{"id":"bgbl2-1991-10-1","kind":"bgbl2","year":1991,"number":10,"date":"1991-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Zwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (20. ADR-Ausnahmeverordnung - 20. ADR-AusnV)","law_date":"1991-03-20T00:00:00Z","page":590,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["590                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nZwanzigste Verordnung\nübe·r Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(20. ADR-Ausnahmeverordnung - 20. ADR-AusnV)\nVom 20. März 1991\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu\ndem Europäischen übereinkommen vom 30. September 1957 über die internatio-\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADA - (BGBI. 1969 II\nS. 1489) verordnet der Bundesminister für Verkehr:\n§ 1\nDie auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 10 602 getroffenen Verein-\nbarungen Nummer 261 bis 273 über Abweichungen von den Vorschriften der\nAnlagen A und B zum ADA in der Fassung der ADA-Neufassungsverordnung\nvom 4. November 19n (BGBI. 19n II S. 1190), zuletzt geändert durch die 9.\nADA-Änderungsverordnung vom 9. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 838), werden\nhiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 zu dieser\nVerordnung veröffentlicht.\n§2\n(1) Zu den Vereinbarungen Nummer 139, 196, 213, 216, 218, 219, 224, 227,\n22a~.~z2•~z~~2~~~~a~z~~~~~~~\nAbweichungen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADA sind\nÄnderungen vereinbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft\ngesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n(2) Die Vereinbarungen Nummer 19, 31, 39, 49, 56, 97, 111, 131, 141, 151,\n152,155,159,160,166,175,181,189,192,200,207,208,209,223,253,254\nund 256 treten außer Kraft.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. März 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1991                             591\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVereinbarung Nr. 261                       (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und     desrepublik Deutschland und Schweden sowie Norwegen\n2551 der Anlage Ades ADA dürfen                             bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\na) Dimyristylperoxydicarbonat, höchstens 42 % , in einer\nstabilen Dispersion mit Wasser (UN-Nr. 2892),\nVereinbarung Nr. 262\nb) Di-( 4-tert.butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat,   höch-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und\nstens 42 % , in einer stabilen Dispersion mit Wasser\n2431 der Anlage A des ADA sowie der Rn. 212 41 O des\n(UN-Nr. 2894) und\nAnhangs B. 1 b dürfen feste nicht pyrophore, aber\nc) Dicetylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, in einer sta-   selbstentzündungsfähige Alkali- und Erdalkalialkoholate\nbilen Dispersion mit Wasser (UN-Nr. 2895)               als Stoffe der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen in\nals Stoffe der Klasse 5.2, Gruppe E, in Kombinations-       bestimmten Verpackungen, Tankcontainern nach Anhang\nGroßpackmitteln mit Kunststoffinnengefäß (IBC) der          B.1 b und metallischen Großpackmitteln (Kubische Tank-\nKodierung 31 HA1 im internationalen Straßenverkehr unter    container - KTC - aus metallischen Werkstoffen) im inter-\nfolgenden Bedingungen befördert werden:                     nationalen Straßenverkehr befördert werden:\n1.   Bau, Ausrüstung, Betrieb und Prüfung                   1.     Verpackungen\nDie Großpackmittel müssen hinsichtlich Bau, Aus-       1.1    Zusammengesetzte Verpackungen\nrüstung und Betrieb den Vorschriften des Kapitels 16,          Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen\nZiffern 16. 1 und 16.5, der UN-Empfehlungen für die\nzu verpacken.\nBeförderung gefährlicher Güter in der jeweils gelten-\nden Fassung entsprechen und mit Druckbegren-           1.1.1 Innenverpackung\nzungsvorrichtungen in den Verschlüssen versehen                Es sind zu verwenden:\nsein. Sie müssen gemäß diesen Empfehlungen\ngeprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein. Es sind          - Verpackungen aus Glas, Porzellan oder Stein-\ndie Bedingungen der Verpackungsgruppe II anzuwen-                zeug mit einer höchstzulässigen Füllmenge von\nden.                                                             5 kg,\n- Verpackungen aus geeignetem Metall mit einer\n2.   Sonstige Vorschriften                                            höchstzulässigen Füllmenge von 40 kg,\n2.1 Die Großpackmittel aus Kunststoffen dürfen ein Fas-            - Verpackungen aus geeignetem Kunststoff mit\nsungsvermögen von 1050 Litern nicht überschreiten                einer höchstzulässigen Füllmenge von 30 kg.\nund nur bis zu höchstens 95 % ihres Fassungsraums\ngefüllt sein.                                          1.1 .2 Außenverpackung\n2.2 Für die Kennzeichnung mit Gefahrzetteln gelten die              Es sind zu verwenden:\nVorschriften in Rn. 2563 Abs. 1 Satz 1.                       - Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 40,\n2.3 Die Vorschriften der Anlage B des ADA gelten für die              4F oder\norganischen Peroxide entsprechend, soweit nachfol-            - Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.\ngend nicht Besonderheiten festgelegt sind.                     Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\n2.4 Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind anzuwenden,                100 kg.\nwenn die Menge die Gewichtsgrenze von 6000 kg\nüberschreitet.                                         1.2     Weitere zulässige Verpackungen\n2.5 Die Stoffe sind so zu versenden, daß für das Peroxid            Es dürfen auch verwendet werden:\nnach Buchstabe a) eine Umgebungstemperatur von                -. Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der\n+ 10 °C (Höchsttemperatur) und für die Peroxide                  Kodierung 1A2 mit einem höchstzulässigen Fas-\nnach Buchstabe b) und Buchstabe c) eine solche von               sungsraum von 250 Litern,\n25 °c (Höchsttemperatur) während der Beförde-\nrungsdauer nicht überschritten wird.                          - Fässer aus geeignetem Kunststoff mit abnehm-\nbarem Deckel der Kodierung 1H2 mit einem\n2.6 In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als                höchstzulässigen Fassungsraum von 250 Litern,\n10 000 kg der Stoffe befördert werden.\n- Kombinationsverpackungen       (Kunststoff)  mit\n3.   Angaben im Beförderungspapier                                    einem Innengefäß aus geeignetem Kunststoff\nund einer faßförmigen Außenverpackung aus\nDie Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich\nStahl der Kodierung 6HA 1 mit einem höchst-\nlauten wie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist\nzulässigen Fassungsraum von 250 Litern,\nzu unterstreichen und durch die Angabe „5.2, ADA\"\nzu ergänzen. Außerdem hat der Absender im Beförde-            - Kanister aus geeignetem Kunststoff mit abnehm-\nrungspapier zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart               barem Deckel der Kodierung 3H2 mit einem\nnach Rn. 2010 des ADA (0261).\"                                   höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern.","592                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\n1.3   Bauartprüfung                                                  lieh mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 10 des\nDie Verpackungen mit oder ohne Innenverpackun-                 Anhangs A.9 zu kennzeichnen.\ngen müssen einer Bauartprüfung nach den Vor-          3.4     Jeder Tankcontainer muß an jeder Seite und jedes\nschritten des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR                 metallische Großpackmittel (KTC) muß an zwei Sei-\nmit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die                ten mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 4.2 des\nBedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II               Anhangs A.9 gekennzeichnet sein. Bei Alkalialkoho-\nanzuwenden.                                                    laten sind zusätzlich Gefahrzettel nach Muster Nr. 8\n1.4   Zulassung und Kennzeichnung                                    anzubringen.\n1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß An-             4.       Angaben Im Beförderungspapier\nhang A.5 für die Beförderung des Stoffes zugelas-              Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nsen sein.                                                     zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu ver-\n1.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart herge-                   merken: ,,Festes nicht pyrophores, aber selbstent-\nstellte (Außen-)Verpackung muß die vorgeschrie-                zündungsfähiges Alkalialkoholat (bzw. Erdalkali-\nbene Kennzeichnung tragen.                                    alkoholat), ... 4.2, ADR\" und: ,,Beförderung verein-\nbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR (D 262).\"\n2.    Tankcontainer\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n2.1   Tankcontainer nach Anhang 8.1 b                       desrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, Finn-\n2.1.1 Die Tankcontainer (TC) müssen nach den Vorschrif-     land, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Öster-\nreich, Schweden, der Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis\nten des allgemeinen Teils des Anhangs 8.1 b\nberechnet sein.                                       auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\n2.1.2 Die Tankcontainer sind erstmals vor Inbetrieb-                             Vereinbarung Nr. 263\nnahme und wiederkehrend nach den Vorschriften\ndes allgemeinen Teils des Anhangs 8.1 b zu prüfen.        (1) Abweichend von Rn. 2473 Abs. 3 der Anlage Ades\nADR darf Natriummetall in erstarrter Form der Klasse 4.3,\n2.1.3 Die Tankcontainer müssen mit einer Aufschrift          Ziffer 1 a), in faßähnlichen Metallbehältem (Typ SOD 330)\ngemäß Rn. 212 460 Satz 1 des Anhangs 8.1 b             ohne Rollreifen mit einem Fassungsraum von 330 Litern\ngekennzeichnet sein.                                   unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert\n2.1.4 Die übrigen Vorschriften des allgemeinen Teils des     werden:\nAnhangs 8.1 b sind entsprechend anzuwenden.            1. Vor Beginn der ersten Beförderung ist jeder Transport-\n2.2   Metallische Großpackmittel (kubische Tankcontai-           behälter einer Dichtheitsprüfung mit 20 kPa (0,2 bar)\nner - KTC)                                                 Luftdruck (Überdruck) zu unterziehen. Die Haltezeit\ndabei muß mindestens 1O Minuten betragen. Die Dicht-\n2.2.1 Die metallischen Großpackmittel (kubische Tank-            flächen sind mit einem schaumbildenden Mittel abzu-\ncontainer - KTC - aus metallischen Werkstoffen)            pinseln oder einzusprühen.\nmüssen nach einem Baumuster hergestellt sein,\n2. Während der Beförderung darf die Temperatur an der\ndas den Vorschriften des ab 1. Januar 1990 gelten-\nAußenseite der Behälter 50 °c nicht überschreiten.\nden Anhangs A.6 zur Anlage A des ADR entspricht.\nSie müssen gemäß diesen Vorschriften baumuster-        3. Die Behälter dürfen nicht gerollt werden.\ngeprüft, zugelassen und gekennzeichnet sowie erst-     4. Der Transport muß stehend auf Paletten erfolgen.\nmalig vor Inbetriebnahme und wiederkehrend             5. Die sonstigen Bestimmungen des ADR sind einzuhal-\ngeprüft sein.                                              ten.\n2.2.2 Die kubischen Tankcontainer müssen zusätzlich mit      6. Vor jeder Beförderung sind die Behälter auf ihren ein-\nder Aufschrift „Nicht öffnen während der Beförde-          wandfreien Zustand zu überprüfen; beschädigte Behäl-\nrung, selbstentzündlich\" gekennzeichnet sein.              ter dürfen nicht befördert werden.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n3.    Sonstige Vorschriften                                  zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\n3.1    Die Innenverpackungen der zusammengesetzen            ADR (D 263).\"\nVerpackungen und der Kombinationsverpackun-              (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ngen, die Fässer und Kanister sowie die Tankcontai-    desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf\nner und metallischen Großpackmittel (kubische         durch eine der Vertragsparteien.\nTankcontainer- KTC) sind vor Befüflung zu reinigen\nund zu trocknen; die Befüllung ist unter trockener\nLuft oder unter Stickstoff vorzunehmen.                                    Vereinbarung Nr. 264\n3.2    Die (lnnen-)Verpackungen, die Tankcontainer und          (1) Abweichend von Rn. 2474 Abs. 1 Buchstabe a\ndie metallischen Großpackmittel (KTC) müssen luft-    darf Natriumboranat (Natriumborhydrid) der Klasse 4.3,\ndicht verschlossen sein.                              Ziffer 2b), in Metallgefäßen (Wellblechtrommeln) bis zu\neinem Versandstückgewicht von 75 kg als geschlossene\n3.3   Die Versandstücke sind mit einem Gefahrzettel         Ladung in gedeckten Fahrzeugen unter folgenden Bedin-\nnach Muster Nr. 4.2 des Anhangs A.9 zur Anlage A      gungen im Straßenverkehr befördert werden:\ndes ADR zu versehen. Versandstücke mit Alkali-\nalkoholaten sind zusätzlich mit einem Gefahrzettel    1.    Verpackung (Typ 1A2)\nnach Muster Nr. 8 zu versehen. Bei Verpackungen       1.1 Der Mantel der Gefäße muß aus Wellblech mit\naus Pappe oder Holz ist jedes Versandstück zusätz-          geschweißter Längsnaht und einer Blechstärke von","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1991                               593\nmindestens 1 mm bestehen. Die Blechstärken des                            Vereinbarung Nr. 266\naufgefalzten Bodens und Deckels müssen min-               (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und\ndestens 1 mm betragen. Die Gefäße sind durch einen     2551 der Anlage Ades ADA unterliegt Diperoxydodecan-\nSpannringverschluß mit Gummidichtung zu verschlie-     disäure, höchstens 22 % , in einem homogenen Granulat,\nßen.                                                   mit mindestens 60 % Natriumsulfat und mindestens 4 %\n1.2 In den Gefäßen ist das Gut in einem Sack aus geeig-      Magnesiumsulfat (das Produkt darf Wasser, gebunden als\nnetem Kunststoff zu verpacken, der dicht verschlos-    Kristallwasser des Natriumsulfats, enthalten) der Klasse\nsen sein muß. Die für Natriumboranat (Natriumbor-      5.2 unter folgenden Bedingungen nicht den Vorschriften\nhydrid) geltenden Vorschriften der Anlage A des ADA    der Anlagen A und B des ADA:\nsind zu beachten.\n1. Verpackung\n2.    Bauartprüfung                                             Der Stoff ist in Versandstücken zu befördern, die nicht\nDie Gefäße mit abnehmbarem Deckel (1A2) und dich-         mehr als 400 kg des Stoffes enthalten.\ntem PE-Innensack müssen einer Bauartprüfung            2. Angaben Im Beförderungspapier\ngemäß Anhang A.5 zur Anlage A des ADA nach den\nBedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I mit        Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nErfolg unterzogen worden sein. Zusätzlich ist eine        vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 und\nDichtheitsprüfung nach Rn. 3553 und 3560 durchzu-         10602 des ADA (D 266).\"\nführen.                                                   (2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweiz bis auf\n3.    Zulassung und Kennzeichnung\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.\n3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang\nA.5 zugelassen sein.                                                      Vereinbarung Nr. 267\n3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte          (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und\nVerpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften      2551 der Anlage A des ADA darf tert. Butylperoxyneode-\ngekennzeichnet sein.                                   canoat mit mindestens 25 % Lösemittel, in Versandstük-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich     ken verpackt, im internationalen Straßenverkehr unter fol-\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des    genden Bedingungen befördert werden:\nADA (D 264).\"                                                1. Die Vorschriften für Acetylcyclohexansulfonylperoxid in\n(3) Diese   Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-        einer Lösung mit mindestens 80 % Lösemitteln der\nKlasse 5.2 Gruppe E, Ziffer 46 b), des ADA gelten\ndesrepublik    Deutschland und Belgien, Dänemark, Italien,\nNorwegen,      Österreich, Schweden, der Schweiz sowie           entsprechend.\nSpanien bis    auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien. 2. Eine Verpackungseinheit darf nicht mehr als 25 kg des\nStoffes enthalten.\n3. Die Temperatur des Stoffes darf während der Beförde-\nVereinbarung Nr. 265\nrung höchstens - 5 °C betragen.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2212\n(2) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 52 401 der\nAbs. 3 Buchstabe c der Anlage A des ADA dürfen Gas-\ngemische aus 10 % Fluor und 90 % Stickstoff der Klasse 2,    Anlage B des ADA darf der Stoff\nRn. 2201 F, Ziffer 12, im internationalen Straßenverkehr     - in einer Beförderungseinheit, die über eine doppelte\ngemäß Rn. 2212 Abs. 1 Buchstabe d in Flaschenbündeln            Kältemaschine verfügen muß, bis zu einem Gesamtge-\nbefördert werden. Darüber hinaus gelten folgende Bedin-         wicht von höchstens 10 000 kg oder\ngungen:                                                      - aufgeteilt in zwei Einheiten bis zu einem Gesamtgewicht\n1. Jede Flasche muß den Anforderungen des ADA für die           von höchstens 5 000 kg je Einheit, von denen jede\nBeförderung von Gemischen von Gasen der Klasse 2,          einzelne mit einer unabhängigen Kältemaschine verse-\nZiffer 12, entsprechen.                                    hen sein muß,\n2. Der Fassungsraum jede_r Flasche darf 50 Liter nicht       befördert werden.\nübersteigen.                                               (3) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich\n3. Ein Ventil darf nicht mehr als 3 Flaschen steuern. Die    zu den vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Beför-\nVentile müssen während der Beförderung geschlossen      derung vereinbart nach Rn. 201 0 und 10 602 des ADA\nsein.                                                   (D 267)\".\n4. Ein Bündel darf nicht mehr als 18 Flaschen umfassen.         (4) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n5. Der Beladedruck darf 15 MPa (150 bar) und das             desrepublik Deutschland und Finnland, Norwegen sowie\nGewicht des reinen Fluors je Flasche darf 1 200 g nicht Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar-\nüberschreiten.                                          teien.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                        Vereinbarung Nr. 268\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des        (1) Abweichend von Rn. 2550, 2554, 2560 und 2562 der\nADA (D 265).\"                                                Anlage A des ADA darf eine 2-Komponenten-Dichtstoff-\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der      masse aus\nBundesrepublik Deutschland und Frankreich bis auf            a) Peroxid-Härter-Zubereitung mit\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.                        - 20 Gewichts-% Cumolhydroperoxid, 80 %ig,","594                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\n- 35 Gewichts-% Benzylbutylphthalat,                     Rn. 2201, Ziffern 10 und 11, jeweils Buchstaben a) und b),\n- 44 Gewichts-% Kreide,                                  mit den in der nachstehenden Tabelle genannten Stoffen\n- Toluol und Farbstoff\nRand-     Klasse  Ziffern  Buch-    Mengen\nund                                                      nummer                     staben\nb) Polysulfid-Fugendichtungsmasse aus sonstigen nicht\n2301      3       2 bis 6 b und     in den in Rn. 2301 a\ndem ADA unterliegenden Stoffen                                             31 und C          angegebenen Mengen\nunter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen-                        32\nverkehr als Stoff der Klasse 5.2 befördert und miteinander\nzu einem Versandstück vereinigt werden:                      2601      6.1     15       C        in den in Rn. 2601 a\nangegebenen Mengen\n1.      Verpackung\n1.1     Es sind zusammengesetzte Verpackungen zu ver-        2801      8       62       C        in den in Rn. 2801 a\nwenden.                                                                                  angegebenen Mengen\n1.2     Innenverpackungen                                    ungefährliche Güter                 höchstens 5 1oder 5 kg\n1.2.1 Die Peroxid-Härter-Zubereitung ist in Mengen bis zu                                        je    Innenverpackung,\nhöchstens 610 g in Dosen aus geeignetem Metall zu                                        höchstens 45 1 oder\nverpacken.                                                                               45 kg je Versandstück\n1.2.2 Die Dichtstoffmasse ist in Dosen oder Gefäße aus\nunter folgenden Bedingungen zu einem Versandstück ver-\ngeeignetem Metall zu verpacken.\neinigt werden:\n1.3     Außenverpackung\n1.     Verpackung\nEs sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4 G zu\nverwenden. Jede Verpackungseinheit darf höch-        1.1     Innenverpackung\nstens jeweils 4 Dosen der Komponenten a) und b)             Die Druckgaspackungen müssen den für Rn. 2201,\nenthalten.                                                  Ziffer 10, die Kartuschen den für Rn. 2201, Ziffer 11,\ngeltenden Vorschriften entsprechen; die Innenver-\n2.      Bauartprüfung\npackungen für die Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8\nDie Verpackungen mit Innenverpackungen müssen               müssen den Anforderungen der Rn. 2301 a, 2601 a\neiner Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A            und 2801 a entsprechen.\ndes ADA mit Erfolg unterzogen worden sein. Es\n1.2    Außenverpackung\nsind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-\ngruppe II anzuwenden.                                       Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu\nverwenden.\n3.      Zulassung und Kennzeichnung\n1.3    Bauartprüfung\n3.1     Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang\nDie Verpackungen mit Innenverpackungen müssen\nA.5 zugelassen sein.\neiner Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A\n3.2     Jede auf Grund der zugelassenen Bauart herge-               des ADA mit Erfolg unterzogen worden sein. Es\nstellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene             sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-\nKennzeichnung tragen.                                       gruppe II anzuwenden.\n4.      Sonstige Vorschriften                                1.4    Zulassung und Kennzeichnung\nDie sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 10,  1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vor-\ngeltenden Vorschriften sind entsprechend anzu-              genannten Vorschriften zugelassen sein.\nwenden.                                              1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart herge-\nstellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene\n5.      Angaben Im Beförderungspapier                               Kennzeichnung tragen.\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst\nvorgeschriebenen Angaben folgendes aufzuneh-        2.     Sonstige Vorschriften\nmen: ,,Härterzubereitung mit 20 Gewichts-%                  Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.\nCumolhydroperoxid, 80%ig, 5.2, ADA\". Außerdem\nhat der Absender im Beförderungspapier zu vermer-   3.     Angaben Im Beförderungspapier\nken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des             Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nADA (D 268)\".                                              zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn.\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-             2010 des ADA (D 269)\".\ndesrepublik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf       (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndurch eine der Vertragsparteien.                            desrepublik Deutschland und Österreich sowie der\nSchweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\nVereinbarung Nr. 269                                         Vereinbarung Nr. 270\n(1) Abweichend von Rn. 2222 der Anlage Ades ADA             (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und\ndürfen Druckgaspackungen und Kartuschen der Klasse 2,       2473 der Anlage A des ADA dürfen Stoffe der Klasse 4.3,","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1991                                  595\nZiffer 1 a), - ausgenommen Rubidium und Cäsium - unter       2.       Verpackung\nfolgenden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr\n2.1      Verpackungsarten\nbefördert werden:\n2.1.1 Die Stoffe sind in hermetisch (dicht) zu verschlie-\n1.    Verpackung                                                      ßende Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der\n1.1 Die festen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit abnehm-            Kodierung 6HA1 oder in Fässer aus Stahl mit\nbarem Deckel der Kodierung 1A2. mit einem Fas-                  abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A2. - mit\nsungsraum von höchstens 250 1 zu verpacken.                     einem oder mehreren eingestellten Säcken aus\nKunststoffolie - mit einem höchstzulässigen Fas-\n1.2 Die flüssigen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit                 sungsraum von 250 Litern zu verpacken.\nnichtabnehmbarem Deckel der Kodierung 1A 1 mit        2.1.2 Die Stoffe dürfen auch in zusammengesetzte Ver-\neinem Fassungsraum von höchstens 2501 zu ver-                    packungen mit Innengefäßen aus Glas, Kunststoff\npacken.                                                         oder Metall und Außenverpackungen aus Holz,\nKunststoff oder Pappe nach Anhang A.5, Rn. 3538,\n2.   Bauartprüfung\nverpackt werden.\nDie Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach       2.2       Bauartprüfung\nden Vorschriften des Anhangs A.5 mit Erfolg unterzo-\ngen worden sein. Es sind die Bedingungen für flüssige            Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackun-\nStoffe der Verpackungsgruppe II, für Natrium-Kalium-            gen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5\nLegierungen und für flüssige Alkalimetall-Legierungen           der Anlage A zum ADA mit Erfolg unterzogen wor-\njedoch die Bedingungen für flüssige Stoffe der Ver-             den sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\npackungsgruppe 1, anzuwenden.                                   Verpackungsgruppe II anzuwenden. Zusätzlich ist\neine Dichtheitsprüfung nach Anhang A.5, Rn. 3553\n3.   Zulassung und Kennzeichnung                                     Abs. 2 bis 4 und Rn. 3560 Abs. 2 und 3, durchzu-\nführen.\n3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang\nA.5 zugelassen sein.                                   2.3      Zulassung und Kennzeichnung\n2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vor-\n3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte\ngenannten Vorschriften zugelassen sein.\nVerpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften\ngekennzeichnet sein.                                   2.3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart herge-\nstellte Verpackung muß die vorgeschriebene Kenn-\n4.   Sonstige Vorschriften                                           zeichnung tragen.\nDie sonstigen für Stoffe der Ziffer 1 a) geltenden     3.       Sonstige Vorschriften\nVorschriften, insbesondere die Bestimmungen der\nRn. 2473 Abs. 2, sind einzuhalten.                     3.1      Ein Versandstück nach Nummer 2.1.2 darf nicht\nschwerer sein als 40 kg.\n5.   Angaben Im Beförderungspapier                          3.2      Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.2, Ziffer 6a),\nIm Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich              geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Rn. 2438\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O           sind entsprechend anzuwenden.\ndes ADA (270)\".\n4        Angaben Im Beförderungspapier\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-              Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst\ndesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich               vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung\nbis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.                    des Gutes aufzunehmen: ,,Nicht pyrophore, aber\nselbstentzündungsfähige feste metallhaltige Kataly-\nsatoren, 4.2, ADA\". Außerdem hat der Absender im\nVereinbarung Nr. 271\nBeförderungspapier zu vermerken: ,,Beförderung\n(1) Abweichend von Rn. 2430 und 2431 der Anlage A                 vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 271 ). \"\ndes ADA dürfen feste nicht pyrophore, aber selbstentzün-\ndungsfähige metallhaltige Katalysatoren als Stoffe der          (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nKlasse 4.2 unter folgenden Bedingungen befördert wer-       desrepublik Deutschland und Finnland sowie Österreich\nden:                                                        bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\n1.      Stoffprüfung\nVereinbarung Nr. 272\nDie Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur Beförde-\nrung nach den in Kapitel 14, Nr. 14.2.2.5, Nr. 14.3      (1) Wenn gefährliche Güter der Anlage Ades ADA auf\nund Nr. 14.4 der UN-Empfehlungen beschriebenen      der Straße unmittelbar von oder nach einem Flughafen\nPrüfverfahren zu prüfen und dürfen anhand der       befördert werden und allen Vorschriften der ICAO/IATA-\nPrüfergebnisse keine Einstufung als pyrophorer      Gefahrgutvorschriften zur Beförderung von „restricted\nStoff (Verpackungsgruppe 1) erfordern. Die Prü-     articles (RAA)\" genügen, kann in folgender Weise von den\nfungsergebnisse müssen von einer behördlich aner-   Vorschriften des ADA abgewichen werden:\nkannten Prüfanstalt/Prüfstelle anerkannt sein. Die  1. Gefährliche Güter, die nach den unter Absatz 1\nBescheinigung der Anerkennung ist zuständigen             erwähnten Gefahrgutvorschriften der Klasse 1 bis 9,\nPersonen auf Verlangen vorzuzeigen oder auszu-            nicht aber nach der Anlage A des ADA zur Beförderung\nhändigen.                                                 zugelassen sind, dürfen auf der Straße befördert wer-","596                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nden, wenn die vorgenannten maßgebenden Vorschrif-                         Vereinbarung Nr. 273\nten eingehalten sind.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002\n2. Abweichend von Rn. 2002 dürfen die in den unter          Abs. 1 und 2, 2550 bis 2570, 3103, 211 500 bis 211 599,\nAbsatz 1 erwähnten Vorschriften vorgeschriebenen        212 500 bis 212 599 und 250 000 Abs. 3 des ADR, dürfen\nBegleitpapiere (Shipper's declaration in Englisch) als  organische Peroxide auch nach den Bedingungen der\nBeförderungspapiere im Sinne des ADR verwendet          neuen Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr\nwerden.                                                 befördert werden. Diese Bedingungen sind in dem\n3. Für die unter eine Sammelbezeichnung einer bestimm-      Dokument TRANS/WP.15/AC.VR.527 enthalten, wobei die\nten Klasse fallenden Güter können gemäß Rn. 1O 385      Beschlüsse der Gemeinsamen RIO/ADA-Tagung vom\nAbs. 2 Gruppenmerkblätter als Schriftliche Weisungen    März 1990 berücksichtigt sind. Die für das ADR zuständige\nverwendet werden. Der Beförderer hat diese Unfall-      Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle gibt auf Ersu-\nchen den Wortlaut der Anforderungen bekannt, die in dem\nmerkblätter dem Fahrzeugführer zu übergeben, der sie\nvorgenannten Dokument aufgeführt sind.\nin der Führerkabine mitzuführen hat.\n4. Alle sonstigen Vorschriften der Anlage B des ADR           (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nbleiben weiterhin gültig.                               zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n„Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O und 1O 602 des\n(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich     ADR (D 273).\"\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und      (3) Diese Regelung gilt widerruflich im Verkehr zwischen\n10 602 des ADR (D 272).\"                                    der Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,\n(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der    Finnland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Nor-\nStraße von und nach in der Bundesrepublik Deutschland       wegen, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz sowie\noder in der Schweiz gelegenen Flughäfen bis auf Widerruf    dem Vereinigten Königreich, längstens jedoch bis zum\ndurch eine der Vertragsparteien.                            Inkrafttreten der neuen Klasse 5.2 des ADR.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1991                                  597\nAnlage 2\n(zu § 2)\nÄnderungen\nder Vereinbarungen Nr. 139, 196, 213, 216, 218, 219, 224, 227, 228,\n229,232,238,242,245,246,247,248,252,255,257 und 260\n1. In der Vereinbarung Nr. 139 (BGBI. 1989 II S. 450,               ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n464) wird der Absatz 4 wie folgt gefaßt:                      Bundesrepublik Deutschland und Frankreich bis auf\n,,(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der           Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\"\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Finnland,\nÖsterreich, Schweden, der Schweiz sowie dem Ver-           4. In der Vereinbarung Nr. 216 (BGBI. 1985 II S. 605,\neinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der           622; BGBI. 1987 II S. 503, 518) wird der Absatz 3 wie\nVertragsparteien.\"                                            folgt gefaßt:\n2. Die Vereinbarung Nr. 196 (BGBI. 1987 II S. 503, 517)             ,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nwird wie folgt gefaßt:                                        Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Norwegen,\nÖsterreich, Schweden, der Schweiz sowie dem Ver-\neinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der\n„Vereinbarung Nr. 196                     Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkraft-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430           treten der ADA-Vorschriften für Großpackmittel (IBC)\n11\nund 2431 der Anlage A des ADA darf Titandisulfid als           aus Kunststoffen.\nStoff der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im\nStraßenverkehr befördert werden:                            5. In der Vereinbarung Nr. 218 (BGBI. 1987 II S. 503,\n504; BGBI. 198911 S. 450, 464) wird der Absatz 3 wie\n1.         Verpackung\nfolgt gefaßt:\n1.1        zusammengesetzte Verpackungen\n,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n1.1 .1 Innenverpackungen\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,\n- hermetisch (dicht) zu verschließende Gefäße       Frankreich, Italien, den Niederlanden, Norwegen,\naus Glas mit einem höchstzulässigen Füllge-      Österreich, Polen, der Schweiz, Spanien sowie dem\nwicht von 2 kg,                                  Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der\n11\n- hermetisch (dicht) zu verschließende Gefäße        Vertragsparteien.\naus geeignetem Kunststoff oder Metall mit\neinem höchstzulässigen Füllgewicht von 15     6. Die Vereinbarung Nr. 219 (BGBI. 1987 II S. 503, 504;\nkg.                                              BGBI. 1989 II S. 450, 464) wird wie folgt gefaßt:\n1.1 .2 Außenverpackungen                                       a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n- Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 D,           „3. Übergangsvorschriften\n4 F)\nTankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten die-\n- Kisten aus Pappe (Kodierung 4 G).                             ser Regelung nach den Vorschriften des allge-\n5.         Sonstige Vorschriften                                           meinen Teils des Anhangs B.1 a zur Anlage B\nDie übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des                   des ADA in der bis zum 30. April 1985 gültigen\nADA geltenden Vorschriften, insbesondere                        Fassung gebaut und in den Verkehr gebracht\nauch die Rn. 2432, 2442 Abs. 2 und 2445, sind                   wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 1994\nentsprechend anzuwenden.                                        weiterverwendet werden.\"\n6.         Angaben im Beförderungspapier                       b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nIn das Beförderungspapier ist folgende                     ,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBezeichnung des Gutes aufzunehmen: ,.Titan-              Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Ita-\ndisulfid, 4.2, ADA\". Die Gutsbezeichnung ist zu          lien, Österreich sowie der Schweiz bis auf Widerruf\nunterstreichen. Der Absender hat zusätzlich im           durch eine der Vertragsparteien.\"\nBeförderungspapier zu vermerken: ,.Beförde-\nrung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA           7. Die Vereinbarung Nr. 224 (BGBI. 1987 II S. 503, 507;\n(D 196).\"                                           BGBI. 1989 II S. 450, 465) wird wie folgt gefaßt:\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBundesrepublik Deutschland und Italien, Österreich,                   ,.(1) Abweichend von den Vorschriften der\nSchweden, der Schweiz sowie dem Vereinigten                         Rn. 2474 und 2479 der Anlage Ades ADA dürfen\nKönigreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\n- Natriumhydrid,\nparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember\n1991.   11\n- Natriumhydrid mit mehr als 50 % bis zu höch-\nstens 80 % , in Parrafinöl suspendiert, und\n3. In der Vereinbarung Nr. 213 (BGBI. 1985 II S. 605,\n619; BGBI. 198711 S. 503, 517) wird der Absatz 3 wie                - Natriumhydrid bis zu 50 % , in Paraffinöl suspen-\nfolgt gefaßt:                                                            diert,","598                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nals Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 2 b), im internatio- 14. In der Vereinbarung Nr. 245 (BGBI. 1989 II S. 450,\nnalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingun-             454) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\ngen befördert werden.\"\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Nor-\n,,(2) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der          wegen, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz,\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Frank-             Spanien sowie Ungarn bis auf Widerruf durch eine der\nreich, den Niederlanden, Norwegen, Österreich,             Vertragsparteien.\"\nPolen, der Schweiz und dem Vereinigten König-          15. In der Vereinbarung Nr. 246 (BGBI. 1989 II S. 450,\nreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar-         455) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\nteien.\"\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Finnland, Nor-\n8. In der Vereinbarung Nr. 227 (BGBI. 1987 II S. 503,\nwegen, Polen, der Schweiz, Spanien sowie Ungarn\n509; BGBI. 1989 II S. 450, 465) wird der Absatz 2 wie\nbis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\"\nfolgt gefaßt:\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der          16. In der Vereinbarung Nr. 247 (BGBI. 1989 II S. 450,\nBundesrepublik Deutschland und Luxemburg bis auf                  455) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.\"                          ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und österreich sowie\n9. In der Vereinbarung Nr. 228 (BGBI. 1987 II S. 503,                der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\n510; BGBI. 198911 S. 450,465) wird der Absatz 2 wie               parteien.\"\nfolgt gefaßt:\n17. In der Vereinbarung Nr. 248 (BGBI. 1989 II S. 450,\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der              456) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nFinnland sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch\nBundesrepublik Deutschland und Dänemark, Finn-\neine der Vertragsparteien.\"\nland, Norwegen, der Schweiz sowie dem Vereinigten\nKönigreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\n10. In der Vereinbarung Nr. 229 (BGBI. 1987 II S. 503,                staaten.\"\n510) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der         18. In der Vereinbarung Nr. 252 (BGBI. 1989 II S. 450,\nBundesrepublik Deutschland und Italien sowie Nor-                459) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\nwegen bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-                    ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nparteien.                                                        Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,\nFrankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden,\n11. In der Vereinbarung Nr. 232 (BGBI. 1987 II S. 503,                Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz sowie\n511; BGBI. 1989 II S. 450, 465) wird der Absatz 2 a)             Spanien bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar-\nwie folgt gefaßt:                                                teien.\"\n,,a) Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Nor-               19. In der Vereinbarung Nr. 255 (BGBI. 1989 II S. 450,\nwegen, Österreich, Schweden sowie der Schweiz            461) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\nbis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,\"         ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Dänemark, Frank-\n12. In der Vereinbarung Nr. 238 (BGBI. 1987 II S. 503,                reich, Italien, Norwegen, Österreich, Polen, Schwe-\n515; BGBI. 198911 S. 450,465) wird der Absatz 2 wie              den, der Schweiz sowie Ungarn bis auf Widerruf durch\nfolgt gefaßt:                                                    eine der Vertragsparteien.\"\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der         20. In der Vereinbarung Nr. 257 (BGBI. 1989 II S. 450,\nBundesrepublik Deutschland und Dänemark, Frank-                  462) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\nreich, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich,\nPolen, Schweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf                 ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\ndurch eine der Vertragsparteien.\"                                Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Nor-\nwegen, Österreich, Polen sowie der Schweiz bis auf\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.\"\n13. In der Vereinbarung Nr. 242 (BGBI. 1989 II S. 450,\n452) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:                     21. In der Vereinbarung Nr. 260 (BGBI. 1989 II S. 450,\n,,(3) Ungeachtet aller Anforderungen nach Rn. 2006            463) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:\nAbsatz 1 für Beförderungen im Seeverkehr gilt diese                ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nVereinbarung für Beförderungen zwischen der Bun-                 Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Italien\ndesrepublik Deutschland und Schweden sowie dem                   sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der\nVereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der           Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkraft-\nVertragsparteien ...                                             treten der entsprechenden ADA-Beschlüsse.\""]}