{"id":"bgbl2-1991-1-6","kind":"bgbl2","year":1991,"number":1,"date":"1991-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/1#page=291","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_1.pdf#page=291","order":6,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 12. April 1989 zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt","law_date":"1990-12-21T00:00:00Z","page":291,"pdf_page":291,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                  291\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 12. April 1989\nzur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 1961\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nund die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt\nVom 21. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          nenden Veranlagungszeiträume erhoben_ werden. Soweit\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            das Abkonvnen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzu-\n. wenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen\nArtikel 1.                        · aufzuheben oder zu Indem. Die Festsetzungsfrist «ldet\nDem in Bonn am 12. April 1989 unterzeichneten Abkom- insoweit nicht vor Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das\nmen zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 1961             auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der getreten ist.\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung\nnebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt                                  Artikel 3\n(BGBI. 1962 II S. 877) wird zugestimmt. Das Abkommen\nwird nachstehend veröffentlicht.                               (1) Dieses Gesetz tritt am  Tag  nach seiner Verkündung\nin Kraft.\nArtikel 2                             (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nArtikel 1 des Abkommens ist anzuwenden auf die Steu-      Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1985 begin-     bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTh. Waigel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","292                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAbkommen\nzur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 1961\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nund die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt\nDie Bundesrepublik Deutschland                     dung der Doppetbesteueru auf dem Gebiete der Steuem vom\nund                                  Einkommen und vom Vermögen als ausschließlich im Nachbar-\nstaat ausgeübt angesehen.\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft -\n(4) Die in Absatz 2 genannten Personen können für die dort\nin der Absicht. die in dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwi-        aufgeführten Tätigkeiten gleichennaßen deutsches wie schweize-\nschen der Bundesrepublik Deutschland ood der Schweizerischen        risches Personal beschäftigen.\nEidgenossenschaf Ober die EnictU,g nebell8il 1811dertiege11der         (5) FQr den GrenzObertria und den Aufenthalt der In den wnte-\nG r e n z a b f ~ 111d cle ~ In Ver1c8hrs-                          handen Absitzen genannten P8nl0I MN1 im Gebietsstaat gelten\nmittefn wltvand der Fatvt wrg1111hal• 8esteueMlg der Zol-           dessen allgemei1e Bestimnu,gen. . Die danach mOgfichen\ndeklaranten den verlnderten BedOrfnissen anzupassen -               Er1eichterungen sind zu gewAhren. Unterfiegt ihre Tätigkeit,\nsofem sie diese als Ausländer im Gebietsstaat ausüben, einer\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Bewilligoogspflicht, so ist die Bewilligung von den zuständigen\nBehörden zu erteilen, und zwar unentgeltlich.\"\nArtikel 1\nArtikel 22 des Abkommens erhAlt folgende Fassung:                                            Artikel 2\n\"(1) Personen, die in einem der beiden Staaten wohnen, können        Dieses Abkommen gilt auch für das land Ber1in, sofern nicht die\nbei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen beider      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenOber dem\nStaaten alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ohne     Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach\nbesondere Bewilligung vornehmen. Sie sind von den Behörden          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndes anderen Staates gleichberechtigt mit dessen Angehörigen zu\nbehandeln.\nArtikel 3\n(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\ngewerbsmäßig ausüben. Die so ausgeübten Tätigkeiten und\nunrunden werden so bald wie möglich in Bem ausgetauscht.\nbewirkten Leistungen werden für die Umsatzsteuer als aus-\nschließlich in dem Staat ausgeübt oder bewirkt angesehen, dem          (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats ·\ndie Grenzabtertigungsstelle angehört.                               nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\n(3) Die von Personen aus dem Nachbarstaat bei dessen Grenz-         (3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Abkommen\nabfertigungsstelle gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten werden       vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nfür die Erhebung der direkten Steuem (Steuem vom Einkommen          der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung\nund Vennögen usw.) und für die Anwendung des zwischen den           nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenz-\nbeiden Vertragsparteien geschlossenen Abkommens zur Vennei-         abfertigung in Verkehrsmitteln während der F~~rt außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Bonn am 12. April 1989 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nFrhr. v. Stein\nWalter Schmutzer\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nA. Hohl","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991        293\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 16. November 1990\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-\nrung des lntemationalen Seeverkehrs (BGBI. 196711\ns. 2434; 191111 s. 1an; 197811 s. 1445; 198311 s. 576;\n1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach\nseinem Artikel XI für\nPortugal                         am    6. Oktober 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. August 1990 (BGBl.11 S. 877).\nBonn, den 16. November 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 20. November 1990\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970\n(BGBI. 197611 S. 649,664; 198411 S. 799,975) wird nach\nseinem Artikel 63 Abs. 2 für\nPolen                           am 25. Dezember 1990\nin Kraft treten.\nPofen hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde\neine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2 Buchstabe a Ziffern i\nund ii des Patentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. September 1990 (BGBI. II\ns. 1346).\nBonn, den 20. November 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag               ·\nDr. Oesterhelt"]}