{"id":"bgbl2-1991-1-8","kind":"bgbl2","year":1991,"number":1,"date":"1991-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/1#page=301","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_1.pdf#page=301","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-11-29T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":301,"num_pages":2,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            301\nBekanntmachung\ndes deutsch-thailändischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. November 1990\nDas in Bangkok am 14. November 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 14. November 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. November 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               a) für das Vorhaben „Kreditlinie für die lndustrial Finance Corpor-\nund                                     ation of Thailand (IFCT VIII)\" ein Darlehen bis zu 10 Mio. DM\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\ndie Regierung des Königreichs Thailand -                     nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich          b) für das Vorhaben .Kreditlinie für die Bank of Agriculture and\nThailand,                                                                Agricultural Cooperatives (BAAC II)\" -ein Darlehen bis zu\n5 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu er-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              halten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        stellt worden ist,\nvertiefen,                                                          c) für das Vorhaben .Dorfentwicklungsprogramm VII\" einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 15 Mio. DM (in Worten: fünfzehn\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndaß es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die beson-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im      deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nKönigreich Thailand beizutragen,                                         Finanzierungsbeitrages erfüllt.\nbezugnehmend auf die Gesprächsniederschrift (Summary                 (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten\nRecord) vom 22. Mai 1990 der in der Zeit vom 21. bis 23. Mai        Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\n1990 in Bonn geführten deutsch-thailändischen Regierungsver-        licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nhandlungen -                                                        rung des Königreichs Thailand, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Finanzierungsbeitrags ein Dar1ehen zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben kOnnen im Einver-\nArtikel 1                               nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand durch andere\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Vorhaben ersetzt werden.\nes der Regierung des Königreichs Thailand oder einem anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben\nger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Fran~rt am Main,       durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen lnfrastruk-","302                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\ntur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-       Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die        Thailand erhoben werden.\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein\nFinanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                                   Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich\nArtikel 2·                                 aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genamten Betrlge, die          rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und GOtem\nBedingungen, zu denen sie zur Ve,fügung gestellt werden. sowie        im ~ und l.uftveri<ehr den Passagieren und Lieferanten cfie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den          freie Wahl der Verl<ehrsuntemehmen. trifft keine Maßnahmen,\nEmpfängern der Dar1ehen beziehungsweise des Ftnanzierungs-            welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nbeitrages und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden      men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nVerträge, die den in der Bundesrepubaik Deutschland geltenden         ausschließen oder ~weren, und erteilt gegebenenfalls die für\nRechtsvorschriften unterliegen.                                       eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche Genehmigung.\n(2) Die Regierung des Königreichs    Thailand. soweit  sie nicht\nselbst Darlehensnehmer ist. wird gegenOber der Kreditanstalt                                     Artikel 5\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in ErfOtlung           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                        und aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nLieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\nArtikel 3                                  des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt\nArtikel 6\nfür Wtederaufbau von slmdichen Steuern IRJ sonstigen Offent•\nliehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 14. November 1990 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Werner Zimprich\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nDr. Virabhongsa Ramangkura\nFinanzminister"]}