermit bekanntgemacht,\ndaß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1\nam 1. Oktober 1990\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist aufgrund des Notenwechsels vom\n25./28. September 1990 die Vereinbarung vom 11. April\n1990 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-\nabfertigungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayn-\ngen (BGBI. 1990 II S. 514) in Kraft getreten.\nBonn, den 7. März 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeuset","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991       621\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 11. März 1991\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom\n5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) wird\nnach seinem Artikel 28 Abs. 3 für\nVietnam                                am 18. März 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Januar 1990 (BGBI. II S. 58).\nBonn, den 11. März 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schlffsvermessungs-Überelnkommens von 1969\nVom 11. März 1991\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für\nVietnam                                am 18. März 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. November 1990 (BGBI. II\ns. 1484).\nBonn, den 11. März 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","622                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens\nVom 13. März 1991\nDas Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember\n1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9\nAbs. 4 für die\nSowjetunion                       am 21. Februar 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Juli 1990 (BGBI. II S. 697).\nBonn, den 13. März 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die pfllchtmäßlge ärztliche Untersuchung\nder In der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen\nVom 13. März 1991\nDas Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 11. November 1921 über die pflicht-\nmäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt\nbeschäftigten Kinder und Jugendlichen (RGBI. 1929 II\nS. 383, 386) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für\nGuatemala                            am 13. Juni 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).\nBonn, den 13. März 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rhe lt","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991      623\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls\nzu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden\noder Ihres grenzüberschreitenden Flusses\nVom 14. März 1991\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. September\n1990 zu dem Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem\nÜbereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüber-\nschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämp-\nfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres\ngrenzüberschreitenden Flusses (BGBI. 1990 II S. 1278)\nwird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem\nArtikel 15 Abs. 1 für\nDeutschland                         am 14. Februar 1991\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am\n16. November 1990 bei dem Generalsekretär der Verein-\nten Nationen hinterlegt worden.\nDas Protokoll ist ferner am 14. Februar 1991 in Kraft\ngetreten für\nBulgarien\nFinnland\nFrankreich\nLuxemburg\nNiederlande\n(für das Königreich in Europa)\nNorwegen\nösterreich\nSchweden\nSchweiz\nSowjetunion\nUkraine\nWeißrußland\nTschechoslowakei\nVereinigte Staaten\nVereinigtes Königreich\nmit Erstreckung auf Guemsey, Jersey, Insel Man, die\nbritischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunktge-\nbiete Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypem.\nBonn, den 14. März 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","624                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 14. März 1991\nDas Internationale Übereinkommen zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober\n1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33\nAbs. 2 für\nKanada                                 am 4. März 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Mai 1990 (BGBI. II S. 491 ).\nBonn, den 14. März 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeltsvertrages\nVom 15. März 1991\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970\n(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach\nseinem Artikel 63 Abs. 2 für\nCöte d'lvoire                         am 30. April 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. November 1990 (BGBI. 1991 II\ns. 293).\nBonn, den 15. März 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}