{"id":"bgbl2-1991-10-3","kind":"bgbl2","year":1991,"number":10,"date":"1991-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_10.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-03-05T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["602                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. März 1991\nDas in Jakarta am 20. Februar 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 20. Februar 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. März 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (cc) Telekommunikation VIiia\nund                                      (dd) Dieselkraftwerk Batam\ndie Regierung der Republik Indonesien -                     Darlehen bis zu insgesamt DM 107 450 000,- (in Worten:\neinhundertsieben Millionen vierhundertfünfzigtausend Deut-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nIndonesien,\n(b) sowie für die Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (aa) Nachhaltige Forstwirtschaft Ost-Kalimantan\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(bb) Trinkwasserversorgung Kudus\nvertiefen,\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 1O350 000,- DM (in\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Worten: zehn Millionen dreihundertfünfzigtausend Deutsche\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-\ndigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß das unter aa)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      genannte Vorhaben als Vorhaben des Umweltschutzes und\nder Republik Indonesien beizutragen,                                    das unter bb) genannte Vorhaben als Vorhaben der sozialen\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden               rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen,\nRegierungen vom 12. bis 14. November 1990 in Jakarta und den        (c) und für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III\"\ndiesbezüglichen Summary Record -                                        einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 2 200 000,- (in Wor-\nten: zwei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                      erhalten.\nArtikel 1                                  (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nes der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt\nrung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für Wieder-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die von beiden Regie-\naufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nrungen ausgewählten\nFinanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n(a) Vorhaben\n(aa) 500-KV-Übertragungssystem Krian-Paiton                       (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\n(bb) Ausbau der 500-KV-Umspannstation Suralaya, Cibinong,      publik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nBekasi                                                    durch andere Vorhaben ersetzt werden.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1991                                           603\n(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben        Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeutet, daß die\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-      Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ntur oder der Armutsbekämpfung durch Selbsthilfe ersetzt, das die     stigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines           und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,        Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.\nanderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-     aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das        sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-        Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo-     Maßnahmen, welche die gleichberechtigten Beteiligungen der\nnesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik       Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-\nArtikel 3                                 derlichen Genehmigungen.\nSämtliche Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben, die im\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2                                      Artikel 5\nerwähnten Verträge e~oben werden, sind von der Regierung der             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 20. Februar 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTh. Wallau\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nPoedji Kuntarso","604                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits 8fSChienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor d8fn 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nBundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                           Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1990\nTeil 1: 30,90 DM                                               (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 20,60 DM                                               (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\n7%   MwSt. sind enthalten\nAusführung:             Halbleinen, Rücken mit Goldschritt, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:                Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:                Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1"]}