{"id":"bgbl2-1991-1-3","kind":"bgbl2","year":1991,"number":1,"date":"1991-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_1.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zu dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":181,"content":["2                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 11\nGesetz\nzu dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 15. Dezember 1989\nsowie zu den mit diesem Abkommen In Zusammenhang stehenden Abkommen\nVom 17. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung· des Bundesrates       wird zugestimmt. Die Abkommen und die Schlußakte zum\ndas folgende Gesetz beschlossen:                           Vaerten AKP-EWG-Abkommen werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nArtikel 1 ·                                                   Artikel 2\nDem in Lome am 15. Dezember 1989 von der Bundes-           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nrepublik Deutschland unterzeichneten                       In Kraft.\n- Vaerten AKP-EWG-Abkommen von        Lome sowie den in       (2) Der Tag, an dem\nder Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumenten,           - das Vierte AKP-EWG-Abkonvnen nach seinem Arti-\nund den il BrOssel am 16. Juli 1990 von der Bundesrepu-      -~ 360 Abs. 1 und die in der Schlußakte aufgeführten\nblik Deutschland unterzeichneten\nZUsatzdokumente,\n- Internen Abkommen über die zur Durchführung des          - das Interne Durchführungsabkommen nach seinem Arti-\nkel 8, und\nVierten AKP-EWG-Abkommens von Lome zu treffenden\nMaßnahmen und die dabei· anzuwendenden Verfahren,       - das Interne Finanzabkommen nach seinem Artikel 35\n- Internen Abkommen Ober die Finanzierung und Verwal-      für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im\ntung der Hilfe der Gemeinschaft                         Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\n_Der Bunde.sminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nJürgen Warnke","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             3\nViertes AKP-EWG-Abkommen\nunterzeichnet am 15. Dezember 1989 in Lome\nSeine Majestät der KOnig der Belgier,                              Das Staatsoberhaupt und Prlsident des Vor1äufagen nationalen\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                            Verteidungsrats der Republik Ghana.\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                      Ihre Majestät die Königin von Grenada.\nDer Präsident der Griechischen Republik,                           Der Präsident der Republik Guinea.\nSeine Majestät der König   von Spanien,                            Der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau,\nDer Präsident der Französischen Republik,                          Der Präsident der Republik Äquatorialguinea,\nDer Präsident Irlands,                                             Der Präsident der Kooperativen Republik Guyana,\nDer Präsident der Italienischen Republik,                          Der Präsident der Republik Haiti,\nSeine Königlich~ Hoheit der Großherzog von Luxemburg,              Das Staatsoberhaupt von Jamaika,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                         Der Präsident der Repubük Kenia.\nDer Präsident der Portugiesischen Repubtik.                        Der Prlsident der Repubük Kirt>ati,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritan-  Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,\nnien und Nordirland,                                               Der Präsident der Republik Liberia,\nVertragsparteien des Vertrags über die Gründung der Euro-     Der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar,\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags    Der PrAsident der ,Republik Malawi,\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nDer Präsident der Republik Mali,\nnachstehend \"Gemeinschaft„ genannt, deren Staaten im\nfolgenden als \"Mitgliedstaaten· bezeichnet werden,            Der Präsident des Nationalen militärischen Wohlfahrtsausschus-\nses, Staatsoberhaupt der Islamischen Republik Mauretanien.\nund\nIhre Majestät die Königin von Mauritius,\nder Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nDer Präsident der Volksrepublik Mosambik,\neinerseits\nDer Präsident des Obersten Militärrats, Staatsoberhaupt des\nund                                  Staates Niger,\nDer Chef der Bundesregierung von Nigeria,\nDer Präsident der Volksrepublik Angola,                             Der Präsident der Republik Uganda,\nIhre Majestät die Königin von Antigua -und Barbuda,                .Ihre Majestät die Königin von Papua-Neuguinea,\nDas Staatsoberhaupt des Bundes der Bahamas,                         Der Präsident der Republik Ruanda,\nDas Staatsoberhaupt    von Barbados,                                Ihre Majestät die Königin von St. Kitts und Nevis,\nIhre Majestät die Königin von Belize,                               Ihre Majestät die Königin von Santa lucia,\nDer Präsident der Volksrepublik Benin,                              Ihre Majestät die Königin von St. Vincent und den Grenadinen,\nDer Präsident der Republik Botsuana,                                Das Staatsoberhaupt von Westsamoa.\nDer Präsident der Volksfnn. Staatsoberhaupt, Regierungschef         Der Präsident der Demokratischen Republik SAo Tom6 und\nvon Burkina Faso,                                                   Principe,\nDer Präsident· der Republik Burundi,                                Der Präsident der Republik Senegal,\nDer Präsident der Republik Kamerun,                                 Der Präsident der Republik Seschellen,\nDer Präsident der Republik Kap Verde,                               Der Präsident der Republik Sierra Leone,\nDer Präsident der Zentralafrikanischen Republik,                    Ihre Majestät die Königin der Salomonen,\nDer Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren,               Der Präsident der Demokratischen Republik Somalia,\nDer Präsident der Vofksrepubfik Kongo,                              Der Präsident der Republik Sudan,\nDer Präsident der Republik C6te d'lvoire,                           Der Präsident der Republik Suriname,\nDer Präsident der Republik Dschibuti,                               Ihre Majestät die r-egierende Königin des Königreichs Swasiland,\nDie Regierung des Dominicanischen Bundes,                           Der Präsident der Vereinigten Republik Tansania,\nDer Präsident der Dominikanischen Republik,                         Der Präsident der Republik Tschad,\nDer Präsident der OerTI?,kratjschen· Volksrepublik Äthiopien,       Der Präsident der Republik Togo,\nDer Präsident der Republik Fidschi,                                  Seine Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,\nDer Präsident der Gabunischen Republik,                              Der Präsident der Republik Trinidad und Tobago,\nDer Präsident der Republik Gambia,                                  Ihre Majestät die Königin von Tuvalu,","4                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nDie Regierung der Republik Vanuatu,                                          Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland\nDer Präsident der Republik Zaire,                                                    lrmgard Adam-Schwaetzer,\nDer Präsident der Republik Sambia,                                                 Staatsministerin im Auswärtigen Amt;\nDer Präsident der Republik Simbabwe,\nDer Präsident der Griechischen Republik:\nderen Staaten im folgenden als „AKP-Staaten\" bezeichnet\nwerden,      ·                                                                       Yamis Pottakis,\nandererseits -    Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten;\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-                  Seine Majestit der König von Spanien:\nschaftsgemeinschaft und ·den Vertrag Ober die GrOndung der\n·Pedro Solbes,\nEuropäischen Gemeinschaft fOr Kohle und Stahl einerseits und\ndas Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der                   Staatssekretär für die Europäischen Gemeinschaften;\nStaaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen\nOzeans andererseits,                                                          Der Präsident der Französischen Republik:\nJacques Pelletier,\nin dem Bestreben, auf der Grundlage völliger Gleichberechti-\ngung zwischen Partnern und in ihrem gegenseitigen Interesse                  Minister für Zusanvnenarbeit und Entwicklung;\nihre enge und andauernde Zusammenarbeit im Geiste internatio-\nnaler Solidarität zu verstärken,                                                          Der Prlsident Irlands:\nSean Calleary, T.D., M.P.,\nin dem Wunsch, ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck zu\nbringen, die bestehenden fAUldschafdichen Beziehungen zwi-          Staatssekretär im Ministefun für auswärtige Angelegenheiten,\nschen ihren LAndern ge,nl8 den Grundsitzen der Charta der                           Beauftragter tor Entwicldungsht1fe;\nVereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu entwickeln,\nDer Präsiident der Italienischen Republik:\nunter erneuter Bekräftigung ihrer Bindung an die Grundsätze                              Claudio Lenoci,\nder genannten Charta und ihres Glaubens an die Grundrechte\ndes Menschen, an die Menschenwürde in allen ihren Erschei-               Unterstaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;\nnungsformen und an den Wert der menschlichen Person aJs des\nzentralen Trägers und Nutznießers der Entwicklung, an die              Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nGleichberechtigung von Mann und Frau· sowie der Völker, seien                              Joseph Weyland,\nsie groß oder klein,\nStändiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;\neingedenk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:\ndes Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte\nund des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und                          S. R. Blombergen.\nkulturelle Rechte und in der Erkenntnis, daß die bürgerlichen und\nBotschafter in Accra;\npolitischen Rechte beachtet und gewährleistet werden müssen\nund daß den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten\nDer Präsident der Portugiesischen Republik:\nvolle Geltung zu verschaffen ist,\nJose Manuel Duri.o Barroso,\nunter Würdigung der Konvention des Europarates zum Schutz\nStaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Afrikanischen\nund Zusammenarbeit;\nCharta der Menschenrechte und Rechte der Völker und der\nAmerikanischen Konvention für Menschenrechte als positive              Ihre Majestät die Königtn des Vereinigten Königreichs\nregionale Beiträge zur Achtung der Menschenrechte in der                            Großbritannien und Nordirland:\nGemeinschaft und den AKP-Staaten,\nLord Reay,\nin dem festen Willen, gemeinsam ihre Bemühungen zu verstär-                    Regierungssprecher im Oberhaus;\nken, um im Einklang mit dem Bestreben der internationalen\nGemeinschaft nach einer neuen, gerechteren und ausgewogene-        Der Rat und die Kommission der Europlischen Gemeinschaften:\nren Weltwirtschaftsordnung zur internationalen Zusammenarbeit\nund zur Lösung der internationalen wirtschafttichen, sozialen,                             Michel Rocard,\ngeistigen und humanitären Probleme beizutragen,                             Premierminister der Französischen Republik,\nAmtierender Präsident\nentschlossen, mit ihrer Zusammenarbeit einen wesentlichen               des Rates der Europäischen Gemeinschaften;\nBeitrag zur wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung\nder AKP-Staaten und zu einem höheren Lebensstandard ihrer                                   Manuel Marin,\nBevölkerungen zu leisten,\nVazepräsident\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften;\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen; sie haben\nzu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nDer Präsident der Volksrepublik Angola:\nSeine Majestät der König der Belgier:\nEmilio Jose de Carvalho Guerra,\nAndre Geens,\nLeiter der Mission  der Volksrepublik Angola\nMinister für Entwicklungszusammenarbeit;                           bei den Europäischen• Gemeinschaften:\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:                   Ihre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda:\nJacob Rytter,                                                   James Thomas,\nStändiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften:                Hochkommissar von Antigua und Barbuda;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                      5\nDas Staatsoberhaupt des Bundes der Bahamas:                       Der Präsident der Dominikanischen Republik:\nPatricia Elaine Joan R o d g e r s ,                                  Joaquin Ricardo,\nLeiterin der Mission des Bundes der Bahamas;                       Minister für auswärtige Angelegenheiten;\nDas Staatsoberhaupt     von Barbados:              Der Präsident der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien:\nEdward Evelyn Greaves,                                               Aklilu Afework,\nMinister für Handel und Industrie;                                Minister, Leiter der Abteilung\n. des Staatskomitees fOr Außenwirtschaftsbeziehungen;\nIhre Majestät die Königin  von Belize:\nDer Präsident der Republik Fidschi:\nSir Edney Cain,\nKaliopate Tavola,\nHochkommissar beim Vereinigten Königreich;\nLeiter der Mission Fidschis\nDer Präsident der Vofksrepublik Benin:                         bei den Europäischen Gemeinschaften;\nArnos Elegbe,                                    Der Präsident der Gabunischen Republik:\nMinister für Handel, Handwerk und Fremdenverkehr;                                    Pascal Nze,\nDer Präsident der Republik Botsuana:                    Minister für Planung, Entwicklung und Wirtschaft;\nArchibald M. Mo g w e,                                  Der Präsident der Republik Gambia:\nMinister für Bodenschätze und Wasserwirtschaft;                              Saihou S. Sabally,\nDer Präsident der Volksfront, Staatsoberhaupt,                        Minister für Fananzen ~     Handel;\nRegierungschef von Burkina Faso:\nDas Staatsoberhaupt und Präsident\nPascal Zagre,                       des vorläufigen nationalen Verteidigungsrats der Republik Ghana:\nMinister für Planung und Zusammenarbeit;                             Dr. Kwesi Botchwey, PNDC,\nStaatssekretär fOr Finanzen und Wirtschaftsplanung;\nDer Präsident der Republik Burundi:\nD.R. Salvator Sahinguvu,                                 Ihre Majestät die Königin   von Grenada:\nStaatssekretär beim Premierminister, zuständig für Planung;                    Denneth Matthew Modeste,\nStändiger Sekretär\nDer Präsident der Republik Kamerun:\nbeim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;\nElisabeth Tankeu,\nStaatsminister für Planung und Raumordnung;                          Der Präsident der Republik Guinea:\nlbrahim Sylla,\nDer Präsident der Republik Kap Verde:\nMinister für Planung und internationale Zusammenarbeit;\nAdao Rocha,\nMinister für Industrie und ·Energie;                  Der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau:\nAristides Menezes,\nDer Präsident der Zentralafrikanischen Republik:\nStaatssekretär für internationale Zusammenarbeit;\nThieny lngaba,\nDer Präsident der Republik Äquatorialguinea:\nStaatssekretär für Planung und internationale Zusammenarbeit;\nAlejandro Ewna Owon·o.\nDer Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren:      Staatsminister zur Verwendung beim PrAsidenten der Republik:\nA1i Mlahaili,\nDer Präsident der Kooperativen Republik Guyana:\nBotschafter bei der Französischen Republik;\nJames H.E. Matheson,\nDer Präsident der Volksrepublik Kongo:                              Außerordentlicher Botschafter,\nPierre Moussa,                             Leiter der Mission der Kooperativen Repubfik Guyana\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nStaatsminister für Planung und Wirtschaft;\nDer Präsident der Republik Haiti:\nDer Präsident der Republik Cöte d'lvoire:\nYvon Pe rrier.\nMoise Koffi Koumoue,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Kultus;\nMinister für Wirtschaft und Finanzen;\nDas Staatsoberhaupt    von Jamaika:\nDer Präsident der Repubtik Dschibuti:\nLeslie Armon Wilson,\nAhmed lbrahim Abdi,\nBotschafter, Leiter der Mission Jamaikas\nMinister für Arbeit und Wohlfahrt;                         bet den Europäischen Gemeinschaften;\nDie Regierung des Dominicanischen Bundes:                            Der Präsident der Republik Kenia:\nCharles Angelo Savarin ,                                   Dr. Zacharia T. Onyonka, M.P.,\nBotschafter beim Königreich Belgien;    .                Minister für Planung und nationale Entwicklung;","6                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nDer Präsident der Republik Kiribati:                                Der Präsident der Republik Ruanda:\nMichael T. Somare,                                                    Aloys Nsekalije,\nM\"nister für auswärtige Angelegenheiten von Papua-Neuguinea;                     Oberst, Minister für Industrie und Handwerk;\nSeine Majestät der König des Königreichs Lesotho:                     Ihre Majestät die Königin von St. Kitts und Navis:\nDr. M.M. Sehili,                                                    Edwin Laurent,\nMinister für Planung,                                 Beratender Minister der. Hohen Kommission\nwirtschaftliche Entwiddung und BeschAftigung;                            der ostkaribischen Staaten in London;\nDer Präsident der Republik Liberia:\nIhre Majestät die Königin von Santa Lucia:\nDr. Elijah Taylor,\nEdwin Laurent,\nMinister für P1anung und Wirtschaft;\nBeratendef Minister der Hohen Kommission\nder ostkaribischen Staaten in London;\nDer Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar:\nGeorges Yvan Solofoson,\nIhre Majestät die Königin von St Vincent und den Grenadinen:\nMinister für Handel;                                                 Edwin Laurent,\nBeratender Minister der Hohen Kommission\nDer Präsident der Republik MaJawi:\nder ostkartischen Staaten in   London:\nR.W. Chirwa, M.P.,\nMinister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr;\nDas Staatsoberhaupt von Westsamoa:\nDer Präsident der Republik Mali:                                             Amua L. loane,\nDr. N'Golo Traore,                                                     Hochkommissar;\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\n· und internationale Zusammenarbeit;                                               Der Präsident\nder Demokratischen Republik Sao       Tome und Principe:\nDer Präsident                                                    Carlos Ferreira,\ndes nationalen militärischen Wohlfahrtsausschusses,\nStaatsoberhaupt der islamischen Republik Mauretanien:                          Minister für Sozialordnung und Umwelt;\nMohamed lemine Ould N ' Dia y an e,\nOberstleutnant, Mitglied und Ständiger Sekretär                            Der Präsident der Republik Senegal:\ndes Nationalen militärischen Wohlfahrtsausschusses;                                    Seydina Oumar S y,\nMinister für Handel;\nIhre Majestät die Königin von Mauritius:\nMurlidass Dulloo,\nDer Präsident der Republik Seschellen:\n,1inister für Landwirtschaft, Fischerei und natürliche Ressourcen;\nClaude Morel,\nDer Präsident der Volksrepublik Mosambik:                 Interimsgeschäftsträger der Botschaft der Seschellen in Paris;\nPascoal Manuel Mo cum b i,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                           Der Präsident der Republik Sierra Leone:\nLeonard 5. Fofanah,\nDer Präsident des obersten Militärrats,\nStaatsobemaupt des Staates Niger:                                               Staatsminister,\nMinister für nationale Entwicklung und Wirtschaftsplanung;\nYacouba Sandi,\nStaatssekretAr beim Minister\nfür auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit,                          Ihre Majestät die Königin der Salomonen:\nzuständig für Zusammenarbeit;                                                 Lord Reay,\nRegierungssprecher im Oberhaus;\nDer Chef der Bundesregierung von Nigeria:\nDr. Chu S.P. Okongwu,\nDer Präsident der Demokratischen Republik Somalia:\nMinister der Finanzen und für wirtschaftliche Entwicklung;\nAli Hassan AJi,\nDer Präsident der Republik Uganda:                                                Botschafter,\nAbbey Kafumbe-Mukasa,                                Leiter der Mission der Demokratischen Republik Somalia\nbei den Europäischen Gemeinschaften;\nBeauftragter Minister für  Fmanzen;\nIhre Majestät die Königin von Papua-Neuguinea:                             Der Präsident der Republik Sudan:\nMichael T. Somare, C.H.,                                                Dr. Sayed Ali Zaki,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;                      Minister der Finanzen und für Wirtschaftsplanung;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: ·aonn, den 12. Januar 1991                                           7\nDer Präsident der Republik Suriname:                                           Erster Teil\nDonald Aloysius Mac I eo d,\nGrundlagen der Zusammenarbeit\nAußerordentlicher Botschafter,\nLeiter der Mission der Republik Suriname\nbei den Europäischen Gemeinschaften;                                              Kapitel 1\nz;ele und Grundsätze der Zusammenarbeit\nIhre Majestät die regierende Königin des Königreichs Swasiland:\nNkomeni Oouglas Ntiwane,                                                    Artikel 1\nSenator,                              Die Gemeinschaft    und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die\nMinister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr;          AKP-Staaten andererseits - nachstehend als • Vertragsparteien\"\nbezeichnet - schließen das vortiegende Kooperationsabkommen,\num die wirtschaftliche, kulturetle und soziale Entwicklung der\nDer Präsident der Vereinigten Republik Tansania:            AKP-Staaten zu fOrdem und zu beschleunigen und ihre Beziehun-\nJoseph A. T. Muwowo,                         gen im Geiste der Solidaritlt und im beiderseitigen Interesse\nauszubauen und zu diversifizieren.\nBevollmlchtigter Minister,\nInterimsgeschäftsträger                       Die Vertragsparteien bekräftigen damit ihre Verpflichtung, das\nder Botschaft der Vereinigten Republik Tansania           durch das Erste, das Zweite und das Dritte AKP-EWG-Abkommen\nbei den Europäischen Gemeinschaften;                 eingeführte System der Zusammenarbeit fortzusetzen, zu verstär-\nken und wirksamer zu gestalten, und bestitigen den privilegier-\nten, auf ihrem beiderseitigen Interesse sowie der beSOllderen Art\nDer Prlsident der Republik Tschad:                Ihrer Zusanwnenarbelt beruhenden Charakter ihrer Beziehungen.\nlbni Oumar Mahamat Sa I eh,                       Die Vertragsparteien bringen ihren Willen zum Ausdruck, ihre\nMinister für Planung und Zusammenarbeit;               Bemühungen um die Schaffung eines Modells für die Beziehun-\ngen zwischen entwickelten Staaten und EntwicklungslAndem im\nHinblick auf eine gerechtere und ausgewogenere Weltwirtschafts-\nDer Präsident .der Republik Togo:                Of'dnung zu verstärken und gemeinsam darauf hinzuwirken, daß\nden Grundsätzen ihrer Zusammenarbeit auf lntemationaler Ebene\nBarry Moussa Barque,                        Geltung verschafft wird.\nMinister für Planung und Bergbau;\nArtikel 2\nSeine Majestät König Taufa'Ahau Tupou IV von Tonga:              Die AKP-EWG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtliche Verein-\nbarungen und auf gemeinsame Organe stützt, basiert auf folgen-\nH.R.H. Crown Prince Tupouto'a,                     den Grundprinzipien:\nMinister für auswärtige Angelegenheiten;              -  Gleichheit der Partner, Achtung ihrer Souveränität, beiderseiti-\nges Interesse und Interdependenz;\nDer Präsident der Republik Trinidad und Tobago:           -  Recht jedes Staates, seine Entscheidungen auf potitischem,\nsozialem, kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet selbst zu\nDr. Sahadeo Basdeo,\ntreffen;\nSenator,\n-   Sicherheit ihrer Beziehungen, die sich auf den Besitzstand ihrer\nMinister für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel;\nKooperationsregelung stützt.\nIhre Majestät die Königin von Tuvalu:                                          Artikel 3\nPeter Feist,                            Die AKP·Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien\nund Modelle für die Entwicku1g ihrer Wirtschaft und Gesellschaft\nHonorarkonsul in der Bundesrepublik Deutschland;           fest.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Vanuatu:\nDurch die AKP-EWG-Zusammenarl>eit W9fden die BemOhun-\nHarold Colin Qualao,\ngen der AKP-Staaten um eine umfassende autonome und sich\nMinister für Handel, Genossenschaften, Industrie und Energie;   selbst tragende Entwicklung auf der Basis ihrer sozialen und\nkulturellen Werte, ihres menschlichen Potentials, ihrer natürlichen\nRessourcen und ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten mit dem Ziel\nDer Präsident der Republik Zaire:·              unterstützt, den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaft-\nMobutu Nyiwa,                           lichen Fortschritt der AKP-Staaten und das Wohl ihrer Bevölke-\nrung durch die Befriedigung ihrer grundlegenden BedOrfnisse, die\nStaatssekretär für internationale Zusammenarbeit;         Anerkennung der Rolle der Frau und die Entfaltung der mensch-\nlichen Fähigkeiten unter Achtoog ihrer Würde zu fOrdem.\nDer Präsident der Republik Sambia:                  Grundlage für diese Entwicklung ist ein bestAndiges Gleictl-\ngewicht zwischen ihren wirtschaftlichen Zielen, der· rationellen\nRabbison Mafeshi Chongo, M.P.,                       Bewirtschaftung der Umwelt und der Nutzung der natOrtichen und\nMinister. für Handel und Industrie;             menschlichen Ressourcen.\nArtikel 5\nDer Präsident der Republik Simbabwe:\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine auf den Menschen als\nDr. O.M. Munyaradzi,\nihren hauptsächlichen Betreiber und Nutznießer ausgerichtete\nMinister für Handel                     Entwicklung, die somit die Achtung und die Förderung der Men-","8                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nschenrechte insgesamt voraussetzt. Die Aktionen der Zusam-                                     Artikel 6\nmenarbeit erfolgen in dieser positiven Perspektive, bei welcher\n(1) Im Hinblick auf eine ausgewogenere und autonomere wirt-\ndie Achtung der Menschenrechte als ein Grundfaktor für eine\nschaftliche Entwicklung der AKP-Staaten sind in diesem Abkom-\nechte Entwicklung anerkannt und die Zusammenarbeit selbst als\nmen besondere Bemühungen vorgesehen, um die Entwicklung in\nein Beitrag zur Förderung dieser Rechte konzipiert wird.\nden ländlichen Gebieten, die Ernährungssicherheit der Bevölke-\nrung, die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen, die\nBei einer solchen Perspektive werden die Politik der Entwick-\nErhaltung, die Wtederherstelu,g und den Ausbau des landwirt-\nlung und die Zusammenarbeit mit der Achtung und der entspre-\nschaftlichen Erzeugungspotentials der AKP-Staaten zu fördern.\nchenden Möglichkeit der Nutzung der menschlichen Grundrechte\nund -freiheiten eng V8f1cnOpft. Zugleich werden auch die Bedeu-       (2) Die Vertragsparteien erkennen an. daß dem Schutz der\ntung und die Entwicklungsmöglichkeiten von Initiativen, die Ein-   Umwelt und der Erhaltung der natOr1ichen Ressourcen •ls den\nzelpersonen oder Gruppen e,greifen, aneri<annt und gefördert,      Grundbedingungen für eine dauerhafte und ausgewogene Ent-\num eine echte Beteiligung der. BevOlkerung an den Entwicklungs-    wicklung auf wirtschaftlicher und auf menschlicher Ebene Vorrang\nbemühungen gemäß Artikel 13 in der Praxis zu gewährleisten.        einzuräumen ist.\n(2) Die Vertragsparteien bekrlftigen daher erneut ihr Bekennt-                              Artikel 7\nnis zur Menschenwürde und zu·den Menschenrechten, die einen\nlegitimen Anspruch der Einzelpersonen wie auch der VOiker dar-        Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten messen den Bemühun-\nstellen. Die genannten Rechte sind die Menschenrechte als ein      gen um Zusammenarbeit und ·regionale Integration besondere\nGanzes, da ihre verschiedenen Kategorien nicht voneinander zu      Bedeutung und hohe PrioriW bei. In diesem Rahmen unterstützt\ntrennen sind und sich gegenseitig bedingen sowie jeweils für sich  das Abkommen wirksam die Bemühungen, welche die AKP-\nihre eigene Legitimation haben: Hierbei ist zu denken an das       Staaten unternehmen, um sich regional zu organisieren und ihre\nRecht auf nicht-diskriminierende Behandlung, die Gtundrechte       Zusammenarbeit auf regionaler und interregionaler Ebene auszu-\nder Person, die bQrgertichen und politischen Rechte, die wirt-\nbauen, damit eine gerechtere. und ausgewogenere Weltwirt-\nschaftsordnung gefOrdert wird. · ·           ·\nschaftlichen, die sozialen und die kultureffen Rechte.\nJede Person hat in ihrem eigenen oder in einem Aufnahmeland                                  Artikel 8\nAnspruch auf Achtung ihrer Würde sowie auf Schutz durch das\nDie Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, den am\nGesetz.\nwenigsten entwickelten AKP-Staaten eine besondere Behandlung\nDie AKP-EWG-Zusammenarbeit tragt zur Beseitigung der Hin-       zuteil werden zu. lassen und die beSOt lderen Schwierigkeiten der\ndernisse, die den Einzelpersonen wie auch den Völkern bet der      AKP-Binnenstaaten und der AKP--lnselstaaten zu berücksichti-\nuneingeschränkten und effektiven Wahrnehmung ihrer wirtschaft-     gen. Besondere Aufmerksamkeit schenken sie der Verbesserung\nlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Wege stehen, durch      der Lebensbedingungen der am meisten benachteiligten Bevölke-\nFörderung der für ihre Würde, ihr Wohlergehen und ihre Entfal-     rungsschichten.\ntung unabdingbaren EntwickJung bei. Zu diesem Zweck bemühen           Die Zusammenarbeit umfaßt vor allem eine besondere Behand-\nsich die Parteien, sei es gemeinsam, sei es jede für sich in ihrem lung bei der Festlegung des Umfangs der Finanzmittel sowie der\nVerantwortungsbereich, dazu beizutragen, daß die Ursachen für      Voraussetzungen, an die die Gewährung dieser Mittel geknüpft\nmenschenunwürdige Notlagen und tiefgehende wirtschaftliche         ist, damit diese Staaten die strukturellen und sonstigen Hinder-\nund soziale Ungleichheiten beseitigt werden.                       nisse überwinden können, die ihrer Entwicklung im Wege stehen.\nDie Vertragsparteien bekrlftigen Ihre völkerrechtlichen Ver-       Hinsichtlich der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten\npflichtungen und ihr eigenes Engagement, jegliche auf die Volks-   besteht das Ziel der Zusammenarbeit darin, besondere Maßnah- ·\nzugehörigkeit, die Herkunft. die Rasse, die Staatsangehörigkeit.   men festzulegen und zu fördern, um die durch die geographische\ndie Hautfarbe, das Geschlecht. die Sprache, die A~igion oder auf   Lage dieser Staaten hervorgerufenen Entwicklungsprobleme zu\nsonstige Gegebenheiten gegründete Form von Diskriminierung         lösen.\nmit dem Ziel ihrer Beseitigung· zu bekämpfen. Dieses Engage-\nment gilt ganz besonders fOr jegliche . Situation in den AKP-                                   Artikel 9\nStaaten oder in der Gemeinschaft, durch welche die Ziele des          Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Jnstrumente dieses\nAbkommens beeinträchtigt werden könnten, sowie für das Apart-      Abkommens legen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweili-\nheid-System, und z.war auch im Hinblick auf seine destabilisieren- gen Zuständigkeit LeitJinien, Prioritäten und Maßnahmen fest, die\nden Wirkungen nach außen. Die Mitgliedstaaten der Gemein-          die Verwirklichung der Ziele äieses Abkonvnens begOnstigen, und\nschaft (und/oder gegebenenfaUs äaese selbst) und die AKP-Staa-     sie kommen zu demselben Zweck überein, den Dialog im Rah-\nten tragen im R~hmen der wn ihnen getroffenen oder noch zu         men der gemeinsamen Organe sowie bei der kohlrenten Durch-\ntreffenden rechtlichen oder Verwaltungsmaßnahmen auch weiter-      führung der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung\nhin dafür Sorge, daß gegenOber den Wanderarbeitnehmern. Stu-       und der entsprechenden Anwendung der 0brigen Instrumente der\ndenten und sonstigen ausländischen Staatsangehörigen, die sich     Zusammenarbeit unter Beachtung der Grundprinzipien des Arti-\nrechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, insbesondere in      kels 2 fortzusetzen.\nbezug auf die Unterbringung, die Bildungsmöglichkeiten, den\nGesundheitsschutz und die übrigen sozialen Dienste sowie die\nArbeitsverhältnisse keinerlei Diskriminierung auf der Grundlage                               Artikel 10\nrassischer, religiöser, kultureller oder sozialer Unterschiede       Die Vertragsparteien treffen jeweils in dem ihnen im Zusam-\nerfolgt.                                                          menhang mit diesem Abkommen obliegenden Bereich alle geeig-\nneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer M zur Erfüllung\n(3) Zur Förderung der Menschenrechte in den AKP-Staaten        der Verpflichtungen aufgrund dieses Abkommens sowie zur\ndurch konkrete öffentliche oder private Aktionen, die insbeson-   Er1eichterung der Verfolgoog seiner Ziete. Sie untertassen alle\ndere im rechtlichen Bereich in ZusanvnenaJ1>ei mit Einrichtungen  Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-\nzu beschließen wären, deren Sachkompetenz international aner-     mens gefährden könnten.\nkannt ist, können auf Antrag der AKP-Staaten im Einklang mit den\nRegeln der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung\nFinanzmittel eingesetzt werden. Im Anwendungsbereich der\nArtikel 11\nbetreffenden Aktionen liegen auch Unterstützungsmaßnahmen             Die Organe dieses Abkommens prüfen im Rahmen ihrer jeweili-\nfür die Schaffung von Strukturen zur Förderung der Menschen-      gen Zuständigkeit regelmäßig die Ergebnisse seiner Durchfüh-\nrechte Aktionen mit Regionalcharakter erhalten Vor~ang.           rung, geben die notwendigen Impulse und treffen alle für die","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                                9\nVerwirklichung seiner Ziele zweckdienlichen Entscheidungen und         bei und umfaßt noch wettere auf dieses Ztel ausgerichtete thema-\nMaßnahmen.                                                             tische Aktionen (insbesondere in bezug auf die Heuschrecken-\nProbleme, die eine wirksame Durchführung der Ziele dieses           bekämpfung, den Schutz und die Nutzung der Wasservorräte, die\nErhaltung der tropischen Wälder und der Artenvielfalt, die Förde-\nAbkommens unmittelbar behindem könnten, können im Rahmen\nrung eines ausgewogeneren Verhältnisses zwischen Stadt und\nder Organe zur Sprache gebracht werden.\nLand und die städtische Umwelt).\nIm Rahmen des Ministerrates finden auf Antrag einer der Par-\nteien in den in diesem Abkommen vorgesehenen FUen oder im\nFalle von Schwierigkeiten bei der OutdlfOhrung oder Auslegwlg                                      Artikel 15\nder Bestimmungen dieses Abkommens entspcechel lde Konsulta-\nDie Zusanvnenarbeit im landwirtschaftl · Bereich zielt in\ntionen statt.\nerster Linie darauf ab, die Selbstversofgung und die Ernährungs-\nsicherheit der AKP-Staaten zu erreichen, das Produktionssystem\nArtikel 12                               zu entwickeln und zu organisieren, die Lebenshaltung, die\nGedenkt die Gemeinschaft im Rahmen Ihrer ZustAndigkett eine        Lebensbedingungen und den Lebensrahmen der llndlichen\nMaßnahme zu treffen, die nach Maßgabe der Ziele dieses Abkom-         8eYOlkerung zu verbessern und eine ausgewogene Entwicklung\nmens die Interessen der AKP-Staaten berOhren k6nnte, so unter-        der IAndlichen Gebiete herbeizufOhren.\nrichtet sie diese rechtzeitig darüber. ZU diesem Zweck Obermittelt        Die Aktionen in diesem Bereich werden flankierend zu den von\ndie Kommission dem Sekretariat der AKP-Staaten regelmlßig die         den AKP-Staaten festgelegten Politiken und Strategien im Agrar-\nVorschläge für derartige Maßnahmen. Die Initiative in bezug auf       und Ernährungsbereich konzipiert und durchgeführt.\nein Informationsbegehren kann erforder1ichenfalls auch von den\nAKP-Staaten ausgehen.\nArtikel 16\nAuf Antrag dieser Staaten finden zu gegebener Zeit Konsulta-\ntionen statt, damit wr der endgOltigen .· Entscheicb,g Inn                Die Zusarnmenameit im Bereich von Bergbau und Energie ist\nBesorgnissen hinsichtlich der Auswirkoogen dieser Maßnahmen           darauf ausgerichtet. im beideraeitigen Interesse eine diver&ffi-\nRechnung getragen werden kann.                                         zierte wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und zu beschleuni-\ngen, bei der das menschliche Potential und die natür1ichen Res-\nNach diesen Konsultationen werden die AKP-Staaten - soweit          sourcen der AKP-Staaten voll genutzt werden, und eine bessere\nirgend möglich im voraus - in angemessener Weise Ober das              Integration dieser und anderer Bereiche sowie die Komplementa-\nInkrafttreten der betreffenden Maßnahmen unterrichtet.                 rität zwischen ihnen und den Obrigen Bereichen der Wirtschaft zu\nbegOnstigen.\nSie zielt darauf ab, ein dieser Zielsetzung entsprechendes\nsozio-kulturelles und wirtschafdiches Umfeld sowie entspre-\nKapitel 2                               chende materielle Infrastrukturen zu schaffen und auszubauen.\nZiele und Ausrichtungen des Abkommens                          Sie unterstützt die Bemühungen der AKP-Staaten, eine ihrer\nfür die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit                  jeweiligen Lage angepaßte Energiepolitik festzulegen und zu ver-\nwirklichen, um insbesondere die Abhängigkeit der meisten AKP-\nStaaten von der Einfuhr von Mineralölerzeugnissen schrittweise\nArtikel 13                                zu verringem und neue und regenerierbare Energiequellen zu\nDie Zusammenarbeit zielt darauf ab, eine Entwicklu,g der AKP-       entwickeln.\nStaaten zu unterstützen, die auf den Menschen ausgerichtet ist            Ihr Ziel ist es, zu etner besseren Entschließung der Energie-\nund in der Kultur der einzelnen VOiker wurzelt. Sie unterstützt die    und Bergbauressourcen beizutragen; sie berOcksichtigt die Ener-\nPolitiken und Maßnahmen, welche diese Staaten anwenden, um           gieaspekte der Entwicklung der einzelnen wirtschaftlichen und •\nihr menschliches Potential zu nutzen, Ihre eigenen schOpferi-         sozialen Bereiche und trAgt so zu einer Verbesserung der\nschen Fähigkeiten zu steigern und ihre kulturelle ldentitAt zu        Lebens- und Umweltbedingungen und zu einer besseren Erhal-\nfOrdem. Sie begOnstigt öte Beteiligung der BeVOlken,ng an der         tung der Ressourcen der Biomasse, vor allem bei Bremholz, bei.\nKonzipierung und DurchfOhrung der Entwicklungsmaßnahmen.\nBei der Zusammenarbeit werden in den einzelnen Bereichen\nund in den verschiedenen Phasen der Durchführung die kulturelle                                   Artikel 17\nDimension und die sozialen Auswirkungen der jeweiligen Maß-              Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen an, daß die\nnahmen sowie der Umstand berOc:ksichtigt, daß Mlmer und               Industrialisierung neben der ländlichen und landwirtschaftfichen\nFrauen hieran nach dem Grundsatz der Gleichheit zu beteiligen        Entwiddung eine Z1 ISAtzliche treibende Kraft darstellt LKld somit\nsind und gleichen Nutzen davon haben mOssen.                         die wirtschaftliche Umstellung der AKP-Staaten mit dem Ziel\neines sich selbst tragenden Wachstums und einer ausgewogenen\nArtikel 14                               und vielfältigen Entwicklung erleichtert. Die industrielle Entwick-\nlung ist zur Steigerung der Produktivität der AKP-Volkswirtschaf-\nIn de·r Zusammenarbeit inbegriffen ist die solidarische Verant-   ten erforder1ich, damit diese in die Lage versetzt werden, die\nwortung für die Erhaltung des Naturerbes. Bei der Zusammen-          Grundbedürfnisse der Menschen zu erfüllen sowie über den\narbeit wird vor allem dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung        Absatz einer grOßeren Anzahl wertschOpfungsintensiver Erzeug-\nund Wiederherstellung des natOrtichen Gleichgewichts in den          nisse die wettbewerbsfähige Beteiligung der AKP-Staaten am\nAKP-Staaten besondere Bedeutung beigemessen. Entsprechend            Welthandel zu verstärken.\nsind die Aktionen der Zusammenarbeit in allen Bereichen so zu\nkonzipieren, daß die wirtschaftlichen Wachstumsziele sich mit\neiner Entwicklung vereinbaren lassen, die das nat0r1iche Gleich-                                  Artikel 18\ngewicht achtet und geeignet ist, ·eine Dauerwirkung zum Wohle            In Anbetracht der sehr starken Abhlngigkeit der Volkswirtschaf-\ndes Menschen zu gewähr1eisten.                                     . ten der großen Mehrheit der AKP-staaten von der Ausfuhr von\nIm Rahmen der Bemühungen um den Umweltschutz und die Grundstoffen kommen die Vertragsparteien 0berein, ihrer Zusam-\nWiederherstellung - des nat0r1ichen Gleichgewichts trägt die menarbeit auf diesem Gebiet besondere Aufmerksamkeit zu wid-\nZusammenarbeit zur Förderung spezifischer Aktionen zur Erhal- men, um die von den AKP-Staaten festgelegten Politiken und\ntung der regenerierbaren wie auch der nicht regerterierbaren Strategien zu unterstü~en und damit\nnatürlichen Ressourcen, zum Schutz der Ökosysteme sowie zur         - die horizontale und vertikale Diversifizierung der Volkswirt-\nBekämpfung der Dürre, der Wüstenbildung und der Entwaldung                schaften der AKP-Staaten, insbesondere durch die Entwick-","10                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nlung der Tätigkeiten in den Bereichen Verarbeitung, Vermark-                                 Artikel 22\ntung, Vertrieb und Transport (WVT) zu begünstigen;\nDie· Aktionen der dezentralisierten Zusammenarbeit können\n- die Wettbewerbsfähigkeit d~r Grundstoffe aus den AKP-Staa-         durch die Instrumente der Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-\nten auf den Weltmärkten im Wege der Neuorganisierung und         finanzierung unterstützt werden, wenn die betreffenden AKP-\nRationalisierung ihrer Produktions-, Vermarktungs- und Ver-       Staaten - und zwar vorzugsweise schon in der Programmierungs-\ntriebstätigkeiten zu verbessern.                                  phase - sich grundsätzlich und auch hinsichtlich der Bedingungen\nfür die Unterstützung dieser Fonn der Zusammenarbeit damit\neinverstanden eridlren. Die genamte Unterstützung wird in dem\nArtikel 19                              Ausmaß geleistet. wie sie fQr eine erfolgreiche Durchführung der\nvorgeschlagenen Aktionen erfordeflich ist. sofern deren Nützlich-\nDie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FISCherei zielt darauf      keit anerkannt ist und die Bestimmungen Ober die Zusammen-\nab, die AKP-Staaten bei der Nutzung ihrer FISChereiressourcen zu      arbeit bei der Entwicklungsfinanzierung eingehalten werden. Pro-\nunterstützen, damit die fOr den Eigenverbrauch bestimmte Pro-         jekte im Rahmen· dieser Form der Zusammenarbeit können mit\nduktion im Rahmen ihres Strebens nach grOßerer Emihrungssi-           den in den Schwerpunktbereichen der Richtprogramme durchge-\ncherheit verbessert und die fOr die Ausfuhr bestimmte Produktion      fOhrten Programmen vermOpft sein oder auch nicht, wobei den\ngesteigert werden. Die Gestaltung dieser Zusammenarbeit erfolgt     · Projekten Vorrang zu geben ist, die sich auf die Schwerpunkt-\nim beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien unt« Berück-         bereiche beziehen.\nsichtigung ihr- jeweiligen Fischereipolitik.\nKapitel 4\nKapitel 3                                               Grundsätze für die Handhabung\nder Instrumente der Zusammenarbeit\nAkteure der Zusammenarbeit\nArtikel 23\nArtikel 20\nUm zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens beizutragen,\nZur Förderung der Entfaltung und Mobilisierung von Initiativen\nwenden die Vertragsparteien Instrumente der Zusammenarbeit\nvon seiten aller Kräfte in den AKP-Staaten und der Gemeinschaft,\nan, die den Grundsätzen der Solidarität und des beiderseitigen\ndie zur autonomen Entwicklung der AKP-Staaten beitragen könn-\nInteresses entsprechen und der wirtschaftlichen, kulturellen und\nten, sind im Einklang mit den Artikeln 2. 3 und 13 im Rahmen der\nsozialen µsge\" der AKP-Staaten und der Gemeinschaft sowie der\nZusammenarbeit innerhalb der von den betreffenden AKP-Staa-\nEntwicklung ihres internationalen Umfelds angepaßt sind.\nten festgesetzten Grenzen auch die Entwicklungsma8na zu\nunterstützen, die von Akteuren des wit1schaftlichen, sozialen und       Diese Instrumente dienen hauptsächlich dazu, durch Verstär-\nkulturellen Lebens im Rahmen einer dezentralisierten Zusam-          kung der bestehenden Mechanismen und Systeme\nmenarbeit betrieben werden und insbesondere in der Form erfol-       -   den Handel zwischen den Vertragsparteien zu verstärken;\ngen, daß jeweils gleichartige Stellen in den AKP-Staaten und der\nGemeinschaft gemeinsam Anstrengungen unternehmen und ihre            -   die Bemühungen der AKP-Staaten um eine autonome Entwick-\nMittel zusammenlegen. Mit dieser Form der Zusammenarbeit wird            lung durch Stärkung ihrer Fähigkeit zur Innovation, Anpassung\nvor allem bezweckt, die Kompetenzen, die Originalität der Vor-           und Umwandlung der Technologie zu unterstützen;\ngehensweise und die Mittel dieser Akteure für die Entwicklung der    - die Strukturanpassungsbemühungen der AKP-Staaten zu\nAKP-Staaten nutzbar zu machen.                                           unterstützen und dadurch auch zur Erleichterung ihrer Schul-\nAkteure im Sinne dieses Artikels sind dezentral arbeitende            denlast beizutragen;\nBehörden, ländliche und dörfliche Zusammenschlüsse, Genos-           - den AKP-Staaten den Zugang zu den Kapitalmärkten zu\nsenschaften, Unternehmen, Gewerkschaften, Bildungs~ und For-             erleichtern und private europiische Direktinvestitionen zur\nschungszentren, im Entwicklungsbereich tltige Nichtregierungs-           Unterstützung der Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern;\norganisationen, sonstige Vereinigungen sowie alle Gruppen und\nAkteure, die einen spontanen und origineßen Beitrag zur Entwick-         der Unsicherheit der Er10se aus der Ausfuhr landwirtschaft-\nlung der AKP-Staaten leisten möchten und dazu fähig sind.                licher Grundstoffe der AKP-Staaten abZtthelfen und diese\nStaaten bei ernsten Schwierigkeiten im B~rgbau zu unterstüt-\nzen.\nArtikel 21\nArtikel 24\nDurch äie Zusammenarbeit werden die Initiativen von AKP-\nAkteuren im Sinne von Artikel 20 gefördert und unterstOtzt. sofern      Um den Handel zwischen den Vertragsparteien ZU fördern und\nsie den von den AKP-Staaten festgelegten Priorit.Aten, Orientie-      zu diversifizieren, kommen die Gemeinschaft und die AKP-Staa-\nrungen und Entwicklungsmethoden entsprechen. Unter diesen             ten überein,\nBedingungen werden sowohl autonome Aktionen der AKP-                  -  eine allgemeine Handelsregelung festzulegen,\nAkteure unterstützt als auch Aktionen, die von diesen mit Unter-\nstützung durch entsprechende Akteure aus der Gemeinschaft             -  Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter AKP-Erzeug-\ndurchgeführt werden, welche ihnen ihre fachliche Kompetenz und           nisse durch die Gemeinschaft vorzusehen,\nErfahrung, ihre technischen und organisatorischen Fähigkeiten         -  Bestimmungen zur Förderung der Entwicklung des Handels\noder ihre Finanzierungsquellen zur VerfOgung stenen.                     und der Dienst1eistungen der AKP-Staaten, einschließlich des\nIm Rahmen der Zusammenarbeit wird dazu ermutigt, daß die              Tourismus, festzulegen,\nAkteure der AKP-Staaten und der Gemeinschaft durch zusätz-           -   ein System der gegenseitigen Unterrichtung und Konsultation\nliche finanzielle und technische Mittel zu den Entwicklungsbemü-         einzuführen, das die wirksame Durchführung der Bestimmun-\nhungen beitragen•. Für Aktionen der dezentralisierten Zusammen-          gen dieses Abkommens für den Bereich der handelspolitischen\narbeit kann dabei unter Einhaltung der Bedingungen des Arti-             Zusammenarbeit gewAhr1eistet.\nkels 22 eine flilanzielle und/oder technische Unterstützung aus\nden Mitteln des Abkommens gewährt werden.\nDiese Form der Zusammenarbeit ist unter uneingeschränkter                                   Artikel 25\nAchtung der Rolle und der Vorrechte der Behörden der AKP-              Die allgemeine Handelsregelung, die auf den internationalen\nStaaten durchzuführen.                                               Verpflichtungen der Vertragsparteien beruht, zielt darauf ab, eine","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                               11\nsichere und feste Grundlage für die handelspolitische Zusammen-                                       Artikel 30\narbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft zu\nschaffen.                                                                 ( 1) Der Ministerrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommission\nSie stützt sich auf den Grundsatz des freien Zugangs der           der Europäischen Gemeinschaften einerseits und je einem Mit-\nUrsprungswaren der AKP-Staaten zum Markt der Gemeinschaft,            glied der Regierungen der AKP-Staaten andererseits.\nwobei besondere Bestimmu,gen für ä10 landwirtschafdichen\nErzeugnisse sowie Schutzbestimmungen vorgesehen sind.                     (2) Der Ministerrat hat die Aufgabe,\nIn Anbetracht der derzeitigen Entwicklungserfordernisse der        a) die Hauptleitlinien fOr die im Rahmen der Anwendung dieses\nAKP-Staaten ist fOr diese hinsichtfich des freien Zugangs in der            Abkommens durdlzufOtvenden Arbeiten festzulegen, insbe-\nRegelung keine Gegenseitigkeit vorgesehen.                                  sondere, wem zur Lösung grundlegender Probleme bei der\nsolidarischen Entwicklung der Vertragsparteien beizutragen\nDie Regelung statzt sich auch auf den Grundsatz, daß die AKP-            ist;\nStaaten die Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich und äee Gemein-\nschaft nicht ungünstiger behandetn dOffen, als dies nach der          b) alle politischen Beschlüsse zur Verwirklichlw,g ~ Ziele die-\nMeistbegOnstigungsregelung möglich ist                                      ses Abkommens zu fassen;\nc) Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen spezi-\nfischen Bereichen zu fassen;\nArtikel 26\nd) für die Effizienz der in diesem Abkommen vorgesehenen\nDie Gemeinschaft trägt zu den Entwicklungsbemühungen der                 Konsultationsmechanismen zu sorgen;\nAKP-Staaten durch eine ausreichende finanzielle HiHe und eine\ne) sich mit den Auslegungsfragen zu befassen, die gegebenen-\nangemessene technische Unterstützung bei, durch die die FAhig-\nfalls bei der Durchführung dieses Abkommens auftreten;\nkeit dieser Staaten zu einer sich selbst tragenden und integrierten\nwirtschaftlichen; sozialen und lcultureUen Entwicklung gestAr1d. ein  f)    die Verfahrensfragen und ModalitAten betreffend    äte Durch-\nBeitrag zur Hebung des Lebensstandards und zw Verbesserung                  führung dieses Abkommens zu regeln;\nder Lebensverhlltnisse Ihrer BevOlkerung geleistet und die Bereit-    g) auf Antrag einer der Vertragsparteien jede Frage, die sich\nstellung von Mitteln zur Unterstützung durchführbarer, wirksamer\nunmittelbar auf die effektive und wirksame Durchführung die-\nund wachstumsorientierter Strukturanpassungsprogramme geför-\nses Abkommens hemmend oder förderfich auswirken kann,\ndert werden soll.\noder jede andere Frage, die die Verwirklichung der Abkom-\nDieser Beitrag wird auf besser vorhersehbaren und regelmAßi-             mensziele behindern kOnnte, zu prüfen;\ngeren Grundlagen geleistet. Er wird von der Gemeinschaft zu sehr\nh) alle Vorkehrungen zu treffen, um laufende Kontakte zwischen·\ngroßzügigen Bedingungen gewährt. Dabei wird insbesondere die\nden im EntwickJungsbereich tätigen Akteuren des wirtschaft-\nLage der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten berücksichtigt.\nlichen, kulturellen und sozialen Lebens der Gemeinschaft und\nder AKP-Staaten herzustellen und in Fragen von gegenseiti-\ngem Interesse für regelmäßige Konsultationen mit ihren Ver-\nArtikel 27\ntretern zu sorgen, da die Vertragsparteien anerkannt haben,\nDie Vertragsparteien kommen uberein, einen stärkeren und                 daß es von Interesse ist, einen echten Dialog zwischen diesen\nstetigeren Zustrom von Mitteln des Privatsektors in die AKP-                Akteuren herbeizuführen und ihren Beitrag zur Zusammen-\nStaaten zu erleichtern, indem sie Maßnahmen treffen, um den                 arbeit und Entwicklung sicherzustellen.\nAKP-Staaten einen besseren Zugang zu den KapitalmArkten zu\nverschaffen und private europAische Investitionen in den AKP-\nStaaten zu fördern.\nArtikel 31\nDie Vertragsparteien heben die Notwendigkeit hervor, die Inve-\nstitionen zu fördern, zu schützen, zu finanzieren und zu unterstüt-       (1) Der Botschafterausschuß besteht aus den Ständigen Vertre-\nzen sowie fOr sie gerechte und stabile Rahmenbedingungen zu           tern der einzelnen Mltgliedstaaten bei den Europäischen Gemein-\nbieten.                                                               schaften und einem Vertreter der Kommission einerseits und aus\nden Leitern der Missionen der einzelnen AKP-Staaten bei den\nArtikel 28                                 Europäischen Gemeinschaften andererseits.\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Bedeutung des                  (2) Der Botschafterausschuß unterstatzt den Ministerrat bei der\nSystems der Stabilisierung der Ausfuhrertose zu bestätigen und         Erfüllung seiner Aufgaben und fOhrt jeden ihm vom Rat erteilten\nden Prozeß der Konsultationen zwischen den AKP-Staaten und             Auftrag aus.\nder Gemeinschaft in den intema1iona1en Gremien und·Organisa-               Er verfolgt die Durchführung dieses Abkommens sowie die\ntionen, die sich mit der Stabelisierung der MArkte fOr landwirt-       Fortschritte bei der Verwirklichung der darin festgelegten Ziele.\nschaftliche Grundstoffe befassen. zu verstärken.\nIn Anbetracht der Bedeutung des Bergbaus bei den Entwick-\nlungsbemühungen zahlreicher AKP-Staaten und der gegenseiti-                                           Artikel 32\ngen Abhängigkeit der AKP-Staaten und der Gemeinschaft in\ndiesem Bereich bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung             (1) Die Paritätische Versammlung setzt sich zu gleichen Teilen\ndes Systems, das die AKP-Staaten, die in diesem Bereich ernsten       aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und aus von den\nSchwierigkeiten gegenüberstehen, bei der Weederherstellung sei-       AKP-Staaten benannten Par1amentsmitgliedern oder aber von\nner wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Behebung der Aus-        ihnen benamten Vertretern zusammen.\nwirkungen dieser Schwierigkeiten auf ihre Entwicklung unterstüt-          (2) a) Die Paritätische Versammlung hat als beratendes\nzen soll.                                                                          Organ die Aufgabe, im Wege des Dialogs, der Ausspra-\nche und der Konzertierung\nKapitel 5                                             - ein besseres Verständnis zwischen den Völkern der\nOrgane                                                 Mitgliedstaaten einerseits und den VOfkem der AKP-\nStaaten andererseits zu fördern;\nArtikel 29                                             - die öffentliche Meinung für die Interdependenz unter\nden Völkern und ihren jeweiligen Interessen sowie für\nDie Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der Bot-                        die Notwendigkeit einer solidarischen Entwicklung zu\nschafterausschuß und die Paritätische Versammlung.                                   sensibilisieren;","12                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\n- Fragen der AKP-EWG-Zusammenarbeit, insbeson-                                      Artikel 36\ndere die grundlegenden Fragen der Entwicklung, zu        Der Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen erfor-\nerörtern;                                              dert ein globales Vorgehen, das die soziale und kulturelle Dimen-\n- Forschungstätigkeiten und Initiativen anzuregen und     sion mit einschließt.\nVorschläge zur Verbesserung und Stärkung der AKP-         Die Berücksichtigung dieser besonderen Dimension erfordert,\nEWG-Zusammenarbeit zu formulieren;                     daß geeignete Maßnahmen auf dem Gebiet der Bildung, Ausbil-\n- die zuständigen Beh6rden der Vertragsparteien zu        dung, Information und Forschung in die Projekte und Programme\neiner mögftc:hst effizienten Durchführung äteSes       mit einbezogen werden.\nAbkonirnens zu bewegen, damtt seine Ziele in vollem\nUmfang erreicht ~ -                                                               Artikel 37\nb) -Die Paritätische Versammu,g sorgt für regelmäßige            Es werden Instrumente der Zusammenarbeit. die dieser Proble-\nKontakte und Konsultationen mit den Vertretern der Im     matik angepaßt sind, ausgearbeitet und eingesetzt.\nEntwicklungsbereich tätigen Akteure ·des wirtschaft-         Je nach Bedarfsfall kOmen sowohl qualitative als auch quanti-\nlichen, kulturellen und sozialen Lebens der AKP-Staaten   tative Kriterien herangezogen      weroen.  Zur Beurteilung der\nund der Gemeinschaft. um ihre Stelloognahme zur Ver-      Umwefttauglichkeit der vorgeschlagenen Aktionen werden unab-\nwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.        hängig von deren GrOßenordnung gemeinsam vereinbarte Listen\nder zu berücksichtigenden Faktoren zugrunde gelegt. Bei groß-\nangelegten Projekten und Projekten mit erheblichen Risiken für\ndie Umwelt werden gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprufun-\nZweiter Teil\ngen durchgeführt.\nBereiche der AKP-EWG-Zusammenarbeit                              Um diese effektive Berücksichtigung der Umwelt wirksam zu\nunterstützen, wird der - nach MOglichkett bewertete - reale\nBestand erfaßt.\nTitel 1                                 Die Anwendung äeeser Instrumente ermOgrlCht· es in dem Fall,\nUmwelt                               daß negative Folgen für die Umwelt vorhersehbar sind, die uner-\nläßlichen Korrekturmaßnahmen bereits im Anfangsstadium der\ngeplanten Programme und Projekte zu treffen, damit diese mit\nArtikel 33                             Verbesserungen im Hinblick auf den Schutz der Umwelt und der\nIm Rahmen dieses Abkommens sind der Schutz und die                 natOrüc:hen Ressourcen entsprechend den vorgesehenen Zeit-\nErschließung der Umwelt und der natOr1ichen Ressourcen, die           plänen fortschreiten können.\nVerhinderung einer weiteren Degradation der Böden und Wälder,\ndie Wiederherstellung des Okok>gischen Gleichgewichts, die\nErhaltung der natürlichen Ressourcen sowie deren rationelle Nut-                                 Artikel 38\nzung grundlegende Ziele, die die betroffenen AKP-Staaten mit             In dem Bemühen um einen tatsächlichen Schutz und eine\nHilfe der Gemeinschaft zu erreichen suchen, um die Lebens-            effiziente Bewirtschaftung der Umwelt und der natürlichen Res-\nbedingungen ihrer Bevölkerungen für die unmittelbare Zukunft zu       sourcen vertreten die Parteien die Auffassung, daß die unter den\nverbessern und die Lebensbedingungen der künftigen Generation         Zweiten Teil dieses Abkommens fallenden Bereiche der AKP-\nzu sichern.                                                           EWG-Zusammenarbeit unter diesem Blickwinkel systematisch zu\nArtikel 34                             analysieren und zu bewerten sind.\nDie AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen an, daß                In diesem Geiste unterstützt die Gemeinschaft sowohl die\nbestimmte AKP-Staaten aufgrund einer rasch fortschrettenden          Anstrengungen der AKP-Staaten auf einzelstaat1icher, regionaler\nVerschlechterung ihrer Umwelt. die allen EntwiddungsbemOhun-         und internationaler Ebene als auch die Maßnahmen der zwi-\ngen entgegenwirkt und insbesondere die vorrangigen Ziele der         schenstaatlichen und der Nichtregieroogsorganisationen zur För-\nNahrungsmittelsefbstversorgung und EmAhrungssicherheit in            derung einzelstaatlicher und zwischenstaatlicher Strategien und\nFrage stellt, in ihrer Existenz bedroht sind.                        Prioritäten.\nDie Bekämpfung dieser Umweltverschlechterung und die                                         Artikel 39\nBemühungen um die Erhaltung der natür1ichen Ressourcen sind\n(1) Die Vertragsparteien verpfflchten sich, jeweils in ihrem\nfür viele AKP-Staaten ein dringendes Gebot. das die P1anoog und\nZuständigkeitsbereich alles zu unternehmen. damit der internatio-\ndie Durchführung kohärenter, das Okok>gische Gleichgewicht ach-\nnale Verkehr mit gefAtvlichen AbfAßen und radioaktiven Abfällen\ntender Formen der Entwicklung erfordertich macht.\nallgemein unter Kontrol1e gebracht wird, und weisen auf die\nBedeutung hin, die einer wirksamen internationalen Zusammen-\nArtikel 35                             arbeit auf diesem Gebiet zukommt.\nAngesichts des Ausmaßes des Phänomens und des Umfangs                Unbeschadet der spezifischen internationalen Verpflichtungen,\nder einzusetzenden Mittel müssen sich die Maßnahmen in langfri-      die die Vertragsparteien in diesen beiden Bereichen in den\nstige Gesamtpolitiken einfügen, die die AKP-Staaten auf einzel-      zuständigen internationalen Gremien eingegangen sind oder in\nstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene im Rahmen inter-   Zukunft möglicherweise noch eingehen werden, untersagt die\nnationaler solidarischer Anstrengungen planen und durchführen.       Gemeinschaft in diesem Zusammenhang jegliche direkte oder\nindirekte Ausfuhr solcher Abfälle in äie AKP-Staaten, während die\nZu diesem Zweck kommen die beiden Parteien überein, bei\nAKP-Staaten gleichzeitig die direkte oder indirekte Einfuhr dieser\nihrem Vorgehen folgendem Vorrang einzuräumen:\nAbfälle aus der Gemeinschaft oder aus anderen Lindem in ihr\n-  einem präventiven Ansatz, um negative Folgen von Program-         Hoheitsgebiet untersagen.\nmen oder Aktionen für die Umwelt zu vermeiden;\nDiese Bestimmungen hindern einen Mitgliedstaat, in den auf\n-  einem systematischen Ansatz, der die Okologische Vertretbar-      Beschluß eines AKP-Staates Abfälle zur Aufbereitung ausgeführt\nkeit in allen Stadien - von der Ermittlung bis zur Durchführung - werden, nicht daran, die aufbereiteten Abfälle wieder in den\ngewährleistet;                                                    betreffenden AKP-Ursprungsstaat auszuführen.\n-  einem sektorübergreifenden Ansatz, der sowoN die unmittel-           Die Vertragsparteien treffen so bald wie möglich die internen\nbaren als auch die mittelbaren Auswirkungen der eingeleiteten     rechtlichen und administrativen Maßnahmen, die zur Durchfüh-\nMaßnahmen berücksichtigt.                                         rung dieser Verpflichtung erforderlich sind. Im Falle von diesbe-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar !991                                                  13\nzüglichen Verzögerungen können auf Antrag einer der Parteien           - die Bemühungen der AKP-Staaten um eine erhöhte Nahrungs-\nKonsultationen eingeleitet werden. Nach Abschluß dieser Konsul-            rnittelselbstversorgung zu unterstützen, und zwar insbeson-\ntationen kann jede Partei die der jeweiligen Lage angemessenen             dere durch Verstärkung der eigenen Fähigkeit dieser Staaten,\nMaßnahmen ergreifen.                                                       ihrer Bevölkerung eine quantitativ und qualitativ ausreichende\nErnährung zu geben und ein befriedigendes Ernährungsniveau\n(2) Die Parteien verpflichten sich, eine strenge Kontrolle der\nzu gewähr1eisten;\nAnwendung der VerboCsmaßnahmen gemAß Absatz 1 Unterab-\nsatz 2 zu gewlhr1eisten. Bei diesbezüglichen Schwierigkeiten           - die EmAhrungssicher auf einzelstaatlicher, regionaler und\nkOnnen Konsultationen unter den gleichen Bedingungen wie in                interregionaJer Ebene durdl eine Belebung des regionalen\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 und mit der gleichen Wirkung eingeleitet            Handelsverkehrs mit Nahrungsmittetn und durch eine bessere\nwerden.                                                                    Koorölflierung der auf die Eigenbedarfsprodukti gerichteten\nPolitll<en der betreffenden linder zu erhöhen;\n(3) Im Rahmen dieses Artl\"kels gelten als .gefähr1iche Abfälle·\ndie Abfallkategorien, cie in den Anhingen 1 und 2 des Baseler          -· der ländlichen BevOlkerung ein zu einer merklichen Anhebung\nÜbereinkommens Ober die Kontrolle der grenzüberschreitenden                des lebenshaltungsniwaus führendes Einkommet:i zu sichern,\nVerbringung gefAhr1icher Abfälle und ihrer Beseitigung aufgeführt          damit sie ihre GrundbedOrfnisse In bezug ·auf Emltvung, Bil-\nsind.                                                                      dung, Gesundheit und Lebensbeding~n decken kann;\nFür radioaktive Abfälle gelten die Definitionen und Schwellen,      -   die aktive Beteiligung der ländlichen BevOlkerung - Frauen in\ndie künftig im Rahmen der IAEO festgelegt werden. Bis zu dieser            gleicher Weise wie Männer - an ihrer eigenen Entwicklung\nFestlegung gelten die in der Erklärung in Anhang VIII dieses               durch Bildung von Zusanvnenschlüssen sowie durch eine stär-\nAbkommens enthaltenen Definitionen und Schwellen.                          kere Integration der Erzeuger - Männer und Frauen - in den\neinzelstaatlichen und internationalen Wirtschaftskreislauf zu\nArtikel 40                                     fördern;\nAuf Antrag der AKP-Staaten erteilt d\"ee Gemeinschaft d\"ee verfüg- · -   die  Beteiligung der F...., In Ihrer Erzeugerrolle, Insbesondere\nbaren technischen Informationen zu SchAdlingsbeklmpfungsmit-               durch Verbesserung Ihrer ZugangsmOglichkeiten zu allen\nteln und anderen chemischen Erzeugnissen, um die AKP-Staaten               Produktionsfaktoren (Grund und Boden, Input-Erzeugnisse,\nbei der Planung oder Verstärkung einer sachgerechten und siche-            Kredite, Beratung, Ausbildung), zu verstärken;\nren Anwendung dieser Erzeugnisse zu unterstützen.                      - für die Landbevölkerung befriedigende Lebensbedingungen\nErforderlichenfalls kann geml8 den Bestimmungen der Zusam-              und einen befriedigenden Lebensrahmen zu schaffen, insbe-\nmenarbeit bei der Entwicklungsfrnanzierung technische HiHe                 sondere durch die Entwicklung sozialer und kultureller TAtig-\ngewährt werden, um sichere Bedingungen in allen Stadien - von              keiten;\nder Herstellung bis zur Beseitigung dieser Erzeugnisse - zu                die Produktivität der ländlichen Tätigkeiten, insbesondere\ngewährleisten.                                                             durch den Transfer geeigneter Technologie und durch ratio-\nnelle Nutzung der pflanzlichen und tierischen Ressourcen, zu\nArtikel 41                                     verbessern;\nDie Parteien erkennen an, daß ein im Rahmen der im Abkom-           - die Verluste nach Einholung der Ernte zu verringern;\nmen vorgesehenen Konsultationsmechanismen erfolgender                  - die Arbeitsbelastung der Frauen zu verringern, insbesondere\nGedankenaustausch Ober die großen ökologischen Risiken von                 durch die Förderung geeigneter Technologie für die Phasen\nweltweiter Tragweite (Treibhauseffekt, Abbau der Ozonschicht,              nach der Ernte und für die Verarbeitung von Nahrungsmitteln;\nEntwicklung der tropischen Wälder usw.) oder von spezifischerer\nTragweite und Ober die sich aus der Anwendung industrieller            - die ländlichen Tätigkeiten, durch die Arbeitsplätze geschafferi\nTechnologien ergebenden Risiken von Nutzen ist. Diese Konsul-               werden können, zu diversifizieren und die produktionsverwand-\ntationen können von jeder Partei beantragt werden, sofern diese            ten Tätigkeiten zu entwickeln;\nRisiken die Vertragsparteien konkret betreffen können und zum         - die Produktion durch an Ort und Stelle erfolgende Verarbeitung\nZiel haben, gemeinsame Aktionsmöglichkeiten gemäß den                      der Erzeugnisse der Landwirtschaft. Teerzucht, FISCherei und\nBestimmungen des Abkommens zu ermitteln. Bei den Konsulta-                  Forstwirtschaft rentabler zu gestalten;\ntionen kann gegebenenfalls auch ein Gedankenaustausch vor\n-   ein besseres Gleichgewicht zwischen· landwirtschaftlicher\nden diesbezüglichen Beratungen in den entsprechenden interna-\nErzeugung für den Eigenbedarf und Erzeugung für die Ausfuhr\ntionalen Gremien gefütvt werden.\nzu gewähr1eisten;\n- eine den natOrtichen und menschlichen Bedingungen des Lan-\ndes und der Region angepaßte und den BeratungsbedOrfnis-\nTitel II                                      sen sowie den Geboten der Emlhrungssicherheit entspre-\nchende Ackerbauforschung zu entwickeln und zu verstlrken;\nLandwlrtschaftllche Zusammenarbeit,\n. Emihrungsslcherhelt                               -   im Rahmen der vorstehend genannten Ziele die natürliche\nUmwelt, insbesondere durch spezifische Maßnahmen zum\nund ländliche Entwicklung\nSchutz und zur Erhaltung der Ökosysteme sowie zur Bekämp-\nfung von Dürre, Wüstenbildung und Entwaldung, zu schützen.\nKapitel 1\nlandwirtschaftliche Zusammenarbeit                                                     Artikel 43\nund Ernährungssicherheit                               (1) Zur VerwirkflChung der in Artikef.42 genannten Ziele sind auf\neinzelstaatlicher, regionaler und interregionaler Ebene möglichst\nArtikel 42                                  vielfältige, konkrete Maßnatvnen zu treffen.\nDie Zusammenarbeit auf dem landwirtschaftlichen lHld länd-              (2) Ihre Planung und DurchfOhrung erfolgt im Hinblick auf die\nlichen Sektor (Landwirtschaft. Tierzucht, FISCherei, Forstwirt-         Verwirklichung der von den AKP-Staaten festgelegten Politik und\nschaft) zielt insbesondere darauf ab.                                   Strategie unter Beachtung der von diesen Staaten aufgestellten\nPrioritäten.\n-   eine durchführbare und dauerhafte Entwicklung, die insbeson-\ndere auf dem Umwettschutz und der rationellen Bewirtschaf-             (3) Die landwirtschaftliche Zusammenarbeit unterstützt diese\ntung der natürlichen Ressourcen basiert, beständig und syste-       Politik und Strategie gemäß den Bestimmungen dieses Abkom-\nmatisch zu fördern;                                                 mens.","14                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 44                                  lung, insbesondere durch den Aufbau handwerklicher und\nagro-industrieller Einheiten.\n( 1 ) Die Entwicklung der Produktion erfolgt über eine rationelle\nIntensivierung der pflanzlichen und tierischen Produktion und\nsetzt folgendes voraus:                                                                              Artikel 46\n-    die Verbesserung der verschiedenen Formen des Regenfeld-               Die Maßnahmen zugunsten der Landbevölkerung umfassen\nbaus unter Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;\n- die Bildung von ErzeugerzusammensclOssen oder -gemein-\ndie Entwicklung der Bewlsserungskulturen insbesondere                  schaften im Hinbflck auf cfee bessere Nutzung der Märkte,\ndurch landwirtschaftliche Wasserl>auma8nah verschiede-                 Investitionen und AusrOstungsgOter von gemeinsamem Inter-\nner Art (Wasserbaumaßnahmen in den Dörfern, Regulierung                esse;\nvori Wassertäufen und Erschfie6ung wn Anbauflächen), die\n-    die Förderung der Beteiligung der Frauen sowie Bemühungen\nden optimalen Einsatz und die sparsame Bewirtschaftung des\num die Anerkennung der Frau in ihrer aktiven Aof1e als voll-\nWassers ermöglichen und wn den Landwirten und Oc1tichen\nwertige Partnerin im Prozeß der llndlichen Erzeugung und der\nEinrichtungen bedient werden können; femer bestehen die\n. wirtschaftftehen Entwicklung;\nMaßnahmen in der Reaktivierung vorhandener Anlagen;\n- die Entwicklung wn für die Verbesserung des Lebensrahmens\ndie Verbesserung und Modernisierung der Anbautechntl<en\nder LandbevOlkerung uner1ä8fichen · sozialen und kulturellen\nsowie die bessere Nutzung der Produktionsfaktoren (verbes-\nTätigkeiten (Gesundheit, Bildung, Kultur usw.);\nserte Arten und Rassen, landwirtschaftliches Gerät, OOnge-\nmittel, Pflanzenbehandlungsmittef);                               - die Ausbildung der ländlichen Erzeuger - Frauen in gleicher\nWeise wie Männer - durch angemessene Beratung. und\n-    im Bereich der Tierzucht die Verbesserung der Tierernährung\nBetreuung;\n(angemessenere Bewirtschaftung der Weiden, Entwicklung der\nFuttermittelproduktion, Vermehrung und Reaktivietulg der               die Verbesserung der Bedingoogen für die Ausbildung der\nWasserstellen) und der tiet'gesoodheit Verhlllnisse, ein-              Ausbilder auf -a11en Ebenen.\nschlieBrlCh der Entwicklung der dazu erforder1ichen Infrastruk-\ntur;\nArtikel 47\n-    eine bessere Verbindung von Landwirtschaft und Tierzucht;\nDie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der agronomischen und\n-    im Bereich der Fischerei modernere Methoden für die Bewirt-       agrartechnischen Forschung trägt dazu bei,\nschaftung der Fischbestände und die Entwicklung der Aqua-\nkultur.                                                           - in den AKP-Staaten einzelstaatliche und regionale For-\nschungskapazitäten aufzubauen, die den natürfichen und den\n(2) Ferner setzt die Entwicklung der Produktion folgendes vor-\nörtlichen sozio-ökonomischen Bedingungen bei der Pflanzen-\naus:\nund Tiererzeugung gerecht werden; besondere Beachtung ist\n-    die Ausweitung der flankierenden Sekundär- und T ertiärtätig-          den ariden und semiariden Gebieten zu widmen;\nkeiten in der Landwirtschaft, wie die Herstellung, Modernisie-   -    insbesondere die Arten und Rassen, den Nährwert der Erzeug-\nrung und Förderung des Einsatzes von landwirtschaftlichem             nisse und deren Verpackung oder Aufmachung zu verbessern\nGerät und landwirtschaftlichen Anlagen sowie von Inputs und\nund erzeugergerechte Techniken und Verfahren zu entwickel;:\ngegebenenfalls deren Einfuhr;\n- die in AKP-Staaten oder Nicht-AKP-Staaten · erzielten For-\n-     die Schaffung oder Verstärkung von den örtlichen Bedingun-            schungsergebnisse, die in anderen AKP-Staaten angewandt\ngen gemäßen landwirtschaftlichen Spar- und Kreditsystemen,\nwerden könnten, besser zu verbreiten;\num den Zugang der Landwirte zu den Produktionsfaktoren zu\nfördern;                                                         -    die Forschungsergebnisse an möglichst viele Benutzer weiter-\nzugeben;\n-    die Förderung jeder den örtlichen Verhältnissen angemesse-\nnen Politik und Maßnahme zur Schaffung von Anreizen für die      -    die Koordinierung der Forschung, insbesondere auf regionaler\nErzeuger im Hinblick auf eine größere Produktivitä.t und höhere       und internationaler Ebene, gemäß Artikel 152 zu fördern und zu\nEinkommen für die Landwirte.                                          verstärken und zur Verwirklichung dieser Ziele geetgnete Maß-\nnahmen zu treffen .\n. Artikel 45                                                           Artikel 48\nIm Interesse der Rentabilisierung der Erzeugung trägt äee land-        Die Maßnahmen der landwirtschaftl\"IChen Zusammenarbeit\nwirtschaftliche Zusammenarbeit dazu bei, folgendes zu gewähr-          erfolgen nach den für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-\nleisten:                                                               finanzierung festgelegten Einzelheiten und Verfahren und können\n- angemessenes Haltbarmachungsmaterial und entsprechende               sich in diesem Rahmen auch auf folgendes beziehen:\nLagerhaltungsstrukturen auf Erzeugerebene;\n1. im Bereich der technischen Zusammenarbeit:\n-    eine wirksame Bekämpfung von Krankheiten, lnsektenplagen\n-    Austausch von Informationen zwischen der Gemeinschaft\nund sonstigen Ursachen für Produktionsverfuste:\nund den AKP-Staaten sowie zwischen den AKP-Staaten\n-    ein grundlegendes Vermarktungssystem, das auf einer geeig-                  über Wasserverwendung, Praktiken der Produktionsinten-\nneten Organisation der Erzeuger, der die erforderfichen finan-              sivierung, Forschungsergebnisse;\nziellen und materiellen Mittel zur Verfügung stehen, sowie auf\n-    Erfahrungsaustausch zwischen Angehörigen des Kredit-\nentsprechenden Kommunikationsmitteln beruht;\nund Sparwesens, der Genossenschaften, der Vereine auf\n- das elastische Funktionieren der Vermarktungssysteme unter                    Gegenseitigkeit, des Handwerks, des Kleingewerbes in\nBerücksichtigung aller geeigneten öffentlichen oder privaten                ländlichen Gebieten;\nInitiativen, um die Versorgung der örtrlChen Märkte, der Gebiete\n2. im Bereich der finanziellen Zusammenarbeit:\nmit Zuschußbedarf und der städtischen Märkte zu ermöglichen\nund so die Abhängigkeit von a':'ßen zu verringern;                         Bereitstellung wn  Produktionsmitteln;\n-    Mechanismen zur V,ermeidung von Versorgungsengpässen                   -    Unterstützung der Marktregulierungseinrichtungen auf-\n(Sicherheitslager) und unkontrollierten Preisschwankungen                  grund einer kohärenten Inangriffnahme der Produktions-\n(Interventionslager);                                                      und Vermarktungsprobleme;\n-   die Verarbeitung, Verpackung und Aufmachung sowie Ver-                 -    Beteiligung an der Aufbringung von Mitteln für die landwirt-\nmarktung der Erzeugnisse entsprechend der Marktentwick-                    schaftlichen Kreditsysteme;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            15\n-    Eröffnung von Kreditlinien zugunsten ländlicher Erzeuger,  c) Werden die gelieferten Erzeugnisse unentgeltlich verteilt, so\nlandwirtschaftlicher Berufsorganisationen, des Hand-            müssen sie zur Durchführung von Ernährungsprogrammen\nwerks, der Zusammenschlüsse von Frauen und des länd-            insbesondere zugunsten anfälliger Bevölkerungsgruppen bei-\nlichen Kleingewerbes entsprechend den jeweiligen Tätig-         tragen oder als Arbeitsentgelt ausgehändigt werden.\nkeiten (Versorgung, Erstvermarktung, Lagerung usw.)\nd) Für die Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, die sich in Entwick•\nsowie zugunsten von Zusammenschlüssen zur Durchfüh-\nlungsprojekte oder -programme oder in Emährungspro•\nrung der thematischen Aktionen;\ngramme einfügen, können Mehrjahresprogramme aufgestellt\nUnterstützung des gemeinsamen Einsatzes von. industriel-        werden.\nlen Mitteln und beruflichem KOnnen in den AKP-Staaten\ne_) Die gelieferten Erzeugnisse. müssen in erster Linie den\nund in der Gemeinschaft im Rahmen handwerklicher oder\nBedürfnissen der Empfänger gerecht werden. Bei ihrer Aus-\ngewerblicher Einheiten für die Herstellung von Inputs und\nwahl ist insbesondere dem Verhältnis zwischen ihren Kosten\nMaterial, Instandhaltung, Verpackung und Aufmachung,\nund ihrem spezifischen Nährwert sowie den Auswirkungen\nLagerung, Beförderung und Verarbeitung der Erzeugnisse\ndieser Auswahl auf die Verbrauchergewohnheiten Rechnung\nusw.\nzu tragen.\nArtike 1 49\nf)   Ist es aufgrund der Entwicklung der Ernährungslage eines\n(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Ernäh-                begünstigten AKP-Staates wün$chenswert, daß die gesamte\nrungssicherheit der AKP-Staaten werden im Rahmen der Ernäh-              Nahrungsmittelhilfe oder ein Teil derselben durch Maßnah-\nrungsstrategie oder -politik der betroffenen AKP-Staaten und der         men zur Konsolidierung der derzeitigen Entwicklung ersetzt\nvon diesen festgelegten Entwicklungsziele durchgeführt.                  wird, so können Substitutionsmaßoahmen in Form einer finan-\nSie werden in Abstimmung mit den Instrumenten dieses                  ziellen und technischen Hilfe gemäß der einschlägigen\nAbkommens im Rahmen der Politik der Gemeinschaft und der                 Gemeinschaftsregelung ergriffen werden. Diese Maßnahmen\ndaraus resultierenden Ma8natvnen unter Wahrung der internatio-           werden auf Antrag des betreffenden AKP-staates beschlos-\nnalen Verpflichtungen der Gemeinschaft durchgeführt.                     sen_\n(2) In diesem Zusammenhang kann zusammen mit den AKP-            g) Um zu erreichen, daß Erzeugnisse, die an die Verbraucherge-\nStaaten, die dies wünschen, eine unverbindliche Mehrjahrespro-           wohnheiten angepaßt sind, bereitgestellt werden, lieferungen\ngrammierung vorgenommen werden, damit genauere Prognosen                 bei Sofortmaßnahmen beschleunigt werden oder ein Beitrag\nüber die Nahrungsmittelversorgung dieser Staaten möglich sind.           zu größerer Ernährungssicherheit geleistet wird, können die\nKäufe im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe außer in der\nGemeinschaft auch im Empfänger1and, in einem anderen\nArtikel 50\nAKP-Staat oder in einem anderen Entwicldungsland - nach\n(1) Für den Bereich der verfügbaren Agrarerzeugnisse ver-             Möglichkeit in demselben geographischen Gebiet - erfolgen.\npflichtet sich die Gemeinschaft, dafür zu sorgen, daß für eine\nReihe von Erzeugnissen, die entsprechend dem von diesen Staa-\nten geäußerten Nahrungsbedarf bestimmt werden, die Erstattun-                                   Artikel 52\ngen bei der Ausfuhr in alle AKP-Staaten länger im voraus fest-         Bei der Durchführung dieses Kapitels ist insbesondere dafür zu\ngelegt werden können.                                                sorgen, daß den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den\nDie Festsetzung kann ein Jahr im voraus erfolgen, und diese      AKP-Binnenstaaten und den AKP-lnselstaaten dabei geholfen\nVorausfestsetzung wird während der Geltungsdauer dieses             wird, in vollem Umfang Nutzen aus den darin vorgesehenen\nAbkommens alljähr1ich angewendet, wobei die Höhe der Erstat-        Bestimmungen zu ziehen. Auf Antrag der betreffenden Staaten\ntung gemäß den von der Kommission üblicherweise angewandten         wird folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit gewidmet:\nMethoden festgelegt wird.                                           - den spezifischen Schwierigkeiten der am wenigsten entwickel-\n(2) Spezifische Vereinbarungen können mit den AKP-Staaten            ten AKP-Staaten bei der VerwirkJichung der von ihnen festge-\ngeschlossen werden, die im Rahmen ihrer Politik der Ernährungs-         legten Politik und Strategie zur Verbesserung ihrer Selbstver-\nsicherheit darum ersuchen.                                              sorgung und ihrer Ernährungssicherheit. Dabei erstreckt sich\ndie Zusammenarbeit insbesondere auf die Bereiche Produktion\n(einschließlich Versorgung mit materiellen, technischen und\nArtikel 51                                 finanziellen Inputs), Verkehr, Vermarktung, Verpackung und\nIm Bereich der Nahrungsmittelhilfe werden die entsprechenden         Aufmachung sowie Schaffung von Lagerhaltungsstrukturen;\nMaßnahmen aufgrund der Zuteilungsregeln und -kriterien\n- der Einführung eines Sicherheitsvorrat-Systems in den AKP-\nbeschlossen, die von der Gemeinschaft für alle Empfänger dieser         Binnenstaaten zur Vermeidung der Risiken von Versorgungs-\nArt von Hilfe festgelegt werden.                                        unterbrechungen;\nVorbehaltlich dieser Regeln sowie des autonomen Charakters\n- der Oiversifizierung der landwirtschaftlichen Grundproduktio-\nder einschlägigen Gemeinschaftsbeschlüsse wird bei den Nah-\nnen und der Verbesserung der Ernährungssicherheit der AKP-\nrungsmittelhilfemaßnahmen von folgenden Leitlinien ausgegan-\nlnselstaaten.\ngen:\na) Abgesehen von dringenden Fällen muß sich die Nahrungs-                                       Artikel 53\nmittelhilfe der Gemeinschaft, die eine vorübergehende Maß-       (1) Das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Land-\nnahme ist, in die Entwicklungspolitik der AKP-Staaten ein-    wirtschaft und im ländlichen Bereich steht den AKP~Staaten zur\nfügen. Dies bedeutet, daß zwischen den Nahrungsmittelhilfe-   Verfügung, um ihnen einen besseren Zugang zur Information, zur\nmaßnahrnen und den übrigen Maßnahmen der Zusammen-            Forschung und zur Ausbildung sowie zu den Neuerungen in der\narbeit ein enger Zusammenhang bestehen muss.                  Entwicklung und Beratung in der Landwirtschaft und im ländlichen\nb) Werden die als Nahrungsmittelhilfe gelieferten J:rzeugnisse      Bereich zu ermöglichen.\nverkauft, so muß dies zu einem Preis erfolgen, der auf dem        Im Rahmen seines Aufgabenbereichs arbeitet es eng mit den in\nBinnenmarkt keine ernsten Störungen hervorruft. Die erzielten  diesem Abkommen genannten Organen und Einrichtungen\nGegenwertmittel dienen zur Finanzierung der Inangriffnahme     zusammen.\noder Durchführung ·von Projekten oder Programmen, die in\n(2) Das Zentrum hat folgende Aufgaben:\nerster Linie die ländliche Entwicklung betreffen; diese Mittel\nkönnen außerdem unter Berücksichtigung des Artikels 226        a) Es sorgt auf Antrag der AKP-Staaten für die Verbreitung von\nBuchstabe d für alle weiteren gerechtfertigten und einver-          wissenschaftlichen und technischen Informationen über die\nnehmlich akzeptierten Zwecke verwendet werden.                      Verfahren und Möglichkeiten zur Förderung der Agrarerzeu-","16                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\ngung und der Entwicklung im ländlichen Bereich sowie für die            b) Dem Direktor des Zentrums stehen Mitarbeiter zur\nwissenschafliche und technische Unterstützung bei der Erstel-               Seite, die im Rahmen des vom Botschafterausschuß im\nlung regionaler Programme auf seinen eigenen Tätigkeits-                    Haushaltsplan festgelegten Personalbestands einge-\ngebieten.                                                                   stellt werden.\nb) Es unterstützt die AKP-Staaten dabei, sowohl auf nationaler               c) Der Direktor des Zentrums erstattet dem Botschafter-\nals auch auf regionaler Ebene eigene Kapazitäten in bezug                   ausschuß Bericht Ober die Tätigkeit des Zentrums.\nauf die Produktion, den Erwerb und den Austausch wissen-\n(7) a) Zur Unterstützung des Direktors des Zentrums in techni-\nschaftlicher und technischer Informationen auf den Gebieten\nschen und wissenschaftlichen Fragen bei der Ermittlung\nLandwirtschaft, ländliche Entwicklung und Ftseherei zu schaf-\ngeeigneter Lösungen fOr die sich den AKP-Staaten stel-\nfen.\nlenden Probleme, insbesondere im Hinblick auf die Ver-\nc) Es leitet Anfragen der AKP-Staaten an die zuständigen Ein-                    besserung ihres Zugangs zur lnfonnation, zu techni-\nrichtungen weiter oder beantwortet diese Anfragen direkt.                   schen Neuerungen sowie zur Forschung und Ausbil-\ndung im Bereich der landwirtschaftlichen und ländlichen\nd) Es erleichtert den regionalen und nationalen Dokumentations-\nEntwicklung, und bei der Festlegung der Tätigkeitspro-\nstellen in den AKP-Staaten sowie den Agrarforschungsstellen\ngramme des Zentrums wird ein Beratender Ausschuß\nden Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Veröffent-\neingesetzt. der paritätisch aus Sachverständigen für die\nlichungen über Fragen der landwirtschaftlichen und ländlichen\nlandwirtschaftliche und ländliche Entwicklung zusam-\nEntwicklung sowie zu den Datenbanken der Gemeinschaft\nmengesetzt ist.\nund der AKP-Staaten.\nb) Die Mitglieder des -Beratenden Ausschusses werden\ne) Ganz allgemein trägt es dazu bei, den AKP-Staaten den\nvom Botschafterausschuß nach den von diesem Aus-\nZugang zu den Arbeitsergebnissen der nationalen, regionalen\nschuß festgelegten Verfahren und Kriterien ernannt.\nund internationalen Einrichtungen mit Sitz in der Gemein-\nschaft und den AKP-Staaten zu erleichtern, insbesondere\nsolcher Einrichtungen, die fOr technische Fragen der landwirt-\nschaftlichen und ländlichen Entwicklung zuständig sind, und                                   Kapitel 2\nbleibt mit diesen Einrichtungen in Verbinciung.\nBekämpfung der Dürre und der Wüstenbildung\nf)    Es erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Trä-\ngern der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung, ins-\nbesondere zwischen den Forschem, Ausbildern, Technikern                                      Artikel 54\nund Beratern über die Ergebnisse der Entwicklungsmaßnah-           Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen an, daß\nmen in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich.            bestimmte AKP-Staaten aufgrund anhaltender Dürre und fort-\ng) Es fördert und unterstützt die Veranstaltung der Tagungen von      schreitender Wüstenbildung, die alle Entwicklungsbemühungen\nFachleuten, Forschem, Planern und Entwicklungsexperten          zunichte machen und insbesondere das vorrangige Ziel der Nah-\nzum Zwecke eines Austausches der in besonderen ökologi-         rungsmittelselbstversorgung und Ernährungssicherheit in Frage\nschen Milieus gewonnenen Erfahrungen.                           stellen, mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sind.\nh) Es erleichtert den Ausbildern und Beratern der AKP-Staaten           Die beiden Parteien sind sich darüber einig, daß die Bekämp-\nden Zugang zu den Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer    fung der Dürre und der Wüstenbildung für mehrere AKP-Staaten\nAufgaben sowie für die Weiterleitung der Anträge auf spezifi-   eine der Hauptherausforderungen darstellt, von deren Bewälti-\nsche Ausbildungsmaßnahmen an die bestehenden zuständi-          gung der Erfolg ihrer Entwicklungspolitik abhängt.\ngen Einrichtungen benötigen.\ni)   Es trägt dazu bei, die Anpassung der verfügbaren technischen                                 Artikel 55\nund wissenschaftlichen Informationen ari den Bedarf der für\nEntwicklung, Beratung und Ausbildung, einschließlich der pra-       Für eine Besserung der Lage und eine dauerhafte Entwicklung\nxisgerechten Alphabetisierung im ländlichen Bereich, zustän-    der von diesen Katastrophen heimgesuchten oder bedrohten\ndigen Stellen der AKP-Staaten zu er1eichtem.                     Länder ist eine Politik erforderlich, die darauf abzielt, insbeson-\ndere durch eine bessere Regulierung und Bewirtschaftung des\nj)   Es erleichtert eine den vorrangigen Erfordernissen der Ent-     Wasserhaushalts, durch geeignete Maßnahmen in den Bereichen\nwicklung entsprechende Verbreitung der wissenschaftlichen        Landwirtschaft, Agrarforstwirtschaft und Aufforstung sowie durch\nund technischen Informationen im Hinblick auf deren Einbe-     die Bekämpfung der Ursachen und Praktiken, auf welche die\nziehung in die Strategien für die landwirtschaftliche und länd- Wüstenbildung zurückzuführen ist, die Weedemerstellung der\na;che Entwicklung.                                             natürlichen Umwelt und des Gleichgewichts zwischen den Res-\nsourcen einerseits und der Bevölkerung und dem Tierbestand\n(3) Das Zentrum widmet bei seiner Tätigkeit den Bedürfnissen      andererseits zu begünstigen.\nder am wenigsten entwickelten AKP-Staaten besondere Aufmerk-\nsamkeit.\nArtikel 56\n(4) Das Zentrum stützt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nauf dezentralisierte Informationsnetze, die auf regionaler oder           Die beschleunigte Rückkehr zu einem ökologischen Gleichge-\nnationaler Ebene bestehen. &Jk:he Netze werden entsprechend            wicht setzt insbesondere voraus, daß in alle Maßnahmen zur\nden ermittelten Bedürfnissen schrittweise und effizient aufgebaut      landwirtschaftlichen und ländlichen EntwickJung auch Maßnah-\nund stützen sich soweit wie möglich auf die hierfür am besten          men zur Bekämpfung der Dürre und der Wüstenbildung einbezo-\ngeeigneten Organisationen und Institutionen.                          gen werden, wobei dieser Prozeß unter anderem folgendes\numfaßt:\n(5) Der Botschafterausschuß ist das Aufsichtsorgan des Zen-\n1. -    Ausdehnung der land- und forstwirtschaftlichen Systeme,\ntrums. Er legt die Vorschriften fOr die Arbeitsweise sowie die\nbei denen landwirtschaftliche und ·forstwirtschaftliche\nVerfahren für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums\nTätigkeit sowie die Erforschung und Entwicklung der den\nfest. Der Haushalt des Zentrums wird gemäß den Bestimmungen\nörtlichen Verhältnissen am besten angepaßten Pflanzen-\ndieses Abkommens übet die finanzielle und technische Zusam-\narten miteinander in Einklang stehen;\nmenarbeit finanziert.\n-   Einführung geeigneter Techniken zur Steigerung oder\n(6) a) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der vom               Erhaltung der Produktivität der für die landwirtschaftliche\nBotschafterausschuß ernannt wird.                                 Nutzung geeigneten Böden, der Ackerböden und der","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            17\nnatürlichen Weiden, um den verschiedenen Erosionsfor-      fischerei sowie das Recht der Küstenstaaten, die Gerichtsbarkeit\nmen entgegenzuwirken;                                      über die biologischen Meeresschätze in ihren ausschließlichen\nWirtschaftszonen gemäß dem geltenden Völkerrecht und insbe-\n-   erneute Nutzbarmachung der degradierten Böden durch\nsondere den Schlußfolgerungen der dritten UN-Seerechtskonfe-\nMaßnahmen zur Aufforstung oder Erschließung von\nrenz auszuüben, anerkannt werden.\nAnbauflächen, die durch Folgemaßnahmen zur Erhaltung\nder erzielten Fortschritte zu ergänzen sind, an denen die\nbetroffene BevOlkerung und die zuständigen Verwaltungs-                                  Artikel 59\nstellen soweit wie möglich beteiligt werden;                  Im Interesse einer stärkeren Nutzung der FISChereiressouroen\n2. Entwicklung von Maßnahmen zur Einsparung von Holz als            der AKP-Staaten finden auf öae FISCherei alle in diesem Abkom-\nEnergiequelle durch lnt~rung der Erforschung und               men vorgesehenen Mechanismen der UnterstOtzung und Zusam-\nAnwendung neuer und regenerierbarer Energiequellen wie          menarbeit, insbesondere die finanziene und technische Zusam-\nWind-, Sonnen- und bio'ogischer Energie sowie breitange-        menarbeit gemäß Tatei 111 des dritten Teils dieses Abkommens,\nlegte Information hierOber und durch Verwendung von Herden      Anwendung.\nmit höherer Wärmeleistung;                                         Vorrangige Ziele dieser Zusammenarbeit sind\n3. Entwicklung und rationelle Bewirtschaftung der Waldbestände      -   eine bessere Kenntnis der Umwelt und der Ressourcen:\nauf der Grundlage einzelstaatlicher oder regionaler Pläne zur\nWaldbewirtschaftung. die auf die optimale Nutzung der Wald-     -   die Verstärkung der Mittel zum Schutz der Fischereiressourcen\nbestände abzielen;                                                  und zur Überwachung ihrer rationellen Nutzung;\n4. Fortsetzung der Maßnahmen zur ständigen Aufklärung und               eine verstärkte Beteiligung der AKP-Staaten an der Nutzung\nUnterrichtung der betroffenen Bevölkerungen über die Phäno-        der Hochseeressourcen in ihren ausschließlichen Wirtschafts-\nmene der Dürre und Wüstenbildung und breitangelegte Infor-         zonen;\nmation Ober die ~ Mittel zu deren Bek4mpfung;                  - cfte FOrderung der rationellen Nutzung der Fischereiressou\n5. koordiniertes globales Vorgehen, das darauf abzielt, unbe-           der AKP-staaten und der Hochseeressourcen, an denen öee\nschadet der Ziele einer harmonischen wirtschaftlichen und          AKP-Staaten und die Gemeinschaft ein gemeinsames Inter-\nsozialen Entwicklung mittels der Ergebnisse der unter den          esse haben;\nNummern 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen die Wiederher-              die Erhöhung des Beitrags der Fischerei - einschließlich der\nstellung eines entsprechenden ökologischen Gleichgewichts          Teilgebiete der Aquakultur, der handwerklichen Fischerei und\nzwischen natürfichen Ressourcen einerseits und BevOlkerung         der Binnenfischerei - zur ländlichen Entwicklung unter beson-\nund Tterbestand andererseits zu gewährfeisten.                     derer Würdigung der Bedeutung des Fischfangs für die Verbes-\nserung der Ernährungssicherheit, des Ernährungsniveaus und\nArtike 1 57                                der sozio-ökonomischen Verhältnisse der betreffenden Bevöl-\nkerungskreise; Voraussetzung hierfür ist unter anderem, daß\nDie Maßnahmen, die gegebenenfalls durch Forschungsarbei-\ndie im Anschluß an den Fischfang sowie in der Vermarktungs•\nten abgestützt werden, erstrecken sich insbesondere auf folgende\nphase von den Frauen geleistete Arbeit anerkannt und unter-\nBereiche:\nstützt wird;\n1. Verbesserung der Kenntnisse und Prognosen im Bereich der\n- die Erhöhung des Beitrags.der Fischerei zur industriellen Ent-\nzur Wüstenbildung führenden Naturphänomene durch Beob-\nwicklung durch Erhöhung der Fänge, des Ertrags, der Verarbei-\nachtung der Gel~ndeentwicklung, unter anderem im Wege der\ntung und der Ausfuhren.\nFernerkundung, durch Auswertung der festgestellten Ergeb-\nnisse und durch bessere Erfassung der Veränderungen des\nmenschlichen Umfelds nach zeitlichen und räumlichen Maß-                                     Artikel 60\nstäben;                                                           Die Unterstützung der Entwicklung der Fischerei durch die\n2. Ermittlung der Grundwasservorräte und ihrer Wiederauffül-        Gemeinschaft umfaßt unter anderem Hilfsmaßnahmen in folgen-\nlungskapazität im Hinblick auf eine genauere Prognose der      den Bereichen:\nWasserversorgung, Nutzung des Oberflächen- und Grund-          a) Fischereiproduktion, einschließlich des Erwerbs von Booten,\nwassers sowie insbesondere durch Staudämme oder andere              Ausrüstung und Fanggerät. Ausbau der- für die Fischerei-\ngeeignete Einrichtungen zu erreichende bessere Bewirtschaf-         gemeinschaften in ländlichen Gebieten und die Fischerei-\ntung dieser Ressourcen zur Deckung des Bedarfs von                  industrie erforderlichen Infrastruktur sowie UnterstOtzung von\n· Mensch und Tier und Verbesserung der Voraussetzungen für            Aquakultur-Projekten, insbesondere durch ErOffnung speziel-\ndie Wettervorhersage;                                               ler Kreditlinien zugunsten entsprechender AKP-lnstitutionen,\n3. Schaffung eines Systems zur Verhinderung und Bekämpfung               die die Darlehen an die betreffenden Unternehmer weiter1ei-\nvon Buschfeuern und Entwaldung.                                     ten;\nb) Bewirtschaftung und Schutz der Fischereiressourcen, ein-\nschließlich der Evaluierung dieser Ressourcen und des Aqua-\nkulturpotentials; bessere Pflege und Überwachung der\nTitel III                                  Umwelt sowie Entwicklung der Fähigkeit der AKP-Küstenstaa-\nten zur rationellen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in\nEntwicklung der Fischerei                              ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone;\nc) Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,\nArtikel 58                                  einschließlich der Entwicklung der Anlagen für die Verarbei-\nDie AKP-Staaten und öee Gemeinschaft erkennen an, daß es               tung, Einsammlung, Verteilung und Vermarktung sowie der\ndringend notwendig ist, die Entwicklung der Fischereiressourcen          betreffenden Tätigkeiten; die Verringerung von Verfusten nach\nder AKP-Staaten zu fördern, damit sowohl ein Beitrag zur Ent-            den Fängen und die Förderung von Programmen zur Verbes-\nwicklung der gesamten Fischerei geleistet als auch ein Bereich           serung der Nutzung des Fischs und zur Verbesserung der auf\ngegenseitigen Interesses. für die Wirtschaft beider Seiten geschaf-       Fischereierzeugnissen basierenden Ernährung.\nfen wird.\nDie Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zielt auf die optimale                                     Artikel 61\nNutzung der Fischereiressourcen der AKP-Staaten ab, wobei die          Bei der Zusammenarbeit zur Entwicklung der Fischereiressour-\nRechte der AKP-Binnenstaaten auf Teilnahme an der-Meeres-           cen wird der Ausbildung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten","18                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nin allen Bereichen des Fischereiwesens, der Entwicklung und             Bei der Ausfuhr der Fischereierzeugnisse nach den Gemein-\nVerbesserung der Forschungsmöglichkeiten der AKP-Staaten            schaftsmärkten wird Artikel 358 gebührend berücksichtigt.\nund der Förderung der Zusammenarbeit zwischen AKP-Staaten\nund auf regionaler Ebene bei der Bewirtschaftung und Entwick-\nArtikel 68\nlung des Fischereiwesens besondere Aufmerksamkeit gewidmet.\nDie in Artikel 64 genannten beiderseits zufriedenstellenden\nBedingungen erstrecken sich insbesondere auf die Art und den\nArtikel 62\nUmfang des Ausgleichs. der den betreffenden AKP-Staaten auf-\nBei der Durchführung der ~ 60 und 61 ist im besonderen          grund bilateraler Vereinbarungen zukommt.\ndarauf zu acht~. daß die am wenigsten entwickelten AKP-Staa-\nDer Ausgleich wird zusA.tztich zu den Zuweisungen für Vor-\nten, die AKP-Binnenstaaten und die AKP-lnselstaaten die Mög-\nhaben im Fischereisektor aufgrund von Titel III des dritten Teils\nlichkeit erhalten, ihre Fähigkeit zur Bewirtschaftung der eigenen\ndieses Abkommens gewährt.                ·\nFischereiressourcen auf ein Höchstmaß zu steigern.\nDer Ausgleich wird .teils von der Gemeinschaft als solcher und\nArtikel 63                               teils von den Reedern in Form eines finanziellen Ausgleichs\ngewährt, zu dem auch Lizenzgebühren und gegebenenfalls\nDie AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen die Notwen-        andere von den Vertragsparteien der Faschereiabkommen verein-\ndigkeit an, unmittelbar oder auf regionaJer Basis oder gegebenen-   barten Faktoren wie das obligatorische Anlanden eines Teils der\nfalls in internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, um      Fänge, die Beschäftigung von Staatsangehörigen der AKP-Staa-\ndie Erhaltung und optimale Nutzung der biologischen Meeres-         ten, das Anbordnehmen von Beobachtern, der Technologietrans-\nschätze zu fördern.                                                 fer sowie Forschungs- und Ausbildungsstipendien gehören\nArtikel 64                              können.\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten ·erkennen das       Recht      Der Ausgleich richtet sich nach dem Umfang und dem Wert der\nder Küstenstaaten an. Hoheitsrechte bei der Exploration, Nut•       in der ausschle8ic:hen Wirtschaftszone der betreffenden AKP-\nzung, Erhaltung und Bewit1schaftung der Fischereiressourc in        Staaten gebotenen FangmOglichkeite.\nihrer ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß dem geltenden             Außerdem ist hinsichtlich der Befischung der besonders weite\nVölkerrecht auszuüben. Die AKP-Staaten räumen ein, daß die          Strecken zurücklegenden Wanderfische bei der Art der jeweils in\nFischereiflotten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die recht-   den Vereinbarungen festgelegten Verpflichtungen, einschließlich\nmäßig in den der Gerichtsbarkeit der AKP-Staaten unterstehen-       des finanzie~ Ausgleichs, die Besonderheit dieser Fangtätigkeit\nden Gewässern tätig sind, eine Rolle bei ·der wirtschaftlichen      ZU   berücksichtigen.\nEntwicklung des Fischereipotentials der AKP-Staaten und bei der\nallgemeinen wirtschaftlichen Entwiddung der AKP-Küstenstaaten          Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit\nspielen können. Die AKP-Staaten sind daher bereit, mit der          ihre Schiffe den ausgehandelten Vereinbarungen und den gesetz-\nGemeinschaft Fischereiabkommen auszuhandeln, mit denen für          lichen Vorschriften und Verordnungen des betreffenden AKP-\ndie Fangtätigkeit von unter der Flagge von Mitgliedstaaten der      Staates entsprechen.\nGemeinschaft fahrenden Schiffen beiderseitig zufriedenstellende\nBedingungen garantiert werden sollen.\nTitel IV\nBeim Abschluß oder bei der Durchführung dieser Abkommen\nZusammenarbeit betreffend Grundstoffe\nvermeiden die AKP-Staaten - unbeschadet besonderer Verein-\nbarungen zwischen Entwicklungsländern des gleichen geographi-\nschen Gebiets, einschließlich von Fischereivereinbarungen auf                                    Artikel 69\nGegenseitigkeit - jegliche Diskriminierung gegenüber der\nBei der AKP-EWG-Zusammenarbeit im Grundstoffbereich wird\nGemeinschaft oder zwischen den Mitgliedstaaten; auch die\nfolgendes berücksichtigt:\nGemeinschaft verfährt gegenüber den AKP-Staaten nach dem\nGrundsatz der Gleichbehandlung.                                     -   die starke Abhängigkeit der Volkswirtschaften zahlreicher AKP-\nStaaten von ihren Grundstoffausfuhren,\nArtikel 65                              - die in den meisten Fällen eingetretene Verschlechterung ihrer\nFalls AKP-Staaten, die in der gleichen Teilregion liegen wie        Ausfuhrsituation, die hauptsächlich auf eine ungünstige Ent-\nunter den Vertrag zur GrOndu,g der Europäischen Wirtschaftsge-          wicklung der Weltmarktpreise zurückzuführen ist,\nmeinschaft fallende Gebiete, in der betreffenden FISChereizone      - der strukturelle Charakter der Schwierigkeiten, die in zahlrei-\nFischfang betretben wollen, nehmen die Gemeinschaft und die             chen Grundstoffsektoren sowohl innerhalb der Volkswirtschaf-\nAKP-Staaten Verhandlungen Ober den Abschluß eines FISCherei-            ten der AKP-Staaten als auch auf internationaler Ebene, insbe-\nabkommens im Geiste des Artikels 64 auf, wobei sie die besonde-          sondere in der Gemeinschaft, zutage treten.\nren Merkmale dieser Gebiete und das Ziel einer Verstärkung der\nregionalen Zusammenarbeit zwischen diesen Gebieten und den\nArtikel 70\nbenachbarten AKP-Staaten berücksichtigen.\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen die Notwen-\nArtikel 66                              digkeit gemeinsamer Anstrengungen an, mit denen den Struktur-\nschwierigkeiten in zahlreichen Grundstoffsektoren abgeholten\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen an, daß eine      werden soll, und legen als Hauptziele ihrer diesbezüglichen\nregionale Lösung für den Zugang zur FISChereitätigkeit von Vorteil Zusammenarbeit folgendes fest:\nist und werden Initiativen der AKP-Küstenstaaten im Hinblick auf\nd~n Abschluß harmonisierter    Abkommen     über den Zugang der    -    horizontale und vertikale Diversifizierung der Volkswirtschaften\nder AKP-Staaten und insbesondere Entwicklung der Verarbei-\nFischereifahrzeuge zu den Fischereizonen unterstützen.\ntung, der Vermarictung, des Vertriebs und des Transports\n(VWT).\nArtikel 67\n- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Grundstoffe der\nDie Gemeinschaft und. die AKP-Staaten kommen überein, alle\nAKP-Staaten auf den Weltmärkten durch Reorganisation und\ngeeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der\nRationalisierung ihrer Produktions-, Vermarktungs- und Ver-\nBemühungen einer Zusammenarbeit in der Fischerei im Rahmen\ntriebstätigkeit.\ndieses Abkommens sicherzustellen, wobei insbesondere die\ngemeinsame Erklärung über den Ursprung der Fischereierzeug-             Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten verpflichten sich, alle\nnisse Beachtung findet.                                            geeigneten Mittel einzusetzen, die eine möglichst weitgehende","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                               19\nVerwirklichung dieser Ziele ermöglichen; sie kommen überein,            Auf Antrag einer der beiden Parteien findet hierzu ein Gedan-\ndazu alle Instrumente und Mittel dieses Übereinkommens koordi-       kenaustausch statt, und zwar über              -\nniert einzusetzen.\n-   das Funktionieren der geltenden internationalen Überein-\nArtikel 71                                   kommen bzw. die Arbeitsweise der zwischenstaatlichen Fach-\narbeitsgruppen mit dem Ziel ihrer Verbesserung und der Stei-\nZur Verwirklichung der in Artikel 70 festgelegten Ziele wird die      gerung ihrer Effizienz unter Berücksichtigung der Markttrends;\nZusammenarbeit im Grundstoffsektor, insbesondere die VWT•\nTätigkeit, unter Beachtung der PrioritAten konzipiert und durch-        den geplanten    Abschluß bzw. die Erneuerung eines internatio-\ngeführt, die von den AKP-staaten zur UnterstOtzung der von               nalen Übereinkommens bzw. die Einsetzoog einer zwischen-\nihnen festgelegten Politiken u~ Strategien gesetzt wurden.               staaUichen Fachgruppe.\nDurch diese Gespräche sollen die jeweiligen Interessen der\nbeiden Parteien berücksichtigt werden; sie können bei Bedarf im\nArtikel 72\nRahmen des Grundstoffausschusses stattfinden.\nDie Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit im Grund-\nstoffbereich sind auf die Entwiddung der internationalen, regiona-                               Artikel 75\nlen und nationalen Märkte ausgerichtet; sie werden nach den\nModalitäten und Verfahren des Übereinkommens, insbesondere              Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen überein,\nbetreffend die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung,      einen .Grundstoffausschuß• einzusetzen, der insbesondere\ndurchgeführt. In Ö18Set'T1 Rahmen können sie sich auf folgende       einen Beitrag zur Suche nach Lösungen fOr die Strukturprobleme\nBereiche beziehen:                                                   bei den Grundstoffen leisten soft.\n1. Bessere Nutzung der menschlichen Ressourcen; dazu gehö-              Der Grundstoffausschuß hat unter BerOcksichtigung der beider-\nren insbesondere:                                               seitigen Interessen der Parteien die Aufgabe, die allgemeine\nOurchfQhruig des Abkommens im GIU1dstoffsektor zu verfolgen\nAusbi~. und Lehrgangsprogra fOr cfee Wirt•                   und insbesondere\nschaftsteilnehmer der betreffenden Sektoren;\na) allgemeine Fragen, die den AKP-EWG-Handel mit Grund-\n-   Unterstützung der auf diesen Bereich spezialisierten natio-      stoffen betreffen und ihm gegebenenfalls von den in diesem\nnalen bzw. regionalen Schulen und Ausbildungsinstitute;           Abkommen vorgesehenen zuständigen Unterausschüssen\n2. Förderung der Investitionen der Unternehmer aus der EWG                vorgelegt werden, zu prüfen;\nund den AKP-Staaten in diesem Sektor; dies son insbeson-        b) Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme und zur Verbesse-\ndere mit Hilfe folgender Maßnahmen geschehen:                        rung der Wettbewerbsfähigkeit der Produktions- und Ausfuhr-\n-  Informations- und Aufklärungskampagnen, die auf die               systeme zu empfehlen;\nUnternehmer zielen, die in Maßnahmen zur Diversifizie-       c) einen Gedanken- und Informationsaustausch Ober die kurz-\nrung und besseren Nutzung der Grundstoffe der AKP-                und mittelfristigen Produktions-, Verbrauchs- und Handels-\nLänder investieren könnten;                                       aussichten und -vorhersagen zu führen.\n-   dynamischerer Einsatz von Risikokapital bei den Unter-\nnehmen, die in die VVVT-Tätigkeiten investieren wollen;\n-   Anwendung der einschlägigen Bestimmungen Ober Förde-                                     Artikel 76\nrung, Schutz, Finanzierung und Unterstützung von Investi-       Der Grundstoffausschuß tritt mindestens einmal jährlich auf\ntionen;                                                      Ministerebene zusammen. Seine Geschäftsordnung wird vom .\n3. Entwicklung und Verbesserung der für die Tätigkeit in diesem      Ministerrat festgelegt. Er setzt sich aus vom Ministerrat benannten\nBereich notwendigen Infrastrukturen, insbesondere der Ver-      Vertretern der AKP•Staaten und der Gemeinschaft zusammen.\nkehrs- und Telekommunikationsnetze.                             Seine Arbeiten werden vom Botschafterausschuß nach den in der\nGeschäftsordnung des Grundstoffausschusses festgelegten Ver-\nfahren vorbereitet\nArtikel 73\nBei der Verfolgung der Ziele des Artikels 70 messen die Ver-\nTitel V\ntragsparteien folgenden Punkten besondere Bedeutung bei:\nSicherstellung der angemessenen Berücksichtigung der\nIndustrielle Entwicklung,\nSignale, die von den nationalen, regionalen und intemationalen                   Herstellung und Verarbeitung\nMärkten ausgehen;\nBerücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkun-                                Artikel 77\ngen der getroffenen Maßnahmen;                                      Damit die AKP-Staaten ihre industrießen Entwicldungsziele\n-   Herbeiführung einer größeren Kohärenz zwischen den von den       leichter erreichen können, sollte eine Strategie der integrierten\nverschiedenen betroffenen AKP-Staaten verfolgten Strategien      und wirtschaftlich lebensfähigen Entwicklung ausgearbeitet wer-\nauf regionaler und internationaler Ebene;                        den: bei der die Tätigkeiten der verschiedenen Sektoren mitein-\nander verknüpft werden. Es gilt somit, für die Landwirtschaft und\nFörderung einer effizienten Verteilung der Ressourcen auf die    die ländliche Entwiddung, den gewerblichen Sektor, den Berg-\nverschiedenen Tätigkeiten und Wirtschaftsteilnehmer der          bau, das Energiewesen, die Infrastrukturen und den Oienst1ei-\nbetreffenden Produktionsbereiche.                                stungsbereich sektorale Strategien so zu konzipieren, daß eme\nInteraktion in und unter diesen Sektoren begünstigt und auf diese\nWeise die lokale Wertschöpfung maximiert und unter gleichzeiti-\nArtikel 74                               gem Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen soweit\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen an, daß für         wie möglich eine wirkliche Kapazität für die Ausfuhr von gewerbli-\nein besseres Funktionieren der internationalen Grundstoffmärkte     chen Erzeugnissen geschaffen wird.\ngesorgt und ihre T ransp~renz erhöht werden muß.                        Bei der Verfolgung dieser Ziele wenden die Vertragspartner\nSie bekräftigen ihren Willen zur Intensivierung des Prozesses     neben den spezifischen Bestimmungen für die industrielle Zusam-\nder Konsultation zwischen den AKP-Staaten und der Gemein-            menarbeit die Bestimmungen Ober die Handelsregelung, die För-\nschaft in den sich mit Grundstoffen befassenden internationalen     derung des Handels mit AKP-Erzeugnissen und die privaten\nGremien und Organisationen.                                          Investitionen an.","20                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArti ke 1 78                                 Besondere Aufmerksamkeit verdienen in diesem Zusammen-\nhang\nDie industrielle Zusammenarbeit hat als ausschlaggebendes\nInstrument für die Verwirklichung der industriellen Entwicklung       i)       die Verarbeitung von Grundstoffen\nfolgende Ziele:\na) die Industrien, welche auf nationaler oder regionaler\na) Schaffung der Grundlagen und des Rahmens für eine wirk-                          Ebene zur Ausfuhr bestimmte Grundstoffe verarbeiten;\nsame Zusammenart>eit zwischen der Gemeinschaft und den\nb) die den OrtflChen Bedalf deckenden und örtliche Ressour-\nAKP-Staaten in den Bereichen Herstellung und Verarbeitung,\ncen nutzenden Industrien, die auf die nationalen und\nbessere Nutzung der Befgbau- und Energieressourcen, Ver-\nregionalen Märkte ausgerichtet sind und vorrangig zu den\nkehr und Kommunikation;\nkleinen und mittleren Unternehmen gehören; die Indu-\nb) Förderung der Schaffung günstiger Bedingungen für die Ent-                       strien mit Ausrichtung auf die Modernisierung der Land-\nwicklung gewerblicher Unternehmen sowie für in- und auslän-                   wirtschaft, die effiziente Verarbeitung der landwirtschaft-\ndische Investitionen;                                                         lichen Produkte sowie die Herstellung von Input-Erzeug-\nnissen und landwirtschaftflchem Gerat;\nc) Verbesserung der Kapazitätsausnutzung und Reaktivierung\nschon vomandener potentiell lebensfähiger gewerblicher           ii)     die Industrien im Bereich des Maschinenbaus, der Metallver-\nUnternehmen, damit die Produktionskapazität der AKP-Vo«ks-               arbeitung und der Chemie\nwirtschaften wiederhergestellt wird; ·\na) Maschinenbauunternehmen, die Werkzeug und Ausrü-\nd) Förderung der Gründung von bzw. der Beteiligung an Unter-                         stungsgegenstände herstellen und hauptsächlich zum\nnehmen seitens AKP-Staatsangehöriger, insbesondere der                         Zweck der Instandhaltung der in den AKP-Staaten bereits\nGründung von Klein- und Mittelunternehmen, die lokale Input-                   vorhandenen Fabriken und Ausrüstungen geschaffen\nErzeugnisse herstellen und/oder verwenden; Unterstützung                       wurden. Diese Unternehmen müssen vorrangig den Sek-\nder neuen und Ausbau der schon bestehenden Unternehmen;                        tor Herstellung und Verarbeitung, den Großausfuhrsektor\ne) Unterstützung der Schaffung neuer Industriezweige, die cfie\n. sowie die die GtundbedOrfniss deckenden kleinen und\nmittleren Untemet.men unterstOtzen;\nOrt1ichen Märkte rentabel beliefern und das Wachstum der\nnicht traditionellen Ausfuhren sichern, so daß die Devisenein-           b) die metallverarbeitenden Industrien, die die sekundäre\nnahmen gesteigert, Arbeitsmöglichkeiten geschaffen und die                     Verarbeitung der Bergbauerzeugnisse der AKP-Staaten\nRealeinkornmen erhöht werden;                                                  zur Versorgung der Maschinenbauunternehmen und der\nchemischen Unternehmen der AKP-Staaten durchführen;\nf)   Entwicklung immer engerer Beziehungen zwischen der\nGemeinschaft und den AKP-Staaten im industriellen Bereich                c) insbesondere die kleinen und mittleren chemischen\nsowie stärkere Förderung insbesondere des raschen Aufbaus                      Unternehmen, die die sekundäre Verarbeitung von mine-\ngemeinsamer gewerblicher Unternehmen der AKP- und der                          ralischen Stoffen für andere Industriezweige sowie für die\nEWG-Staaten;                                                                   Landwirtschaft und den Gesundheitssektor vornehmen;\ng) Förderung der berufsständischen Vereinigungen in den AKP·           iii)   Reaktivierung und Nutzung der industriellen Kapazitäten: die\nStaaten sowie anderer Einrichtungen, die sich mit gewerb-                Wiederherstellung, Verbesserung, Sanierung, Umstrukturie-\nlichen Unternehmen oder der Unternehmensentwicklung                      rung und Instandhaltung der vorhandenen industriellen\nbefassen.                                                               Kapazitäten mit potentieller wirtschaftlicher Lebensfähigkeit.\nIn diesem Zusammenhang sind die Industriezweige bevor-\nArtikel 79                                       zugt zu behandeln, die ihre Erzeugnisse unter Verwendung\neines sehr geringen Anteils an Importwaren herstellen, sich\nDie Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten, um ihren institu-           auf die vor- und nachgelagerten SMen auswirken und·\ntionellen Rahmen zu verbessern, ihre Finanzierungsinstitute zu               beschäftigungsfOrdemd sind. Die Reaktivierungstätigkeiten\nstärken und die für die Industrie notwendigen Infrastrukturen zu             sollten die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für\nschaffen, wiederherzustellen und zu verbessern. Die Gemein-                  eine wirtschaftliche Lebensfähigkeit der reaktivierten Unter-\nschaft unterstützt die AKP-Staaten auch bei ihren Bemühungen                  nehmen zum Ziel haben.\num die lntegrierung der industriellen Strukturen auf regionaler und\ninterregionaler Ebene.\nArtike 1 82\nArtikel 80                                    Die Gemeinschaft hilft den AKP-Staaten, während der Laufzeit\nAuf Antrag eines AKP-staates leistet die Gemeinschaft die           des Abkonvnens vorrangig wirtschaftlich lebensfähige Industrien\nnotwendige Unterstützung bei der Ausbildung in Industrieberufen       lm Sinne des Artikels 81 nach Maßgabe der Kapazitäten und\nauf allen Ebenen, insbesondere bei der Feststellung des Bedarfs        Entscheidungen eines jeden AKP-Staates zu entwickeln; dies hat\nan Ausbildung in Industrieberufen und der Aufstellung der ent-         in Anbetracht der diesen Staaten zur Verfügung stehenden Mittel\nsprechenden Programme, der Schaffung und dem Betrieb von              so zu erfolgen, daß der Anpassung der industriellen Strukturen an\nnationalen oder regionalen AKP-Einrichtungen zur Ausbildung in        die in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien wie auch\nIndustrieberufen, der Ausbildung von Staatsangehörigen der            auf weltweiter Ebene eingetretenen Änderungen Rechnung getra-\nAKP-Staaten in geeigneten Einrichtungen und der Ausbildung am         gen wird.\nArbeitsplatz in der Gemeinschaft und in den AKP-Staaten sowie\nbei der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen zur Ausbildung                                          Artikel 83\nin Industrieberufen in der Gemeinschaft und den AKP-Staaten,              Zur Förderung der beiderseitigen Interessen trägt die Gemein-\nzwischen Einrichtungen zur Ausbildung in Industrieberufen in den      schaft durch Maßnahmen der gegenseitigen Unterrichtung und\nAKP-Staaten sowie zwischen diesen Einrichtungen und entspre-          Förderung der Industrien zur Entwicklung der Zusammenarbeit\nchenden Einrichtungen in anderen Entwicklungsländern.                 zwischen Unternehmen der AKP- und der EWG-Staaten und\nzwischen Unternehmen in verschiedenen AKP-Staaten bei.\nZiel dieser Maßnahmen ist es, den regelmäßigen Informations-\nArtikel 81                                ausschuß zu verstärlcen, die notwendigen Kontakte im industriel-\nDamit die industriellen Entwicklungsziele erreicht werden kön-      len Bereich zwischen Verantwortlichen der Industriepolitik, Inve-\nnen, unterstützt die Gemeinschaft die Schaffung und Erweiterung        storen und Wirtschaftsunternehmen der Gemeinschaft und der\njeglicher Art von wirtschaftlich lebensfähigen gewerblichen Tätig-     AKP-Staaten herzustellen, Untersuchungen, insbesondere\nkeiten, die die AKP-Staaten für die Verwirklichung ihrer Ziele und     Durchführbarkeitsstudien, durchzuführen, die Schaffung und das\nPrioritäten im Bereich der Industrialisierung für wichtig erachten.    Funktionieren von AKP-Einrichtungen zur Förderung der indu-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 199~                                              21\nstriellen Entwicklung zu erleichtern und das Zustandekommen         h) zur möglichst weitgehenden Er1eichterung des Zugangs zu\nvon Koinvestitionen und Zu/ieferungsverträgen sowie jede andere         den in der Gemeinschaft verfügbaren Dokumentationsquellen\nForm der industriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen               und anderen Datenquellen sowie deren Benutzung.\nder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der AKP-Staaten zu\nfördern.\nArtikel 86\nArtikel 84                                Damit die AKP-Staaten aus der Handelsregelung und den\nDie Gemeinschaft trägt dazu bei, kleine und mittlete Hand-       übrigen Bestinvnungen dieses Abkommens grOßeren Nutzen zie-\nwerks-, Handels-, Dienstleistungs- und lndustriebetrtebe zu         hen können, werden Aktionen zur FOrderwlg des Absatzes von\nerrichten und auszubauen, da diese einerseits in modernen und In    Industrieerzeugnissen der AKP-Staaten auf dem Gemeinschafts-\ninformellen Sektoren als ein diversifiziertes wirtschaftflches      markt und anderen ausländischen Mlrkten durchgeführt; hier-·\nGeflecht für die allgemeine Entwicklung der AKP-Staaten eine        durch soff zugleich der Austausch von Industrieerzeugnissen zwi-\nwesentJiche Rolle spielen und andererseits fOr die Erlangung        schen den AKP-Staaten angeregt und entwickelt werden. Gegen-\nberuflicher Qualifikationen, den integrierten Transfer und die      stand dieser Aktionen werden insbesondere Martctstudien, Ver-\nAnpassung geeigneter Technologien sowie den bestmOgtichen           marktung, Qualität und Standardisierung von gewerblichen\nEinsatz der einheimischen Arbeitskräfte Vorteile bieten. Die        Erzeugnissen gemäß den Artikeln 229 und 230 und unter BerOck-\nGemeinschaft trägt auch zu folgendem bei: sektorale Beurteilung     sichtigung der Artikel 135 und 136 sein.\nund Aufstellung von Aktionsprogrammen, Schaffung geeigneter\nInfrastrukturen sowie Stärkung und Funktionieren von Einrichtun-                                Artikel 87\ngen für Information, Stimulierung, Beratung, Ausbtldung, Kredite\noder Bürgschaften und Technologietransfer.                             (1) Ein Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit. der dem\nBotschafterausschuß untersteht. ist beauftragt.\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten fördern die Zusammen-\narbeit und die Kontakte zwischen kleinen und mitderen · Unter-      a) die · Fortschritte bei der Owd1fOt1na,g des globalen Pro-\nnehmen der Mitgliedstaaten und der AKP-staaten.                          gramms fOr ·cfie lndustriele Zusammenarbeit. das sich aus\ndiesem Abkommen ergftJt. zu prOfen la1d gegebelienfalls dem\nBotschafterausschuß Empfehlungen zu unterbreiten; der Aus-\nArtikel 85                                  schuß prüft in diesem Zusammenhang die in Artikel 327\nvorgesehenen Berichte über die Fortschritte der industriellen\nUm den AKP-Staaten zu helfen, ihre technologische Basis und          Zusammenarbeit und das Wachstum der lnvestitionsflOs\neigene Kapazität auf dem Gebiet der wissenschafdichen und               und nimmt dazu Stellung; ferner überprOft er regelml8ig die\ntechnologischen Entwicklung zu stärken, und um den Erwerb, den          Modalitäten für das Tätigwerden der Europäischen Investi-\nTransfer und die Anpassung von Technologien unter Bedingun-             tionsbank, im folgenden „Bank\" genannt. der Kommission,\ngen zu er1eichtem, die den größtmöglichen Nutzen bei möglichst          des Zentrums für industrielle Entwicklung, im folgenden .ZtE·\ngeringen Kosten versprechen, ist die Gemeinschaft bereit. mit den       genannt, und der für die Durchführung industrieller Projekte\nMitteln der Zusammenarbeit bei der · Entwicldungsfinanzierung           zuständigen Behörden der AKP-Staaten, um eine optimale\neinen Beitrag zu leisten, insbesondere                                  Koordinierung zu gewähr1eisten;\na) zur Errichtung und Stärkung von industriebezogenen wissen-      b) die Probleme und Fragen betreffend die Politik der industriel-\nschaftlichen und technischen Infrastrukturen in den AKP-Staa-     len Zusammenarbeit, die ihm von den AKP-Staaten oder von\nten;                                                              der Gemeinschaft unterbreitet werden, zu prüfen und alle\nb) zur Aufstellung und Durchführung von Forschungs- und Ent-           zweckdienlichen Vorschläge ZU unterbreiten;\nwicklungsprogrammen;                                          c) auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten eine\nc) zur Ermittlung und Schaffung von Möglichkeiten für eine             Prüfung der Tendenz~ der Industriepolitik der AKP-Staaten\nZusammenarbeit zwischen Forschungsinstituten, Hochschul-           und der Mitgliedstaaten sowie der Entwicklung der Lage der\neinrichtungen und Unternehmen der AKP-Staaten, der                Industrie in der gesamten Welt vorzunehmen, um die erforder-\nGemeinschaft, der Mitgliedstaaten und anderer Länder;              lichen Informationen zur Verbesserung der Zusammenarbeit\nund zur Erleichterung der industrietlen Entwicklung der AKP-\nd) zur Aufnahme und Förderung von Tätigkeiten zur Konsolidie-           Staaten und der damit verknüpften Tätigkeiten im Bergbau-\nrung geeigneter lokaler Technologien und zum Erwerb rele-          und Energiebereich auszutauschen;           ·\nvanter ausländischer Technologien, insbesondere von T ech-\nnologien anderer Entwick1ungs!änder;                           d) die Gesamtstrategie des in Artikel 89 genannten ZJE auf\nVorschlag des Verwaltungsrates festzulegen, die Mitglieder\ne) zur ErmittJung, zur Beurteilung und zum Erwerb von industriel-       des ·Beirates zu ernennen, den Direktor la1d den stellvertreten-\nlen Technologien, einschließlich der Aushandlung gOnstiger         den DirektOr sowie d\"ee beiden RechnungsprOfer zu eme1,nen,\nBedingungen für den Erwerb ausländischer Technologien und          die in Artikel 3 des Fenanzprotokolls vorgesehene finanzielle\nPatente sowie anderen ausländischen gewerblichen Eigen-            Gesamtausstattung auf Jahresbasis aufzuteilen, den Haus-\ntums, insbesondere durch Ftnanzierung und/oder andere              haltsplan und die Jahresabschlüsse zu genehmigen;\ngeeignete Vereinbarungen mit Unternehmen und Einrichtun-\ngen in der Gemeinschaft;                                       e) den Jahresbericht des ZIE sowie jeden anderen Bericht des\nBeirates oder des verwaltungsrates zu prüfen, um festzustel-\nf)   zur Einrichtung von Beratungsdiensten in den AKP-Staaten           len, ob die Tätigkeiten des Zentrums mit den ihm in diesem\nzur Unterstützung bei der Ausarbeitung von Vorschriften für        Abkommen zugewiesenen Zielen im Einldang stehen, dem\nden Technologietransfer und bei der Weitergabe verfügbarer         Botschafterausschuß und Ober ihn dem Ministerrat zu berich-\nInformationen, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen           ten sowie alle anderen Aufgaben auszuführen, die ihm vom\nvon Technologieverträgen, der Technologiearten und -quellen        Botschafterausschuß Obertragen werden.\nsowie der Erfahrungen der AKP-Staaten und anderer Linder\nmit der Verwendung bestimmter Technologien;                      (2) Die Zusammensetzung des Ausschusses für industrielle\nZusammenarbeit und die Einzelheiten seiner Arbeitsweise wer-·\ng) zur Förderung der technologischen Zusammenarbeit zwi-            den vom Ministerrat ·festgelegt. Der Ausschuß tritt mindestens\nschen den AKP-Staaten und zwischen diesen und anderen          zweimal jähr1ich zusammen.\nEntwicklungsländern,. einschließlich der Forschungs- und Ent-\nwicklungseinrichtungen, insbesondere auf regionaler Ebene,\nArtikel 88\num alle besonders geeigneten wissenschaftlichen und techni-\nschen Möglichkeiten, über die jene Staaten gegebenenfalls         Es wird ein paritätischer Beirat aus 24 Mitgliedern eingesetzt,\nverfügen, optimal zu nutzen;                                   dem Vertreter der Geschäftswelt bzw. Sachverständige auf dem","22                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nGebiet der industriellen Entwicklung sowie - als Beobachter -              und Möglichkeiten der industriellen Zusammenarbeit und ins-\nVertreter der Kommission, der Bank und des AKP-Sekretariats                besondere das wirtschaftliche Klima und die Behandlung, mit\nangehören; er steht dem Ausschuß für industrielle Zusammen-                der etwaige Investoren rechnen können, sowie über die weite-\narbeit zur Seite und soll dazu beitragen, daß der Standpunkt der           ren Entwicldungsmöglichkeiten lebensfähiger Industriepro-\ngewerblichen Unternehmer zu den in Artikel 87 Absatz 1 Buchsta-            jekte sammeln und verbreiten;\nben a, b und c genannten Fragen berücksichtigt wird. Dieser\nb) in geeigneten Fällen zur Förderung des Absatzes gewerb-\nBeirat tritt jähr1ich zu einer offiziellen Tagung zusammen.\nlicher Erzeugnisse der AKP-Staaten an Ort und Stelle und auf\nden Manden der anderen AKP-Staaten und der Gemeinschaft\nArtikel 89                                   beitragen, um die optimale Ausnutzung der bestehenden oder\nDas ZIE trägt insbesondere durch Förderung der gemeinsamen             zu schaffenden Industriekapazitäten zu fördern;\nInitiativen von Unternehmen der Gemeinschaft und der AKP-              c) die in Betracht kommenden Entscheidungsträger der Indu-\nStaaten zur Errichtung und Stärkung von Industrieunternehmen in            strie, Investoren und Wirtschafts- und Finanzunternehmen der\nden AKP-Staaten bet.                                                       Gemeinschaft und der AKP-Staaten efmitteln sowie Kontakte\nAls operationelles, auf die Praxis ausgerichtetes Instrument           und Treffen aller Art zwischen ihnen organisieren und er1eich-\nbefaßt das ZIE sich vorrangig mit der Ermittlung von Unternehmen           tern;\nfür wirtschaftlich lebensfähige Projekte; außerdem beteiligt es sich   d) auf der Groodlage des von den AKP-Staaten angegebenen\nan der Förderung und Durchführung von Projekten, die den                   Bedarfs die Möglichkeiten für eine Ausbildung in Industrie-\nBedürfnissen der AKP-Staaten entsprechen, und z.war unter                  berufen hauptsächlich am Arbeitsplatz, die dem Bedarf der\nbesonderer Berücksichtigung der für verarbeitete einheimische              bereits bestehenden und der geplanten Industrieunternehmen\nRohstoffe bestehenden Absatzmöglichkeiten auf den Binnen- und              in den AKP-Staaten entsprechen, ermitteln und gegebenen-\nAußenmärkten, wobei die Produktionsfaktoren der einzelnen                  falls bei der Ausführung entsprechender Maßnahmen Hilfe\nAKP-Staaten optimal zu nutzen sind. unterstützt wird auch die              leisten;\nVortage der betreff~ Projekte bei den Flll8flZinstitut.\nBei der OurchfOhrung der obengenannten Aufgaben geht das\n·•>  a11e zweckdienlichen Informationen Ober das industriel1e\nPotential der AKP-staaten und die Entwicklung der lndustri&-\nZIE selektiv vor, indem es den kleinen und mittleren Industrie-            z.weige in der Gemeinschaft und in den AKP-Staaten zusam-\nunternehmen, den Reaktivierungsmaßnahmen und der vollen                    menstellen und verbreiten;\nAuslastung der vorhandenen Industriekapazitäten Vorrang ein-\nf)  die Vergabe von Unteraufträgen sowie die Ausweitung und\nräumt. Es wird den Schwerpunkt ganz besonders auf die Möglich-\nkeiten für gemeinsame Unternehmen IM'ld Zulieferbetriebe legen.\nKonsolidierung regionaler Industrieprojekte fördern.\nBei der Erfüllung dieser Aufgaben richtet das ZlE sein Augenmerk\nbesonders auf die in Artikel 97 genannten Ziele.                                                   Artikel 91\nDas ZIE wird von einem Direktor geleitet, der von einem stell-\nArtikel 90                               vertretenden Direktor· unterstützt wird; beide werden vom Aus-\n(1) Bei der Erfüllung der in Artikel 89 genannten Aufgaben         schuß für industrielle Zusammenarbeit aufgrund ihrer Fachkom-\nräumt das ZIE Vorhaben, die sichere Entwicklungsmöglichkeiten          petenz und Verwaltungserfahrung eingestellt und ernannt. Die\nbieten, den Vorrang ein. Seine Tätigkeit besteht insbesondere          Leitung des Zentrums, die gegenüber dem Verwaltungsrat verant-\ndarin,                                                                 wortlich ist, führt die vom Ausschuß für industrielle Zusammen-\narbeit festgelegten Leitlinien durch.\na) wirtschaftlich lebensfähige industrielle Projekte in den AKP-\nStaaten zu ermitteln, sie zu prüfen, zu beurteilen und zu\nfördern und zu ihrer Durchführung beizutragen;                                                Artikel 92\nb) Studien und Beurteilungen durchzuführen, die die konkreten             (1) Ein paritätischer Verwaltungsrat hat die Aufgabe,\nMöglichkeiten für eine industrielle Zusammenarbeit mit der\na) den Direktor bei seinen Bemühungen um eine dynamische\nGemeinschaft aufzeigen, um die industrielle Entwicklung der\nund motivierte Tätigkeit des ZIE bei dessen Leitung zu beraten\nAKP-Staaten zu fördern und die Durchführung geeigneter\nund zu unterstützen und dabei auf die ordnungsgemäße\nMaßnahmen zu er1eichtern;\nDurchführung der vorn Ausschuß für industriene Zusammen-\nc) Informationen sowie spezifische Berater- und Gutachterdien-              arbeit aufgestellten Leitlinien zu achten; . -\nste einschließlich Ourchführbarkeitsstudien bereitzustellen,\nb) auf Vorschlag des Direktors des ZIE\nmit dem Ziel, die Schaffung und/oder Modernisierung von\nIndustrieunternehmen zu beschleunigen;                                i)  folgendes zu genehmigen:\nd) mögliche Partner aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft                        die mehrjährigen und die jAhr1ichen Tltigkeitspro-\nim Hinblick auf gemeinsame Investitionen zu ermitteln und                     gramme,\nsich an der Durchführung und den Folgemaßnahmen zu betei-                 -   den Jahresbericht,\nligen;\n-   die Organisationsstrukturen, die Personalpolitik und\ne) mögliche Finanzierungsquellen zu ermitteln und entspre-\nden Organisationsplan;\nchende Informationen zu liefern, Unterstützung bei der Vor-\nlage von Projekten zur Finanzierung zu leisten und erforder~          ii) die Haushaltspläne und die Jahresabschlüsse im Hinblick\nlichenfalls bei der Bereitstellung von Mitteln aus diesen Quel-           auf deren Vortage beim Ausschuß für industrielle Zusam-\nlen für Industrieprojekte in den AKP-Staaten mitzuwirken;                 menarbeit festzulegen;\nf)   lnformationen und Gutachten betreffend den Erwerb, die           c) Beschlüsse über die Vorschläge der Leitung des Zentrums zu\nAnpassung und die Entwiddung geeigneter Industrietechnolo-           den vorgenannten Punkten zu fassen;\ngie für konkrete Projekte zu ermitteln, zu sammeln, zu beurtei-\nd) dem Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit einen Jahres-\nlen und-zur Verfügung zu steilen und gegebenenfalls an der\nbericht zu unterbreiten und ihm über alle Fragen in Verbin-\nDurchführung von Versuchs- oder Demonstrationsprojekten\ndung mit den unter Buchstabe c bezeichneten Punkten Bericht\nmitzuwirken.\nzu erstatten.\n(2) Zur leichteren Ve'rwirklichung seiner Ziele kann das ZIE\n(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus sechs Personen mit\nneben seinen Haupttätigkeiten\numfassender Erfahrung im privaten· oder staatlichen Industrie-\na) Untersuchungen, Marktstudien und Beurteilungen durchfüh-           oder Bankwesen oder in der industriellen Entwicklungsplanung\nren und alle nützlichen Informationen über die Bedingungen       oder -förderung zusammen. Die Mitglieder werden vom Ausschuß","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             23\nfür industrielle Zusammenarbeit aufgrund ihrer Befähigung unter        zung bei der an Ort und Stelle erfolgenden Ermittlung von Förde-\nden Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens                rungs- und Entwicklungsmöglichkeiten im industriellen Bereich,\nausgewählt und vom Ausschuißnach den von ihm festgelegten              und zwar insbesondere hinsichtlich der Verarbeitung der Roh-\nVerfahren ernannt. Ein Vertreter der Kommission, der Bank und          stoffe und der Produktion von Ausrüstungsgegenständen und\ndes AKP-Sekretatiats nehmen als Beobachter an der Tätigkeit            Input-Erzeugnissen für den ländlichen Bereich.\ndes Verwaltungsrates teil. Um die Abwicklung der Tätigkeiten des\nZIE genau verfolgen zu können, tritt der Verwaltungsrat minde-\nstens alle zwei Monate zusammen. Die Sekretariatsgeschäfte                                        Artikel 98\nwerden vom Zentrum watvgenommen.\nIm Hinblick auf die industrielle Zusammenarbeit trägt die\nGemeinschaft zur Verwirklichung von Programmen, Projekten\nArtikel 93                                und Aktionen bei, die ihr von den AKP-Staaten oder mit deren\n(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Fmanzierung des         Zustimmung unterbreitet werden. Sie setzt zu ätesem Zweck alle\nHaushaltsplans des Zentrums über eine getrennte Mittelzuwei-          in diesem Abkommen vorgesehenen Mittel ein, und zwar insbe-\nsung gemäß dem Finanzprotokoll im Anhang.                             sondere die ihr im Rahmen der finanziellen und technischen\nZusammenarbeit zur Verfügung stehenden Mittel und namentlich\n(2) Zwei vom Ausschuß ernannte Rechnungsprüfer prüfen die          die von der Bank verwalteten Mittel; dies gilt unbeschadet von\nHaushaltsführung des Zentrums.                                        Aktionen, die den AKP-Staaten dazu verhelfen sollen, Mittel aus\n(3) Die Satzung, die Haushaltsordnung, das Personalstatut          anderen Quellen zu beschaffen.\nsowie die Geschäftsordnung des Zentrums werden vom Minister-             Für die Durchführung der Programmme, Projekte und Aktionen\nrat auf Vorschlag des Botschafterausschusses nach Inkrafttreten       der industriellen Zusammenarbeit, zu denen die Gemeinschaft\ndes Abkommens festgelegt.                                             finanziell beiträgt, gelten die Bestimmungen von Titel III des\nDritten Teils dieses Abkommens unter Berücksichtigung der\nArtikel 94                                besonderen Merkmale der Maßnahmen im industriellen Bereich.\nDas ZIE verstArkt seine operationelle Prlsenz in den AKP-\nStaaten insbesondere hinsicht1ich der Ennitdung von Projekten\nund Projektträgern sowie der Unterstützung bei der Vortage von\nFinanzierungsvorhaben.                                                                              Titel VI\nHierbei hält es die vom Verwa~ungsrat vorgeschlagenen Ver-                            Entwicklung des Bergbaus\nfahren ein und berücksichtigt zugleich die Notwendigkeit einer\nDezentralisierung der Tätigkeiten.\nArtikel 99\nDie Entwicklung des Bergbaus hat folgende Hauptziele:\nArtikel 95\n-   Nutzung der mineralischen Ressourcen jeglicher Art in einer\nDie Kommission, die Bank und das ZIE bemühen sich im\nWeise, bei der die Rentabilität des Bergbaus sowohl auf den\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten um eine enge operatio-\nExportmärkten als auch auf den einheimischen Märkten\nnelle Zusammenarbeit.\ngewährleistet und zugleich den Anliegen des Umweltschutzes\nArtikel 96                                     Rechnung getragen wird,\nDie Mitglieder des Beirates und des Verwaltungsrates sowie         -    Valorisierung des Arbeitskräftepotentials,\nder Direktor und der stellvertretende Direktor des ZIE werden -\nvorbehaltlich einer Halbzeitbilanz hinsichtlich des Verwaltungs-       und z.war jeweils im Hinblick auf die Förderung und Beschleuni-\nrates - für die Dauer von höchstens fünf Jahren ernannt.              gung einer diversifizierten wirtschaftlichen und sozialen Entwick-\nlung.\nArtikel 97                                    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre beiderseitige Abhängig-\nkeit in diesem Sektor und kommen überein, die verschiedenen in\n( 1) Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Titels gilt      diesem Abkommen hierfür vorgesehenen Instrumente sowie\ndie besondere Aufmerksamkeit der Gemeinschaft den spezifi-            gegebenenfalls andere Gemeinschaftsinstrumente in koordinier-\nschen Bedürfnissen und Problemen der am wenigsten entwickel-          ter Weise einzusetzen.\nten AKP-Staaten sowie der AKP-Binnenstaaten und AKP-lnsel-\nstaaten, damit vor allem im Hinblick auf eine bessere Nutzung\nArtikel 100\nihrer örtlichen Rohstoffe und sonstigen Ressourcen durch die\nAusarbeitung von Industriepolitiken und -strategien, die Schaffung       Auf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten führt die Gemein-\neiner wirtschaftlichen Infrastruktur und die Ausbildung in Industrie- schaft Ma&lahmen der technischen Hilfe oder Ausbildungsmaß-\nberufen die Grundlagen für ihre Industrialisierung geschaffen         nahmen durch, um die wissenschaftJiche und technische Lei-\nwerden; das gilt insbesondere für folgende Bereiche:                  stungsfähigkeit der betreffenden Staaten in den Bereichen Geolo-\ngie und Bergbau zu steigern, so daß diese Staaten aus den\n-   Verarbeitung der Rohstoffe;                                       verfügbaren Kenntnissen grösseren Nutzen ziehen und ihre For-\n-   Entwicklung, Transfer und Anpassung der Technologie;              schungs- und Explorationsprogramme entsprechend ausrichten\nkönnen.\n-   Erarbeitung von Aktionen zugunsten der kleinen und mittleren\ngewerblichen Unternehmen und ihre Finanzierung;\nArtikel 101\n-   Entwicklung der Industrieinfrastrukturen und bessere Nutzung\nUnter Berücksichtigung der nationalen wie der internationalen\nder Energie- und Bergbauressourcen;                               Wirtschaftsfaktoren und im Bemühen um Diversifizierung beteiligt\n-   angemessene Ausbildung in wissenschaftlichen und techni-          die Gemeinschaft sich gegebenenfalls durch Programme für eine\nschen Bereichen;                                                  finanzielle und technische Hilfe an den Bemühungen, die die\nAKP-Staaten auf den verschiedenen Ebenen für die Forschung\n-   Produktion von Ausrüstungsgegenständen und Input-Erzeug-\nund Exploration im Bergbau, und zwar sowohl auf dem lande als\nnissen für den ländlichen Bereich.\nauch auf dem Festlandssockel, wie dieser im Vöfkerrecht definiert\nDie betreffenden Aktionen können in Zusammenarbeit mit dem         ist, unternehmen.\nZIE durchgeführt werden.\nSie gewährt gegebenenfalls auch technische und finanzielle\n(2) Auf Antrag eines oder mehrerer der am wenigsten entwik-        Unterstützung bei der Bereitstellung staatlicher oder regionaler\nkelten AKP-Staaten gewährt das Zentrum besondere Unterstüt-           Mittel für Explorationsvorhaben in den AKP-Staaten.","24                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArti ke 1 102                              Ländern durch die Abhängigkeit von eingeführten Mineralöl-\nZur Unterstützung der Bemühungen um Nutzung der Boden-               erzeugnissen und_ den zunehmenden Mangel an Brennholz aus-\nschätze in den AKP-Staaten leistet die Gemeinschaft einen Bei-          gelöst worden ist, sowie in Anbetracht der klimatischen Folgen der\ntrag zu Projekten für die Reaktivierung, Unterhaltung, Rationali-       Verwendung fossiler Brennstoffe kommen die AKP-Staaten und\nsierung und Modernisierung wirtschaftlich lebensfähiger Produk-         die Gemeinschaft überein, auf diesem Gebiet zusammenzuarbei-\ntionsanlagen, um diese leistungsfähiger und wettbewerbsfähiger          ten, um Lösungen für ihre Energieprobleme zu erarbeiten.\nzu machen.                                                                 Besondere Bedeutung wird im Rahmen dieser Zusammen-\nSie beteiligt sich auch an der Ermittlung, Ausarbeitung und          arbeit der Aufstellung von Energieprogrammen, den Maßnahmen\nDurchführung neuer wirtschaftflch lebensfähiger Projekte, soweit        zur Erhaltung und rationellen Nutzung der Energie sowie der\ndies mit den Investitions- und Verwaltungsmöglichkeiten und der         Erkundung des Energiepotentials und der Förderung neuer und\nMar1dentwicklung vereinbar ist. wobei sie insbesondere öee Finan-       regenerierbarer Energiequellen unter angemessenen techni-\nzierung von Durchfühtbarkeits- und Vorinvestitionssien                  schen und wirtschaftlichen Bedingungen beigemessen.\nberücksichtigt.\nBesondere Aufmerksamkeit gilt hierbei                                                            Artikel 106\nAktionen mit dem Ziel einer Stärtcung der Rolle von kleinen und        Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen an, daß die\nmittleren Projekten, durch welche sich örttiche Bergbauunter-       Zusammenarbeit im Energiesektor für beide Seiten Vorteile\nnehmen fördern lassen; dies gilt namentlich für die industrieU      bringt. Diese Zusammenarbeit soll die Entwicklung des herkömm-\nund landwirtschaftlich zu nutzenden Mineralien, die insbeson-       lichen Energiepotentials und neuer Energiequellen · sowie die\ndere für den einheimischen oder den regionalen Mar1d                Selbstversorgung der AKP-Staaten unterstützen.\nbestimmt sind, sowie für die neuen Erzeugnisse;                        Die Entwicklung des Energiepotentials ist ins::>esondere darauf\n- Aktionen für den Umweltschutz.                                        ausgerichtet.\nSie unterstOtzt ferner die  BemOhungen der AKP-5taaten         Lm    a) äee wirtschaftüc:he lM'ld soziale Entwicldoog durch eine bessere\nV8fWet1ung l.Nld Entwicklung der nationalen oder regionalen\neinen Ausbau der dazugehörigen Infrastruktur;\nEnergieressourcen unter angemessenen technischen, wirt-\n-   Maßnahmen, mit denen ein möglichst großer Beitrag der Ent-              schaftlichen und Umweltbedingungen zu fördern;\nwicklung des Bergbaus zur sozio-ökonomischen Entwicklung\nb) den Wirkungsgrad bei der Erzeugung und Nutzung von Ener-\nder Erzeugertänder erreicht werden soll, wie z. B. die optimale\ngie zu verbessern und gegebenenfalls zur Selbstversorgung\nVerwendung der Einkünfte aus dem Bergbau oder die Einbin-\nim Energiebereich zu gelangen;\ndung der Entwicklung des Bergbaus in die industrielle Entwick-\nlung und in eine angemessene Raumordnungspolitik;                   c) die zunehmende Nutzung neuer und regenerierbarer Ersatz-\nenergiequellen zu fördern;\n-    Förderung von europäischen Investitionen und Investitionen\naus dem AKP-Bereich;                                                 d) die Lebensbedingungen in den Ballungsgebieten und städti-\n-    regionale Zusammenarbeit.                                               schen Randgebieten sowie im ländlichen Raum zu verbessern\nund für die Energieprobleme dieser Gebiete dem örtlichen\nBedarf und den örtlichen Ressourcen entsprechende Lösun-\nArtikel 103                                     gen zu entwickeln;\nIm Hinblick auf die vorstehend genannten Zielsetzungen ist die       e) die natürtiche Umwelt durch Maßnahmen zur Erhaltung der\nGemeinschaft bereit. technische und finanzielle Unterstützung zu             Ressourcen in Form von Biomasse, insbesondere Brennholz,\ngewähren, um nach den Modalitäten der einzelnen Instrumente,                durch die Förderung von Ersatzlösungen, durch verbesserte\nüber die sie verfügt. und im Einklang mit den Bestimmungen                  Techniken und Verfahren des Energieverbrauchs sowie durch\ndieses Abkommens zur Erschließung des Bergbaupotentials der                  eine rationelle und langfristige Nutzung von Energie und Ener-\nAKP-Staaten beizutragen.                                                    giequellen zu schützen.\nBei den Forschungsarbeiten und Investitionen zur Vocbereitung\nder Durchführung von Bergbauproje~en kann die Gemeinschaft\nArtikel 107\neine Hilfe in Form von Risikokapital gewähren, gegebenenfalls in\nVerbindung mit Kapitalbeteiligungen der betreffenden AKP-Staa-            Damit die obengenannten Ziele erreicht werden, kann sich die\nten und anderen Finanzierungsquellen gemäß Artikel 234.                 Zusammenarbeit im Energiesektor auf Wunsch des oder der\nbetreffenden AKP-Staaten insbesondere auf folgende Bereiche\nDie in diesen Bestimmungen vorgesehenen Mittel können bei            konzentrieren:\nProjekten von gegenseitigem Interesse ergänzt werden durch\na) Zusammenstellung, Analyse und Verbreitung von brauch-\na) andere finanzielle und technische Mittel der Gemeinschaft,               baren lnfonnationen;\nb) Maßnahmen zur Bereitstellung von staatlichem und privatem\nb) Verstärkung der Verwaltung und Kontrolle der Energie-\nKapital, einschließlich Kofinanzierungsmaßnahmen.                     ressourcen der AKP-Staaten durch diese Staaten gemäH\nihren Entwicklungszielen zwecks Ermittlung von Energieange-\nArtikel 104                                    bot und -nachfrage sowie zur Entwicklung einer Strategie auf\ndem Energiesektor, unter anderem durch Unterstützung bei\nDie Bank kann im Einklang mit ihrer Satzung je nach Fall ihre\nder Aufstellung von Energieprogrammen und technische Hilfe\neigenen Mittel über den im Finanzprotokoll festgelegten Betrag\nzugunsten der Stellen, die für die Planung und Durchführung\nhinaus für Investitionsprojekte im Bergbau binden, die von dem\nder jeweiligen Energiepolitik verantwortlich sind;\nbetreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft als im beiderseiti-\ngen Interesse liegend anerkannt worden sind.                           c) Untersuchung der Auswirkungen der Entwicklungsprogramme\nund -projekte auf dem Energiesektor unter Berücksichtigung\nder Möglichkeiten für Energieeinsparungen und für die Erset-\nTitel VII                                    zung der primären Energiequellen. In dieser Hinsicht ist eine\nVerstärkung der Rolle der neuen und regenerierbaren Ener-\nEntwicklung des Energlepotentlals                             giequellen, insbesondere in ländlichen Gebieten, durch Pro-\ngramme oder Projekte anzustreben, die auf die örtlichen\nArtikel 105                                   Bedürfnisse und Ressourcen zugeschnitten sind;\nWegen der ernsten Lage im Energiesektor der meisten AKP-           d) Durchführung geeigneter Aktionsprogramme mit kleinen und\nStaaten, die zum Teil auf die Krise zurückzuführen ist, die in vielen     mittleren Projekten zur Energieentwicklung, insbesondere im","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             25\nHinblick auf Einsparungen und die Ersetzung von Brennholz.             kommen und der Anhebung des Qualifikationsniveaus\nIn dieser Hinsicht ist mit den betreffenden Maßnahmen anzu-            erreicht werden können;\nstreben, daß die sich aus dem übermäßigen Brennholzver-\nii)     die gegenwärtigen Bemühungen der AKP-Staaten um\nbrauch ergebenden Probleme so rasch wie möglich dadurch\nUmstrukturierung ihrer Volkswirtschaften mit Bemühungen\ngelöst werden, daß der Energiewirkungsgrad in den privaten\num eine Stärkung und Ausweitung ihrer Produktionsgrund-\nHaushalten sowohl der ländlichen als auch der städtischen\nlagen einhergehen müssen. Dem Unternehmenssektor muß\nGebiete verbessert, die Verwendung von Ersatzlösungen in\nbei den von den AKP-Staaten zur Anwendoog gebrachten\nden privaten Haushalt~ vor allem der Ballungsgebiete geför-\nStrategien zur Wiederbelebung des Wirtschaftswachstums\ndert und die Anpflanzung geeigneter Arten für äte Gewinnung\nvon Brennholz entwickelt wird;                                         eine Hauptrolle zukommen:\niii)    zur Stimulierung des Unternehmenssektors der AKP-Staaten\ne) Entwicklung des Investitionspotentials für die Erforschung und\nsowie zur Ermutigung zu Investitionen aus Europa ein stabi-\nErschließung nationaler und regionaler Energiequenen sowie\nles und günstiges Umfeld sowie ein effizienter nationaler\nfür die Entwicklung von Großanlagen zur Erzeugung von\nFinanzsektor geschaffen werden müssen;\nEnergie für Industrien mit starkem Energieverbrauch;\niv)     der Privatsektor - und vor allem die kleinen und mittleren\nf)   Förderung der Forschung, Anpassung und Verbreitung der\nUnternehmen, die den Bedingungen der AKP-Volkswirt-\nentsprechenden Technologien sowie der notwendigen Ausbil-\nschaften am besten angepaßt sind - dynamischer werden\ndung zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs im Energiesektor;\nund eine wichtigere Rolle spielen muß. Kleinstunternehmen\ng) Verstärkung der Leistungsfähigkeit der AKP-Staaten auf dem               und Handwerk müßten ebenfalls gefördert und unterstützt\nGebiet von Forschung und Entwicklung, insbesondere bei                 werden;\nneuen und regenerierbaren Energiequellen;\nv)      die ausländischen Privatanleger, die sich nach den Zielen\nh) Reaktivierung der für die Erzeugung, den Transport und die               und Prioritäten der AKP-EWG-Entwicldungszusammenatbeit\nVerleitung von Energie notwendigen ln,rastruklur unter beson-          richten, ermutigt werden müssen. sich an den Entwicklungs-\nderer BerOcksichtigung der Elektrifizierung der IAndlchen              bemühungen der AKP-Staaten zu beteifigen. FOr diese An-\nGebiete;                     ·                                         leger muß eine gerechte und ausgewogene Behandlung so-\ni)   Förderung der Zusammenarbeit zwischen AKP-Staaten im                   wie ein günstiges, sicheres und vorhersehbares Investitions-\nEnergiebereich, insbesondere hinsichtlich der Ausweitung der           klima gewährleistet sein;\nStromversorgungsnetze zwischen AKP-Staaten, sowie der          vi)     die Stimulierung des Unternehmergeistes in den AKP-Staa-\nMaßnahmen der Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten                   ten für die Entfahung ihrer enormen Entwicklungsmöglich-\nund anderen benachbarten Staaten, die eine Gemeinschafts-              keiten unabdingbar ist.\nhilfe erhalten.\n(2) Es müssen Anstrengungen unternommen werden, damit ein\nArtikel 108\ngrößerer Teil der Finanzierungsmittel des Abkommen für die\nIm Hinblick auf die vorstehend genannten Zielsetzungen ist die   Förderung des Unternehmertums und der Investitionen sowie für\nGemeinschaft bereit, technische und finanzielle Unterstützung zu     unmittelbar produktive Tätigkeiten zum Einsatz kommt.\ngewähren, um nach den Modalitäten der einzelnen Instrumente,\nüber die sie verfügt, und im Einklang mit den Bestimmungen\ndieses Abkommens, zur Erschließung des Energiepotentials der                                       Artikel 111\nAKP-Staaten beizutragen.\nIm Hinblick auf die obengenannten Zielsetzungen erkennen die\nBei den Forschungsarbeiten und Investitionen zur Vorbereitung   Vertragsparteien an, daß die gesamte Palette der im Abkommen .\nder Durchführung von Energieprojekten kann die Gemeinschaft         vorgesehenen Instrumente einschließlich der technischen Unter-\neine Hilfe in Form von Risikokapital gewähren, gegebenenfalls in    stützung in folgenden Aktionsbereichen zur Anwendung gebracht\nVerbindung mit Kapitalbeteiligungen der betreffenden AKP-Staa-      werden muß, damit die Entwicklung des privaten Sektors unter-\nten und anderen Finanzierungsquellen gemäß Artikel 234.             stützt wird:\nDie in diesen Bestimmungen vorgesehenen Mittel können bei       a) Unterstützung bei der Verbesserung des rechtlichen und steu-\nProjekten von gegenseitigem Interesse ergänzt werden durch                 erlichen Rahmens für die Unternehmen sowie Ausweitung der\nRolle der berufsständischen Organisationen und der Handels-\na) andere finanzielle und technische Mittel der Gemeinschaft,\nkammern bei der Entwicklung der Unternehmen;\nb) Maßnahmen zur Bereitstellung von staatlichem und privatem\nb) unmittelbare Hilfe bei der Gründung und dem Ausbau von\nKapital, eiOSC:dießlich Kofinanzierungsmaßnahmen.\nUntemehmen (Spezialleistungen für die Anlaufphase von\nUnternehmen, Hilfe bei der Umschulung ehemaf,ger öffent-\nArtikel 109                                  licher Bediensteter, Hilfe beim Technologietransfer und bei\nDie Bank kann im Einklang mit ihrer Satzung je nacf) Fall ihre         technok>gischen Entwicklungen, Managementdienste ond\neigenen Mittel Ober den im Finanzprotokoll festgelegten Betrag             Marktstudien);\nhinaus für Investitionsvorhaben im Energiesektor binden, die von   c) Entwicklung von Dienstleistungen zur Unterstützung des\ndem betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft als im beider-             unternehmerischen Sektors in Form von Beratungen für die\nseitigen Interesse liegend anerkannt worden sind.                         Unternehmen im rechtlichen und technischen Bereich sowie in\nFragen der Betriebsführung;\nd) spezifische Programme für die Ausbildung von Unterneh-\nmensleitern und für die Entwicklung ihrer Fähigkeiten, insbe-\nTitel VIII                                  sondere im Bereich der kleinen Unternehmen und der Unter-\nEntwicklung der Unternehmen                               nehmen des informellen Sektors.\nArtikel 110                                                          Artikel 112\n(1) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten heben hervor, daß          Zur Unterstützung der Entwicklung des Sparwesens und der\neinzelstaatlichen Finanzsektoren ist folgenden Bereichen beson-\ni)     die Unternehmen eines der Hauptinstrumente dafür dar-\ndere Aufmerksamkeit zu widmen:\nstellen, daß die Ziele einer Stärkung des wirschaftlichen\nGefüges, der Förderung der intersektoralen Integration, der  a) Hilfe für die Mobilisierung der einzelstaatlichen Sparsysteme\nSchaffung von Arbeitsplätzen, der Verbesserung ·der Ein-            und die Entwicklung der Finanzvermittlung:","26                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nb) technische Unterstützung für die Umstrukturierung und             schaftshilfe zur Entwicklung der AKP-Staaten möglichst wirkungs-\nReform der Finanzinstitute.                                     voll einzusetzen, kommen die beiden Parteien überein, den für\ndas Funktionieren ihrer Volkswirtschaften erforderlichen Dienst-\nArtikel 113                               leistungen in folgenden Bereichen besondere Aufmerksamkeit zu\nwidmen:\nDie Gemeinschaft trägt vocbehaltlich der in dem Trtel über die\nZusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festgelegten        -       Dienstleistungen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Ent-\nBedingungen durch technische und finanzielle Unterstützung zur              wicklung;\nEntwicklung der Unternehmen in den AKP-Staaten bei.                 - Tourismus:\n-       Verkehr, Kommunikation und lnfom,atik.\n(2) Zwecks Verwir1dichung der Zusammenarbeit im Dienstlei-\nTitel IX                               stungssektor trägt die Gemeinschaft zur Durchführung von Pro-\ngrammen, Vorhaben und Aktionen bei, die ihr auf Initiative oder\nEntwicklung der Dlenstlelstungen                       mit Zustimmung der AKP-staaten unterbreitet werden. Sie ver-\nwendet hierfür die in diesem Abkommen vorgesehenen Mittel,\nKapitel 1                               insbesondere die Mittel für die Zusammenarbeit bei der Entwick-\nlungsfinanzierung, einschließlich der von der Bank verwalteten\nZiele und Grundsätze der Zusammenarbeit                    Mittel.\nArtikel 116\nArtikel 114\nIn den Bereichen betreffend die Entwicklung c1er Dienstleistun-\n(1) Die Gemeinschaft wld die AKP-Staaten erkennen an, daß         gen gilt ein besonderes Augenmerk den sich aus der geographi-\ndem Dienstleistungs bei der Gestaltung der Entwicklungs-            ·schen Lage e,gebenden spezifischen Bedürfnissen der AKP-\npolitiken ein hoher Stellenwert zukommt und daß die Zusammen-        Binnen- und Inselstaaten sowie der wirtschaftlichen Lage der am\narbeit In diesem Bereich verstärkt werden muß.                       wenigsten entwickelten AKP-Staaten.\n(2) Die Gemeinschaft unterstützt die Bemühungen der AKP-\nStaaten, ihre internen Dienstleistungskapazitäten zu verstärken,\num das Funkü>oieren ihrer Volkswirtschaften zu verbessern, ihre\nKapitel 2\nZahlungsbilanzzwänge abzumildern und den Prozeß der regiona-                                     Dienstleistungen\nlen lntegrierung zu stimulieren.                                             zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung\n(3) Mit diesen Aktionen soll bewirkt werden, daß die AKP-\nStaaten sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene den                                     Artikel 117\ngrößtmöglichen Nutzen aus den Bestimmungen dieses Abkom-\nmens ziehen und außerdem in die Lage versetzt werden,                      Im Hinblick auf die Ziele der Zusammenarbeit in diesem Sektor\nstellt die Zusammenarbeit auf die kaufmännischen Dienstleistun-\n-   an den Märkten der Gemeinschaft, den Binnenmärkten, den           gen ab, ohne dabei jedoch bestimmte halb-öffentliche, für die\nregionalen und den internationalen Märkten durch Diversifizie-    Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds erforderliche Dienst-\nrung des Angebots und Steigerung des Wertes und Umfangs           leistungen, wie z. B. die lnformatisierung der Zollverfahren, zu\ndes AKP-Handets mit Gütern und Dienstleistungen unter mög-        vernachlässigen; den Vorrang erhalten folgende Dienstleistun-\nlichst günstigen Bedingungen teilzunehmen;                        gen:\n-   ihre kollektiven Kapazitäten durch eine erhöhte wirtschaftliche         Dienstleistungen zur Unterstützung des Außenhandels;\nIntegration und durch Konsolidierung der funktionellen oder\nthematischen Zusammenarbeit zu verstärken;                        -     Dienstleistungen zur Unterstützung der Unternehmen;\ndie Entwicklung der Unternehmen insbesondere durch Förde-         -     Dienstleistungen zur Unterstützung der regionalen Integration.\nrung der AKP-EWG-lnvestitionen im Oiensdeistungsbereich\nanzuregen, damit Arbeitsplätze geschaffen werden, Einkom-                                       Artikel 118\nmen entstehen und verteilt werden und der Transfer von Tech-\nUm zur Wiederherstellung der außenwirtschaftlichen Wettbe-\nnologien sowie ihre Anpassung an die spezifischen Bedürf-\nwerbsfähigkeit der AKP-Staaten beizutragen, wird bei der Zusam-\nnisse der AKP-Staaten erleichtert Wird;\nmenarbeit im Dienstleistoogssektor den Dienstleistungen zur\n-   aus dem nationalen oder regionalen Tourismus möglichst            Unterstützung des Außenhandels Vorrang eingeräumt, und zwar\ngroßen Nutzen zu ziehen und ihre Beteiligung am weltweiten        für folgende Bereiche:\nTourismus zu verbessern;\ni)       Schaffung einer geeigneten kommerziellen Infrastruktur\n-   Verkehrs- und Kommunikationsnetze sowie die für ihre _Ent-                durch Aktionen, mit denen insbesondere folgende Ziele ver-\nwicklung erforderlichen lnfom,atik- und Telematiksysteme zu                folgt werden: Verbesserung der Außenhandelsstatistiken,\nschaffen;                                                                  Automatisierung der Zollverfahren, Verwaltung der Häfen\nund Flughäfen sowie Herstellung engerer Beziehungen zwi-\n-   in Anbetracht der ausschlaggebenden Rolle, die den Human-\nschen den verschiedenen am Handelsverkehr Beteiligten wie\nressourcen bei der Entwicklung des Dienstleistungssektors\nExporteuren, Handelsfinanzierungsinstitutionen, Zollbehör-\nzukommt, die Anstrengungen auf dem Gebiet der Berufsausbil-\nden und Zentralbanken;\ndung und des Know-how-Transfers zu verstärken.\nii)     Ausbau der spezifisch auf den Handel ausgerichteten Dienst-\n(4) Im Hinblick auf diese Ziele führen die Vertragsparteien\nleistungen wie der - auch auf den Dienstleistungssektor\naußer den spezifischen Bestimmungen über die Zusammenarbeit\nanzuwendenden - Maßnahmen zur Handelsförderung;\nim Dienstleistungswesen auch die Bestimmungen Ober die Han-\ndelsregelung, die Absatzförderung, die industrielle Entwicklung,       iii)    Entwicklung der übrigen Dienstleistungen im Zusammen-\ndie Investitionen, das Bildungs- und das Ausbildungswesen                      hang mit dem Außenhandel, wie Finanzierungs-, Zahlungs-\ndurch.                                                                         und Clearingmechanismen oder der Zugang zu Informations-\nnetzen.\nArtikel 115\nArtikel 119\n( 1) In Anbetracht des Umfangs des Dienstleistungsangebots\nund des unterschiedlichen Beitrags der einzelnen Dienstleistun-             Zur Förderung der Stärkung der Wirtschaftsstruktur der AKP-\ngen zum Entwicklungsprozeß und in dem Bestreben, die Gemein-          Staaten wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             27\nEntwicklung der Unternehmen folgenden Bereichen besondere                   -   Weiterbildung der Führungskräfte in spezifischen Fach-\nAufmerksamkeit gewidmet:                                                        bereichen sowie Fortbildung im öffentlichen und privaten\nSektor auf entsprechendem Niveau, um eine befriedi-\ni)      Unternehmensberatung mit dem Ziel, die Unternehmens-\ngende Planung und Entwicklung zu gewährleisten;\nführung zu verbessern, wobei insbesondere der Zugang zu\nManagement-, Rechnungsführungs- und lnformaükdiensten               -   Schaffung und Ausbau von Zentren zur Förderung des\nsowie zu Rechts-, Steuer- und Finanzberatungsdiensten                   Tourismus;\nerleichtert werden soll;\n-   Bildung und Ausbildung für spezifische Bevölkerungsgrup-\nii)     Schaffung geeigneter flexibler und bedarfsgerechter. Fanan-             pen sowie im T ourismu$sektor tätige öffentliche und\nzierungsmechanismen, um das Wachstum oder die Schaf-                    private Organisationen, einschließlich des Personals in\nfung von Dienstleistungsu,temehmen zu stimulieren;                      den T ourismus•Nebentätigkeiten:\niii)    Stärkung der Kapazitäten der AKP-Staaten im Bereich der             -   Zusammenarbeit und Austausch im AKP-internen Rah-\nFinanzdienste sowie technische HiHe bei der Entwiddung                  men In den Bereichen Ausbildung, technische HiHe und\nvon Versicherungs- und Kreditinstituten In Verbindung mit               Ausbau der Institutionen;\nder Förderung und Entwicklung ihres Handels.\nb) Produktentwicklung, wozu unter anderem folgendes gehört:\n-   Ermittlung des touristischen Produkts, Entwicklung nicht\nArtikel 120\nherkömmlicher bzw. neuer touristischer Produkte und\nAls Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen Integration, die zur         Anpassung schon vorhandener Produkte einschließlich\nSchaffung lebensfähiger Wirtschaftsräume führen könnte, wird                    der Erhaltung und Entwicklung des Kulturerbes, der\nunter Berücksichtigung der Bestimmungen Ober die regionale                     ·Umweltaspekte, Management. Schutz und Erhaltung von\nZusammenarbeit folgenden Bereichen besondere Aufmerksam-                        Fauna und Flora, Bewahrung historischer, sozialer und\nkeit gewidmet:                                                                  sonstiger natOr1icher Werte sowie Entwtcklung von Hilfs-\ni)      Dienste zur Unterstatzoog des Warenverkehr& zwischen                    diensten;\nAKP-Staaten durch kommerzielle Maßnahmen wie Markt-                 -   Ermutigung zu Privatinvestitionen ·und insbesondere zu\nstudien;                                                                gemeinsamen Unternehmen auf dem Tourismussektor der\nii)     zur Ausweitung des Dienstleistungsverkehrs zwischen AKP-                AKP-Staaten;\nStaaten erforderliche Dienste, mit denen die Komplementari-         -   Bereitstellung technischer Hilfe für das Hotelgewerbe;\ntät zwischen den Staaten verstärkt werden soH, wobei insbe-\n-   Herstellung kulturell geprägter handwerklicher Erzeug-\nsondere die herkömmlichen Maßnahmen zur Absatzförde-\nnisse für den Touristikmarkt;\nrung auf den Dienstleistungssektor ausgeweitet und, soweit\nerfo:-deritch, entsprechend angepaßt werden;                    c) Marktentwicklung unter anderem durch\niii)    Schaffung regionaler Oienstleistungsschwerpunkte zur                -   Unterstützung bei der Festlegung und Verwirklichung von\nUnterstützung      spezifischer   Wirtschaftssektoren     oder          Entwicklungszielen und -plänen auf nationaler, subregio-\ngemeinsam durchgeführter sektoraler Politiken, insbeson-                naler, regionaler und internationaler Ebene;\ndere über die Entwicklung moderner Kommunikations- und\n-   Unterstützung der Bemühungen der AKP-Staaten um\nInformationsnetze und Datenbanken.\nZugang zu den auf dem T ourismussektor bestehenden\nDiensten wie den zentralen Buchungssystemen oder den\nKontroll- und Sicherheitssystemen für den Luftverkehr;\nKapitel 3\n-   Durchführung von Vermarktungs- und Absatzförderungs-\nTourismus                                        maßnahmen sowie Bereitstellung des diesbezüglichen\nMaterials im Rahmen integrierter Marktentwicklungspläne\nArtikei 121                                      und -programme im Hinbllck auf eine verbesserte Markt-\ndurchdringung, wobei die Hauptverursacher der Touris-\nIn Anerkennung der realen Bedeutung des Tourismus für die\nmosstrOme in den traditioneffen und nicht-traditionellen\nAKP-Staaten werden von den Vertragsparteien Maßnahmen und\nUrsprungsmärkten die Zielgruppe darstellen, sowie spezi-\nAktionen zur Entwicklung und Unterstützung des Tourismus-\nfische Maßnahmen wie die Beteiligung an speziellen Han-\nsekt<>r$ durchgeführt. Diese Maßnahmen können in sämtlichen\ndelsveranstaltungen, z. B. Messen, Herstellung von quali-\nStadien, beginnend mit der Ermittlung des touristischen Produkts\ntativ hochwertigen Dokumentationsunter1agen und Gütern\nbis hin zu seiner \\lermarktung und der Werbung dafür, erfolgen.\nsowie von Material, das die Vennar1<tung betrifft;\nZiel ist die UnterstOtzung der Anstrengungen der AKP-Staaten,\nd) Forschung und l11formationen unter anderem\ndie darauf· gerichtet sind, aus dem nationalen, regionalen und\ninternationalen Tourismus in Anbetracht seiner Auswirkungen auf                 zur Verbesserung der Informationssysteme im touristi-\ndie wirtschaftliche Entwicklung möglichst großen Nutzen ziehen,                 schen Bereich sowie zur Einholung, Analyse, Verbreitung\nsowie eine entsprechende Stimulierung der privaten Finanz-                      und Nutzung der statistischen Daten;\nströme aus den Staaten der Gemeinschaft sowie aus anderen\n-   zur Evaluierung der sozio-ökonomischen Auswirkungen\nQuellen zur Entwicklung des Tourismus in den AKP-Staaten.\ndes Tourismus auf die AKP-Volkswirtschaften, wobei der\nBesonderes Augenmerk wird dabei darauf gerichtet. daß der\nNachdruck auf die Komplementaritäten zu anderen Berei-\nTourismus in das soziale, kulttnfte und wirtschaftliche Leben der\nchen wie z. B. Nahrungsmittelindustrie, Bauwesen, T ech-\nBevölkerung zu integrieren ist.\nnofogie und Verwaltung in den AKP-Staaten und -Regio-\nnen zu legen ist.\nArtikel 122\nInhalt der spezifischen Aktionen zur Entwicklung des Tourismus\nist die Festlegung, Anpassung und Ausarbeitung geeigneter Pofi-                                     Kapitel 4\ntiken auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler\nEbene. Mit den Programmen und Projekten zur Entwicklung des                   Verkehr, Kommunikationswesen und Informatik\nTourismus werden auf der Grundlage dieser Politiken folgende\nvier Hauptziele angestrebt:                                                                        Artikel 123\na) Valorisierung der Humanressourcen und Ausbau der entspre-              (1) Die Zusammenarbeit im Verkehrswesen zielt auf die Ent-\nchenden Einrichtungen, unter anderem durch                       wicklung des Straßen- und Eisenbahnverkehrs, der Hafeneinrich-","28                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11\ntungen und des Seeverkehrs, des Verkehrs auf Binnenwasser-                                        Arti ke 1 127\nstraßen und des Luftverkehrs ab.\n( 1) Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung des Überein-\n(2) Die Zusammenarbeit im Kommunikationswesen zielt auf die        kommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für\nEntwicklung des Post- und Fernmeldewesens, einschließlich des         Linienkonferenzen und der diesbezüglichen Ratifikationsurkun-\nFunkverkehrs und der Informatik ab.                                   den, die die Wettbewerbsbedingungen im Bereich des Seever-\nkehrs wahren und unter anderem den Reedereien der Entwick-\n(3) Durch die Zusammenarbeit in diesen Bere~en sollen ins-\nlungsländer größere Möglichkeiten zur Teilnahme am Konferenz-\nbesondere die folgenden Ziele V8fWirkflCht werden:\nsystem einräumen.\na) Schaffung günstiger Voraussetzungen für den Waren-,\n(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der Ratifi-\nDienstleistungs- und Personenverkehr auf nationaler, regiona-\nkation des Verhaltenskodex rasch die zu seiner Durchführung auf\nler und internationaler Ebene;\nnationaler Ebene erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dem\nb) Einrichtung, Wiederherstellung, Wartung und rationelle Nut-        Anwendungsbereich und den Bestimmungen des Verhaltens-\nzung von Systemen, die auf Kosten/Nutzen-Kriterien beruhen,     kodex zu treffen. Die Gemeinschaft wird die AKP-Staaten bei der\nden Erfordernissen der sozio-ökonomischen Entwicklung ent-      Anwendung des Verhaltenskodex unterstützen.\nsprechen und den Bedürfnissen der Benutzer sowie der\n(3) Entsprechend der Entschließung Nr. 2 über die nicht einer\ngesamtwirtschaftlichen Lage der betroffenen Staaten gerecht\nKonferenz angehörigen Reedereien im Anhang des Verhaltens-\nwerden;\nkodex hindern die Vertragsparteien die nicht einer Konferenz\nc) größere Komplementarität der Verkehrs- und Kommunika-              angehörenden Reedereien nicht daran, zu einer Konferenz in\ntionssysteme auf nationaler, regionaler und internationaler     Wettbewerb zu treten, solange sie die Grundsätze eines lauteren\nEbene;                                                          Wettbewerbs auf kommerzieller Basis wahren.\nd) Hannoni5'erung der in den einzelnen AKP-Staaten bestehen-\nden Systeme unter gleichzeitiger Förderung der Anpassung                                    Artikel 128\nan den technischen Fortschritt;\nIm Rahmen der Zusammenarbeit wird der Förderung der effi-\ne) Abbau der Hindernisse im Verkehrs- und Kommunikations-             zienten Beförderung der Ladungen zu wirtschaftlich und kommer-\nwesen, insbesondere auf der Ebene der Rechts- und Verwal-       ziell signifikativen Frachtsätzen und den Bemühungen der AKP-\ntungsvorschriften sowie der Verwaltungsverfahren zwischen       Staaten um eine größere Beteiligung an derartigen internationalen\nden betreffenden Staaten.                                       Seetransporten Beachtung gewidmet. In diesem Zusammenhang\nerkemt die Gemeinschaft die Bestrebungen der AKP-Staaten an,\nArtikel 124                              einen größeren Anteil am Seetransport von Massengütern zu\nerreichen. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß der\n( 1) Bei der Durchführung aller entsprechenden Projekte und       Zugang zum Wettbewerb auf dem Verkehrssektor nicht beein-\nAktionsprogramme ist die Gewährleistung eines angemessenen            trächtigt wird.\nTechnologie- und Know-how-Transfers anzustreben.\nArtikel 129\n(2) Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der Ausbildung von\nIm Rahmen der finanziellen und technischen Hilfe für den\nStaatsangehörigen der AKP-Staaten auf dem Gebiet der Planung,\nSeeverkehr wird folgenden Bereichen besondere Aufmerksamkeit\nder Verwaltung, der Wartung und des Betriebs von Verkehrs- und\ngewidmet:\nKommunikationssystemen.\n-   der effektiven Entwicklung effizienter und zuverlässiger See-\nverkehrsdienste in den AKP-Staaten, insbesondere der Anpas-\nArtikel 125\nsung der Hafeninfrastruktur an die Erfordernisse des Verkehrs\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die dem           sowie der Instandhaltung der Hafenausrüstungen;\nLuftverkehr für den Ausbau der wirtschaftlichen, kulturellen und\n-   der Instandhaltung bzw. dem Erwerb von Umschlagseinrich-\nsozialen Beziehungen zwischen den AKP-Staaten selbst auf der\ntungen und schwimmendem Material und deren Anpassung an\neinen und den AKP-Staaten und der Gemeinschaft auf der ande-\nden technischen Fortschritt;\nren Seite sowie für die Beseitigung der Standortnachteile der\nisolierten oder schwer zugänglichen Regionen und für die Ent-        - der Entwicklung interregionaler Seeverkehrsverbindungen mit\nwicklung des Tourismus zukommt.                                          dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und\n(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Sektor werden folgende\ndas Management der Schiffahrtsindustrie der AKP-Staaten zu\nfördern;\nZiele angestrebt: Förderung der harmonischen Entwicklung der\nnationalen oder regionalen Luftverkehrssysteme der AKP-Staaten       - dem Technologietr~er. einschließlich des kombinierten Ver-\nund die Anpassung der AKP-Luftftotte an den technischen Fort-            kehrs und des Containerverkehrs zur Förderung gemeinsamer\nschritt; Verwirklichung des Luftverkehrsplanes der ICAO; Verbes-         Unternehmen;\nserung der Aufnahmeinfrastrukturen und die Anwendung interna-        - der Einführung einer geeigneten Rechts- und Verwaltungs-\ntionaler Betriebsnormen; Entwicklung bzw. Ausbau der Zentren             struktur und der Verbesserung der Hafenverwaltung, und zwar\nfür die Flugzeugwartung; Ausbildung; Entwicklung moderner                insbesondere durch die berufliche Ausbildung;\nSysteme für die Flughafensicherheit.\n- der Entwicklung des Seeverkehrs zwischen Inseln und der\nInfrastruktur der Verkehrsverbindungen sowie der verstärkten\nZusammenarbeit mit den Marktteilnehmern.\nArtikel 126\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Verkehrs-                                 Artikel 130\ndienste der Seeschiffahrt als eine Triebkraft für die wirtschaftliche\nEntwicklung und die Förderung des Handels zwischen den AKP-              Die Vertragsparteien verpflichten 5'ch, die Sicherheit auf See,\nStaaten und der Gemeinschaft an.                                       die Sicherheit der Besatzungen und die Maßnahmen zur Ver-\nhütung der Verschmutzung zu fördern.\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Sektor hat zum Ziel, die\nharmonische Entwicklung wirksamer und zwerlässiger Verkehrs-\nleistungen der Seeschiffahrt unter wirtschaftlich befriedigenden                                  Artikel 131\nBedingungen dadurch zu gewährleisten, daß allen Parteien die             Zur wirksamen Durchführung der Artikel 126 bis 130 können auf\naktive Teilnahme unter Wahrung des Grundsatzes eines uneinge-          Antrag einer der Vertragsparteien und gegebenenfalls nach Maß-\nschränkten Zugangs zum Verkehrssektor auf kommerzieller Basis          gabe der Verfahrensvorschriften des Artikels 11 Konsultationen\nerleichtert wird.                                                      stattfinden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                               29\nArti ke 1 132                                 (2) Die auf Wunsch der AKP-Staaten unternommenen Aktionen\nbetreffen hauptsächlich folgende Bereiche:\n(1) Bei der Zusammenarbeit im Kommunikationswesen gilt ein\nbesonderes Augenmerk der technologischen Entwicklung durch            -    Einführung kohärenter Handelsstrategien;\nUnterstützung der AKP-Staaten bei ihren Bemühungen um die\n-    Valorisierung der Humanressourcen und Förderung der beruf-\nEinrichtung und Entwicklung leistungsfähiger Systeme. Hierzu\nlichen Fachkenntnisse im Bereich des Handels und der Dienst-\ngehören auch - sofern dies operationell gerechtfertigt ist - Unter-        leistungen;\nsuchungen und Programme im Bereich der Nachrichtenübertra-\ngung durch Satelliten, und zwar insbesondere auf regionaler und            Schaffung, Anpassung und Ausbau von fOr öte Entwicklung des\nsubregionaler Ebene. Die Zusammenarbeit betrifft auch die Ein-             Handels und der Dienstleistungen zustAnäigen Einrichtungen\nrichtungen zur Erdbeobachtung durch Satelliten im Bereich der             in den AKP-Staaten, wobei die speziftsehen Bedürfnisse der\nMeteorologie und der Fernerkundung, insbesondere bei der                   Einrichtungen der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,\nBekämpfung der Wüstenbildung und jeglicher Art von Umweltver-             der AKP-Binnenstaaten und AKP-lnselstaaten besonders zu\nschmutzung sowie bei der Bewirtschaftung der natürtichen Res-              berücksichtigen sind;\nsourcen, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft und             -   Unterstützung der Bemühungen der AKP-Staaten um eine\nBergbau, und zu Zwecken der Raumordnung.                                  Verbesserung der Qualität ihrer Erzeugnisse, um deren Anpas-\n(2) Im Hinblick auf die Stimulierung der wirtschaftlichen und          sung an die Markterfordernisse sowie um eine Diversifizierung\nsozialen Entwicklung in ländlichen Gebieten ist der Telekommuni-          ihrer Absatzmärkte;\nkation in diesen Gebieten besondere Bedeutung beizumessen.            -     Maßnahmen zur Entwicklung des Handels, insbesondere\nIntensivierung der Kontakte und des lnfonnationsaustausches\nArtikel 133                                     zwischen den Wirtschaftsunternehmen der AKP-Staaten, der\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Drittländer;\nDie Zusammenarbeit im Informatikbereich bezweckt eine\nErweiterung der Kapazitäten der AKP-Staaten in den Bereichen                Unterstützung der AKP-5taaten bei der Anwendung moderner\nInformatik und Telematik. wobei den Staaten, die diesem Sektor             Mar1<eting-Meth In den Sektoren und bei den Program-\ngroßen Vorrang einräumen, UnterstOtzung bei ihren Anstrengun-              men, öte auf öee · Erzeugoog In Bereichen wie dem der IAnd-\ngen zum Erwerb und zur Einrichtung von Informatiksystemen                   lichen Entwicklung und der Landwirtschaft ausgerichtet sind;\ngeboten wird; ferner bezweckt sie die Entwicklung leistungsfähi-      -     Unterstützung der Bemühungen der AKP-Staaten um eine\nger T elematiknetze, auch auf dem Gebiet internationaler Finan-             Entwicklung und Verbesserung der Infrastruktur der flankieren-\nzinformationen, und auf längere Sicht die Produktion von Hard-             den Dienstleistungen, einschließlich der Beförderungs- und\nwarebauteilen und von Software in den AKP-Staaten sowie                    Lagereinrichtungen, um die effaziente Verteilung der Güter und\nschließlich deren Beteiligung an den internationalen Tätigkeiten in        Dienstleistungen zu gewAhrteisten und die Ausfuhren der AKP-\nden Bereichen Datenverarbeitung und Veröffentlichung von                   Staaten zu steigern;\nBüchern und Zeitschriften.\n-    Unterstützung der AKP-Staaten bei der Entwicklung ihrer inter-\nnen Kapazitäten, ihrer Informationssysteme und der Einschät-\nArtikel 134                                    zung der Rolle und Bedeutung des Handels für die wirtschaft-\nDie Kooperationsaktionen auf dem Gebiet des Verkehrs- und              liche Entwicklung;\nKommunikationswesens werden nach den im Dritten Teil in Titel               Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen im Hin-\nIII festgelegten Bestimmungen und Verfahren durchgeführt.                  blick_ auf die Ermittlung und Entwicklung von Erzeugnissen,\nAbsatzmärkten und gemeinsamen Handelsunternehmen.\n(3) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Finanzie-\nTitel X                                 rungsbeschlüsse gemäß den Bestimmungen des Artikels 290\nüber die Durchführungsverfahren mehrjährige Programme be-\nEntwicklung des Handels                             treffen.\n(4) Die AKP-Staaten können für die Teilnahme an Messen,\nArtikel 135\nAusstellungen und Handelsmissionen nur dann Unterstützung\nUm die in Artikel 167 festgelegten Ziele zu erreichen, führen die erhalten, wenn diese Veranstaltungen Teil _von Globalprogram-\nVertragsparteien von der Phase der Konzeption bis zur Schluß-        men zur Entwicklung des Handels sind.\nphase der Ware1 ;verteilung Aktionen zur Entwiddung des Han-\ndels durch.                                                              (5) Die Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-Staa-\nten, der AKP-Binnen- und ~ AKP-lnselstaaten an den verschie-\nDurch diese Aktionen soll erreicht werden, daß die AKP-Staa-\ndenen Handelstätigkeiten wird durch Sondert>estimmungen geför-\nten aus den Bestimmungen dieses Abkommens betreffend die\ndert; insbesondere werden bei ihrer Teilnahme an nationalen,\nkommerzielle, landwirtschaftliche und industrielle Zusammen-\nregionalen oder in Drittländern stattfindenden Messen, Ausstel-\narbeit möglichst großen Nutzen ziehen und an den Märkten der\nlungen und Handelsmissionen die Kosten für die Beförderung des\nGemeinschaft, den Binnenmärkten, den subregionalen, den\nPersonals und der Exponate, einschließlich der Kosten für die\nregionalen und den internationalen Märkten durch Diversifizierung\nErrichtung und/oder Anmietung von Messeständen übernommen.\ndes Angebots und Steigerung des Wertes und Umfangs des AKP-\nEine besondere Beihilfe wird den am wenigsten entwickelten\nHandels mit Gütern und Dienstleistungen unter möglichst günsti-\nAKP-Staaten, den AKP-Binnen- und den AKP-lnselstaaten für die\ngen Bedingungen teilnehmen können.\nErstellung und/oder den Kauf von Werbematerial gewährt.\nArtikel 136\n(1) Im Rahmen der Bemühungen zur Förderung der Entwick-\nArtikel 137\nlung des Handels und der Dienstleistungen wird zusätzlich zum\nAusbau des Handels zwischen den· AKP-Staaten und der                     Im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Instru-\nGemeinschaft besondere Aufmerksamkeit den Aktionen gewid-            mente und gemäß den Bestimmungen für den · Bereich der\nmet, die darauf ausgerichtet sind, die Eigenständigkeit der AKP-     Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung umfaßt die\nStaaten zu vergrößern, den Handel zwischen ihnen und auch den        Hilfe für die Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen\ninternationalen Handel zu entwickeln und die regionale Zusam-        eine technische Unterstützung für die Einrichtung und den Aus-\nmenarbeit im Bereich des Handels und der Dienstleistungen            bau von Versicherungs- und Kreditinstituten im Zusammenhang\nauszubauen.                                                          mit der Entwicklung des Handels.","30                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nArtikel 138                            -   Studien, Forschungsarbeiten und Aktionen zur Förderung der\nkulturellen Identität der Bevölkerung der AKP-Staaten sowie\nZusätzlich zu den Mitteln, die im Rahmen der in Artikel 281\nalle Initiativen, die zum interkulturellen Dialog beitragen kön-\nvorgesehenen einzelstaatlichen Richtprogramme von jedem\nnen.\nAKP-Staat für die Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung\nder in den im Zweiten Teil in Trtel IX und X genannten Bereiche\nzugewiesen werden können, kann der Beitrag der Gemeinschaft                                            Kapitel 1\nzur Finanzierung dieser Maßnahmen, sofern sie regionaler Art\nsind, im Rahmen der in Artikel 156 genannten Programme für            Berücksichtigung der kulturellen und sozialen Dimension\nregionale Zusammeoart>eit bis zur Höhe des im Finanzprotokoll\nzu diesem Abkommen genannten Betrags geleistet werden.                                              Artikel 142\n(1) Konzipierung, Prüfung, Durchführung und Bewertung der\neinzelnen Projekte und Aktionsprogramme gründen auf dem Ver-\nständnis für die besonderen kultureUen und sozialen Gegeben-\nTitel XI\nheiten, die entsprechende Berücksichtigung finden sollen.\nZusammenarbeit Im kulturellen und sozialen Bereich                       (2) Dies setzt insbesondere folgendes voraus:\n- Beurteilung der Möglichkeiten für eine Beteiligung der Bevölke-\nArtikel 139\nrung;\nDie Zusammenarbeit trägt zur autonomen auf den Menschen\n- gründliche Kenntnis des betreffenden menschlichen Umfelds\nausgerichteten und in der Kultur der einzelnen Völker wurzelnden\nund der Ökosysteme;\nEntwicklung der AKP-Staaten bei. Die menschliche und kulturelle\nDimension muß alle Bereiche durchdringen und in allen Entwick-           Analyse der lokalen Techniken sowie anderer geeigneter T ech-\nlungsvorhaben ood -programmen Ihren Ntederschlag finden. Die             niken;\nZusammenart>ett unterstOtzt die Politiken ood Maßnahmen d\"eeser          sachkuncfege     Unterrichtung  aller an Konzipierung und Durch-\nStaaten zur Nutzbarmachung des menschlichen Potentials, zur              führung der Maßnahmen Beteiligten, einschließlich des Perso-\nSteigerung der eigenen s....\"höpferischen Fähigkeiten und zur För-       nals für die technische Zusammenarbeit;\nderung ihrer kulturellen Identität. Sie fördert die Beteiligung der\nBevölkerung am Entwicklungsprozeß.                                   -   Bewertung des für die Ausführung der Projekte und deren\nUnterhaltung verfügbaren menschlichen Potentials;\nZiel dieser Zusammenarbeit ist es, in dem BemOhen um Dialog,\nAustausch und gegenseitige Bereicherung auf der Grundlage der            Aufstellung integrierter Programme          zur   Förderung   des\nGleichheit ein besseres gegenseitiges Verständnis sowie eine             menschlichen Potentials.\ngrößere Solidarität zwischen den Regierungen und Bevölkerun-\ngen der AKP-Staaten einerseits sowie zwischen den Regierungen                                       Artike 1 143\nund Bevölkerungen der AKP-Staaten und der EWG-Staaten\nBei der Prüfung der Projekte und Programme ist folgendes zu\nandererseits zu fördern.\nberücksichtigen:\nArtikel 140                            a) unter den kulturellen Aspekten\n( 1 ) Die sozio-kulturelle Zusammenarbeit findet ihren Ausdruck       -    die Abstimmung auf die kulturellen Gegebenheiten und die\nin                                                                             diesbezüglichen Auswirkungen;\nder Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Dimension          -    die Einbeziehung und Nutzbarmachung des lokalen Kul-\nder Projekte und Aktionsprogramme;                                        turerbes, insbesonderes der Wertsysteme, Lebensge-\nwohnheiten, Denk- und Verfahrensweisen sowie der Stile\nder Förderung der kulturellen Identität der Bevölkerung der               und Werkstoffe;\neinzelnen AKP-Länder, um dadurch deren Selbstentwicklung\nzu begünstigen und deren Kreativität sowie den interkulturellen      -    die Arten des Erwerbs und der Weitergabe von Wissen;\nDialog zu fördern;                                                   -    die Interaktion zwischen Mensch und Umwelt sowie zwi-\n-    Aktionen, die die Nutzbarmachung des menschlichen Poten-                   schen Bevölkerung und Naturschätze!1;\ntials zum Ziel haben, damit die Naturschätze sinnvoll 'und       b) unter den sozialen Aspekten die Auswirkungen und der Bei-\noptimal genutzt und die materiellen und geistigen Grund-             trag dieser Projekte und Programme in bezug auf\nbedürfnisse befriedigt werden können.\n-    die StM<ung        der  Eigenentwicklungskapazitäten   und\n(2) Die Maßnahmen der sozio-kulturellen Zusammenarbeit wer-                -strukturen;\nden nach den in Trtel III des Dritten Teils festgelegten Regelungen\ndie Verbesserung der Situation und der Rolle der Frauen;\nund Verfahren durchgeführt. Ferner kann hierfür auf gezielt einge-\nsetzte Gegenwertmittel, die im Sozialberetch verwendet werden            -    die Eingliederung der Jugendlichen in den wirtschaftlichen,\nkönnen, zurückgegriffen werden. Für sie gelten die in den Richt-               kulturellen und sozialen Entwicklungsprozeß;\nprogrammen oder im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit\n-     den Beitrag zur Befriedigung der kulturellen und materiel-\nfestgelegten Prioritäten und Ziele nach Maßgabe der ihnen jeweils\nlen Grundbedürfnisse der Bevölkerung;\neigenen Merkmale.\n-     die Förderung von Beschäftigung und Ausbildung;\nArtikel 141                                -     das Gleichgewicht zwischen Humanressourcen und ande-\nren Ressourcen;\nEs wird anerkannt, daß die Stiftung für die kulturelle Zusam-\nmenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EWG einen nütz-               -     die Formen der sozialen und zwischenmenschlichen\nlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Titels leisten              Beziehungen;\nkann.\ndie Strukturen, Arten und Formen von Produktion und\nDie von der Stiftung unter diesem Gesichtspunkt durchgeführ-               Verarbeitung.\nten Maßnahmen betreffen folgende Bereiche:\nArtikel 144\nStudien, Forschungsarbeiten und Aktionen betreffend die kultu-\nrellen Aspekte im Zusammenhang mit der Berücksichtigung             ( 1) Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die Bemühungen\nder kulturellen Dimension der Zusammenarbeit;                    der AKP-Staaten um die Sicherstellung einer engen und anhalten-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            31\nden Beteiligung der Basisgemeinschaften an den Entwicklungs-         b) die Erhaltung der historischen Denkmäler und Kulturdenk-\nmaßnahmen unterstützt. Die Beteiligung der Bevölkerung ist                mäler sowie die Förderung der traditionellen Architektur.\nbereits im Anfangsstadium der Ausarbeitung der Vorhaben und\nProgramme zu fördern und so zu konzipieren, daß sprachliche,\nbildungsbedingte und kulturelle Hindernisse überwunden werden.                Produktion und Verbreitung kultureller Güter\nIm Hinblick darauf werden folgende Punkte berücksichtigt,                                    Artikel 147\nwobei von der Eigendynamik der Bevötkerung auszugehen ist.              Die Maßnahmen der Zusammenarbeit zur Entwicklung kulturel-\na) Stärkung der Einrichtungen, die die Beteiligung der BevOlke-      ler Produktionen oder Koproduktionen der AKP-Staaten sowie zu\nrung durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation, der Ausbil-       ihrer Verbreitung sind entweder als Bestandteile eines integrierten\ndung des Personals und der Verwaltung unterstOtzen können.      Programms oder als spezifische Vorhaben konzipiert.\nb) Unterstützung der BevOtkerung bei dem Bemühen, sich insbe-           Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbreitung der kulturellen\nsondere in genossenschaftlichen Zusammenschlüssen zu            Güter und Leistungen der AKP-Staaten, die für ihre kulturelle\norganisieren, und Bereitstellung von Mitteln zur Ergänzung      Identität in hohem Maße rel_)rAsentativ sind, sowohl in den AKP-\nder Eigeninitiativen und Eigenbemühungen der verschiede-        Staaten selbst als auch in der Gemeinschaft.\nnen betroffenen Gruppen.                                           Soweit es sich um kulturelle Erzeugnisse handelt, die für den\nc) Ermutigung zu Beteiligungsinitiativen durch Bildung, Ausbil-      Markt bestimmt sind, kommen für ihre Herstellung und Verbrei-\ndung, kulturelle Veranstaltungen und Förderung des kulturel-    tung die im Rahmen· der industriellen Zusammenarbeit und der\nlen Lebens.                                                     Absatzförderung vorgesehenen HiHen in Betracht.\nd) Hinzuziehung der betroffenen Bevölkerung in den einzelnen\nEntwicklungsstadien; besondere Aufmerksamkeit ist der Rotle                        Kulturelle Veranstaltungen\nder Frauen, der Jugendlichen, der älteren Menschen und der\nBehinderten und der Auswirkung der Entwicklungsvorhaben                                    Artikel 1-18\nund -prograrnme auf diese Personen zu widmen.                      Durch die Zusammenarbeit werden die Veranstaltungen der\ne) Entwicklung der Beschäftigungsmöglichkeiten, auch im Rah-         AKP-Staaten sowie der Austausch der AKP-Staaten unterein-\nmen der Durchführung der in den Entwicklungsmaßnahmen           ander wie auch mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in den\nvorgesehenen Arbeiten.                                          bedeutendsten Bereichen der Kultur unterstützt, und zwar sowohl\nim Rahmen der Förderung der kulturellen Identitäten als auch in\n(2) In diesem Zusammenhang können durch die Zusammen-\ndem des interkulturellen Dialogs.\narbeit Maßnahmen unterstützt werden, die auf eine Verbesserung\nder Lage der Jugendlichen zielen und die Anerkennung ihrer              In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Kontakte\nAnliegen und ihrer Rolle in der Gesellschaft fördern.                und Zusammenkünfte zwischen Gruppen von Jugendlichen aus\nden AKP-Staaten sowie zwischen diesen und Jugendgruppen aus\n(3) Die bereits bestehenden Einrichtungen oder Zusammen-\nden Ländern der Gemeinschaft unterstützt.\nschlüsse werden so weit wie möglich für die Vorbereitung und die\nDurchführung der Entwicklungsmaßnahmen eingesetzt.\nInformation und Kommunikation\nKapitel 2                                                         Artikel 149\nFörderung der kulturellen Identität                      Die Zusammenarbeit in Fragen der Information und der Kom-\nmunikation ist auf folgendes abgestellt:\nund interkultureller Dialog\na) Steigerung der Fähigkeit der AKP-Staaten, durch geeignete\nMittel aktiv zum internationalen Informations- und Wassens-\nArtikel 145\ntransfer beizutragen. Zu diesem Zweck wird insbesondere die\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit mit Maßnah-            Schaffung und Stärkung der nationalen, regionalen und inter-\nmen zur besseren Anerkennung der kulturellen Identität der Völ-           regionalen Instrumentarien und Infrastrukturen unterstützt;\nker, die zu deren Geschichte und dem ihnen eigenen Wertsystem\nb) Sicherstellung einer besseren Information der AKP-Bevölke-\ngehört. Sie begünstigt die wechselseitige kulturelle Bereicherung\nrung im Hinblick auf die Beherrschung ihrer Entwicklung im\nder Völker der AKP-Staaten und der Gemeinschaft.\nWege von kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Projekten\nDie Maßnahme,, zur Förderung kultureller Identitäten verfo!gen         und Programmen, unter weitgehender Nutzung der Kommuni-\ndas Ziet, das kulturelle Erbe zu wahren und nutzbar zu machen,            kationssysteme und unter BerOcksichtigung der heri(ömm-\nkulturelle ~üter und Dienst1eistungen herzustellen und zu verbrei-        lichen Kommunikationstechniken;\nten bzw. zu erbringen, herausragende kulturelle Veranstaltungen\nc) Unterstützung von Programmen, die die Voraussetzungen für\nzu organisieren sowie UnterstOtzung im Bereich der Informations-\neine effektive Beteiligung der AKP-Staaten an der Beherr-\nund Kommunikationsmittel zu gewähren.\nschung der Information und der neuen Kommunikations-\nDer interkulturelle Dialog ist auf eine Vertiefung der Kenntnisse      technologien schaffen können.\nund ein besseres Verständnis der Kulturen ausgerichtet. Durch\ndas Aufzeigen der Hindernisse für eine interkulturelle Kommuni-\nkation führt die Zusammenarbeit zu einem besseren Verständnis\nder Tatsache, daß die Völker unterschiedlicher Kulturen vonein-                                   Kapitel 3\nander abhängig sind.\nMaßnahmen zur Nutzbarmachung des menschlichen\nWahrung des Kulturerbes                                                       Potentials\nArtikel 146\nArtikel 150\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden die Maßnahmen der\nDie Zusammenarbeit trägt im Rahmen integrierter und koordi-\nAKP-Staaten unterstützt, _die folgendes zum Ziel haben:\nnierter Programme zur Nutzbarmachung des menschlichen\naI die Wahrung und Pflege ihres Kulturerbes, insbesondere            Potentials durch Aktionen in den Bereichen Bildung und Ausbil-\ndurch die Einrichtung von Kulturdatenbanken sowie von           dung, Forschung, Wissenschaft und Technik, Beteiligung der\nTonarchiven für die Sammlung der mündlichen Überlieferun-       Bevölkerung, Rolle der Frau, Gesundheit, Ernährung, Bevölke-\ngen und die Valorisierung ihrer Inhalte;                        rung und Demographie bei.","32                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11\nBildung und Ausbildung                               Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit\nArtikel 151                                                           Arti ke 1 152\n(1) Der Bildungs- und Ausbildungsbedarf der einzelnen AKP-           Die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zielt\nStaaten muß im Programmierungsstadium festgelegt und berück-          darauf ab,\nsichtigt werden.\na) die AKP-Staaten bei ihren Bemühungen um die Er1angung\n(2) Die Ausbildungsmaßnahmen werden in Form integrierter               eigenen wissenschaftlichen und technischen Sachwissens,\nProgramme mit ktar definierter Zielsetzung für einen bestimmten            um die Beherrschung der für ihre Entwicklung notwendigen\nSektor oder für einen allgemeineren Rahmen konzipiert. Sie                 Technologie sowie um die aktive Beteiligung am wissen-\nberücksichtigen die institutionelle Situation und die sozjo-kufturel-      schaftJichen, ökologischen und technologischen Fortschritt zu\nlen Werte der einzelnen Länder.                                            unterstützen;\n(3) Die in den Richtprogrammen und innerhalb der Schwer-          b) die Forschung auf die Lösung wirtschaftJicher und sozialer\npunktbereiche ausgewiesenen Bildungs- und Ausbildungsmaß-                  Probleme auszurichten;\nnahmen genießen Vorrang, ohne daß dies jedoch die Möglichkeit\nc) die Lebensqualität und die Lebensverhältnisse der Bevölke-\nanderer Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Schwerpunkt-\nrung zu verbessern.\nbereiche der Richtprogramme ausschließt.\n(2) Zu die~m Zweck wird zusätzlich zu den Maßnahmen nach\n(4) Diese Maßnahmen werden vorrangig in dem AKP-Staat\nden Artikeln 4 7, 85 und 229 durch die Zusammenarbeit folgendes\nbzw. in der Region durchgeführt, denen sie zugute kommen. Sie\nunterstützt:\nkönnen, soweit notwendig, in einem anderen AKP-Staat oder in\neinem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durchgeführt werden. Bei         a) die Ermittlung des Bedarfs der AKP-Staaten an geeigneter\nbesonders auf den Bedarf der AKP-Staaten abgestimmten Ausbil-              neuer Technologie (einschließlich der Biotechnologie) sowie\ndungsgängen können Ausbildungsmaßnahmen in Ausnatvne-                      deren Erwerb;\nfällen auch in einem anderen Entwickfungslan · durchgeführt\nb) öie Durchführung von von den AKP-staaten aufgestellten\nwerden.                                                                    Forschungsprogrammen, die in andere Entwicklungsaktionen\n(5) Um dem unmittelbaren und absehbaren Bildungs- und Aus-             einbezogen sein müssen;\nbildungsbedarf zu entsprechen, werden im Rahmen der Zusam-\nc) Vereinigungen und Partnerschaften zwischen Universitäten\nmenarbeit die Bemühungen der AKP-Staaten bei folgenden Maß-\nund Forschungseinrichtungen der AKP-Staaten und der\nnahmen unterstützt:\nGeme1nschaft sowie der Austausch und die Übertragung von\na) Einrichtung und Ausbau von Bildungs- und Ausbildungsstät-               Kenntnissen und T echntlcen zwischen diesen Einrichtungen.\nten, insbesondere von solchen mit regionalem Charakter;\n(3) Die Forschungsprogramme werden vorrangig im einzel-\nb) Umstrukturierung ihrer Bildungseinrichtungen und -systeme         staatlichen oder regionalen Rahmen der AKP-Staaten durchge-\nmit dem Ziel einer Erneuerung der Bildungsinhalte, der Metho-   führt. Sie tragen den Bedürfnissen und den Lebensbedingungen\nden und der Techniken; Reformierung ihrer allgemeinbilden-      der betroffenen Bevölkerungsteile, insbesondere der ländlichen\nden Einrichtungen und Systeme, insbesondere durch allge-        Bevölkerung, Rechnung, wobei alle negativen Auswirkungen auf\nmeine Einführung des Grundschulunterrichts und Anpassung        Gesundheit, Umwelt, Beschäftigung oder Entwicklung zu vermei-\nder importierten Systeme sowie ihre Integration in die Entwick- den sind. Sie unterstützen die Entwicklung in den vorrangigen\nlungsstrategien;                                                Bereichen und umfassen, je nach Bedarf, folgende Maßnahmen:\nc) Unterrichtung der Bevölkerung ab dem Kindesalter und in           a) Ausbau oder Aufbau von Einrichtungen der Grundlagenfor-\nallen Bildungsstufen über die Fortschritte in Wissenschaft und        schung oder der angewandten Forschung;\nTechnik sowie Bevorzugung der Studienprogramme, die Wis-\nb) wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit der AKP-\nsenschaft, Technik und die praktischen Anwendungen umfas-\nStaaten untereinander sowie mit den Mitgliedstaaten der\nsen, welche ihrerseits auf die Beschäftigungsperspektiven\nGemeinschaft oder mit anderen entwickelten oder in der Ent-\nausgerichtet sind, wobei die traditionellen Kenntnisse und\nwicklung befindlichen Ländern, mit der Gemeinschaft oder mit\nTechniken berücksichtigt werden;\nanderen internationalen Forschungseinrichtungen;\nd) Bemühungen mit dem Ziel, der Geschichte und der Kultur der\nc) verbesserte Nutzung der einheimischen _Techniken, Auswahl\nVölker der AKP-Staaten einen größeren Stellenwert zu ver-\nder importierten Techniken und Abstimmung dieser Techniken\nschaffen;\nauf den spezifischen Bedarf der AKP-Staaten;\ne) Erstellung des Verzeichnisses der Fachkenntnisse und Aus-\nd) Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Infor-\nbildungsgänge sowie Ennittlung von neuen Techniken, die für\nmation und Dokumentation, um Ober die einzelstaatlichen,\ndie Erreichung der Entwicklungsziele der einzelnen AKP-\nsubregionalen, regionalen und interregionalen Netze sowie im\nLänder erfordertich sind;\nVerhältnis zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft\nf)    Förderung der direkten Bildungs- und Ausbildungsmaßnah-              eine bessere Bekanntmachung der Forschungstendenzen\nmen, insbesondere der Programme zur Alphabetisierung und              und der Forschungsergebnisse sicherzustellen;\nnicht traditionsgebundenen Ausbildung für funktionale und\ne) Bekanntmachung der Forschungsergebnisse in der breiten\nberufliche Zwecke und der Programmteile, die das Potential\nÖffentlichkeit.\nder Analphabeten nutzbar machen und ihren Status heben;\n(4) Die betreffenden Forschungsprogramme sind soweit irgend\ng) Austausch ihrer Erfahrungen im Bereich der Alphabetisierung\nmöglich mit den Programmen abzustimmen, die in den AKP-\nmit der Gemeinschaft sowie Förderung und Unterstützung der\nStaaten mit Unterstützung anderer Geldgeber, wie beispielsweise\nMitwirkung und der Integration der Frauen im Bildungs- und\ninternationaler Forschungseinrichtungen, der Mitgliedstaaten der\nAusbildungsbereich; Eröffnung des Zugangs der benachteilig-\nGemeinschaft oder der Gemeinschaft selbst ·durchgeführt\nten Bevölkerungsgruppen im ländlichen Raum zu Bildung und\nwerden.\nAusbildung;\nh) Förderung der Ausbildung der Ausbilder, Bildungsplaner und\nFachleute für Lehrmitteltechnik;\nFrauen und Entwicklung\ni)    Förderung von Vereinigungen und Partnerschaften zwischen\nArtikel 153\nUniversitäten und Hochschulen der AKP-Staaten und der\nGemeinschaft sowie des Austausches und des Transfers von           Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die Bemühungen der\nKenntnissen und Techniken zwischen diesen Einrichtungen.        AKP-Staaten in folgenden Bereichen unterstützt:","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                              33\na) Aufwertung der Stellung der Frau, Verbesserung ihrer             - die Planung und Verwaltung des Gesundheitswesens, ein-\nLebensbedingungen, Ausweitung ihrer wirtschaftlichen und          schließlich des Ausbaus der statistischen Dienste und der\nsozialen Rolle, Förderung ihrer vollen, mit dem Mann gleich-      Festlegung von Strategien für die Finanzierung des Gesund-\nberechtigten Mitwirkung am Produktions- und Entwicklungs-         heitswesens auf einzelstaatlicher Ebene, regionaler Ebene und\nprozeß;                                                           Bezirksebene, wobei die letztgenannte Ebene für die Entwick-\nb) besondere Berücksichtigung des Zugangs der Frauen zu                 lung der Koordinierung der grundlegenden Dienste, für ein\nGrund und Boden, zu Arbeitsplätzen, zur Spitzentechnologie,       spezialisiertes Behandlungsangebot auf erster Ebene sowie für\nzum Kreditwesen und zu den genossenschaftlichen Vereini-          die Durchführung der Programme zur Bekämpfung allgemein\ngungen sowie zu Techniken, die geeignet sind, den Frauen          veroreiteter Krankheiten bevorzugt zu nutzen wäre;\ndie Bürde ihrer Aufgaben zu erleichtern;                          Maßnahmen zur Einbeziehung der heri<ömmlichen Medizin in\nc) Erleichterung des Zugangs der Frauen zur Bildung und zur            die moderne Gesundheitsversorgung;\nLehrtätigkeit, was als entscheidender Faktor von Anfang an in     Programme und Strategien für die Versorgung mit Arzneimit-\ndie Programmierung einzubeziehen ist;                             teln für den Grundbedarf, einschließlich der Errichtung örtlicher\nd) Anpassung der Unterichtssysteme insbesondere an den                  Betriebe für die Herstellung von Arzneimitteln und Verbrauch-\nBedarf, die Verantwortlichkeiten und die Möglichkeiten der         serzeugnissen, wobei insbesondere hinsichtlich der Verwen-\nFrauen;                                                           dung von Heilpflanzen, die untersucht und entwickelt werden\nsollte, die heri<ömmliche Arzneimittelkunde zu berücksichtigen\ne) besondere Beachtung des entscheidenden Beitrags der                  ist;\nFrauen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene ihrer Familie.\nFerner wird anerkannt, daß die Frauen bei der Bewirtschaf-        die Ausbildung des Personals im Rahmen eines Gesamtpro-\ntung der Naturschätze und im Umweltschutz eine entschei-           gramms unter Einbeziehung der Planer des öffentlichen\ndende Rolle spielen. Die Unterrichtung und Ausbildung der          Gesundheitswesens, der Führungs- und VerwaJtungskräfte\nFrauen in diesen Bereichen sind grundktgende Fakioren, äie       und der Spezialisten bis hin zu dem vor Ort eingesetzten\nbereits in der Programmierungsphase zu prOf~ sind. Die             Personal nach Maßgabe der auf jeder Stufe zu erfOflenden\naktive Mitwiri<ung der Frauen ist im Rahmen aller vorstehend       tatsächlichen Aufgaben;             .\ngenannten Aktionen durch geeignete Maßnahmen zu gewähr-       - die Unterstützung für Ausbildungs- und lnformationspro-\nleisten.                                                          gramme und -kampagnen zur Bekämpfung endemischer\nKrankheiten, die Verbesserung der hygienischen Verhältnisse,\n·die Bekämpfung des Drogenmißbrauchs, der ansteckenden\nKrankheiten und anderer großer Gefahren für die Gesundheit.\nGesundheit und Ernährung\nder Bevölkerung jeweils im Rahmen der integrierten Gesund-\nArtikel 154                               heitsfürsorgesysteme;\n( 1) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft eri<ennen die         - der Ausbau von ForschungsinstiMen, Hochschulfakultäten\nBedeutung des Gesundheitswesens für eine dauemafte, sich               und Fachschulen in den AKP-Staaten, und zwar insbesondere\nselbst tragende Entwicklung an. Die Zusammenarbeit ist darauf          im Bereich der öffentlichen Gesundheitsfürsorge.\nausgerichtet, dem größtmöglichen Teil der Bevölkerung die Ver-\nwirklichung ihres Anspruchs auf Zugang zu einer befriedigenden\nGesundheitsversorgung zu er1eichtem und somit die Gleichheit\nund die soziale Gerechtigkeit zu fördern, das Leiden zu mildem,                      Bevölkerung und Demographie\ndie wirtschaftlichen Belastungen durch Krankheit und Sterblich-\nkeit zu verringern und die effektive Beteiligung der Allgemeinheit                              Artikel 155\nan ·den Aktionen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes           ( 1) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der Bevölkerungspolitik\nund des Wohls der Bevölke·rung zu fördern.                         wird insbesondere bezweckt,\nDie beiden Parteien eri<ennen an, daß die Verwiri<lichung dieser a) in den AKP-Staaten eine Verbesserung des allgemeinen\nZiele folgendes voraussetzt:                                            Gleichgewichts zwischen Bevölkerungsumfang, Umwelt-\n- ein langfristiges, systematisches Vorgehen zur Verbesserung            schutz und natür1ichen Ressourcen sowie der Schaffung von\nund zum Ausbau des Gesundheitssektors;                              wirtschaftlichen Ressourcen und gese_llschaftlichen Gütern\nsicherzustellen;\ndie Festlegung von einzelstaatlichen Leitlinien und Gesamtpro-\ngrammen für das Gesundheitswesen;                               b) auf Ursachen wie interne Wanderungsbewegungen, Land-\nflucht, rasche Verstädterung oder verstärkte Umweltzerstö-\neinen besseren Umgang mit den vorhandenen menschlichen,\nrung zurOckzuführende Ungleichgewichte zwischen Regionen\nfinanziellen und materiellen Ressourcen und deren bessere\nauszugleichen;\nNutzung.\nc) einen Ausgleich für lokale Ungleichgewichte zwischen Bevöl-\n(2) Zu diesem Zweck sollen durch die Zusammenarbeit in\nkerung und vorhandenen Ressourcen zu schaffen.\ndiesem Sektor funktionelle, lebensfähige Gesundheitsdienste\nunterstützt werden, die finanziell zumutbar, kulturell annehmbar,      (2) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1\ngeographisch erreichbar und fachlich kompetent sein müssen. Mit     müssen in Ausbildungsprogramme und -projekte sowie in die\nder Zusammenarbeit wird die Förderung eines integrierten Vor-       Gesundheits- und Landnutzungspolitiken integriert werden und\ngehens zur Schaffung von Gesundheitsdiensten angestrebt, die        folgendes umfassen:\nim Einklang mit der Gesundheitsfürsorgepolitik auf die Auswei-\na) die Schaffung statistischer und demographischer Dienste in\ntung der vorbeugenden Gesundheitsversorgung, die Verbesse-\nden AKP-Staaten bzw. deren Ausbau, damit zuver1ässige\nrung der Heilbehandlung sowie die gegenseitige Ergänzung von\nDaten für die Ausarbeitung der Bevölkerungspolitik eingeholt\nKrankenhausdiensten und den an der Basis zu erbringenden\nwerden können;\nDiensten zu stützen sind.\nb) die Unterrichtung der Bevölkerung uber die Bevölkerungspro-\n(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen\nbleme und -politiken;\nkann folgendes unterstützt werden:\nc) die Ausarbeitung, Durchführung und Auswertung der Pro-\n- die Verbesserung und Ausweitung der Gesundheitsfürsorge an\ngramme und Vornaben im demographischen Bereich;\nder Basis sowie den Ausbau des Krankenhauswesens und die\nInstandhaltung der Ausstattung, die für ein insgesamt gut funk- d) die Ausarbeitung und Durchführung politischer Leitlinien für\ntionierendes Gesundheitssystem als wesentlich g~lten;                eine freiwillige Familienplanung;\n2","34                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 Teil II\ne) die Ausbildung von Personal für die Durchführung einer Bevöl-                                 Arti ke 1 158\nkerungspolitik in den verschiedenen Sektoren in den AKP-\n(1) Im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit werden fol-\nStaaten.\ngende Faktoren besonders berücksichtigt:\n(3) Die betreffenden Maßnahmen müssen den örtlichen kultu-\na) Ermittlung und Nutzung der vorhandenen und potentiellen\nrellen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung\ndynamischen Ergänzungsmöglichkeiten in allen in Betracht\ntragen. Die Maßnahmen müssen mit der Politik und den Program-\nkommenden Bereichen;\nmen der AKP-Staaten im Einklang stehen und unter Achtung der\nGrundrechte und Entscheidungsfreiheit des einzelnen in bezug        b) maximale Nutzung des menschlichen Potentials in den AKP-\nauf Familiengröße und -planung ausgearbeitet und durchgeführt             Staaten sowie optimale und weitsichtige Erforschung, Erhal-\nwerden.                                                                   tung, Verarbeitung und Ausbeutung der natürlichen Ressour-\ncen der AKP-Staaten;\nBei der Durchführung dieser Maßnahmen ist insbesondere den\nWechselwiri<ungen zwischen der Bevölkerungspo4itik und der          c) Förderung der wissenschaftlichen und technischen Zusam-\nPolitik in den sonstigen Bereichen Rechnung zu tragen. Die Rolle          menarbett zwischen den AKP-Staaten, einschließlich der Pro-\nder Frau in diesen verschiedenen Bereichen gilt als wesentlich.           gramme für technische Hilfe zwischen AKP-Staaten, wie in\nArtikel 2!5 Buchstabe e vorgesehen;\nd) beschleunigte wirtschaftliche Diversifizierung mit dem Ziel\nTitel XII                                   einer größeren Komplementarität und verstärkte Zusammen-\nRegionale Zusammenarbeit                               arbeit und Entwicklung in und zwischen den Regionen der\nAKP-Staaten sowie zwischen diesen Regionen und den über-\nseeischen Gebieten und Departements;\nArtikel 156\ne) Förderung der Ernährungssicherheit;\n( 1) Die Gemeinschaft unterstützt die Bemühungen der AKP-\nStaaten, durch regionale Zusammenarbeit und ngionale Integra-       f)    staritefe Verflechtung von lAndem oder Gruppen von Ländern\ntion eine langfristig angelegte, kol1ektive, autonome, sich selbst        mit gleichartigen Merkmalen, Denkweisen und Problemen zur\ntragende und integrierte wirtschaftliche, soziale und kulturelle          L6sung dieser Probleme;\nEntwicklung herbeizuführen sowie zu einer verstärkten regionalen    g) maximale Nutzung der Kostendegression bei wachsender\nSelbstversorgung zu gelangen.                                             Betriebsgröße überall dort, wo regionale Lösungen effizienter\n(2) Die Unterstützung der Gemeinschaft erfolgt im Rahmen der           sind als einzelstaatliche Lösungen;\ngroßen Ziele der regiona1en Zusammenarbeit und regionalen           h) Erweiterung der Märi<te der AKP-Staaten durch Förderung\nIntegration, die die AKP-Staaten sich auf regionaler und inter-           des Handels zwischen den AKP-Staaten sowie zwischen\nregionaler sowie internationaler Ebene gesetzt haben oder noch            AKP-Staaten und benachbarten Drittländern oder übersee-\nsetzen werden.                                                            ischen Gebieten und Dep3rtements;\n(3) Um das gemeinsame Potential der AKP-Staaten zu fördern       i)    Integration der Märkte der AKP-Staaten durch Liberalisierung\nund zu stäri<en, leistet die Gemeinschaft eine wiri<same Hilfe zur        des AKP-internen Handels und Beseitigung der Zoll-, Wäh-\nIntensivierung der regionalen wirtschaftlichen Integration und zur        rungs- und Verwaltungshemmnisse sowie der nichttarifären\nKonsolidierung der funktionellen oder thematischen Zusammen-             Hemmnisse.\narbeit im Sinne der Artikel 158 und 159.\n(2) Auf die Förderung und Verstäri<ung der regionalen wirt-\n(4) Die regionale Zusammenarbeit kann unter Berücksichtigung     schaftlichen Integration wird besonderer Nachdruck gelegt.\nder regionalen Besonderheiten über die Grenzen der geographi-\nschen Zugehörigkeit hinausgehen. Sie erfaßt außerdem auch die\nregionale Zusammenarbeit unter AKP-Staaten.\nArtikel 159\nSie erstreckt sich auch auf die regionale Zusammenarbeit zwi-\nschen AKP-Staaten und überseeischen Gebieten oder Departe-             ( 1) Der Anwendungsbereich der regionalen Zusammenarbeit\nments. Die für die Beteiligung dieser Gebiete und Departements     umfaßt bei Berücksichtigung von Artikel 158 folgendes:\nerforderlichen Mittel sind zusätzliche Mittel, die zu den den AKP- a) Landwirtschaft, Entwicklung im ländlichen Bereich, insbeson-\nStaaten im Rahmen des Abkommens gewährten Mitteln hinzu-                  dere Nahrungsmittelselbstversorgung und Ernährungssicher-\nkommen.                                                                   heit;\nArtikel 157                             b) Gesundheitsprogramme, einschließlich von Programmen zur\n( 1 ) Die regionale Zusammenarbeit erstreckt sich auf Aktionen,        Erziehung, Ausbildung, Forschung und Unterrichtung betref-\ndie zwischen folgenden Partnern vereinbart wurden:                        fend elementare Gesundheitspflege und die Bekämpfung der\nwichtigsten Krankheiten, einschließlich der wichtigsten Tier-\n- zwei oder mehreren oder allen AKP-Staaten;                              seuchen;\n- einem oder mehreren AKP-Staaten und einem oder mehreren           c) Evaluierung, Erschließung, Ausbeutung und Erhaltung der\nbenachbarten Nicht-AKP-Staaten oder -Gebieten;                        Fischereiressourcen und Meeresschätze, einschließlich der\n- einem oder mehreren AKP-Staaten und einem oder mehreren                 wissenschaftlichen und _technischen Zusammenarbeit bei der\nüberseeischen Gebieten oder Departements;                             Überwachung der ausschließlichen Wirtschaftszonen;\nmehreren regionalen Organisationen, denen AKP-Staaten           d) Erhaltung und Verbesserung der Umwelt mit dem Ziel einer\nangehören;                                                            sinnvollen und ökologisch ausgewogenen Entwicklung, insbe-\nsondere durch Programme zur Bekämpfung der Wüstenbil-\n- einem oder mehreren AKP-Staaten und regionalen Organisa-                dung, der Bodenerosion, der Entwaldung, der Verschlechte-\ntionen, denen AKP-Staaten angehören.                                  rung des Zustands der Küsten und der Auswiri<ungen einer\n(2) Die regionale Zusammenarbeit kann sich auch auf Projekte           Meeresverschmutzung großen Ausmaßes einschließlich des\nund Programme erstrecken, die zwischen zwei oder mehreren                 unfallbedingten Ablassens großer Mengen von Öl oder ande-\nAKP-Staaten und einem oder mehreren nichtbenachbarten Nicht-              ren Schadstoffen;\nAKP-Entwicklungsländern vereinbart wurden, und, sofern beson-       e) Industrialisierung, einschließlich der Schaffung regionaler und\ndere Umstände dies rechtfertigen, auch auf Projekte und Pro-              interregionaler Unternehmen für Erzeugung und Vermarktung;\ngramme, die zwischen einem einzigen AKP-Staat und einem oder\nmehreren nichtbenachbarten Nicht-AKP-Entwicklungsländem             f)    Ausbeutung der natürlichen Ressourcen, insbesondere die\nvereinbart wurden.                                                        Erzeugung und Bereitstellung von Energie;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             35\ng) Verkehrs- und Nachrichtenwesen: Straßen- und Eisenbahn-                                      Artikel 161\nnetz, Luft- und Seeverkehr, Binnenschiffahrtswege, Post und\n(1) Die von den AKP-Staaten ordnungsgemäß betrauten Regio-\nFernmeldewesen, wobei der Schaffung, der Reaktivierung\nnalorganisationen haben bei der Konzeption und der Durchfüh-\nund dem Ausbau der Straßen- und Eisenbahnverbindungen\nrung der Regionalprogramme eine wichtige Rolle zu spielen.\nder AKP-Binnenstaaten zum Meer _Vorrang einzuräumen ist;\n(2) Sie können bei der Programmierung und auch bei der\nh) Entwicklung und Ausweitung des Warenverkehrs;\nDurchführung und der Verwaltung der regionalen Programme und\ni)  Unterstützung beim Auf- oder Ausbau regionaler Zahlungs-        Projekte tätig werden.\nfazilitäten, einschließlich der Abrechnungs\"\". und Finanzie-\n(3) Wird eine Aktion von der Gemeinschaft Ober eine Einrich-\nrungsmechanismen für den Handel;\ntung der regionalen Zusammenarbeit finanziert, so werden die\nj)  auf Antrag der betreffenden AKP-Staaten Unterstützung von       Konditionen fOr die EndbegOnstigten zwischen der Gemeinschaft\nMaßnahmen und Einrichtungen zur Koordinierung der sekto-        und dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem (den) betreffen-\nralen Strategien und der Strukturanpassungsbemühungen;          den AKP-Staat(en) vereinbart.\nk) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Bekämpfung des Dro-\ngenhandels auf regionaler und interregionaler Ebene;                                        Artikel 162\n1)   Unterstützung der Aktionsprogramme, die von Wirtschaftsver-       Eine Aktion hat regionalen Charakter, wenn sie unmittelbar zur\nbänden oder Handelsvereinigungen in den AKP-Staaten oder       Lösung eines Entwicklungsproblems, das mindestens zwei Län-\nauf AKP-EWG-Ebene durchgeführt werden, um die Erzeu-           der gemeinsam betrifft, durch gemeinsame Aktionen oder koordi-\ngung von Waren und deren Vermarktung im Ausland zu              nierte nationale Aktionen beiträgt und mindestens einem der\nverbessern;                                                    folgenden Kriterien entspricht:\nm) Erziehung und Ausbildung, Forschung, Wissenschaft und            a) Die Aktion muß aufgrund ihrer Art oder ihrer Merkmale über\nTechnologie, lnfonnatik, Verwaltung, Information und Kommu-         die Grenzen eines AKP-staates hinausgehen ood kann weder\nnikation, Errichtung und Ausbau von Ausbildungs- und For-           von einem Staat allein durchgeführt noch in nationale Aktio-\nschungsinstituten und ·Facheinrichtungen für den Technolo-         nen aufgespalten werden, die die einzelnen Staaten fOr sich\ngieaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen Hoch-               verwirkfichen können.\nschulen;                                                       b) Die regionale Lösung ermöglicht aufgrund der Größenvorteile\nn) andere Dienstleistungssektoren einschließlich des Tourismus;          erhebliche Kostensenkungen gegenüber einzelstaatlichen\nAktionen.\no) kulturelle und soziale Zusammenarbeit, einschließlich der\nUnterstützung der von den AKP-Staaten auf regionaler Ebene     c) Die Aktion ist die regionale, interregionale oder unter AKP-\ndurchgeführten Aktionsprogramme zur Aufwertung der Stel-           Staaten erfolgende Umsetzung einer sektoralen oder globalen\nlung der Frau, zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen,           Strategie.\nzur Ausweitung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Rolle und\nd) Die aus der Aktion resultierenden Vorteile und Kosten sind auf\nzur Unterstützung ihrer uneingeschränkten Teilnahme am\ndie Länder, die aus ihr Nutzen ziehen, ungleichmäßig verteilt.\nProzeß der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Entwick-\nlung.\nArtikel 163\nArtikel 160\nFür den Beitrag der Gemeinschaft zur regionalen Zusammen-\n(1) Zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit und Effizienz wird die    arbeit bei Aktionen, die sich teilweise auf einzelstaatlicher Ebene\nregionale Zusammenarbeit für jede Region zu Beginn der Laufzeit     verwirklichen ließen, gelten folgende Kriterien:\ndes Abkommens programmiert. -\na) Die Aktion verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den betref-\nDiese Programmierung, die mit Beteiligung der AKP-Staaten            fenden AKP-Staaten auf der Ebene der Verwaltung, der Insti-\nunter Zugrundelegung eines für jede einzelne Region vorgegebe-          tutionen oder der Unternehmen dieser Staaten durch Ein-\nnen F.inanzrahmens erfolgt, wird zwischen der Gesamtheit der            schaltung regionaler Einrichtungen oder durch Beseitigung\nnationalen Anweisungsbefugten einer Region bzw. einer von               gesetzlicher oder finanzieller Hindernisse.\nihnen beauftragten Regionalorganisation sowie der Kommission\nund ihren Beauftragten abgesprochen.                                b) Die Aktion wird auf der Basis gegenseitiger Verpflichtungen\nzwischen mehreren Staaten durchgeführt, insbesondere hin-\na) Bei der Programmierung soll gemäß Artikel 156 Absatz 2 ein           sichtlich der Aufteilung der Ergebnisse, der Investitionen und\nProgramm erstellt werden, in dem folgendes festgelegt wird:        der Leitungsaufgaben.\nSchwerpunktbereiche der gemeinschaftlichen Hilfe;\nam besten geeignete Maßnahmen und Aktionen zur Ver-                                    Artikel 164\nwirklichung der für diese Bereiche festgelegten Ziele;       (1) Für Anträge auf Finanzierung aus Mitteln, die für die regio-\nProjekte und Aktionsprogramme, mit denen diese Ziele      nale Zusammenarbeit bestimmt sind, gelten folgende allgemeine\nerreicht werden können, soweit sie vorher klar umrissen   Verfahren:\nsind.                                                     a) Die Finanzierungsanträge werden von jedem AKP-Staat\nb) Der im Stadium der Programmierung begonnene Gedanken-                gestellt, der sich an einer regionalen Aktion beteiligt.\naustausch wird bei der Durchführung und deren Überwachung      b) Wenn eine Aktion regionaler Zusammenarbeit ihrer Art nach\nfortgesetzt; hierzu treten die nationalen Anweisungsbefugten       für andere AKP-Staaten von Interesse sein kann, werden\neiner Region bzw. eine von ihnen beauftragte regionale Orga-       diese oder gegebenenfalls sämtliche AKP-Staaten von der\nnisation, die Kommission und ihre Beauftragten sowie die für       Kommission im Einvernehmen mit den Staaten, die den\ndie regionalen Projekte und Programme verantwortlichen Per-        Antrag gestellt haben, davon unterrichtet. Die interessierten\nsonen in der Regel einmal jährlich zusammen, um für eine           AKP-Staaten bestätigen dann ihre Absicht, an der Aktion\neffiziente Umsetzung der Regionalprogramme zu sorgen.              teilzunehmen.\n(2) Die Projekte und. Programme für Aktionen der regionalen          Ungeachtet dieses Verfahrens prüft die Kommission den\nZusammenarbeit werden unter Berücksichtigung der Ziele und              Finanzierungantrag unverzüglich, sofern dieser von minde-\nMerkmale dieser Zusammenarbeit nach den Modalitäten und                 stens zwei AKP-Staaten eingereicht worden ist. Der Finanzie-\nVerfahren verwirklicht, die für die Zusammenarbeit bei der Ent-        rungsbeschluß ergeht, sobald die konsultierten Staaten ihre\nwicklungsfinanzierung festgelegt sind, soweit sie darunter fallen.     Absicht mitgeteilt haben.","36                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nc) Hat sich ein einzelner AKP-Staat mit Nicht-AKP-Staaten            AKP-Staaten und der Gemeinschaft, und zwar unter Berücksichti·\ngemäß Artikel 157 zusammengeschlossen, so genügt der            gung des jeweiligen Entwicklungsstands, als auch den Handel\nAntrag dieses AKP-Staates.                                      zwischen den AKP-Staaten zu fördern.\nd) Finanzierungsanträge für Aktionen der regionalen Zusam-             (2) Bei der Verfolgung dieses Ziels wird besonders darauf\nmenarbeit zwischen den AKP-Staaten können vom AKP-              geachtet, daß dem Warenverkehr der AKP-Staaten mit der\nMinisterrat oder - nach spezieller Ermächtigung - vom AKP-      Gemeinschaft tatsächliche zusätzliche Vergünstigungen gewährt\nBotschafterausschuß gestellt werden.                            und die Bedingungen für den Zugang ihrer Waren zum Markt\ne) Die Einrichtungen der regionalen ·Zusammenarbeit kOnnen\nverbessert werden, damit das Wachstumstempo ihres Handels\nund insbesondere der Strom ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft\nFinanzierungsanträge für eine oder mehrere spezifische\nbeschleunigt und ein besseres Gleichgewicht im Warenverkehr\nAktionen der regionalen Zusammenarbeit im Namen und mit\nder Vertragsparteien erreicht wird.\nausdrücklicher Zustimmung der beteiligten AKP-Staaten\nstellen.                                                          (3) Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien die Bestim-\nmungen dieses Titels sowie andere geeignete Maßnahmen durch,\nf)   Jeder Finanzierungsantrag, der im Rahmen der regionalen\ndie in Trtel III dieses Teils sowie im Zweiten Teil dieses Abkom-\nZusammenarbeit gestellt wird, muß gegebenenfalls Vor-\nmens vorgesehen sind.\nschläge enthalten für\nArtikel 168\ni)  das Eigentumsrecht an den Gütern und Dienstleistungen,\ndie im Rahmen der Aktion finanziert werden, sowie für die      (1) Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sind frei von Zöllen\nAufteilung der Verantwortung für Betrieb und Unterhalt;     und Abgaben gleicher Wiri<ung zur Einfuhr in die Gemeinschaft\nzugelassen.\nii) die Benennung des regionalen Anweisungsbefugten und\ndes Staates oder der Einrichtung, die zur Unterzeichnung      (2) a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,\ndes Finanzierungsabkommens im Namen aller teilneh-                     - die in der Liste des Anhangs II des Vertrags aufge-\nmenden AKP-Staaten oder AKP-Einrichtungen befugt                           führt sind und einer gemeinsamen Marl<torganisation\nsind.                                                                     nach Artikel 40 des Vertrags unter1iegen,\n(2) In die Richtprogramme für die einzelnen Regionen kOnnen                  - die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen\nSondervorschriften für die Einreichung der Finanzierungsanträge                     der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer\naufgenommen werden.                                                                 Sonderregelung unterliegen,\n(3) Der AKP-Staat oder die AKP-Staaten oder regionalen Ein-                  gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abweichend\nrichtungen, die gemeinsam mit Drittläridem an einer regionalen                  von der allgemeinen Regelung, die gegenOber Dritt-\nAktion gemäß Artikel 157 teilnehmen, können bei der· Gemein-                    ländern Anwendung findet, folgende Bestimmungen:\nschaft die Finanzierung des auf sie entfallenden Anteils an dieser\ni) Waren, für die nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr\nAktion oder eines Teils derselben beantragen, der den ihnen aus\ngeltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen außer\nder Aktion erwachsenden Vorteilen entspricht.\nZöllen keine andere Maßnahme bei der Einfuhr vor-\ngesehen ist, sind zollfrei zur Einfuhr zugelassen;\nArt i k e 1 165\nii) für andere als die unter Ziffer i fallenden Waren\n( 1) Um die regionale Zusammenarbeit zwischen den am wenig-                       ergreift die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnah-\nsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnen- und den AKP-                         men, um eine günstigere Regelung als diejenige für\nlnselstaaten zu fördern, wird deren spezieller Problematik schon                    Drittländer, denen für die gleichen Waren die Meist-\nbei der regionalen Programmierung, aber auch in der Durchfüh-                       begünstigung eingeräumt wird, zu gewährleisten.\nrungsphase besondere Aufmerksamkeit gewidmet.\nb) Beantragen die AKP-Staaten während der Durchfüh-\n(2) Bei der Finanzierung sind die am wenigsten entwickelten                  rung dieses Abkommens, daß für neue Agrarproduktio-\nAKP-Staaten bei Projekten, an denen mindestens einer dieser                    nen oder für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei\nStaaten beteiligt ist, bevorzugt zu behandeln; AKP-Binnenstaaten               Inkrafttreten des Abkommens nicht unter eine Sonder-\nund AKP-lnselstaaten sind zur Überwindung ihrer EntwickJungs-                  regelung fallen, eine solche Regelung eingeräumt wird,\nhindemisse besonders zu berücksichtigen.                                       so prüft die Gemeinschaft diese Anträge in Konsultation\nmit den AKP-Staaten.\nArtikel 166                                    c) Unbeschadet dessen wird die Gemeinschaft im Rah-\nFür die Ziele dieses Trtels wird als Finanzbeitrag der Gemein-               men der privilegierten Beziehungen und der Besonder-\nschaft der Betrag bereitgestellt, der in Artikel 3 des Finanzproto-             heit der AKP-EWG-Zusammenarbeit die Anträge der\nkolls im Anhang zu diesem Abkommen angegeben ist.                               AKP-Staaten auf einen präferentiellen Zugang ihrer\nlandwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gemeinschafts-\nmarkt fallweise prüfen und ihre Entscheidung über diese\nordnungsgemäß begründeten Anträge, wenn möglich,\nDritter Teil                                        innerhalb von vier Monaten, in jedem Fall jedoch binnen\neiner Frist von nicht mehr als sechs Monaten nach ihrer\nDie Instrumente der AKP-EWG-Zusammenarbeit                                    Vorlage mitteilen.\nIm Rahmen von Buchstabe a Ziffer ii faßt die Gemein-\nschaft ihre Beschlüsse insbesondere mit Blick auf Zuge-\nTitel 1                                           ständnisse, die dritten Entwicklungsländern gegebenen-\nHandelspolitische Zusammenarbeit                                   falls gewährt worden sind. Sie berücksichtigt dabei die\nMöglichkeiten des Marktes außerhalb der Saison.\nKapitel 1                                     d) Die unter Buchstabe a genannte Regelung tritt gleich-\nzeitig mit diesem Abkommen in Kraft und gilt während\nAllgemeine Handelsregelung                                     der gesamten Laufzeit des Abkommens.\nWenn die Gemeinschaft jedoch während der Durchfüh-\nArtikel 167                                         rung dieses Abkommens\n( 1) Auf dem Gebiet der handelspolitischen Zusammenarbeit ist                - eine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Markt-\nes das Ziel dieses Abkommens, sowohl den Handel zwischen den                        organisation oder im Rahmen der Durchführung der","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            37\ngemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung            tionen gemäß Artikel 12 Absatz 2 im Hinblick auf eine befriedi-\nunterwirft, behält sie sich vor, die Einfuhrregelung für gende Lösung statt.\ndiese Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach                                    Artikel 173\nKonsultation im Ministerrat anzupassen. In diesem\nFall findet Buchstabe a Anwendung;                           (1) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des Waren-\nverkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft oder die Aus-\n- eine gemeinsame Marktorganisation oder eine im             legung, Anwendung oder Ourdlführung dieser Regelungen die\nRahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrar-           Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren\npolitik eingeführte Sonderregelung Andert. behält sie    Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine befriedigende Lösung\nsich vor, die Regelung für die Warenmitursprung in       statt.\nden AKP-Staaten nach Konsultation im Ministerrat zu\nändern. In diesem Fan verpflichtet sich die Gemein-         (2) Die AKP-Staaten können im Ministerrat auch andere\nschaft, für die Waren mit Ursprung in den AKP-Staa-      Schwierigkeiten des Warenverkehrs, die sich aus von den Mit-\nten eine Vergünstigung beizubehalten, äee mit der        gliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen erge-\nVergünstigung vergleichbar ist. die ihnen vorher         ben, zur Sprache bringen, damit eine befriedigende Lösung\ngegenüber den Ursprungswaren der Drittländer,            gefunden werden kann.\ndenen die Meistbegünstigung eingeräumt ist, gewährt         (3) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten im\nwurde.                                                   Interesse wirksamer Konsultationen den Ministerrat im weitest-\ne) Erwägt die Gemeinschaft den Abschluß eines Präfe-            möglichen Umfang über derartige Maßnahmen.\nrenzabkommens mit dritten Staaten, so unterrichtet sie\ndie AKP-Staaten hiervon. Auf Antrag der AKP-Staaten\nArtikel 174\nfinden Konsultationen zur Wahrung ihrer Interessen\nstatt.                                                         (1) Die AKP-Staaten sind in Anbetracht ihrer derzeitigen Ent-\nwicldungseffordemisse nicht gehalten. während der Geltungs-\nArtikel 169                               dauer dieses· Abkommens In bezug auf äie Einfuhr w,n Ur-\n(1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungs-           sprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen, die\nwaren der AKP-Staaten keine mengenmäßigen Beschränkungen                den Verpflichtungen entsprechen, die die Gemeinschaft aufgrund\noder Maßnahmen gleicher Wirkung an.                                     dieses Kapitels hinsichtlich der Einfuhr der Ursprungswaren der\nAKP-Staaten eingegangen ist.\n(2) Absatz 1 gilt jedoch unbeschadet der Einfuhrregelung, die\nden in Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich              (2) a) Im Rahmen des Handelsverkehrs mit der Gemeinschaft\ngenannten Waren vorbehalten ist.                                                   unterlassen die AKP-Staaten jede Diskriminierung zwi-\nschen den Mitgliedstaaten und räumen der Gemein-\nDie Gemeinschaft unterrichtet die AKP-Staaten von der Auf-\nschaft eine Behandlung ein, die nicht weniger günstig ist\nhebung der restlichen mengenmäßigen Beschränkungen für\nals die Meistbegünstigung.\ndiese Waren.\nb) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen dieses\nArti ke 1 170\nAbkommens unterläßt die Gemeinschaft auf dem Gebiet\n(1) Artikel 169 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten                  des Handels jede Diskriminierung zwischen den AKP-\noder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der                           Staaten.\nöffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der\nc) Die Meistbegünstigung im Sinne von Buchstabe a gilt\nGesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen,\nnicht für die wirtschaftlichen l!nd handelspolitischen\ndes nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem\nBeziehungen zwischen AKP-Staaten oder zwischen .\noder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommer-\neinem oder mehreren AKP-Staaten und anderen Ent-\nziellen Eigentums gerechtfertigt sind.\nwicklungsländern.\n(2) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen auf keinen Fall\nein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte                               Artikel 175\nBeschränkung des Handels im allgemeinen darstellen.\nSofern dies nicht ·schon in Anwendung der vorausgehenden\nBeeinträchtigt die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maß-          AKP-EWG-Abkommen geschehen ist, teilt jede Vertragspartei\nnahmen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so               dem Ministerrat binnen drei Monaten nach ·Inkrafttreten dieses\nfinden auf deren Antrag Konsultationen gemäß Artikel 12 Absatz 2        Abkommens ihren Zolltarif mit. Sie teilt ihm auch alle späteren\nim Hinblick auf eine befriedigende Lösung statt.                        Änderungen in ihrem Tarif mit, sobald sie in Kraft treten.\n(3) Die Bestimmungen Ober den Verkehr mit gefährlichen Abfäl-\nlen und mit radioaktiven Abfällen sind im Trtel 1 des Zweiten Teils                                Artikel 176\ndes Abkommens enthalten.\n(1) Die Bestimmung des Begriffs „UrsprungswarenN zur Durch-\nführung dieses Kapitels sowie die Methoden für die Zusammen-\nArtikel 171                               arbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet sind im Protokoll Nr 1\nDie Behandlung von Ursprungswaren der AKP-Staaten bei der            festgelegt.\nEinfuhr darf nicht günstiger sein als diejenige, die für den Handel       (2) Der Ministerrat kann Änderungen zum Protokoll Nr. 1 erlas-\nzwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gilt.                     sen.\n(3) Soweit der Begriff „Ursprungswaren\" für eine bestimmte\nArtikel 172                               Ware noch nicht in Durchführung von Absatz 1 oder Absatz 2\nBesteht die Gefahr, daß neue Maßnahmen oder Maßnahmen,              definiert ist, wendet jede Vertragspartei weiterhin ihre eigene\ndie im Rahmen der von der Gemeinschaft zwecks Verbesserung             Regelung an.\ndes Warenverkehrs beschlossenen Programme zur Angleichung                                         Artikel    1n\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind, die\n( 1) Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen für\nInteressen eines oder mehrerer AKP-Staaten beeinträchtigen, so\neinen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder meh-\nunterrichtet die Gemeinschaft vor Erlaß dieser Maßnahmen die\nrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle\nAKP-Staaten über den Ministerrat davon.\nStabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die\nDamit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden AKP-         Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft\nStaaten berücksichtigen kann, finden auf deren Antra~ Konsulta-        oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten, so kann die","38                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nGemeinschaft Schutzmaßnahmen treffen oder den betreffenden            Zollwesen zu gewährleisten, beschließen die Vertragsparteien,\nMitgliedstaat dazu ermächtigen. Diese Maßnahmen, ihre Dauer           sich gegenseitig zu unterrichten und zu konsultieren.\nund die Einzelheiten ihrer Durchführung werden dem Ministerrat           Abgesehen von den Fällen, in denen Konsultationen in den\nunverzüglich bekanntgegeben.                                          Artikeln 167 bis 180 ausdrücklich vorgesehen sind, finden Konsul-\n(2) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich,   tationen auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten nach\nnicht auf andere Mittel zu protektionistischen Zwecken oder zur       Maßgabe der Verfahrensregeln des Artikels 12 insbesondere in\nBehinderung einer strukturellen Entwicklung zurückzugreifen. Die      folgenden Fällen statt:\nGemeinschaft unter1äßt Schutzmaßnahmen mit ähnlicher Wir-             1. wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, handelspolitische\nkung.                                                                      Maßnahmen zu treffen, die die Interessen einer oder mehrerer\n(3) Diese Schutzmaßnahmen müssen sich auf die Maßnahmen                 Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens beeinträch-\nbeschränken, die die geringsten Störungen für den Handel zwi-              tigen; in diesem Fall unterrichten sie den Ministerrat hiervon.\nschen den Vertragsparteien bei der Verwirklichung der Ziele                Auf Antrag der betreffenden Vertragsparteien finden Konsul-\ndieses Abkommens mit sich bringen, und dürfen nicht Ober das               tationen statt, damit die jeweiligen Interessen berücksichtigt\nzur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erfor-            werden können;\nderliche Maß hinausgehen.                                             2. wenn die AKP-Staaten während der Laufzeit dieses Abkom-\n(4) Bei den Schutzmaßnahmen werden zum Zeitpunkt ihrer                  mens zu der Auffassung gelangen, daß die unter Artikel 168\nAnwendung der Umfang der jeweiligen Ausfuhren der AKP-Staa-                Absatz 2 Buchstabe a fallenden landwirtschaftlichen Erzeug-\nten in die Gemeinschaft und ihr Entwicklungspotential berücksich-          nisse, für die keine Sonderregelung gilt. die Gewährung einer\ntigt.                                                                      solchen Regelung rechtfertigen; in diesem Fall können im\nMinisterrat Konsultationen stattfinden;\nArtike 1 178                             3. wenn eine Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, daß der\nWarenverkehr aufgrund einer in einer anderen Vertragspartei\n( 1) Über die Anwendung der Schutzldausel finden, unabhAngig\nbestehenden ~oog. her Auslegung, ihrer Anwendung\ndavon, ob es sich um die Einführung oder die Vef1Angerung\noder Ihrer Durchführung bet}indert wird;\nsolcher Maßnahmen handelt, vomerige Konsultationen statt. Die\nGemeinschaft erteilt den AKP-Staaten alle für diese Konsultatio-      4. wenn die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten Schutzmaß-\nnen notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die Daten zur Verfü-            nahmen gemäß Artikel 1n treffen; in diesem Fall können im\ngung, anhand deren festgestellt werden kann, in welchem Maße               Ministerrat auf Antrag der betroffenen Vertragsparteien über\ndie Einfuhren einer bestimmten Ware aus einem oder mehreren                diese Maßnahmen Konsultationen insbesondere mit dem Ziel\nAKP-Staaten die in Artikel 1n Absatz 1 genannten Wtr1<ungen                stattfinden, die Einhaltung von ~kel 1n Absatz 3 sicherzu-\nhervorgerufen haben.                                                       stellen.\n(2) Haben Konsultationen stattgefunden, so treten die Schutz-           Diese Konsultationen müssen innerhalb von drei Monaten ab-\nmaßnahmen oder jede zwischen den betreffenden AKP-Staaten                  geschlossen sein.\nund der Gemeinschaft geschlossene Vereinbarung nach\nAbschluß dieser Konsultationen in Kraft.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen vorherigen                                         Kapitel 2\nKonsultationen stehen jedoch sofortigen Beschlüssen nicht ent-        Besondere Verpflichtungen betreffend Rum und Bananen\ngegen, die die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten gemäß\nArtikel 1n Absatz 1 fassen könnten, wenn besondere Umstände\ndies erfordern.                                                                                    Artikel 182\nBis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Mar1<torganisation fur\n(4) Zur leichteren Prüfung der Fakten, die Mar1<tstörungen\nSpirituosen wird die Einfuhr von Waren der Unterpositionen\nhervorrufen können, wird ein Mechanismus geschaffen, der die\n22 08 40 10, 22 08 40 90, 22 08 90 11 und 22 08 90 19 der Kom-\nstatistische Überwachung bestimmter Ausfuhren der AKP-Staa-\nbinierten Nomenklatur - Rum, Arrak, T affia - mit Ursprung in den\nten in die Gemeinschaft gewähr1eisten soll.\nAKP-Staaten in die Gemeinschaft unbeschadet von Artikel 167\n(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßige Konsul-   Absatz 1 durch das Protokoll Nr. 6 geregelt.\ntationen durchzuführen, um befriedigende Lösungen für die Pro-\nbleme zu finden, die zur Anwendung der Schutzklausel führen\nArtikel 183\nkönnten.\nDamit die Produktions- und Vermar1<tungsbedingungen für\n(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten vorherigen Konsul-\nBananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verbessert werden\ntationen und regelmäßigen Konsultationen sowie der genannte\nkönnen, vereinbaren die Vertragsparteien die In Protokoll Nr. 5\nÜberwachungsmechanismus werden entsprechend dem Proto-\nfestgelegten Zielsetzungen.\nkoll Nr. 4 durchgeführt.\nArtikel 184\nArtikel 179\nDieses Kapitel sowie die Protokolle Nr. 5 und Nr. 6 gelten nicht\nDer Ministerrat prüft auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei\nfür die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den französi-\ndie wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Anwendung\nschen überseeischen Departements.\nder Schutzklausel.\nArtikel 180\nKapitel 3\nBei Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmaß-\nnahmen wird den Interessen der am wenigsten entwickelten AKP-                               Dienstleistungsverkehr\nStaaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten\nbesondere Aufmerksamkeit gewidmet.\nArtike 1 185\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß der Dienstleistungs-\nverkehr für die Entwicklung der Volkswirtschaften der AKP-Staa-\nArtikel 181\nten wichtig ist, weil dieser Sektor im Welthandel eine immer\nUm eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieses                 größere Rolle spielt und ein beträchtliches Wachstumspotential\nAbkommens im Bereich der Zusammenarbeit im Handel- und                besitzt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                       39\n(2) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen an, daß          4. Kakaoschalen, Kakaohäutchen 1802\nlangfristig die schrittweise Liberalisierung des Dienstleistungsver-     und anderer Kakaoabf all\nkehrs anzustreben ist, wobei die Ziele der Politik der einzelnen      5. Kakaomasse                      1803\nAKP-Staaten respektiert werden müssen und dem Entwicklungs-           6. Kakaobutter                     1804\nniveau der AKP-Staaten gebührend Rechnung getragen werden\n7. Kakaopulver                     1805\nmuß.\n8. Kaffee, roh oder gerostet       0901 11 bis 0901 22\n(3) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen femer an,\n9. AuszOge, Essenzen und           21011011, 210110 19\ndaß es zweckmäßig und notwendig ist, die Zusammenarbeit in\nKonzentrat aus Kaffee\ndiesem Sektor auszubauen, wenn die Ergebnisse der multilatera-\nlen Handelsverhandlungen vorliegen.                                  10. Baumwolle, weder gekrempelt 5201\nnoch gekämmt\n(4) Deshalb werden die Vertragsparteien Änderungen bzw.\n11. Baumwoll-Linters                1404 20\nErgänzungen zu dem vortiegenden Akommen aushandeln, um\nden Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen, die         12. Kokosnüsse                      080110\nzur Zeit im Rahmen des GATT geführt werden, Rechnung zu              13. Kopra                           1203\ntragen und sie umzusetzen.                                           14. Kokosnußöl                      151311, 151319\n(5) Am Ende der in Absatz 4 vorgesehenen Verhandlungen, die       15. PalmOf                          1511\nim Rahmen des Ministerrates geführt werden, kaM der Minister-        16. Palmkemöl                       1513 21, 1513 29\nrat jedwede Änderung zu dem vortiegenden Kapitel beschließen.        17. Palmnüsse und Palmkeme          120710\n18. Rohe Häute und Felle            4101 10 bis 4101 30\n4102, 4103 10\n19. Rind- und Kafbleder             4104 10 bis 4104 29\nTitel II                                                                  4104 31 11, 4104 31 19\n4104 31 30, 4104 39 10\nZusammenarbeit Im Bereich der Grundstoffe\n20. Schaf- und Lammleder            4105\n21. Ziegen- und Zickelleder         4106\nKapitel 1\n22. Rohholz, zwei- oder vierseitig, 4403\nStabilisierung der Erlöse aus der Ausfuhr                     grob zugerichtet\nvon landwirtschaftlichen Grundstoffen                   23. Holz, gesägt                    4407\n24. Bananen, frisch                 0803 00 10\nArtikel 186                              25. Bananen, getrocknet             0803 00 90\n(1) Um die schädlichen Auswirkungen der Schwankungen der          26. Tee                             0902\nAusfuhrerlöse zu beheben und den AKP-Staaten zu helfen, eines        27. Rohsisal                        5304 10\nder Haupthindemisse für die Stabilität, die Rentabilität und das     28. Vanille                         0905\nanhaltende Wachstum ihrer Wirtschaft zu überwinden, um ihre\n29. Gewürznelken                    0907\nEntwicklungsanstrengungen zu unterstützen und ihnen die Mög-\nlichkeit zu geben, auf diese Weise den wirtschaftlichen und sozia-   30. Wolle, weder gekrempelt         5101\nlen Fortschritt ihrer Bevölkerung zu sichern und zum Schutz ihrer        noch gekämmt\nKaufkraft beizutragen, wird ein System angewandt, das die Stabi-     31. Feine Angoraziegenhaare         5102 10 50\nlisierung der Ausfuhrerlöse für die von den AKP-Staaten in die       32. Gummi arabicum                  1301 20 00\nGemeinschaft oder nach anderen Bestimmungen im Sinne des\n33. Pyrethrum, Säfte und Auszüge1211 90 10, 1302 14\nArtikels 189 ausgeführten Waren, von denen ihre Wirtschaft\nvon Pyrethrum\nabhängig ist und die Preis- oder Mengenschwankungen oder\ngleichzeitigen Schwankungen Ö18S8r beiden Faktoren unter-            34. Ätherische Öle                  3301 11 bis 3301 29\nliegen, gewährleisten soll.                                          35. Sesamsamen                      1207 40\n(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele müssen die transferierten     36. Kaschunüsse                     0801 30\nMittel gemäß einem in jedem EinzeHall zwischen dem begünstig-            und Kaschukeme\nten AKP-Staat und der Kommission zu vereinbarenden Regel-            37. Pfeffer                         0904\nwerk gegenseitiger Verpflichtoogen entweder fOr den - in weitest-    38. Garnelen                        0306 13, 0306 23\nmöglichen Sinne verstandenen - Sektor verwendet werden, in           39. Kalmare, Kraken, Tmtenfische 0307 41, 0307 49\ndem der Rückgang der Ausfuhrenöse zu verzeichnen Ist, um dort                                            0307 51, 0307 59\nden von dieser Erlöseinbuße betroffenen Wirtschaftsteilnehmem\nzugute zu kommen, oder Oberau dort, wo dies angezeigt ist, für       40. Baumwollsamen                   1207 20\nZwecke der Diversifizierung eingesetzt werden, um entweder in        41. Ölkuchen                        2305, 2306 10\ngeeignete andere - grundsätzlich landwirtschaftliche - Produk-                                           2306 50, 2306 60\ntionsbereiche gelenkt zu werden oder aber der Verarbeitung                                               2306 90 93\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse zu dienen.                          42. Kautschuk                       4001\n43. Erbsen                          0708 10, 0713 10\n0713 20\nArtikel 187                              44. Bohnen                          0708 20\n0713 31 bis 0713 39\n(1) Folgende Waren sind in das System einbezogen:\nex 0713 90\nPosition der\nKombinierten                 45. Linsen                          0713 40\nNomenklatur                  46. Muskatnüsse und Muskatblüte 0908 10, 0908 20\n1. Erdnüsse, in Schalen               1202                         47. Sheanüsse (Karitenüsse)         1207 92\noder ohne Schalen                                             48. lamynußöl                       ex 1515 90 40 bis\n2. Erdnußöl                           1508                                                             ex 1515 90 99\n3. Kakaobohnen                        1801                         49. Mangofrüchte                    ex 0804 50","40                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\n(2) Um den Interessen des betreffenden AKP-Staates Rechung                                    Artikel 191\nzu tragen, betrachtet die Kommission in allen Fällen bei der           (1) Der Gesamtbetrag nach Artikel 190 wird entsprechend der\nAnwendung des Systems als Ware im Sinne dieses Kapitels            Zahl der Anwendungsjahre des Finanzprotokolls in gleiche jähr-\na) jede in Absatz 1 aufgeführte Ware,                              liche Tranchen aufgeteilt.\nb) die Warengruppen 1 und 2, 3 bis 7, 8 und 9, 10 und 11, 12 bis       (2) Restbeträge am Ende eines jeden - mit Ausnahme des\n14, 15 bis 17, 18 bis 21, 22 und 23, 24 und 25, 47 ~nd 48.   letzten - Anwendungsjahres des im Anhang zu diesem Abkom-\nmen enthaltenen Finanzprotokolls werden automatisch auf das\nfolgende Jahr übertragen.\nArtikel 188                                                          Artikel 192\nTreten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens für         Der im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni anfallende\neine oder mehrere Waren, die nicht in Artikel 187 aufgeführt sind, Zinsertrag aus der Anlage des der Hälfte jeder jährtichen Tranche\nvon denen aber die Wirtschaft eines oder mehrerer AKP-Staaten      entsprechenden Betrages abzügflch der in diesem Zeitraum getä-\nin erheblichem Umfang abhängig ist, starke Schwankungen auf,       tigten Zahlungen für Vorschüsse und Transfers wird den für das\nso äußert sich der Ministerrat spätestens sechs Monate, nachdem    System verfügbaren Mitteln zugeschlagen.\nder oder die betreffenden AKP-Staaten einen Antrag gestellt\nhaben, zur Aufnahme dieser Ware oder Waren in diese Liste;             Der im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. März anfall ende\ndabei berücksichtigt er Faktoren wie Beschäftigungslage, Ver-      Zinsertrag aus der Anlage des der zweiten Hälfte jeder jährlichen\nschlechterung der Austauschrelationen zwischen der Gemein-         Tranche entsprechenden Betrags abzüglich der Zahlungen für\nschaft und dem betreffenden AKP-Staat und Entwicklungsstand         Vorschüsse und Transfers während dieses zweiten Zeitraums\ndes betreffenden AKP-Staates sowie die Bedingungen, die für die    werden den für das System verfügbaren Mitteln zugeschlagen.\n~ Ursprungswaren der Gemeinschaft kennzeichnend sind.                   -Jeder Teil einer jähr1ichen Tranche, der nicht in Form von\nVorschüssen oder Transfers gezahlt worden ist. bringt bis zu\nseiner Verwendung im Rahmen des darauffolgenden Haushalts-\nArtikel 189                             jahres weiterhin einen Zinsertrag zugunsten der für das System\nverfügbaren Mittel.\n(1) Die Ausfuhrerlöse, auf die das System anwendbar ist, sind\ndie Erlöse aus der Ausfuhr\nArtikel 193\na) jeder Ware nach Artikel 187 Absatz 2 durch jeden einzelnen\nAKP-Staat in die Gemeinschaft;                                    Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel bestehen aus\nder Summe\nb) jeder Ware nach Artikel 187 Absatz 2, für die die in Absatz 2\ndes vorliegenden Artikels vorgesehene Ausnahmeregelung        1. der jährlichen Tranche, gegebenenfalls gekürzt oder erhöht\ngewährt wurde, durch diejenigen AKP-Staaten, die in den             um die gemäß Artikel 194 Absatz 1 verwendeten oder freige-\nGenuß dieser Ausnahme kommen, in die anderen AKP-Staa-              wordenen Beträge;\nten;                                                          2. der gemäß Artikel 191 Absatz 2 übertragenen Mittel;\nc) jeder Ware nach Artikel 187 Absatz 2 durch diejenigen AKP-      3. des Zinsertrags gemäß Artikel 192.\nStaaten, die in den Genuß der in Absatz 3 des vortiegenden\nArtikels vorgesehenen Ausnahmeregelung kommen, nach\njedweder Bestimmung.                                                                        Artikel 194\n(2) Auf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten betreffend            (1) Übersteigt der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 197 berech-\neine oder mehrere der in Artikel 187 Absatz 1 genannten Waren       neten und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 202 bis 204 herab-\nkann der Ministerrat auf der Grundlage eines Berichts, den die .    gesetzten Transfergrundlagen für ein Anwendungsjahr die für das\nKommission anhand der von dem oder den antragstellenden             betreffende Jahr zu Verfügung stehenden Mittel des Systems, so\nAKP-Staaten vorzulegenden einschlägigen Angaben erstellt,           wird jedes Jahr, außer im letzten, automatisch ein Vorgriff von\nspätestens sechs Monate nach Einreichen des Antrags beschlie-       höchstens 25% auf die Tranche des folgenden Jahresvorgenom-\nßen, das System auf die Ausfuhr der betreffenden Waren durch        men.\ndiesen bzw. diese AKP-Staaten in andere AKP-Staaten anzu-\nwenden.                                                                 (2) Sind die verfügbaren Mittel nach der Maßnahme gemäß\nAbsatz 1 immer noch geringer als der in Absatz 1 genannte\n(3) Stammen den einschlägigen Angaben Ober den Durch-            Gesamtbetrag der Transfergrundlagen für dasselbe Anwen-\nschnitt der beiden dem Anwendungsjahr vorangegangenen Jahre         dungsjahr, so wird der Betrag jeder Transfergrundlage um 10%\nzufolge mindestens 70% der gesamten Ausfuhrer1öse eines AKP-        dieses Betrages gekürzt.\nStaates, die mit den durch das System erfaßten Waren erzielt\nwerden, nicht aus Ausfuhren in die Gemeinschaft, so ist das             (3) Ist der so ermittelte Gesamtbetrag der Transfers nach der\nSystem automatisch auf die Ausfuhr jeder Ware nach Artikel 187     .Kürzung gemäß Absatz 2 geringer als die verfügbaren Mittel, so\nAbsatz 2 durch diesen Staat ohne Rücksicht auf ihre Bestimmung      wird der Restbetrag proportional zu den Kürzungen der Transfer-\nanwendbar.                                                           grundlagen unter allen Transfers aufgeteilt.\nIm Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten beträgt           (4) Übersteigt der Gesamtbetrag der Transfers, die Zahlungen\nder betreffende Satz 60%.                                            bewirken können, nach der gemäß Absatz 2 durchgeführten Kür-\nzung die verfügbaren Mittel, so nimmt der Ministerrat anhand\nDie Kommission prüft bei jedem Anwendungsjahr und jedem          eines Berichts der Kommission eine Lagebeurteilung der voraus-\nAKP-Staat, ob diese Kriterien erfüllt sind.                          sichtlichen Entwicklung des Systems vor und prüft die Maßnah-\nmen, die im Rahmen dieses Abkommens zu treffen sind, um diese\nSituation zu beheben.\nArtikel 190\nArtikel 195\nFür die in Artikel 186 dargelegten Zwecke wird der Betrag, der\nin dem im Anhang enthaltenen Finanzprotokoll genannt ist, für die      Hinsichtlich der Restbeträge des Gesamtbetrags gemäß Artikel\nLaufzeit dieses Protokolls für das System bereitgestellt. Dieser    190- einschließlich des Zinsertrags gemäß Artikel 192 -, die nach\nBetrag ist zur Erfüllung der gesamten Verpflichtungen im Rahmen     Ablauf des letzten Jahres der Durchführung des Systems im\ndes Systems bestimmt. Er wird von der Gemeinschaft verwaltet.       Rahmen des im Anhang zu diesem Abkommen enthaltenen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                                41\nFinanzprotokolls gegebenenfalls verbleiben, wird wie folgt ver-        so kann das System auf der Grundlage eines Bezugsniveaus\nfahren:                                                                angewendet werden, das aufgrund der drei dem Anwendungsjahr\nvorangegangenen Jahre berechnet wird.\na) Die in Anwendung der Prozentsätze nach Artikel 197 Absätze\n3 und 4 frei gewordenen Beträge werden an jeden AKP-Staat            (2) Als Transfergrundlage für die AKP-Staaten, auf die\nproportional zu den ihm aufgrund dieser Bestimmungen abge-\n- die Ausnahmeregelung von Artikel 189 Absatz 2 Anwendung\nzogenen Beträgen zurückgezahlt:\nfindet, gelten die Erlöse aus der Ausfuhr der betreffenden Ware\nb) über die Verwendung etwaiger nach Anwendung von Buch-                    oder Waren nach der Gemeinschaft und nach den anderen\nstabe a verbleibender Restbeträge entscheidet der Minister-           AKP-Staaten,\nrat.\n- die Ausnahmeregelung von Artikef 189 Absatz 3 Anwendung\nArtikel 196                                   findet, gelten die Er1öse aus der Ausfuhr der betreffenden Ware\n(1) Das System ist auf die Erlöse eines AKP-Staates aus der             oder Waren nach allen Bestimmungen.\nAusfuhr der Waren nach Artikel 187 Absatz 2 anwendbar, wenn\ndie Erlöse aus der Ausfuhr der einzelnen Waren nach allen                                            Artikel 199\nBestimmungen im Jahr vor dem Anwendungsjahr mindestens 5%\nseiner Gesamter1öse aus der Ausfuhr sAmtlicher Waren, nach               (1) Um ein wirksames und rasches Funktionieren des Systems\nAbzug der Wiederausfuhren, ausgemacht haben. Dieser Satz              zu gewähr1eisten, wird zwischen jedem AKP-Staat und der Kom-\nbeträgt für Sisal 4 % .                                               mission eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik einge-\nführt.\n(2) Der in Absatz 1 genannte Satz beläuft sich für die am\nwenigsten entwickelten AKP-Staaten, die AKP-Binnenstaaten                (2) Die AKP-Staaten teilen der Kommission die in der gemein-\nund die AKP-lnselstaaten auf 1 %.                                    samen Erklärung in Anhang XLIII angegebenen statistischen\nJahresdaten mit.\n(3) Ist während des dem Anwendungsjahr vorangehenden Jah-\nres die Produktion der betreffenden Ware aufgrund einer Natur-           (3) Diese Angaben werden der Kommission spätestens an dem\nkatastrophe erhebrlCh zurOckgegangen, so win:I bei der Berech-        auf das Anwendungsjahr folgenden 31. März übermittelt. Andern-\nnung des In Absatz 1 genannten Satzes der Durchschnitt der Aus-      falls ver1iert der AKP-Staat jeden Transferanspruch für die betref-\nfuhrerlöse zugrunde gelegt, die in den drei dem Katastrophenjahr     fende(n) Ware(n) für das in Frage stehende Anwendungsjahr.\nvorangehenden Jahren für die betreffende Ware erzielt wurden.\nAls erheblich gilt ein Produktionsrückgang von mindestens 50%                                   Artikel 200\ngegenüber der Durchschnittsproduktion in den drei.dem Katastro-\nphenjahr vorangehenden Jahren.                                           (1) Die Durchführung des Systems betrifft die in Artikel 187\naufgeführten Waren,\nArtikel 197                             a) die in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht\nwerden oder\n( 1) Zur Durchführung des Systems werden für jeden AKP-Staat\nund für die Ausfuhr jeder in Artikel 187 Absatz 1 genannten Ware     b) die in der Gemeinschaft dem aktiven Veredelungsverkehr im\nnach der Gemeinschaft oder nach anderen Bestimmungen                        Hinblick auf ihre Verarbeitung unterworfen sind.\ngemäß Artikel 189 ein Bezugsniveau und eine Transfergrundlage           (2) Als Statistiken für die Berechnungen nach Artikel 197 wer-\nerrechnet.                                                           den die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften\n(2) Das Bezugsniveau entspricht dem Durchschnitt der Aus-         berechneten und veröffentlichten Statistiken zugrunde gelegt.\nfuhrer1öse von sechs den einzelnen Anwendungsjahren vorange-             (3) Im Falle der AKP-Staaten, auf die\nhenden Kalenderjahren, wobei die beiden Jahre mit den am\nweitesten auseinanderliegenden Ergebnissen unberücksichtigt          a) die Ausnahmeregelung nach Artikel 189 Absatz 2 Anwendung\nbleiben.                                                                    findet, werden hinsichtlich der Ausfuhr der betreffenden Ware\noder Waren nach anderen AKP-Staaten diejenigen statisti-\n(3) Die Differenz zwischen dem Bezugsniveau und den tatsäch-             schen Werte, die sich aus der Multiplikation des von dem\nlichen Erlösen des Anwendungskalenderjahres, abzüglich eines                betreffenden AKP-Staat erzielten Ausfuhrvolumens mit dem\nBetrages, der 4,5% dieses Bezugsniveaus entspricht. steflt die              vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften\nTransfergrundlage dar. Für die am wenigsten entwickelten AKP-               berechneten und veröffentlichten durchschnittlichen Einheits-\nStaaten beläuft sich dieser Satz auf 1 %.                                   wert der Einfuhren der Gemeinschaft ergeben, bzw., wenn\n(4) Die Abzüge nach Absatz 3 erfolgen nicht, wenn die Differenz          diese nicht vorliegen, die statistischen Angaben des betreffen-\nzwischen dem Bezugsniveau ood den tatsächlichen Erlösen weni-               den AKP-Staates zugrunde gelegt;\nger als 2 Millionen ECU bei den am wenigsten entwickelten AKP-       b) die Ausnahmeregelung nach Artikel 189 Absatz 3 Anwendung\nStaaten und den AKP-Binnenstaaten bzw. weniger als 1 Million                findet. werden für die Ausfuhr der betreffenden Ware oder\nECU bei den AKP-lnselstaaten beträgt.                                       Waren nach allen Bestimmungen diejenigen statistischen\nAuf keinen Fall wird die Differenz zwischen dem Bezugsniveau             Werte, die sich aus der Multiplikation des von dem betreffen-\nund den tatsächlichen Erlösen um mehr als                                   den AKP-Staat erzielten Ausfuhrvolumens mit dem vom Stati-\nstischen Amt der Europäischen Gemeinschaften berechneten\n-   20% bei den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und den\nund veröffentlichten durchschnittlichen Einheitswert der Ein-\nAKP-Binnenstaaten,\nfuhren der Gemeinschaft ergeben, bzw., wenn diese nicht\n- 30% bei den übrigen AKP-Staaten                                           vorliegen, die statistischen Angaben des betreffenden AKP-\ngekürzt.                                                                   Staates zugrunde gelegt.\n(5) Der Transferbetrag entspricht der Transfergrundlage nach         ( 4) Ergeben sich zwischen den statistischen Angaben des\netwaiger Anwendung der Artikel 202 bis 204 und des Artikels 194.     Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften und\ndenen des betreffenden AKP-Staates auffallende Unterschiede,\nso finden zwischen dem AKP-Staat und der Kommission Konsul-\nArtikel 198                             tationen statt.\n(1) Wenn ein AKP-$taat\nArtikel 201\n-    die Verarbeitung einer traditionell im Rohzustand ausgeführten\nEin Transfer erfolgt nicht, wenn es sich bei der Prüfung des\nWare aufnimmt oder\nDossiers, welche die Kommission in Verbindung mit dem betref-\n-    mit der Ausfuhr einer traditionell nicht erzeugten Ware beginnt, fenden AKP-Staat vornimmt, zeigt, daß der Rückgang der Erlöse","42                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgan9 1991, Teil 11\naus der Ausfuhr in die Gemeinschaft die Folge diskriminierender                                Artike 1 208\nMaßnahmen oder Politiken zuungunsten der Gemeinschaft ist.\n(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem AKP-Staat\nund der Kommission über die Ergebnisse der in den Artikeln 201\nArti ke 1 202                          bis 203 sowie in Artikel 199 Absatz 3 vorgesehenen Prüfungen\noder Konsultationen hat der betreffende AKP-Staat das Recht,\nDie Transfergrundlage wird bei einem Rückgang der Erlöse für     unbeschadet eines etwaigen Rückgriffs auf Artikel 352 ein Ver-\ndie Ausfuhr der betreffenden Ware in die Gemeinschaft entspre-      mittlungsverfahren ei~uleiten.\nchend gekürzt. wenn nach gemeinsamer Prüfung durch die Kom-\nmission und den betreffenden AKP-Staat deutlich wird, daß dieser       (2) Dieses Vennittlungsverfahren wird unter der Leitung eines\nEriösrückgang das Ergebnis handelspotitischer Maßnahmen ist,        einvernehmlich von der Kommission und dem betreffenden AKP-\ndie vom AKP-Staat selbst oder mittelbar Ober seine Wirtschafts-     Staat benannten Sachverständigen durchgeführt.\nteilnehmer getroffen worden sind und die auf eine Einschränkung        (3) Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden innerhalb von\ndes Angebots abzielen; diese Kürzung kann zu einer Annullierung     zwei Monaten nach dieser Benennung dem betreffenden AKP-\nder Transfergrundlage führen.                                       Staat sowie der Kommission mitgeteilt, die sie bei ihrem Transfer-\nbeschluß berücksichtigt.\nArtikel 203                               Der betreffende AKP-Staat und die Kommission setzen alles\nWerden bei der Prüfung der Entwicklung der Ausfuhr eines         daran, damit dieser Beschluß spätestens an dem auf den Eingang\nAKP-Staates nach allen Bestimmungen und der Produktion der          des Antrags folgenden 31. Oktober gefaßt wird.\nfraglichen Ware durch den betreffenden AKP-Staat sowie der              (4) Dieses Verfahren darf nicht dazu führen, daß die Behand-\nNachfrage in der Gemeinschaft erhebliche Veränderungen fest-        lung der übrigen Transfers für dasselbe Anwendungsjahr ver-\ngestellt, so finden zwischen der Kommission und dem antragstel-     zögert wird.\nlenden AKP-Staat Konsultationen statt, mit dem Ziel, zu ermitteln,                             Artikel 209\nob und inwieweit die Transfergrundlage beibehalten oder gekürzt\nwerden muß.                                                            (1) Wird gemäß Artikel 196 und 197 eine Transfergrundlage\nfestgestellt, so 0bermittelt der betreffende AKP-Staat der Kom-\nArtikel 204                            mission in dem Monat, der auf den Eingang der in Artikel 207\nDie Transfergrundlage für eine bestimmte Ware darf auf keinen    Absatz 1 genannten Mitteilung folgt, eine konkrete Analyse des\nFall höher sein als der entsprechende Betrag, der anhand der        von dem Rückgang der Erlöse betroffenen Sektors, der Ursachen\nAusfuhren des betreff enden AKP-Staates nach allen Bestimmun-       dieses Rückgangs, der von den Behörden in dieser Hinsicht\ngen berechnet worden ist.                                           verfolgten Politik sowie der Projekte, Programme und Maßnah-\nmen, für die der begünstigte Staat die Mittel entsprechend den\nZielsetzungen von Artikel 186 Absatz 2 zu verwenden sich ver-\nArtikel 205                            pflichtet.\n(1) Nach Abschluß der in Verbindung mit dem AKP-Staat vorge-         (2) Gedenkt der begünstigte AKP-Staat, die Mittel gemäß Arti-\nnommenen Prüfung faßt die Kommission einen Transferbeschluß;        kel 186 Absatz 2 außerhalb des Sektors zu verwenden. in dem der\ndiese Prüfung bezieht sich sowohl auf die statistischen Angaben     Rückgang der Erlöse eingetreten ist, so teilt er der Kommission\nals auch auf die Bestimmung der Transfergrundlage, die eine         die Gründe für diese Verwendung der Mittel mit.\nZahlung bewirken kann.\n(3) Die Projekte, Programme und Maßnahmen, für die der\n(2) Über jeden Transfer wird zwischen der Kommission und         begünstigte AKP-Staat die transferierten Mittel zu verwenden sich\ndem betreffenden AKP-Staat ein Transferabkommen geschlos-           verpflichtet, werden von der Kommission gemeinsam mit dem\nsen.                                                                betreffenden AKP-Staat geprüft.\nArtikel 206                                (4) Wird in dem Sektor, für den der Transfer bestimmt ist,\n(1) Der betreffende AKP-Staat und die Kommission treffen alle    bereits eine Anpassungsmaßnahme durchgeführt, die auf die\nzweckdienlichen Maßnahmen, um die Durchführung von Voraus-          Umstrukturierung der verschiedenen Produktions-, Ausfuhr- oder\nzahlungen und von raschen Transfers gemäß den in Artikel 207        Diversifizierungstätigkeiten abzielt, so werden die Mittel im Ein-\nvorgesehenen Verfahren sicherzustellen.                             klang mit einer bestehenden konsequenten Refonnpolitik in den\nbetreffenden Sektoren und erforderlichenfalls auch zur Unterstüt-\n(2) Artikel 205 ist sinngemäß auf die Vorauszahlungen anwend-\nzung dieser Politik verwendet.\nbar.\nArtikel 207\nArtikel 210\n(1 ) Soweit der AKP-Staat gemäß Artikel 199 Absatz 3 vor dem\nIst Ober die Verwendung der Mittel Einvernehmen erzielt wor-\nauf das Anwendungsjahr folgenden 31. März sämtliche erforder-\nden, so unterzeichnen der AKP-Staat und die Kommission ein\nlichen statistischen Angaben Obennittelt hat, unterrichtet die Kom-\nProtokoll, in dem der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen\nmission jeden AKP-Staat spätestens am darauffolgenden\nabgesteckt und die Modalitäten der Verwendung der Transfer-\n30. April davon, wie sich seine Lage in bezug auf jede der in Arti-\nmittel in den verschiedenen Phasen der vereinbarten Maßnahmen\nkel 187 Absatz 2 aufgeführten Waren, die von diesem Staat im\nfestgelegt werden.\nLaufe des betreff enden Jahres ausgeführt worden ist, darstellt.\nArtikel 211\n(2) Der betreffende AKP-Staat und die Kommission setzen alles\ndaran, damit die in den Artikeln 201, 202 und 203 vorgesehenen          (1) Bei der Unterzeichnung des Transferabkommens nach Arti-\nVerfahren spätestens am 30. Juni des betreffenden Jahres abge-       kel 205 Absatz 2 wird der Transferbetrag in ECU auf ein zinsbrin-\nschlossen werden. Nach Ablauf dieser Frist teilt die Kommission      gendes Konto überwiesen, für das zwei Unterschriften, die des\ndem AKP-Staat den Transferbetrag mit, der sich aus der Bearbei-      AKP-Staates und die der Kommission, erforderlich sind. Der\ntung des Dossiers ergibt.                                            Zinsertrag wird diesem Konto gutgeschrieben.\n(3) Unbeschadet von Artikel 206 faßt die Kommission späte-            (2) Der Betrag auf dem in Absatz 1 genannten Konto wird\nstens am 31 . Juli des betreffenden Jahres Beschlüsse Ober           entsprechend dem Fortgang der in dem Protokoll über die Ver-\nsämtliche Transfers, ausgenommen diejenigen Transfers, bei           wendung der Mittel angegebenen Maßnahmen bereitgestellt,\ndenen die Konsultationen noch nicht abgeschlossen sind.              sofern die Bestimmungen des Artikels 212 eingehalten worden\nsind.\n(4) Am 30. September des betreffenden Jahres erstattet die\nKommission dem Botschafterausschuß über den Stand der                    (3) Die Verfahren nach Absatz 2 sind sinngemäß auf die gege-\nBehandlung sämtlicher Transfers Bericht.                             benenfalls freigesetzten Gegenwertmittel anwendbar.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                               43\nArtikel 212                                  (2) Die Zielsetzung des Systems besteht darin, einen Beitrag\n( 1) Binnen zwölf Monaten nach Bereitstellung der Mittel über-    zur Schaffung einer stabileren oder sogar erweiterten Grundlage\nmittelt der AKP-Empfängerstaat der Kommission einen Bericht          für die Entwicklung der AKP-Staaten zu leisten, indem diese\ndarüber, wie die transferierten Mittel verwendet wurden.            unterstützt werden bei ihren Bemühungen\n(2) Wird der in Absatz 1 genannte Bericht nicht in der vorgese- -    um den Schutz der Erzeugung und Ausfuhr von Bergbau-\nhenen Frist übermittelt oder gibt er Anlaß zu Bemerkungen, so           erzeugnissen durch Sanierungs- und Vorbeugungsmaßnah-\nverlangt die Kommission eine Begründung vonseiten des betref-           men, mit welchen den schwerwiegenden volkswirtschaftlichen\nfenden AKP-Staates, der gehalten ist. binnen zwei Monaten diese         Auswirkungen des Verlusts an Lebensfähigkeit entgegenge-\nBegründung vorzulegen.                                                  wirkt werden soff, der auf eine Verringerung der Produktions-\nbzw. Ausfuhr1<apa.zität und/oder der Ausfuhrer16se im Bergbau-\n(3) Nach Ablauf der In Absatz 2 genannten Frist kann die             sektor infolge einschneidender technologischer oder wirtschaft-\nKommission nach Befassung des Ministerrates und ordnungs-               licher Veränderungen oder infolge vorübergehender oder\ngemäßer Unterrichtung des betreffenden AKP-Staates drei                 unvomersehbarer Störungen zurückzuführen ist. auf die der\nMonate nach Abschluß des Verfahrens die Anwendung der                   betreffende AKP-Staat und das auf dem betroffenen Sektor\nBeschlüsse über erneute Transfers so lange aussetzen, bis dieser        tätige Unternehmen keinen Einfluß haben; dabei wird der\nStaat die erforderlichen Angaben vor1egt.                               Anpassung der Wettbewerbssituation der Unternehmen an die\nveränderten Marktbedingungen besondere Aufmerksamkeit\nDieser Beschluß wird dem betreffenden AKP-Staat unverzüg-\ngewidmet;\nlich mitgeteilt.\noder um die Diversifizierung und Erweiterung der Grundlagen\nfür ihr Wirtschaftswachstum, wobei den AKP-Staaten, die in\nKapitel 2                                  starkem Maße von den Ausfuhren eines Bergbauerzeugnisses\nabhängen, insbesondere bei der Durchführung ihrer bereits\nBesondere Verpflichtungen betreffend Zucker                    eingeleiteten Entwicldungsprojekte und -programme geholfen\nwird, wenn diese infolge erheblicher ROckgAnge der fOr öeeses\nArtikel 213                                  Bergbauerzeugnis erzielten Ausfuhrertöse ernstlich gefährdet\nsind.\n(1) Gemäß Artikel 25 des am 28. Februar 1975 unterzeichneten\nAKP-EWG-Abkommens von Lome und dem Protokoll Nr. 3 im                  (3) Im Hinblick auf die Erreichung der genannten Ziele wird\nAnhang dazu hat sich die Gemeinschaft für unbestimmte Zeit\n- diese Unterstützung den Umstrukturierungserfordernissen der\nverpflichtet, unbeschadet der übrigen Bestimmungen des vorlie-\nWirtschaft des betreffenden AKP-Staates angepaßt;\ngenden Abkommens, bestimmte Mengen rohen oder weißen\nRohrzuckers mit Ursprung in den rohrzuckererzeugenden und          -    bei der Festlegung und Durchführung der Unterstützungsmaß-\n-ausführenden AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese Staa-          nahme den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien\nten verpflichtet haben, zu garantierten Preisen zu kaufen und           Rechnung getragen.\neinzuführen.\n(2) Die Bedingungen für die Anwendung des vorgenannten\nArtikel 215\nArtikels 25 sind in dem in Absatz 1 genannten Protokoll Nr. 3\nfestgelegt worden. Der Text dieses Protokolls ist im Anhang zu         ( 1) Die in Artikel 214 vorgesehene besondere Finanzierungs-\ndiesem Abkommen als Protokoll Nr. 8 enthalten.                     fazilität richtet sich an die AKP-Staaten, deren Ausfuhren in die\nGemeinschaft gehen und die während zumindest zwei der vier\nn\n(3) Artikel 1 des vor1iegenden Abkommens findet im Rahmen       dem Jahr der Antragstellung vorangegangenen Jahre\ndes genannten Protokolls keine Anwendung.\na) mindestens 15% ihrer Ausfuhrerlöse aus der Ausfuhr eines\n( 4) Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 8 des genannten             der folgenden Erzeugnisse bezogen haben: Kupfer (ein-\nProtokolls können während des Zeitraums der Anwendung des                schließlich Kobalt), Phosphate, Mangan, Bauxit und Alumi-\nvorliegenden Abkommens die durch dieses Abkommen einge-\nniumoxid, Zinn, Eisenerz, auch agglomeriert, Uran;\nsetzten Organe in Anspruch genommen werden.\nb) oder mindestens 20% ihrer Ausfuhrertöse aus der Ausfuhr\n(5) Artikel 8 Absatz 2 des genannten Protokolls findet Anwen-         sämtlicher Bergbauerzeugnisse (mit Ausnahme von Edel-\ndung, wenn das vorliegende Abkommen außer Kraft tritt.                   metallerzen, außer Gold, Erdöl und Erdg~) bezogen haben.\n(6) Die in den Anhängen XIII, XXI und XXII der Schlußakte des       Im Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-\nam 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommens              Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten beträgt der in Buchstabe\nvon Lome enthaltenen Erklärungen werden erneut bekräftigt und      a vorgesehene Satz 10% und der in Buchstabe b vorgesehene\nbehalten Geltung. Diese· Erklärungen werden unverändert in den     Satz 12%.\nAnhang zum vor1iegenden Abkommen aufgenommen.\n(7) Dieser Artikel und das in Absatz 1 genannte Protokoll Nr. 3     Bei der Berechnung der unter den Buchstaben a und b genann-\ngelten nicht für die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und      ten Schwellenwerte bleiben die Er10se aus der Ausfuhr der Berg-\nden französischen überseeischen Departements.                      bauerzeugnisse, die nicht unter das System fallen, unberücksich-\ntigt.\n(2) Die besondere Finanzierungsfazilität kann in Anspruch\ngenommen werden, wenn im lichte der vorgenannten Z-tele\na) festgestellt oder damit gerechnet wird, daß die Lebensfähig-\nKapitel 3\nkeit eines oder mehrerer Unternehmen des Bergbausektors\nBergbauerzeugnisse                                durch vorübergehende oder unvorhersehbare materielle, wirt-\nBesondere Finanzierungsfazilität (SYSMIN)                      schaftliche oder politische Ereignisse ernsthaft beeinträchtigt\nwurde oder werden wird, auf die der betreffende Staat und das\nbetreffende Unternehmen keinen Einfluß haben, und wenn\nArtikel. 214\ndiese Beeinträchtigung der Lebensfähigkeit in einem merk-\n( 1) Es wird eine besondere Finanzierungsfazilität geschaffen,        lichen Rückgang der Einkünfte des betreffenden AKP-Staates\ndie an die AKP-Staaten gerichtet ist, für deren Wirtschaft der           - wofür im besonderen ein Rückgang der Produktions- oder\nBergbau eine wichtige Rolle spielt und in denen in diesem Bereich        Ausfuhrkapazität bei dem betreffenden Erzeugnis um etwa\nSchwierigkeiten festzustellen bzw. für die nahe Zukunft vorher-          10% maßgebend ist - und/oder einer Verschlechterung seiner\nsehbar sind.                                                             Leistungsbilanz zum Ausdruck kommt bzw. kommen könnte.","44                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nKennzeichnend für eine voraussicht'iche Beeinträchtigung der      dem konkurrierenden Bergbau in der Gemeinschaft durch diese\nLebensfähigkeit ist es, wenn eine Verschlechterung des            Finanzhilfe kein Schaden entsteht.\nZustands der Produktionsanlagen einsetzt, die Auswirkungen\nauf die Volkswirtschaft des betreffenden Landes hat;                 Die Beurteilung und die Berücksichtigung der vorgenannten\nAspekte sind Bestandteil der Diagnose nach Artikel 217 Absatz 2.\nb) in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall festgestellt\nwird, daß ein starker Rückgang der Ausfuhrerlöse für das\n(3) Besondere Aufmerksamkeit gilt\nbetreff ende Bergbauerzeugnis - verglichen mit den Durch-\nschnittser1ösen der beiden der Antragstellung vorangegange-           den Tätigkeiten im Bereich der Verarbeitung und des Verkehrs,\nnen Jahre - die Durchführung bereits eingeleiteter Entwick-           insbesondere auf regionaler Ebene, sowie der reibungslosen\nlungsprojekte oder -programme emst1ich gefährdet. Um                  Eingliederung des Bergbausektors in den Gesamtprozeß der\nberücksichtigt zu werden, muß dieser Rückgang                         wirtschaftliqlen und sozialen Entwicklung des Landes;\n-   die Folge materieller, wirtschaftlicher oder politischer          den Vorbeugungsmaßnahmen, mit denen sich Störungen im\nEreignisse sein; er darf weder mittel- noch unmittelbar           Wege der Anpassung an die Technologien, der Vervollkomm-\nkünstlich durch Politiken und Maßnahmen des betreffen-            nung der technischen und Managementfähigkeiten des ört-\nden AKP-Staates oder der betreffenden Wirtschaftsteil-            lichen Personals sowie im Wege der Anpassung der Fähigkei-\nnehmer hervorgerufen worden sein;                                 ten des örtlichen Personals an die Betriebsführungstechniken\nder Unternehmen auf ein Mindestmaß beschränken lassen;\n-   zu einem entsprechenden Rückgang von mindestens 10%\nder gesamten Ausfuhrerlöse des dem Jahr der Antragstel-       - sowie der Stärkung des wissenschaftlichen und technologi-\nlung vorangegangenen Jahres führen.                               schen Potentials der AKP-Staaten zur Herstellung neuer Mate-\nrialien.\nDie genannten unvorhersehbaren Ereignisse beziehen sich auf\nStörungen wie Unfälle, ernste technische Zwischenfälle, schwer-\nwiegende interne odef' externe politische Ereignisse, wichtige\ntechnologische und wirtschafdiche Veränderungen oder erheb-                                        Artikel 217\nliche -Veränderungen in den Handelsbeziehungen zur Gemein-                (1) Der Antrag auf Fmanzhilfe enthält die Angaben Ober die Art\nschaft.                    ·                                           der aufgetretenen Probleme, die festgestellten oder erwarteten\n(3) Ein AKP-Staat kann eine Finanzhilfe aus den Mitteln der         Auswirkungen der Störungen sowohl auf Landesebene als auch\nbesonderen Finanzierungsfazilität beantragen, wenn die Bedin-          auf der Ebene des (der) betroffenen Bergbauunternehmen(s)\ngungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.                               sowie Angaben (in Form von Merkblättern) über die Maßnahmen\noder Aktionen, die zur Beseitigung der Störung eingeleitet wurden\nbzw. erwünscht sind.\nArtikel 216\n(1) Die in Artikel 215 vorgesehene Finanzhilfe wird zur Errei-         Der Antrag wird sofort nach Feststellung der vorgenannten\nchung der in Artikel 214 Absatz 2 vorgesehenen Ziele verwendet.         Auswirkungen innerhalb einer Frist für die Zusammenstellung des\nDossiers von höchstens zwölf Monaten gestellt.\n-    Halten die beiden Parteien die Aufrechterhaltung oder die\nWiederherstellung der Lebensfähigkeit eines (der} betroffenen\n(2) Vor jeder Entscheidung der Gemeinschaft wird systematisch\nBergbauuntemehmen(s) für möglich und angebracht, so ist die\neine technische, wirtschaftliche und finanzielle Diagnose des\nFinanzhilfe dazu bestimmt, Projekte oder Programme - ein-\nbetroffenen Bergbausektors durchgeführt, um sowohl die Zuläs-\nschließlich Projekte oder Programme zur finanziellen Umstruk-\nsigkeit des Antrags als auch das geplante Projekt oder Nutzungs-\nturierung der betroffenen Unternehmen - zu finanzieren, die die\nprogramm zu beurteilen. Bei dieser sehr gründlichen Diagnose\nAufrechterhaltung, Wiederherstellung oder Rationalisierung\nwerden zur Bestimmung der Finanzhil1e insbesondere die Welt-.\nder betreffenden Produktions~ oder Ausfuhrkapazitäten auf\nmarktaussichten sowie - unbeschadet des Artikels 216 Absatz 2\neinem wirtschaftlich lebensfähigen Stand bezwecken.\nUnterabsatz 1 die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für die\nHalten die beiden Parteien die Aufrechterhaltung oder die          betreffenden Erzeugnisse berücksichtigt. Die Diagnose umfaßt\nWiederherstellung der Lebensfähigkeit nicht für möglich, so ist    zudem eine Analyse der Auswirkungen, die sich au1grund einer\ndie Finanzhilfe dazu bestimmt, die Grundlagen des Wirtschafts-     derartigen Finanzhilfe unter Umständen für den konkurrierenden\nwachstums durch die Finanzierung von Projekten oder Pro-           Bergbau in den Mitgliedstaaten ergeben, sowie eine Analyse der\ngrammen für eine lebensfähige Umstellung oder horizontale          Auswirkungen, die sich für den betreffenden. AKP-Staat ergeben\noder vertikale Oiversifizierung zu erweitern.                      können, wenn die Finanzhilfe nicht gewährt würde. Anhand dieser\nDiagnose soH geprüft werden,\n-   Das Ziel einer Diversifizierung kann im gegenseitigen Einver-\nnehmen auch dann angestrebt werden, wenn der Grad der              - ob die Lebensfähigkeit der betreffenden Produktionsanlagen\nAbhängigkeit der Wirtschaft von dem betreffenden Bergbau-             beeinträchtigt worden ist oder werden könnte, ob sie wieder-\nerzeugnis bedeutend ist, und zwar selbst dann, wenn die                hergestellt werden kann oder ob Diversifizierungsmaßnahmen\nLebensfähigkeit sich wiederherstellen ließe.                            zweckmäßiger erscheinen;\n-    Findet Artikel 215 Absatz 2 Buchstabe b Anwendung, so wird        - oder ob der in Artikel 215 Absatz 2 Buchstabe b genannte\ndas Ziel einer Diversifizierung im Wege einer Finanzierung             Rückgang der Ausfuhrerlöse die Durchführung der bereits ein-\nangestrebt, die zur Verwirklichung von außerhalb des Bergbau-          geleiteten Entwicklungsprojekte oder -programme ernstlich\nsektors liegenden Entwicklungsprojekten und -programmen                gefährdet.\nbeiträgt, die bereits eingeleitet sind und sonst gefährdet wären.\nDiese Diagnose wird nach dem Verfahren der finanziellen und\n(2) In dieser Hinsicht ist bet dem Beschluß über die Zuweisung\ntechnischen Zusammenarbeit vorgenommen. Ihre Durchführung\nvon Mitteln für Projekte oder Programme den wirtschaftlichen\nerfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem AKP-Staat und dessen\nInteressen und den sozialen Auswirkungen einer solchen Finanz-\nhierfür in Frage kommenden Wirtschaftsteilnehmern.\nhilfe in dem betreffenden AKP-Staat sowie in der Gemeinschaft\ngebührend Rechnung zu tragen, wobei der Beschluß den Bedürf-\n(3) Förderungswürdigkeit und Finanzierungsvorschlag sind\nnissen der wirtschaftlichen Umstrukturierung dieses AKP-Staates\nGegenstand eines einzigen Beschlusses.\nanzupassen ist.\nIm Rahmen der Anträge nach Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe b            Die Gemeinschaft und der AKP-Staat treffen die erforderlichen\nbemühen sich die Gemeinschaft und der betreffende AKP-Staat            Maßnahmen, um die Prüfung der Anträge voranzutreiben und um\ngemeinsam und systematisch darum, den Anwendungsbereich                eine rasche Durchführung der geeigneten Finanzhilfe zu ermög-\nund die Einzelheiten der etwaigen Finanzhilfe so festzulegen, daß      lichen.","Nr. 1      Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                          45\nArtikel 218                                                            Titel III\n(1) Für das Anlaufen und die Überwachung des Projekts kann           Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung\nim Bedarfsfall aus den Mitteln der Fazilität eine technische Hilfe\ngewährt werden.\nKapitel 1\n(2) Die Verfahren für die Gewährung einer solchen Hilfe und die\nentsprechenden Durchführungsbestimmungen sind dem die                                     Allgemeine Bestimmungen\nZusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung betreffenden\nTeil des Abkommens zu entnehmen.\nAbschnitt 1\nZiele\nArtikel 219\nArtikel.220\n(1) Für die in Artikel 214 genamten Zwecke stellt die Gemein-\nschaft für die Geltungsdauer des Finanzprotokolls zu ötesem             Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung soll\nAbkommen zur Erfüllung ihrer gesamten Verpflichtungen im Rah-        durch die Gewährung ausreichender Finanzmittel und geeignete\nmen der besonderen Finanzierungsfazilität den in diesem Proto-        technische Hilfe\nkoll genannten Gesamtbetrag bereit. Der dieser Fazilität zugewie-    a) die Bemühungen der AKP-Staaten unterstützen und fördern,\nsene Betrag wird von der Kommission verwaltet.                            ihre integrierte, selbstbestimmte, auf eigene Kraft gestützte\nund sich langfristig selbst tragende soziale, kulturelle und\n(2) a) Er wird entsprechend der Zahl der Anwendungsjahre in            wirtschaftliche Entwicklung zu gewährteisten auf der Grund-\ngleiche jährliche Tranchen aufgeteilt. Jedes Jahr, außer       lage des beiderseitigen Interesses und im Geiste der Inter-\nim letzten Jahr. kann der Ministerrat auf der Grundlage        dependenz;\neines ihm von der Kommission vorgelegten Berichts,\nsofern erforder1ich, einen Vorgriff von hOchstens 50%     b) zur Hebung des Lebensstandards der BevOlkerung der AKP-\nauf die Tranche des folgenden Jahres genehmigen.               Staaten und zur Verbesserung Ihrer Lebensbedingungen bei-\ntragen;\nb) Restbeträge am Ende eines jeden Anwendungsjahres           c) Maßnahmen, die die lnitative der Bevölkerung mobilisieren\ndes Finanzprotokolls zu diesem Abkommen - mit Aus-             können, und die Mitarbeit der Personen fördern, die von der\nnahme des letzten Jahres - werden automatisch auf das          Konzipierung und Durchführung der Entwicklungsprojekte be-\nfolgende Jahr Obertragen.                                      troffen sind;\nc) Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel beste-     d) dazu beitragen, daß möglichst große Bevölkerungskreise aus\nhen demnach aus der Summe                                      der Entwicklung großen Nutzen ziehen;\n- der jährlichen Tranche, gekürzt um die gegebenen-       e) die Fähigkeit der AKP-Staaten entwickeln helfen, neue Tech-\nfalls aufgrund von Buchstsbe a verwendeten Beträge;         nologien einzuführen und vorhandene Technologien anzupas-\nsen und umzugestalten;\n- der gemäß Buchstabe b übertragenen Mittef.\nf)   zur optimalen und vernünftigen Erschließung, Erhaltung, Ver-\nd) Reichen die Mittel für ein Anwendungsjahr nicht aus, so         arbeitung, Bearbeitung und Nutzung der natür1ichen Ressour-\nwerden unbeschadet der Buchstaben a. b und c die               cen der AKP-Staaten beitragen, um so ihre Industrialisie-\nvorgesehenen Beträge entsprechend gekürzt.                     rungs- und Diversifizierungsbemühungen zu unterstützen;\ng) die optimale Entwicklung ihres menschlichen Potentials unter-\nDer Ministerrat beschließt vor Ablauf der Geltungsdauer\nstützen und fördern;\ndes Finanzprotokolls über die Verwendung etwaiger\nRestmittel aus dem Gesamtbetrag.                         h) eine ihrem Entwicklungsbedarf entsprechende Steigerung der\nFinanzströme in die AKP-Staaten begünstigen und deren\n(3) Der Betrag der in Artikel 215 vorgesehenen Finanzhilfe wird        Bemühungen um eine Harmonisierung der internationalen\nvon der Kommission nach Maßgabe der für die besondere Finan-              Zusammenarbeit zugunsten ihrer Entwicklung durch Kofinan-\nzierungsfazilität verfügbaren Mittel, der Art der Durchführungspro-       zierungsmaßnahmen in Verbindung mit -anderen Finanzie-\njekte und -programme, der Möglichkeit einer Mitfinanzierung               rungseinrichtungen oder Dritten unterstützen;\nsowie der relativen Bedeutung der betreffenden Bergbauindustrie\ni)   zum Abbau der Schuldenlast, die für die langfristige Entwick-\nfür die Volkswirtschaft des AKP-Staates festgelegt.\nlung der AKP-Staaten ein Haupthindernis darstellt, beitragen,\n(4) Auf keinen Fall dürfen einem einzigen AKP-Staat mehr als            indem der Zufluß von Mitteln, die keine weitere Verschuldung\n35 % der nach Absatz 2 Buchstabe c verfügbaren Mittel gewährt              bewirken, gesteigert und das Instrumentarium des Abkom-\nwerden. Dieser Satz beträgt für die Finanzhilfe nach Artikel 215           mens in koordinierter und integrierter Weise entwickelt und\neingesetzt wird;            ·\nAbsatz 1 Buchstabe b 15%.\nj)    die Bereitstellung von Ressourcen zur Unterstützung tragt ähi-\n(5) Die einem AKP-Staat im Rahmen der Finanzierungsfazilität            ger, effizienter und wachstumsorientierter Anpassungspro-\ngewährten Hilfen können von diesem an den Enddar1ehensneh-                 gramme fördern und initiieren;\nmer weitergegeben werden, und zwar zu anderen finanziellen\nBedingungen, die im Rahmen des Finanzierungsbeschlusses              k) zur Suche nach neuen Methoden zur Förderung privater\nfestgelegt werden und sich aus der PrOfung des Interventions-             Direktinvestitionen in den AKP-Staaten anregen, die Entwick-\nprojekts anhand der üblichen wirtschafttichen und finanziellen            lung eines gesunden, florierenden und dynamischen Privat-\nKriterien für die vorgesehene Projektart ergeben.                         sektors in diesen Staaten unterstützen und private Investitio-\nnen im produzierenden Gewerbe aus einheimischen und aus-\n(6) Die in Artikel 217 genannte Diagnose wird aus den Mitteln          ländischen Quellen fördern:\nder Fazilität finanziert.\n1) die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und auch\n(7) In Ausnahmefällen· im Zusammenhang mit einer Notsitua-             deren regionale Zusammenarbeit unterstützen;\ntion, die die Diagnose in einer ersten Phase bestätigen und          m) im Hinblick auf eine neue Weltwirtschaftsordnung ausgewoge-\nrechtfertigen muß, kann einem AKP-Staat, der einen entspre-               nere wirtschaftliche und soziale Beziehungen und ein besse-\nchenden Antrag stellt. eine Vorauszahlung als teilweise Vorfinan-         res Verständnis zwischen den AKP-Staaten, den Mitgliedstaa-\nzierung des geplanten Projekts oder Programms gewä~rt werden.             ten der Gemeinschaft und der übrigen Welt ermöglichen;","46                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nn) es den AKP-Staaten, die sich außerordentllch ernsten wirt-             (3) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind gemeinsam\nschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten gegenübersehen,      verantwortlich für\ndie auf Naturkatastrophen oder vergleichbare außergewöhn-\na) die Festlegung der allgemeinen Leitlinien für die Zusammen-\nliche Umstände zurückzuführen sind, ermöglichen, in den\narbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen der ge-\nGenuß von Soforthilfen zu kommen;\nmeinsamen Organe;\no) den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Bin-\nb) die Aufstellung der Richtprogramme;\nnenstaaten und den AKP-lnselstaaten helfen, die besonderen\nHindernisse, die ihre Entwicklungsbemühungen hemmen, zu        c) die Prüfung der Projekte und Programme;\nüberwinden.\nd) die Gewährteistung gleicher Bedingungen für die Teilnahme\nan Ausschreibungen und Aufträgen;\ne) die Überwachung und Ex-post-Evaluierung der Projekte und\nAbschnitt 2\nProgramme;\nGrundsätze\nf)    die Gewährleistung einer angemessenen, raschen und effi-\nzienten Durchführung der Projekte und Programme.\nArtikel 221\n(4) Die Gemeinschaft ist verantwortlich für die Finanzierungsbe-\nDie Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung              schlüsse betreffend die Projekte und Programme.\na) wird auf der Grundlage der von den AKP-Staaten festgelegten\nEntwicklungsziele, -strategien und -prioritäten auf nationaler                               Artikel 223\nund regionaler Ebene im Einklang mit diesen Staaten und\nSoweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt jede\nunter angemessener Berücksichtigung ihrer jeweiligen\nEntscheidung, die der Zustimmung einer der Vertragsparteien\ngeographischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten\nbedarf, aJs angenommen, wenn diese nicht innerhalb von 60\nsowie ihrer spezifischen Möglichkeiten durchgeführt;\nTagen nach der NotiflZierung durch die andere Vertragspartei ihre\nb) wird zu sehr günstigen Bedingungen gewährt;                        Zustimmung erteilt hat\nc)      sorgt dafür, daß der Zufluß der Mittel mit größerer Berechen-\nbarkeit und Regelmäßigkeit erfolgt;\nd) gewährleistet die Teilnahme der AKP-Staaten an der Verwal-                                        Abschnitt 4\ntung und dem Einsatz der Finanzmittel sowie eine wirksame\nAnwendungsbereich\nDezentralisierung der Entscheidungsbefugnisse;\ne) unterstreicht und nutzt soweit irgend möglich die mensch-                                       , Artikel 224\nlichen Ressourcen und die Verwaltungsstrukturen in den AKP-\nStaaten;                                                           Gegenstand der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinan-\nzierung sind im Rahmen des Abkommens\nf)     wird flexibel gehandhabt und berücksichtigt die Lage des\njeweiligen AKP-Staates sowie die Besonderheiten des betref-    a) Investitionsprojekte und -programme;\nfenden Projektes oder Programms;                               b) die Reaktivierung von Projekten und Programmen;\ng) erfolgt mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand und unter        c) globale und sektorale Programme zur Unterstützung der\nAnwendung einfacher und rationeller Verfahren, damit die             Importe gemäß Artikel 225, und zwar:\nProjekte und Programme rasch und effizient durchgeführt\nwerden können;                                                      i)    sektorale Importprogramme (SIP) mit Sachleistungen\nund/oder\nh) sieht vor, daß technische Hilfe nur auf Ersuchen des oder der\nbetreffenden AKP-Staaten gewährt wird, daß sie den Anforde-         ii)   sektorale. Importprogramme (SIP) mit tranchenweiser\nrungen und einem tatsächlichen Bedarf entsprechen sowie                   Bereitstellung von Devisen für die Einfuhren bestimmter\neinen günstigen Kosten-Wirksamkeits-Grad aufweisen muß                    Sektoren und/oder\nund daß auch Vorkehrungen getroffen werden, um das einhei-          iii)  globale Importprogramme (GIP) mit tranchenweiser\nmische Personal, das die Ablösung sicherstellen soll, rasch               Bereitstellung von Devisen für allge~ine Einfuhren, die\nauszubilden.                                                              eine breite Produktpalette betreffen können.\nd) den Staatshaushalt entlastende Maßnahmen, bet denen\ninterne Finanzierungsengpässe durch die Verwendung von\nAbschnitt 3                                   Gegenwertmitteln abgebaut werden, die beim Einsatz der\nverschiedenen Gemeinschaftsinstrumente anfallen;\nleltlinlen\ne) die Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung des\nSchuldendienstes und zum Abbau des Zahlungsbilanzdefizits;\nArtikel 222\nf)    Programme für die technische Zusammenarbeit;\n( 1) Die im Rahmen des Abkommens finanzierten Maßnahmen\nwerden von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft als gleichge-        g) abgestimmte Mechanismen zur Unterstützung der Eigeninitia-\nstellten Partnern in enger Zusammenarbeit durchgeführt.                    tiven der kleinen Gemeinden;\n(2) Die AKP-Staaten sind verantwortlich für                       h) die laufenden Kosten (insbesondere die laufenden Ausgaben\nfür Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung in Landeswährung\na) die Festlegung der Ziele und Prioritäten, die den Richtpro-             und Devisen) der neuen, laufenden und abgeschlossenen\ngrammen zugrunde liegen;                                            Projekte und Programme;\nb) die Auswahl der Projekte und Programme;                           i)    von Fall zu Fall die zusätzlichen Ausgaben der AKP-Staaten,\nc) die Vorbereitung und Vorlage der Projekte und Programm-                 die ausschließlich die Verwaltung und Überwachung der aus\nunterlagen;                                                         dem Europäischen Entwicklungsfonds (im folgenden „Fonds\"\ngenannt) finanzierten Projekte und Programme betreffen;\nd) die Vorbereitung, Aushandlung und Vergabe der Aufträge;\nj)    die Kreditlinien und die Unterstützung von regionalen Zah-\ne) die Ausführung und Verwaltung der Projekte und Programme;\nlungsmechanismen und Exportkreditgeschäften in den AKP-\nf)     die Fortführung der Projekte und Programme.                         Staaten;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             47\nk) Beteiligungen;                                                                                 Artikel 227\n1)  die Verbindung aller oder einiger der vorgenannten Elemente          (1) Einern AKP-Staat können Mittel für die Finanzierung laufen-\nim Rahmen von sektoralen Entwicklungsprogrammen.                  der Kosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten)\ngewährt werden, um die optimale Nutzung von Investitionen zu\ngewährleisten, die für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung\nArtikel 225                              des betreffenden AKP-Staates besonders wichtig sind und deren\nNutzung für den AKP-Staat oder etwaige andere Begünstigte\nDie sektoralen Importprogramme werden auf Antrag gemäß\nzunächst mit Problemen verbunden ist. Diese Unterstützung kann\nArtikel 281 aus den Mitteln des Richtprogramms finanziert, um die\nbei früheren oder neuen Projekten und Programmen die laufen-\nMaßnahmen des betreffenden AKP-Staats in dem (den) Sek-\nden Verwaltungs- und Betriebskosten decken, beispielsweise\ntor(en) zu unterstützen, für den (die) eine Hilfe beantragt wird. Die\nImportprogramme zielen auf eine optimale Leistung des produzie-       a) die Kosten, die bei Investitionsprojekten oder -programmen in\nrenden Gewerbes, die Erhöhung der Produktions- und Ausfuhr-                der Anlaufphase die Durchführung, die Inbetriebnahme und\nkapazitäten, den Transfer oder äie Entwicklung von Technologien            die Nutzung verursachen;\nund die Befriedigung der Grundbedürfnisse des Menschen ab.\nb) die Betriebs-, Instandhaltungs- und/oder Verwaltungskosten\nDie Importprogramme ertauben die Finanzierung der Einfuhr von\nvon bereits durchgeführten Investitionsprojekten und -pro-\nInputs wie Investitionsgüter und Zwischenerzeugnisse, Grund-\ngrammen.\nstoffe, Ersatzteile, Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel\nsowie Lieferungen zur Verbesserung des Gesundheits- und des              (2) Die Finanzierung der laufenden Kosten in den am wengisten\nBildungswesens. Die Mittel für die Strukturanpassungshilfe kön-       entwickelten AKP-Staaten ist besonders günstig zu gestalten.\nnen ebenfalls für sektorale Importprogramme gemäß Artikel 224\nBuchstabe c Ziffern i und ü und für globale Importprogramme nach                                  Artikel 228\nArtikel 224 Buchstabe c Ziffer iii verwendet werden.\nMit der Fananzhilfe können sämtliche im Ausiand oder vor Ort\nanfallenden Projekte und Programmausgaben bestritten werden.\nArtikel 226\nSoweit nicht anders bestimmt, dienen die Gegenwertmittel, die\nbeim Einsatz der verschiedenen Gemeinschaftsinstrumente                                            Abschnitt 5\nanfallen, speziell der Finanzierung von lokalen Ausgaben für:\nlnterventlonsberelche\na) Projekte und Programme des Fonds im Rahmen des Richtpro-\ngramms;\nArtikel 229\nb) andere vereinbarte Projekte und Programme;\n(1) Im Rahmen der von dem oder den AKP-Staaten auf nationa-\nc) spezifische Haushaltsposten im Rahmen der Programme für            ler oder regionaler Ebene festgelegten Prioritäten kann für Pro-\ndie öffentlichen Ausgaben der AKP-Staaten, beispielsweise in      jekte und Programme in den in diesem Abkommen genannten\nden Bereichen Gesundheit, Bildung und Ausbildung, Schaf-          Sektoren und Bereichen eine Beihilfe gewährt werden; dies gilt\nfung von Arbeitsplätzen sowie Umweltschutz;                      insbesondere für folgende Sektoren:\nd) Maßnahmen zur Milderung der ungünstigen sozialen Auswir-           a) Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,\nkungen der strukturellen Anpassung; zu diesen Maßnahmen               insbesondere die auf Selbstversorgung und Ernährungs-\ngehören:                                                              sicherheit abzielenden Programme,\ni)    Beihilfen für Organisationen wie Genossenschaften und      b) Industrie, Handwer1<, Energiewirtschaft, Bergbau und Touris-\nsonstige Selbsthilfeeinrichtungen;                              mus,\nii)   die Unterstützung von Zielgruppen in den Bereichen         c) wirtschaftliche und soziale Infrastruktur,\nErnährung und Gesundheit sowie die Modernisierung der\nd) strukturelle Verbesserung des produzierenden Gewerbes,\nmedizinischen Infrastruktur;\ne) Schutz und Bewahrung der Umwelt,\niii)  Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen;\nf)   Aufsuchen, Exploration und Nutzung von natür1ichen Res-\niv)   die Vor- und Grundschulausbildung, insbesondere in den\nsourcen,\nbenachteiligten Gebieten;\ng) Bildungs- und Ausbildungsprogramme, Grundlagenforschung\nv)    die Instandsetzung, Untemaftung und Modernisierung\nund angewandte Forschung in den Bereichen Wissenschaft\nder wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur;\nund Technik, technische Anpassung oder Neuerung sowie\nvi)   die Abgangsgelder für Arbeitnehmer des staatlichen oder         Technologietransfer,\nhalbstaatlichen Sektors, Beihilfen zur vorObergehenden\nh) lnd~strieförderung und -information,\nWeiterbeschäftigung ~ Arbeitnehmer oder Beihilfen\nfür Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle;                 i)   Vermarktung und Absatzförderung,\nvii) die Lieferung von Grundausrüstungen oder Beihilfen für      j)   Förderung, Entwicklung und Ausbau der einheimischen und\nderen Kauf;                                                     regionalen Klein- und Mittelbetriebe,\nviii) arbeitsintensive Kleinprojekte, die Stellen für ungelernte  k) Unterstützung der Entwicklungsbanken und der nationalen\nArbeitnehmer, Jugendliche und Frauen schaffen, für              und regionalen Finanzinstitute sowie der Zahlungs- und Aus-\nderen Ausbildung sorgen und zur Instandsetzung und              gleichseinrichtungen zur Förderung des regionalen Handels\nzum Ausbau der Infrastruktur sowohl in ländlichen als           und des Handels zwischen den AKP-Staaten,\nauch in städtischen Gebieten beitragen;\n1)   Kleinstvorhaben zur Entwicldu~ an der Basis,\nix)   der Einsatz von qualifizierten Führungskräften des AKP-\nStaats in der Verwaltung von Sozialprogrammen;\nm)   Vericehrs- und Nachrichtenwesen, insbesondere Förderung\ndes Luft- und Seeveri<ehrs,\nx)    Fördermaßnahmen zugunsten von Frauen, älteren Per-\nn) Nutzung der Fischereiressourcen,\nsonen, Behinderten und anderer gefährdeter Bevölke-\nrungsgruppen, die den negativen sozialen Auswiri<ungen     o) Entwicklung und optimale Nutzung des menschlichen Poten-\nder strukturellen Anpassung in besonderem Maße ausge-           tials unter besonderer Berücksichtigung der Rolle der Frau im\nsetzt sind.                                                     Rahmen der Entwicklung,","48                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11\np) Verbesserung der sozio-kulturellen Infrastruktur und der ent-       g) örtliche Gemeinwesen, Genossenschaften, Gewerkschaften,\nsprechenden Dienste, insbesondere in den Bereichen                    NRO, Bildungs- und Forschungseinrichtungen der AKP-Staa-\nGesundheit, Wohnungswirtschaft, Wasserversorgung usw. ... ,           ten und der Gemeinschaft, damit diese im Rahmen der dezen-\ntralisierten Zusammenarbeit wirtschaftliche, kulturelle, soziale\nq) Unterstützung der Wirtschaftsverbände und Handelsvereini-\nund bildungsbezogene Projekte und Programme durchführen\ngungen in den AKP-Staaten und auf AKP-EWG-Ebene zur\nkönnen.\nVerbesserung der Produktion sowie Vermar1ctung der Erzeug-\nnisse auf den ausländischen Märkten,\nr)     Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme und somit                                        Kapitel 2\nBeitrag zum Schuldenabbau,                                                           Finanzielle Zusammenarbeit\ns) Investitionsförderung und -unterstützung,\nt)    von Wirtschafts-, Kultur-, Sozial- und Bildungsorganisationen                                 Abschnitt 1\nim Rahmen der dezentralisierten Zusammenarbeit vorge-                                         Ananzmlttel\nschlagene Entwicklungsmaßnahmen, insbesondere Maßnah-\nmen, die einen gemeinsamen Arbeits- und Mitteleinsatz von\nAKP-Organisationen und ·entsprechenden Einrichtungen in                                       Artikel 231\nder Gemeinschaft vorsehen.                                          Für die Ziele dieses Titels wird als Gesamtbeitrag der Gemein-\nschaft der Betrag bereitgestellt, der in dem Finanzprotokoll im\n(2) Diese Projekte und Programme können auch thematische\nAktionen betreffen, so z. B.:\nAnhang zu diesem Abkommen angegeben ist.\na) die Bekämpfung von Dürren und Wüstenbildung und den\nArtikel 232\nSchutz der natür1ichen Ressourcen,\n(1) Wird dieses Abkommen von einem AKP-Staat nicht ratifi-\nb) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Katastrophenverhü\nziert oder gekOndigt, so werden äie Beträge der im Finanzproto-\ntung und -vorsorge, um insbesondere Vorhersage- und FrOh-\nkofl vorgesehenen Mittel von den Vertragsparteien angepaßt.\nwamsysteme zu schaffen und so die Katastrophenfolgen zu\nmildern,                                                           (2) Diese Anpassung erfolgt auch im Falle\nc) Bekämpfung von Endemien und Epidemien des Menschen,                 a) des Beitritts neuer AKP-Staaten zu diesem Abkommen, die an\nseiner Aushandlung nicht beteiligt waren;\nd) Hygiene und grundlegender Gesundheitsschutz,\nb) der Erweiterung der Gemeinschaft um neue Mitgliedstaaten.\ne) Bekämpfung von endemischen Viehseuchen,\nf)    Bemühungen um Energieeinsparungen,\ng) generell Aktionen, die auf lange Sicht angelegt sind und somit                                   Abschnitt 2\neinen bestimmten Zeitholizont übersteigen.                                  Formen und Bedingungen der Finanzierung\nAbschnitt 6                                                          Arti ke 1 233\nFörderungswürdigkeit                              (1) Die Projekte oder Programme können durch Zuschüsse,\ndurch die Einbringung von Risikokapital aus dem Fonds, durch\nDar1ehen der Bank aus deren Eigenmitteln oder aber durch Ver-\nArtikel 230\nbindung zweier oder mehrerer dieser Finanzierungsformen finan- -\n(1) Finanzielle Unterstützung im Rahmen des Abkommens             ziert werden.\nerhalten\n(2) Die Finanzierungsformen für das jeweilige Projekt oder\na) die AKP-Staaten;                                                    Programm bestimmen der oder die betroffenen AKP-Staaten und\ndie Gemeinschaft gemeinsam entsprechend\nb) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an\ndenen sich ein oder mehrere AKP-Staaten beteiligen und die      a) dem Entwicklungsstand und der geographischen, wirtschaft-\nvon diesen bevollmächtigt sind;                                       lichen und finanziellen Lage dieser Staaten,\nc) gemischte Einrichtungen von AKP-Staaten und Gemeinschaft           b) der Art des Projekts oder Programms, seiner voraussicht-\nzur Verwirklichung bestimmter Sonderziele.                            lichen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität sowie\nseinen sozialen und kulturellen Auswirkungen und\n. (2) Begünstigt werden außerdem im Einvernehmen mit dem\noder den betreffenden AKP-Staaten:                                    c) im Falle von Darlehen, den Faktoren, die den Schuldendienst\ngarantieren.\na) staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf nationaler\nund/oder regionaler Ebene, Ministerien oder örtliche Gebiets-     (3) Eine Finanzhilfe kann den betreffenden AKP-Staaten oder -\nkörperschaften der AKP-Staaten und insbesondere Finanz-        über die AKP-Staaten bzw., mit deren Einverständnis, über dafür\ninstitute und Entwicklungsbanken;                              in Betracht kommende Finanzierungseinrichtungen bzw. unmittel-\nbar - jedem anderen in Betracht kommenden Begünstigten\nb) Gesellschaften und Unternehmen der AKP-Staaten;\ngewährt werden.\nc) Unternehmen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, damit\n(4) Wird die Finanzhilfe dem Endbegünstigten durch eine Zwi-\ndiese zusätzlich zu ihrem eigenen Beitrag die Möglichkeit\nscheninstanz gewährt, so\nerhalten, gewerbliche Projekte auf dem Gebiet eines AKP-\nStaates in Angriff zu nehmen;                                  a) werden die Bedingungen für die Gewährung dieser Mittel\ndurch die Zwischeninstanz an den Endbegünstigten im Finan-\nd~ beauftragte Finanzinstitute der AKP-Staaten oder der EWG,\nzierungsabkommen oder im Dar1ehensvertrag festgelegt;\ndie kleinen und mittleren Unternehmen Finanzmtttel gewäh-\nren, sowie Finanzinstitute, die private Investitionen in den   b) wird jede der Zwischeninstanz aufgrund dieser Transaktion\nAKP-Staaten fördern und finanzieren;                                zustehende Ftnanzmarge unter den im Finanzierungsabkom-\ne;    örtliche Gebietskörperschaften und private Einrichtungen, die       men oder im Dar1ehensvertrag vorgesehenen Bedingungen\nin den betreffenden Ländern zur wirtschaftlichen, sozialen und      zu Entwicklungszwecken verwendet, nachdem die Verwal-\nkulturellen Entwicklung beitragen;                                  tungskosten, die Finanz- und Wechselkursrisiken sowie die\nKosten der dem Endbegünstigten geleisteten technischen\nf)    Erzeugerverbände der AKP-Staaten;                                   Hilfe berücksichtigt worden sind.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                              49\nArtikel 234                                                        Artikel 236\n(1) Risikokapital kann in Form von Darlehen oder Beteiligungen      Die Bank hat die Aufgabe,\nbereitgestellt werden.\na) durch Einsatz. der von ihr verwalteten Mittel zur wirtschaft-\na) Die Darlehen können im wesentlichen gewährt werden als               lichen und industriellen Entwicklung der AKP-Staaten auf\nnationaler und regionaler Ebene beizutragen; zu diesem\ni)   nachrangige Dar1ehen, bei denen Tilgung und gegebenen-\nZweck finanziert sie vorrangig produktive Projekte und Pro-\nfalls Zjnszahlung erst einsetzen, nachdem die sonstigen\ngramme in den Sektoren Industrie, Agro-lndustrie, Fremden-\nForderungen beglichen worden sind;\nverkehr, Bergbau und Energieproduktion sowie In zu creesen\nii) bedingte Darlehen, bei denen Tilgung und/oder Laufzeit          Sektoren gehörigen Transport- und Telekommunikationsbe-\nvon der Erfüllung bestimmter Bedingungen hinsichtfdt der       reichen. Diese sektoriellen Prioritäten schließen nicht aus, daß\nErgebnisse des finanzierten Projekts, wie etwa Gewinn          die Bank auch in anderen Sektoren, insbesondere in der\noder vorgesehene Produktion, abhängen. Die spezifaschen        gewerblichen Landwirtschaft, produktive Projekte und Pro-\nBedingungen werden bei der Gewährung des Oar1ehens             Qramme aus Eigenmitteln finanzieren kann;\nfestgelegt.                                               b) enge Kooperationsbeziehungen zu nationalen und regionalen\nb) Beteiligungen können in der Form erfolgen, daß im Namen der          Entwicklungsbanken sowie zu Bank- und Finanzinstituten der\nGemeinschaft vorübergehend Minderheitsbeteiligungen am              AKP-Staaten zu entwickeln;\nKapital von AKP-Untemehmen oder von Instituten, cfte Ent- . c) im Benehmen mit dem betreffenden AKP-Staat die im Abkom-\nwicklungsprojekte in den AKP-Staaten finanzieren oder von           men festgelegten Modalitäten und Verfahren für die praktische\nFinanzinstituten von AKP-Staaten, die Privatinvestitionen in       Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung anzupas-\nAKP-Staaten fördern und finanzieren, el'W<Xben werden.              sen, damit gegebenenfalls der Art der Projekte und Pro-\nDiese Beteiligungen werden im Einvernehmen mit dem betref-          gramme Rechnung getragen und im Rahmen der in ihrer\nfenden AKP-Staat auf StaatsangehOrige oder Einrichtungen            Satzung festgelegten Vetfahren den Zietsetzungen des\nder AKP-Staaten Obertragen oder in anderer Weise einge-           . Abkommens entsprochen. W9t'den kam.\nsetzt, sobald die erforderlichen Voraussetzungen gegeben\nsind.\nArtikel 237\nc) Die Bedingungen für die Bereitstellung von Risikokapital rich-\nBei Darlehen und Beteiligungen im Rahmen des Abkommens,\nten sich nach den Merkmalen der einzelnen Projekte oder\nmit denen sich der betreffende AKP-Staat schriftlich einverstan-\nProgramme und sind im allgemeinen günstiger als bei zinsbe-\nden er1därt hat, werden von den AKP-Staaten\ngünstigten Darlehen. Der Zjnssatz für Darlehen Obersteigt in\nkeinem Fall 3%.                                               a) die Zjnsen, Provisionen und Tilgungszahlungen von allen im\nRahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften\n(2) Um die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen zu\nfälligen nationalen oder örtlichen Steuern oder Abgaben\nmildem, wird das Problem des Wechselkursrisikos in folgender\nbefreit;\nWeise behandelt:\nb) den Begünstigten die erforderlichen Devisen zur Zahlung der\na) Bei Risikokapital, durch das die Eigenmittel eines Unterneh-\nZjnsen, Provisionen und Tilgungsbeträge, die im Rahmen der\nmens gestärkt werden sollen, wird das Wechselkursrisiko in\nzur Durchführung von Projekten und Programmen in ihrem\nder Regel von der Gemeinschaft getragen.\nHoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungsverträge fällig\nb) Bei Risikokapital für Investitionen von privaten Gesellschaften      werden, zur Verfügung gestellt;\nund KMU wird das Wechselkursrisiko von der Gemeinschaft\nc) der Bank die erforderlichen Devisen für den Transfer aller bei\neinerseits und den übrigen Parteien andererseits - und zwar\nihr in Landeswährung eingegangenen Beträge, die die Netto-\nim Durchschnitt zu gleichen Teilen - getragen.\nerlöse und -erträge aus den Unternehmensbeteiligungen der\nGemeinschaft darstellen, zu dem am Tage des Transfers\nArtikel 235                                 geltenden Wechselkurs zwischen der ECU oder anderen\nDie Darlehen der Bank aus Eigenmitteln werden unter folgen-          Transferwährungen einerseits und der Landeswährung ande-\nden Bedingungen gewährt:                                                rerseits zur Verfügung gestellt.\na) Als Zinssatz vor Abzug der Zinsvergütung gilt der Zinssatz,\nden die Bank je nach Währung, Laufzeit und Tilgungsmodali-                               Artikel 238\ntä.ten für das betreffende Darlehen am Tag des Vertragsab-      Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird bei der\nschlusses anwendet.                                           Festlegung der Finanzmittel, die diese Staaten von der Gemein-\nb) Dieser Zjnssatz wird durch eine Zjnsvergütung von · 4%          schaft im Rahmen ihres Richtprogramms erwarten können, eine\ngesenkt. Der Vergütungssatz wird automatisch so angepaßt,     besondere Behandlung eingeräumt. Außerdem wird den beson-\ndaß der vom Darlehensnehmer in Rechnung gestente Zjns-        deren Schwierigkeiten der AKP-Binnenstaaten lM'ld AKP-lnsel-\nsatz für ein zum Referenzzinssatz aufgenommenes Darlehen      staaten Rechnung getragen. Diese Finanzmittel werden unter\nmindestens 3% und nicht mehr als 6% beträgt. Der bei der      Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und des spezifischen\nBerechnung der Anpassung des Vergütungssatzes zugrunde        Bedarfs der einzelnen Staaten zu günstigeren Konditionen\ngelegte Referenzzinssatz ist der ECU-Zinssatz, den die Bank   gewährt. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Zuschüsse, und\nam Tag des Vertragsabschlusses für ein Darlehen mit gleicher  soweit angebracht, um Risikokapital oder Darlehen der Bank,\nLaufzeit und denselben Tilgungsmodalitäten verfangt.          wobei die Kriterien des Artikels 233 Absatz 2 berücksichtigt\nwerden.\nc) Der Betrag der Zinsvergütungen, der nach dem zum Zeitpunkt\nder Auszahlung des Darlehens geltenden Wert kapitalisiert\nwird, wird auf den Betrag der Zuschüsse angerechnet und                                   Abschnitt 3\nunmittelbar an die Bank überwiesen.                                       Verschuldung und Strukturanpassungshllfe\nd) Die Laufzeit der von der Bank aus Eigenmitteln gewährten\nDarlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen                               Verschuldung\nMerkmalen des Projekts festgelegt; sie darf höchstens 25 ·\nJahre betragen. Diese Darlehen sind in der Regel mit einem\nTilgungsaufschub verbunden, der entsprechend der Dauer                                    Artikel    239\nder Bauarbeiten sowie dem Mittelbedarf für das Vorhaben          (1) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind der Auffas-\nfestgesetzt wird.                                             sung, daß die Auslandsverschuldung der AKP-Staaten zu einem","50                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nernsten Entwicklungsproblem geworden ist und daß der erheb-          e) konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Inve-\nliche damit verbundene Schuldendienst Einfuhr- und Investitions-          stitionen im öffentlichen wie im privaten Sektor zu treffen;\nmöglichkeiten schmälert und somit ihr Wachstum und ihre Ent-         f)   geeignete Anreize für Projekte vorzusehen, die Devisen ein-\nwicklung gefährdet.                                                       bringen oder einsparen helfen;\n(2) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft bekräftigen ihren\ng) langfristig subregionale Finanzmärkte zu entwickeln, die als\nWillen, die verschiedenen Instrumente des Abkommens durch                 wirksamer Mechanismus zur Förderung des Rückflusses von\nwechselseitige Abstimmung und aJs Ganzes weiterzuentwickeln               im Ausland angelegten Überschußmitteln der AKP-Staaten\nund anzuwenden und folgende Maßnahmen durchzuführen, um                   dienen können;\ndie Schuldenlast und die Zahlungsbilanzprobleme der AKP-Staa-\nten verringern zu helfen und damit deren Wirtschaftsaufschwung       h) den Handel zwischen den AKP-Staaten durch Nutzung der\nund -wachstum wieder in Gang zu bringen.                                  bestehenden regionalen und subregionalen Zahlungsmecha-\nnismen zu steigern sowie Kompensationsvereinbarungen und\nKreditversicherungen für alle Handelsgeschäfte zwischen\nArti ke 1 240                                AKP-Staaten zu fördern.\n(1) Damit die Verschuldung der AKP-Staaten nicht weiter\nanwächst, erfolgt die Finanzierung im Rahmen dieses Abkom-                                        Artikel 242\nmens, soweit es sich nicht um Dar1ehen der Bank oder um                  Als Beitrag zur Bedienung von Gemeinschaftsdarlehen aus\nRisikokapital handelt, in FOffll von Zuschüssen. Vorgesehen sind      Eigenmitteln der Bank. Sonderdar1ehen und Risikokapital können\ninsbesondere folgende Maßnahmen und Aktionen:                        die AKP-Staaten nach Modalitäten, die von Fall zu Fall •mit der\na) Bei hochrentablen Projekten und insbesondere bei der SYS-         Kommission zu vereinbaren sind, Devisenguthaben im Sinne von\nMIN-Finanzierung wird ein Zweistufenverfahren angewandt,        Artikel 319 für diesen Schuldendienst unter Beachtung der Fällig-\nbei dem die AKP-Staaten ZuschOsse erhalten und anschlie-        keitstermine und des Bedarfs an Devisen für Zahlungen in Lan-\nßend die Mittel zu Marictbedingungen weiterver1eihen. Geeig-   deswährung verwenden.\nnete Regelungen sollen dafür sorgen, daß die Zins- und\nTilgungszahlungen nach Abzug einer auf einen vereinbarten\nSatz festgelegten Gebühr auf einem Konto von Gegenwertmit-                        Strukturanpassungshilfe\nteln verbucht werden. Diese Mittel werden nach den normalen\nVerfahren verwaltet. die für solche dank d8f Gemeinschafts-                                 Artikel 243\nhilfe anfallenden Mittel vereinbart worden sind.\nDie AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen an, daß die\nb) Die STABEX-Transfers sind für die begünstigten AKP-Staaten        wirtschaftlichen und sozialen Probleme der AKP-Staaten sowohl\nnicht mit einer Auffüllungsverpflichtung verbunden.             auf innere wie auf äußere Faktoren zurückzuführen sind. Sie sind\n(2) Ferner ist die Gemeinschaft bereit,                            der Auffassung, daß dringender Handlungsbedarf besteht und die\nkurz- und mittelfristigen Maßnahmen die langfristigen Bemühun-\na) im Einzelfall die beschleunigte Verwendung der bisher nicht       gen und Entwicklungsziele der AKP-Staaten fördern müssen.\neingesetzten Mittel der vorangegangenen Richtprogramme          Dementsprechend stimmen sie darin überein, daß das Abkom-\nmit dem im Abkommen vorgesehenen Instrumentarium für die        men die Strukturanpassung fördern und damit die Bemühungen\nrasche Bereitstellung von Mitteln zu unterstützen und damit zu  der AKP-Staaten unterstützen sollte,\neiner Verringerung der Schuldenlast beizutragen;\na) ein günstiges wirtschaftliches Umfeld für ein erneutes oder\nb) auf Antrag eines AKP-Staates folgendes zu gewähren:                    beschleunigtes Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und der\ni)    Unterstützung bei der Prüfung und Erarbeitung konkreter        Beschäftigung zu schaffen;\nLösungen für die Verschuldungs-, Schuldendienst- und      b) die sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der\nZahlungsbilanzproblematik;                                     gesamten Bevölkerung zu verbessern;\nii)   Vennittlung von Fachwissen für das Management der         c) die Verwaltung des öffentlichen Sektors zu verbessern und\nAuslandsschulden und internationale Finanzverhandlun-          dem privaten Sektor geeignete Anreize zu bieten;\ngen sowie eine Beihilfe für einschlägige Workshops,\nLehrgänge und Seminare;                                   d) die Produktivität in den Schlüsselsektoren zu steigern;\niii)  Unterstützung der AKP-Staaten bei der Entwicklung flexi-  e) die Volkswirtschaft im Bemühen um deren verstärkte Flexibili-\nbler Schuldenmanagementtechniken und -instrumente,             tät und die Verringerung der binnen- und äußeren wirtschaft-\ndie es ihnen ermöglichen, mit unvorhergesehenen Zins-          lichen Ungleichgewichte bei ungeschmälertem Wachstum des\nund Wechselkursschwankungen fertig zu werden;                  Bruttoinlandsprodukts weiter zu diversifizieren;\nc) ihre Institutionen einschließlich der Bank zu einer aktiveren     f)   die Zahlungsbilanzsituation zu verbessern und die Devisen-\nRolle als Katalysator für neue Finanzströme zugunsten der           reserven zu erhöhen;\nvon der Verschuldung betroffenen AKP-Staaten zu veranlas-      g) dafür Sorge zu tragen, daß die Strukturanpassung wirtschaft-\nsen.                                                                lich durchführbar und sozial wie politisch tragbar ist.\nArtikel 241\nArtikel 244\n( 1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich zur Unterstützung der\nFür die Strukturanpassungshilfe gelten folgende Grundsätze:\nAKP-Staaten bei ihrem Bemühen,\na) Die Analyse der anstehenden Probleme und die Ausarbeitung\na) Refonnen zur Steigerung ihrer Wirtschaftskraft durchzu-\nder entsprechenden Refonnprogramme ist in erster Linie\nführen;\nSache der AKP-Staaten.\nb) ihr Auslandsschuldenmanagement auf nationaler Ebene zu\nb) Die betreffenden Unterstützungsprogramme werden an die\nstraften, um die vom öffentlichen Sektor im Ausland aufge-\nbesondere Lage jedes AKP-Staates angepaßt und berück-\nnommenen Kredite wirksamer kontrollieren und die Kredite an\nsichtigen das soziale, kulturelle und ökologische Umfeld in\nden privaten Sektor ·überwachen zu können;\nden AkP-Staaten.\nc) Kapital zurückzuführen;\nc) Die Hilfe orientiert sich an den vorrangigen Entwicklungszielen\nd) die Inflation stärker zu bekämpfen und die nationale Spar-             des AKP-Staates wie Entwiddung der Landwirtschaft und des\nquote zu erhöhen;                                                   ländlichen Raumes, Ernährungssicherheit, WVT (Verarbei-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                           51\ntung, Vermarktung, Vertrieb, Transport) und Umweltschutz       den, wird regelmäßig davon ausgegangen, daß sie die Vorausset-\nund trägt zum Abbau der Schuldenlast bei.                      zungen für die Anpassungshilfe erfüllen.\nd) Die Strukturanpassungshilfe fügt sich in das politische System       (3) Bei der Beurteilung anhand der sozialen und wirtschaft-\nund die Wirtschaftsordnung des betreffenden AKP-Staates        lichen Schwierigkeiten im Sinne von Absatz 1 wird den am wenig-\nein.                                                           sten entwickelten AKP-Staaten besondere Aufmerksamkeit ge-\nschenkt.                                 ·\ne) Das Recht der AKP-Staaten, die Ausrichtung ihrer Entwick-\nlungsstrategien und -prioritäten zu bestimmen, wird anerkannt\nund respektiert.                                                                           Artikel 247\nf}    Sowohl die Reformen als auch das Unterstützungsprogramm           (1) Die Finanzmittel für die Strukturanpassung können auf\nsehen von Anfang an Maßnahmen zur Milderung der mög-          Antrag des betreffenden AKP-Staats entweder zu Beginn oder im\nlichen sozialen Nachteile der Strukturanpassung vor; bei der  laufe des Anwendungszeitraums             des   Finanzprotokolls  in\nVerwirklichung der Ziele des Wirtschaftswachstums und der     Anspruch genommen werden.\nsozialen Gerechtigkeit werden in ganz besonderem Maße die         (2) Diese Anpassungshilfe erfolgt in Form von\nam meisten gefährdeten sozialen Gruppen, insbesondere\nArbeitslose, Frauen und Kinder, berOcksichtigt.               a} sektoralen oder globalen Importprogrammen nach Artikel 224\nBuchstabe c und Artikel 225;\ng) Die Reformprogramme werden in einem-Rhythmus durchge-\nführt, der den tatsächlichen Gegebenheiten sowie den Mitteln  b) technischer Hilfe im Zusammenhang mit Programmen für\nund Möglichkeiten jedes AKP-Staates Rechnung trägt, wäh-            Strukturanpassungshilfen.\nrend die Durchführung der Unterstützungsprogramme flexibel       (3) Zur Beseitigung der Finanzierungsengpässe in den AKP-\ngehandhabt wird und entsprechend der Kompetenz der Lei-       Staaten können ferner die bei verschiedenen Gemeinschafts-\ntung erfolgt.                                                 instrumenten anfallenden Gegenwertmittel gemA8 Artikel 226 ver-\nh) Eines     der Hauptmerl<male der Unterstertzungsprogramme ist   wendet werden.\ndie rasche Auszahlung.      _                   ·                 (4) Die Anpassungshilfe wird flexibel gehandhabt, wobei je\ni)    Die Hilfe wird im Rahmen einer von der Gemeinschaft und      nach Fall unterschiedliche Instrumente eingesetzt werden.\ndem betreffenden AKP-Staat gemeinsam vorgenommenen                Wenn ein Land makroökonornische Reformen durchführt, emp-\nEvaluierung der Reformen geleistet, die auf gesamtwirtschaft- fiehlt sich als Instrument normalerweise ein globales Importpro-\nlicher oder sektorieller Ebene durchgeführt oder in Aussicht  gramm (GIP), das im Einklang steht mit dem im Abkommen\ngenommen werden.                                              definierten Begriff der Anpassungshilfe. Bei sektoralen Anpassun-\ngen wird die Gemeinschaftshilfe im Rahmen eines sektoralen·\nArtikel 245                           Importprogramms (SIP) in Form von Sachleistungen oder Devi-\nsen gewährt.\n(1) Zur Unterstützung der Strukturanpassung wird von der\nGemeinschaft eine Finanzhilfe in Form von Zuschüssen gewährt,          Ein SIP kann sich auch bei makroökonomischen Reformen als\nund zwar                                                           nützlich erweisen, wenn ein stärkerer sektoraler Effekt erzielt\nwerden soll.\na) nach Artikel 1 des Finanzprotokolls und\nb) nach Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe e im Rahmen des\nRichtprogramms.                                                                           Artikel 248\n(2) Sofern kein gegenteiliger Beschluß des Ministerrates vor-       Bei der Durchführung der einzelnen Hilfeprogramme ist zu\nliegt, werden bei Ablauf des Finanzprotokolls die noch nicht in    beachten, daß\nAnspruch genommenen Sondermittel für die Strukturanpassungs-\na) die Bedarfsstruktur der einzelnen Empfängerstaaten berück-\nhilfe wieder dem Fonds zugeführt, um damit andere Maßnahmen\nsichtigt wird;\nim Rahmen der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-\nrung, insbesondere die programmierbare Hilfe, zu finanzieren.      b) der Einsatz der verschiedenen Hilfeinstrumente dem Struktur-\nanpassungsbegriff in Sinne der Artikel 243 und 244 ent-\nspricht;\nArtikel 246                            c) ein möglichst umfassender und transparenter Zugang der\n(1) Alle AKP-Staaten kommen grundsätzlich für die Struktur-          AKP-Untemehmen ZU den Aufträgen sowie das bestmögliche\nanpassungshilfe in Betracht, für die der Umfang der auf gesamt-          Preis-Leistungsverhältnis bei den eingeführten Gütem sicher-\nwirtschaftlicher oder sektoraler Ebene durchgeführten oder               gestellt werden sollte. Dabei sind die im Abkommen vorgese-\ngeplanten Reformen, ihre Effizienz und ihre möglichen Auswir-            henen Ausschreibungsverfahren flexibel zu handhaben, damit\nkungen auf die wirtschaftliche, soziale und pofitische Entwicklung\nrasche Auszahlungen gewährleistet sind;\nsowie die wirtschaftlichen und sozialen Probleme dieser Staaten\nmaßgebend sind; für diese gibt es unter anderem folgende Indika-         -   der Verwaltungsaufwand für den betreffenden AKP-Staat\ntoren:                                                                       auf ein Mindestmaß beschränkt wird;\na) Umfang der Verschuldung und Schuldendienstbelastung,                  -   diese Verfahren den Verwaltungs- und Wirtschaftsprakti-\nken dieses Staates entsprechen;\nb) Zahlungsbilanzschwierigkeiten,\nd) eine Vereinbarung mit der für die Durchführung des Pro-\nc) Haushaltslage,\ngramms zuständigen Stelle des AKP-Staats getroffen werden\nd) Währungssituation,                                                    muß.\ne) Wachstumsrate des realen Volkseinkommens,\nArtikel 249\nf}    Umfang der Arbeitslosigkeit,\nZur Steigerung des Mittelzuflusses kann sich die Gemeinschaft\ng) Lage im sozialen Bereich, wie Ernährung, Wohnraumversor-\nmit Zustimmung des betreffenden AKP-Staats an Kofinanzierun-\ngung, Gesundheitsw~sen und Bildungssystem.\ngen mit anderen Geldgebern beteiligen. Dabei finden die Bestim-\n(2) Wenn AKP-Staaten Reformprogramme durchführen, welche        mungen des Abkommens über die Kofinanzierungsmaßnahmen\nzumindest von den wichtigsten mutilateralen Kapitalgebern aner-     Anwendung. Zu dem genannten Zweck sowie im Interesse eines\nkannt und unterstützt werden oder mit diesen abgesprochen sind,     effizienten Mitteleinsatzes und einer Verkürzung der Fristen wer-\nohne indessen von diesen unbedingt finanziell geförd!3rt zu wer-    den vorbehaltlich de:r Zustimmung des betreffenden AKP-Staates","52                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nund seiner effektiven Mitwirkung Anstrengungen unternommen,               (4) Im Einvernehmen mit den Beteiligten\num\na) wird bei den Maßnahmen der Gemeinschaft und denen der\na) das Vorgehen der verschiedenen Geldgeber bei der Struktur-               anderen Geldgeber für die erforderliche Harmonisierung und\nanpassungshilfe zu koordinieren;                                      Koordinierung gesorgt, damit die Zahl der von den AKP-\nStaaten durchzuführenden Verfahren verringert wird und\nb) die konkrete Durchführung einfach und kostengünstig zu koor-\ndiese Verfahren flexibler gestaltet werden können, und zwar\ndinieren.\ninsbesondere in bezug auf\nArtikel 250                                  i)    die Erfordernisse der Begünstigten und der übrigen Geld-\ngeber;\n(1) In dem Antrag auf Strukturanpassungshilfe in großen Zügen\nanzugeben sind die grundlegenden Probleme, die der beantra-                 ii)   die Zahl der Kofinanzierungsprojekte und die Bestimmun-\ngende AKP-Staat lösen will, die eingeleiteten bzw. geplanten                      gen über ihre Durchführung;\nMaßnahmen, die Bereiche, in denen eine Hilfe erforder1ich ist, die         iii)   die Harmonisierung der Regeln und Verfahren für Bau-,\ngegenwärtigen bzw. abzusehenden sozialen Folgen, die                              Liefer- und Dienstleistungsaufträge;\nLösungsvorschläge zu ihrer Überwindung, die voraussichtlichen\niv    die Zahlungsbedingungen;\nKosten des Hilfeprogramms, für das eine Hilfe beantragt wird,\nsowie die Laufzeit bzw. der voraussichtliche Termin für den                  v)    die Auswahlkriterien und Wettbewerbsregeln;\nAbschluß des Programms.                                                      vi)   die den AKP-Untemehmen eingeräumte Präferenz-\n(2) Vorbereitung und Prüfung der Strukturanpassungspro-                       spanne;\ngramme und die Finanzierungsbeschlüsse erfolgen nach den\nb) müssen die Konsultation und Koordination mit den an Kofinan-\nBestimmungen des Kapitels 5 über die Durchführungsverfahren\nzierungsmaßnahmen Beteiligten und den sonstigen Geld-\nunter gebührender BerOcksichtigung der Notwendigkeit einer\ngebern verstär1(t und weilerenlwickel werden, indem nach\nraschen Auszahlung der im RaM1en der Strukturanpassungshilfe\nMögflc:hkeit fOr die Kofmanzierung Rahmenabkommen ge-\ngewährten Beträge. Fallweise kann eine rOckwubnde Fananzie-\nschlossen werden; öte Kofinanzierungsleitfinien und -verfah-\nrung eines begrenzten Teils von Einfuhren aus AKP/EWG-Staa-\nren müssen überprüft werden, um Effizienz und optimale\nten genehmigt werden.\nBedingungen zu gewährleisten;\n(3) Handelt es sich um Programme, die in Devisen abgewickelt\nc) kann die Gemeinschaft den anderen beteiligten Geldgebern\nwerden, so werden die gewährten Mittel auf ein auf ECU lauten-\nverwaltungstechnische Unterstützung gewähren oder bei den\ndes Bankkonto überwiesen, das von dem betreffenden AKP-Staat\nProjekten an deren Finanzierung sie sich beteiligt. die Feder-\nin einem Mitgliedstaat eröffnet wurde und Ober das alle das\nführung oder die Koordinierung übernehmen, um die Durch-\nProgramm betreffenden Zahlungen laufen. Diese Mittel sind als\nführung der gemeinsam finanzierten Projekte oder Pro-\nKassenvorschuß anzusehen, der gegen Vorlage von Belegen\ngramme zu erleichtern.\nabgerechnet werden muß.\nAbschnitt 5\nKleinstvorhaben\nAbschnitt 4\nKoflnanzlerungsmaßnahmen                                                      Artikel 252\n( 1 ) Um den Entwicklungserfordernissen der örtlichen Gebiets-\nArtikel 251                             körperschaften Rechnung zu tragen, beteiligt sich der Fonds auf ·\nAntrag des betreffenden AKP-Staats an der Finanzierung von\n(1) Auf Antrag der AKP-Staaten können die im Abkommen\nörtlichen Kleinstvorhaben, die\nvorgesehenen Finanzmittel für Kofinanzierungen verwendet wer-\nden (insbesondere in Zusammenarbeit mit Entwicklungsorganisa-          a) sich wirtschaftlich und sozial auf das Leben der Bevölkerung\ntionen und -einrichtungen, EWG-Mitgliedstaaten, AKP-Staaten,                 auswirken;\nDrittländern oder internationalen oder privaten Finanzeinrichtun-      b) einem vorrangigen Bedarf entsprechen, der bekundet und\ngen, Unternehmen bzw. Ausfuhrkreditanstalten).                               festgestellt worden ist, und\n(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt der Möglichkeit von Kofinan-    c) auf Initiative und unter aktiver Beteiligung der begünstigten\nzierungsmaßnahmen, vor allem bei                                             Gebietskörperschaft durchgeführt werden.\na) Großprojekten, die nicht ausschließlich von einem Geldgeber            (2) Kleinstvorhaben we~ finanziert von\nallein finanziert werden können;\na) der betreffenden örtlichen Gebietskörperschaft durch Sach-,\nb) Vorhaben, bei denen die Beteiligung der Gemeinschaft und                   Dienst- oder Geldleistungen, die ihren Möglichkeiten entspre-\nihre Erfahrung mit Projekten die Beteiligung anderer Finanzie-        chen;\nrungseinrichtungen erleichtern könnten;\nb) dem Fonds, dessen Beitrag grundsätzlich drei Viertel der\nc) gemischt finanzierten Projekten, bei denen sowohl vergün-                  jeweiligen Projektgesamtkosten, auf jeden Fall aber 300 000\nstigte Mittel als auch Gelder zu normalen Bedingungen einge-           ECU nicht übersteigen darf;\nsetzt werden;\nc) ausnahmsweise von dem betreffenden AKP-Staat durch\nd) Projekte, die sich in Teilprojekte zer\\egen lassen, für die                einen finanziellen Beitrag, durch Bereitstellung öffentlicher\nunterschiedliche Finanzierungsquellen in Betracht kommen;              Ausrüstungen oder durch Erbringung von Dienstleistungen.\ne) Projekte, bei denen sich eine Diversifizierung der Finanzie-          (3) Die Beiträge des Fonds werden aus den für das nationale\nrung unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungs- oder Inve-       Richtprogramm bereitgestellten Z u ~ bestritten.\nstitionskosten sowie unter anderem mit ihrer Verwirklichung\nzusammenhängenden Aspekten als vorteilhaft erweisen kann;         (4) Der Ausarbeitung und Durchführung von ~nstvorhaben in\nden am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird besonderer\nf)    regionale oder interr.egionale Projekte.                         Vorrang eingeräumt.\n(3) Kofinanzierungsrnaßnahrnen können in Form einer gemein-\nsamen Finanzierung oder einer Parallelfinanzierung durchgeführt                                     Artikel 253\nwerden. Dabei ist jeweils der Lösung der Vorzug zu geben, die in           Mit Zustimmung der betreffenden AKP-Staaten und auf Antrag\nbezug auf Kosten und Nutzeffekt am besten geeigne~ erscheint.          der örtlichen AKP-Gebietskörperschaften können die gemeinnüt-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                               53\nzigen Organisationen der AKP-länder und der Gemeinschaft im          ganz besonders darauf zu achten, daß der betroffenen Bevölke-\nEinklang mit den Bestimmungen über die in Artikel 290 vorgese-       rung möglichst wirksam geholfen wird. Die Zahlungs- und Durch-\nhenen Mehrjahresprogramme über die Kofinanzierungsmöglich-           führungsbedingungen werden von Fall zu Fall festgelegt. Mit\nkeiten hinaus Kleinstvorhaben bzw. Mehrjahresprogramme für           Zustimmung des betreffenden AKP-Staates können diese Hilfen\nKleinstvorhaben koordinieren, überwachen oder durchführen.           unter Mitwirkung spezialisierter Einrichtungen, insbesondere der\nVereinten Nationen oder aber unmittelbar von der Kommission\nselbst durchgeführt werden.\nAbschnitt 6\nArtikel 256\nSoforthilfe\nDie Aufträge im Zusammenhang mit der Soforthilfe werden\nArtikel 254                              nach den in Kapitel 5 Abschnitt 5 festgelegten Modalitäten ver-\ngeben.\n( 1 ) AKP-Staaten, die sich infolge von Naturkatastrophen oder\nsonstigen vergleichbaren außefgewöhnlichen Umständen in ern-                                      Artikel 257\nsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten mit Ausnahme-\nDie auf die Notstandsphase folgenden Maßnahmen zum mate-\ncharakter befinden, werden Soforthilfen gewährt. Die Soforthfffe,\nriellen Wiederaufbau und zur sozialen Reaktivierung nach Natur-\ndie durch optimale Maßnahmen einen echten Beitrag zur Über-\nkatastrophen oder unter vergleichbaren außerordentlichen .\nwindung der unmittelbaren Schwierigkeiten leisten soll,\nUmständen können von der Gemeinschaft im Rahmen des\na) muß so flexibel sein, daß sie entsprechend den UmstAnden          Abkommens finanziert werden. Der nach der Notstandsphase\njede Form annehmen kann, einschließlich der Bereitstetlung      bestehende Bedarf kann mit anderen Mitteln finanziert werden,\neiner Vielzahl wesentlicher Güter und wichtiger Dienstteistun-  insbesondere durch die beim Einsatz der Gemeinschaftsinstru-\ngen sowie von Geldleistungen zugunsten der (?pfer.              mente anfallenden Gegenwertmittel, die SondetTQckstellung für\nFlüchtJinge, Rückwanderer und Vertriebene, die nationaJen Richt-\nb) kam sich auch auf die Fenanzierung YOn Sob1ma8nahmen\nprogranvne oder durch eine Kombination dieser Fonds.\nmit dem Ziel erstrecken. beschAdigte Anlagen und Eirvichlun-\ngen wieder in Betrieb zu nehmen und wenigstens in geringem         Vorbehaltfich der Bestimmungen des Artikels 2 des Finanzpro-\nUmfang zu nutzen;                                              tokolls kann dieser Bedarf ferner durch Restmittel der Sonder-\nrückstellung für Soforthi He gedeckt werden, die beim Auslaufen\nc) ist nicht rückzahll?ar und wird rasch und flexibel gewährt.\ndieses Protokolls noch vorhanden sind.\n(2) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur\nErleichterung einer raschen Durchführung der Maßnahmen, die\nangesichts der Notsituation erforderlich sind; hierbei ist wie folgt\nzu verfahren:                                                                                        Kapitel 3\na) Die Soforthilfemittel müssen innerhalb von 180 Tagen nach                                       Investitionen\nder Festlegung der Durchführungsmodalitäten vollständig\ngebunden und ausgegeben sein, sofern dem keine einver-\nnehmlich getroffenen Vorkehrungen entgegenstehen;\nAbschnitt 1\nInvestitionsförderung\nb) sind die bereitgestellten Mittel innerhalb der vorgesehenen\nFrist oder einer nach Buchstabe a festgelegten anderen Frist\nnicht in voller Höhe ausgegeben worden, so wird der Rest-                                    Artikel 258\nbetrag der im Finanzprotokoll genannten Sonderrückstellung         Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft, die die Bedeutung de·r\nzugeführt;                                                      privaten Investitionen für die Stärkung ihrer entwicklungspoliti-\nc) die Einzelheiten der Zuteilung und Durchführung der Sofort-        schen Zusammenarbeit sowie die Notwendigkeit anerkennen,\nhilfe werden in einem flexiblen Eilverfahren geregelt;          Maßnahmen zur Förderung derartiger Investitionen zu treffen,\nd) die Mittel können für die rückwirkende Finanzierung sofortiger     a) ergreifen Maßnahmen, um private Investoren, welche die\nHilfemaßnahmen, die die AKP-Staaten selbst ergriffen haben,         Ziele und Prioritäten der entwiddungspolitischen AKP-EWG-\neingesetzt werden.                                                  Zusammenarbeit sowie die geltenden Gesetze und Bestim-\nmungen der einzelnen Staaten beachten, zur Mitwirkung bei\nArtikel 255                                   ihren EntwiddungsbemOhungen zu ermutigen;\n(1) AKP-Staaten, die Flüchtlinge oder Rückwanderer aufneh-         b) lassen sotchen Investoren eine gerechte und angemessene\nmen, können Hilfen gewährt werden. damit die dringenden                   Behandlung zuteil werden;\nBedürfnisse, die durch die Soforthilfe nicht abgedeckt werden,\nbefriedigt und längerfristig Projekte und Progamme mit dem Ziel       c) treffen die Maßnatvnen und Vorkehrungen, mit denen ein\nder Selbstversorgung und Eingliederung bzw. Wledereingftede-              berechenbares und sicheres Investitionsklima geschaffen und\nrung dieser Personen durchgeführt werden können.                          erhalten werden kann und handeln Abkommen zur Verbesse-\nrung dieses Klimas aus;\n(2) Ähnliche Beihilfen wie nach Absatz 1 können in Betracht\ngezogen werden, um die freiwillige Eingliederung bzw. Wiederein-     d) fördern die effiziente Zusammenarbeit zwischen AKP-Unter-\ngliederung von Personen zu er1eichtern, die ihren Wohnort wegen           nehmen und zwischen diesen und Unternehmen der Gemein-\neines Konflikts oder einer Naturkatastrophe vertassen mußten ..           schaft, um den Transfer von Kapital, Managementkenntnis-\nBei der Durchführung dieser Bestimmung zu berOcksichtigen sind            sen, T echnok>gien und anderen Formen des Know-how zu\nalle Faktoren, die den Wechsel des Wohnortes ausgelöst haben,             steigern;\nsowie die Wünsche der betreffenden Bevötkerungsgruppe und die        e) fördern einen stärkeren und stetigen Fluß privater Gelder von\nVerpflichtung der Regierung, die Bedürfnisse der eigenen Bevöl-           der Gemeinschaft in die AKP-Staaten. indem sie zur Beseiti-\nkerung zu befriedigen.                                                    gung der Hindernisse beitragen, die den Zugang der AKP-\n(3) Wegen ihrer entwicklungspolitischen Zielsetzung können             Staaten zu den internationalen KapitalmAr1cten, insbesondere\ndie nach diesem Artikel gewährten Hilfen zusammen mit Mitteln             denen der Gemeinschaft, versperren;\ndes Richtprogramms · des betreffenden Staates verwendet               f)  schaffen ein günstiges Umfeld für die Entwicklung von Finan-\nwerden.                                                                   zierungseinrichtungen und die Bereitstellung der Mittel, die für\n(4) Die Hilfen werden nach Verfahren verwaltet und durchge-            die Kapitalbildung und die Ausweitung unternehmerischer\nführt, die ein flexibles und rasches Eingreifen ermöglichen. Es ist       Initiativen erforderlich sind;","54                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11\ng) fördern die Entwicklung der Unternehmen mit Maßnahmen,                 (2) Bei der Aufnahme der Verhandlungen, dem Abschluß, der\ndie sich als er1orderlich erweisen, um die Rahmenbedingun-        Anwendung und der Auslegung bilateraler oder multilateraler\ngen der Unternehmen zu verbessern und um insbesondere             Gegenseitigkeitsabkommen über die Förderung und den Schutz\neinen rechtlichen, administrativen und finanziellen Rahmen zu     von Investitionen nehmen die an solchen Abkommen beteiligten\nschaffen, mit dem der Aufbau und die Entwicklung eines            Staaten keinerlei Diskriminierung zwischen den Vertragsstaaten\ndynamischen privaten Sektors, einschließlich der Basisunter-      dieses Abkommens oder ihnen gegenüber im Vergleich zu Dritt-\nnehmen, gefördert werden können;                                  ländern vor.\nh) stärken die Einrichtungen der AKP-Staaten in ihrer Fähigkeit,           Unter „Nichtdiskriminierung· verstehen die Vertragsparteien,\nein breites Spektrum an Dienstleistungen anzubieten, mit          daß bei der Aushandlung derartiger Abkommen jede Seite das\ndenen die Beteiligung Einheimischer an Industrie- und Han-        Recht hat, sich auf Bestimmungen zu berufen, die in Abkommen\ndelsunternehmen ausgeweitet werden kann.                          enthalten sind, welche zwischen dem betreffenden AKP-Staat\nbzw. Mitgliedstaat und einem anderen Staat ausgehandelt wur-\nArti ke 1 259                            den, sofern in jedem Falle die Gegenseitigkeit gewährt ist.\nUm Privatinvestitionen und die Entwicklung der Unternehmen             (3) Die Vertragsstaaten sind berechtigt. eine Änderung bzw.\nzu fördern, ergreifen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft in          Anpassung der in Absatz 2 genannten nichtdiskriminierenden\nZusammenarbeit mit anderen interessierten Stellen im Rahmen            Behandlung zu verlangen, wenn die internationalen Verpflichtun-\ndes Abkommens folgende Maßnahmen:                                      gen oder eine veränderte Sachlage dies erfordern.\na) Sie unterstützen die Förderung privater europäischer Investi-           (4) Die Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten\ntionen in den AKP-Staaten durch die Abhaltung von Konsulta-       Grundsätze darf nicht zum Ziel oder zur Folge haben, daß die\ntionen zwischen allen interessierten AKP-Staaten und poten-       Souveränität eines am Abkommen beteiligten Staates einge-\ntiellen privaten Investoren über die rechtlichen und finanziellen schränkt wird.\nRahmenbedingungen, die die AKP-Staaten den Investoren                (5) Der Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des lnkrafttre-\nbieten kömen.                                                     tens eines ausgehandelten Abkommens. den Bestimmungen\nb) Sie fördern äte Information Ober lnvestitionsmögftchkeiten,         Ober die Beilegung von Strectigkeiten ood dem Zeitpunkt der\nindem sie Veranstaltungen zur Förderung von Investitionen        betreffenden Investitionen wird unter BerOcksichtigung der\nabhalten, regelmäßig über bestehende Finanz- oder sonstige        Absätze 1 bis 4 in den genannten Abkommen festgelegt. Die\nSpezialeinrichtungen und deren Dienstleistungsangebot und         Vertragsparteien bestätigen, daß von einer rückwirkenden Gel-\nKonditionen informieren und die Einrichtung von Tagungsstät-      tung grundsätzlich abgesehen wird, sofern die das Abkommen\nten für solche Veranstaltungen unterstützen.                      schließenden Staaten nichts anderes festlegen.\nc) Sie fördern die Verbreitung von Informationen über Art und\nVerfügbarkeit von Investitionsgarantien und Versicherungs-\nmechanismen zur Erleichterung von Investitionen in den AKP-                                  Artikel 262\nStaaten.                                                             Zur Förderung europäischer Investitionen in von den AKP-\nd) Sie unterstützen die kleinen und mittleren Unternehmen der          Staaten betriebenen Entwlcklungsvorhaben von besonderer\nAKP-Staaten in ihren Bemühungen um eine Finanzierung in          Bedeutung können zwischen der Gemeinschaft und den Mitglied-\nForm von Beteiligungen oder Darlehen zu optimalen Bedin-          staaten auf der einen und den AKP-Staaten auf der anderen Seite\ngungen.                                                           auch Abkommen über spezifische Vorhaben von beiderseitigem\nInteresse abgeschlossen werden, wenn sich die Gemeinschaft\ne) Sie suchen nach Möglichkeiten zur Ausschaltung oder Ver-\nund europäische Unternehmer an ihrer Finanzierung beteiligen.\nringerung des im Empfängerland bestehenden Risikos für\nprivate Investitionen, die zum wirtschaftlichen Fortschritt bei-\ntragen könnten.\nf)   Sie helfen den AKP-Staaten\nAbschnitt 3\ni)   bei deren Bemühungen um eine Verbesserung der Durch-\nführbarkeitsstudien und der Projektvorbereitung, damit auf                      Finanzierung der Investitionen\nwirtschaftlichem und finanziellem Gebiet sachgerechte\nSchlußfolgerungen gezogen werden können;                                                 Artikel 263\nii) bei der Entwicklung eines integrierten Projektmanage-            (1) Um die Durchführung unmittelbar produktiver, der wirt-\nments, das sich auf die gesamte Laufzeit der Projekte im      schaftlichen und industriellen Entwicklung der AKP-Staaten för-\nRahmen des Entwicklungsprogramms des betreffenden             derlicher Investitionen sowohl des OffentflChen als auch des priva-\nStaates erstreckt.                                            ten Bereichs zu er1eichern, leistet die Gemeinschaft vorbehaltlich\nder Bestimmungen des Kapitels 2 dieses Titels eine Finanzhilfe in\nAbschnitt 2                               Form von Risikokapital oder Dar1ehen aus den eigenen Mitteln der\nBank. Diese Finanzhilfe kann unter anderem dazu benutzt\nSchutz der Investitionen                         werden, um\na) die Eigenmittel von staatlichen, halbstaatlichen oder privaten\nArtikel 260                                     Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu erhöhen und um\nDie Vertragsparteien bekräftigen, daß es notwendig ist, die              diesen Unternehmen eine Finanzierung in Form von Darlehen\nInvestitionen jeder Seite in ihren jeweiligen Gebieten zu fördern           zu Investitionszwecken zu gewähren;\nund zu schützen, und stellen in diesem Zusammenhang fest, daß          b) Projekte und Programme für produktive Investitionen zu unter-\nim beiderseitigen Interesse zwischenstaatliche Investitionsschutz-          stützen, die von den von der Gemeinschaft und den AKP-\nund -förderungsabkommen geschlossen werden sollten, welche                  Staaten in Anwendung des Abkommens eingesetzten paritäti-\nauch die Grundlage für Versicherungs- und Bürgschaftssysteme                schen Stellen ermittelt und gefördert werden;\ndarstellen können.\nc) Maßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen zu\nArtikel 261                                     finanzieren.\n(1) Jeder Vertragsstaat kann die Aufnahme von Verhandlungen             (2) Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird ein\nüber ein Investitionsschutz- und -förderungsabkommen mit einem         bedeutender Teil des Risikokapitals für die Unterstützung von\nanderen Vertragsstaat beantragen.                                      Investitionen des privaten Sektors verwendet.","Nr. 1 - Tag der Ausoabe: Bonn, den 12. Januar 1901                                             55\nArtikel 264                              e) mit Zustimmung des oder der betreffenden AKP-Staaten\nAußer den vorstehend genannten Finanzierungsinstrumenten                 Unterstützung der zur Finanzierung der KMU der AKP-Staa-\nkönnen der oder die AKP-Staaten die im Rahmen des einzelstaat-              ten beitragenden zwischengeschalteten Finanzierungseinrich-\nlichen oder regionalen Programms vorgesehenen Finanzierungs-                tungen der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, damit diese\ninstrumente unter anderem für folgende Maßnahmen einsetzen:                i)    Beteiligungen an    KMU der AKP-Staaten erwerben\na) Finanzierung von Maßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer                    können;\nUnternehmen;                             -                            ii)   Beteiligungen von privaten AKP-lnvestoren und/oder\nb) Förderung des Auf- oder Ausbaus einzelstaatJicher oder regio-                 Investoren der Gemeinschaft an KMU der AKP-Staaten\nnaler Finanzierungseinrichtungen, in den AKP-Staaten zur                    gemäß Buchstabe d finanzieren können;\neffizienten Befriedigung des Finanzbedarfs des privaten Sek-          iii)  Darlehen für die Finanzierung von Investitionen der KMU\ntors;                                                                      der AKP-Staaten gewähren können;\nc) sachgerechte und effiziente Unterstützung der Ausfuhrförde-        f)   Hilfe zur Umstrukturierung oder Neukapitalisierung der Finan-\nrung;                                                                 zierungseinrichtungen der AKP-Staaten;\nd) allgemeine oder spezifische technische Zusammenarbeit, die         g) Finanzierung von Untersuchungen, Forschungsarbeiten oder\nden Erfordernissen des privaten Sektors entspricht.                   spezifischen Investitionen zur Vorbereitung und Ermittlung\nvon Projekten; Unterstützung von Unternehmen insbesondere\nArtikel 265                                  durch Ausbildungs-, Management- und Investitionshilfen\ndurch die Bank bei der Vorbereitung von Investitionen oder zu\nDie Finanzierung von unmittelbar produktiven Projekten kann             Reaktivierungszwecken; gegebenenfalls Teilübernahme von\nsowohl neue Investitionen als auch die Reaktivierung oder Nut-             Anlaufkosten, einschließlich Bürgschafts- und Versicherungs-\nzung bestehender Kapazitäten betreffen.\nprämien für d~ Investitionen, die für das Treffen der Finanzie-\nrungsentscheidung erfordertich sind.\nArtikel ·266\n(2) In geeigneten FAnen werden sowohl direkte als auch tndi-\nErfolgt die Finanzierung Ober eine zwischengeschaltete Stelle,     rekte Darlehen für die Finanzierung von Investitionen und sektora-\nso ist es deren Aufgabe, die einzelnen Projekte auszuwählen und       len Hilfeprogrammen von der Bank aus eigenen Mitteln gewährt.\nzu prüfen und die Mittel zu verwalten, die ihr nach Maßgabe\ndieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien\nzur Verfügung gesteift werden.\nArtikel 269\nUm günstige Bedingungen für die Förderung und den Ausbau\nAbschnitt 4                             ihres privaten Sektors zu schaffen, können die AKP-Staaten die\nInvestitionsförderung                         Finanzmittel ihres Richtprogramms für folgende Maßnahmen ver-\nwenden:\nArtikel 267                             a) Unterstützung der Entwicklung von Unternehmen durch Aus-\nbildungslehrgänge, Hilfen auf dem Gebiet des betrieblichen\nUm die einzelnen Ziele des Abkommens in bezug auf die                   Rechnungswesens und_ der Projektvorbereitung, Sonderlei-\nFörderung privater Investitionen effizient zu verwirklichen und            stungen in der Anlaufphase, Entwicklungs- und Management-\ndamit konkrete Multiplikatoreffekte auszulösen, leisten die Bank ·         leistungen sowie Förderung des Technologietransfers;\nund/oder die Kommission einen Beitrag mit folgenden Mitteln:\nb) geeignete und effiziente Unterstützung für die Investitions-\na) Finanzhilfe, einschließlich Beteiligungen;                              förderung, einschließlich einer Hilfe für Projektträger;\nb) technische Hilfe;                                                  c) Unterstützung beim Auf- und Ausbau einzelstaatlicher oder\nc) Beratungsdienste;                                                       regionaler Exportfinanzierungseinrichtungen in den AKP-\nStaaten;\nd) Informations- und Koordinationsdienste.\nd) Finanzierung der Einfuhr von Zwischenerzeugnissen für die\nExportindustrie eines antragstellenden AKP-Staates;\nArtikel 268\ne) Eröffnung von Kreditlinien zugunsten der KMU;\n( 1 ) Die Bank verwendet das RisikokapitaJ für Tätigkeiten zur\nFörderung und Unterstützung des privaten Sektors in den AKP-          f)   sachgerechte und effiziente Unterstützung der Ausfuhrförde-\nStaaten. Zu diesem Zweck kann das Risikokapital für folgende               rung;\nMaßnahmen verwendet werden:\ng) Verbesserung des Investitionsklimas und insbesondere der\na) Gewährung von direkten Darlehen für Investitionen staat-                rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Unter-\nlicher, halböffentlicher oder privater Unternehmen der AKP-          nehmen sowie Entwicklung der Dienste zur Unterstützung des\nStaaten, einschließlich KMU;                                         Unternehmenssektors, um den Unternehmen Beratungsdien-\nste im rechtlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen\nb) Aufstockung der Eigenmittel oder der als Eigenmittel behan-\nBereich zu bieten;\ndelten Mittel staatlicher, halbstaatlicher oder privater Unter-\nnehmen durch direkte Beteiligungen im Namen der Gemein-         h) technische Zusammenarbeit zur Stärkung der auf dem Gebiet\nschaft;                                                              der KMU-Förderung tätigen Einrichtungen der AKP-Staaten;\nc) mit Zustimmung der betreffenden AKP-Staaten Beteiligung an         i)   Durchführung geeigneter Programme zur Berufsausbildung\nFinanzierungseinrichtungen zur Förderung der privaten Inve-          und zur Vermittlung von Managementkenntnissen, insbeson-\nstitionen in den AKP-Staaten;                                        dere im Bereich der kleinen Unternehmen und der Unterneh-\nmen des informellen Sektors;\nd) Gewährung von Mitteln an Finanzierungseinrichtungen der\nAKP-Staaten oder - .mit Zustimmung des betreffenden AKP-        j)   Unterstützung bei der Mobilisierung einheimischer Spargelder\nStaates - an Investoren der AKP-Staaten und/oder der                 der Entwicklung des Finanzsektors und der neuen Finanzie-\nGemeinschaft, die über ihren eigenen Beitrag hinaus Investi-         rungsinstrumente, der Rationalisierung der Politik zur Unter-\ntionen in gemeinsamen AKP-EWG-Unternehmen zur Stär-                  nehmensförderung und zur Förderung ausländischer Investi-\nkung der Eigenmittel der AKP-Unternehmen tätigen möchten;            tionen;","56                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nk) Finanzierung der Projekte von Genossenschaften oder ört-              Falls sich solche Maßnahmen oder eine solche Behandlung als\nlichen Gemeinwesen der AKP-Staaten und Einrichtung oder        unvermeidbar erweisen sollten, so würden sie im Einklang mit den\nAufstockung von KMU-Garantiefonds.                             geltenden internationalen Devisenvorschriften beibehalten oder\ngetroffen, und es würden alle Anstrengungen unternommen, um\nArtikel 270                             die negativen Auswirkungen für die betreffenden Parteien auf ein\nMindestmaß zu verringern.\nZur Mobilisierung von öffentlichem wie privatem Auslandskapi-\ntal sollte nichts unversucht gelassen werden, um Kofinanzie-\nAbschnitt 6\nrungsmöglichkeiten zu nutzen oder Mittel zur parallelen Finanzie-\nrung einzelner Projekte oder Progranvne zu gewinnen.                                    Regelung für die Unternehmen\nArtikel 271                                                            Artikel 274\nZur Unterstützung der AKP-Staaten bei WVT-lnvestitionen              (1) Hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsrege-\nsollte im besonderen das bestehende Potential in dem betreffen-      lung wenden die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten\nden Staat optimal genutzt und dem Reaktivierungsbedarf Rech-         andererseits gegenüber Staatsangehörigen und Gesellschaften\nnung getragen werden.                                                der Mitgliedstaaten bzw. Staatsangehörigen und Gesellschaften\nder AKP-Staaten keine diskriminierende Behandlung an. Ist\nArtikel 272                             jedoch bei einer bestimmten Tätigkeit ein AKP-Staat oder ein\nZur Unterstützung der Investitionsförderung in den AKP-Staa-     Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Gleichbehandlung zu gewähr-\nten koordinieren die Kommission und die Bank ihre Tätigkeiten in     leisten, so sind die Mitgliedstaaten bzw. die AKP-Staaten nicht\ndiesem Bereich und berücksichtigen dabei gebührend, daß sich         verpflichtet, bei dieser Tätigkeit den Staatsangehörigen und\nihre Rollen hier gegenseitig ergänzen.                               Gesellschaften des betreffenden Staates eine solche Behandlung\nzu gewähren.\nDie Kommission und öte Bank gewAhr1eisten mit Hiffe der\nMitgliedstaaten und .der AKP-Staaten eine wirksame Koordinie-           (2) Im Sinne dieses Abkommens gelten als .Gesellschaften\nrung auf operationeller Ebene zwischen allen an der Investitions-   oder Unternehmen eines Mitgrtedstaates oder eines AKP-Staa-\nhilfe in den AKP-Staaten beteiligten Parteien.                      tes\" die Gesellschaften oder Unternehmen des bürgerlichen oder\ndes Handelsrechts einschließlich öffentlich-rechtlicher oder son-\nZur Unterrichtung dieser Parteien über die Investitionsaussich-  stiger Gesellschaften, Genossenschaften, sonstiger juristischer\nten erstellt die Kommission Berichte und untersucht                  Personen und Personengesellschaften des öffentlichen oder pri-\ndie Kapitalströme zwischen der Gemeinschaft und den AKP-        vaten Rechts - mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbs-\nStaaten, die wirtschaftlichen, rechtlichen und institutionellen zweck verfolgen -, die nach den Rechtsvorschriften eines Mit-\nInvestitionshemmnisse, Maßnahmen zur Erleichterung des pri-     gliedstaates oder eines AKP-Staates gegründet worden sind und\nvaten Kapitalverkehrs, Kofinanzierungen, den Zugang der         deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Haupt-\nAKP-Staaten zu den internationalen Kapitalmärkten und das        geschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat liegt.\neffiziente Funktionieren der einheimischen Kapitalmärkte;           Haben sie jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem\n- die nationalen und internationalen Investitionssicherungs-          Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat, so muß ihre Geschäfts-\nsysteme;                                                         tätigkeit in tatsächlicher und ständiger Verbindung mit der Wirt-\nschaft dieses Mitgliedstaates oder AKP-Staates stehen.\ndie zwischen den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten\nbeschlossenen Investitionsschutz- und -förderungsabkommen.\nDie Kommission legt dem AKP-EWG-Ausschuß für Zusammen-                                           Kapitel 4\narbeit bei der Entwicklungsfinanzierung die Ergebnisse dieser\nTechnische Zusammenarbeit\nUntersuchungen vor. Sie legt auch einen in Zusammenarbeit mit\nder Bank erstellten Bericht über die Koordinierung der Hilfen zur\nFörderung der Investitionen und des privaten Sektors vor.                                         Artikel 275\nDie technische Zusammenarbeit soll den AKP-Staaten dabei\nAbschnitt 5                             helfen, ihr nationales und regionales menschliches Potential bes-\nser zu nutzen und ihre Institutionen dauerhaft aufzubauen; sie\nlaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nträgt zur Verwirklichung der zjele der Projekte und Programme\nbei. In diesem Zusammenhang wird folgendes vorgesehen:\nArtike 1 273\na) Personal für technische HiHe wird nur auf Antrag des oder der\n(1) Die Vertragsparteien unterlassen hinsichtlich der Devisen-        betreffenden AKP-Staaten bereitgestellt;\nregelung für den mit den Investitionen verbundenen Kapitalver-\nkehr und die laufenden Zahlungen Maßnahmen, die mit den              b) die technische Zusammenarbeit muß einen günstigen Kosten-\nVerpflichtungen unvereinbar wären, die sich für sie aus der              Wirksamkeitsgrad aufweisen, den Bedürfnissen entsprechen,\nAnwendung der Bestimmungen dieses Abkommens für die Berei-                für die sie konzipiert worden ist, den Transfer von Kenntnissen\nche des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, des Niederlas-                erleichtern und die nationalen und regionalen Kapazitäten\nsungsrechts und der industriellen Zusammenarbeit ergeben.                erweitern;\nDiese Verpflichtungen hindern die Vertragsparteien jedoch nicht      c) es werden Vorkehrungen getroffen, um die Teilnahme von\ndaran, im Falle ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder            einheimischen Sachverständigen, Studienbüros und Ausbil-\nschwerwiegender Zahlungsbilanzprobleme die erforderlichen                dungs- und Forschungseinrichtungen an den vom Fonds\nSchutzmaßnahmen zu treffen.                                              finanzierten Aufträgen zu erweitern und um das menschliche\n(2) Bezüglich der Devisengeschäfte in Verbindung mit den              Potential der AKP-Staaten dadurch besser zu nutzen, daß\nInvestitionen und den laufenden Zahlungen unterlassen es die             einheimische Führungskräfte vorübergehend als Berater bei\nAKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten andererseits im           einer Institution ihres eigenen Landes, eines Nachbarlandes\nRahmen des Möglichen, gegen die andere Partei diskriminie-               oder einer regionalen Organisation eingesetzt werden;\nrende Maßnahmen zu treffen oder dritten Staaten eine günstigere      d) die AKP-Staaten können auf nationaler oder regionaler Ebene\nBehandlung zu gewähren, wobei sie dem evolutiven Charakter               die für die Finanzie,rung der Entwicklung vorgesehenen Instru-\ndes internationalen Währungssystems, bestehenden spezifischen            mente und Mittel der Zusammenarbeit nutzen, um Grenzen\nWährungsvereinbarungen und Zahlungsbilanzproblemen Rech-                 und Potential des nationalen und regionalen Personals besser\nnung tragen.                                                             abstecken zu können und um eine Liste von AKP-Sachver-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                          57\nständigen, -Beratern und -Studienbüros zu erstellen, an die  g) Austausch von Führungs- und Fachkräften, Studenten und\nsich die AKP-Staaten für die vom Fonds finanzierten Projekte      Forschem sowie von Betreuern und Leitern für Vereinigungen\nund Programme wenden können, und um ferner die Möglich-          oder Verbände mit sozialen oder kulturellen Zielsetzungen;\nkeiten für den Einsatz nationalen und regionalen Fachperso-\nh) Vergabe von Stipendien für Studienaufenthalte oder Praktika,\nnals bei den vom Fonds finanzierten Projekten zu ermitteln;\ninsbesondere an Personen, die schon im Berufsleben stehen\ne) die technische Hilfe zwischen den AKP-Staaten wird durch die         und eine ergänzende Ausbildung benötigen;\nfür die Finanzierung der Entwicklung vorgesehenen Instru-\ni)  Organisation von Bildungs-, Informations- und Weiterbil-\nmente der ZUsammenarbeit unterstützt, so daß der Austausch\ndungsseminaren oder -tagl.Nlgen;\nvon Führungskräften und Sachverstänc:figen auf dem Gebiet\nder technischen Hilfe und der Verwaltung zwischen den AKP-   D    Schaffung oder Ausbau von Informations- und Dokumenta-\nStaaten ermöglicht wird;                                         tionseinrichtungen, insbesondere zum Zweck des Austauschs\nvon Kenntnissen, Methoden und Erfahrungen zwischen den\nf)    in den Projekt- und Programmunterlagen müssen Aktionspro-\nAKP-Staaten selbst oder zwischen diesen und der Gemein-\ngramme zur langfristigen Entwicklung von Institutionen und\nschaft;\nPersonal vorgesehen und der Finanzbedarf berücksichtigt\nwerden;                                                      k) Zusammenarbeit oder Patenschaften zwischen AKP-Einrich-\ntungen selbst oder zwischen diesen und entsprechenden Ein-\ng) um die Abwanderungsbewegung von Führungskräften der\nrichtungen der Gemeinschaft, insbesondere zwischen Hoch-\nAKP-Staaten umzukehren, hilft die Gemeinschaft den AKP-\nschulen und anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen\nStaaten auf Antrag dabei, die Rückkehr der in den entwickel-\nin den AKP-Staaten und der Gemeinschaft;\nten Ländern niedergelassenen qualiflZierten Staatsangehöri-\ngen von AKP-Staaten durch geeignete Anreize zu fördern;      1)   Unterstützung wichtiger kultureller Veranstaltungen.\nh) bei der Prüfung der Projekte und Programme wird den Sach-          (3) Die an spemasche Maßnahmen gebundene technische\nzwängen hinsichtlich des einheimischen menschlichen Poten-   Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:\ntials gebührend Rechrulg getragen und für eine Strategie zur a) die fOr cfae Ausarbeitung der Projekte und Programme notwen-\nbesseren Nutzung cfeeses Potentials gesorgt;                      digen technischen, wirtschafttichen, finanziellen und kaufmän-\ni)    das Personal der technischen Hilfe muß die erforderliche          nischen Studien sowie die erforderlichen Forschungs- und\nBefähigung besitzen, um seine spezifischen Aufgaben ent-          Prospektionsarbeiten, auch in bezug auf die strukturelle\nsprechend dem Antrag des oder der betreffenden AKP-Staa-          Anpassung und Investitionen;\nten durchführen zu können; ferner muß es in die begünstigte\nb) Vorbereitung der Projekte und Programme;\nAKP-lnstitution integriert sein;\nc) Durchführung und Überwachung der Projekte und Pro-\nj)    die zuverlässige Ausbildung von einheimischem Personal\ngramme;\ngehört zu den Aufgaben des im Rahmen der technischen\nZusammenarbeit tätigen Personals, damit die technische Hilfe d) Durchführung vorübergehender Maßnahmen, die für die\nschrittweise abgebaut und ausschließlich einheimische Kräfte      Errichtung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Instand-\nals ständiges Personal für die Projekte vorgesehen werden         haltung eines bestimmten Projekts erforderlich sind;\nkönnen;                                                      e) Überwachung und Evaluierung der Maßnahmen;\nk) im Rahmen der Zusammenarbeit werden Vorkehrungen                f)   integrierte Ausbildungs-, Informations- und Forschungspro-\ngetroffen, um die Fähigkeit der AKP-Staaten zur Erweiterung       gramme.\nihrer technischen Kenntnisse und zur Verbesserung der beruf-\nlichen Befähigung ihrer eigenen Berater, Studienbüros oder\nBeratungsunternehmen zu fördern;                                                         Artikel 277\n1)    besondere Aufmerksamkeit sollte der Entwicklung der Fähig-      Die Gemeinschaft ergreift konkrete Maßnahmen, um die den\nkeiten der AKP-Staaten im Bereich der Planung, Durchfüh-     AKP-Staaten übermittelten Informationen über die Verfügbarkeit\nrung und Evaluierung der Projekte und Programme gelten.      und die Befähigung entsprechender Fachkräfte auszuweiten und\nzu verbessern.\nArtikel 276                                                       Artikel 278\n( 1) Die technische Zusammenarbeit kann im spezifischen oder      (1) Die Wahl zwischen der Beauftragung eines Studienbüros\nim allgemeinen Rahmen erfolgen.                                    oder Beratungsunternehmens oder einzelner Sachverständiger\n(2) Die allgemeine technische Zusammenarbeit umfaßt insbe-    ist abhängig von der Art der Probleme, dem Umfang und der\nsondere:                                                           Komplexität der technischen Mittel und der eiforderfichen Verwal-\ntungsarbeit sowie vom Ergebnis eines Kostenvergleichs zwischen\na) Entwicklungsstudien, Untersuchungen Ober cfie Entwicklungs-\ndiesen beiden Lösungen. Ferner werden Maßnahmen ergriffen,\nund OiversiflZierungsaussichten bzw. -möglichkeiten der\num sicherzustellen, daß die für die Einstellung von Personal\nVolkswirtschaften der AKP-Staaten sowie über Probleme, die\nVerantwortlichen in der Lage sind, den jeweiligen Grad der Befä-\nGruppen von AKP-Staaten oder alle diese Staaten betreffen;\nhigung und internationalen Erfahrung richtig einzuschätzen. Krite-\nb) Untersuchungen zur Ermittlung konkreter Lösungen für die       rien für die Auswahl der Vertragspartner und ihres Personals sind:\nProbleme der Verschuldung, des Schuldendienstes und der\na) fachliche Befähigung (technische Kompetenz und ausbilderi-\nZahlungsbilanz der AKP-Staaten;\nsche Fähigkeiten) und menschliche Qualitäten;\nc) Untersuchungen nach Wirtschaftszweigen und nach Erzeug-\nb) Respektierung der kulturellen Werte und der politischen und\nnissen:                                                          verwaltungsmäßigen Verhältnisse des oder der betreffenden\nd) Entsendung von Sachverständigen, Beratem, Technikern und            AKP-Staaten;\nAusbildern mit einem bestimmten und befristeten Auftrag;\nc) die zur Durchführung des Vertrags erforderfichen Sprach-\ne) Lieferung von Lehr-, Versuchs-, Forschungs- und Vorführ-            kenntnisse;\nmaterial;\nd) praktische Erfahrung mit den zu lösenden Problemen;\nf)    allgemeine Unterrichtung und Dokumentation, einschließlich\ne) die Kosten.\nStatistiken zur Förderung der Entwicklung der AKP-Staaten\nsowie der vollen Verwirklichung der Ziele der Zusammen-        (2) Die Einstellung von Fachkräften der technischen Hilfe, die\narbeit;                                                      Festlegung von deren Zielen und Aufgaben, die Dauer ihrer","58                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nMissionen, Dienstvergütungen und Beiträgen zur Entwicklung der                                     Kapitel 5\nAKP-Staaten, in denen sie Dienst tun, müssen den Grundsätzen\nfür die Politik der technischen Zusammenarbeit gemäß Artikel 275                          Durchführungsveriahren\nentsprechen. Die in diesem Zusammenhang anzuwendenden\nVerfahren müssen die Objektivität der Auswahl und die Qualität                                    Abschnitt 1\nder erbrachten Leistungen gewährleisten. Daher gelten folgende\nProgrammierung\nGrundsätze:\na) Die Einstellung wird von den nationalen Einrichtungen, die die                                Artikel 281\ntechnische Hilfe in Anspruch nehmen werden, entsprechend\nden Bestimmungen für Wettbewerb und Bevorzugung vorge-             (1) Zu Beginn der Geltungsdauer des Abkommens und vor der\nnommen;                                                         Aufstellung des Richtprogramms\na) macht die Kommission gegenüber jedem AKP-Staat klare\nb) es werden Vorkehrungen getroffen, um den direkten Kontakt              Angaben Ober den programmierbaren Betrag, Ober den er im\nzwischen dem Bewerber und dem künftigen Empfänger der                laufe dieses Zeitraums verfügen kann; und übermittelt dem\ntechnischen Hilfe zu erleichtern;                                    jeweiligen Staat sämtliche anderen zweckdienlichen Informa-\ntionen.\nc) andere Formen der technischen Hilfe sollten in Betracht gezo-\ngen werden, wie beispielsweise der Einsatz von Freiwilligen,    b) Jedem AKP-Staat, der die für die Strukturanpassungshilfe\nvon Nichtregierungsorganisationen, von Führungskräften im            nach Artikel 246 bestimmten spezifischen Mittel in Anspruch\nRuhestand sowie Partnerschaftsverträge;                              nehmen kann, wird die geschätzte Höhe der ersten ihm zuste-\nhenden Tranche mitgeteilt.\nd) bei einem Antrag auf technische Hilfe müssen der AKP-Staat           (2) Sobald ein AKP-Staat Ober die in Absatz 1 genannten\nund die Delegation der Konmssion einen Kosteo-Nutzen-           lnforma~ verfügt. erstem er nach Maßgabe seiner Entwick-\nVergleich zwischen den einzelnen Fonnen des Technologie-        k.Jngsziele und -prioritäten den Entwurf eines Richtprogramms,\ntransfers und der Förderung der Fachkenntnisse anstellen;       den er der Gemeinschaft unterbreitet; dieser Entwurf eines Richt-\nprogramms enthält Angaben über\ne) in den Ausschreibungsunterlagen ist vorgesehen, daß jeder\nBewerber in seinem Angebot präzisieren muß, welche Metho-       a) die vorrangigen nationalen und regionalen Entwicklungsziele\nden und welches Personal er einzusetzen gedenkt und welche           des betreffenden AKP-Staates;\nStrategie eine Entwicklung der nationalen und/oder regtOnalen   b) den oder die Schwerpunktbereiche oder Sektoren, bei denen\nlokalen Kapazitäten nach Beginn des Vertrags förder1ich sein         eine Unterstützung am geeignetsten erscheint;\nkönnte;\nc) die zur Verwirklichung der Ziele in dem/den bezeichneten\nf)   die Gemeinschaft liefert den begünstigten AKP-Staaten aus-           Schwerpunktbereich(en) oder Sektor(en) am besten geeigne-\nführliche Informationen über die Gesamtkosten der techni-             ten Maßnahmen und Aktionen oder, wenn diese Aktionen\nschen Hilfe, damit diese AKP-Staaten die Verträge auf der            nicht genau genug festgelegt sind, die Grundzüge der Pro-\nBasis eines günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses aushan-            gramme zur Unterstüzung der von dem betreffenden Land für\ndeln können.                                                          die Schwerpunktbereiche festgelegten Politik;\nd) soweit möglich, die spezifischen einzelstaatlichen Projekte\nund Aktionsprogramme, die eindeutig festgelegt worden sind;\nArtikel 279                                   das gilt insbesondere für Projekte und Programme zur Fortset-\nUm die Fähigkeit der AKP-Staaten zur Erweiterung ihrer techni-        zung von bereits eingeleiteten Aktionen;\nschen Kenntnisse und zur Verbesserung des technischen Know-         e) gegebenenfalls einen begrenzten Teil der nicht für den\nhows ihrer Berater weiterzuentwickeln, fördern die Gemeinschaft          Schwerpunktbereich bestimmten programmierbaren Mittel,\nund die AKP-Staaten Partnerschaftsverträge zwischen Studien-              die der AKP-Staat zur Förderung der Strukturanpassung ver-\nbüros und beratenden Ingenieuren, Sachverständigen und Ein-               wenden will;\nrichtungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der AKP-\nStaaten. Zu diesem Zweck treffen die Gemeinschaft und die AKP-      f)    alle Vorschläge betrettend regionale _Projekte und Pro-\nStaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um                                 gramme.\na) durch Arbeitsgemeinschaften die Weitervergabe an Nach-\nuntemehmer oder Heranziehung von Sachverständigen der                                       Artikel 282\nAKP-Staaten in den Teams von Studienbüros, beratenden              (1) Über den Entwurf eines Richtprogramms findet zwischen\nIngenieuren oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten zu           den Vertretern des betreffenden AKP-Staates und der Gemein-\nfördern;                                                        schaft, die den nationalen Bedürfnissen des AKP-Staates und\nseinem Recht, seine Strategien, Prioritäten und Entwicklungs-\nb) die Bieter in den Ausschreibungsunterlagen über die in dem       modelle sowie seine makroökonomische und sektorbezogene\nAbkommen vorgesehenen Auswahl- und Bevorzugungskrite-          Politik souverän festzulegen, gebührend Rechnung trägt, ein Mei-\nrien, insbesondere über die Kriterien zur Förderung der Nut-   nungsaustausch statt.\nzung des menschlichen Potentials der AKP-Staaten, zu infor-\nmieren.                                                           (2) Auf der Grundlage des von einem AKP-Staat vorgeschlage-\nnen Entwurfs des Richtprogramms wird von der Gemeinschaft\nund diesem Staat in gegenseitigem Einvernehmen das Richtpro-\nArtikel 280                             gramm aufgestellt, das sowohl die Gemeinschaft als auch diesen\n(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels werden die    Staat bindet, nachdem es angenommen worden ist Dieses Pro-\nVergabe von Dienstleistungsaufträgen und die Vorschriften für       gramm enthält insbesondere Angaben über\nWettbewerb und Bevorzugung entsprechend Kapitel 5 Abschnitt 5       a) den oder die Schwerpunktbereiche, für die die Gemein-\nfestgelegt.                                                              schaftshilfe bestimmt ist und die hierfür einzusetzenden Mittel;\n(2) Im Rahmen der technischen Zusammenarbeit werden Bil-         b) die für die Erreichung der Ziele in den vorgesehenen Sektoren\ndungs- und Ausbildungsmaßnahmen, mehrjährige Ausbildungs-                erforderlichen Maßnahmen und Aktionen;\nprogramme, einschließlich Stipendien, die in Titel XI Kapitel 1 des c) den Zeitplan für die Verpflichtungen und zu ergreifenden\nZweiten Teils genannt sind, unterstützt.                                 Maßnahmen;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            59\nd) die für etwaige Reklamationen und zur Deckung unvorherge-         (2) Bei der Prüfung der Projekte und Programme wird den\nsehener Erhöhungen der Kosten und Ausgaben vorgenom-          spezifischen Mert<.malen und Zwängen jedes AKP-Staates sowie\nmenen Rückstellungen;                                        folgenden Faktoren Rechnung getragen:\ne) die Projekte und Programme, die nicht den oder die Schwer-     a) der Wirksamkeit und Ourchführbart<.eit der beantragten Maß-\npunktbereiche betreffen, sowie die Vorschläge für regionale       nahmen sowie ihrer Rentabilität, nach Möglichkeit anhand\nProjekte und Programme und gegebenenfalls den Teil der            einer · Kosten-Nutzen-Analyse, wobei etwaige Varianten\nMittel, die als Strukturanpassungshilfe verwendet werden.         geprüft werden;\n(3) Das Richtprogramm ist so flexibel, daß die Übereinstim-    b) den direkten und indirekten sozialen, kulturellen, geschlechts-\nmung der Aktionen mit den Zielen stets gewä.hr1eistet ist und          spezifischen und ökologischen Aspekten sowie der Auswir-\nmögliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage, der Prioritäten         kung auf die Bevölkerung der einzelnen Linder;            ·\nund Ziele eines AKP-Staates berücksichtigt werden können. Es      c) der Verfügbarkeit von Arbeitskräften und anderer für die\nkann auf Antrag des betreffenden AKP-Staates geändert werden.\nDurchführung, das Funktionieren und die Verwaltung der Pro-\njekte und Programme erforderfichen lokalen Ressourcen;\nArtikel 283                          d) der Einrichtung und der institutionellen Entwicklung, die für die\nVerwirklichung der Ziele der Projekte oder Programme not-\nDie Gemeinschaft und der AKP-Staat treffen alle erforderfichen\nwendig ist;\nMaßnahmen, um die Annahme des Richtprogramms so rasch wie\nmöglich, vorzugsweise jedoch vor Inkrafttreten des Abkommens,     e) der Belastung, die d,e Verwaltungskosten für den Begünstig-\nzu gewährleisten.                                                      ten darstellen;\nArtikel 284                          f)   den auf nationaler Ebene nachzukommenden Verpflichtungen\nund unternommenen BemOhungen;\n(1) Im Richtprogramm werden die Gesamtbeträge der program-\nmiefbaren HiHe festgelegt. die den einzelnen AKP-Staaten zur      g) den Erfahrungen, äee mit Ahnfichen Maßnahmen gesammelt·\nVerfügung gestellt werden kann. Unbeschadet der Mittel, die für        wurden;                              ·\nSoforthilfen, Zinsvergütungen und die regionale Zusammenarbeit    h) den Ergebnissen von Studien, die bereits zu ähnlichen Projek-\nzurückgestellt werden, umfaßt die programmierbare Hilfe                ten oder Programmen durchgeführt wurden, damit die Durch-\nZuschüsse und einen Teil des Risikokapitals.                           führung der Verfahren beschleunigt werden kann und die\n(2) Der am Ende des letzten Anwendungsjahres des Finanzpro-         Kosten sich auf ein Minimum reduzieren lassen.\ntokoUs gegebenenfalls verbleibende Restbetrag aus dem Fonds          (3) Die spezifischen Schwierigkeiten und Zwänge der am\nwird bis zu seiner völligen Ausschöpfung nach den gleichen        wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die den Nutzeffekt, die\nBedingungen, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen sind,          Lebensfähigkeit und die wirtschaftliche Rentabilität der Projekte\nverwendet.                                                        und Programme beeinträchtigen, werden bei deren Prüfung\n(3) Jedes Jahr erstellen der nationale Anweisungsbefugte und   berücksichtigt.\nder Kommissionsbeauftragte eine Gegenüberstellung der Mittel-        (4) Die Leitlinien und die allgemeinen Kriterien für die Prüfung\nbindungen und Zahlungen; sie treffen die Maßnahmen, die für die   der Projekte und Programme werden während der Anwendung\nEinhaltung des bei der Programmierung vereinbarten Zeitplans      des Abkommens durch den AKP-EWG-Ausschuß für die Zusam-\nfür die Verpflichtungen erforder1ich sind, und ermitteln die Ur-  menarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im lichte der Evalu-\nsachen für die bei ihrer Durchführung festgestellten Verzögerun-  ierungsarbeiten und unter Beachtung der Flexibilität, die für die\ngen, um die zu ihrer Behebung gebotenen Maßnahmen vorzu-          Anpassung dieser Kriterien an die besondere Lage jedes AKP-\nschlagen.                                                         Staates erfordert ich ist, ausgearbeitet.                           ·\nAbschnitt 3\nAbschnitt 2\nFlnanzierungsvorschlag\nAuswahl, Vorbereitung und Prüfung von Projekten                      und Beschlußfassung über die Finanzierung\nArtike 1 285                                                     Artikel 288\nFür die Auswahl und die V01'bereitung der Projekte und Pro-      (1) Die Ergebnisse der Prüfung werden vom Kommissionsbe-\ngramme tst der betreffende AKP-Staat oder jeder andere in Frage  auftragten in enger Zusammenarbeit mit dem nationaJen Anwei-\nkommende Begünstigte verantwortlich.                             sungsbefugten in einem FlnallZierungsvorschlag zusammenge-\nfaßt.\nArtikel 286                             (2) Der Finanzierungsvorschlag umfaßt einen Zeitplan für die\nDie Unterlagen über die vorbereiteten und zur Finanzierung    technische und finanzieUe Durchführung des Projekts oder Pro-\nvorgelegten Projekte und Programme müssen alle zur Prüfung       gramms und gibt die Dauer der einzelnen Phasen der Durch-\nder Projekte bzw. Programme notwendigen Auskünfte oder, wenn     führung an.\ndiese Projekte und Programme nicht voUständig festgelegt wor-       (3) Der Finanzierungsvorschlag\nden sind, eine zusammenfassende Beschreibung, anhand deren\nsie geprüft werden können, enthalten. Diese Unterlagen werden    a) trägt den Bemerkungen des bzw. der betreffenden AKP-Staa-\nentsprechend diesem Abkommen von den AKP-Staaten oder den             ten Rechnung;\nanderen Begünstigten offiziell dem Kommissionsbeauftragten       b) wird durch den Kommissionsbeauftragten zugleich dem oder\nübermittelt. Handelt es sich bei den Begünstigten um keinen AKP-     den betreffenden AKP-Staaten und der Kommission über-\nStaat, so ist die förmliche Zustimmung des betreffenden AKP-         mittelt.\nStaates erforderlich.\n(4) Die Kommission erstellt die endgültige Fassung des Finan-\nArtikel 287                          zierungsvorschlags und übermittelt diese mit oder ohne Änderun-\n(1) Der betreffende 'AKP-Staat bzw. die betreffenden AKP-     gen dem beschlußfassenden Organ der Gemeinschaft. Der oder\nStaaten und die Gemeinschaft prüfen die Projekte und Pro-        die betreffenden AKP-Staaten können Bemerkungen zu jeder\ngramme gemeinsam. Zur Beschleunigung der Verfahren über-         sachlichen Änderung machen, die die Kommission an dem Vor-\nträgt die Kommission ihrem Beauftragten die erforder1iche Befug- schlag vornehmen will; diese Bemert<.ungen kommen in dem\nnis zur Durchführung dieser gemeinsamen Prüfung ..               geänderten Finanzierungsvorschlag zum Ausdruck.","60                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nA rti ke 1 289                                   (2) In diesem Abkommen werden insbesondere die finanziellen\nVerpflichtungen des Fonds sowie die Finanzierungsmodalitäten\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 288 Absatz 4 teilt das beschluß-\nund -bedingungen und die allgemeinen und spezifischen Bestim-\nfassende Organ der Gemeinschaft seinen Beschluß innerhalb von\nmungen zu dem betreffenden Projekt bzw. Programm angege-\n120 Tagen nach Übermittlung des Vorschlags durch den Kommis-\nben; es enthält ferner den Zeitplan für die technische Durchfüh-\nsionsbeauftragten nach Maßgabe von Artikel 288 Absatz 3 Buch-\nrung des im Finanzierungsvorschlag enthaltenen Projekts oder\nstabe b mit.\nProgramms.\n(2) Wird der Finanzierungsvorschlag von der Gemeinschaft\n(3) In den Finanzierungsabkommen zu jedem Projekt und\nnicht in Betracht gezogen, so werden der oder die betreffenden\nAktionsprogramm sind Mittel zur Deckung der Kostensteigerun-\n. AKP-Staaten unverzüglich Ober die Gründe dieses Beschlusses\ngen und unvorhergesehener Ausgaben in entsprechender H0he\nunterrichtet. In diesem Fall können die Vertreter des oder der\nenthalten.\nbetreffenden AKP-Staaten innerhalb einer Frist von · 60 Tagen\nnach dieser Mitteilung beantragen, daß                                      (4) Nach Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens wer-\nden die Zahlungen entsprechend dem in diesem Abkommen\na) entweder die Frage in dem im Rahmen des Abkommens\nfestgelegten Finanzierungsplan vorgenommen.\neingesetzten AKP-EWG-Ausschuß für die Zusammenarbeit\nbei der Entwicklungsfinanzierung zur Sprache gebracht wird             (5) Etwaige Restbeträge, die nach Abschluß der Projekte und\noder                                                               Programme festgestellt werden, stehen dem betreffenden AKP-\nStaat zu und werden als solche im Fonds verbuchl Sie können in\nb) sie von dem beschlußfassenden Organ der Gemeinschaft\nder im Abkommen vorgesehenen Weise für die Finanzierung der\nangehört werden.\nProjekte und Programme verwendet werden.\n(3) Ein endgültiger Beschluß über die Annahme oder die Ableh-\nnung des Finanzierungsvorschlags wird nach dieser Anhörung\nvon dem zuständigen Organ der Gemeinschaft gefaßt Vor dieser                              Überschreitung der Kredite\nBeschlußfassung können der oder die betreffenden AKP-Staaten\ndiesem Organ aJ1e ihnen notwendig erscheinenden Angaben                                              Artikel 292\nübermitteln, um seine Informationen zu ergänzen.\n( 1) Sobald sich die Möglichkeit einer Mittelüberschreitung über\ndie in dem Finanzierungsabkommen festgelegten Grenzen hinaus\nArti ke 1 290                               abzeichnet, informiert der nationale Anweisungsbef ugte den\n( 1) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die                 Hauptanweisungsbefugten hiervon über den KommiSStonsbeauf-\nBeschlüsse über die Finanzierung in Abweichung von den Artikeln        tragten und gibt die Maßnahmen an, die er zur Deckung dieser in\n288 und 289 Mehrjahresprogramme betreffen, wenn es sich um             bezug auf die Mittelausstattung erfolgte Mittelüberschreitung zu\ndie Finanzierung von Maßnahmen in folgenden Bereichen                  treffen beabsichtigt. sei es eine Einschränkung des Projekts oder\nhandelt:                                                               Aktionsprogramms, sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel oder\nandere nichtgemeinschaftliche Mittel.\na) Ausbildung\n(2) Wenn nicht einvernehmlich beschlossen wird, den Umfang\nb) Kleinstvorhaben                                                     des Projekts oder Aktionsprogramms zu verringern oder wenn es\nc) Absatzförderung                                                      nicht möglich ist, die Überschreitung aus anderen Mitteln zu\ndecken, kann die Überschreitung\nd) Maßnahmenpakete begrenzten Umfangs in einem bestimm-\nten Sektor                                                        a) durch Restbeträge gedeckt werden, die nach Abschluß der im\nRahmen von Richtprogrammen finanzierten Projekte und Pro-\ne) technische Zusammenarbeit.\ngramme festgestellt wurden und die im Rahmen eines Höchst-\n(2) In diesen Fällen kann der betreffende AKP-Staat dem                    betrags, der auf 20% der für das betreffende Projekt bzw.\nKommissionsbeauftragten ein mehrjähriges Programm unterbrei-                  Aktionsprogramm vorgesehenen finanziellen Verpflichtung\nten, aus dem das Projekt in groben Zügen, die geplanten Arten                 festgelegt wurde, nicht neu zugeteilt worden sind oder\nvon Maßnahmen und die finanziellen Verpflichtungen ersichtlich\nb) durch Mittel des Richtprogramms finanziert werden.\nsind.\nDer Finanzierungsbeschluß für jedes mehrjährige Programm\nwird vom Hauptanweisungsbefugten getroffen. Das Schreiben                                Rückwirkende Finanzierung\ndes Hauptanweisungsbefugten an den nationalen Anweisungsbe-\nfugten, in dem dieser Beschluß mitgeteilt wird, stellt das Finanzie- ·                              Artikel 293\nrungsabkommen im Sinne des Artikels 291 dar.\n(1) Um eine rasche Inangriffnahme der Projekte sicherzustellen\nIm Rahmen der so genehmigten Mehrjahresprogramme sorgt               und Unterbrechungen zwischen Folgeprojekten sowie Verzöge-\nder nationale Anweisungsbetugte dafür, daß jede Maßnahme                rungen zu vermeiden, können die AKP-Staaten im Einvernehmen\nnach Maßgabe des Abkommens und des io Unterabsatz 2                     mit der Kommission, sobald die Prüfung des Projekts beendet ist\ngenannten Finanzierungsabkommens durchgeführt wird.                     und bevor der Finanzierungsbeschluß getroffen wird,\nZum Ende eines jeden Jahres übermittelt der nationale Anwei-         i)    Ausschreibungen für alle Arten von Verträgen - mit Vorbe-\nsungsbefugte der Kommission einen im Benehmen mit dem Kom-                    haltsklauseln - durchführen;\nmissionsbeauftragten erstellten Bericht über die Durchführung der\nii) bis zu einem bestimmten Betrag Tätigkeiten vorfinanzieren,\nProgramme.\ndie mit Vorarbeiten und saisonbedingten Arbeiten, mit Ausrü-\nstungsaufträgen, für die eine lange Lieferzeit einzuplanen ist,\nAbschnitt 4                                       sowie mit bestimmten laufenden Maßnahmen in Verbindung\nFinanzierungsabkommen und Überschreitung der Kredite                        stehen. Diese Ausgaben müssen mit den Verfahren des\nAbkommens im Einklang stehen.\nArti ke 1 291                                     (2) Diese Bestimmungen präjudizieren nicht die Zuständig-\nkeiten des Beschlußfassungsorgans der Gemeinschaft.\n(1) Für jedes Projekt oder Programm, das durch einen Zuschuß\ndes Fonds finanziert wird, wird zwischen der Kommission und                  (3) Die von einem AKP-Staat aufgrund dieses Artikels getätig-\ndem oder den betreffenden AKP-Staaten binnen 60 Tagen nach               ten Ausgaben werden nach Unterzeichnung der Finanzierungs-\nBeschlußfassung des Beschlußfassungsorgans der Gemein-                   vereinbarung rückwirkend im Rahmen des Projekts oder des\nschaft ein Finanzierungsabkommen geschlossen.                            Programms finanziert.","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                           61\nAbschnitt 5                              zu beteiligen. Die betreffenden AKP-Staaten stellen dem Beauf-\ntragten der Gemeinschaft jeweils die für ihre Beschlußfassung\nWettbewerb und Vorzugsbehandlung\nüber diese Ausnahmen erforderlichen Angaben zur Verfügung,\nwobei folgenden Aspekten besondere Beachtung geschenkt wird:\nVoraussetzungen für die Teilnahme\na) geographische Lage des betreffenden AKP-Staates;\nArtikel 294                               b) Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferanten und\nBeratungsbüros der Gemeinschaft u~ der AKP-Staaten;\n( 1) Soweit nicht nach Artikel 296 eine Ausnahme zugelassen\nwird,                                                                 c) Vermeidung einer Obermäßigen Steigerung der Ausführungs-\nkosten;\na) steht die Beteiligung an den Ausschreibungen für die aus dem\nFonds finanzierten Auftrage zu gleichen Bedingungen offen;       d) Beförderungsschwierigkeiten und Verzögerungen aufgrund\nvon Lieferfristen und ähnlichen Problemen;\ni)    den natürlichen Personen, Gesellschaften und Firmen\noder Unternehmen, öffentlichen oder gemischtwirtschaft-    e) den Ortlichen Bedingungen am besten angepaßte und geeig-\nlichen Organisationen in den AKP-Staaten und der                netste Technologie.\nGemeinschaft;                                                 (2) Die Beteiligung dritter Länder an den von der Gemeinschaft\nii)   den Genossenschaften, sonstigen juristischen Personen      finanzierten Aufträgen kann auch ·genehmigt werden:\ndes öffentlichen oder privaten Rechts - mit Ausnahme       a) wenn sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Dritt-\nderjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen - in der          länder betreffenden Maßnahmen der regionalen oder inter-\nGemeinschaft und/oder in den AKP-Staaten;                       regionalen Zusammenarbeit beteiligt;\niii)  allen Gemeinschaftsunternehmen oder Zusammensch-           b) bei Kofinanzierung von Projekten und Aktionsprogrammen;\nlüssen dieser Unternehmen oder •dieser Gesellschaften\nund Firmen in den AKP-Staaten und/oder in der Gemein-      c} bei Soforthilfemaßnahmen.\nschaft;                                                    (3) In au8ergew0hnfich. FAiien koonen sich StudienbOros oder\nb) müssen die Lieferungen gemäß Anhang UV ihren Ursprung in           Sachverständige aus dritten Ländern mit Zustimmung der Kom-\nder Gemeinschaft und/oder in den AKP-Staaten haben.             mission an den Dienstleistungsverträgen beteiligen.\n(2) Um für die Teilnahme an den Ausschreibungen und für die\nVergabe von Aufträgen in Frage zu kommen, haben Bieter den                                       Wettbewerb\nAKP-Staaten zufriedenstellende Belege Ober ihre Teilnahmebe-\nrechtigung im Sinne des Artikels 274 und des Absatzes 1 des\nArtikel 297\nvorliegenden Artikels, ihre Befähigung und die angemessene\nMittelausstattung für die effiziente Ausführung des Auftrags vorzu-      Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Artikel 298\nlegen.                                                              - werden die aus den Mitteln des Fonds finanzierten Bau- und\nLieferaufträge im Anschluß an eine offene Ausschreibung und die\nDienstleistungsaufträge im Anschluß an eine beschränkte Aus-\nGleiche Teilnahmebedingungen\nschreibung erteilt.\nArtikel 298\nArtikel 295\n(1) Der oder die AKP-Staaten können gemäß den Absätzen 2, 3\nDie AKP-Staaten und die Kommission treffen die erforderlichen\nMaßnahmen, um unter gleichen Bedingungen eine möglichst                und 4 des vorliegenden Artikels und Artikel 299 mit Zustimmung\nder Kommission\numfassende Beteiligung an den Ausschreibungen für Bau-, Liefer-\nund Dienstleistungsaufträge zu gewährleisten, und gegebenen-          a) Aufträge nach beschränkten Ausschreibungen gegebenen-\nfalls insbesondere Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll,              falls im Anschluß an eine Vorauswahl vergeben;\ndaß\nb) Aufträge freihändig vergeben;\na) die Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nc) Aufträge in direkter Regie durch Offentfiche oder halböffent-\nschaften und in den Amtsblättern aller AKP-Staaten sowie\nliche Dienste der AKP-Staaten ausführen lassen.\ndurch andere geeignete Informationsträger veröffentlicht\nwerden;                                                            (2) Beschränkte Ausschreibungen können angewandt werden:\nb) diskriminierende Praktiken oder tectvlische Spezifikationen        a) wenn DringflChkeit festgestellt worden ist oder wenn die Art\nausgeschlossen werden, die einer tmfassenden Beteiligung             oder bestimmte besondere Umstände des Auftrags dies recht-\nunter gleichen Bedingungen im Wege stehen könnten;                   fertigen;\nc) die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften und Fir-            b) bei hochspezialisierten Projekten oder Programmen;\nmen oder Unternehmen der Mitgliedstaaten und der AKP-\nc) bei Aufträgen von großer Bedeutung im Anschluß an eine\nStaaten gefördert wird;                                              Vorauswahl.\nd) alle Auswahlkriterien in den Ausschreibungsunterlagen ent-            (3) Aufträge können freihändig vergeben werden:\nhalten sind;\na) bei Maßnahmen von geringer Bedeutung, in Dringlichkerts-\ne) das Angebot gewählt wird, das den in den Ausschreibungs-\nfällen oder bei kurzfristigen Maßnahmen der technischen\nunterlagen festgelegten Bedingungen und Kriterien entspricht.       Zusammenarbeit;\nb) bei Soforthilfemaßnahmen;\nAusnahmeregelung                               c} bei Maßnahmen, mit deren Durchführung einzelne Sachver-\nständige betraut sind;\nArtikel 296                               d) bei ergänzenden oder tor die Vollendung anderer bereits\n(1) Im Hinblick auf ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis des         laufender Maßnahmen erforderlichen Maßnahmen;\nSystems können natürliche oder juristische Personen aus den           e) wenn die Ausführung des Auftrags ausschließlich den Inha-\nEntwicklungsländern, die nicht zu den AKP-Staaten gehören, auf            bern von Patenten oder Lizenzen vorbehalten ist, die für die\nbegründeten Antrag der betreffenden AKP-Staaten ermächtigt                Verwendung, die Behandlung oder die Einfuhr der betreffen-\nwerden, sich an den von der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen           den Artikel maßgeblich sind;","62                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nf)   im Anschluß an eine ergebnislos verlaufende Ausschreibung.     b) Soforthilfernaßnahrnen ungeachtet der Höhe des Betrags.\n(4) Für beschränkte Ausschreibungen und für die freihändige         (2) Abweichend davon kann sich der einzelstaatliche Anwei-\nVergabe von Aufträgen gilt folgendes Verfahren:                     sungsbefugte mit Zustimmung des Beauftragten für einen\nbegrenzten Betrag Lieferungen und/oder Dienstleistungen in den\na) bei Bau- und Ueferaufträgen wird von dem oder den betreffen-\nbetreffenden oder den benachbarten AKP-Staaten beschaffen, in\nden AKP-Staaten mit Zustimmung des Beauftragten gegebe-\ndenen diese Lieferungen oder Dienstleistungen verfügbar sind.\nnenfalls nach einer Vorauswahl eine beschränkte Liste der\netwaigen Bieter erstellt;\nArtikel 302\nb) bei Dienstleistungsaufträgen wird die beschränkte Liste der\nBewerber von den AKP-Staaten im Einvernehmen mit der              Zur Beschleunigung des Verfahrens können die AKP-Staaten\nKommission auf der Grundlage der Vorschläge des oder der       die Kommission ersuchen, in ihrem Namen unmittelbar oder über\nbetreffenden AKP-Staaten sowie der Vorschläge der Kommis-      ihre zuständige Außenstelle Dienstleistungsaufträge auszuhan-\nsion erstellt;                                                 deln, zu erstellen und abzuschließen.\nc) bei freihändig vergebenen Aufträgen nimmt der AKP-Staat in\nfreier Entscheidung die von ihm für zweckmäßig erachteten                             Vorzugsbehandlung\nGespräche mit den Bietern auf, die auf der von ihm gemäß\nden vorstehenden Absätzen erstellten Liste stehen, und ver-                                Artikel 303\ngibt den Auftrag an den Bieter seiner Wahl.\nMaßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung\nvon natür1ichen und juristischen Personen der AKP-Staaten an\nAufträge in direkter Regie                        der Ausführung der vom Fonds finanzierten Aufträge sollen eine\noptimale Nutzung der natürlichen und menschlichen Ressourcen\nArtikel 299                             dieser Staaten ermöglichen. Zu diesem Zweck wird folgendes\nvorgesehen:\n( 1) Die Aufträge werden in direkter Regie von öffentfichen oder\nhalböffent1ichen Stellen des oder der betreffenden AKP-Staaten      a) bei Bauaufträgen im Werte von weniger als 5 Mio. ECU wird\nausgeführt, wenn in dem AKP-Staat bei den staatlichen Stellen            Bietern aus AKP-Staaten, sofern mindestens ein Viertel des\nqualifiziertes Führungspersonal für Aufträge im Rahmen der               Kapitals und der Führungskräfte aus einem oder mehreren\nSoforthilfe, Dienstleistungsaufträge und alle anderen Maßnahmen         AKP-Staaten stammt, beim Vergleich mit wirtschaftlich und\nmit geschätzten Kosten unter 5 Mio. ECU in ausreichendem                technisch gleichwertigen Angeboten eine Präferenz von 10%\nUmfang zur Verfügung steht.                                             eingeräumt;\n(2) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Ausgaben der  b) bei Lieferaufträgen wird unabhängig vom Wert der Lieferun-\nbetreffenden Dienste durch die Bereitstellung fehlender Ausrü-          gen Bietern der AKP-Staaten, die Lieferungen anbieten, die zu\nstung und/oder fehlenden Materials und/oder von Mitteln, die den        mindestens 50% des Vertragswerts AKP-Ursprung haben,\nAKP-Staat in die Lage versetzen, erforderliches zusätzliches Per-       beim Vergleich mit wirtschaftlich und technisch gleichwertigen\nsonal wie beispielsweise Sachverständige aus dem betreffenden           Angeboten eine Präferenz von 15% eingeräumt;\noder einem anderen AKP-Staat einzustellen. Die Beteiligung der     c) bei Dienstleistungsaufträgen wird beim Vergleich mit wirt-\nGemeinschaft betrifft nur die Übernahme ergänzender Mittel oder         schaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten den Sach-\nvorübergehender Ausgaben für die Ausführung, die lediglich auf          verständigen, Institutionen, Studienbüros oder Beratungsun-\nden Bedarf der betreffenden Maßnahme beschränkt sind.                   ternehmen aus den AKP-Staaten, die die erforderliche Kom-\npetenz besitzen, der Vorzug gegeben;\nVerträge für Soforthilfen                        d) wird die Hinzuziehung von Nachuntemehmen in Betracht ·\ngezogen, so gibt der ausgewählte Bieter natürlichen Perso-\nArtikel 300                                  nen, Gesellschaften oder Firmen und Unternehmen der AKP-\nStaaten den Vorzug, die fähig sind, den Auftrag unter gleichen\nDie Art der Ausführung der Aufträge im Rahmen der Soforthilfe\nBedingungen auszuführen;\nmuß der Dringlichkeit der Lage angepaßt sein. In diesem Zusam-\nmenhang kann der AKP-Staat bei allen Soforthilfemaßnahmen mit      e) der AKP-Staat kann den etwaigen Bietern in der Ausschrei-\nZustimmung des Beauftragten folgendes genehmigen:                       bung die Unterstützung von Gesellschaften, Sachverständi·\ngen oder Beratern aus den AKP-Staaten, die in gegenseitigem\na) die freihändige Vergabe von Aufträgen;\nEinvernehmen ausgewählt werden, vorschlagen. Diese\nb) die Ausführung von Aufträgen in direkter Regie;                       Zusammenarbeit kann die Form eines gemeinsamen Unter-\nnehmens oder eines Weitervergabeauftrags oder auch einer\nc) die Ausführung über Fachorganisationen;\nberufsbegleitenden Ausbildung des Personals annehmen.\nd) die unmittelbare Durchführung durch die Kommission.\nZuschlag\nBeschleunigtes Verfahren\nArt i ke 1 304\nArtikel 301\n( 1) Der AKP-Staat vergibt den Auftrag:\n(1) Um die rasche und wirKSame Durchführung der Projekte und\na) an den Bieter, dessen Angebot als den Bedingungen der\nProgramme zu gewährleisten, wird ein beschleunigtes Verfahren\nAusschreibungsunterlagen entsprechend angesehen wird;\nzur Bekanntgabe von Ausschreibungen angewandt, sofern sich\nder betreffende AKP-Staat oder die Kommission - im Wege eines      b) bei Bau- und Lieferaufträgen an den Bieter, der das günstigste\ndem betreffenden AKP-Staat zur Zustimmung unterbreiteten Vor-           Angebot abgegeben hat, das insbesondere nach Maßgabe\nschlags - nicht dagegen ausspricht. Bei dem beschleunigten              folgender Kriterien beurteilt wird:\nVerfahren zur Bekanntgabe von Ausschreibungen sind die Fristen\ni)    Betrag des Angebots, Betriebs- und Wartungskosten;\nfür die Einreichung der Angebote kürzer, und die Ausschreibung\nist auf den betreffenden oder die benachbarten AKP-Staaten              ii)   Qualifikation und vom Bieter gebotene Sicherheiten,\nentsprechend den Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-                     technische Qualität des Angebots sowie Angebot eines\nStaates beschränkt. Das beschleunigte Verfahren wird ange-                    Kundendienstes in dem AKP-Staat;\nwandt bei:                                                               iii) Art des Auftrags, Bedingungen und Fristen für die Aus-\na) Bauaufträgen mit geschätzten Kosten unter 5 Mio. ECU;                      führung, Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             63\nc) bei Dienstleistungen an den Bieter, der unter Berücksichti-     b) im Falle eines internationalen Auftrages:\ngung unter anderem des Betrags des Angebots, der techni-          i)  bei Einverständnis der Auftragsparteien gemäß den inlän-\nschen Qualität des Angebots, der für die Durchführung der             dischen Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates\nDienstleistungen vorgeschlagenen Organisation und Verfah-             oder gemäß ihrer internationalen Praxis oder\nrensweise sowie der fachlichen Eignung, der Unabhängigkeit\nund der Verfügbarkeit des vorgeschlagenen Personals das           ii) im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß den Verfah-\ngünstigste Angebot abgibt.                                            rensregeln, die der Ministerrat auf seiner ersten Tagung\nnach Unterzeichnung dieses Abkommens auf Empfehlung\n(2) Werden zwei Angebote nach den obengenannten Kriterien               des In Artl1<el 325 dieses Abkommens genannten AKP-\nals gleichwertig eingestuft, so wird der Vorzug eingeräumt:                EWG-Ausschusses fOr die Zusammenarbeit bei der Ent-\na) dem Angebot des Bieters aus einem AKP-Staat oder                        wicklungsfinanzierung beschließt.\nb) wenn ein solches Angebot nicht vorliegt:\ni)    dem Angebot, das die bestmögliche Inanspruchnahme\nder materiellen und menschlichen Ressourcen der AKP-                                Abschnitt 6\nStaaten ermöglicht;\nSteuer- und Zollregelung\nii)   dem Angebot, das die besten Möglichkeiten für eine\nWeitervergabe an Gesellschaften, Unternehmen oder\nArtikel 308\njuristische Personen der AKP-Staaten bietet;\nDie AKP-Staaten wenden auf die von der Gemeinschaft finan-\niii)  einem Konsortium von juristischen Personen, Untemeh-\nzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weni-\nmen oder Gesellschaften und Firmen der AKP-Staaten\nger günstig ist als die Regelung für den meistbegünstigten Staat\nund der Gemeinschaft.\noder die meistbegünstigten intemationalen Organisationen auf\ndem Gebiet der Entwicldung, zu denen sie Beziehungen unterhal-\nten. Bei -der Festlegung der Regelung fOr den meistbegünstigten\nAllgemeine Vorschriften                        Staat werden die von dem betreffenden AKP-Staat gegenüber\nanderen AKP-Staaten oder anderen Entwicklungsländern ange-\nArtikel 305                           wandten Regelungen nicht berücksichtigt.\nDie Vergabe der vom Fonds finanzierten Aufträge wird durch\ndieses Abkommen und die allgemeinen V()(SCl,riften geregelt, die                              Artikel 309\nder Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach Unterzeichnung          Vorbehaltlich des Artikels 308 gilt folgende Regelung für die von\ndieses Abkommens auf Empfehlung des in Artikel 325 dieses          der Gemeinschaft finanzjerten Aufträge:\nAbkommens genannten AKP-EWG-Ausschusses für die Zusam-\nmenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung beschließt.            a) auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungs-\ngebühren noch Steuerabgaben gleicher Wirkung emoben, die\nin dem begünstigten AKP-Staat gelten oder eingeführt wer-\nAllgemeine Bedingungen                             den; allerdings werden diese Aufträge nach Maßgabe der\ngeltenden Gesetze des betreffenden AKP-Staates eingetra-\ngen, und diese Eintragung kann mit einer Gebühr verbunden\nArtikel 306\nsein, die einer Vergütung der Dienstleistungen entspricht;\nFür die Ausführung der vom Fonds finanzierten Bau-, Liefer-\nb) die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/ _\nund Dienstleistungsaufträge gelten:\noder Einkünfte sind nach der inländischen Steuerregelung des\na) die allgemeinen Bedingungen für die vom Fonds finanzierten         betreffenden AKP-Staates zu versteuern, sofern die natür-\nAufträge, die der Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach      lichen oder juristischen Personen, die diese Gewinne und/\nUnterzeichnung dieses Abkommens auf Empfehlung des in            oder Einkünfte erzielt haben, in diesem Staat einen ständigen\nArtikel 325 dieses Abkommens genannten AKP-EWG-Aus-              Sitz haben oder die Dauer der Ausführung der Aufträge sechs\nschusses für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinan-       Monate überschreitet;\nzierung beschließt oder\nc) den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Aus-\nb} bei kofinanzierten Projekten und Programmen oder im Falle          rüstung einführen müssen, wird auf Antrag eine Regelung der\nder Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Ausführung          vorübergehenden Verwendung gewährt, wie sie in den\ndurch Dritte oder im Falle eines beschleunigten Verfahrens       Rechtsvorschriften des begQnstigten AKP-Staates für diese\noder in anderen geeigneten FAiien alle anderen von dem           Ausrüstung festgelegt ist;\nbetreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft akzeptierten\nd) Berufsausrüstung, die zur Ausführung der in Dienstleistungs-\nallgemeinen Bedingungen, nämlich:\naufträgen festgelegten Aufgaben erforder1ich ist, wird in dem\ni)  die allgemeinen Bedingungen gemäß den inländischen           oder den begünstigten AKP-Staaten gemäß ihren inländi-\nRechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates oder die     schen Rechtsvorschriften unter Befreiung von Steuern, Ein-\nin diesem Staat für internationale Aufträge zugelassene      gangsabgaben, Zöllen und anderen Abgaben gleicher Wir-\nPraxis;                                                      kung zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, insofern\nii) alle anderen internationalen allgemeinen Bedingungen für     als diese Steuern und Abgaben nicht die Vergütung einer\nAufträge.                                                    Dienstleistung darstellen;\ne) Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags\nBeilegung von Streitigkeiten                         werden in den begünstigten AKP-Staaten unter Befreiung von\nZöllen, Eingangsabgaben, Steuern oder anderen Steuerabga-\nben gleicher Wirkung zugelassen. Der Auftrag für Lieferungen\nArtikel 307                               mit Ursprung in dem betreffenden AKP-Staat wird zum Preis\nStreitigkeiten zwischen der Verwaltung eines AKP-Staates und       ab Werk zuzüglich der in dem AKP-Staat für diese Lieferun-\neinem Untemehmer, einem Lieferanten oder einem Dienstlei-             gen gegebenenfalls geltenden Steuerabgaben abgeschlos-\nstungserbringer während der Ausführung eines vom Fonds finan-         sen;\nzierten Auftrages werden entschieden:                             f)  Käufe von Kraftstoffen, Schmierstoffen und Kohlenwasser-\na) im Falle eines einzelstaatlichen Auftrags gemäß den inländi-       stoff-Bindemitteln sowie ganz allgemein aller Materialien, die\nschen Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates und        bei einem Bauauftrag verwendet werden, gelten als am inlän-","64                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11\ndischen Markt getätigt und unterliegen der gesetzlich vorge-       (2) Der nationale Anweisungsbefugte kann einen Teil seiner\nschriebenen Steuerregelung in dem begünstigten AKP-Staat;       Aufgaben übertragen; er unterrichtet den Hauptanweisungsbefug-\nten über die von ihm vorgenommenen Befugnisübertragungen.\ng) persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen\nGebrauch der nicht im Inland angeworbenen natürlichen Per-\nsonen, die mit der Ausführung der in einem Dienstleistungs-\nauftrag festgelegten Aufgaben betraut sind sowie deren Fami-\nArtikel 313\nlienmitglieder bestimmt ist. kann nach Maßgabe der geltenden\nRechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staates ohne Erhe-         (1) Der nationale Anweisungsbefugte\nbung der Zölle, Eingangsabgaben, Steuern und anderen\na) ist in enger Zusammenarbeit mit dem Kommissionsbeauftrag-\nSteuerabgaben gleicher Wiri(ung eingeführt werden.\nten für die Vorbereitung, Vor1age und Prüfung der Projekte\nund Aktionsprogramme verantwortlich;\nArtikel 310\nb) übernimmt in enger Zusammenarbeit mit dem Kommissisons-\nFür alle in den Artikeln 308 und 309 nicht bezeichneten Angele-        beauftragten die Bekanntgabe der Ausschreibungen, die Ent-\ngenheiten gelten die inländischen Rechtsvorschriften des betref-           gegennahme der Angebote, die Aufsicht Ober die Angebots-\nfenden Staates.                                                            auswertung, die Feststellung von deren Ergebnis, die Unter-\nzeichnung der Aufträge und Nachtragsvereinbarungen sowie\ndie Billigung der Ausgaben;\nKapitel 6\nc) unterbreitet vor Bekanntgabe der Ausschreibungen die Aus-\nInstanzen der Verwaltung und Durchführung                       schreibungsunterlagen dem Kommissionsbeauftragten, der\nsie innerhalb der Frist nach Artikel 317 zu billigen hat;\nAbschnitt 1                          d) schließt die Prüfung def Angebote innerhalb der Fristen ab, für\nDer Hauptanwelsungsbefugte\ndie sie gültig sind, wobei er dem Zeitbedarf für die Genehmi-\ngung des betreffenden Auftrags Rechnung trägt;             ·\nArtikel 311                           e) übermittelt das Ergebnis der Angebotsauswertung zusammen\nmit einem Vorschlag für die Auftragsvergabe dem Kommis-\n( 1) Die Kommission bestellt den Hauptanweisungsbefugten des           sionsbeauftragten, der seine Billigung binnen 30 Tagen oder\nFonds; dieser hat die Verantwortung für die Verwaltung der Mittel          binnen der Frist nach Artikel 317 erteil1;\ndes Fonds.\nf)   nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststel-\n(2) Der Hauptanweisungsbefugte hat in diesem Zusammen-                 lung der Ausgabenverpflichtungen und die Anordnung der\nhang folgende Aufgaben:                                                    Ausgaben vor;\na) er nimmt die Mittelbindungen, die Feststellung der Ausgaben-       g) nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Ände-\nverpflichtungen und die Anordnung der Ausgaben vor und                rungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für\nsorgt für die buchmäßige Erfassung der Mittelbindungen und          die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Projekte\nAuszahlungsanordnungen;                                              und Programme eriorderlich sind.\nb) er sorgt für die Einhaltung der Finanzierungsbeschlüsse;\n(2) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung des Kom-\nc) er entscheidet in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen\nmissionsbeauftragten entscheidet der nationale Anweisungs-\nAnweisungsbefugten über die Mittelbindungen und die finan-\nbefugte während der Durchführung der Maßnahmen über\nziellen Maßnahmen, die in wirtschaftlicher und technischer\nHinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der geneh-         a) technische Anpassungen und Änderungen im Detail, sofern ·\nmigten Maßnahmen erforderlich sind;                                  sie die vereinbarten technischen Lösungen nicht verändern\nund sich im Rahmen der Rückstellung für Änderungen halten;\nd) er billigt vorbehaltlich der Befugnisse des Kommissionsbeauf-\ntragten nach Artikel 317 vor Bekanntgabe der Ausschreibung      b) Änderungen bei Kostenvoranschlägen für laufende Arbeiten;\ndie Ausschreibungsunterlagen;\nc) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb der\ne) er sorgt für die Veröffentlichung der Ausschreibungen inner-           Kostenvoranschläge:\nhalb vertretbarer Fristen gemäß Artikel 295;\nd) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen\nf)    er billigt vorbehaltlich der Befugnisse des Kommissionsbeauf-       gerechtfertigte Standortänderungen bei Projekten oder Pro-\ntragten nach Artikel 317 den Vorschlag für die Auftragsver-         grammen, die mehrere Einheiten umfassen;\ngabe.\ne) die Verhängung oder den Erlaß von Vertragsstrafen;\n(3) Der Hauptanweisungsbefugte übermittelt zum Ende eines         f)   die Befreiung der Bürgen;\njeden Wirtschaftsjahres eine detaillierte Bilanz des Fonds, in\nwelcher der Saldo der Beiträge der Mitgliedstaaten an den Fonds      g) Käufe auf dem örtlichen Markt ohne Rücksicht auf den\nund die Gesamtzahlungen für jede einzelne Finanzierungsrubrik             Ursprung;\neinschließlich der regionalen Zusammenarbeit, der Soforthilfe,       h) die Verwendung von nicht aus den Mitgliedstaaten oder den\ndes Stabex- und des Sysminsystems sowie der Strukturanpas-                AKP-Staaten stammendem Baustellengerät, für das es in den\nsung aufzuführen sind.                                                    Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare\nProduktion gibt;\nAbschnitt 2                          i)   Weitervergaben an Nachunternehmen;\nDer nationale Anwelsungsbefugte\nj)   endgültige Abnahmen, sofern der Kommissionsbeauftragte an\nden vorläufigen Abnahmen teilnimmt, die entsprechenden\nArtikel 312                                Protokolle mit seinem Sichtvermerk versieht und gegebenen-\n(1) Die Regierung eines jeden AKP-Staates bestellt einen natio-       falls auch an den endgültigen Abnahmen teilnimmt, insbeson-\nnalen Anweisungsbefugten; dieser vertritt den betreffenden Staat          dere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen\nbei allen Maßnahmen, die aus den von der Kommission verwalte-             bei der vorläufigen Abnahme wesentliche Nachbesserungen\nten Mitteln des Fonds finanziert werden. Der nationale Anwei-             vorgenommen werden müssen;\nsungsbefugte ist auch über die Maßnahmen zu unterrichten, die        k) die Heranziehung von Beratern und anderen Sachverständi-\naus den von der Bank verwalteten Mitteln finanziert werden.               gen der technischen Hilfe.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            65\nArtikel 314                            c) erstellt die Finanzierungsvorschläge;\nAlle Dokumente und Vorschläge, die von dem nationalen           d) billigt bei beschleunigten Verfahren, bei der freihändigen Aur-\nAnweisungsbefugten der Kommission oder ihrem Beauftragten              tragsvergabe und bei Aufträgen im Rahmen einer Soforthilfe\nzur Genehmigung oder Billigung gemäß diesem Abkommen                  vor Bekanntgabe der Ausschreibung durch den nationalen\nunterbreitet werden, sind innerhalb der im Abkommen festgesetz-        Anweisungsbefugten die Ausschreibungsunterlagen binnen\nten Fristen oder in Ermangelung einer Fristsetzung binnen 30          30 Tagen, nachdem sie ihm vom nationalen Anweisungs-\nTagen zu genehmigen bzw. gelten nach Ablauf dieser Fristen als        befugten übermittelt wurden;\ngenehmigt.\ne) übermittelt in allen anderen als den unter Buchstabe d aufge-\nführten FAiien äie Ausschretbungsunter1agen dem Haupt-\nArtikel 315                                anwefsungsbefugten zur Billigung biMen 30 Tagen, nachdem\nZum Ende eines jeden Haushaltsjahres während der Geltungs-         sie ihm vom nationalen Anweisungsbefugten übermittelt\ndauer dieses Abkommens erstellt der nationale Anweisungs-             wurden;\nbefugte einen Bericht Ober die Aktionen, die im Ratvnen des       f)  ist bei der Öffnung der Angebote anwesend und erhält eine\nnationalen Richtprogramms und der für den betreffenden AKP-           Kopie öieser Angebote sowie der Ergebnisse ihrer Prüfung;\nStaat · geltenden Regionalprogramme durchgeführt wurden. Die-\ng) erteilt bei allen\nser Bericht umfaßt u. a.\ni)    freihändig zu vergebenden Aufträgen,\na) den Bericht gemäß Artikel 284 Ober d\"ie Mittelbindungen, die\nZahlungen und den Durchführungszeitplan für das Richtpro-         ii)   Dienstleistungsaufträgen,\ngramm sowie einen Bericht Ober den Stand der Arbeit bei den\niii)  Aufträgen im Rahmen von Soforthilfen,\nProjekten und Programmen;\niv)   Aufträgen, die im beschleunigten Verfahren vergeben\nb) die Mittelbindungen, die Zahlungen, den Durchführungszeit-\nwerden, sowie Bauaufträgen im Wert von weniger als\nplan lM1d den Stand der Arbeit In bezug auf <fee in dem\n5 Mio. ECU und Lieferaufträgen im Wert von weniger aJs\nbetreffenden Staat durchgefOhrten regionalen Projekte und               1 Mio. ECU\nProgramme;\nbinnen 30 Tagen seine Zustimmung zu dem ihm vom nationa-\nc) den in Verbindung mit dem Kommissionsbeauftragten erstell-\nlen Anweisungsbefugten unterbreiteten Vorschlag für die Auf-\nten Bericht nach Artikel 290 über die Mehrjahresprogramme;        tragsvergabe;\nd) eine Evaluierung der in dem betreffenden AKP-Staat durchge-\nh) erteilt biMen 30 Tagen seine Zustimmung zu einem nicht\nführten Aktionen im Rahmen der Zusammenarbeit für die\nunter Buchstabe g fallenden Vorschlag für die Auftragsver-\nEntwicklungsfinanzierung, unter BerOcksichtigung auch der\ngabe, der ihm vom nationalen Anweisungsbefugten unterbrei-\nRegionalprogramme.\ntet wurde, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: das aus-\nEine Kopie dieses Berichts wird gleichzeitig dem Kommissions-      gewählte Angebot ist das niedrigste Angebot unter den die\nbeauftragten und dem AKP-Generalsekretariat spätestens 90             Ausschreibungsbedingungen erfüllenden Angeboten, es ent-\nTage nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres übermittelt.        spricht den in den Ausschreibungsunter1agen festgelegten\nAuswahlkriterien und es übersteigt nicht die für den Auftrag\nvorgesehenen Mittel;\nAbschnitt 3                           i)  übermitttelt, wenn die Bedingungen nach Buchstabe h nicht\nerfüllt sind, den Vorschlag für die Auftragsvergabe dem Haupt-\nDer Kommissionsbeauftragte                         anweisungsbefugten, der binnen 60 Tagen nach Eingang des\nVorschlags bei dem Kommissionsbeauftragten darüber ent-\nArtikel 316                                scheidet. Übersteigt die Angebotssumme die für den Auftrag\nbereitgestellten Mittel, so beschließt der Hauptanweisungs-\n(1) Die Kommission ist in jedem AKP-Staat oder in jeder regio-\nbefugte nach Billigung des Auftrags die erforder1ichen Mittel-\nnalen Gruppe, die dies ausdrücklich wünscht. durch einen Beauf-\nbildungen;\ntragten vertreten, der das Agrement des betreffenden AKP-Staa-\ntes bzw. der betreffenden AKP-Staaten erhalten hat.               j)  erteilt im Falle einer Ausführung in Regie seine Zustimmung\n(2) Wird ein Kommissionsbeauftragter für eine Gruppe von           zu den Aufträgen und Kostenvoranschlägen, zu den Nach-\nAKP-Staaten bestellt, so werden geeignete Maßnahmen getrof-           tragsvereinbarungen dazu sowie zu den vom nationalen\nfen, damit er in jedem der Staaten der Gruppe, in dem er keinen       Anweisungsbefugten gegebenen ZahlungsennAchtigungen;\nGeschäftssitz hat. durch einen am Ort ansAssigen.Bevonmächtig-    k) prQft nach, ob die Projekte und Programme, die aus den von\nten vertreten ist.                                                    der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert wer-\nden, in finanzieller und technischer Hinsicht ordnungsgemäß\nArtikel 317                                ausgeführt werden;\nDer Kommissionsbeauftragte erhält die erforder1ichen Weisun-   1)  arbeitet durch regelmäßige Evaluierung der Aktionen mit den\ngen und Befugnisse zur Erleichterung und Beschleunigug der            nationalen Behörden des AKP-Staates, in dem er die Kommis-\nVorbereitung, Prüfung und Durchführung der Projekte und Pro-          sion vertritt, zusammen;\ngramme sowie die hierzu notwendige Unterstützung. Zu dem\ngenannten Zweck erfüllt der Kommissionsbeauftragte in enger       m) unterhält mit dem nationalen Anweisungsbefugten enge, stän-\nZusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten fol-             dige Kontakte, um spezffische Probleme, die sich bei der\ngende Aufgaben: er                                                    Durchführung der Zusammenarbeit bei der Entwick1ungsfinan-\nzierung ergeben, zu analysieren und zu lösen;\na) nimmt auf Ersuchen des betreffenden AKP-Staates an der\nAusarbeitung der Projekte und Programme sowie an der          n) überprüft insbesondere in regelmäßigen Abständen, ob die\nAushandlung der Verträge Ober technische Hilfe teil und gibt      Aktionen dem in dem Fmanzierungsbeschluß vorgesehenen\nhierbei Unterstützung;                                            Zeitplan gemäß fortschreiten;\nb) nimmt an der PrOfung der Projekte und Programme, der          o) übermittelt dem AKP-Staat alle Auskünfte oder Dokumente,\nErstellung der Ausschreibungsunter1agen und der Suche nach       die hinsichtlich der Verfahren für die Durchführung der Zusam-\nMitteln, mit denen die Prüfung der Projekte und Programme        menarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung von Nutzen sind,\nsowie die Abwicklungsverfahren vereinfacht werden sollen,        insbesondere in bezug auf die Kriterien für die Prüfung und\nteil;                                                            Evaluierung der Angebote;\n3","66                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11\np) unterrichtet die nationalen Behörden regelmäßig über           Kommission jeweils für den Teil des Verzugs, für den sie gemäß\nGemeinschaftsaktivitäten, die für die Zusammenarbeit zwi-    Absatz 8 verantwortlich sind, aus ihren eigenen Mitteln aufzukom-\nschen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten unmittelbar       men.\nvon Interesse sein könnten.                                     (8) Die beauftragten Zahlstellen, der nationale Anweisungsbe-\nfugte, der Kommissionsbeauftragte und die zuständigen Dienst-\nArtikel 318                          stellen der Kommission bleiben bis zur endgültigen Billigung\nZum Ende eines jeden Haushaltsjahres während der Geltungs-     durch die Kommission finanziell für die Maßnahmen verantwort-\ndauer des Abkommens erstellt der Kommissionsbeauftragte           lich, mit deren Ausführung sie beauftragt wurden.\neinen Bericht Ober die Durchführung des nationalen Richtpro-\ngramms und der Regionalprogramme, insbesondere hinsichtlich\nder von der Kommission vefWalteten Maßnahmen des Fonds.\nDieser Bericht umfaßt unter anderem                                                             Abschnitt 5\na) das Finanzvolumen des Richtprogramms, die Mittelbindun-                            Überwachung und Evaluierung\ngen, die Zahlungen und den Zeitplan für die Durchführung des\nRichtprogramms und der Regionalprogamme;                                                   Artikel 320\nb) einen Bericht über den Stand der Durchführung der Projekte        Mit der ÜbefWachung und Evaluierung soll eine unabhängige\nund Programme;                                               Bewertung der Entwicklungsmaßnahmen (ihrer Vort>ereitung und\nc) eine Evaluierung der Maßnahmen des Fonds in dem betref-        ihrer Durchführung) erreicht werden, um die Effizienz der gegen-\nfenden AKP-Staat und im Rahmen der Regionalprogramme.        wärtig laufenden wie auch der künftigen Maßnahmen zu verbes-\nsern. Die betreffenden Arbeiten werden von den AKP-Staaten und\nEine Kopie des Berichts wird gleichzeitig den betreffenden     der Gemeinschaft gemeinsam durchgeführt.\nAKP-Staaten und der Gemeinschaft übermittelt.\nArtikel 321\nAbschnitt 4                             (1) Im einzelnen wird mit den betreffenden Arbeiten insbeson-\ndere bezweckt,\nZahlungen - Beauftragte Zahlstellen\na) eine gemeinsame, regelmäßige und unabhängige Überwa-\nArtikel 319                              chung und Evaluierung der aus dem Fonds finanzierten Maß-\nnahmen und Tätigkeiten zu bewirken;\n( 1) Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswährungen\nder AKP-Staaten werden in jedem AKP-Staat im Namen der            b) die gemeinsame Überwachung und Evaluierung der noch\nKommission auf die Währung eines Mitgliedstaats oder auf ECU          laufenden und der abgeschlossenen Maßnahmen zu organi-\nlautende Konten bei einem staatlichen oder halbstaatlichen Kre-       sieren und einen Soll-Ist-Vergleich vorzunehmen. Die Verwal-\nditinstitut eröffnet, das im gegenseitigen Einvernehmen zwischen      tung, der Betrieb und die lnstandhaltungsarbeiten im Zusam-\ndem AKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Dieses              menhang mit den betreffenden Maßnahmen sollten systema-\nKreditinstitut nimmt die Aufgaben einer beauftragten Zahlstelle        tisch überprüft werden;\nwahr.                                                             c) dem AKP-EWG-Ministerrat über die Ergebnisse der Evalu-\n(2) Den in Absatz 1 genannten Konten werden von der Gemein-         ierungsarbeiten Bericht zu erstatten und die dabei gewonne-\nschaft entsprechend dem geschätzten künftigen Kassenbedarf             nen Erfahrungen für die Konzeption und Durchführung künfti-\nMittel in der Währung eines Mitgliedstaates oder in ECU so             ger Maßnahmen zu nutzen;\nrechtzeitig im voraus zugewiesen, daß die Notwendigkeit einer     d) darauf zu achten, daß die AKP-Staaten sich zu allen Überwa-\nVorfinanzierung durch die AKP-Staaten sowie Zahlungsverzüge            chungs- und Evaluierungsberichten äußern, und in allen Fäl-\nvennieden werden.                                                       len sicherzustellen, daß die Sachverständigen der AKP-Staa-\n(3) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen       ten stets unmittelbar an den Überwachungs- und Evalu-\nunentgeltlich; auf die Einlagen wird kein Zins gezahlt.                ierungsarbeiten sowie an der Erstellung der Berichte beteiligt\nsind;\n{4) Zur Ausführung der Zahlungen in ECU werden bei Kredit-\ninstituten in den Mitgliedstaaten im Namen der Kommission auf      e) dafür zu sorgen, daß die AKP-Staaten und die Gemeinschaft\nECU lautende Konten eröffnet. Die betreffenden Institute nehmen        die Evaluierungsarbeiten regelmäßig programmieren;\ndie Aufgaben einer beauftragten Zahlstelle in Europa wahr. Die zu f)   eine Synthese der Übefwachungs- und Evaluierungsergeb-\nLasten dieser Konten gehenden Zahlungen können auf Anwei-              nisse nach Sektoren, Instrumenten, Themen, LAndem und\nsung der Kommission oder, bec Ausgaben, die vom nationalen             Regionen zu erstellen. Zu diesem Zweck\nAnweisungsbefugten oder vom Hauptanweisungsbefugten nach\ni)   werden die Berichte über die Überwachungs- und Evalu-\nvorheriger Zustimmung des nationalen Anweisungsbefugten\nierungsergebnisse in vereinbarten zeitlichen Abständen\nangeordnet werden, auf Anweisung des im eigenen Namen tätig\nerstellt und veröffentlicht;\nwerdenden Kommissionsbeauftragten erfolgen.\nii) wird ein jährlicher Bericht über die Ergebnisse der Durch-\n(5) Die beauftragten Zahlstellen nehmen im Rahmen der auf\nführung der Maßnahmen erstellt;\nden Konten verfügbaren Mittel die vom nationalen Anweisungs-\nbefugten oder gegebenenfalls vom Hauptanweisungsbefugten          g) zu gewährleisten, daß die Überwachungs- und Evaluierungs-\nangeordneten Zahlungen vor, nachdem sie die sachliche und              ergebnisse bei der Politik und der Praxis im Entwicklungsbe-\nrechnerische Richtigkeit der vorgelegten Belege sowie die schuld-      reich in operationeller Weise erneut zum Tragen gebracht\nbefreiende Wirkung der Zahlung nachgeprüft haben.                      werden, indem wirksame Mechanismen für eine solche Rück-\nkoppelung geschaffen, Seminare und Workshops organisiert\n(6) Die Verfahren für die Feststellung der Ausgabenverpflich-\nund konzise Informationen über die wichtigsten Aufschlüsse,\ntung sowie die Anordnung und Zahlung der Ausgaben sind späte-\nSchlußfolgerungen und Empfehlungen veröffentlicht und ver-\nstens 90 Tage nach deren Fälligwefden abzuschließen. Späte-\nteilt werden; durch einen Prozeß der Erörterung und ständigen\nstens 45 Tage vor dem Fälligkeitstermin hat der nationale Anwei-\nVerfolgung des Geschehens gemeinsam mit dem für die\nsungsbefugte die Anordnung der Zahlung vorzunehmen und sie\nMaßnahmen und die Leitlinien verantwortlichen Personal sol-\ndem Beauftragten zu notifizieren.\nlen damit diese Erfahrungen für die Konzeption und Durchfüh-\n(7) Für Reklamationen im Zusammenhang mit Zahlungsverzü-            rung künftiger Maßnahmen sowie für deren etwaige Neuorien-\ngen haben der bzw. die betreffenden AKP-Staaten sowie die              tierung nutzbar gemacht werden;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             67\nh) aus den bisherigen Erfahrungen die Lehre zu ziehen und sie      d} Er stellt sicher, daß die Ziele der Entwicklungszusammen-\na\\s Beitrag zur Verbesserung der Konzeption und Durchfüh-         arbeit verwirklicht und ihre Grundsätze eingehalten werden.\nrung künftiger Maßnahmen bekannt zu machen;\ne) Er hilft bei der Festlegung der allgemeinen Leitlinien für die\ni)   gemeinsam mit nationalen und internationalen Organisationen       Entwicklungszusammenarbeit.\nfür die Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen verfügbare\nf)  Er erstellt gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens die\neinschlägige lnfonnationen zu sammeln und auszuwerten.\nallgemeinen Lastenhefte für die Vergabe und Durchführung\n(2) Die Arbeiten gelten insbesondere folgenden Bereichen:           von Aufträgen bzw. paßt sie entsprechend an.\na) den Sektoren der Entwicklung;                                   g) Er prüft die Überwachungs- und Evaluierungsarbeiten, gibt\nAnregungen im Hinblick auf deren effiziente Durchführung und\nb) den Instrumenten und Themen der Entwicklung;\nprüft die Vorschläge in bezug auf künftige Überwachungs- und\nc) den auf nationaler oder regionaler Ebene. vorgenommenen             Evaluierungsarbeiten.\nRevisionen;\nh) Er prüft die Maßnahmen, die getroffen wurden, um bei den\nd) den individuellen Entwicklungsmaßnahmen.                            Programmen der technischen Zusammenarbeit ein gutes\nKosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten, insbesondere die\nArtikel 322                                Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung der nationalen\nund/oder regionalen Kapazitäten bei den menschlichen Res-\nZur Gewähr1eistung des praktischen Nutzens der Überwachung          sourcen der AKP-Staaten.\nund Evaluierung in bezug auf die Ziele des Abkommens und zur\nVerbesserung des Informationsaustausches                           i)  Er prüft die Maßnahmen, die getroffen wurden, um bessere\nBedingungen und einen besseren Rahmen für die Vergabe\na) unterhält die Kommission enge Beziehungen zu den Überwa-            von Aufträgen an AKP-Unternehmen zu gewähr1eisten.\nchungs- und Evaluierungsstellen in den AKP-Staaten und der\nGemeinschaft sowie zu den nationalen Anweisungsbefugten,      D   Er prüft, auf welche Weise öee Instrumente des Abkommens\nden Delegationen der Kommission In:! den Obrigen betroffe-        eingesetzt wurden,·um zur Verringerung der finanziellen Bela-\nnen Diensten der nationalen Behörden und der regionalen           stung der AKP-Staaten aufgrund ihrer Verschuldung beizu-\nOrganisationen der AKP-Staaten;                                   tragen.\nb) unterstützt die Kommission die AKP-Staaten bei der Entfal-      k) Er prüft die im Rahmen des Abkommens zur Erreichung der\ntung oder dem Ausbau ihrer Überwachungs- und Evalu-               Ziele der Förderung von Privatinvestitionen eingesetzten\nierungskapazitäten durch Konsultationen oder ·Ausbildungs-        Instrumente wirtschaftlicher, technischer, rechtlicher und insti-\nveranstaltungen im Bereich der Überwachungs- und Evalu-           tutioneller Art, um die Hindernisse, die der Entwicklung der\nierungstechniken.                                                 AKP-Staaten gegenwärtig im Wege stehen, sowie die erfor-\nderlichen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ermitteln.\nArtikel 323\n1)  Er prüft die Maßnahmen, durch die ein stetigerer Zufluß von\nDer AKP-EWG-Ausschuß für die Zusammenarbeit bei der Ent-            Privatkapital begünstigt und verstärkt und außerdem folgen-\nwicklungsfinanzierung sorgt dafür, daß der gemeinsame Charak-          des gefördert werden könnte:\nter der Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen gemäß der\ngemeinsamen Erklärung in Anhang LV gewahrt bleibt.                     i)    die Finanzierung von Produktivinvestitionen gemeinsam\nmit dem Privatsektor;\nii)   der Zugang entsprechend interessierter AKP-Staaten zu\nden internationalen Finanzmärkten;\nAbschnitt 6\niii)  die Schaffung, die Tätigkeit und die Effizienz nationaler\nAKP-EWG-Auschuß für die Zusammenarbeit                            Finanzmärkte.\nbei der Entwlcklungsflnanzlerung\nm) Er prüft die Fragen im Zusammenhang mit der Förderung und\ndem Schutz der Investitionen in den AKP-Staaten und den\nArtikel 324                                Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, durch welche die Entwick-\nDer Ministerrat prüft mindestens einmal jähr1ich die Verwirkli-     lungszusammenarbeit zwischen diesen beeinträchtigt wird.\nchung der Ziele der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinan-       n) Er erstattet über die von ihm geprüften Fragen dem Rat\nzierung sowie die allgemeinen und spezifischen Probleme, die im        Bericht und unterbreitet ihm alle Anregungen zur Verbesse-\nZuge dieser Zusammenarbeit auftreten. Diese Prüfung erstreckt          rung oder Beschleunigung der Durchführung der Entwick-\nsich auch auf die regionale Zusammenarbeit und die Maßnahmen           lungszusammenarbeit\nzugunsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-\nBinnenstaaten und der AKP-lnselstaaten.                            o) Er erstellt die Ergebnisse der Evaluierung der Projekte und\nAktionsprogramme und unterbreitet sie dem Rat\nArtikel 325                            p) Er sorgt für die Weiterverfolgung und Durchführung der vom\nRat verabschiedeten Leitlinien und Entschließungen in bezug\nZu diesem Zweck wird im Rahmen des Ministerrats ein Aus-            auf die Entwicklungszusammenarbeit.\nschuß für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung,\nnachstehend AKP-EWG-Ausschuß genannt, eingesetzt. Dieser          q) Er führt alle anderen Aufgaben aus, die ihm vom Ministerrat\nAusschuß hat folgende Aufgaben:                                       übertragen werden.\na) Er sammelt Informationen Ober die bestehenden Verfahren für\ndie Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit und gibt                                   Artikel 326\nalle erforderlichen Auskünfte zu diesen Verfahren.\n(1) Der AKP-EWG-Ausschuß, der vierteljährlich zusammentritt,\nb) Er prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten       setzt sich auf paritätischer Grundlage aus vom Ministerrat bestell-\nanhand konkreter Beispiele aJle bei der Durchführung dieser   ten Vertretern der AKP-Staaten und der Gemeinschaft oder deren\nZusammenarbeit auftretenden allgemeinen oder spezifischen      Bevonmächtigten zusammen. Der Ausschuß tritt jedes Mal, wenn\nProbleme.                                                     eine der beiden Parteien es verlangt, mindestens aber einmal\njährlich auf Ministerebene zusammen. Ein Vertreter der Bank\nc) Er prüft die Probleme im Zusammenhang mit den Zeitplänen\nnimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil.\nfür Mittelbindungen und Zahlungen, sowie mit der Durchfüh-\nrung der Projekte und Programme, damit etwaige Schwierig-       (2) Der Ministerrat legt die Geschäftsordnung des AKP-EWG-\nkeiten und Engpässe beseitigt werden.                         Ausschusses fest, insbesondere die Bedingungen der Vertretung","68                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11\nund die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses, die Beratungs-          lungsfinanzierung über die Überwachung und Evaluierung sowie\nmodalitäten und die Bedingungen für die Ausübung des Vorsitzes.        über die Investitionen. Der Ausschuß\n(3) Der AKP-EWG-Ausschuß kann Sachverständigensitzungen             a) erstellt Jahresberichte über den Stand seiner Arbeiten, die\nzur Untersuchung der Ursachen etwaiger Schwierigkeiten oder                  vom Ministerrat auf dessen jeweiliger Jahrestagung zur Fest-\nEngpässe, durch welche die effiziente Durchführung der Entwick-             legung der allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit bei\nlungszusammenarbeit behindert wird, einberufen. Die betreffen-              der Entwicklungsfinanzierung geprüft werden;\nden Sachverständigen geben dem Ausschuß Emfpehlungen für               b) unterbreitet dem Ministerrat alle Bemerkungen, Informationen\nMittel und Wege zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten und                  oder Vorschläge in bezug auf die Durchführung der Zusam-\nEngpässe.                                                                   menarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung oder in bezug auf\n(4) Wird dem AKP-EWG-Ausschuß ein spezifisches Problem                   die allgemeinen Probleme bei dieser Zusammenarbeit;\nder Entwicklungszusammenarbeit unterbreitet, so hat er es b4n-         c) formuliert für den Ministerrat im Rahmen der ihm von diesem\nnen sechzig (60) Tagen zu prüfen, um eine angemessene Lösung                übertragenen Zuständigkeiten Empfehlungen und Entschlie-\nherbeizuführen.                                                             ßungen hinsichtlich der Maßnahmen, die zur Verwirklichung\nder Ziele der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-\n(5) a) Der AKP-EWG-Ausschuß prüft in regelmäßigen Abstän-\nrung zu ergreifen sind.\nden die Fortschritte bei der Durchführung der regionalen\nZusammenarbeit. Er untersucht insbesondere die ihm           (3) Anhand der in Absatz 2 genannten Informationen legt der\nvon den AKP-Staaten oder der Gemeinschaft vorgeleg-       Ministerrat die allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit bei\nten Probleme und Fragen im Zusammenhang mit der           der Entwicklungsfinanzierung fest und nimmt Entschließungen\nallgemeinen Politik und entwickelt geeignete Vor-        oder Leitlinien zu den Maßnahmen an, die von der Gemeinschaft\nschläge.                                                 und den AKP-Staaten zur Verwirklichung der Ziele dieser Zusam-\nmenarbeit zu ergreifen sind.\nb) Die Durchführung der Bestimmungen zur Entwicklung\ndes Dienstleistungsverkehrs wird vom AKP-EWG-Aus-\nschuß geprüft und überwacht\n(6) Der AKP-EWG-Ausschuß prüft die Durchführung der spezifi-                                     Titel IV\nschen Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten\nAKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten                             Allgemeine Bestimmungen\nunter besonderer BerOcksichtigung der Maßnahmen, die für wün-          betreffend die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,\nschenswert erachtet werden, um die betreffenden Staaten für               die AKP-Binnenstaaten und die AKP-lnselstaaten\nPrivatinvestoren attraktiver zu machen.\nArti ke 1 328\nDen am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Bin-\nA rti ke 1 327                           nenstaaten und den AKP-lnsetstaaten wird entsprechend den\n( 1) Zur Erleichterung der Arbeit des AKP-EWG-Ausschusses          besonderen Bedürfnissen und Problemen jeder dieser drei Län-\ndergruppen besondere Beachtung geschenkt, damit sie die durch\na) unterbreiten einerseits die AKP-Staaten und deren begün-\ndieses Abkommen gebotenen Möglichkeiten voll nutzen und ihr\nstigte regionale Einrichtungen in Zusammenarbeit mit dem         Entwicklungstempo beschleunigen können.\nAKP-Sekretariat und andererseits die Kommission in Zusam-\nmenarbeit mit der Bank dem Ausschuß Jahresberichte über             Unabhängig von den spezifischen Maßnahmen und Besti,:n-\ndie Abwicklung der Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-          mungen, die für jede dieser Gruppen in den verschiedenen Kapi-\nfinanzierung;                                                    teln des Abkommens vorzusehen sind, wird hinsichtlich der am\nwenigsten entwickelten Staaten, der Binnenstaaten und der Insel-\nb) werden dem Ausschuß gemäß der gemeinsamen Erklärung in             staaten folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewid-\nAnhang LV Jahresberichte über die Aktionen bzw. Tätigkeiten     met:\nim Bereich der Überwachung und Evaluierung unterbreitet;\n- dem Ausbau der regionalen Zuammen~rbeit;\nc) erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit der Bank in\nregelmäßigen Abständen Berichte zur Unterrichtung des Aus-          den Verkehrs- und Kommunikationsinfrastrukturen;\nschusses über die Ergebnisse der Koordinierungsarbeiten im          der effizienten Nutzung der Meeresressourcen und der Ver-\nBereich der Investitionen und der Unterstützung des Privat-         marktung der betreffenen Erzeugnisse bzw., im Falle der Bin-\nsektors;                                                            nenstaaten, der Binnenfischerei;\nd) erstellt die Kommission Berichte und Untersuchungen zur             - in bezug auf die Strukturanpassung dem Entwicklungsstand\nUnterrichtung des Ausschusses über                                  dieser Länder sowie, im Durchführungsstadium, den sozialen\nAuswirkungen der Anpassung;\n-   den lnvestitionsfluß zwischen der Gemeinschaft und den\nAKP-Staaten, die wirtschaftlichen, rechtlichen und institu-  - der Anwendung von Ernährungsstrategien und der Durchfüh-\ntionellen Investitionshemmnisse, die Maßnahmen zur              rung von integrierten Entwicklungsprogrammen.\nErleichterung privater Kapitalbewegungen, die internatio-\nnalen Kofinanzierungen, den Zugang der AKP-Staaten zu\nden internationalen Finanzmärkten sowie das Funktionie-\nren der nationalen Finanzmärkte;                                                         Kapitel 1\n-   die Tätigkeiten der nationalen        und   internationalen             Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten\nSysteme für Investitionsgarantien;\n-   die zwischen den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten                                    Artikel 329\ngeschlossenen Vereinbarungen zur Förderung und zum             Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine beson-\nSchutz der Investitionen.                                   dere Behandlung eingeräumt, um ihnen dabei zu helfen, die\ngroßen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu überwin-\n(2) Der AKP-EWG-Ausschuß prüft die ihm gemäß Absatz 1             den, die ihre Entwicklung behindern, so daß sie ihr Entwicklungs-\nvorgelegten Berichte über die Zusammenarbeit bei der Entwick-         tempo beschleunigen können.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                        69\nArtikel 330                            10. Stabex\n( 1) Als am wenigsten entwickelte AKP-Staaten im Sinne dieses          - Artikel 189 Absatz 3\nAbkommens gelten folgende Staaten:                                        - Artikel 196 Absatz 2\nÄquatorialguinea               Mosambik                                   - Artikel 197 Absätze 3 und 4\nÄthiopien                      Niger\n11. Sysmin\nAntigua und Barbuda            Ruanda\nBelize                         Salomonen                                  - Artikel 215 Absatz 1\nBenin                          St. Christoph und Navis             12. Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung\nBotsuana                       St. Lucia\nBur1<ina Faso                  St. Vinceot und die Greoadinen             - Artikel 220 Buchstabe    o\nBurundi                        Westsamoa                           13. Finanzierung der laufenden Kosten\nDominica                       Säo   Tome   und Principe\n- Artikel 'l2.7 Absatz 2\nDschibuti                       Seschellen\nGambia                          Sierra Leone                       14. Aufteilung der Finanzmittel\nGrenada                         Somalia\n- Artikel 238\nGuinea                          Sudan\nGuinea-Bissau                   Swasiland                          15. Strukturanpassung\nHaiti                           Tansania\n- Artikel 246 Absatz 3\nKap Verde                       Togo\nKiribati                        Tonga                              16. Kleinstvorhaben\nKomoren                         Tschad                                    - Artikel 252 Absatz 4\nLesotho                         Tuvalu\nMalawi                          Uganda                             17. Prüfung der Projekte\nMali                            Vanuatu                                   - Artil<el 287 Absatz 3\nMauretanien                    Zentralafrikanische Republik\n18. Durchführung der spezifischen Maßnahmen\n(2) Die Liste der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten kann         - Artikel 324\ndurch Beschluß .des Ministerrates geändert werden,\n- Artikel 326 Absatz 6\n- wenn ein sich in vergleichbarer Lage befindender dritter Staat   19. Protokoll über die Ursprungsregeln\ndiesem Abkommen beitritt;\n- Artikel 30 Absatz 2\n-   wenn sich die Wirtschaftslage eines AKP-Staates so erheblich         - Artikel 31 Absatz 5\nund dauerhaft ändert, daß seine Einbeziehung in die Gruppe\nder am wenigsten entwickelten AKP-Staaten erforderlich wird\noder daßs seine Einbeziehung nicht mehr gerechtfertigt ist.\nKapitel 2\nArtikel 331                                                    AKP-Binnenstaaten\nDie gemäß Artikel 329 in bezug auf die am wenigsten entwickel-\nten AKP-Staaten festgelegten Bestimmungen sind in folgenden                                    Artikel 332\nArtikeln enthalten:                              \\                   Es werden spezifische Bestimmungen und Maßnahmen vorge-\nsehen, um die AKP-Binnenstaaten bei ihren Anstrengungen zur\n1. Ziele\nÜberwindung der geographischen Schwierigkeiten und sonstigen\n- Artikel 8 und 26                                         Hindernisse, die ihre Entwicklung hemmen, zu unterstützen, so\ndaß sie ihr Entwicklungstempo beschleunigen können.\n2. landwirtschaftliche Zusammenarbeit, Ernährungssicherheit\nund ländliche Entwicklung\nArtikel 333\n- Artikel 52\n(1) Die AKP-Binnenstaaten sind:\n3. Technisches Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirt-      Botsuana                        Ruanda\nschaft und im ländlichen Bereich                           Bur1<ina Faso                   Sambia\nBurundi                         Simbabwe\n- Artikel 53 Absatz 3\nLesotho                         Swasiland\n4. Entwicklung der Fischerei                                    Malawi                          Tschad\nMali                            Uganda\n1- Artikel 62\nNiger                           Zentralafrikanische Republik\n5. Industrielle Zusammenarbeit                                     (2) Die Liste der AKP-Binnenstaaten kann durch Beschluß des\n- Artikel 97 Absätze 1 und 2                               Ministerrates geändert werden, wenn ein Drittstaat, der sich in\neiner vergleichbaren Lage befindet. diesem Abkommen beitritt.\n6. Entwicklung der Dienstleistungen\n- Artikel 116                                                                           Artikel 334\n7. Entwicklung des Handels                                         Die gemäß Artikel 332 zugunsten der AKP-Binnenstaaten fest-\ngelegten Bestimmungen sind in folgenden Artikeln enthalten:\n- Artikel 136 Absatz 5\n1. Ziele\n8. Regionale Zusammenarbeit\n- Artikel 8\n- Artikel 165\n2. landwirtschaftliche Zusammenarbeit, Ernährungssicherheit\n9. Schutzmaßnahmen - Handelspolitische Zusammenarbeit                  und ländliche Entwicklung\n- Artikel 180                                                    - Artikel 52","70                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 11\n3. Entwicklung der Fischerei                                    1. Ziele\n- Artikel 62                                                     - Artikel 8\n4. industrielle Zusammenarbeit                                  2. landwirtschaftliche Zusammenarbeit Ernährungssicherheit\nund ländliche Entwicklung            '\n- Artikel 97 Absatz 1\n- Artikel 52\n5. Entwicklung der Dienstleistungen\n3. Entwicklung der Fischerei\n- Artikel 116\n- Artikel 62\n6. Entwicklung des Handels\n4. Industrielle Zusammenarbeit\n- Artikel 136 Absatz 5\n- Artikel 97 Absatz 1\n7. Regionale Zusammenarbeit\n- Artikel 159 Buchstabe g                                   5. Entwicklung der Dienstleistungen\n- Artikel 116\n- Artikel 165\n8. Schutzmaßnahmen - Handelspolitische Zusammenarbeit           6. Entwicklung des Handels\n- Artikel 136 Absatz 5\n- Artikel 180\n7. Regionale Zusammenarbeit\n9. Stabex\n- Artikel 165\n- Artikel 196 Absatz 2\n8. Schutzmaßnahmen - Handelspolitische Zusammenarbeit\n- Artikel 197 Absatz 4\n- Artikel 180\n10. Sysmin\n9. Sta.bex\n- Artikel 215 Absatz 1\n- Artikel 196 Absatz 2\n11. Aufteilung der Finanzmittel\n- Artikel 197 Absatz 4\n- Artikel 238\n10. Sysmin\n12. Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung\n- Artikel 215 Absatz 1\n- Artikel 220 Buchstabe o\n11 . Zusammenarbeit bei der Entwtcklungsfinanzierung\n13. Durchführung der spezifischen Maßnahmen\n- Artikel 220 Buchstabe o\n- Artikel 324\n12. Aufteilung der Finanzmittel\n- Artikel 326 Absatz 6\n- Artikel 238\n13. Durchführung der spezifischen Maßnahmen\nKapitel 3\n- Artikel 324\nAKP-lnselstaaten\n- Artikel 326 Absatz 6\n14. Protokoll über die Ursprungsregeln\nArtikel 335\n- Artikel 31 Absatz 5\nEs werden spezifische Bestimmungen und Maßnahmen vorge-\n~hen, um die AKP-lnselstaaten bei ihren Anstrengungen zur\nUberwindung der natürlichen und geographischen Schwierigkei-\nten und sonstigen Hindernisse, die ihre Entwicklung hemmen, zu                               Vierter Teil\nunterstützen, so daß sie ihr Entwicklungstempo beschleunigen\nkönnen.                                                                             Arbeitsweise der Organe\nArtikel 336\n(1) Liste der AKP-lnselstaaten:\nKapitel 1\nAntigua und Barbuda           Mauritius\nBahamas                       Papua-Neuguinea                                               Der Ministerrat\nBarbados                      St. Christoph und Nevis\nDominica                      St. Lucia                                                      Artikel 338\nDominikanische Republik       St. Vincent und die Grenadinen\nFidschi                       Westsamoa                             Der Ministerrat äußert sich im gegenseitigen Einvernehmen der\nGrenada                       Säo Tome und Prfncipe              Gemeinschaft einerseits und der AKP-Staaten andererseits.\nHaiti                         Salomonen\nJamaika                       Seschellen                                                      Artikel 339\nKap Verde                     Tonga\n( 1) Der Ministerrat ist nur beschlußfähig, wenn die Hälfte der\nKiribati                      Trinidad und Tobago\nMitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ein Mit-\nKomoren                       Tuvalu\nglied der Kommission und zwei Drittel der die Regierungen der\nMadagaskar                    Vanuatu\nAKP-Staaten vertretenden Mitglieder anwesend sind.\n(2) Die Liste der AKP-lnselstaaten kann durch Beschluß des\n(2) Jedes Mitglied des Ministerrats kann sich bei Verhinderung\nMinisterrates geändert werden, wenn ein Drittstaat, der sich in\nvertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche Rechte des verhin-\neiner vergleichbaren Lage befindet, diesem Abkommen beitritt.\nderten Mitglieds aus.\nArtikel 337\n(3) Der Ministerrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese sieht\ndie Möglichkeit vor, auf jeder Tagung des Rates große Themen\nDie gemäß Artikel 335 zugunsten der AKP-lnselstaaten festge- der Zusammenarbeit, die eventuell nach Artikel 342 Absatz 6\nlegten Bestimmungen sind in folgenden Artikeln enthalten:        vorbereitet wurden, eingehend zu prüfen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                           71\nArtikel 340                            gruppen mit der Vorbereitung seiner Beratungen und Schlußfolge-\nrungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten betrauen.\nDer Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von einem Mitglied\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften und einem Mitglied\nder Regierung eines AKP-Staates wahrgenommen.                                                     Artikel 345\nDer Ministerrat kann einen Teil seiner Befugnisse dem Bot-\nArtikel 341                            schafterausschuß Obertragen. Der Botschafterausschuß äußert\nsich in diesem Fall nach Maßgabe des Artikels 338.\n( 1) Der Ministerrat tritt einmal jährlich auf Veranlassung seines\nPräsidenten zusammen.\n(2) Er tritt ferner nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung\nKapitel 2\nzusammen, so oft dies erforderlich isl\n(3) Die Kopräsidenten, unterstützt von Beratern, können zwi-\nDer Botschafterausschuß\nschen den Tagungen des Ministerrats regelmäßig miteinander\nKonsultationen führen und Meinungen austauschen.                                                  Artikel 346\n(1) Der Botschafterausschuß berichtet dem Ministerrat Ober\nArtikel 342                            seine Tätigkeit. insbesondere auf den Gebieten, . für die ihrr\nBefugnisse Obertragen worden sind. Er unterbreitet dem Minister-\n(1) Der Ministerrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen die\nrat ferner Vorschläge, Entschließungen, Empfehlungen oder Stel-\nErgebnisse der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung\nlungnahmen, die er für notwendig oder zweckdienlich erachtet.\nund trifft alle für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens\nerforderlichen Maßnahmen.                                                (2) Der Botschafterausschuß Oberwacht die Arbeiten aller Aus-\nschüsse und aller ständigen oder Ad-hoc-Gremien oder -Arbeits•\nZu diesem Zweck prOft der Ministerrat auf Veranlassoog einer\ngruppen, die in Öl8Seffl Abkonvnen vorgesehen sind oder in\nder Parteien ane von der Paritätischen Versammlung hierzu ange-\nAnwendung dieses Abkommens auf einer anderen als der Mini-\nnommenen Entschließungen oder Empfehlungen und kann diese\nsterebene eingesetzt werden, und unterbreitet dem Ministerrat in\nberücksichtigen.\nregelmäßigen Zeitabständen Berichte.\n(2) Die Beschlüsse, die vom Ministerrat in den in diesem\n(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Botschafterausschuß\nAbkommen vorgesehenen Fällen gefaßt werden, sind für die\nin jedem Halbjahr mindestens einmal zusammen.\nVertragsparteien verbindlich; diese müssen die erforderlichen\nDurchführungsmaßnahmen treffen.\nArtikel 347\n(3) Der Ministerrat kann ferner Entschließungen annehmen,\nErklärungen abgeben, Empfehlungen aussprechen oder Stellung-             (1) Der Vorsitz im Botschafterausschuß wird abwechselnd von\nnahmen abgeben, die er zur Erreichung der festgelegten Ziele          dem Ständigen Vertreter eines Mitgliedstaats, welcher von der\nund zur befriedigenden Durchführung dieses Abkommens für              Gemeinschaft benannt wird, und einem Leiter der Mission eines\nerforderlich hält.                                                    AKP-Staats wahrgenommen, welcher von den AKP-Staaten be-\nnannt wird.\n(4) Der Ministerrat veröffentlicht jährlich einen Bericht sowie\nandere von ihm für nützlich erachtete Informationen.                     (2) Jedes Mitglied des Botschafterausschusses kann sich bei\nVerhinderung vertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche\n(5) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten können den Mini-        Rechte des verhinderten Mitglieds aus.\nsterrat mit allen Fragen betreffend die Anwendung dieses Abkom-\nmens befassen.                                                           (3) Der Botschafterausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung:\ndie dem Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt wird.\n(6) Der Ministerrat kann nach Maßgabe von Artikel 346 Absatz 2\nAusschüsse oder Gruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur\nDurchführung der von ihm als notwendig erachteten Arbeiten\neinsetzen, insbesondere zur etwaigen Vorbereitung seiner Bera-                                     Kapitel 3\ntungen über spezifische Bereiche oder Probleme der Zusammen-\narbeit.\nGemeinsame Bestimmungen\nfür Ministerrat und Botschafterausschuß\nArtikel 343\nIn Anwendung des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe h und der                                    Artikel 348\nArtikel 20 bis 22 betreffend die dezentralisierte Zusammenarbeit\nEin Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Ministerrats\nsorgt der Ministerrat für Kontakte zwischen sich entsprechenden\noder des Botschafterausschusses teil, wenn auf der Tagesord-\nStellen der Gemeinschaft und der AKP-Staaten (dezentrale\nnung Punkte stehen, die in die Zuständigkeitsbefeiche der Bank\nBehörden und nicht amtliche Stellen), um konkret die Frage zu\nfallen.\nprüfen, wie und unter welchen Bedingungen deren Initiativen\ngestaltet werden können, um zur Verwirklichung der Entwick-                                       Artikel 349\nlungsziele der AKP-Staaten beizutragen. Die Beteiligung an den           Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funktionie-\nTagungen erfolgt entsprechend den Themen auf der Tagesord-            ren des Ministerrates und des Botschafterausschusses oder\nnung und dem konkreten Potential der genannten Stellen, Bei-          anderer gemischter Organe erforderlichen Arbeiten werden auf\nträge zu den Entwicklungszielen in diesen Bereichen zu leisten.       paritätischer Grundlage nach Maßgabe der Geschäftsordnung\nDiese Kontaktmechanismen erleichtern den Zugang der betref-      des Ministerrates wahrgenommen.\nfenden Parteien zu den Informationen Ober die von den AKP-\nStaaten verfolgten Entwicklungspolitiken und zu den Maßnahmen\nder AKP-EWG-Zusammenarbeit und fördern eine bessere gegen-\nKapitel 4\nseitige Unterrichtung und Abstimmung in bezug auf die dezentra-\nlisierten Aktionsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Zusammen-                              Paritätische Versammlung\narbeit.                   ··\nArtikel 344                                                        Artikel 350\nUnbeschadet von Artikel 342 Absatz 6 kann der Ministerrat           Die Paritätische Versammlung prüft den gemäß Artikel 342\nwährend seiner Tagungen paritätisch besetzte engere Minister-          Absatz 4 erstellten Bericht.","72                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nSie kann auf. den Gebieten, die dieses Abkommen betreffen              bleme in den AKP-EWG-Organen gemeinsam geprüft, um eine\noder darin behandelt werden, Entschließungen verabschieden.               Lösung herbeizuführen.\nSie kann zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens dem\nMinisterrat alle Schlußfolgerungen und Empfehlungen unterbrei-                                         Arti ke 1 354\nten, die sie für zweckdienlich hält, insbesondere anläßlich der              Die Mittel für die Verwaltungskosten der in diesem Abkommen\nPrüfung des Jahresberichts des Ministerrats.                              vorgesehenen Organe werden nach Maßgabe des Protokolls\nNr. 2 aufgebracht.                     ·\nArtikel 351\n(1) Die Paritätische Versammlung bestellt ihr Präsidium und                                         Artikel 355\ngibt sich eine Geschäftsordnung.                                             Die aufgrund dieses Abkommens gewährten Vorrechte und\n(2) Sie tritt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Tagung            lmmunitäten sind im Protokoll Nr. 3 festgelegt.\nzusammen, und zwar einmal in der Gemeinschaft und einmal in\neinem AKP-Staat.\n(3) Sie kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung der von\nihr festgelegten besonderen Vorarbeiten einsetzen.\nFünfter Teil\n( 4) Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funktio-\nnieren der Paritätischen Versammlung erforderlichen Arbeiten                                   Schlußbestimmungen\nwerden auf paritätischer Grundlage nach Maßgabe ihrer\nGeschäftsordnung wahrgenommen.\nArti ke 1 356\nVertrage, Übereinkommen. Abkommen oder Vereinbarungen\njeder Form oder Art zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaa-\nKapitel 5                                  ten der Gemeinschaft und einem oder mehreren AKP-Staaten\ndürfen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen-\nSonstige Bestimmungen                               stehen.\nArti ke 1 352                                                             Artikel 357\n(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung oder Anwendung               Dieses Abkommen gilt vorbehaltlich der darin vorgesehenen\ndieses Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat, mehreren Mit-             besonderen Bestimmungen Ober die Beziehungen zwischen den\ngliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits und einem oder             AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departe-\nmehreren AKP-Staaten andererseits ergeben, werden dem Mini-              ments einerseits nach Maßgabe des Vertrags für die Gebiete, in\nsterrat unterbreitet.                                                    denen der Vertrag angewendet wird, und andererseits für die\n(2) In der Zeit zwischen den Tagungen des Ministerrates wer-          Gebiete der AKP-Staaten.\nden derartige Streitfälle dem Botschafterausschuß zur Beilegung\nunterbreitet.                                                                                         Artikel 358\n(3) Gelingt es dem Botschafterausschuß nicht, den Streitfall             (1) Wünscht ein dritter Staat den Beitritt zur Gemeinschaft, so\nbeizulegen, so befaßt er damit den Ministerrat auf dessen näch-          unterrichtet diese die AKP-Staaten, sobald sie beschlossen hat,\nster Tagung, um eine Beilegung herbeizuführen.                           Verhandlungen über den Beitritt aufzunehmen.\n(4) Gelingt es dem Ministerrat nicht, den Streitfall auf dieser          (2) Die Vertragsparteien vereinbaren ferner,\nTagung beizulegen, so kann er auf Antrag einer der betroffenen\na) während der Durchführung der Beitrittsverhandlungen regel-\n· Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten, dessen\nmäßige Kontakte herzustellen, bei denen\nAusgang ihm in einem Bericht anläßlich seiner nächsten Tagung\nmitgeteilt wird.                                                                  die Gemeinschaft den AKP-Staaten alle zweckdienlichen\nInformationen über den Fortgang der Verhandlungen über-\n(5) a) Wird der Streitfall nicht beigelegt, so leitet der Ministerrat\nmittelt;\nauf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien ein\nSchiedsverfahren ein. Die beiden am Streit beteiligten             -   die AKP-Staaten der Gemeinschaft ihre Anliegen und\nParteien im Sinne von Absatz 1 bestellen innerhalb von                 Standpunkte mitteilen, damit sie diese möglichst weit-\ndreißig Tagen je einen Schiedsrichter. Diese beiden                    gehend berücksichtigen kann;\nSchiedsrichter ernennen ihrerseits innerhalb von zwei\nb) unverzüglich nach Abschluß der Beitrittsverhandlungen die\nMonaten einen dritten Schiedsrichter. Erfolgt keine\nAuswirkungen dieses Beitritts auf dieses Abkommen zu prü-\nErnennung innerhalb der vorgesehenen Frist, so\nfen und Verhandlungen einzuleiten, um ein Beitrittsprotokoll\nernennt der Kopräsident des Ministerrats eine Persön-\nzu erstellen und die Anpassungs- bzw. Übergangsmaßnah-\nlichkeit, deren Unabhängigkeit außer Zweifel steht.\nmen zu erlassen, die sich als erforderlich erweisen könnten\nb) Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit, und                und als Bestandteil dieses Protokolls in es aufzunehmen\nzwar normalerweise innerhalb eines Zeitraums von fünf              wären.\nMonaten.                                                         (3) Unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen erkennen\nc) Jede der am Streit beteiligten Parteien ist verpflichtet,      die Vertragsparteien an, daß die Bestimmungen dieses Abkom-\ndie zur Durchführung des Schiedsspruchs erforder-              mens auf die Beziehungen ZWischen den AKP-Staaten und einem\nlichen Maßnahmen zu treffen.                                  neuen Mitgliedstaat der Gemeinschaft keine Anwendung finden,\nsolange das in Absatz 2 Buchstabe b genannte Beitrittsprotokoll\nArtikel 353                                   nicht in Kraft getreten ist.\nUnbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens setzen\nArtikel 359\ndie Vertragsparteien anes daran, um zu einer gemeinsamen Aus-\nlegung zu gelangen, wenn es im Rahmen der Anwendung dieses                   (1) a) Dieses Abkommen wird für die Gemeinschaft entspre-\nAbkommens zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten                              chend den Bestimmungen des EWG- und EGKS-Vertra-\nzu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung der                          ges rechtsgültig geschlossen. Der Abschluß wird den\nTexte kommt. Zu diesem Zweck werden die betreffenden Pro-                            Parteien notifiziert.","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            73\nb) Er bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaa-     bigte Abschrift übermittelt und die Unterzeichnerstaaten davor\nten gemäß ihren verfassungsrechtlicchen Vorschriften.       unterrichtet.\n(2) Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notifizierung des      (3) Dieser Staat hat sodann die gleichen Rechte und Pflichten\nAbschlusses dieses Abkommens werden, soweit es die AKP-               wie die AKP-Staaten. Durch einen solchen Beitritt dürfen die\nStaaten betrifft, beim Sekretariat des Rates der Europäischen         Vorteile, die sich für die AKP-Unterzeichnerstaaten dieses\nGemeinschaften und, soweit es die Mitgliedstaaten betrifft, beim      Abkommens aus den Bestimmungen über die Zusammenarbeit\nSekretariat der AKP-Staaten hinter1egt. Die Sekretariate unter-       bei der Entwicklungsfinanzierung und über die Stabilisierung der\nrichten die Unterzeichnerstaaten und die Gemeinschaft hiervon         Ausfuhrel10se ergeben, nicht beeinträchtigt werden.\nunverzüglich.\nArtikel 360                                                           Artikel 363.\n(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats            ( 1) Stellt ein Staat. dessen Wirtschaftsstruktur und Produktion\nin Kraft. der auf den Tag folgt. an dem die RatifikationSUfkunden     mit denen der AKP-Staaten vergleichbar sind, einen Antrag auf\nder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von mindestens zwei          Beitritt zu äiesem Abkommen, so bedarf dieser Antrag der Zustim-\nDritteln der AKP-Staaten sowie die Urkunde zur Notifizierung des      mung des Ministerrates. Der betreffende Staat kann diesem\nAbschlussses dieses Abkommens durch die Gemeinschaft hinter-          Abkommen durch Abschluß eines Abkommens mit der Gemein-\nlegt worden sind.                                                     schaft beitreten.\n(2) Ein AKP-Staat, der die in Artikel 359 genannten Verfahren         (2) Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und Pflichten wie\nbis zum Tag des lnkrafttretens dieses Abkommens gemäß Absatz 1        die AKP-Staaten.\nnicht abgeschlossen hat, kann sie nur binnen zwölf Monaten nach\n(3) In dem Abkommen mit diesem Staat kann jedoch der\ndem Inkrafttreten zum Abschluß bringen und nur binnen zwölf\nZeitpunkt festgesetzt werden, zu dem einzelne dieser Rechte und\nMonaten nach dem Inkrafttreten einleiten, es sei denn, er teilt dem\nPflichten auf ihn Anwendung finden.\nMinisterrat vor Ablauf ·äteser Frist mit, daß er diese Ver1ahren\nspätestens innerhalb der auf äl858 Frist folgenden sechs Monate          (4) Durch einen solchen Beitritt dürfen jedoch die Vorteile nicht\nabschließen will, und nimmt vor Ablauf der letztgenannten Frist       beeintrAchtigt werden, die sich fOr die AKP-Unterzeichnerstaaten\ndie erforderliche Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vor.          dieses Abkommens aus den Bestimmungen über die Zusammen-\narbeit bei der Entwicklungsfinanzierung, die Stabilisierung der\n(3) Auf AKP-Staaten, die die in Artikel 359 genannten Verfahren\nAusfuhrerlöse und die industrielle Zusammenarbeit ergeben.\nam Tag des lnkrafttretens dieses Abkommens gemäß Absatz 1\nnicht abgeschlossen haben, findet es vom ersten Tag des zweiten\nauf den Abschluß dieser Veffahren folgenden Monats an Anwen-                                       Artikel 364\ndung.                                                                    Wenn Namibia nach Ertangung seiner Unabhängigkeit den\n(4) Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die dieses Abkommen nach         Beitritt zum Abkommen beantragt und dieser Antrag nach Beginn\nMaßgabe des Absatzes 2 ratifizieren, erkennen die Gültigkeit aller   des tatsächlichen Verfahrens zur Ratifizierung des Abkommens,\nMaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens an, die zwi-              aber vor Inkrafttreten desselben eingeht, so befindet der Minister-\nschen dem Inkrafttreten und dem Zeitpunkt, von dem an dieses          rat über diesen Antrag und beschließt über den Beitritt dieses\nAbkommen auf sie Anwendung findet, getroffen werden. Sie              Staates. Bei dieser Gelegenheit faßt er auch alle diesen Staat\nerfüllen vorbehaltlich einer zusätzlichen Frist, die ihnen der Mini-  betreffenden geeigneten Beschlüsse in den Bereichen, die unter\nsterrat gegebenenfalls gewährt, spätestens sechs Monate nach         das Abkommen (Dritter Teil, Titel I und IV) und die Anhänge zur\ndem Abschluß der in Artikel 359 genannten Verfahren alle Ver-         Schlußakte betreffend diese Teile des Abkommens, einschließlich\npflichtungen, die sie aufgrund dieses Abkommens oder aufgrund         Rindfleisch, fallen.\nvon Durchführungsbeschlüssen des Ministerrates zu übernehmen             Im Falle eines positiven Beschlusses wird Namibia zu den\nhaben.                                                                Unterzeichnerstaaten des Abkommens gezählt, insbesondere,\n(5) Die Geschäftsordnung der durch dieses Abkommen einge-         was die Ratifizierung und das Inkrafttreten des Abkommens anbe-\nsetzten gemeinsamen Organe bestimmt, ob und unter welchen             langt.\nBedingungen die Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die die in\nArtikel 365\nArtikel 359 genannten Verfahren zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndieses Abkommens noch nicht abgeschlossen haben, als Beob-               Vom Inkrafttreten des vor1iegenden Abkommens an werden die\nachter an den Sitzungen dieser Organe teilnehmen. Die in dieser      dem Ministerrat durch das Dritte AKP-EWG-Abkommen übertra·\nWeise getroffene Regelung ist nur bis zu dem Zeitpunkt wirksam,      genen Befugnisse soweit erforder1ich und in Übereinstimmung mit\nvon dem an dieses Abkommen auf die genannten Staaten                 den einschlägigen Bestimmungen des vor1iegenden Abkommens\nAnwendung findet; sie wird auf jeden Fall unwirksam, sobald der      von dem mit dem vor1iegenden Abkommen eingesetzten Minister-\nbetreffende Staat nach Maßgabe des Abatzes 2 dieses Abkom-           rat ausgeübt.\nmen nicht mehr ratifizieren kann.                                                                  Artikel 366\n(1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von 10 Jahren,\nArtikel 361\nder am 1. März 1990 beginnt, geschlossen.\n( 1) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines Staats auf\n(2) Spätestens zwölf Monate vor Ablauf des ersten Fünfjahres-\nBeitritt zur Gemeinschaft oder Assoziierung mit ihr unterrichtet.\nzeitraums unterrichten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten\n(2) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines Staats auf       zum einen und die AKP-Staaten zum anderen die jeweils andere\nBeitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluß von AKP-Staaten          Partei von den Bestimmungen dieses Abkommens, für die sie im\nunterrichtet.                                                        Hinblick auf eine etwaige Änderung des Abkommens eine Revi-\nArtikel 362                            sion beantragen. Unbeschadet dieser Frist und für den Fall, daß\neine Partei die Revision von Bestimmungen des Abkommens\n(1) Stellt ein im vierten Teil des Vertrages genanntes land oder  beantragt, verfügt die andere Vertragspartei Ober eine Frist von\nGebiet, das unabhängig geworden ist, einen Antrag auf Beitritt zu    zwei Monaten, um die Ausdehnung dieser Revision auf weitere\ndiesem Abkommen, so wird dieser Antrag dem Ministerrat vorge-        Bestimmungen zu beantragen, die im Zusammenhang mit denen\nlegt.                                                                stehen, für die der ursprüngliche Antrag gestellt wurde.\n(2) Nach Zustimmung des Ministerrates tritt das betreffende          Zehn Monate vor Ablauf dieses laufenden Fünfjahreszeitraums\nLand diesem Abkommen durch Hinter1egung einer Beitritts-             trete~ die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die etwai-\nurkunde beim Sekretariat des Rates der Europäischen Gemein-          gen Anderungen an den Bestimmungen, die Gegenstand dieser\nschaften bei, das dem Sekretariat der AKP-Staaten eine beglau-       Unterrichtung waren, zu prüfen.","74                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nO,e Artikel 359 und 360 über den Abschluß, die Ratifizierung        Gemeinschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\nund das Inkrafttreten des Abkommens gelten auch für die auf           gekündigt werden.\ndiese Weise vorgenommenen Änderungen.\nDer Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten der\ngeänderten Bestimmungen erforderlichen Übergangsmaß-                                            A rti k e 1 368\nnahmen.                                                                 Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle sind Bestandteil\n(3) Achtzehn Monate vor Abtauf der Gesamtlaufzeit des               desselben.\nAbkommens treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein,\num die Bestimmungen zu prüfen, die in der Folge für die Bezie-\nhungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten                                        Artikel 369\neinerseits und den AKP-Staaten andererseits gelten sollen.              Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nDer Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten     scher, englischer, französischer, griechischer, itafienischer, nie-\ndes neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßoahmen.                derländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt,\nwobei jeder Worttaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im\nArchiv des Sekretariats -des Rates der Europäischen Gemein-\nArtikel 367                               schaften und beim Sekretariat der AKP-Staaten hinter1egt; die\nDieses Abkommen kann von der Gemeinschaft gegenüber                 Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaats\njedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der                 eine beglaubigte Abschrift.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             /5\nProtokolle\nFinanzprotokoll                                  wovon 250 Mio. ECU für die Hilfen gemäß Artikel 254 und\n100 Mio. ECU für die Hilfen gemäß Artikel 255 bestimmt sind.\nArtikel 1                             b) Ist die in einem der vorgenamten Artikel vorgesehene Son-\nderrückstellung vor Ablauf des Finanzprotokolls erschöpft, so\n(1) Für die im Dritten Teil Trtel III des Abkommens genannten\nsind Übertragungen der in dem anderen Artikel vorgesehenen\nZwecke der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung\nMittel zulässig.\nbeläuft sich der Gesamtbetrag der FinanzhiHe der Gemeinschaft\nfür einen am 1. März 1990 beginnenden Zeitraum von fünf Jahren      c) Bei Ablauf des Finanzprotokolls werden die für Soforthilfen\nauf 12 Mrd. ECU.                                                           und für Flüchtlings-, ROcksiedlungs- und Vertriebenenhilfen\nnicht gebundenen Mittel den Fonds wieder zugeführt und\nDieser Betrag umfaßt\nkönnen zur Finanzierung anderer Maßnahmen, die in den\na) 10,8 Mrd. ECU aus dem Fonds, davon                                      Bereich der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-\nrung fallen, verwendet werden, sofern der Ministerrat nichts\ni)    für die in den Artikeln 220, 221 und 224 genannten\nanderes beschließt.\nZwecke 7,995 Mrd. ECU in Form von Zuschüssen; hier-\nvon wird ein Betrag von 1, 15 Mrd. ECU zur Unterstützung  d) Ist die Sonderrückstellung vor Ablauf des Finanzprotokolls\nder Strukturanpassungsmaßnatvnen gewährt, der gemäß              erschöpft, so genetvnigen die AKP-Staaten und die Gemein- .\nArtikel 281 Absatz 2 Buchstabe e im Rahmen der lang-             schaft im Rahmen der zuständigen gemeinsamen Organe\nfristigen Entwicklungshilfe ergänzt werden kann;                 geeignete Maßnahmen, um bei Situationen Im Sinne der\nii)  für die in den Artikeln 220, 221 und 224 genannten               Artikel 254 und 255 Abhilfe zu schaffen.\nZwecke 825 Mio. ECU in Form von Risikokapital;\niii) für die in den Artikeln 186 bis 212 genannten Zwecke\n1,5 Mrd. ECU in Form von Transfers zur Stabilisierung                                  Artikel 3\nder Ausfuhrertöse;                                            (1) Von den gesamten gemäß Artikel 1 verfügbaren Finanzmit-\n. iv)  für die in den Artikeln 214 bis 219 genannten Zwecke     teln werden 1,25 Mrd. ECU für die Finanzierung von regionalen\n480 Mio. ECU in Form von Zuschüssen für Sysmin;          Vorhaben und Programmen der AKP-Staaten vorgemerkt.\nb) für die in den Artikeln 220,221 und 224 genannten Zwecke bis          (2) Aus den gemäß diesem Artikel 3 vorgemerkten Beträgen\nzu 1,2 Mrd. ECU in Form von Darlehen der Bank, die diese      trägt die Gemeinschaft bei\naus Eigenmitteln nach Maßgabe ihrer Satzung gewährt. Für       i)       zur Finanzierung des Haushalts des Zentrums für industrielle\ndiese Darlehen gilt Artikel 235 betreffend die Zinsvergünsti-           Entwicklung mit einer gesonderten Rückstellung von höch-\ngungen.                                                                 stens 60 Mio. ECU;\n(2) Die Bank verwaltet die aus ihren eigenen Mitteln gewährten    ii)      zu den in Anhang LXVIII genannten Zielen einen Betrag von\nDarlehen, einschließlich der Zinsvergünstigungen, sowie das Risi-            höchstens 3 Mio. ECU;\nkokapital. Alle anderen Finanzmittel gemäß diesem Abkommen\nwerden von der Kommission verwaltet.                                iii)     zur Finanzierung von regionalen Programmen zur Entwick-\nlung des Handels gemäß Artikel 138 einen Richtbetrag von\n70 Mio. ECU.\nArtikel 2\nFür die Finanzierung der Hilfe gemäß den Artikeln 254 und 255\nwird folgendes vorgesehen:                                                                        Artikel 4\na) Im Rahmen des Betrags gemäß Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i           Für den zweiten Fünfjahreszeitraum dieses Abkommens wird\nwird eine Sonderrückstellung von 350 Mio. ECU gebildet,        ein neues Finanzprotokoll geschlossen.","7(                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11\nProtokoll Nr. 1\nüber die Bestimmung des Begriffs \"Ursprungswaren\"\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTit~I                                  (3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein AKP-Staat, wenn er\nder Gemeinschaft die Möglichkeit zur Aushandlung eines Fische-\nBestimmung des Begriffs \"Ursprungswaren\"'\nreiabkommens anbietet, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch\nnicht annimmt, Drittlandschiffe zum Fischfang in seiner aus-\nArtikel 1                            schließlichen Wirtschaftszone chartern oder leasen und beantra-\nUrsprungskriterien                        gen, daß diese Schiffe im Sinne dieses Artikels als „seine Schiffe\"\nbehandelt werden.\nZur Anwendung der handelspolitischen Bestimmungen des\nAbkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der AKP-Staa-           Die Gemeinschaft erkennt die von einem AKP-Staat gecharter-\nten, wenn es in diesen Staaten entweder vollständig hergestellt     ten oder geleasten Schiffe als \"seine Schiffe\" an, sofern\noder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet       - die Gemeinschaft die Möglichkeit zur Aushandlung eines\nworden ist.                                                             Fischereiabkommens mit dem betreffenden AKP-Staat nicht\ngenutzt hat;\nArtikel 2\n- die Besatzung, einschließlich der Offiziere und des Kapitäns,\nVotlständig hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse              zu mindestens 50% aus Staatsangehörigen der an dem\n(1) Als in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den in      Abkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG besteht;\nAnhang III aufgeführten, nachstehend ÜLG genannten Obersee-             äie Kommission den Charter- oder Leasingvertrag als Gewähr\nischen Ländern und Gebieten vollständig hergestente bzw. ge-           dafür akzeptiert hat, daß er ausreichende Möglichkeiten zur\nwonnene Erzeugnisse gelten:                                            Entwicklung der Fischfangtätigkeit auf eigene Rechnung bietet\na) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene                   und der AKP-Seite insbesondere die Verantwortung für die\nmineralische Stoffe;                                              nautische und kommerzielle Verwaltung des ihm für einen\nnennenswerten Zeitraum zur Verfügung gestellten Schiffs\nb) dort geerntete pflanzrlChe Erzeugnisse;\nüberträgt.\nc) dort geborene und aufgezogene lebende Tiere;\n(4) Die Begriffe \"AKP-Staaten\", \"Gemeinschaft\" und \"ÜLG\"\nd) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;                umfassen auch deren Hoheitsgewässer.\ne) Erzeugnisse der dort betriebenen Jagd und Fischerei;               Die auf See befindlichen Schiffe einschließlich der Fabrik-\nf)   Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen    schiffe, auf denen ihre Fischfangerzeugnisse be- oder verarbeitet\naus der See gewonnene Erzeugnisse;                            werden, gelten als Teil des Gebietes des oder der AKP-Staaten,\nder Gemeinschaft oder der ÜLG, denen sie gehören, sofern sie\ng) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich     die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.\naus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge-\nstellt werden;\nArtikel 3\nh) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-\nIn ausreichendem Maße verarbeitete Erzeugnisse\nstoffen verwendet werden können;\n(1) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der\ni)   Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit\nAbsätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als\nanfallen;\nausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeug-\nj)   Waren, die dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den     nis unter einem anderen als dem Code einzureihen ist, unter den\nBuchstaben a bis i hergestellt werden.                        jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne\nUrsprungseigenschaft einzureihen ist.\n(2) Der Ausdruck \"ihre Schiffe\" in Absatz 1 Buchstabe f ist nur\nanwendbar auf Schiffe,                                                Unter den in diesem Protokoll verwendeten Begriffen \"Kapitel\"\nund .Codes\" sind die Kapitel und die vierstelligen Codes der\ndie in einem Mitgliedstaat. einem AKP-Staat oder einem ÜLG\nNomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und\nim Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;\nCodierung der Waren, im folgenden als \"Harmonisiertes System\"\n- die die Flagge eines Mitgliedstaats, eines AKP-Staats oder       bezeichnet, zu verstehen.\neines ÜLG führen;\nUnter dem Begriff \"einreihen\" ist die Einreihung von Erzeugnis-\n- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen         sen oder Vormaterialien unter einem bestimmten Code zu ver-\nvon an dem Abkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG         stehen.\noder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser\n(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II\nStaaten oder ÜLG gelegen ist, bei der der oder die Geschäfts-\ngenannten Erzeugnis müssen anstelle der Bestimmung des\nführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Auf-\nAbsatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten\nsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien\nBedingungen erfüllt werden.\nStaatsangehörige der an diesem Abkommen beteiligten Staa-\nten oder eines ÜLG sind und im Falle von Personengesell-       a) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der\nschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung das           Ursprungseigenschaft eines in einem AKP-Staat hergestellten\nGesellschaftskapital außerdem mindestens zur Hälfte an dem          Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der auf-\nAbkommen beteiligten Staaten, öffentlich-rechtlichen Körper-        grund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem\nschaften oder Staatsangehörigen solcher Staaten oder eines          Preis ab Werk dieses Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts\nÜLG gehört;                                                         der in die Gemeinschaft, in die AKP-Staaten oder in die ÜLG\neingeführten Vormaterialien entsprechen.\n- deren Besatzung, einschließlich der Offiziere und des Kapitäns,\nzu mindestens 50% aus Staatsangehörigen der an dem             b) Unter dem Begriff \"Wert\" in der Liste des Anhangs II ist der\nAbkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG besteht.                Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungs-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                               77\neigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zoll-     Waren eingehenden Vormaterialien und Erzeugnisse ihren Ur-\nwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der  sprung in Drittländern haben.\nerste feststellbare Preis, der im betreffenden Land für die Vor-\nmaterialien gezahlt wird, zu verstehen.                                                       Artikel 5\nWenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit                                            Werttoleranz\nUrsprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist Unterabsatz 1\nUngeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 und vorbehaltlich\nsinngemäß anzuwenden.\nder Bestimmungen gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 Nummer 4\nc) Unter dem Begriff „Preis ab Werk· in der Liste des Anhangs II     kOnnen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstel-\nist der Preis zu verstehen. der dem Hersteller gezahlt wird, in  lung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern\ndessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durch-       ihr Wert 10% des Wertes ab Werk nicht übersteigt.\ngeführt worden ist, sofem dieser Preis den Wert aJlen verwen-\ndeten Vormaterials umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben,\nArtikel 6\ndie erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das\nhergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.                                                     Kumulierung\nd) Als ,.Zollwert• gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember         (1) Zur Anwendung von Trtel I gelten die AKP-Staaten als ein\n1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert      Gebiet\nder Waren festgelegt ist.                                           (2) Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den ÜLG\nhergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse in den AKP-Staaten\n(3) Zur Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht\nbe- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den_ AKP-\ndarauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende\nStaaten hergestellt.\nBe- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ur-\nsprungseigenschaft zu ver1eihen:                                        (3) Die in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommenen\nBe- oder Verarbeitungen gelten als in den AKP-Staaten vorge-\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während\nnommen, wenn die hergestellten Vormaterialien spAter In den\ndes Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-\nAKP-Staaten be- oder verarbeitet werden.\nten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-\nlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von         (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für jede in den AKP-Staater,\nanderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche       vorgenommene Be- oder Verarbeitung, einschließlich der in Arti-\nBehandlungen);                                                  kel 3 Absatz 3 genannten Behandlungen.\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-\ntieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-                                     Artikel 7\nten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;                                      Zuerkennung der Ursprungseigenschaft\nc) i)    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-             Ursprungswaren, die aus in zwei oder mehr AKP-Staaten voll-\nmenstellen von Packstücken;                                 ständig hergestellten bzw. gewonnenen oder in ausreichendem\nMaße verarbeiteten Vormaterialien bestehen, gelten als\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\nUrsprungswaren des AKP-Staates, in dem die letzte Be- oder\nSchachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle\nVerarbeitung stattgefunden hat, sofern diese Be- oder Verarbei-\nanderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen\ntung über die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d\nAufmachung;\ngenannten nicht ausreichenden Behandlungen oder die Kumulie-\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen glei-           rung mehrerer dieser Behandlungen hinausgeht.\nchartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen\nselbst oder auf ihren Umschließungen;\nArtikel 8\ne) i)    einfaches Mischen von Erzeugnissen der gleichen Art,                        Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug\nwenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht\ndie im Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen,        Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-\num als Ursprungsware eines AKP-Staats, der Gemein-          nen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusam-\nschaft oder eines ÜLG zu gelten;                            men als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normal-\nausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in\nii) einfaches Mischen von Erzeugnissen verschiedener Art,        Rechnung gestellt werden.\nsofern nicht ein oder mehrere Bestandteile die in diesem\nProtokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen, 1.111 als                               Artikel 9\nUrsprungswaren eines AKP-Staats, der Gemeinschaft                              Warenzusammenstellungen\noder eines ÜLG zu gatten, tmd sofern dieser Bestandteil\nWarenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-\nbzw. diese Bestandteile zur Bestimmung der wesentlichen\nschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungswaren,\nBeschaffenheitsmerkmale des fertigen Erzeugnisses bei-\ntragen;                                                     wenn alle dazugehörigen Artikel Ursprungswaren sind. Jedoch gilt\neine Warenzusammenstellung aus Ursprungsartikeln und Artikeln\nf)   einfaches zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem        ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als Ursprungsware, sofern\nvollständigen Artikel;                                          der Wert der Artikel ohne Ursprungseigenschaft 15% des Preises\ng) Kumulierung von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a         ab Werk der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.\nbis f genannten Behandlungen;\nh) Schlachten von Tieren.                                                                       Artikel 10\nUnmittelbare Beförderung\n(1) Die im Rahmen der handelspolitischen Bestimmungen des\nArtikel 4\nAbkommens YOfg8S8hene PrAferenzregelung gilt allein für die\nNeutraJe Elemente                          Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwischen dem Gebiet der\nBei der Feststellung, 9b ein Erzeugnis eine Ursprungsware der     AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der ÜLG befördert werden,\nAKP-Staaten, der Gemeinschaft oder eines ÜLG ist, wird nicht        ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Jedoch kann die\ngeprüft, ob elektrische Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrü-     Beförderung von Waren, die eine einzige Sendung bilden, unter\nstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung der ferti-      Durchfuhr durch andere Gebiete als die der AKP-Staaten, der\ngen Ware verwendet wurden, oder die bei der Herstellung ver-        Gemeinschaft oder der ÜLG, gegebenenfalls auch mit einer\nwendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung der          Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten","78                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11\nerfolgen, sofern die Waren unter der zollamtlichen Überwachung           (6) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\nder Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungsstaates verblei-        behörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren als\nben und dort nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die     Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls angesehen werden\nErhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.       können.\n(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset-            (7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Absatz 6\nzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehör-   genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlan-\nden folgendes vorgelegt wird:                                        gen oder aJle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweck-\ndienlich erscheinen.\na) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes\ndurchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch          (8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die\ndas Durchfuhrtand erfolgt ist.                                 in Absatz 1 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt\nwerden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld\nb} oder eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausge-\n„Warenbezeichnung\" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit\nstellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:\neines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem\ngenaue Warenbeschreibung,                                  Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum ein-\n-   Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gege-    zutragen. Ist das Feld nicht vollstäncfig ausgefüllt. so ist unter der\nbenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe,             letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nichtaus-\ngefüllte Teil durchzustreichen.\n-   die Bescheinigung Ober die Bedingungen, unter denen\nsich die Waren im Durchfuhrtand aufgehalten haben,             (9) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der Waren-\nverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der\nc) oder, falls die vorgenannten Papiere nicht vorhanden sind,        Bescheinigung anzugeben.\neine sonstige beweiskräftige Unterlage.\n(1 O) Die Warenverxehrsbescheinigung EUA.1 wird bei der Aus-\nfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht. von den Zollbehörden des\nArtikel 11                           AKP-Ausfuhrstaats ausgesteflt. Sie wird zur Verfügung des Aus-\nTerritoriale Kontinuität                    führers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich er1olgt oder\nDie in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgese-    sichergestellt ist.\nhenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechnung in der\nGemeinschaft, in den AKP-Staaten oder in den ÜLG erfüllt                                           Artikel 13\nwerden.                                                                Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUA.1\nUrsprungswaren, die aus der Gemeinschaft, aus den AKP-                (1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung\nStaaten oder aus den ÜLG in ein anderes Land ausgeführt               EUR.1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht,\nwurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne                 ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschulde-\nUrsprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden           ten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht\nglaubhaft dargelegt werden,                                           ausgestellt worden ist.\n- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausge-               (2) Bei Anwendung von Absatz 1 muß der Ausführer in dem\nführten Waren sind und                                            Antrag\n- daß sie während ihres Aufenthalts in dem betreffenden land          - den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die\noder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben,              Warenver1<ehrsbescheinigung bezieht,\ndie über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Maß\nhinausgeht.                                                       - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Waren keine·\nWarenver1<ehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist;\ndie Gründe hierfür sind anzugeben.\nTitel II\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenver1<ehrsbescheinigung\nNachweis der Ursprungseigenschaft                     EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,\nob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-\nArtikel 12                            den Unterlagen übereinstimmen.\nWarenverkehrsbescheinigung EUA.1                         Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen\nmüssen folgende Vennerke tragen:\n(1) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft im\nSinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs-         ,.EXPEOIOO A POSTEAIORi-, ,.UDSTEDT EFTERF0l-\nbescheinigung EUA.1 erbracht. deren Muster in Anhang IV wie-         GENDE•, .NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT•, .,EKAO0EN EK\ndergegeben ist.                                                      TON YD\"EPQN\", .,ISSUED RETROSPECTIVELY\", .,OEUVRE\nAPOSTERIORI\", .,RILASCIATO APOSTERIORI\", ,.AFGEGE-\n(2) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur ausge-\nVEN APOSTERIORI\", \"EMfTIDO APOSTERIORI\".\nstellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung des Abkom-\nmens dienen soll.\n(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf\nschriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Dieser Antrag\nwird auf dem Formbtatt nach dem Muster in Anhang lV gestellt                                      Artikel 14\nund gemäß diesem Protokoll ausgefüllt.                                                Ausstellung eines EUR.1-Duplikats\nDie Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind von den             Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrs-\nZollbehörden des Ausfuhrtands mindestens drei Jahre lang aufzu-      bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden,\nbewahren.                                                            die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand\nder in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente ausgefertigt\n(4) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nwird.\nist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder\nvon seinem bevollmächtigten Vertreter zu beantragen.                     Dieses Duplikat wird mit einem der folgenden Vermerke ver-\nsehen:\n(5) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle\nzweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die        \"DUPLICADO\",           .,OUPLIKAT\",         \"DUPLIKAT\",\nAusfuhrwaren eine Warenver1<ehrsbescheinigung EUR.1 ausge-            \"ANTlrPA<l>O\",         \"DUPLICATE\",         \"DUPLICATA\",\nstellt werden kann.                                                   ,,DUPLICATO\",          ,,DUPLICAAT\",        \"SEGUNDA VIA\".","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            79\nArtikel 15                                (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen\nErsetzung von Bescheinigungen                    öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-\nwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren\nEine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1            unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstal-\nkönnen stets durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen        tungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren\nersetzt werden, sofern der Austausch bei der Zollstelle vorgenom-  in Läden oder Geschäftslokalen.\nmen wird, bei der sich die Waren befinden.\nArtikel 16                                                             Artikel 19\nGeltungsdauer der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                                Vot1age der Bescheinigungen\n( 1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß innerhalb            Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1\neiner Frist von zehn Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde    den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften\ndes AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der Zollstelle des   vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlan-\nEinfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren gestellt         gen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzonanmel-\nwerden.                                                            dung durch eine Erklärung des EinfOhrers ergänzt wird, aus der\n(2) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbe-     hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwen-\nhörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten     dung des Abkommens erfüllen.\nVorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vor-\nzugsbehandlung angenommen werden, weM die Frist aus Grün-\nden höherer Gewalt oder wegen außergewöhnJicher Umstände\nnicht eingehalten werden korvrte.                                                                 Artikel 20\nEinfutv im Rahmen von Teilsendungen\n(3) In allen anderen FAiien können die ZollbehOrden des Ein-\nfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die              Wird auf Antrag des Zollanmelders ein zerlegter oder nicht\nWaren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.            montierter Artikel der Kapitel 84 und ·ss des Hannonisierten\nSystems gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten\nBedingungen in Teilsendungen eingeführt, so wird er als eine\nArtikel 17                             einzige Ware betrachtet, und es kann bei der Einfuhr der ersten\nTransitverfahren                          Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für den vollstän-\ndigen Artikel vorgelegt werden.\nWerden die Waren in einen AKP-Staat oder ein ÜLG verbracht,\nder bzw. das nicht das Ursprungsland ist, so beginnt eine neue\nFrist von zehn Monaten mit dem Zeitpunkt, an dem die Zollbehör-\nden des Durchfuhrlandes in Feld 7 der Warenverkehrsbescheini-                                     Artikel 21\ngung EUR.1 folgendes angebracht haben:                                                        Formblatt EUR.2\n-   den Vermerk \"Transit\";                                            (1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 12 wird der\nNachweis, daß Waren, die mit der Post versandt werden (ein-\n-   den Namen des Durchfuhrlandes;\nschließlich Postpakete), die Ursprungseigenschaft im Sinne die-\n-   den amtlichen Stempel, dessen Abdruck der Kommission           ses Protokolls besitzen-, soweit es sich um Sendungen handelt,\ngemäß Artikel 25 vorab übennittelt wurde;                      die ausschließlich Ursprungswaren enthalten, deren Wert je Sen·\ndung 2 820 ECU nicht überschreiten - durch ein vom Ausführer\n-   das Datum der genannten Bescheinigungen.\nausgefülltes Formblatt EUR.2 erbracht, dessen Muster in Anhang\nV wiedergegeben ist.\nArtikel 18                                (2) Bis 30. April 1991 entspricht die in der nationalen Währung\nAusstellungen                            eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft anzuwendende ECU dem\nGegenwert der ECU in der nationalen Währung dieses Staates\n(1) Werden Waren aus einem AKP-Staat zu einer Ausstellung\nam 1. Oktober 1988. Für jeden weiteren Zeitraum von zwei Jahren\nin einen anderen als einen AKP-Staat, einen Mitgliedstaat oder\nentspricht sie dem Gegenwert der ECU in der nationalen Wäh-\nein ÜLG versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die\nrung dieses Staates am ersten Werktag im Oktober des Jahres,\nGemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf\ndas diesem Zeitraum von ·zwei Jahren vorangegangen.~\nsie anzuwenden, sofern sie äee Voraussetzungen dieses Proto-\nkolls für die Anerkennung als Ursprungswaren eines AKP-Staats         (3) Zu Beginn jedes weiteren Zeitraums von zwei Jahren kön-\nerfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden des Einfuhr-      nen von der Gemeinschaft erfordertichenfalls berichtigte Beträge\nstaates nachgewiesen wird, daß                                     eingeführt werden, die die in diesem Artikel und in Artikel 22\nAbsatz 2 in ECU ausgedrückten Beträge ersetzen und dem\na) ein Ausführer diese Waren aus einem AKP-Staat in den Staat\nAusschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen von der Gemein-\nder Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,\nschaft spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zu notifizie-\nb) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Gemein-       ren sind. Diese Beträge sind in jedem Fall so festzusetzen, daß\nschaft verkauft oder Obertassen hat,                          sich der in der nationalen Währung eines Mitgliedstaats ausge-\ndrückte Wert der Begrenzung nicht verringert.\nc) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in\ndie Gemeinschaft in dem Zustand versandt worden sind, in         (4) Ist die Rechnung für eine Ware in der Währung eines\ndem sie zur Ausstellung gesandt wurden,                       anderen Mitgliedstaats ausgestellt, so erkennt der Einfuhrstaat\nden von ·dem betreffenden Staat angegebenen Betrag an.\nd) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung\ngesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorfüh-         (5) Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUA.2 auszustellen. ·\nrung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.            Nach Ausfüllung und Unterzeichnung des Formblatts heftet es der\nAusführer bei Paketpostsendungen an die Paketkarte an. Beim\n(2) Den Zollbehörden· ist eine Warenverkehrsbescheinigung\nVersand mit der Briefpost legt der Ausführer das Formblatt in die\nunter den üblichen Voraüssetzungen vorzulegen. In der Beschei-\nSendung.\nnigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge-\nben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nach-    (6) Diese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von der\nweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände ver-       Erfüllung aller sonstigen durch Zon- oder Postvorschriften festge-\nlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.             legten Förmlichkeiten.","80                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 22                            den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhr-\nAusnahmen vom Ursprungsnachweis                      förmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Beschei-\nnigung nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewie-\n(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt      sen wird, daß die Bescheinigung EUR.1, das Formblatt EUR.2\nwerden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden             oder die Lieferantenerklärung sich auf die gestellten Waren be-\n· befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheini-           ziehen.\ngung EUR. 1 oder ohne Ausfüllung eines Formblatts EUR.2 als\nUrsprungswaren angesehen, sofern es sich um Einfuhren han-\ndelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen,                                          Titel III\nund angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die\nAnwendung dieser Bestimmungen entsprechen, wobei an der                       Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nRichtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.\n(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die                                      Artikel 25\ngelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen,                      Übermittlung von Stempelabdrucken\ndie zum persönlichen Ge-        oder Verbrauch der Empfängef oder         Die AKP-Staaten Obermitteln der Kommission die Abdrucke der\nReisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt               verwendeten Stempel sowie die Anschriften der für die Ausstel-\nbestimmt sind, und sofern auch weder die Beschaffenheit noch          lung der Warenverkehrsbescheinigungen EUA.1 und die nach-\ndie Menge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen         trägliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und\nGründen erfolgt.                                                      der Formbtätter EUR.2 zuständigen Zollstellen.\nAußerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen              Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Formblät-\n200 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden              ter EUR.2 werden zum Zwecke der Vorzugsbehandlung ab dem\nenthaltenen Waren 565 ECU nicht übefschreiten.                        Tag angenommen, an dem die Kommission diese Angaben\nerhält.\nArtikel 23\nDie Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der\nlnformationsverfahren für Kumulierungszwecke              Mitgliedstaaten weiter.\n( 1) Bei Anwendung von Artikel 6 berücksichtigt bei der Ausstel-      Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Formblät-\nlung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die zuständige            ter EUR.2, die den Zollbehörden des Einfuhrstaates vor diesem\nZollstelle des AKP-Staats, in dem eine solche Beschetnigung für       Zeitpunkt vorgelegt werden, werden nach den gemeinschaftlichen\nWaren beantragt wird, bei deren Herstellung Vormaterialien mit        Rechtsvorschriften angenommen.\nHerkunft aus anderen AKP-Staaten, aus der Gemeinschaft oder\naus den ÜLG verwendet wurden, eine Erklärung, deren Muster in\nAnhang VIA bzw. B wiedergegeben ist; diese Erklärung _~rd vom\nArtikel 26\nAusführer des Herkunftsstaates oder des Herkunfts-ULG ent-\nweder auf der Handelsrechnung für diese Vormaterialien oder in                Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\neiner Anlage zu dieser Rechnung gegeben.                                                  und der Formblätter EUR.2\n(2) Der Lieferant gibt für jede Vormaterialsendung entweder auf       (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun-\nder Handelsrechnung für die Sendung oder in einer Anlage zu          gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise;\ndieser Rechnung oder aber auf einem Lieferschein oder jed-            sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des\nwedem Handelsdokument, das diese Sendung betrifft und eine            Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments\nzur Feststellung der Nämlichkeit der betreffenden Vormaterialien      oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen -\nhinreichend detalllierte Beschreibung aufweist, eine gesonderte       Ursprung der betreffenden Ware haben.\nLieferantenerklärung ab.                                                 (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu\n(3) Die Lieferantenerklärung zu Vormaterialien mit Präferenz-      gewährteisten, leisten die Mitgliedstaaten, die ÜLG und die AKP-\nursprung erfolgt in der in Anhang VI A vorgesehenen Form.             Staaten einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der\nPrüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1,\n(4) Die Lieferantenerklärung zu Vormaterialien ohne Präferenz-    der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der\nursprung, die in den AKP-Staaten, den ÜLG oder in der Gemein-         betreffenden Waren, der Erklärungen der -Ausführer auf den\nschaft be- oder verarbeitet worden sind, erfolgt in der in An-        Formblättern EUR.2 und der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der\nhang VI B vorgesehenen Form.                                          in Artikel 27 Absatz 2 genannten Auskunftsblätter.\n(5) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten            Die befragten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Aus-\nFormblatt erfolgen.                                                   künfte über die Voraussetzungen, unter denen die Ware herge-\n(6) Die Lieferantenerklärung wird von Hand unterzeichnet. Wer-    stellt worden ist. und geben dabei insbesondere die Vorausset-\nden die Rechnung und die Erklärung des Lieferanten jedoch mit         zungen an, unter denen die Ursprungsregeln in den verschiede-\nComputer erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht unbe-    ilen AKP-Staaten, Mitgliedstaaten oder ÜLG beachtet worden\ndingt von Hand unterzeichnet zu sein, sofern der verantwortliche      sind.\nAngestellte der Liefergesellschaft für die Zollbehörden des Staa-        (3) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Ein-\ntes, in dem die Ueferantenerklärungen erstellt werden, hinrei-        gang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an,\nchend identifizierbar ist. Die genannten Behörden können Bedin-       so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig\ngungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.                   erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.\n(7) Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor     (4) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des\nInkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe der Artikel 20 und        Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das\n21 des Protokolls Nr. 1 des Dritten AKP-EWG-Abkommens aus-             Formblatt EUR.2 oder eine Fotokopie dieser Bescheinigung oder\ngestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.                       dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück\nund nennen dabei gegebenenfalls die sachlichen oder formalen\nArtikel 24                             Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Sie fügen der\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2\nAbweichungen\ndie zweckdienlichen Handelsdokumente oder eine Abschrift die-\nBei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der         ser Dokumente bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1, dem Formblatt EUR.2 oder             auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheini-\nden Lieferantenerklärungen gemäß Artikel 23 und den Angaben in         gung oder im Formblatt schließen lassen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             81\n(5) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehör-                                 Artikel 28\nden des Einfuhrstaats innerhalb einer Frist von höchstens sechs                                   Sanktionen\nMonaten mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststel-\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der zwecks\nlen lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung\nErlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein Schriftstück\nEUR. 1 oder das beanstandete Formblatt EUR.2 für die tatsächlich\nmit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um\nausgeführten Waren gilt und ob auf diese Waren wirklich die\neine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zu erhalten, oder der\nVorzugsbehandlung Anwendung finden kann.\nein Formblatt EUR.2 mit sachftch falschen Angaben anfertigt oder\n(6) Lassen die Prüfungsergebnisse oder andere verfügbare          anfertigen läßt\nInformationen vermuten. daß die Bestimmungen äieses Protokons\nnicht eingeha~en wurden, so nimmt der AKP-Staat von sich aus\nArtikel 29\noder auf Antrag der Gemeinschaft die erforder1ichen Untersu-\nchungen vor oder trifft die entsprechenden Vorkehrungen dafür,                                    Freizonen\ndaß diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durch-          Die AKP-Staaten treffen ane erforderlichen Maßnahmen, um zu\ngeführt werden, damit derartige Übertretungen aufgedeckt wer-         verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nden und ihnen zuvorgekommen werden kann; der betreffende              oder einer Lieferantenerklärung begleitete Waren. die während\nAKP-Staat kann hierzu die Gemeinschaft ersuchen. an diesen            der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf Ihrem Gebiet\nUntersuchungen mitzuwirken.                                          verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den Oblichen\nLassen die Prüfungsergebnisse oder andere verfügbare Infor-       Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung\nmationen vermuten, daß die Bestimmungen dieses Protokolls             bestimmt sind.\nnicht eingehalten würden, müssen zunächst die in diesem Proto-\nkoll vorgesehenen und gegebenenfalls eiOQ_eleiteten Amtshilfe-                                     Artikel 30\nverfahren - einschfl86üch insbesondere des UberprOfoogsverfah-                    Ausschuß fOr 2usammenarbeit im Zolfwesen .\nrens - abgeschlossen sein, bevor den Waren die Urspn.11gseigen-          (1) Es wird ein Ausschuß fOr Zusammenarbeit Im Zollwesen, im\nschaft im Sinne des Protokolls Nr. 1 ZU8fbMt werden kann.\nfolgenden „der Ausschuß• genannt. eingesetzt, der beauftragt ist,\n(7) Beanstandungen, welche die Zollbehörden des Einfuhr-          im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung\nstaats und des Ausfuhrstaats nicht klären können oder die Fragen      dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicher-\nder Auslegung dieses Protokolls aufwerfen, werden dem in Arti-        zustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zoll-\nkel 30 vorgesehenen Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwe-            wesens durchzuführen, cf,e ihm Obertragen    werden  könnten.\nsen vorgelegt.\n(2) Der Ausschuß prüft regelmäßig die Auswirkungen der\n(8) Die· Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer und     Ursprungsregeln auf die AKP-Staaten, insbesondere die am\nden Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets dessen Recht.     wenigsten entwickelten unter ihnen, und empfiehlt dem Minister-\nrat geeignete Maßnahmen.\n(3) Der Ausschuß faßt Beschlüsse über Abweichungen von\nArtikel 27\ndiesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 31.\nÜberprüfung der Lieferantenerklärung\n(4) Der Ausschuß tritt insbesondere zur Vorbereitung der\n( 1 ) Die Überprüfung der Lieferantenerklärung erfolgt stichpro-  Beschlüsse des Ministerrats gemäß Artikel 34 regelmäßig zusam-\nbenweise oder dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats           men.\nbegründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der\nRichtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben Ober den tatsäch-           (5) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der\nlichen Ursprung der betreffenden Ware haben.                          Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen zuständigen Beamten der\nKommission und andererseits aus Sachverständigen, die die\n(2) Die mit einer Lieferantenerklärung befaßten Zollbehörden      AKP-Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zuständigen Beam-\nkönnen die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung             ten von regionalen Zusammenschlüssen der AKP-Staaten. Der\nvorgelegt wurde, um ein nach dem Muster des Anhangs VII               Ausschuß kann erforderlichenfalls weitere geeignete Sachver•\ndieses Protokolls ausgestelltes Auskunftsblatt ersuchen. Oder sie      ständige hinzuziehen.\nkönnen vom Ausführer verlangen, daß er ein Auskunftsblatt vor-\nlegt, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in\nArtikel 31\ndem die Erklärung abgegeben wurde.\nAbweichungen\nDie Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, bewahrt\nhiervon mindestens zwei Jahre lang eine Ausfertigung auf.               (1) Abweichungen von diesem Protokoll können vom Ausschuß\ngenehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die\n(3) Die Zollbehörden des Einfuhrstaates sind Ober die Ergeb-      Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen.\nnisse der Überprüfung so bald wie möglich zu unterrichten. In der\nAntwort ist eindeutig anzugeben, ob die Erklärung zur Eigenschaft       .Zu diesem Zweck unterrichten der oder die betreffenden AKP-\nder Waren zutrifft oder nicht.                                        Staaten die Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt. zu dem die\nAKP-Staaten den Ausschuß befassen, von ihrem Antrag und\n( 4) Zu Kontrollzwecken haben die Lieferanten eine Kopie des      fügen die gemäß Absatz 2 erstellten Unter1agen zur Begründung\ndie Erklärung enthaltenden Dokuments sowie jedwede Unterlage           des Antrags bei.\nzum Nachweis der tatsächlichen Eigenschaft der Waren minde-\nstens zwei Jahre lang aufzubewahren.                                     Die Gemeinschaft gibt allen Anträgen der AKP-Staaten statt,\ndie im Sinne dieses Artikels hinreichend begründet sind und die\n(5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklä-    nicht zu schweren Schäden für einen Industriezweig der Gemein-\nrung abgegeben wurde, können jedweden Nachweis verlangen              schaft führen können.\nund sämtliche Kontrollen durchführen, die sie zur Überprüfung der\nRichtigkeit der Lieferantenerklärung als zweckdienlich erachten.        (2) Zur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge\ndurch den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen legt der\n(6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Formblätter           antragstellende AKP-Staat zur Begründung seines Antrags mit\nEUR.2, die auf der Grundlage einer falschen Erklärung des Liefe-     dem in Anhang IX dieses Protokolls vorgesehenen Formblatt\nranten erteilt beziehungsweise erstellt wurden, sind als nichtig      möglichst vollständige Unterlagen vor, in denen insbesondere die\nanzusehen.                                                            nachstehenden Fragen beantwortet werden:\n(7) Bei Beanstandungen hinsichtlich der Lieferantenerklärun-     -    Bezeichnung der fertigen Ware,\ngen oder der Auskunftsblätter ist das Verfahren des Artikels 26\nAbsatz 7 anzuwenden.                                                 -    Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern,","","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                         83\n(5) Zur Anwendung der Absätze 3 und 4 gelten die nicht             Der Ministerrat berücksichtigt dabei unter anderem die Auswir-\nausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 3 · kungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.\nAbsatz 3 Buchstaben a, b, c und d nicht als Be- oder Verarbeitun-\nDie ergangenen Beschlüsse treten so bald wie möglich in Kraft.\ngen.\n(6) Die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla gelten als ein\neinziges Gebiet.\nArtikel 35\nAnträge auf Abweichungen\nTitel V                               Ote Vertragsparteien  kommen    Oberein, alle Anträge auf Geneh-\nSchlußbestlmmungen                          migung einer Abweichung von diesem Protokoll im entsprechen-\nden institutionellen Rahmen zu prüfen, sobald das Abkommen\nunterzeichnet worden ist. damit die Abweichungen zum gleichen\nArtikel 33\nZeitpunkt w;e das Abkommen in Kraft treten können ..\nMineralölerzeugnisse\nDie in Anhang VIII aufgeführten Waren sind vorObergehend von\nder Anwendung dieses Protokolls ausgeschlossen. Die Bestim-                                    Artikel 36\nmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten den-\nAnhänge\nnoch sinngemäß für diese Waren.\nDie Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\nArtikel 34\nÜberprOfung dec Ursprungsregeln\nArtikef 37\nNach Maßgabe von Artll<ef 176 des Abkonwnens OberprOft der.\nMinisterrat jAhrlich oder jedesmal, wenn die AKP-staaten oder cree                    Oucd1fOhrung des Protokolls\nGemeinschaft dies beantragen, die Durchführung dieses Proto-         Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils für ihren\nkolls und seine wirtschaftlichen Auswirkungen, um die notwendi-    Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderfichen\ngen Änderungen oder Anpassungen vorzunehmen.                       Maßnahmen.","84                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nAnhang 1\nAnmerkungen\nVorbemerkung                                                            die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck .Herstellen aus\nVormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormateria-\nDiese Anmerkungen gelten in den entsprechenden FAiien auch\nlien der Position ... •, daß nur Vormaterialien derselben Position\nfür alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialen\nwie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbezeichnung\nohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch\nals der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.\ndann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer\nVeränderungen gemäß der Liste des Anhangs II waren, sondern                   3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien her-\nallein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 3              gestellt wurde und dabei durch die Reget des Wechsels der\nAbsatz 1 unterliegen.                                                   Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die\nUrsprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer ande-\nAnmerkung 1 :                                                           ren Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware\nvorgesehene Regel nicht angewendet.\n1 . 1 . Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben das\nhergestellte bzw. gewonnene Erzeugnis. In der ersten Spalte             Beispiel: 1 ) Ein Motor der Position 84.07 wird aus vorgeschmiede-\nsteht die Position oder das Kapitel nach dem Hannonisierten                               tem, legiertem Stahl der Position 72.24 hergestellt. Die\nSystem, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im                                 Reget für Motoren der Position 84.07 sieht vor, daß\nHarmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel                              der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne\nverwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden SpaJten                           Ursprungseigensc 40 v. H. des Ab-Weri(-Preises\nist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht VOf' der Eintra-                          nicht Obersteigen darf. .\ngung in der ersten Spalte ein \"ex·, so bedeutet dies, daß die                 Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land\nRegel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des          aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde,\nKapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.                         hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der\n1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positio-      Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der\nWertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als\nnen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend\nUrsprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf,\nist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemei-\nner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3             ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt\nbezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten          wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird\nSystem in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen        daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten\neinzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind.               Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.\n1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind,\n3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die\nin dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte\ndie auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind,\nWare nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene\nenthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position,\nHerstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von\nauf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.\nArtikel 3 Absatz 3 ist.\nAnmerkung 2:                                                                 3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungs- .\nregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die\n2.1. Der Begriff \"Herstellen\" umfaßt jede Be- oder Verarbeitung     Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusam-\neinschließlich \"Zusammenbau\" oder besonderer Vorgänge. Siehe            menstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Aus-\njedoch die folgende Bemerkung 3.5.                                      legung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßge-\n2.2. Der Begriff\" Vormaterial\" umfaßt jegliche \"Zutaten•, ,,Roh-    bende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung\nstoffe\", \"Komponenten\" oder \"Teile\" usw., die beim Herstellen           der Positionen 63.08, 82.06 und 96.05.\nder Ware verwendet werden.                                                   Daraus ergibt sich, daß\n2.3. Unter dem Begriff „Erzeugnis\" ist das hergestellte bzw.        - jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach\ngewonnene Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es zur späteren                   dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht\nVerwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.                 wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\n2.4. Der Begriff \"Waren\" umfaßt sowohl den Begriff • Vormate-             bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position\nrial\" als auch den Begriff \"Erzeugnisse\".                                    des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei\nder Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet\nAnmerkung 3:                                                                 werden muß;\n3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in -      Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift\ndieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der                 5 zur Auslegung des Harmonisierten Systems wie die darin\nPosition gemäß Artikel 3 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in              enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des\nder Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist           Ursprungs wie die Waren behandelt werden.\ndies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.\n3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be-       Anmerkung 4:\noder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormate-                  4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der\nrialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.                  erfordertichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-\nEbenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 enthalte-      gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungs-\nnen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne              eigenschaft; umgekehrt ver1eiht ein weniger weit gehender Her-\nUrsprungseigenschaft.                                                  stellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher\n3.3. Wenn eine Regel besagt, daß \"Vormaterialien jeder Posi-       eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft\ntron\" verwendet werden können, können Vormaterialien dersel-\nben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet wer-         1\n)   Bei diesem Beispiel handelt es sich lediglich um eine Erläuterung Es ist somit nicht\nden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die                  rechtsverbindhch.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                                                             85\neiner bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist                            Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der\nauch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorher-                          Positionen 5301 bis 5305.\ngehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwen-\ndung von solchem Vormateriel in einer höheren Verarbeitungs-                                5.3. Die Begriffe „Spinnmasse\", ,.chemische Materialien\" und\nstufe.                                                                                   „Materialien für die Papierherstellung\" stehen in dieser Liste als\nBeispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden\n4.2. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware                           Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder syntheti-\naus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeu-                           scher Fasern oder Game oder solcher aus Papier verwendet\ntet dies, daß eines oder mehrere dieser Vonnaterialien verwendet                         werden können.\nwerden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.\n5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff .synthetische oder\nBeispiel: 1) Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natür1iche Fasern                       künstliche Spinnfasem• bezieht sich auf synthetische oder künst-\nverwendet werden können, daß aber chemische Mate-                         liche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.\nrialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden\nkönnen. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet\nAnmerkung 6:\nwerden müssen; man kann sowohl die einen w;e auch\ndie anderen oder beide verwenden.                                            6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese\nAnmerkoog versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste\nBezieht sich hingegen eine Beschränkung _auf ein Vormaterial                           vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwen-\nund eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein ande-                            deten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusam-\nres Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete                         mengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller\nVormaterial bezOgrlChe Beschränkung anzuwenden.                                           verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch\nBeispiel:') Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der ver-                           auch die folgenden Anmerkungen 6.3 und 6.4).\nwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung                               6.2. Diese Toleranz kam jedoch nur auf Mischwaren angewen-\nein Ursprungserzeugnis sein muß und daß                      crae  ver-  det we,den, die aus zwei oder metv textilen GM'ldmaterialien\nwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-stich                             hergestellt sind.\ngleichfaffs Ursproogseigensft haben mOssen;\nTextile Grundmaterialien sind:\nbeide Beschränkungen finden nur dann Anwendung,\nwenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich                            Seide,\nin die Nähmaschine eingebaut werden.\n- Wolle,\n4.3. Wenn eine Regel in cf\"teSer Liste vorsieht, daß eine Ware                        - grobe Tierhaare,\naus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so\nfeine Tierhaare,\nschließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien\nnicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen                                Roßhaar,\nkönnen.\n-    Baumwolle,\nBeispiel:') Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwen-\n-    Materialien für die Papierherstellung und Papier,\ndung von Getreide und seinen Folgeprodukten aus-\ndrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung                       -   Flachs,\nvon Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die\n-   Hanf,\nnicht aus Getreide hergestellt werden.\n-   Jute und andere textile Bastf asem,\nBeispiel: 1 ) Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung\nnur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig;                        -   Sisal und andere textile Agavefasem,\nobwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen                         -   Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,\nhergestellt werden können, darf man jedoch nicht von\nVliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das                        -   Synthetische Filamente,\nzulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor                        -   Künstliche Filamente,\ndem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.\n-   Synthetische Spinnfasem,\n4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die\n-   Künstliche Spinnfasem.\nzulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder\nmehr v. H.-Sätze vorgesehen, so dürten diese nicht zusammen-                             -    Beispiel: 1) Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwoll-\ngezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne                                                      fasern der Position 5203 und aus synthetischen\nUrsprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v. H.-                                                 Spinnfasem der Position 5203 und aus syntheti-\nSätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzel-                                                 schen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt\nnen v. H.-Sätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die                                               ist, ist ein Mischgarn. Daher dürfen synthetische\nsie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.                                                               Spinnfasern, die nicht die Ursprungsregeln erfüllen\n(die die Verwendung von chemischen Vormateria-\nDiese Anmerkung gilt auch für die Werttoleranz gemäß Artikel 5.\nlien ver1angen), bis zum Gewicht von 10 v. H. des\nGams verwendet werden.\nAnmerkung 5:\n-     Beispiel:') Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position\n5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff \"natürliche Fasern\"\n5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch\n5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasem\nsind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen\nder Position 5509 hergestellt ist, ist ein Misch-\nbeschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegen-\ngewebe. Daher darf Garn aus synthetischen\nteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert,\ngekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber\nSpimfasern, das nicht         crie Ursprungsregeln erfüllt\n(die-die Verwendung von Spinnfasern ohne Ur-\nnoch nicht gesponnen sind.\nsprungseigenschaft, weder gekrempelt noch\n5.2. Der Begriff \"natürliche Fasern\" umfaßt Roßhaar der Posi-                                               gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorberei-\ntion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und                                                tet, ver1angen), oder Garn aus Wolle, das nicht den\ngrobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der                                                    Ursprungsregeln entspricht (die die Verwendung\n1) Bei diesem Beispiel handelt es sich leäiglich um eine Eriäuterung. Es ist somit nicht 1)  Bei diesem Beispiel handelt es sich lediglich um eine Erläuterung. Es ist somit nicht\nrechtsverbindlich.                                                                       rechtsvert>indlich.","86                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nvon Naturlasern verlangen), oder eine Kombina-                        einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem\ntion aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht                      mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststott-\nvon 10 v. H. des Gewebes verwendet werden.                            streifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen\nzwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\n-    Beispiel: 1 ) Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position\n5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 -\nund Baumwollgewebe der Position 5210 herge-                           Anmerkung 7:\nstellt ist. ist nur dann eine Mischware, wenn das                          7.1. Textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel\nBaumwollgewebe selbst eine Mischware aus Gar-                         erfüllen, die in der Spalte 3 äieser Liste für die betreffenden\nnen ist, die in zwei V8fSChiedaoe Positionen einge-                   Konfektionswaren vorgesehen ist. können dennoch verwendet\nreiht werden, oder wenn die verwendeten Baum-                         werden, vorausgesetzt, ihr Gewicht überschreitet nicht 10 v. H.\nwollgarne selbst eine Mischware sind.                                 des Gesamtgewichts aller verwendeten Textilmaterialien; dies gilt\n-    Beispiel: 1 ) Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeug-                        jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer\nnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und syn-                       auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.\nthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt                            Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die\nworden ist, sind die verwendeten Garne zwei ver-                      Kapitel 50 bis 63 eingereiht werden. Futter und Einlagestoffe\nschiedene textile Voonaterialien und ist das geM-                     gelten nicht als Garnituren und Zubehör.\ntete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.\n7.2. Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder\n-    Beispiel: 1) Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Gar-                         andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht\nnen und aus Baumwollgarnen und einem Grund-                           unter die Voraussetzungen der Anmerkung 4.3 fallen, müssen die\ngewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine                             in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfüllen.\nMischware, weil drei textile Grundmaterialien ver-\nwendet worden sind. Daher kömen alle anderen                               7.3. In Übereinstimmung mit der Anmerkung 4.3 können nicht-\nVormaterialien otvle Ursproogseigensc einer                           textile Garnituren und nicht-textiles ZubehOr ohne Ursprungs-\nweiteren Verarbeitungsstu, als die Regel erlaubt.                     eigenschaft oder alle anderen Waren, äee keine Textilien enthal-\nverwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v.                        ten, tmbesctrinkt ver«endet werden. weil sie nicht aus den in der\nH. des Gewichts des Teppichs nicht überschreitet.                     Spalte 3 genannten Vormaterialien hergesteflt werden können.\nDie künstlichen Garne und das Grundgewebe aus                         Beispiel: 1) Wenn eine Regel in der Uste vorsieht, daß für ein\nJute können in dieser Verarbeitungsstufe einge-                                         bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse,\nführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze                                         Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die\nist eingehalten.                                                                        Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa\n6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus                                              Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormateria-\nPolyurethangamen mit Zwischenstücken aus elastischen Poly-                                                  lien hergestellt werden können.\nethersegmenten, auch umsponnen.\n7 .4. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der\n6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30                v. H. für Gewebe aus             verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berück-\nStreifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus                          sichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.\n1) Bei diesem Beispiel handelt es sich lediglich um eine Erläuterung. Es is1 somit nicht   1)   Bei diesem Beispiel handelt es sich lediglich um eine Erläuterung. Es ist somit nicht\nrechtsverbindlich.                                                                           rechtsverb4ncfüch.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                          87\nAnhang II\nListe der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft\nvorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                                        (3)\n0201       Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch\nvon Rindern, gefroren, der Position 0202\n0202       Fleisch von Rindern, gefroren                  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch\nvon Rindern, frisch oder gekühlt, der Position 0201\n0206       Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von        Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Tierkör-\nRindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pfer-     per der Positionen 0201 bis 0205\nden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch,\ngekühlt oder gefroren\n0210       Fleisch und genießbare ScNach1nebener·         Herstellen aus Vonnateriafeen jeder Position, ausgenommen   Fleisch\nzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet   ood . Sc:hlachtnebeneeugnisse der Positionen 0201 bis 0206\noder geräuchert; bares Mehl von Fleisch oder   und 0208 oder Geflügellebem der Position 0207\nvon Schlachtnebenerzeugnissen\n0302 bis   Fisch, anderer als lebend                      HersteUen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3\n0305                                                      Ursprungswaren sein müssen\n0402,      Milch und Milcherzeugnisse                     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Milch\n0404 bis                                                  oder Rahm der Position 0401 oder 0402\n0406\n0403       Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm,      Herstellen, bei dem:\nJoghurt, Kefir und andere fermentierte oder\n- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 Ursprungswaren\ngesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch\nsein müssen\neingedickt oder aromatisiert. auch mit Zusatz\nvon Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten       - verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-,\noder Kakao                                       Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position 2009 Ursprungser-\nzeugnisse sind, und\n- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n0408       Vogeleier, nicht in der Schale und Eigelb,     Herstellen aus Vormaterialien      aller Positionen, ausgenommen\nfrisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf       Vogeleier der Position 0407\ngekocht. geformt. gefroren oder anders halt-\nbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker\noder anderen Süßmitteln\nex 0502       Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder     Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten\nWildschweinen\nex 0506       Knochen und Stirnbeinzapfen, roh               Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2\nUrsprungswaren sein müssen\n0710 bis   Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwen-       Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren Ursprungs-\n0713       det werden, gefroren, getrocknet oder vor1äu-  waren sein müssen\nfig haltbar gemacht; ausgenommen ex 071 0\nund ex 0711\nex 0710       Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf          Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais\ngekocht, -gefroren\nex 0711       Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht          Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais","88                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                                        (3)\n0811      Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht,\ngefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln:\n- mit Zusatz von Zucker                          Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschrei-\ntet\n- andere                                         Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein\nmüssen\n0812      Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. 8.        Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein\ndurch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem         müssen\nSalz, Schwefeldioxid oder andere vor1äufig\nkonservierend wirkende Stoffe zugesetzt\nsind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeig-\nnet\n0813      Früchte (ausgenommen solche der PosWo-           Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein\nnen 0801 bis 0806), getrocknet; Gemische         müssen\nvon getrockneten Früchten oder von Schalen-\nfrüchten öteSeS Kapitels\n0814      Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen      Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein\n(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefro-   müssen\nren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbar-\nmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem\nZusatz von anderen Stoffen eingelegt\nex Kap.11     Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, Kle- Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genießbaren\nber von Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106,        Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder\nderen Anwendungsvorschriften nachstehend         Früchte Ursprungswaren sein müssen\naufgeführt sind\nex 1106       Mehl und Grieß der getrockneten geschälten      Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708\nHülsenfrüchte der Nr. 0713\n1301       Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gum-        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der\nmiharze und Balsame                              Position 1301 50 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n1501       Schweineschmalz; anderes Schweinefett und\nGeflügelfett, ausgeschmolzen, auch ausge-\npreßt oder mit Lösungsmitteln ausgezogen:\n- Knochenfett und Abfallfett                     Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche\nder Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Posi-\ntion 0506\n- anderes                                        Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnis-\nsen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch\noder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der\nPosition 0207\n1502      Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh\noder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder\nmit Lösungsmitteln ausgezogen:\n- Knochenfett und Abt allfett                    Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der\nPositionen 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der\nPosition 0506\n- anderes                                        Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des\nKapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\n1504       Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von\nFischen oder Meeressäugetieren, auch raffi-\nniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von      Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormate-\nFischen und Meeressäugetieren                rialien der Position 1504","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             89\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                 Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                                         (3)\n1504       - andere                                         Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Erzeugrisse der\n(Fortsetzung)                                                  Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein müssen\nex 1505       Raffiniertes Lanolin                             Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505\n1506       Andere tierische Fette und Öle sowie deren\nFraktiooen, auch raffiniert, jedoch nicht che-\nmisch modifiziert\n- feste Fraktiooen                               Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormate-\nriaJien der Position 1506\n- andere                                         Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des\nKapitels 2 Ursprungswaren sein müssen\nex 1507 bis   Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen,\n1515       auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifi-\nziert\n- feste Fraktionen, ausgenommen jede von         Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis 1515\nJojobaöl              .\n- andere, ausgenommen:                           Herstellen, bei dem ane verwendeten pflanzlichen Vonnaterialien\nUrsprungswaren sein müssen\n-   Tungöl (Holzöl) und Oilicicaöl, Myrten-\nwachs und Japanwachs;\n-   zu technischen oder industriellen\nZwecken, ausgenommen zum Her-\nstellen von Lebensmitteln\nex 1516       Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie    Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und pflanzlichen\nderen Fraktionen, wiederverestert, auch raffi-   Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen\nniert, jedoch nicht weiterverarbeitet\nex 1517       Genießbare flüssige Mischungen der pflanz-       Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien\nlichen Öle der Positionen 1507 bis 1515          bereits Ursprungswaren sein müssen\nex 1519       Technische Fettalkohole von der Art künst-       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Fett-\nlicher Wachse                                    säuren der Position 1519\n1601       Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus             Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nFleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder\nBlut; Lebensmittelzubereitungen auf der\nGrundlage dieser Erzeugnisse\n1602       Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut,      Herstellen aus Tieren des Kapitels 1\nanders zubereitet oder haltbar gemacht\n1603        Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen,        Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 ; alle verwendeten Fische, Krebs-\nKrebstieren, Weichtieren und anderen wirbel-    tiere, Weichtiere und andere wirbellosen Wassertiere müssen jedoch\nlosen Wassertieren                               Ursprungswaren sein\n1604        Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;        Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ursprungswaren sein\nKaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern         müssen\ngewonnen\n1605        Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose    Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere, Weichtiere und\nWassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht     anderen wirbellosen Wassertiere Ursprungswaren sein müssen\nex 1701        Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch            Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des\nreine Saccharose, fest, aromatisiert oder       Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\ngefärbt                                         schreitet\n1702        Andere Zucker, einschließlich chemisch reine\nLactose, Maltose, Glukose und Fructose, fest;\nZuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder\nFarbstoffen; lnvertzuckercreme, auch mit\nnatürlichem Honig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert\n- chemische reine Maltose und Fructose           Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer\nVormaterialien der Position 1702","90                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                                      (3)\n1702       - andere Zucker, fest, aromatisiert oder       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des\n(Fortsetzung)     gefärbt                                    Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n- andere                                       Herstellen, bei dem alle verwendeten Voonaterialien Ursprungswaren\nsein müssen\nex 1703       Melassen aus der Gewinnung oder Raffina-       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des\ntion von Zucker, aromatisiert oder gefärbt     Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n1704       Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ-      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nlich weiße Schokolade)                         hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n1806       Schokolade      und     andere   kakaohattige  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nlebensmittetzubereitungen                      hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller\nanderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des\nab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n1901       Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus\nMehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne\nGehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt\nan Kakaopulver von weniger als 50 GHT,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen;\nLebensmittelzubereitungen aus Waren der\nPositionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an\nKakaopulver oder mit einem Gehalt an\nKakaopulver von weniger als 10 GHT, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen:\n-   Malzextrakt                                Herstellen aus Getreide des Kapitels 10\n- andere                                       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n1902        Teigwaren, auch gekocht oder. gefüllt (mit    Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen Hartweizen), das\nFleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer gesamte Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse, alle Fische, alle\nWeise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Krebstiere oder alle Weichtiere Ursprungswaren -sein müssen\nNudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Canne-\nloni; Couscous, auch zubereitet\n1903        Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken;     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus\nin Form von Flocken, Graupen, Per1en, Krü-    Kartoffelstärke der Position 1108\nmeln und dergleichen\n1904       Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten\nvon Getreide oder Getreideerzeugnissen her-\ngestellt (z.B. Com Flakes); Getreidekörner,\nausgenommen Mais, vorgekocht oder in\nanderer Weise zubereitet:\n-  keinen Kakao enthaltend                    Herstellen, bei dem\n- jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenom-\nmen Mais der Type .Zea lndurata\" und Hartweizen sowie ihre\nFolgeprodukte) vollständig erzeugt sind und\n- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   Kakao enthaltend                          Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzurei-\nhen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Materialien\ndes Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                         91\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                                       (3)\n1905      Backwaren, auch k3kaohaltig; Hostien, leere    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus\nOblatenkapsetn der für Arzneiwaren verwen-     Vormaterialien des Kapitels 11\ndeten Art. Siegeloblaten, getrocknete Teig-\nblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche\nWaren\n2001      Gemüse, Früchte und andere genießbare          Herstellen, bei dem aJle verwendeten Früchte oder Gemüse\nPflanzenteile, mit Essig zubereitet oder halt- Ursprungswaren sein müssen\nbar gemacht\n2002      Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar    Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten Ursprungswaren sein\ngemacht                                        müssen\n2003      Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüffeln Ursprungs-\nhaltbar gemacht                                waren sein müssen\n2004 und  Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder     Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungswaren sein\n2005      haltbar gemacht. auch gefroren                 müssen\n2006      Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzen-    Herstellen, bei dem der Wert aJler verwendeten Vormaterialien des\nteile, mit Zucker haftbar gemacht (durchtränkt Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nund abgetropft, glasiert oder kandiert)        nicht überschreitet\n2007      Konfitüren,     Fruchtgelees,    Marmeladen,   Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des\nFruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen       Kapttels 17 30 v.H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nhergestellt. auch mit Zusatz von Zucker und    schreitet\nanderen Süßmitteln\n2008      Früchte und andere genießbare Pflanzenteile,\nin anderer Weise zubereitet oder haltbar\ngemacht, auch mit Zusatz von Zucker, ande-\nren Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n-   Früchte, in anderer Weise als in Wasser    Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein\noder Dampf gegart, ohne Zusatz von         müssen\nZucker; gefroren\n-   Schalenf rüchte, ohne Zusatz von Zucker    Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und Ölsaaten mit\noder Alkohol                               Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207,\nderen Wert 60 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nüberschreitet\n-   andere                                     Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt,\ndaß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Prelses der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2009      Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)       Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere\nnicht gegoren. ome Zusatz von Alkohol, auch    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt.\nmit Zusatz von Zucker oder anderen Süß-        daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nmitteln                                        schaft des Kapitels 17 30 v. H. des ab-W8f1c-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2101      Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge,      Herstellen, bei dem die verwendeten Zichorienwurzeln Ursprungs-\nEssenzen und Konzentrate hieraus               waren sein müssen\nex 2103      -   Zubereitungen zum Herstellen von Würz-     Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere\nsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusam-    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Senfmehl oder\nmengesetzte· Würzmittel                    Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet\nwerden\n-   Senf (einschließlich zubereitetes Senf-    Herstellen aus Senfmehl\nmehl)\nex 2104      -   Zubereitungen zum Herstellen von Suppen    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus\nund Brühen sowie Zubereitungen dafür       zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002\nbis 2005\n-   Zusammengesetzte homogenisierte            Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in loser Schüttung\nLebensmittelzubereitungen                  gehören würde, findet Anwendung","92                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position               Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                                       (3)\nex 2106       Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht über-\nschreitet\n2201       Wasser, einschließlich natürtiches oder künst-  Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungsware sein\nliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges    muß\nWasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln oder Aromastoffen; Eis und\nSchnee\n2202       Wasser, einschließlich Mineralwasser und        Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere\nkohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von      Position aJs die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf der\nZucker, anderen Süßmitteln oder Aromastof-      Wert aller verwendeten VonnateriaJien des Kapitels 17 30 v.H. des\nfen, und andere nichtalkoholische Getränke,     ab-Werk.Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten und\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der         die YefW80deten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-,\nPosition 2009                                   Limetten- ood Grapefruitsäfte) der Position 2009 müssen Ursprungs-\nerzeugnisse sein\nex 2204       Wein aus frischen Weintrauben einschließlich    Herstellen aus anderem Traubenmost\nmit Alkohol angereicherte Weine und Trau-\nbenmost, dessen Gärung durch Zusatz von\nAlkohol unterbunden oder unterbrochen ist\n(stummgemachter Traubenmost)\n2205       Folgende Waren Weintrauben enthaltend:         Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position außer\nex 2207                                                       Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte\nWermutwein und andere Weine aus frischen\nex 2208\nWeintrauben, mit Pflanzen oder anderen\nund\nStoffen aromatisiert; Ethylalkohol und Brannt-\nex 2209\nwein, auch vergällt; Branntwein, Likör und\nandere Spirituosen; zusammengesetzte alko-\nholische Zubereitungen der zum Herstellen\nvon Getränken verwendeten Art; Speiseessig\nex 2208        Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger     Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der Grundlage von\nals 50% Vol.                                   Getreide, dessen Wert 15 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht\nüberschreitet\nex 2303       Rückstände von der Maisstärkegewinnung         Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais Ursprungsware\n(ausgenommen eingedicktes Maisquellwas-        sein muß\nser) mit einem auf den Trockenstoff bezoge-\nnen Proteingehalt von mehr als 40 GHT\nex 2306       Olivenölkuchen und andere Rückstände aus       Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven Ursprungswaren sein\nder Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt    müssen\nan Olivenöl von mehr als 3 Gewichtshundert-\nteilen\n2309       Zubereitungen der zur Fütterung verwende-      Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide, Zucker oder\nten Art                                        Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungswaren sein müssen\n2402        Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos  Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unver-\nund Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz-    arbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Posi-\nstoffen                                       tion 2401 Ursprungswaren sein müssen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                        93\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                                      (3)\nex 2403       Rauchtabak                                     Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten· unver-\narbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Posi-\ntion 2401 .Ursprungswaren sein müssen\nex 2504       Natürlicher, kristalliner Graphit mit angerei- Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von\nchertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemah-   kristallinem Rohgraphit\nlen\nex 2515       Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise      Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von\nlediglich zerteilt, in Blöcken oder quadrati-  mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise\nschen oder rechteckigen Platten mit einer\nDicke von 25 cm oder weniger\nex 2516       Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und         Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von\nandere Werksteine, durch Sägen oder auf        mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise\nandere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken\noder quadratischen oder rechteckigen Platten\nmit einer Dicke von 25 an oder weniger\nex 2518       Dolomit, gebrannt                              Brennen von nicht gebramtem Dolomit\nex 2519       Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit),      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\ngebrochen in luftdicht verschlossenen Behält-  hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch kann natürliches Magne-\nnissen; Magnesiumoxid, auch rein, ausge-       siumcarbonat (Magnesium) verwendet werden\nnommen Magnesia und geschmolzene totge-\nbrannte (gesinterte) Magnesia\nex 2520       Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nzubereitet                                     50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 2524       Natürliche Asbestf asem                        Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 2525       Glimmerpulver                                  Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall\nex 2530       Farberden, gebrannt oder gemahlen              Brennen oder Mahlen von Farberden\nex 2707       Öle, in denen die aromatischen Bestandteile    Waren des Anhangs VIII\ngegenüber den nichtaromatischen Bestand-\nteilen gewichtsmäßig überwiegen und die\nähnlich sind den Mineralölen und anderen\nErzeugnissen der Destillation des Hochtem-\nperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destilla-\ntion bis 250 °C mindestens 65 RHT überge-\nhen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemi-\nsche), zur Verwendung als Kraft- oder Heiz-\nstoffe\n2709       Erdöle und ihre Oestillationserzeugnisse;      Waren des Anhangs VIII\nbis        bituminöse Stoffe; Mineralwachse\n2715\nex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anor-      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nganische oder organische Verbindungen von      hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien\nEdelmetallen, Seltenerdmetallen, radioakti-    derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nven Elementen oder Isotopen; ausgenommen       ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndie Waren, für die unter den nachf°'9enden\nPositionen ex 2811 und ex 2833 besondere\nRegeln angeführt sind\nex 2811       Schwefeltrioxid                                Herstellen aus Schwefeldioxid\nex 2833       Aluminiumsulfate                               Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\n50 v. H. des ab-Wer1<-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet","94                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                  Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                                                      (3)\nex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausge-       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nnommen die Waren, für die unter den nach-      hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien\nfolgenden Positionen ex 2901, ex 2902,         derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-\nex 2905, 2915, ex 2932, 2933 und 2934 be-      Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nsondere Regeln angeführt sind\nex 2901       Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwen-     Waren des Anhangs VIII\ndung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 2902       Cyciane und Cyclene, (ausgenommen Azu-         Waren des Anhangs VIII\nlene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung\nals Kraft- oder Heizstoffe\nex 2905       Metallalkoholate von Alkoholen dieser Posi-    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus ande-\ntion oder von Ethanol oder Glycerin            ren Vormaterialien der Position 2905; jedoch können Metallalkoholate\ndieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-\nWer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n2915       Gesättigte acyclische einbasische Carbon-      Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert\nsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Per-    aller Vormaterialten der Position 2915 oder 2916 insgesamt 20 v. H.\no,dde und Peroxysä.uren; ihre Halogen-,        des ab-Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\nex 2932       - Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-,     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert\nNitro- oder Nitrosoderivate                aller Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht überschreiten\n-   Cyclische Acetale und innere Halbacetale   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position\nund deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder\nNitrosoderivate\n2933       Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stick-   Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert\nstoff als Heteroatom(e); Nucleinsäuren und    aller Vormaterialien der Position 2932 oder 2933 insgesamt 20 v. H.\nihre Salze                                    des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten\n2934        Andere heterocyclische Verbindungen           Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert\naller Vormaterialien der Position 2932, 2933 oder 2934 insgesamt\n20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreiten\nex Kapitel 30  Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenom-         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nmen die Waren, für die unter den nachfolgen-   hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien\nden Positionen 3002, 3003 und 3004 beson-     derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-\ndere Regeln angeführt sind                    Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n3002        Menschliches Blut; tierisches Blut zu thera-\npeutischen, prophylaktischen oder diagnosti-\nschen Zwecken zubereitet; Antisera und\nandere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine, Kul-\nturen von Mikroorganismen (ausgenommen\nHefen) und ähnliche Erzeugnisse:\n-  Waren bestehend aus zwei oder mehr          Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer\nBestandteilen, die zu therapeutischen oder  Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien\nprophytaktischen Zwecken gemischt wor-      dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nden sind, oder ungemischte Waren zu die-    ab-Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nsen Zwecken, dosiert oder in Aufmachun-\ngen für den Einzelverkauf\n- andere:\n-    menschliches Blut                     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer\nVormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien\ndieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nab-Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-    tierisches Blut zu therapeutischen    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer\noder prophylaktischen Zwecken         Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien\ndieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nab-Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n-   Blutfraktionen, andere als Antisera,  Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer\nHämoglobin und Serumglobine           Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien\ndieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nab-Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                                                           95\nHS-Position                                                                                   Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nWarenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                       (2)                                                                            (3)\n3002                -     Hämoglobin, Blutglobuline und                         Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer\n(Fortsetzung)                  Serumglobuline                                        Vormaterialien der _Position 3002; jedoch können Vonnaterialien\ndieser Beschreebung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nab-Wet1<-Preises der hergestellten Ware nicht 0berschreitet\n-     andere                                                Herstellen aus Vonnaterialien jeder Position, einschließlich anderer\nVormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien\ndieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht 0berschreitet\n3003            Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Posi-                        Herstellen, bei dem\nund             tionen 3002, 3005 oder 3006)                                    - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\n3004                                                                               Preises der hergestellten Ware nicht 0berschreitet und\n- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien\nder Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert\ninsgesamt 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 31        Düngemittel; ausgenommen die Waren,                             Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nfür die unter den nachfolgenden Positionen                      hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vonnaterialien\nex 3103 oder ex 3105 eine besondere Regel                       derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-\nangeführt ist                                                   Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 3103              Natür1iche Calciumaluiniumphosphate, zer-                       Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen behandelten natür1ichen\nkleinert und gemahlen, durch Glühen behan-                      Calciumaluminiumphosphaten\ndelt\nex 3105              Mineralische oder chemische Düngemittel,                        Herstellen, bei dem\nzwei oder drei der düngenden Stoffe Stick-\n- der Wert aller verwendeten Vonnaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nstoff, Phosphor und Kalium enthaltend;\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und\nandere Düngemittel; Erzeugnisse dieses\nKapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen                     - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die\noder in Einzelpackungen mit einem Rohge-                            hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien\nwicht von 1O kg oder weniger, ausgenommen:                         derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nab-Werk-Preises nicht überschreitet\n-   Natriumnitrat\n-   Calciumcyanamid\n-   Kaliumsulfat\n-   Kaliummagnesiumsulfat\nex Kapitel 32        Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und                         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und                         hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vonnaterialien\nandere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke;                    derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-\nKitte; Tinten; ausgenommen die Waren,                           Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nfür die unter den nachfolgenden Positionen\nex 3201 und 3205 besondere Regeln ange-\nführt sind\nex 3201              Tannine sowie deren Satze, Ether, Ester und                     Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzflChen Ursprungs\nandere Derivate\n3205            Farblacke; Zubereitungen im Sinne der                           Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der\nAnmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der                           Positionen 3203 und 3204; jedoch können Vonnaterialien der Posi-\nGrundlage von Farblacken (1)                                    tion 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel 33        Ätherische Öle und Resionoide; zubereitete                      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nRiech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel,                    hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien\nausgenommen die Waren, für die unter der                        derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-\nnachfolgenden Position 3301 eine besondere                    . Werk-Preises der hergestellten Ware nicht 0berschreitet\nRegel ~ngeführt ist\n{1) Anmer1<ung 3 zu Kapitel 32 besagt. daß es sich bei diesen Zube<eitungen um solche handelt, wie sie zum Färt>en beliebiger Stoffe odef zum Herstellen von Farbzubereitungen\nverwendet werden. vorausgesetzt. sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.","96                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                         Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                       (2)                                                                 (3)\n3301           Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht),                      Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormate-\neinschließlich .konkrete· oder .absolute· Öle;                 rialien einer anderen Warengruppe (1) dieser Position, jedoch können\nAesinoide; Konzentrate ätherischer Öle in                      Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr\nFetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder                     Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder                       überschreitet\nMazeration gewonnen; terpenhaltige Neben-\nerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte\naromatische Wässer und wäßrige Lösungen\nätherischer Öle\nex Kapitel 34      Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe;                  Herstellen aus Vormaterialien, die in eine ~re Position als die\nzubereitete Waschmittel, zubereitete Schmier-                  hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien\nmittel,      künstliche Wachse, zubereitete                    derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nWachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und                          ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\ndergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeug-\nnisse, Modelliermassen, .Dental Wachs\" und\nZubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf\nder Grundlage von Gips; ausgenommen die\nWaren, für die unter den nachfolgenden Posi-\ntionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln\nangeführt sind\nex 3403            Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle                     Waren des Anhangs VIII\naus bituminösen Mineralien enthaltend, vor-\nausgesetzt, deren Anteil beträgt weniger als\n70 GHT\n3404           Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:\n-    auf der Grundlage von Paraffin, Erdöl-                     Waren des Anhangs VIII\nwachsen oder von Wachsen aus bituminö-\nsen Mineralien oder von paraffinischen\nRückständen\n-    andere                                                     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus\n- hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der\nPosition 1516\n-   Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution\nund technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen\nhaben, der Position 1519\n- Vormaterialien der Position 3404;\njedoch können alle diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware insgesamt\nnicht überschreitet\nex Kapitel 35       Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe;                Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nEnzyme; ausgenommen die Waren, für die                         hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien\nunter den nachfolgenden Positionen 3505                        derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nund ex 3507 besondere Regeln angeführt                         ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nsind\n3505           Dextrine und andere modifizierte Stärken\n(z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke);\nLeime auf der Grundlage von Stärken, Dextri-\nnen oder anderen modifizierten Stärken:\n- Stärkeether und -ester                                       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus ande-\nren Vormaterialien der Position 3505\n-   andere                                                     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus\nsolchen der Position 1108\nex 3507             Zubereitete Enzyme, anderweit weder ge-                        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nnannt noch inbegriffen                                         50 v. H. des ab-Werk-Peises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n(1) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der voo den ülxigen Waren durch einen Strichpunk1 getrennt ist.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            97\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                  Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verteihen\n(1)                             (2)                                                       (3)\nKapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Arti-   Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nkel; Zündhötzer; Zündmetallegierungen; leicht   hergestettte Ware einzureihen sind; jedoch können Vonnaterialien\nentzündliche Stoffe                             derselben Position YefWendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet\n1   ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und kine-       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nmatographischen Zwecken; ausgenommen            hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vonnaterialien\ndie Waren, für die unter den nachfolgenden      derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nPositionen 3701, 3702 und 3704 besondere        ab-Werk-Preises d~r hergestellten Ware nicht überschreitet\nRegeln angeführt sind\n3701       lichtempfindliche photographische Platten       Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nund Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen     Position 3702 einzureihen sind\naller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder\nSpinnstoffe); lichtempfindliche photographi-\nsche Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet.\nauch in Kassetten\n3702       Uchtempfindflche photographische Filme In       Herstellen aus Vormateriafien, die nicht in die Position 3701 odef\nRollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art  3702 einzureihen sind\n(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinn-\nstoffe); lichtempfindliche photographische\nSofortbild-Rollfilme, nicht belichtet\n3704       Photographische Platten, Filme, Papiere,        Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 bis 3704\nPappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch       einzureihen sind\nnicht entwickelt\nex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen         Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nIndustrie; ausgenommen die Waren, für die       hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können VOflllaterialien\nunter den nachfolgenden Positionen ex 3801,     derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nex 3803, ex 3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis    ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n3814, 3818 bis 3820, 3822 und 3823 beson-\ndere Regeln angeführt sind\nex 3801       - Kolloider Graphit in Suspensionen und         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten VOflllaterialien\nhalbkolloider Graphit; kohlenstoffhaltige   50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nPaste für Elektroden\n-   Graphit in Form von Pasten, bestehend       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der\naus einer Mischung von mehr als 30 %        Position 3403 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nGHT von Graphit mit Mineralölen             nicht überschreitet\nex 3803       Tal!öl, raffiniert                              Raffinieren von rohem Tallöl\nex 3805       SulfatterpentinOI, gereinigt                    Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfat-\nterpentinOI\nex 3806       Harzester                                       Raffinieren von Harzspuren\nex 3807       Schwarzpech, auch Pech schlechthin ge-          Destillieren von Holzteer\nnannt\n3808        Verschiedene Erzeugnisse der chemischen\nbis         Industrie:\n3814,\n-    Zubereitete Additive für Schmieröie,       Waren des Anhangs VIII\n3818\nErdöle oder Öle aus bituminösen Minera-\nbis\nlien enthaJtend, der Position 3811\n3820,\n3822,      -    folgende Waren der ~osition 3823:          Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\n3823                                                       hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien\n-    zubereitete Bindemittel für Gießerei-\nderselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des\nformen oder Gießereikerne auf der\nab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n.Grundlage von natür1ichen Harzpro-\ndukten\n-    Naphtensäuren, ihre wasserunlös-\nlichen Salze und Esther der Naphten-\nsäuren\n4","98                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                          Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                                                              (3)\n3808                 -     Sorbit, ausgenommen Sorbit der Posi-\nbis                       tion 2905\n3814,\n-    Petroleumsutfonate, ausgenommen\n3818                      solche des· Ammoniums, der Alkali-\nbis\nmetalle oder der Äthanolamine; thio-\n3820,                     penhaltige Sulfosäuren von Öl aus\n3822,                     bituminösen Mineralien und ihre Salze\n3823\n(Fortsetzung)             -    Ionenaustauscher\n-    absorbierende Zubereitungen (Geter)\nzum Vervollständigen des Hoch-\nvakuums in elektrischen Lampen und\nRöhren\n-    nicht ausgebrauchte Gasreinigungs-\nmassen\n-    Ammoniakwasser und ausgebrauchte\nGasreinigungsmassen\n-     Suffonaphtensäuren und ihre wasser-\nuntösfichen Salze; Ester der Sutfo-\nnaphtensäuren\n-    Fuselöle und Dippelöle\n-    Mischungen von Salzen mit verschie-\ndenen Anionen\n-    Kopierpasten auf der Grundlage von\nGelatine, auch auf Untertagen aus\nPapier oder Textilien\n-    andere                                                     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\n50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n3901             Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnit-\nbis              zel und Bruch von Kunststoffen:\n3915             -    Additionshomopolymerisationserzeug-                        Herstellen, bei dem\nnisse\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und\n-    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H.\ndes ab-Werl<-Preises der hergestetlen Ware nicht überschre<tet(1)\n-  andere                                                     Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des\nKapitels 39 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet (1)\n391€             Halberzeugnisse aus Kunststoffen:\nbis\n-     Flacherzeugnisse, weiter behandelt als                    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Voonaterialien des\n392:\nnur auf der Oberfläche bearbettet oder                     Kapttels 39 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nanders zugeschnitten als '8diglich zu                     nictlt überschreitet\nRechtecken; andere Erzeugnisse, weiter\nbehandelt als nur auf der Oberfläche\nbearbeitet\n-     ardere:\n-    aus Additionshomopolymerisations-                     Herstellen, bei dem\nerzeugnissen\n-    der Wert aller verwendeten Voonaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und\n-    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H.\ndes ab-Werl(-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(')\n-    andere                                                Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Voonaterialien des\nKapitels 39 20 v. H. des ab-Weri<-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet(')\n1\n( ) Bei Erzeugnissen, die aus Vonnateoalien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 anderer.;eits zusammengesetzt sind, gilt\ndiese Besctirankur>g nu, tu, jene Gruppe voo Vonnaterialien, die in der he<gestetttoo Ware gewichtsmäßig überwiegt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                          99\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position               Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                                        (3)\n3922      Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen              Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nbis                                                       50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-\n3926                                                      schreitet\nex 4001      Geschichtete    Platten    aus Kautschuk für    Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk\nSohlenkrepp\n-4005      Kautschukmischungen (sogenannte Master-         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, aus-\nbatches), nicht vulkanisiert, in Primärformen   genommen Naturkautschuk. 50 v. H. des ab-Werk-Preises der herge-\noder in Platten, Blättern oder Streifen         stellten Ware nicht Oberschreitet\n4012      Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (oder    Herstellen aus Vormaterialien je<;jer Position, ausgenommen aus\ngebraucht); Vollreifen oder Hohlkammerreifen    solchen der Position 4011 oder 4012\n(auswechselbare Überreifen und Fejgenbän-\nder), aus Kautschuk\nex 4017      Waren aus Hartkautschuk                         Herstellen aus Hartkautschuk\nex 4102      Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, ent-       Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen\nhaart\n4104      Leder, enthaart, ausgenommen Leder der          Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vor-\nbis       Position 4108 oder 4109                         materialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware\n4107                                                      einzureihen sind\n4109      Lackleder und folien-kaschierte Lackleder;      Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert\nmetallisierte Leder                             50 v. H. des ab-Werk-Preises -der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 4302      Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusam-\nmengesetzt:\n-   in Platten,    Kreuzen     oder   ähnlichen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von\nFormen                                      nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerjchteten Pelzfellen\n-   andere                                      Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichte-\nten Pelzfelen\n4303      Bekleidung, Bel<Jeidungszubehör und andere      Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichte-\nWaren, aus Pelzfellen                           ten Pelzfellen der Position 4302\nex 4403      Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerich-   Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit\ntet\nex 4407      Holz, in der Längsrichtung gesägt oder          Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\ngesäumt. gemessert oder geschält, mit einer\nDicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschlif-\nfen oder keilverzinkt               ·\nex 4408      Furnierblätter oder Blätter für Sperrhotz (auch Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken\nzusammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm\noder weniger; anderes Holz, in der Längsrich-\ntung gesägt, gemessert oder geschält, mit\neiner Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt.\ngeschliffen oder keilverzinkt","100                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                                        (3)\nex 4409      -    Holz (einschließlich Stäbe und Friese für    Schleifen oder Keilverzinken\nParkett, nicht zusammengesetzt), entlang\neiner oder mehrerer Kanten oder Obefflä-\nchen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert,\ngefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet\noder in ähnlicher Weise bearbeitet),\ngeschliffen oder keilverzinkt\n-    Gefrieste oder profilierte Leisten und       Fräsen oder Profilieren\nFriese                    '\nex 4410      Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holz-   Fräsen oder Profilieren\nbis       friese für Möbel, Rahmen, lmenausstattun-\nex 4413      gen, elektrische Leitungen oder für ähnliche\nZwecke\nex 4415      Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und        Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnitte-\nähnliche Verpackungsmittel, aus Holz              nen Brettern\nex 4416      Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere         Herstellen aus f aßstäben, auch auf . beiden Hauptflächen gesägt,\nBöttcherwaren und Teile davon, aus Holz           aber nicht weiter bearbeitet\nex 4418      -    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten,        Herstenen aus Vom,aterialien, die in eine andere Position als die\naus Holz                                     hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Verbundplatten\nmit Hohlraurnrnittellagen und Schindeln (.,shingles\" und \"shakes\")\nverwendet werden\n-    Gefrieste oder profilierte leisten und       Friesen oder Profilieren\nFriese\nex 4421       Hotz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel     Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der\nfür Schuhe                                       Position 4409\n4503      Waren aus Naturkork                              Herstellen aus Kork der Position 4501\nex 4811       Papier und Pappe, nur liniert oder kariert       Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapi-\ntels 47\n4816      Kohlepapier, präpariertes Durchschreibe-         Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapi-\npapier und anderes Vervielfältigungs- und        tels 47\nUmdrudq)apier (ausgenommen Waren der\nPosition 4809), vollständige Dauerschab-\nlonen und Offsetplatten aus Papier, auch in\nKartons\n4817      Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkarten       Herstetlen, bei dem\n(ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Posmon als die\noder Pappe; Zusammenstellungen solcher\nhergestetlte Ware einzureihen sind und\nSchreibwaren, in Schachteln, Taschen und\nähnlichen Behältnissen, aus Papier oder          -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPappe                                               Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 4818       Toilettenpapier                                  Herstellen aus Vom,aterialien für die Papierherstellung des Kapi-\ntels 47\nex 4819        Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten       Herstellen, bei dem\nund andere Verpackungsmittel, aus Papier,\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die\nPappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zell-\nhergestellte Ware einzureihen sind und\nstoffasem\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 4820       Briefpapierblöcke                               Herstetlen, bei dem der Wert aller verwendeten Vom,aterialien\n50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 4823       Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und      Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapi-\nVliese aus Zellstoffasem, zugeschnitten         tels 47","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                                   101\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                      Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                    (2)                                                                           (3)\n4909           Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glück-                 Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder\nwunschkarten und bedruckte Karten mit                          4911 einzureihen sind                                ,\nGIOckwOnschen oder persönlichen Mitteilun-\ngen. auch illustriert, .auch mit Umschlägen\noder Verzieroogen aller Art\n4910           Kalender aller       Art.   bedruckt. einschfeeßlich\nBlöcke von Abreißkalendern:\n-   Dauerkalender, oder Kalender, deren                        Herstellen, bei dem\nauswechselbarer Bk>ck auf einer Unter-\n-   alle V9fW91ldeten Vormaterialien in eine andere Position als die\nlage angebracht ist. die nicht aus Papier\nhergestente Ware einzureihen sind und\noder Pappe besteht\n-   der Wert aller verwendeten Vormateriarten 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet\n-   andere                                                     Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder\n4911 einzureihen sind\n:\nex 5003            AIJfllle wn Seide (einschlie8lich nicht ab-                    Krempeln oder Kimmen wn Abflllen wn Seide\nhaspelbare Kokons, GamabfAße und Aeiß-\nspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt\n5501           Synthetische oder kOnsttiche Spimfasem                         Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spimmasse\nbis\n5507\nex Kapitel 50      Game, Monofile und Nähgarne                                    Herstellen aus(')\nbis\n-   natürlichen Fasem, nicht gekrempelt oder gekämmt oder anders\nKapitel 55\nfür die Spinnerei bearbeitet,\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierherstellung\nGewebe:\n-   in Verbindung mit Kautschukfäden                           Herstellen aus einfachen Garnen(')\n-   andere                                                     Herstellen aus(')\n-   Kokosgamen\n-   natOrlchen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen Spinnfaseml nicht gekrempelt\noder geklmmt oder nicht ~ r s für die Spilinefei bearbeitet\n-   c:hemlac:hen Vormaterialien oder Spimmasse oder\n-   Papier.\noder\nBedrucken mit mindestens einer Nachbehandlung (wie Reinigen,\nBleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Focieren, Dekatieren, lmprAgnieren, Ausbes-\nsern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 56      Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne;                    Herstellen aus(')\nBindfäden, Seile, Taue und Seilerwaren; aus-\n-   Kokosgamen\ngenommen die Waren, fOr die \\M1ter den nach-\nfolgenden Positionen 5602, 5604, 5605 und                      -:- natOrlichen Fasern\n5606 besondere Regeln angeführt sind                           -   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierherstellung\n1\n( ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus Y8fSChiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleilende Bemerlwng 6.","102                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                        Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung ver1eihen\n(1)                                       (2)                                                                           (3)\n5602           Filze, auch getränkt. bestrichen, überzogen\noder mit Lagen versehen:\n-   Nadelfilze                                                Herstellen aus (1)\n-     natilrtichen Fasern\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;\njedoch k6nnen\n-     Monofile aus Polypropyten der Position 5402\n-     Spimfasem      aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder\n-     Spimkabel aus FIiamenten             „     Polypropylen der Position 5501,\nbei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von\nweniger als 9 dtex aufweist. .verwendet werden, wenn ihr Wert\n,4() V. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten.Ware nicht Oberscheitet\n-   andere                                                    Herstellen aus ( 1 )\n-     natQrfichen Fasem\n-     Spimfasem aus Kasein oder\n-     chemischen Vorrnatedallen oder Spinnmasse\n5604           Fäden und Kordeln aus Kautschuk. mit einem\nÜberzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgame,\nStreifen und dergleichen der Position 5404\noder 5405. mit Kautschuk oder Kooststoff\ngetrlnkt. bestrichaa. Obefzogerl oder umhOllt:\n-    Kautschukfiden, mit einem Überzug aus                    Herstellen aus Kautschukflden und -kordeln, nicht mit einem Über-\nSpinnstoffen                                             zug aus Spinnstoffen\n-    andere                                                   Herstellen aus (1)\n-     natürtichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n-     aus chemischen Vormaterialien oder Spimmasse oder\n-     Vormaterialien für die Papierherstellung\n5605            Metallgarne und metallisierte Game, auch                      HersteUen aus(1)\numsponnen, bestehend aus Garnen und\n-     natürtichen Fasem\nSpinnstoffen, Streifen oder dergleichen der\nPosition 5404 oder 5405, in Vefbindung mit                   -     synthetischen oder künstlichen Spimfasem, nicht gekrempelt\nMetall in Fonn von Faden, Streifen oder Pul-                       oder gekämmt oder nicht anders fOr die Spinnerei bearbeitet\nver oder mit Metall überzogen                                -     chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n-     Vormaterialien für die Papierherstellung               ..\n5606            Gimpen.    UfflSp011118M        Streifen 1.11d derglei-       Herstellen aus(')\nchen der Position 5404 oder 5405 (ausge-\n-     natOr1ichen Fasern\nnommen Wann der Poaition 5605 1.11d\numsponnene Game aus Roßhaar); Chenile-                       -     synthetischen oder kOnstlichen Spinnfasem, nicht gekrempelt\ngame; .Maschengame·                                                oder gekämmt oder nicht anders fOr äae Spinnerei bearbeitet\n-     chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder\n-     Vormaterialien für die Papierherstenung\nKapitel 57      Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus\nSpinnstoffen:\n-   aus Nadeffilz                                             Herstellen aus(')\n-    nat0r1ichen Fasern\n-    chemischen Vormateriareen oder Spinnmasse;\njedoch k6nnen\n-    Monofile aus Polypropylen der Position 5-102\n-    Spimfasem aus Polypropylen der Positionen 5503 oder 5506 oder\n( 1) Wegen def' besonderen VOfSChrift belreffend W...,, die_,. verschiedenen textilen Vonnaterialien bestehen, siehe E\"inleilende Bemerkung 6.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                                       103\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                       Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                                    (2)                                                                             (3)\nKapitel· 57    -   aus Nadeffilz                                                -   Spinnkabel aus Filamenten aus P ~ der Position 5501,\n(Fortsetzung)\nbei denen jeweils eine Faser oder ein _FIiament einen Titer von\nweniger als 9 dtex aufweist. verwendet werden. wem Ihr Wert\n~V. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet\n-   aus anderem Filz                                             Herstellen aus (1)\n-   natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder .1icht\nanders für die Spinnerei bearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinrmasse\n-   andere .                                                     Herstellen    aus (1)\n-   Kokosgamen\n-   Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten\n-   natürlichen Fasern oder\n-   synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht kardiert oder\ngeklmmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet\n'\nex Kapitel 58       Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeug-\nnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentier-\nwaren; Stickereien; ausgenommen die Waren\nder Positionen 5805 wld 5810; fOr cle Waren\nder Position 5810 Ist nachfotgend eine beson-\ndere Regel angefOhrt:\n-   in Verbindung mit KaulschukfAden                             Herstellen aus einfachen Garnen(')\n-   andere                                                       Herstellen aus (1)\n-   natür1ichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder\n-   chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens einer Nachbehandlung (Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thennofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, FIXieren. Dekatieren, .Imprägnieren, Ausbes-\nsern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des ab-Wer1c-Preises der hefgestellten Ware nicht Ober-\nschreitet.\n5810           Stickereien als Meterware, Streifen. oder als                    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten VormateriaJen\nMotive                                                           50 v. H. ~ ab-Werk-Preises der hergesteRten Ware nicht überschreitet\n5901           Gewebe, mit Laim oder stlrkehalligen Stoffen                     Herstellen aus Garnen\nbestrichen, von der zum Einbinden von\nBüchern, zum Herstellen von Futteralen, Kar-\ntonagen oder zu Ahnlichen Zwecken verwen-\ndeten Art; Pausleinwand; prAparierte MaUein-\nwand; Bougram und lhnliche steife Gewebe,\nvon der fOr die Hutmacherei verwendeten Art\n5902           ReiferlCOfdgewebe aus hochfesten Garnen\naus Nylon oder anderen Polyamiden, Poly-\nestern oder Viskose:\n-   mit einem Antel an textilen Vormaterialien                   Herstellen aus Garnen\nvon nicht mehr als 90 GHT\n-   andere                                                       Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse\n( 1) Wegen def besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus V'8f'IChiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.","104                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien ohne\nHS-Position               Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung ver1eihen\n(1)                           (2)                                                         (3)\n5903      Gewebe, mit Kunststoff getrlnkt, bestrichen,   H~enen aus Garnen\nOberzogen oder mit Lagen aus Kunststoff ver-\nsehen, andere als solche der· Position 5902\n5904      Linoleum, aucti zugeectllltten; •fu8bodenbe.   Herstellen aus Gamen(1)\nläge, aus einer Spinnstoffunter mit einer\nOeckschicht oder einem Überzug bestehend,\nauch zugeschnitten\n5905      Wandverkleidunge aus Spimstoffen:\n-   mit Kunststoff getrlnkt. bestricher„ Ober-\nzogen oder mit Lagen aus Kaut9chuk.\nHerstellen   aus Garnen\nKunststoff oder anderem Material verse-\nhen\n-   andere                                     Hersteßen aus(')\n-    Kokosgamen\n-    natOr1ichen Fasern.\n-. oder\nsynthetischen oder kOl1811ict18n   Spil\ngeklmmt oder nicH anders fOr de\n• dasem, nicH gekrempelt\nSpinll8rei bearbeitet oder\n-    chemischen Vonnaterialien oder Spimrnasse\noder\nBedrucken mit mindestens einer Nachbehandlung (wie Reinigen.\nBleichen, Merzerisieren,   Thermolbdet•..       Aulhellen. Kalandrieren,\nkrumpfecht AustOsten, Fbder9n, Dekatieren, lmprlgnieren. Ausbes-\nsem und Noppen), wem der Wert des lri>edruckten Gewebes\n47.S v. H. des ab-Werk-Preises der hef'gestetlten Ware nicht über-\nschreitet\n5906      Kautschutierte Gewebe, andere als solche\nder Position 5902:\n-   aus Gewirken oder Gestricken                Herstellen aus ( 1)\n-    natürlichen Fasern\n.... synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder\n-    chemischen Vonnaterialien oder Spinnmasse\n-   andere Gewebe aus synthetischem Fila-\nmentgam. mit einem Anteil an textilen\nHerstellen aus chemischen Vormaterialien\nMaterialien von mehr als 90 GHT\n-   andere                                      Herstellen aus Garnen\n5907      Andere Gewebe, getrlnkt. bestrichen oder        Herstelen   aus Garnen\nOberzogen; bemalte Gewebe fQr Theater-\ndekorationen, ~ergrOnde oder der-\ngleichen.\nex 5908      Glühstrümpfe, getrAnkt                         Herstellen aus schlauchfOrmigen Gewk1cen fOr GIOhstrOmpfe\n5909      Waren des technischen Bedarfs aus Spinn-\nbis       stoffen:\n5911\n-   Polierscheiben und -ringe, andere als aus  Herstellen aus Garnen, Abfätlen von Geweben oder Lumpen der\nFilz, der Position 5911                     Position 6310\n-   andere                                     Herstellen aus(')\n-    Kokosgamen\n-    natOrlichen Fasern\n-    synthetischen oder küt IStfic:hen Spinnfasem, nicht kardiert oder\ngekAmml ·oc1er nicht andet's fQr die Spim8lei bearbeitet oder\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                                    105\nHS-Position                                                                               Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nWarenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                                      (2)                                                                          (3)\nKapitel 60     Gewirke und Gestricke                                          Herstellen aus ~1)\n-    natOrflChen Fasern                                    ~\n-    aynthetischen oder kOnstlichen Spimfasem, nicht gekrempelt\noder geklmmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder\n-    chemischen Vormateriafeen oder Spinnmasse\n------+----------------+-----------------------\nKapitel 61     Bekleidung und Bekleidungszubehör,                   aus\nGewirken oder Gestricken:\n-    die durch Zusammennlhen oder sa,sti.                       Herstellen aus Garnen (2)\nges Zusammenfügen \"'°'1 zwei oder metv\nzugeschnittenen oder abgepaßten gewiri<-\nten oder gestrickten Teilen hergestellt\nwurden\n-    andere                                                     ~            ausr)\n-    natOrtichen Fasern\n-    synthetischen oder künstlichen Spimfasem, nicht gekrempelt\noder geklmmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet. oder\n-    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\nex Kapitel 62       Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht                       Herstellen aus Garnen (2)\ngewirkt oder gestrickt; ausgenommen die\nWaren, für die unter den nachfolgenden Posi-\ntionen ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex\n6210, 6213, 6214, ex 6216 und ex 6217\nbesondere Regeln angeführt sind\nex   6202,          Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Klein-                     Herstenen aus Garnen (2)\nex   6204,          kinder, bestickt; ,.anderes konfektioniertes\noder\nex   6206,          Bekleidungszubehör\"', bestickt\nex   6209                                                                          Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwer,-\nund                                                                           deten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des ab-Weri<-Preises der\nex 6217                                                                            hergestellten Ware nicht 0berschreitet(1)\nex 6210,            Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit                         Herstellen aus Garnen (2) ·\nex 6216             einer Folie aus aluminisiertem Polyester Ober-\noder\nund            zogen\nex 6217                                                                            Herstellen    aus nicht Oberzogenen Geweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht Oberzogenen Gewebe '40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet (2)\n6213           Taschentücher             und      Ziertaschentücher,\nund            Schals, UmschlagtOcher, Halstücher, Kragen-\n6214           schoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche\nWaren:\n-   bestickt                                                   HersteOen aus rohen, einfachen Gamen(1) M\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwen-\ndeten nicht bestickten Gewebe «> v. H. des ab-Weri<-Preises der\nhergestellten Ware nicht Oberschreitet(1)\n-   andere                                                     Herstellen aus rohen, einfachen Gamen(') (2)\n( 1) Wegen der besonderen Vonac:twift betreffend Waren, die aus wrsdliedenen textilen Vonnalerialien l>Mtehen, siehe EJnleitende Bem«twng 6.\n(2) Wegen der Behandlung von textilen Garnituren und textilem Zubehör siehe Einleltende 8emer1aJng 7","106                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien ohne\nHS-Position                         Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verfelhen\n(1)                                    (2)                                                                              (3)\n6301          Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.;\nbis           andere Waren zur Innenausstattung:\n6304\n-   aus Fitz oder Vliesstoffen                                     HersteUen aus(')\n-   , natürlichen Fasern oder\n-     chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n-   andere:                                                        Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(')\n-   bestickt                                                   oder\nHerstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder\ngestrickte), wenn der Wert d e r ~ nicht bestickten Gewebe\n40 V. H. des ab-Werk-Preises der ~ Ware nicht über-\nschreitet                                           .\n-   andere                                                     Herstellen    aus rohen,     einfachen Garnen(')\n6305          Säcke und Beutef zu Verpackungszwecken                             Herstellen aus (2)\n-     natOr1ichen Fasern\n-     aynlhelischen. oder lcOltidictwa Spildaern. nichl gekrempelt\noder gekAnvnt oder nicht anders fQr die Spinnerei bearbeitet oder\n-     chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse\n6306          Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surf-\nbretter &nS für Landfatvzeuge, Markisen.\nZelle tn:I CampingausrQstu:\n-    aus Vliesstoffen                                              Herstellen aus(2)\n-     natOrtichen Fasem oder\n-     chemischen Vormaterialien oder Spimmasse\n-    andere                                                        Herstenen aus rohen, einfachen Garnen\n6307           Andere konfektionierte Waren, einschließlich                       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nSchnittmuster zum Herstellen von Bekleidung                       40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n6308           Warenzusammenstellungen, aus Geweben                              Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen,\nund Garn, auch mit Zubehör, fQr die Herstef.                      die anzuwenden wlre, wem sie nicht in der Warenzusammenstel-\nlung von Teppichen, Tapisserien, bestickten                        lung enthalten wlre; jedoch kOmen Waren otl08 Ursprungseigen-\nTischdecken oder Servietten oder lhnlichen                         schaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des ab-Werk-\nSpinnstoffwaren, in Aufmachungen für den                           Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet\nEinzelverkauf\n6401           Fußbekleidung                                                     Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus\nbis                                                                              Zusammensetm,ge von Oberteilen. die mit einer Brandsohle oder\n6405                                                                             anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Position 6406\n6503           Hüte LN1d andere l<opfbedec:lu,g, aus Filz.                        Herstellen aus Garnen oder Spinnfasem (')\naus Hutstt.mpen oder Hutptatten der Position\n6501 hergestellt, auch ausgestattet\n6505          Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt                           HersteRen aus Garnen oder Spinnfasem (')\noder gestrickt oder aus Stücken (ausgenom-\nmen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen\nSpinnstofferzeugnis hergestellt, auch aus-\ngestattet; Haametze aus Stoffen aller Art,\nauch ausgestattet\n6601          Regenschirme &nS SoluMNISChinne (ein-                              Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nscNießlich Stockachirme, Gartenschirme und                         50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nlhnliche Waren)                                                    schreitet\n( 1) Wegen def besonderen Vcnctvifl belreflend Wanin, die    aus Y81'9Chied11ien '8ldilen Vonnalerialien bestehen, siehe Ein6ei1ende Bemencung 6.\n(2} Wegen def Behandlung  YOll leJCtlen Garnituren und l8xti1em Zut>et10r liehe Einteilende 8emel1wng 7.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                          107\nBe- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien ohne\nHS-Position               Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung ver1eihen\n(1)                           (2)                                                        (3)\nex 6803      Waren aus Tonschiefer oder aus   Preßschiefer  Herstellen aus bearbeitetem Schiefer\nex 6812      Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf       Herstel1en aus bearbeiteten Asbestfasern oder aus Misctu,gen auf\nder Grundlage von Asbest oder auf der          der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und\nGrundlage von Asbest und Magnesiumcar•         Magnesiumca,t>onat\nbonat\nex 6814      Waren aus Glinvner: agglomerierter oder        Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschfteßlich agglomeriertem\nrekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus   oder rekonstituiertem Glimmer)\nPapier, Pappe oder aus anderen Stoffen\n7006      Glas der Position 7003, 7004 oder 7005,        HersteUen aus Vonnaterialien der Position 7001\ngebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert.\ngelocht, emailliert oder anders bearbeitet,\njedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit\nanderen Stoffen\nHerstellen  aus Vormateriafaen der Position 7001\n7008      Mehrschichtige Isolierverglasungen             Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\n7009      Spiegel aus Glas, auch gerahmt. einschließ-    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001\nlich ROckspiegel\n7010      Flaschen, Glasballons, Kotbftaschen. Fla-      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nkons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen ood     hergestellte Ware einzureihen sind,\nandere Behältnisse aus Glas, zu Transport-\noder\noder Verpackungszwecken: KonservenglA-\nser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse    Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des ab-Werk-\naus Glas                                       Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n7013      Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der     Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nKüche, bei der Toilette, im Büro, zur Innen-   hergestellte Ware einzureihen sind,\nausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (aus-\noder\ngenommen Waren der Position 7010 oder\n7018)                                          Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von\nmundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet\nex 7019      Waren     aus    Glasfasern   (ausgenommen     Herstellen aus:\nGame)\n-   w,geflrbten Glasstapelfasem, Glasseidenstring (Rovings) und\nGarnen, geschnittenem Textilglas oder\n-   Glaswolle\nex 7102,     Edelsteine und Schmucksteine (natürliche,      Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen\nex 7103      synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet\nund\nex 7104\n7106      Edelmetalle\n7108\n-   in Rohform                                 Herstellen aus VormateriaJien, die nicht in die Positionen 7106, 7108\nund\noder 7110 einzureihen sind,\n7110\noder\nelektrolytische, thermische oder chemische Trennung von Edelmetal-\nlen der Positionen 7106, 7108 oder 7110\noder\nlegieren von Edelmetallen der Positionen 7106, 7108 oder 711 o\nuntereinander oder mit unedlen Metallen\n-   als Halbzeug oder Pulver                   Herstellen aus Edelmetallen in Rohform","108                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien ohne\nHS-Position              Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                                        (3)\nex 7107,     Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halb-  Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform\nex 7109,     zeug\nund\nex 7111\n7116      Waren aus echten Perlen oder Zuchtperten,       Herstellen. bei dem der Wert aller vefW9fldeten Vonnaterialien\naus Ede&steinen. Schmucksteinen, syntheti-      50v. H. des ab-W8fk-Pr9ises derhergesteftten Ware nicht überschreitet\nsehen oder rekonstituierten Steinen\n7117      Phantasieschmuc                                 Herstellen aus vormateriar.en, die in eine andere Position als die\nhergesteffte Ware einzureihen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert. vergoldet\noder platiniert, wem h Wert 50 v. H. des ab-Wer1<-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\n7207      Habzeug aus Elaen oder nichdegiertem Stahl      Heratelen aus Vormaterialien der Positiol ien 7201, 7202. 7203, 7204\noder 7205\n7208     Aachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stab-      Herstellen aus Rohbtöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der\nbis      stahl und Profile aus Eisen oder nk:htlegief'-   Position 7206\n7216     tem Stahl\n7217     Draht   aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl     Herstelen   aus Halbzeug der Position  7207\nex 7218,     Halbzeug, flachgewaJzte Erzeugnisse, Walz-      Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der\n7219     draht. Stabstahl und Profile aus nichtrosten-    Position 7218\nbis      dem Stahl\n7222\n7223     Draht aus nichtrostendem Stahl                   Herstellen aus Halbzeug der Position 7218\nex 7224,     Halbzeug, ftachgewalzte Erzeugnisse, Walz-       Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der\n7225     draht, Stabstahl und Profile aus anderem         Position 7224\nbis      legierten Stahl\n7227\n7228     Stabstahl und Profile aus anderem legierlen      Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der\nStahl; HohlbotverstAbe aus legiertem oder        Positionen 7206, 7218 oder 7224\nnichtlegiertem Stahl\n7229      Draht aus anderem legiertem Stahl               Herstellen aus Halbzeug der Position 7224\nex 7301     Spundwinde                                       Herstellen aus Vonnaterialien der Position 7203\n7302      Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder      Herstellen aus Vonnateriafien der Position 7206\nStahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahn-\nstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zun-\ngenvert>indungsst und anderes Mate-\nrial für Kreuzoogen oder Weichen, Bahn-\nschwellen, Laschen, Schienenstlhle, Winkel,\nUnterlagsplallen. Klenwnptatten, Spurplatten\nund Sptntangen, und anderes fOr das Vet1e-\ngen, ZusammenfOgen oder Befestigen von\nSchienen besol lders hergerichtetes Material\n7304,     Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenom-   . Herstellen aus Vonnaterialien der Positionen 7206, 7207, 7218 oder\n7305      men Gußeisen oder Stahl)                        7224\nund\n7306","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                        109\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                   Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                               (2)                                                       (3)\n7308        Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B.    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nBrücken und Briickenelement, Schleusen-         hergestel1te Ware einzureihen sind; jedoch dürfen durch Schweißen\ntore, TOnne, Gittermaste, Pfelleri Slulen.      hergesteffte Profile der Position 7301 nicht V9fW8ndet werden\nGerüste, DAcher, DachstOhle, Tore, Türen.\nFenster und deren Rahmen und Verldeidun-\ngen, Tor- und TOrschwellen, Tor- und Fen-\nster1Aden, Gelinder), aus Eisen oder Stahl,\nausgenommen vorgefertigte Gebäude der\nPosition 9406; zu Konstruktionszw w,r-\ngearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und\ndergleichen, aus Eisen oder Stahf\nex 7315        Gleitschutzketten                               Herstellen, bei dem der Wert aller ve,wendeten Vormaterialien der\nPosition 7315 50 V. H. des ab-W8t'k-Preises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitet\nex 7322        Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elek-    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der\ntrisch beheizt                                  Position 7322 5 v. H. des ab-W8t'k-Preises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitet\nex Kapitel 7 4 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die        Herstellen, bei dem\nWaren der Positionen 7401 bis 7405; für die\n-  alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die\nWaren der Position ex 7403 Ist nachfolgend         hergestellte Ware einzureihen sind und\neine be9CM ldere Regel angefOtvt       .\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Wer1<-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 7403        Kupferlegieru,gen, in Rohform                   Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und\nSchrott\nex Kapitel 75  Nickel und Waren daraus; ausgenommen die        Herstellen, bei dem\nWaren der Positionen 7501 bis 7503\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Wer1<-\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet\nex Kapitel 76  Aluminium und Waren daraus; ausgenom-           Herstellen, bei dem\nmen die Waren der Positionen 7601, 7602\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die\nund ex 7616; für die Waren der Position ex\nhergestellte Ware einzureihen sind und\n7601 sind nachfolgend besondere Regeln\nangeführt                                       -  der Wert aller verwendeten Vormateriafeen 50 V. H. des ab-Wer1<-\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet\nex 7601        -   Aluminiumlegier                             Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium oder aus Abfällen und\nSchrott\n-    Reinstalumink.m (ISO Nr. Al 99,99)         Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium (ISO Nr. Al 99,8)\nex Kapitel 78  Blei und Waren daraus; ausgenommen die          Herstellen, bei dem\nWaren der Positionen 7801 und 7802; für die\nWaren der Position 7801 ist nachfolgend eine\n- ane verwendeten Vormateriaflen in eine andere Position als o,e\nhergestellte Ware einzureihen sind und\nbesondere Regel angeführt\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Wer1<-\nPreises der hergestellten Ware nicht Obersctveitet\n7801        Blei in Rohform:\n-    raffiniertes Blei                          Herstellen aus Barrenblei oder Werkbtei\n-    anderes                                  · Herstel1en aus   Vonnaterialien, ·die in eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dOrfen AbfAlle und Schrott\nder Position 7802 nicht verwendet werden","110                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position               Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                                           (3)\nex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die            Herstellen, bei dem\nWaren der Positionen 7901 und 7902; fOr die\n-    alle VWMN ldeten Vormaterialien in eine andere Position als die\nWaren der Position 7901 Ist nachfolgend eine\nbesondere Regel angefOhrt\nhefVestelt8 Win einzureihen sind und\n-    der Wert aller Yelweudeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hefgesteltten Ware nicht Oberschreitet\n7901       Zink in Rohform                                   Herstellen aus Vormaterialien. die in eine andere Position als die\n_ hergestet1te Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott\nder Position 7902 nicht VWMNldet weiden\nex Kapitel 80 Zim und Waren daraus; ausgeriommen die            Herstellen, bei dem\nWaren der Positionen 8001, 8002 und 8007;\n-    aDe verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die\nfOr die Waren der Position 8001 ist nachfol-          hetgestellte Ware einzureihen sind und\ngend eine besondere Reget angefOhrt\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschr~et\n8001       Zim in Rohfonn                                    Henllalen   „    Vormaterialien. die in eine andere Position als die\nhetga •lalhe Ware einzureihen lind; jedoch dOrfen AtJfllle und Schrott\nder Position 8002 nicht wrwelldet wenten\nex Kapitel 81 Andefe unedle Metalle, bearbeitet; Waren          Herstetlen, bei dem der Wert aller verwendeten.Vormaterialien, die in\ndaraus                                            dieselbe Position wie die hergesteltte Ware einzureihen sind, 50 v. H.\ndes at>-Wertc-Preises der hergestefften Waren nicht Oberschreitet\n8206      Zusammenstellungen von Werkzeugen aus             Herstellen aus Vonnaterialien, die nicht in die Positionen 8202 bis\nzwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205,      8205 einzureihen sind; jedoch kann die Warenzusammenstellung\nin Aufmachungen für den Einzelverkauf             auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert\n15 v. H. des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht\nüberschreitet\n8207      Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung           Herstellen, bei dem\nin mechanischen oder nichtmechanisch\n-   alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die\nHandwerkzeugen oder in Werkzeugmaschi-               hergestellte Ware einzureihen sind und\nnen (z. 8. zumTiefziehen, Gesenkschmieden,\nStanzen, Lochen, Gewindeschi leiden, Gewin-      -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\ndebohren, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen,            Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nDrehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerk-\nzeuge und Pre8matrizen zum Ziehen oder\nStrangpressen von Metallen, und Erd-,\nGesteins- oder Ttefbohrwerkzeuge\n8208       Messer und Schneidklingen, für Maschinen          Herstellen, bei dem\noder mechanische Gerlbl                          -   alle verwet ldetel1 Vormaterialien in eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hefgestellten Ware nicht -überschreitet\nex 8211       Messer mit schneidender Klinge,         auch      Herstellen aus Vonnaterialien, die in eine andere Position als die\ngezahnt (einschließlich Klappmesser für den       hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Klingen und Griffe\nGartenbau), ausgenommen Messer der Posi-          aus unedlen Metallen verwendet werden\ntion 8208\n8214       Andere Schneidwaren (z. 8. Haarschneide-          Herstellen aus Vonnaterialien, die in eine andere Position als die\nund Scherapparate, Spaltmesser, Hackmes-          hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen\nser, WtegemeSser für Metzger oder für den        Metallen verwendet werden\nKOchengebrauch und Papiermesser); Instru-\nmente und Zusammenstellungen, fOr die\nHand· oder Fußpflege (einschließlich Nagel-\nfeilen)\n8215        Löffel, -Gabeln, Schöpfkellen, Schat.mlOffef,    Herstellen aus Vonnaterialien, die in eine andere Position als die\nTortenheber,    FISChmesser, Bottennesser,       hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen\nZuckerzangen und Ahnliche Waren                  Metallen verwendet werden","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             111\nHS-Position                Warenbezeichnung\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                                         (3)\nex 8306        Statuetten und andere Ziergegenstände, aus   Herstellen aus Vonnateriafl8n, die in eine andere Position als die\nunedlen Metallen                             hergestelhe Ware einzureihen sind; jedoch kOnnen andere Vonnate-\nrialien der Position 8306 YefW8ndet werden, wenn ihr Wert 30 V. H.\ndes ab-Werk-Preises der hefgesteltten Ware nicht Oberschreitet\nex Kapitel 84  Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate   Herstellen, bei dem\nund mechanische Gerlte; Teile dawn; aus-\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien -10 V. H. des ab-Werk-\ngenommen die Waran. fQr die w1ter den nach-       Preises der hergestellten Waren nicht Oberschreitet und\nfolgenden Positionen 8402, 8403, ex 8404,\n8406 bis 8409, 8411, 8412, ex 8413, ex 8414, -    Vormaterialien, d\"Mt In dieselbe Position wie die hergestellte Ware\n8415, 8418, ex 8419, 8420, 8423, 8425 bis         einzureihen sind. innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\n8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis 8447, ex      bis zu einem Wert wn 10 v. H. des ab-Werk-Preises der herge-\n8448, 8452, 8456 bis 8466, 8469 bis 8472,         stellten Ware verwendet werden\n8480, 8482, 8484 und 8485 besondere\nRegeln ange~hrt sind\n8402     .. Damptkessel (Dampferzeuger), ausgaaom-       Hensteaen. bei dem\nmen ~ •.de 80W0hl hei-                       - der Wert aner verwendeten Vormateriareen -10 V. H. des ab-Werk-\nßes Wasser als auch Niederdruckdampf\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und\nerzeugen können; Kessel zum Erzeugen von\nOberhitztem Wasser                           -    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 V. H. des ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\n8403        Zentralheizungskessel, ausgenommen sol-      Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\nund         che der Position 8402; HiHsapparate für Zen- Position 8403 oder 8404 einzureihen sind; jedoch können Vormate-\nex 8404        tralheizungskessel                           rialien der Position 8403 oder 8404 verwendet werden, wenn ihr Wert\ninsgesamt 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n8406        Dampfturbinen                                Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\n40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n8407        Hub- und Rotationskolbenverbrennungs-        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nmotoren, mit FremdzOndung                    40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8408        Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzün-     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\ndung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)        40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8409        Teile, erkennbar ausschließlich oder haupt-  Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nsächlich für Motoren der Position 8407 oder  -10 v. H. des ab-Wn-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-\n8408 bestimmt                                achreitet\n8411        Turbo-Strahltriebwerk, Türbo-Propelleftrieb- Herstellen, bei dem\nwerke und andere Gasturbinen\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien-10 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden\n8412        Andere Motoren und Kraftmaschinen            Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\n-10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 8413        Rotierende VerdrAngerpumpen                   Herstellen, bei dem\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien -10 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und\n-    Vonnaterialien, die in dieselbe Position wie d\"ie hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware verwendet werden","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nHS-Position\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nWarenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung ver1eihen\n(1)                            (2)                                                           (3)\nex 8414        Ventilatoren und dergleichen, für industrielle  Herstellen, bei dem\nZwecke                                           -   der Welt aller wrwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Wer1<-\nPnlises der hergestellten Ware nicht Obersc:hreitet und\n- Vormalerialien. die In diesetbe Position wie cfae hergestellte Ware\neinzureihen sind, Innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 V. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware V9fW8ndet werden\n8415        Klimagerlte, bestehend aus einem mab'· Hersteaen. bei dem der Wert aller verwendeten Vonnateriaraen\nbetriebelaen Ventilator und Vonichllmgen zw 40v. H. des•Wert<-PreisesderhergestelNen Ware nicht Oberschreitet\nAnderq der Tempe,atur ~ des Feuchtig- ·\nkeltagehab der Luft. eil l8Chlie8lich solcher,\nbei denen der wftfeuchtigkeitsgra nicH\nlnlbhlngig von der Lufttemperatur reguliert\nwird\n8418        Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und         Herstetlen, bei dem\nTiefkOhlruhen und andere Eirvichtungen.          -   dar Wert aler wrwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Wedt-\nMalchi111w. Apparate und Gerile ZW klla-            , . . _ der hergtllallll'I   w„     nicht Oberlchieitet und\nerzeugg,g. mit elektrischer oder anderer Aa.-\nrOsulg;     Wlnnepu'npen, ausg8110fflffl811     -   Vormalerialien. de In dleeelbe Position wie die hergestellte Ware\nKlimagerlte der Position 8415                        einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden und\nder Wert aJler va wea ldeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der VormateriaJien mit Ursprungseigenscft\nnicht überschreitet\nex 8419        Apparate und Vorrichtungen für die Holz-,        Herstellen, bei dem\n· Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie     -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Wer1<-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 25 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\n8420        Kalander und Walzwer1<e (ausgenommen           · Herstellen, bei dem\nMetallwalzwer1<e und Glaswalzmaschinen)         -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nsowie Walzen fOr diese Maschinen                     Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 25 v. H. des ab-Wer1<-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\n8423        Waagen (einschlie8Uch Zlhl- 1,111d Kontroll-     Herstellen. bei dem\n.waagen). ausga l0fflffl8ll Waagen mit einer     -    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab--Wer1<-\nEmpfindlichkeit von 50 mg oder feiner;              Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und\nGewichte für Waagen aller Art\n-   Vormaterialien, cfae In dieselbe Position wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhaJb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Wer1<-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\n8425         Maschinen, Apparate und Geräte zum              Herstellen, bei dem\nbis          Heben, Beladen, Entladen oder Fördern           -   der Wert aJler verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Wer1<-\n8428                                                             Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von\n10 v. H. des ab-Wer1<-Preises der hergestellten Ware verwendet\nwerden\n8429         Selbstfahrende Ptaniennaschine (Butldozer\nund Angledozer), Eid- oder Straßenhobel\n(Grader)._ Schllfwagen (Scraper), Bagger,\nSchirf- und andere Schaufeftader, Straßen.\nwalzen und andere Bodenverdichter:\n-  Straßenwalzen                                Herstellen, bei dem der Wert aJler verwendeten Vormaterialien\n40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             113\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung ver1eihen\n(1)                          (2)                                                          (3)\n8429       -   andere                                     Herstellen, bei dem\n(Fortsetzung)\n-   der Wert aller V9fW8ndeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestefflen Ware nicht Obenlchreitet und\n-   Vormaterialien, die in de Position 8431 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von\n10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet\nwerden\n8430       Andere Maschinen, Apparate und Gerlte zur      Herstellen, bei dem\nErdbewegung zum Planieren, V8fdichlen\n-   der Wert aller verwendeten Vormateriafeen 40 v. H. des ab-Werk-\noder Botven des Bodens oder zum Abbauen\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet\nvon Erzen oder anderen Mineralien; Rammen\nund Pfahlzieher, SchneerAumer                  -   Vormaterialien, ä1e in die Position 8431 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von\n10 V. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet\nwerden\nex 8431       Teile, erkennbar ausschlie8lich oder haupt-    Herstellen, bei dem der Wert aller vetwaldeten Vonnateriaf1en\nslchlich fQr Straßenwalzen bestimmt .          40v.H.desal>W~~der_hafgestelterlW~ric:NOberschreitet\n8439       Maschinen und Apparate zum Herstellen wn       Hef'stellen.  bei dem\nHalbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\noder zum Herstellen oder Fertigstellen von\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und\nPapier oder Pappe\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 25 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\n8441       Andere Maschinen und Apparate zum Be-          Herstellen, bei dem\noder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier\n-    der Wert aller verwendeten Vonnateriafien 40 v. H. des ab-Werk-\noder Pappe, einschließlich Schneidemaschi-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und\nnen aller Art\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 25 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\n8444       Maschinen für die Textilindustrie der Positio- Herstellen, bei dem der . Wert alter verwendeten Vormaterialien.\nbis        nen 8444 bis 8447                              40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n8447\nex 8448       Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nder Position 8444 oder 8445                    40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet\n8452       Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschi-\nnen der Position 8440; Möbel, Sockel und\nDeckel, für Nähmaschinen besonders herge-,\nrichtet; NAhmaschinennadeln:\n-   SteppsticfVllhmas, deren Kopf               Herstellen, bei dem\nohne Motor 16 kg oder weniger oder mit     -    der Wert aller verwendeten Vormateriafeen 40 v. H. des ab-Werk- -\nMotor 17 kg oder weniger wiegt\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und\n-    der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die\nzum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden,\nden Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-\nschaft nicht überschreitet und\n-    der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Steuer-Greifer\nmit Antriebsmechanismus und die Organe für den Zick-Zack-Stich\nUrsprungserzeugnisse sind\n-    andere                                     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\n40 V. H. des ab-Werk-Preises der hefgestelten Ware nict1 Oberschreitet\n8456        Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nbis         diesen Positionen                              40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellen Ware nicht Oberschreitet\n8466\n8469        Büromaschinen und -apparate (Schreibma-        Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nbis         schinen, Rechenmaschinen, automatische         40v. H. des ab-Werk-Preises derhet\"gestellten Ware nichtObersdnitet\n8472        Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfälti-\ngungsmaschinen, Büroheftmaschinei:,)","114                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(3)\n8480       Gießerei-Formkisten; Grundplatten für For-     Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nmen: Gießereimodelle; Formen für Metalle       50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\n(andere als solche    zum Gießen von Ingots.\nMasseln oder dergleichen), Hartmetane, Glas,\nmineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunst-\nstoffe\n8482       Wälzlager (Kugellager,       Rollenlager  und  Herstetlen, bei dem\nNadellager)\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der 1lergestellten Ware nicht Oberschreitet und\n-   Vormaterialien. de in dieselbe Position wie die hergestellte einzu-\nreihen sind, innerhal> der obenstehenden Begrenzung nur bis zu\neinem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare verwendet werden\n8484       Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder       Herstenen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nZusammenstellun___      von Dichtungen wr-     «> v. H. des at>-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-\nechiedelNN atdfticher Beachaffenheit. in Beu-  ectnftet\nteln. Kartons oder lhnlichen lJrnschlie&.Klg\n8485       Teile von Maschinen, Apparaten oder Gerä-      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nten, in Kapitet 84 anderweit weder genannt     40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nnoch inbegriffen, ausgenommen Teile mit        schreitet\neleklrischer   Isolierung, elektrischen An-\nschlu6stiicken, Wtddungen. Kontakten oder\nanderen charakteristischen Mer1<malen elek-\ntrotechnischer Waren\nex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und    Herstellen, bei dem\nandere elektronische Waren, Teile davon,\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werl<-\nTonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte,\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und\nBild- und T onaufzeichnungs- und -wiederga-\nbegeräte für das Fernsehen, Teile und Zube-    -   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\nhör für diese Gerate: ausgenommen die              einzureihen sind, imerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nWaren, für die unter den nachfolgenden Posi-       bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ntionen 8501, 8502, ex 8522, 8523 bis 8529,         gestellten Ware verwendet werden\n8535 bis 8537, 8542, 8544 bis 8548 beson-\ndere Regeln angeführt sind\n8501        Elektromotoren und elektrische Generatoren,   Herstellen, bei dem\nausgenommen Stromerzeugungsaggregate\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40-v. H. des ab-Werl<-\nPreises der hergestellten Waren nicht überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von\n10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet\nwerden\n8502        Stromerzeugungsaggregate und elektrische       Herstellen, bei dem\nrotierende Umformer\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Waren nicht überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen\nsind, ingesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\nex 8522        Teile wld ZubehOr fOr kinematographische       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nApparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahme-      40 v. H. des ab-Werk-Preises _der hergestellten Ware nicht über-\napparate, auch kombiniert; VorfOhrapparate     schreitet\nmit oder ohne Tonwiedergabe) fOr Filme von\n16 mm Oder mehr\n8523       Tontriger und   Ahnliche zur Aufnahme YOfg8-_  Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nrichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeich-   40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-\nnung, ausgenommen Waren des Kapi!els 37        schreitet","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                         115\nHS-Position                                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nWarenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung ver1eihen\n(1)                           (2)                                                      (3)\n8524       Schallplatten, Magnetbänder und andere\nTonträger und lhnliche Aufzeichnungstrlger,\nmit Aufzeichnung. einschließlich der zur\nSchallplattenhersteHung dienenden Matrizen\nund Galvanos, ausget KX11ffl8n Waren des\nKapitets 37:\n-   Matrizen und Galvanos, für die SchaHplat- Herstenen, bei dem der Wert al1er verwendeten Vormaterialien\ntenherstellung                            40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergesteUten Ware nicht Ober-\nschreitet\n-   andere                                    Herstetten. bei dem\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Waren nicht Oberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von\n10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet\nwerden\n8525       Sendegerlle fOr den Furlksprech- oder Funk·   Herstellen. bei .dem    der Wert aler wrweildelen Vormaterialien\ntelegraphieverkr, den Rundfunk oder das       40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestelhen Ware nicht Ober-\nFernsehen, auch mit eingebautem Empfangs-     schreitet\ngerät. Tonaufnahmegerät oder Tonwieder-\ngabegerät; Fernsehkameras\n8526       Funkmeßgeräte (Radargerlte), Funknaviga-      Herstellen, bei dem\ntionsgeräte und Funkfemsteuergeräte           -  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8527       Empfangsgeräte für den Funksprech- oder       Herstellen, bei dem\nFunktelegraphieverkehr oder den Rundfunk,\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk~\nauch in einem gemeinsamen Gehäuse mit\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und\neinem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabe-\ngerät oder einer Uhr kombiniert               -  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8528       Femsehempfangsgeräte (einschließlich Video-   Herstellen, bei dem\nmonitore und Videoprojektoren) auch in\n-  de~ Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\neinem gemeinsamen Gehluse mit einem\nPreises der hefgestelten Ware nicht Oberschreitet und\nRundfunkempfangsgerlt oder einem Ton-\noder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabe-     -  der Wert a1181'.verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\ngerlt kombiniert                                 schaft den . Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8529       Teile, erkennbar ausschließUch oder haupt-    Herstellen, bei dem\nsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\n8528 bestimmt                                     Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n8535       Elektrische Geräte zum Schließen, Unter-      Herstellen, bei dem\nund        brechen, Schützen oder Verbinden von elek-\n-  def Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 V. H. des ab-Werk-\n8536       trischen Stromkreisen                             Preises der hergestellten Ware nicht überscfveitet und\n-   Vormaterialien, öie in die Position 8538 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von\n10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet\nwerden","116                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                 Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(tJ                             (2)                                                          (3)\n8537      Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke         Herstellen, bei dem\n(einschließlich Steuerschränke für numeri-        -   der Wert aler verwendeten VormateriaJien 40 v. H. des ab-Wer1<-\nsche Steuerungen) und andere TrAger mit               Preises der hefgesteltten Ware nicht Oberschreitet und\nmehreren Gerlten der Position 8535 oder\n8536 oder auch Instrumenten oder Gerlten          -   Vorrnalerialian. de in die Position 8538 einZLnihen sind, imer-\ndes Kapitets 90 ausgerOstet, zum elektri-             halb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von\nschen Schalten oder Steuern oder für die               10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet\nStromverteilung, ausgenommen Vennitt-                 werden\nlungseinricfltuen der Position 8517\nex 8541      Dioden, Transistoren und Atvlliche Halbleiter-    Herstellen, bei dem\nbauelemente, ausgenommen noch nicht in            -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 V. H. des ab-Werk-\nMikroplättchen        zerschnittene   Scheiben        Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreltet und.\n(Wafers)\n-   VormateriaJien, öie in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der herge-\nstetlten Ware verwendet werden\n8542      Eleldn:ll llische integriet1e Schaltungen lN1d\nzusammengesetzt elakll01 lische Mikro-\n„\nHerstella bei dem\n-   der Welt alle; wawaudatari Vormaatalan 10 v. H. des ab-Werk-\nschaltungen (Mikrobausteine)                           Preises der hefgestellen Want nicht Oberschreitet und\n-    Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen\nsind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\n8544      Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch Herstellen. bei dem der Wert aller V8fW8I ldeten Vormaterialien\noxidierte) Orlhte. Kabel (eil aschfie8lich Ko-    40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet\naxialkabel) und andere isolierte elektrische\nLeiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus\noptischen, einzeln umhüllten Fasern, auch\nelektrische Leiter enthaltend oder mit\nAnschlußstücken versehen\n8545       Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkoh-         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nlen, Batterie- und Elementekohlen und             40v.H.desab-Wer1<-PreisesderhergestelltenWarenichtüberschreitet\nandere Waren für elektrotechnisc Zwecke\naus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch\nin Verbindung mit Metall\n8546       Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art     Herstetlen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\n40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet\n8547       Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nmit in die Masse eingepreßten einfachen           40 v. H. des ab-Wer1<-Preises der hergestellten W~ nicht überschreitet\nMetallteilen zum Befestigen (z. B. mit einge-\npreßten Hülsen mit Innengewinde), für eteklri-\nsche Maschinen, Apparate. Gerlte oder\nlnstal1ationen, ausgenommen Isolatoren der\nPosition 8546; Isolierrohre ood Verbirldoogs-\nstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit lmen-\nisofierung\n8548       Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten       Henrtellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\noder Geräten, in Kapitel 85 anderweitig weder     40 V. H. des ab-Werl(-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet\ngenannt noch inbegriffen\n8601      Lokomotiven, schienengebundene Wagen              Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nbis       und Teile davon                                   40v. H. des ab-Werk-Preises der hergestetlten Ware nicht überschreitet\n8607\n8608      Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch       Herstetlen, bei dem\nelektromechanisc) Signal-, Sicherungs-,           -   der Wert aler WIW91 ldeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nOberwactu,gs- oder Steuefgerlta fOr Schie-           Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und\nnenwege oder dergleichen, Straßen. Binnen-\nwasserstraßen, Parkplltze oder Parldlluser,      -   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\nHafenanlagen oder Flughäfen: Teile davon             einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                           117\nHS-Position                Warenbezeichnung\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                                        (3)\n8609       Warenbehälter (Container), einschließlich sol- Herstellen, bei dem der Wert aller verNendeten Vormaterialien\neher für Flüssigkeiten oder Gase, spezjed für  40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware ·nicht Ober-\neine oder mehrere BefOrderoogsarten gebaut     schreitet\nund atasgestattet\nex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraftrlder, Fahr-    Hemellen, bei dem der Wert         aner· verwendeten Vormaterialien\nrAder und andere nicht schienengebundene       40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-\nLandfatvzeuge, Teile davon und Zubehör,        schreitet\nausgenommen die Waren, fOr die unter\nden nachfolgenden Positionen 8709 bis 8711,\nex 8712. 8715 und 8716 besondere Regeln\nangeführt sind\n8709       Kraftkarren ohne Hebevonichtung, von der in    Herstellen, bei dem\nFabriken. l.agemluaem, Hafenanlagen oder\nauf Flugpfltzen zum KutZ8beck8inasport         -   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der. hergesteflten w„     nicht ObersctniteC und\nvon Waren wrwaldeten Art;. Zugkraftkana„\nvon der auf BamhOfen vet MN ldeten Art; Tele\ndavon\n-   Vormateriarten, die In diesel>e Position wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\n8710       Panzerkampfwagen und andere selbstfah-         Herstellen, bei dem\nrende gepanzefte Kampffahrzeuge, auch mit\nWaffen; Teile davon                            -   der Wert altef' verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht Obet sch, eitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\n8711       Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahr-   Herstellen, bei dem\nräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Bei-\nwagen\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 8712       FahrrAder,ohne Kugeffager                      Herstellen aus Vonnaterialien, die nicht In die Position 8714 einzu-\nreihen sind\n8715       Kinderwagen und Teile davon                    Herstellen, bei dem\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten  w„     nicht Oberschreitet und\n-   Vormaterialien, die In dieselbe Position W-. die hefgesteßte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\n8716       AnhAnger. einschtießlich SattelanhAnger, für   HersteUen, bei dem\nFahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfah-\nrende Fahrzeuge; Teile davon\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und\n-   Vormateriafeen, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werl<-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\n8803       Teile von Waren der Position 8801 oder 8802    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der\nPosition 8803 5 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","118                                           Bundesgesetzblatt,_ Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                  Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                                                           (3)\n8804       Fallschirme (einschli_eßlich lenkbare oder\nrotierende Fallschirme); Teile davon und\nZubehör\n-    rotierende Fallschirme                        . Herstea«i aus Vormaterialien jeder Pos;tion, einschließlich anderer\nVonnaterialien der Position 8804\n-     andere                                         Herstetlen, bei dem der Wert aller verwendeten Vonnaterialien der\nPosition 8804 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnichtOberschreitet\n8805       Startvorrichtung            für    Luftfahrzeuge;    Herstelen.   bei dem der Wert aller verwendeten ·vormaterialien der\nAbbremswmchtung für Schiffsdecks und.                Position 8805 5 V. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nAhnliche landehiHen für Luftfahrzeuge;               nicht Oberschreitet\nBodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon\nKapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrich-             Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die\ntungen                                               hergestellte  w~    ~ sind; ·jedoch dürfen Rümpfe der Posi-\ntion 8908 nicht WIMNM1et W9fdel1\nex Kapitel 90 Optische, photographische, ldnematographi-           Herstellen, bei dem\nsche Instrumente, Apparate und Geräte;\n-   der Wert aller verwendeten Vonnaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nMeß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medi-\nPreises der hefgestellten Ware nicht überschreitet und\nzinische und chirurgische Instrumente, Appa-\nrate und Geräte; Teile und ZubehOr cfaeser          -   Vormaterialien. die In dieselbe Position wie die hergestellte Ware\nWaren; BUSgetlOfflßl«I die Waren, für die                einzureihen sind, Innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nunter den nachfolgenden Positionen 9001,                bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\n9002, 9004, ex 9006, ex 9014, 9015 bis 9020             gestellten Ware verwendet werden\nund 9024 bis 9033 besondere Regeln ange-\nführt sind\n9001        Optische Fasern und Bündel aus optischen            Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nFasern; Kabel aus optischen Fasern, ausge-          40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nnommen solche der Position 8544; polarisie-         schreitet\nrende Stoffe in Form von Folien oder Platten;\nLinsen (einschließlich Kontaktlinsen), Pris-\nmen, Spiegel und andere optische Elemente,\naus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenom-\nmen solche aus optisch nicht bearbeitetem\nGlas)\n9002        Linsen, Prismen, Spiegel und andere opti-           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nsche Elemente, aus Stoffen aller Art, für            40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten. Ware nicht über-\nInstrumente, Apparate und Geräte, gefaßt            schreitet\n(ausgenommen solche aus optisch nicht\nbearbeitetem Glas)\n9004        Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vonnaterialien\nandere Brillen) und ähnliche Waren                  40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-\nschreitet\nex 9006         Photoapparate,      ausgenommen         folgende    Herstellen, bei dem\nApparate:                                           -   der Wert aller verwendeten Vonnaterialien 45 v. H. des ab-Werk-\n-     Photoapparate von der zum Herstellen               Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und\nvon Klischees oder Druckformzylindern\n-   Vormaterialien, die in ~ PO$ition wie die hergestellte Ware\nverwendeten Art                                    einzureihen sind, innemalb der obenstehenden Begrenzung nur\n-    Photoapparate von der zur Aufnahme von             bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\nDokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche               gestellten Ware verwendet werden\noder anderen Mikroträgern verwendeten\nArt\n-    Spezialphotoapparate für Unterwasser-\noder:_Luftbildaufnahmen, für die medizini-\nsche Untersuchung innerer Organe oder\nfür gerichtsmedizinische oder kriminalisti-\nsche Laboratorien\n-    Sofortbildkameras","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            119\nHS-Position                                                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nWarenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(11                            (21                                                         (3)\nex 9006       -   Andere Photoapparate:\n(Fortsetzung)\nSpiegelreflexkameras fOr Filme in Rof-\nlen mit einer Brette von 35 mm oder\nweniger\n-   andere, fOr Filme in Rollen mit einer\nBreite von weniger als 35 mm\n-   andere, für Filme in Rollen mit einer\nBreite von 35 mm\nex 9014       Andere Navigationsinstrumen, -apparate          Herstellen. bei dem der       Wert aller verwendeten Vonnateriatien\nund -gerate                                     .4() V. H. des ab-Werk-Preises der hergeste(tten Ware nicht Ober-\nschreitet\n9015       Instrumente, Apparate und Geräte für die        Herstellen, bei dem der Wert aller V9fW9ndeten Vonnaterialien\nGeodäsie, Topographie, Photogrammetrie,         40 V. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-\nHydrographie. Ozeanographie. Hydrologie,        schreitet\nHeteorologieoderGeophysik, 8usgenonwnen\nKompasse; Entfernungsmesser\n9016       Waagen mit einer Empflndlichkeit von 50 mg      Herstellen, bei dem der Wert aßer verwendeten Vormaterialien\noder feiner, auch mit Gewichten                 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestelhen Ware nicht über-\nschreitet\n9017       Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente        Herstellen, bei dem der Wert aller va we1 ldeten Vonnaterialien\nund -gerate (z. B. Zeichenmaschinen, Panto-     40 v. H. des ab-Werk-Preises der hefgestefften Ware nicht Ober-\ngraphen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechen-       schreitet\nschieber und Rechenscheiben); längenmeß-\ninstrumente und -geräte, für den Handge-\nbrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder,\nMikrometer, Schieblehren und andere Leh-\nren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen\nex 9018       Zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahn-       Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer.\närztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen      Vormaterialien der Position 9018\n9019       Apparate und Geräte für Mechanotherapie;        Herstetlen, bei dem\nMassageapparate und -geräte; Apparate und\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nGeräte für Psychotechnik; Apparate und\nPreises der hergestetlten Ware nicht Oberschreitet und\nGeräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie\noder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate         -    Vonnateriatien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\nzum Wiederbeleben und andere Apparate                einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nund Gerite für Atmungstherapie                       bis zu einem Wert von 1O v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet W8fden .\n9020       Andere Atmungsapparate und -gerate und          Herstellen, bei dem\nGasmasken, ausgenommen Schutzmasken\n-    der Wert aller verwendeten Vormaterialien .4() v. H. des ab-Werk-\nohne mechanische Teile und ohne auswech-\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und\nselbares Filterelement\n-    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestethe Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 1O v. H. des ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware· verwendet werden\n9024       Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nder Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit. Ela- 40v. H. des ab-Werk-Preises der hergestelhen Ware nicht Ober-\nstizität oder anderer mechanischer Eigen-       schreitet\nschaften von Materialien (z.B. von Metallen,\nHolz. Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)\n9025       Dichternesser (Aräometer, Senkwaagen) und       Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nAhnliche schwimmende Instrumente, Ther-         40 v. H. des ab-WEK1(-Preises der hergestelhen Ware nicht Ober~\nmometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer       schreitet\nund Psychrometer, auch mit Registrietvor-\nrichtung, auch miteinander kombiniert.","120                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                 Warenbezeichnung\nUrsprungseigenschaft. öee Ursprung ver1eihen\n(1)                             (2)                                                      (3)\n9026        Instrumente, Apparate und Geräte zum Mes-      Herstellen, bei dem der Wert aller YefWefldeten Vormaterialien\nsen oder Übet wachen YOn Outchfluß, FOl-       40 V. H. des ab-Wet1<-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nhOhe, Druck oder anderen verlnder1ichen        schreitet\nGrOßen von FIOssigkeiten oder Gasen (z. 8.\nOurchftußmesser, FIOssigkeitssta . oder\nGasstandanzeige, Manometer, WArmemen-\ngenzAhler), ausgenommen Instrumente,\nApparate und Gerlte der Position 9014',\n9015, 9028 oder 9032\n9027        Instrumente, Apparate und Gerlte für physi-    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nkalische oder c:hemische Untersuctulgen        40 v. H. des ab-Wet1<-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-\n(z. e. Polarimeter, Refraktometer, Spektro-    schreitet\nmeter und Untersuchungsge für Gase\noder Rauch); Instrumente, Apparate und\nGerAte zum Bestinvnen der VISkositA.t. Poro-\nsität. Dilatation. Oberftic:henspannu oder\ndergleichen oder fCw kalorimetrische, akusti-\nsche oder pholomeCrische Messw,gen (ein-\nschlie8lich Belic:hulgsmess; Mikrotome\n9028       Gaszlhler, FIOssigkeitszihler oder Elektrizi-  Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\ntätszähler; einschließflCh Eichzähler dafür    40 v. H. des ab-Wert<-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n9029       Andere ZAhler (z. 8. Tourenzlhler, Produk-     Hetstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\ntionszlhler, Taxameter, Kilometerzihler oder   40 v. H. des ab-Werte-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-\nSchrittzlhler); Tachometer und andere          schreitet\nGeschwindigkeit, ausgenonmen sol-\nche der Position 9015; Stroboskope\n9030       Oszilloskope,      Spektralanalysatoren   und  Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nandere Instrumente, Apparate und Geräte        40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nzum Messen oder Prüfen elektrischer Grö-       schreitet\nßen; Instrumente, Apparate und Geräte zum\nMessen oder zum Nachweis von Alpha-,\nBeta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmi-\nschen oder anderen ionisierenden Strahlen\n9031       Instrumente, Apparate, Geräte und Maschi-      Herstellen, bei dem der Wert ~ler verwendeten Vormaterialien\nnen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90      40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nanderweit weder genannt noch inbegriffen;     schreitet\nProfilprojektoren\n9032        Instrumente, Apparate und Geräte zum          Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nRegeln                                        40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n9033       Teile und ZubehOr fan Kapitel 90 anderweit     Hersteften, bei dem der Wert aller verwec N:leten Vormaterialien\nweder genamt noch inbegriffen) fQr Maschi-    40 V. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-\nnen, Apparate, Gerlte, Instrumente oder       schreitet\nandere Waren des Kapitels 90\n------+----------------+-----------------------\nex Kapitel 91  Uhrmacherwaren; ausgenommen die Ware,         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nfür die unter den nachf~ Positionen           4'0 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\n9101 bis 9105 und 9110 bis 9113 besondere     schreitet\nRegeln angefOtvt sind\n9101        Uhren                                         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nbis                                                       4'5 V. H. des ab-Werk-Preises der hergestelten Ware nicht Ober-\n9105                                                      schreitet\n9110        Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte,    Herstellen, bei dem\nvollstAndige Utvwerke (Schablonen), unvoll-\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nstlnöige, zusammengesetzte Uhrwerke, Uhr-\nPreises der hergesteUten Ware nicht überschreitet und\nrohwerke\n-   Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von\n10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet\nwerden","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, _den 12. Januar 1991                                             121\nHS-Position               Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nUrsprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                                 -       (3)\n9111       Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder        Herstellen, bei dem\n9102. Teile davon\n-   der Wert aller V9fW8ndeten Vormateriaflen .CO v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht Obersctveitet und\n-   Vormaterialien, die in cfaesel>e Position wie cfae hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhaJb ·der obenstehenden Begrenzoog nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\n9112       Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile        Herstellen, bei dem\ndavon\n-   der Wert aller verwendeten Vormaterialien .CO V. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestenten Ware nicht Oberschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware\neinzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur\nbis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware verwendet werden\n9113       Uhrarmbinder, Teile davon:\n-   aus &a18dlen MetaJlen, auch     Wfgoldet    Herste1en.    bei dem der Wert der verwa ldeten Vormaterialien\noder versilbert oder aus Edelmetallplattie- .CO v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-\nrungen                                      schreitet\n-   andere                                      Herstellen, bei dem der Wert allef verwendeten Vormaterialien\n50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober·\nschreitet                                               .\nKapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör fOr         Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\ndiese Instrumente                               40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nKapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und            Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vonnaterialien\nZubehör                                         50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 9401       Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht ge-       Herstellen aus Vonnaterialien, die in eine andere Position als die\nund        polsterten Baumwollgeweben mit einem            hergestellte Ware einzureihen sind,\nex 9403       Ouadratmetergewicht von 300 g oder weniger\noder\nHerstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten · Baumwollgeweben\nder Position 9401 oder 9403, wenn\n-   ihr Wert 25 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitet und\n-    alle anderen verwendeten Vormaterialien Usprungserzeugnisse\nund in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403\neinzureihen sind\n9405       Beleuchtungskörper (einschließlich Schein-      Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\nwerfer) und Teile davon, anderweit weder        50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-\ngenannt noch inbegriffen; Reklameleuchten,      schreitet\nleuchtscht1der, beleuchtete Namensschilder\nund dergleichen, mit fest angebrachter Licht-\nquelle, und Teile davon, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n9406       Vorgefertigte Gebäude                           Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\n50 V. H. des ab-Werk-Preises der· hergestellten Ware nicht Ober-\nschreitet\nex 9502       Puppen, mit Elektromotor                        Herstellen, bei dem der verwendete Elektromotor Ursprungsware\nsein muß und alle anderen verwendeten Vormaterialien in eine\nandere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind","-122                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne\nHS-Position                 Warenbezeichnung\nUrspru!19S8!9enschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                                           (3)\n9503      Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verklei-           Herstellen,- bei dem\nnerte ModeQe und Ahnüche Modelle für Spiele\n-    alle verwendeten Vormateriafaen in eine andere Position als die\nund DM' Unterhaltung. auch mit Antrieb;                  hergestellte Ware einzureihen sind und\nPuzzles aller Art\n-    der Wert aler verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 9506      fertiggestellte Köpfe von Golfschtägem              Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe\nex 9507      Angelruten. Angelhaken und anderes Angel-\ngerät; Handnetze zum landen von Faschen.\nSchmetterlingsn und lhniche Netze;\nLockwgel (ausgenommen aolc:he der Posi-\ntionen 9208 oder 9705) und ähnliche Jagd-\ngeräte:\n-    montierte Angelhaken mit künstlichem           Herstellen aus Vonnateriaf1en, die in eine andere Position als die\nKöder; montierte Angelschnüre, ein-           hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können andere Vormate-\nschließlich Vorfach                           rialien derselben Position verwendet werden. wenn ihr Wert 25 v. H.\ndes ab-Weck-Preises der hargeslalten Ware nicht Oberschreitet\nex 9601      Waren aus tierischen, pftanzrlchen und mine-        Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position\nund       ralischen Schnitzstoffen\nex 9602\nex 9603      Besen. BOrsten und Pinsel (einschJießlich sol-      Herstellen. bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien\ncher, die Teile von Maschinera. Apparaten            50 v. H.. des ab-Weck.Preises der hergestellten Ware nicht Ober-\noder Fahrzeugen sind), von Hand zu füh-             schreitet\nrende mechanische Fußbodenkehrer ohne\nMotor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe,\nKissen und Roller zum Anstreichen; Wischer\naus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidi-\ngen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und\ndergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus\nMarder- oder Eichhömchenhaar\n9605     Zusammenstellungen für die Reise (Neces-             Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen,\nsaires), von Waren zur Körperpflege, zum            die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammen-\nNähen, zum Reinigen von Schuhen oder                stellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungs-·\nBekleidung                                          eigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des\nab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet\n9606      Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen             und    Herstellen, bei dem\nandere Teile; Knopfrohlinge\n-    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen sind und\n-    der Wert aJler verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 9608       Kugelschreiber; Schreiber und Markiersüfte,\nmit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;\nFOIHederhalter und andere Füllhalter; Ourch-\n8(:hreibstifte; FOffbleistifte; Federhalter, Blei-\nstifthalter und Ahnrlche ·waren; Teile davon\n(einschließlich Kappen und Klipse), ausge-\nnommen Waren der Position 9609:\n-    Füllfederhalter und andere Füllhalter mit      Herstellen aus Vormaterialien. die in eine andere Position als die\nSchreibfeder                                   hergestellte Ware einzureihen sind, oder aus Schreibfedern oder\nSchreibfederspitzen; jedoch können auch andere Vonnaterialien der-\nselben Position verwendet werden, wenn ilY Wert 10 v. H. des ab-\nWerk-Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet\n9612      Farbbinder für Schreibmaschinen und ähn-            Herstellen, bei dem\nliche Farbbinder, mit Tinte oder anders für        -    alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte\nAbdrucke prApariert. auch auf Spulen oder in\nWare einzureihen sind und\nKassetten; Stempelkissen, auch getränkt.\nauch mit Schachteln                                 -   der Wert aller ve,wendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet\nex 9614      Tabakpfeifen. einschließlich Pfeifenköpfe           Herstellen aus Pfeifenrohformen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                    123\nAnhang III\n\"Länder und Gebiete\" im Sinne dieses Protokolls sind die im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft genannten Länder und Gebiete:\n(Diese Liste präjudiziert weder den Status dieser Länder und Gebiete noch dessen Entwicklung.)\n1. LAnde~. die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten:\n- Grönland.\n2. Überseeische Gebiete der Franz6sischen Republik:\nNeukaledonien und Nebel agebiete,\nFranzösisch-Polynesier,,\n- FranzOsische SOd- ood Antar1ctis-Gebiete,\nWaJlis und Futuna.\n3. Gebietsk6rperscften der Franz6sischen Republik:\n-   Mayotte,\n-   Saint-Pierre-et-Miquelon.\n4. Überseeische Linder, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten:\nAruba,\nNiedel1ändische Antillen:\nBonaire,\nCura,;ao,\n-    Saba,\n-    St. Eustatius.\n-    St. Maarten.\n5. Überseeische Linder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten KOnigreich Gro6britamien und Nordirland\nunterhalten:\n-   Anguilla,\n-   Kaimaninseln,\n-   Falklandinseln,\n-   Südliche Sandwich-Inseln und Nebengebiete,\n-   Montserrat.\n-   Pitcaim,\n-   St. Helena und Nebengebiete,\n-   Britisches Antarktis-Territorium,\nBritisches Territorium im Indischen Ozean,\n-   Turks- und Caicos-lnseln,\n-   Britische Jungferninseln.","124                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAnhang IV\nWarenverkehrsbescheinigungen\n(Formblitter)\n1. Die Warenverkehrsbescheinigun EUR 1 ist auf dem Formblalt auszustellen. dessen Muster in dielem Anhang wiedergegeben ist.\nDieses Formblatt ist in einer oder mehaet 81'1 Sprachen gedruckt. in denen das Abkommen V9ffa8t ist. Es ist in einer dieser Sprachen\nabzufassen und muß den internen Rechts\\t'Orschren des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschrifttich ausgefüllt, so muß\ndies mit Tinte oder Kugelsctniber und in Oruckschrift ertolgen.\n2. Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm. wobei die Linge hOchstens 5 nvn weniger und 8 nvn mehr betragen dalf. Es ist\nweißes, holzfreies, geleimtes Sdvei>papier mit einem 0uadratrneterge von mindestens 60 g zu verwenden. Dieses ist mit\neinem grOnen, guillochierten Überdruck zu Y8t'Sehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene V8ffllschung\nsichtbar wird.\n3. Die Ausfuhrstaaten kOnnen sich den Druck der      w~                             Wfbehalten oder ihn Dnx:kereien Oberlassen. die\nsie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fal muß in jeder Warenvert<ehrsbe auf diese· Ermlchtigung hingewiesen\nwerden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur\nKemzeichnung eine Seriemummer, die auch aufgedruckt sein kam•\n. 4. Die Formb&Atter, deren Muster in Anhang 4 des Be9chlusaes Nr.1/89 des AKP-EWG-Ministenat wiedergegeben Ist. k6men\nweiter V8fW8ndet werden. bis cfee vorhandenen BastAI de aufgebraucht sind, spAtestens jedoch bis 31. Dezember 1992.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                                          125\nWARENVERKBiRSBESOIBNIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur      (Name, YOflstandige Anschrift. Staat)\nEUR.1              Nr.   A   000.000\nVor dem Ausfüllen Anmeriwngen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung fOr den Prlferenzverkehr zwischen\n3. Empfinge, (Name. vollstanc:Age Anac:hrlft. Staat)\n(Ausfalung ~\nund\n(Angabe d« betreffenden Stuten. Slaateng,uppen oder Gebiete)\n4. Staat. Staatengruppe            5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet. als dessen            -staatengruppe\nbzw. deren Ursprungs-              oder -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben Ober die Beförderung (AusfOllung freigestellt)             7. Bemerkungen\n1) Bei unver-    8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke');                                9. Roh-             10. Rech-\npackten\nWaren ist        Warenbezeichnung                                                                                   gewicht (kg)          nungen\ndie Anzahl                                                                                                          oder andere           (Ausfüllung\nde, Gegen-\natlnde                                                                                                              Maße                  freigestellt)\nod• ,.lose\ngeschotter\nO. m3 usw.)\nanzugeben.\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHORDE                                                    12. ERKl.ARUNG DES AUSFÜHRERS/\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.                                           EXPORTEURS\n2) Nur auszu-    Ausfuhrpapier 2)                                                  Stempel           Der Unterzeichner erklärt. daß die wrge-\ntollen,       Art/Muster _ _ _ _ _ _ _ Nr. _ _ __\nwenn nach     wm ______________                                                                   nannten Waren die Voraussetzungen erfül-\nden Inter-                                                                                        len, um diese Bescheinigung zu erhalten.\nnen Rechts-\nW>f'Sdlriften Zollbehörde-----------\ndea Ausfuhr•  Ausstellender/s Staat/Gebiet _ _ _ __\netaatea                                                                                                             (Ort und Datum)\noder-99-\nbietea er•\nforderilch.                    {Oft und Oetum)\ntunCerschrift)                                                                       (Unterschrtft)","126                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu Obersenden                14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nan:\nDie NachprOfung hat ergeben, daß diese Bescheini-\ngung 1)\n•         von der auf ihr angegebenen ZollbehOrde ausge-\nstellt worden Ist und daß die darin enthaltenen\n.Angaben richtig sind.\nEs wird um ÜberprQfung dieser Bescheinigung auf ihre\nEchtheit und Richtigkeit ersucht                         •         nicht den Erfordernissen fOr ihre Echtheit und für\ndie Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben ent-\nspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).\nPt und Dalum)                                                    Cort und Datum)\nStempel                                                        Stempel\n~rill)                                                        (Unlerachrill)\n1) Zutreffendes Feld ankreuzen.\nAnmerkungen\n1. Die Warenverkehrsbeseinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so\nvorzunehmen, daß die irrtümlichen Bntragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen\nhinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat,\ngebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume beste-\nhen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten\nist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                                   127\nANTRAG AUF AUSSTElllJNG BNER WARENVERKEHRSBESaiEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur   (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1              Nr.    A   000.000\nVof dem AusfOtlen Anmettwngen auf der ROckseite beachten\n.___ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___. 2. den                      .Antrag  auf Ausstellung\nPrlferenzverkehr         einer Bescheinigung flir\nzwlachen\n3. Empflnger (Name. wftsUndlge Anschrffl. StutJ\n(Adfullung_~\nund\n4. Staat. Staatengruppe            5. Bestimniungsstaat.\noder Gebiet, als dessen             -staatengruppe\nbzw. deren Ursprungs-               oder -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben Ober die Bef&derung (AusfOttung frelges1effl)       7. Bemerkungen\n') Bel unve<-    8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1);                       9. Roh-            10. Rech-\npackten          Warenbezeichnung                                                                           gewicht(kg)           nungen\nWaten Ist\ndie Anzahl                                                                                                  oder andere            (Ausfüllung\nder Gegen-                                                                                                  Maße                  freigestellt)\nstande\noder .lose                                                                                                  (1, m 3 usw.)\ngeschüttet•\nanzugeben.","128                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nErklärung des Ausführers/Exporteurs\nDer Unterzeichner, AusfOhrer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nertdlrt. daB diese Waren die Voraussetzungen erfüllen. um die beigefOgte Bescheinigung zu ertangen;\nbeschreibt den Sachwmalt, auf Grund dessen diese Waten die worgenannten Voraussetzungen elfüflen. wie folgt:\nlegt folgende Nachweise vor 1):\nverpflichtet sich, auf Vertangen der zuständigen BehOrden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die AussteUung der bei-\ngefügten Bescheinigung elfordertich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen\nfür die obengenannten Waren iu dulden;\nbeantragt die Ausstellung der beigefOgten Bescheinigung für diese Waren.\n(Oft und Datum)\n1) Zum EkHspiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Ertdlrungen des Hentellefa usw. Ober die verwendeten Erzeugnisse odef' die In\nu ~ e m Zustand wieder ausgefOhrten Waren.               .","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            129\nAnhang V\nFormblatt EUR. 2\n1. Das Formblatt EUR. 2, dessen Muster In diesem Anhang wiedergegeben Ist. Ist vom AusfOhrer auszufOlen. Es Ist In einer der\nAmtssprachen abzufassen. In denen das Abkommen verfaßt ist, und muß den Internen Rechtsvorschrif des Ausfuhrstaats ent-\nsprechen. Falls es handac:hriftJic ausgefQllt wird. muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber lWld In DNckschrift geschehen.\n2. Das Formblatt EUR. 2 besteht aus einem einzigen Statt im Format von 210 x 148 mm. Es Ist           weißes. holzfreies,  geleimtes\n1      Schreibpapier mit einem Quadratrnetergewich von mndestens 65 g zu verwenden.\n3. Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der FormblAtter vorbehalten oder Ihn Druckereien Ober1assen. d'te sie dazu ermächtigt\nhaben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese ErmAchtigung hingewiesen werden. Jedes Fonnblatt muß das\nKennzeichen der Druckerei sowie eine SerieMummer tragen, die auch aufgedruckt sein kann.\n4. Die Formblätter, deren Muster in Anhang V des Beschlusses Nr. 1/89 des AKP-EWG-Ministerrates wiedergegeben ist. können\nweiterverwendet werden, bis äae vorhandenen Bestande aufgebraucht sind, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1992.\n5","130                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\n(Vorderseite)\nVor dem Ausfüllen sind die Hinweise auf der Rückseite sorgfältig zu lesen.\nL!J Formblatt für den begünstigten Warenvericehr\nFORMBLATT            EUR. 2              Nr.                     zwischen                         und                    1)\n..!J Ausführer        (Name, voltstanc:tige Anschrift. Staat)              ..!J  Erldlrung des Ausflihrers\nIch. der Unterzeichner, AusfOhrer der nachstehend\nbezeichneten Waren. er1<1Are, daß diese die fOr die\nAusstellung dieses Formblatts geforderten Voraus-\nsetzungen erfOllen und daß sie die Eigenschaft wn\nUrsprungswaren geml8 den Bedingungen fOr den·ln\n~ Empfinge,             (Name, voktandige Anschrift. Staat)\nFeld 1 genannten begOnstigten Warenverkehr erwor-\nben haben.\nl!J 011 und Datum\nL!J Unterschrift des Ausfiihrers\n_!J    Bemerkungen 2)                                                      ~ Ursprungsstaat•)                _!J   Bestimmungsstaat 4 )\n~     Rohgewicht (kg)\nl.!!J Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung ~ 8eh&de                           staats  4 ),\noder Dienststelle des Ausfuhr-\nder die Nachprüfung der Erkli-\nrung des Ausführers obliegt\n') Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete.\n2) Hinwetse auf PTüfungen durch die zustandioe S,hOfde oder Dienststelle, soweit sie schon stattgefunden haben.\n,, Als Ursprungsstaat gitt der Staat, die s·taatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten.\n•) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.\n(Rückseite)\nErsuchen u~ Nachprüfung                                              ~ Ergebnis der Nachprüfung\nEs wird um Uberprüfung der auf der Vorderseite die-                        Die Nachprüfung hat ergeben, daß 1)\nses Formblatts abgegebenen Erklärung des Ausfüh-\nrers ersucht 1\n•     die auf diesem Formblatt eingetragenen Anga-\nben richtig sind;\n•     das Formblatt nicht den Erfordernissen für die\nRichtigkeit der darin enthaltenen Angaben\nentspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)\n- - - - - - - - - . d e n _ _ _ _ _ 19_                                    _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ den -..----19_\nStempel                                                            Stempel\n(Unterschrift)\n1  Die nachtragliche Protung des Formblatts erlolgt stichprobenweise oder immer dann.\"\"\" d i e ~ des Einfuhrstaats begrOndete Zweifel an\nder Echtheit des Formblatta und an der Richtigkeit der Angaben Ober den tatslchlichen Ursprung d« benflenden Waren haben.\nHinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2\n1. Ein Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1\ngenannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu\nlesen.\n2. _Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen legt\ner das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grQnen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklä-\nrung C 2/C P 3 den Hinweis .EUR 2· sowie die Seriennummer des Formblatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der ErfOflung aller sonstigen durch Zotl-oder Postvorschriften\nfestgelegten FOrmlichkelten.\n4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet fOr den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle\nNachweise zu efbringen, die sie für erfordertich halten,. und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungs-\nbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                                                      131\nAnhang VIA\nErklärung für Waren mit Präferenzursprung\nDer UnterzEtichner erklärt, daß die in dieser Rechnung ................................................................................................................. 1)\naufgefOhrten Waren hergesteat worden sind In - - - - - - - - - - - - ·.. •••••••...........................-.---······..... ')\nund den Ursprungsregeln fOr den Prlferenzvertce zwischen der Europll9chen Gemeinschaft und den AKP-staaten ent-\nsprechen.\nEr verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen .\n•••..•.•••••••••.•..••••••••••.•••••••••••••••••••• 3)                          ...................................................\")\n....................................... •)\nAnmerkung:\nDer Wortlaut im Kasten stellt nach Ergänzung gemäß den Fußnoten die Lieferantenerklärung dar. Die Fußnoten brauchen nicht\nwiedergegeben zu werden.\n1\n<•  -   Sind nw bestirmde       w..,.    auf der Rechnung beCroffen, eosind•elndeullg n.kelwizeichl8fl: udieM Kennnict,nung Ist milfolgendem V ~ hinzuweleen: ... ., daß die\nIn dieser Rechnung aufg9führten und ..• gekennzelchnele Wa,en hergestellt WOldef1 sind in ••••\n- Wird ein anderes Papier ... die Recmung oder             „    Anlage zu der Reehrulg verwendet, IO Ist •        Bezeichnung . . . . Papiera . . . . . von -Aec:hnunif elnzueelzen.\n2) Gemeinschaft. Mitgriedstaal, ÜLG oder AKP·Staal Wird ein AKP-&aat oder ein Ol.G aufgefQtwt. sind temer anzugeben: die Zolsllle dlw ~ der gegebeltenfals die\nbenflenden w ~ EUR 1 oder Formbf6tter EUR 2 wrfiegen, die Nummern dieser W a ~ oder Formblatter und wenn\nmöglich die betreffende Zolleintragungsnummer.\n3)  Ort und Datum\n4\n) Name und Stenung in der Finna\n5}  Unterschrift","132                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAnhang VI B\nErklärung für Waren ohne Präferenzursprung\nDer Unterzeichner erklärt, daß die 1n dieser Rechnung ..................................................................................... ~..•.....................•.. 1)\naufgeführten Waren hergestellt worden sind In ........................................................................_ _ _                                                       ----2>\nund folgende Teite oder Waren                          enthalten. die Im Prlferenzverketv nicht als UrspMlgSW818n der Gemeiaschaft gelten:\n······································••····•••·• ')                    ...................................................... ·>            ...................................................... 1)\n........................................................................................................................................................................................ 9)\nEr verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Ver1angen Nachweise zu cfeeser Erklärung vorzulegen.\n···················································································7)               ······················································ 8)\n···················••····••·•···•······•·••·•···•••••••··•·•••••••••··•·••••••••••• 9)\nAnmerkung:\nDer Wortlaut im Kasten stellt nach Ergänzung gemäß den Fußnoten die Lieferantenerklärung dar. Die Fußnoten brauchen nicht\nwiedergegeben zu werden.\n1\n> - Sind fU be&timmle w.., auf der Rectn,ng belroftef\". 90 tlnd • eindeutig zu \"811aic:h11en: auf diese Kennzeichnung Ist mit tolgel,dem Venner1t hinzuweisen: •...• daß die\nIn dieser Rechnung a&lfgefOtwterl und ••• gekemzeichn••• w.., hergNlell warden sind In ••••.\n- Wird ein anderes Papier all die Rechnung oder eine Anlege zu der Rechnung Y8l'W9ndet. 90 Ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von .Rechnung• einzusetzen.\n2) Gemeinechaft. M ~ AKP-&ul oder OLG.\n3) Warenbezeicmung In aller\\ Fllen. Die Baelc:tna,g mul •1g1m1111n und eo ger,a, ..in. de8 die Tarilerung der ._...-,enden w.., ermlttett werden kann•\n• , Zollwert, ..... erforder1ic:h.\n5)  Unpungalend. .... ecbderlc:h. D e r ~ Urlprung mul ein Pl'lferenzurapN Min;                                            leder . . . . llrlpung llt ... ..Drtl1lend\"       anzugeben.\n') Zuutz .,und in (der Gemeil~ ~ - (Al(P-8luQ lOLGJ lolgenden Be-oder Verart>elungen unterzogen warden tlnd:\" m1 einer Be9c:tvelbung derdurchgefüMen Be-\noder V ~ fala erbdeftlc:h.\n7) Ort und Datum\n8)  Name und Stellung in def Ftml8\n1 ) Unterschrift","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             133\nAnhang VII\nAuskunftsblatt\n1. Für das Auskunftsblatt sind die FormblAtter zu benutzen, deren Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; sie sind in einer oder\nmehreren der Amtssprachen zu drucken. In denen das Abkommen verfaßt ist. und rnOssen den Internen Rechtsvorschriften des\nAusfuhrstaates entsptechen. Die AuskLl1ftsblltt sind In einer dieser Sprachen auszufOllen. Werden sie handschriftlich ausgetollt,\nso muß cfees mit Tinte oder Kugelschreiber Ll'ld In Oruckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine SerieMt.mmer, die auch\neingedruckt sein kann.                                                                                      ·\n2. Das Auskunftsblatt hat das Format DIN A4 (210 x 297 nvn), wobei öte Linge höchstens 5 mm weniger trld 8 mm mehr betragen\ndarf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schretbpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 65 g zu Yet'Wenden.\n3. Die einzelstaatlichen V8fW81tungen können sich den Druck der Formblätter wrbehalten oder Ihn Druckereien Oberlassen, die sie\nhierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß der Vordruck den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei\nenthalten.","134                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nEUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN\n1. Versender 1)\nAUSKUNFTSBLAlT\nfOr den Erhalt einer\nWARENBESa-tEINIGUNG\nlmRahmenderVötactvtftenfOrdenW...MNMhrnnachender\n2.Empfanger1)\nEUROPAlscHEN\nWIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT\nund den\nAKP-STAATEN\n3. Vefarbelter 1)                                              4. Staat. in dem die Be- oder Verwbeitung e,folgte\n6. EinfuhrzoHbehOrde 2)                                        5. FOr amtliche Zwecke\n7. Einfuhrpapiere 2)\nMuster                        ,Nr.\nSerie .\nvom\n1       1        1    1\nWAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT\n8. Zeichen, Nummern. Anzahl        9. Nummer des BZT und Watenbezeichnung                      10. Menge 3)\nund Art der PackstOcke\n11. Wert 4 )\nVERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN\n12. Nummer des BZT und Warenbezeichnung                                    13. Ursprungsstaat    14. Menge 3 )     15. Wert 2 ) 5 )\n16. Art der Be- oder Verarbeitung\n17. Bemerkungen\n18. SIOITVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                19. ERKl.ARuNG DES VERSENDERS\nDie Richtigkeit der Er1dArung wird bescheinigt:                Ich, der Unterzeichner,\nDokument:\nArt/Muster                                 Nr.\nertdare, da8 die auf diesem Blatt erteilten AuskOnfte\nZollbehörde                                                   richtig sind\nDen                                                                                      ,den\n1        1       1    1                                                                    1       1      1      1\nStempel der\nZollbehörde\n....\ntunc-\"'ffll                                                                CUnt~I","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             135\nErsuchen um Nachprüfung                                          Ergebnis der Nachpriifung\nDer unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Oberprc,fung ·         Die NachprOfun9 hat e,geben, daß dieses Auskunftsblatt\ndes Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit\na) von der In Ihm angegebenen ZoHbehoede ausgesteftt\n. ~,\nwurde und d1e In Ihm enthaltenen Angaben richtig\nb) nicht den &fofdemiuen fQr IIN Echtheit und fOt die\nRichtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht\n(siehe belgefOgte Bemerkungen i>\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,cfen _ _ _ _ __                           - - - - - - - - - - - , d e n ______\nStempel der\nZollbehOrde\n(Unterschrift des Zollbeamten)                                       (Unterschrift des Zollbeamten)\ni Nichtzutreffende• bitte atreichen.\nHinweise zur Vorderseite\n1) Name oder Finnenbezeichnung und vollständige Adresse.\n2) freiwillige Angabe.\n3) kg, hl, m 3 oder andere Maße.\n4) Umschließungen gelten aJs zu den in Ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf\nUmschließungen. wenn sie fOr die in ihnen verpackten Waren nJcht Oblich sind und sie unabhlnglg von Ihrer \\1erwendung als\nUmschließung einen dauernden aelbstandlgen Gebrauchswert haben.\n5) Der Wert ist entsprechend den Vorachrtften      des Abkommens anzugeben, auf das Bezug genommen wird.","136                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAnhang VIII\nListe der Waren, auf die In Artikel 33 verwiesen wird und die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen\nH8-Position\nex 2707                  ·Ole, In denen cfee aromatischen Bestandteile gegenQber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichts-\nmlBig ObefWiigen und die lhnlich sind den\"MineralOlen und anderen Erzeugnissen der Destillation des\nHochtemperatur-steinkohlenteers, bei deferl Destillation bis 250 •c mindestens 65 RHT Obergehen\n(einschließlich der Benzin-Benzol-G), zur V~ung als Kraft- oder Heizstoffe\n2709 bis 2715             Erdöle und ihre Destil1ationsefzeugnisse; bituminOse Stoffe! Mineralwachse\nex 2901                   Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft. oder Heizstoffe\nex 2902                   Cydane und Cydene (ausgenommen Azutene), Benzot, Totuol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-oder\nHeizstoffe\nex 3403                   Zubereitete Schmiermitte~ Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt, deren\nAnteil beträgt weniger als 70 GHT\nex 3404                   KQnstliche Wachle und    amereit8te Wachse auf der Gnnlage von Paraffin. ErdOlwachsen oder von\nWachsen aus biuninOsen Mineralen ~ von parafflelisctWl1 ROckstlnden\nex 38~~                   Zubereitete Additive für Schmieröfe, EtdOf oder  OI aus bituminösen Mineralien enthaltend","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                                      137\nAnhang IX\nMusterformblatt für einen Antrag auf Abweichung\n1.   Handelsbezeichnung der Fertigware:                                                   2.  Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren nach\n1.1. Tarffierung (HS-Position):\nder Gemell ISChaft (GewicH. StOckzahl, Meter oder son-\nstige MaBeinhelf):\n3.   Handelsbezeichnung der verwendeten Vormaterialien                                    .f. Voraussk:htliche Jahresvolumen der verwendeten Vor-\nmit Ursprung in DrittlAndem:                                                             materialien mit Ursprung in Drittlindern:\nTarfflerung (HS-Position):\n5.   Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in                                  6.  Wert der Fertigware ab Werk:\nDrittländem:\n7.   Ursprung der Vormaterialien mit Herkunft aus Orittlln-                               8.  GrOnde, weshalb der \\Jrsprungsr9gel   fQr die Fertigware\ndem:                                                                                     ~ •ltsprochen werden kann:                             .\n9.   Handelsbezeichnung der zu verwendenden Vonnateria-                                  10.  Voraussichtliches Jahresvolumen der verwendeten Vor-\nlien mit Ursprung in AKP-Staaten, der EWG oder den                                       materialien mit Ursprung in AKP-Staaten, der EWG oder\nÜLG:                                                                                     den ÜLG:\n11.   Wert der zu verwendenden Vonnaterialien mit Ursprung                                12.  An den Vormaterialien mit Herkunft aus Drittländem\nin AKP-Staaten, der EWG oder den ÜLG:                                                    vorgenommene Be- und Verarbeitungen (ohne Erlan-\ngung der Ursprungseigenschaft):\n13.   Dauer der beantragten Abweichung:\nvom ..................................... bis .....................................\n14.   Genaue Beschre1bung der in AKP-Staaten vorgenom-                                    15.  Struktur des Grundkapitals des betreffenden Unter-\nmenen Be- oder Verarbeitung:                                                             nehmens:\n16.  Wert der vo,genommenenlgeplanten Investitionen:\n17.  Gegenwlrtige/geplante Beschlftigtenzahl:\n18.   Mehrwert aufgrund der in AKP-Staaten vorgenommenen                                  20.  Lösungsmöglichkeiten zur künftigen Vermeidung der\nBe- oder Verarbeitung:                                                                   Notwendigkeit einer Abweichung:\n18.1. Arbeitskosten\n18.2. Gemeinkosten\n18.3. Sonstige Kosten\n19.   Andere in Betracht kommende Versorgungsquellen für                                  21.  Bemerkungen:\ndie verwendeten Vormaterialien:","138                                         Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1991, Teil 11\nAnmerkungen\n1. Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder fOr aße sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, 80 können dem Formblatt\nAnlagen beigefQgt werden. Für diesen Fal 1011a In dem entsprec:hellden Feld der Hinweis .siehe Anlage• 8ffolgen.           .\n2. Dem Formblatt sind - soweit möglich - Muster oder Abbikb1gen (Photographien, Zeichnungen, PIAne, Kataloge, usw.) der\nFertigware und der vefW9fldeten Vormaterialien beizufOgen.\n3. FOr jede Ware, fOr die ein Antrag einget~ wird, Ist jeweils ein Formblatt auszufOllen.\nFelder 3, 4, 5, 7:   Unter dem Begriff .DrittlAnder\"' Ist jedes Land außer den AKP-Staaten, den Mitgliedstaaten oder den OLG zu\nverstehen.\nFeld 12:             Sind Vormaterialien mit Heriulft aus DritUAndem In der Garnei 18Chaft oder den OLG b8- oder verarbeitet worden,\nohne Ursprungseigenscft erlangt zu haben. bevor sie In dem AKP-Staat, der den Antrag auf Abweichung stellt,\nerneut wrarbeitet werden, 80 Ist die Art der In der Gemeinschaft oder den Ot..G YOrgel 1011V118nen Be- oder\nVerarbeitung anzugeben.\nFeld 13:             Hier ist der Begim und das Ende des Zeitrat.ms anzugeben, in dem EUR. 1-Warenverkehrsbescheinigungen im .\nRahmen der Abweichung ausgestellt werden k6nnen.\n.                                 .\nFeld 18:             Hier 1111 entweder der Proziinlsalz des Met•wertae gegenOber'      dem Preis ab-We,t der Fertigware oder der\nGeldbetrag des Met.wertes po       w.......... anzugeben.     .                        .                     .\nFeld 19:             Sind andere Versorgungsquellen fOr Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und - soweit möglich -\ndie Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) dafOr zu nemen, weshaJb auf diese au.Jen nicht zurückgegriffen\nwird.\nFeld 20:             Angabe der    Investitionen oder der_ DiversifizieM,g der Versorgu,gsqueffen, die geplant sind, damit die Abwei-\nchung nur fOr einen befristeten Zeitrat.m erfordertich ist","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                              139\nProtokoll Nr. 2\nüber die Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe\nDie Vertragsparteien sind Ober folgende Bestimmungen Ober-         Die Kosten fOr ·das Oolmetachan In Sitzungen, fOr die Überset-\neingekommen, die dem Abkommen beigefOgt sind:                       zung und V8M8lflltigung der Dokumente sowie fOr die tedvlische\nOrganisation derT&gw1gen (Rlumlichkelten BOrornaterial, Amts-\nArtikel 1                               diener usw.) W9fdef'I wn der Gemeinschaft oder wn den AKP-\nStaaten Obemommen, je nachdem, ob die Tagw,gen im Gebiet\nDie Mitgliedstaaten und cie Gemeinschaft einerseits und die     eines Mitgliedstaats oder im Gebiet eines AKP-Staates statt-\nAKP-Staaten andererseits Obemetvnen sowohl die Personal-,           finden.\nReise- und Aufenthaltskosten als auch die Post- und Femmelde-\ngebOhren, cfie ihnen aufgnni ihrer Teilnahme an den Tagungen\ndes Ministerrates und der wn Ihm abhlngigen Organe entstehen.                                    Artikel 3\nDie Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, fOr die Überset-      Die gemA8 Artikel 352 des Abkommens bestellten Schiedsrich-\nzung und VervieHältigung der Dokumente sowie für cfie technische    ter haben Anspruch auf Erstatutg ihrer Reisekosten und ihrer\nOrganisation der Tagungen (Räumlichkeiten, BOromaterial, Amts-       Aufenthaltskosten. Letztere werden vom Ministerrat festgesetzt.\ndiener usw.) werden von der Gemeinschaft oder wn einem der             Die Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter werden\nAKP-Staaten Obernommen, je nachdem, ob die Tagw,gen im               wn der Gemeil ~ und den AKP-staaten je zur Hllfte Ober-\nGebiet eines Mitgliedstaats oder Im Gebiet eines AKP-staats          nammen.\nstattfinden.\nDi9 Alllg8ben fOr de von den Sc:Hedsrtchtam enk:htete Kanz.\nArtikel 2\nlei, die Untersuchung der StreitfAfle•und cfie technische Organisa-\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten Obernehmen die auf sie . tion der Gerichtssitzungen (Räumlichkeiten, Personal, Dolmet-\nentfallenden Reise- und Aufenthaltskosten fOr ihre Teilnehmer an    scher usw.) Obeminvnt crie· Gemeinschaft.\nden Tagungen der ParitAtischen Versanvnlung.\nDie Kosten fQr au8en>rdecdliche Untersuctu,gsma\n· Sie Obemet.men in gleich« Welse die Reise- und Aufenthalts-      W8l'den mit den anderen A,eagaben beglichen; hierfQr gewlhren\nkosten für das fOr cfaese Tagungen erforderliche Personal sowie     die Parteien nach Ma8gabe des Beschlusses der Schiedsrichter\ndie Post- und FemmeldegebQhren.                                      VorschOsse.\nProtokoll Nr. 3\nüber die Vorrechte und lmmunltäten\nDie Vertragsparteien -                                                                         Kapltel1\nin dem Bestreben, das reibungslose Funktionieren des Abkom-                       Personen, die an den Arbeiten\nmens sowie die VOfbereitung der Arbeiten im Rahmen des                          Im Rahmen des Abkommens teflnehmen\nAbkommens und die Anwendung der z u ~ Durchführung\ngetroffenen Maßnahmen durch den Abschluß eines Protokolls\nArtikel 1\nüber die Vorrechte und lmmunitlten zu et1eichtem,\nDie Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der\nin Erwägung nachstehender GrOnde:\nAKP-Staaten und die Vettreter der Organe der EuropAischen\nGemeinschaften sowie itve Berater und SachverstAndige und\nEs ist zu diesem Zweck angebracht, die Vorrechte und lmrnuni-    die Mitglieder des Personals des Sekretariats der AKP-Staaten,\ntäten für die Personen, die an Arbeiten im Zusammenhang mit der     die im Gebiet der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten an den\nDurchführung des Abkommens teilnehmen, sowie die Regelung           Arbeiten der Organe des Abkommens oder der Koordinierungs-\nfür die amtliche Nachrichtenübermittlung über diese Arbeiten fest-   organe oder an Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung\nzulegen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des am               des Abkommens teilnetvnen, genießen wlhrend der Ausübung\n8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Protokolls Ober cfie Vor-  ihrer Tätigkeit und auf der Reise wn und zum Dienstort die\nrechte und Befreiungen der, EuropAischen Gemeinschaften.            0brlChen Vorrechte, lmmunitäten und Erfeichterungen.\nEs ist ferner angebracht, die Regelung für die Vermögens-\ngegenstände, Liegenschaften und Guthaben des AKP-Minister-             Absatz 1 gilt auch fOr die Mitglieder der Paritltischen Versamm-\nrates und für dessen Personal vorzusehen.                           lung des Abkommens, für die Schiedsrichter, cfee aufgrund des\nAbkommens bestellt werden kOnnen, fOr die Mitglieder der bera-\nMit dem Abkommen von· Georgetown vom 6. Juni 1975 wurde        tenden Gremien der Wirtschafts- und Sozialkreise, die eingesetzt\ndie AKP-Staatengruppe gebildet und ein AKP-Ministerrat sowie       werden können, und die Beamten und Bediensteten dieser\nein AKP-Botschafterausschuß eingesetzt. Die Sekretariatsge-         Organe, für die Mitglieder der Organe der EuropAischen Investi-\nschäfte der Organe der Ai<P-Staatengruppe werden vom Sekreta-      tionsbank und deren Personal sowie für das Personal des Zen-\nriat der AKP-Staaten wahrgenommen -                                trums für industrielle Entwicklung und des Technischen Zentrums\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem        für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen\nAbkommen beigefügt sind:                                            Bereich.","140                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nKapitel 2                              unter der Verantwortung des amtierenden Präsidenten des AKP-\nVermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben                  Botschafterausschusses in dem Staat, in dem der AKP-Minister-\nrat seinen Sitz hat, die den Mitgliedern des diplomatischen Perso-\ndes AKP-Mlnlsterrates\nnals der diplomatischen Vertretungen zuerkannten Vorteile zu.\nIhren Ehegatten und ihren in ihrem Haushalt lebenden minderjäh-\nArtikel 2                               rigen Kindern stehen unter den gleichen Bedingungen die dem\nDie Räumlichkeiten und Gebäude, die wm AKP-Ministenat              Ehegatten und den minderjAhrigen Kindern der Mitglieder des\namtlich genutzt wen::len, sind unver1etztlch. Sie dOrfen nicht durdl- diplomatiachen PeraonaJs ZU8f1<annten V ~ zu.\nsucht. beschlagnahmt. eingezogen oder enteignet werden.                  (2) Die dem Statut cnerliegel Iden Mitglieder des AKP-Perso-\nDie V ~ und Guthaben des Al<P-Minlster-                            nals. die nicht in Absatz 1 genannt werden. sind im Gastland von\nrates dOrfen ohne EnnlchtigtM1g des durch das Abkommen einge-         jegticher Besteuerung der Gehllter, l.llhne und sonstigen\nsetzten M\"tnisterrates nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen           BezOge, die sie von den AKP-Staaten beziehen, befreit. sobald\nder Verwaltungsbehöt oder Gerichte sein. soweit dies nicht fOr        sie fOr diese EinkOnfte eine Steuer zugunsten der AKP-Staaten\nUntersuchungen im Zusammenhang mit Unflllen. die durch ein            abfQhren.\ndem Rat der AKP-Minister getöerKies bzw. für ihn im Verkehr              Unterabsatz 1 gilt weder fQr die wm AKP-5elntariat an seine\nbeflndHches Kraftfahrzeug verursacht werden, oder im Falle eines      ehemaligen Bediensteten bzw. deren Anspruchsbereche\nVerstoßes gegen die Stra8efMN'kehrsordnung oder im Falle von          gezahlten VersorgungsbezOg noch fOr die Gehllter, löhne und\nUnfllten erfof'derfich ist. die durch ein solches Fatvzeug verur-     sonstigen BezOge, die es seinen Ortichen Bediensteten zahlt.\nsacht werden.\nArtikel 3                                                            Artikel 8\nDie Archive des Rates der AKP-Minister sind unverletzlich.           Der Staat. in dem der AKP-Ministerrat seiMn Sitz     hat. gewltvt\nden in At1lkal 7 nkH genannten ltlrdgen. Bediensteten des\nArtikel 4                               Sekretariats der AKP-staaten de lmnu'lltlt von der Gertchtlbar-\nDer AKP-Ministemd. aelne Gulhaben,· ElnlcOnfte und 80llltlgen\nkeit ru fOr die von hien In lllldicher Eigenlchaft und Im Rahmen\nher amtlichen Befugnisae YOrg8I IOl'1VNN 1811 Handlungen. Diese\nVermOgensgegenstAnde sind von jeder direkten Steuer befreit\nlmmunitlt gilt jedoch nicht in FAiien, in denen ein stänäiger\nErwirbt der AKP-Ministerrat in grOBerem Umfang bewegliche         Bediensteter des Sekretariats der AKP-staaten gegen die Bestim-\noder unbewegliche Güter, äee zur AusObung seiner amtlichen           mungen der Straßenvet1cehrsor verstOßt oder in denen das\nVerwalu,gstltigkeit unbedingt erfolderlch lind. und elnd in den      itvn gehOrende oder von hn gelenkte Kraftfatvzeug Schlden\nPreisen hierfOr indirekte Steuern oder Verkaufsabgaben Inbegrif-     vennacht.\nfen, so trifft der Aufenthaltsstaat in allen FUen. in denen es hn                                 Artikel 9\nmOgr.ch ist. geeignete Maßnahmen für den Erlaß oder die Erstat-\ntung dieser Steuern und Abgaben.                                        Name, Dienstrang und -steßung sowie Anschrift des amtieren-\nden Präsidenten des AKP-Botschafterausschusses, des Sekre-\nVon den Abgaben und Gebühren, die lediglich die Vergütung         tärs (der Sekretäre} und des stellvertretenden Sekretärs (der\nvon Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung gewährt.       stellvertretenden Sekretäre} des AKP-Ministerrates sowie der\nständigen Bediensteten des Sekretariats der AKP-Staaten wer-\nArtikel 5                              den vom Präsidenten des AKP-Ministerrates in regelmäßigen\nZeitabständen der Regierung des Staats mitgeteilt. in dem der\nDer AKP-Ministerrat ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhr-\nAKP-Ministerrat seinen Sitz hat.\nverboten und -beschrinkungen bezüglich der zu seinem Dienst-\ngebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise\neingeführten Gegenstände dOrfen im Gebiet des Staats, in den sie\nKapitel 5\neingeführt worden sind, weder vert<auft noch in anderer Weise\ngegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, es sei denn            Delegationen -der Kommlulon In den AKP-Stuten\nzu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staats genehmigt.\nArtikel 10\nKapitel 3                                 (1) Der Kommissionsbeauftragte und das ~ Auftrag der Dele-\ngationen tAtige Personal, mit Ausnahme der OrUichen Bedienste-\nAmtliche Nachrtchtenübennlttlung                    ten, sind in dem AKP-staat. in      dem  sie wohnen, wn jeglicher\nBesteuerung befreit.\nArtikel 6                                 (2) FOr das IMl1er Absatz 1 fallende Personal gilt auch Arti-\nDer Gemeinschaft. den gemeinsamen Organen des Abkom-              kel 309 Buchstabe g.\nmens und den Koorämierungsorva,,e steht fOr In amtliche\nNachrichten0bennitt1q und die Ubermittlung aller her Sctvift-                                     Kapltel.\nstOcke im Gebiet der Vertragsparteien cfee gleiche Behandwng wie                        Allgemeine Bestimmungen\nden internationalen Organisationen zu.\nDer amtliche Schriftvericehr und die sonstige amtliche Nachrich-                               Artikel 11\ntenübermittlung der Gemeinschaft. der gemeinsamen Organe des             Die in diesem Protokoll Wfg888henen Vorrechte, lmmunitlten\nAbkommens und der Koordinierungsorgane unteftiegen nicht der\nund Erleichterungen wetden den Betreffenden 8US9Chlie8Hch im\nZensur.\nInteresse ihrer Amtstitigkeit gewAhtt.\nDie in diesem Protokoll genamten gemeinsamen Organe und\nKapitel 4\nEinrichtungen haben die lmmtntlt in allen FAiien aufzuheben, In\nPersonal elft Sekretariats der AKP-staaten                  denen dies nach ltver Auff~ Ihren Interessen nicht zuwider-\nläuft.\nArtikel 7                                                            Artikel 12\n(1) Dem Sekretär (den Sekretären} und dem stellvertretenden           Auf Streitflße bezQglich dieses Protokolls findet Artikel 352 des\nSekretar (den stellvertretenden Sekretären) des AKP-Minister-         Abkommens Anwendl.Nlg.\nrates und den anderen stAndigen Mitgliedern seines höheren               Der AKP-Mmisterrat und die Europäische Investitionsbank kön-\nPersonals, die von den AKP-Staaten benannt werden, stehen             nen in einem Schiedsverfahren als Parteien auftreten.","Nr. 1 - iag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                           141\nProtokoll Nr:. 4\nbetreffend die Durchführung des Artikels 178\n(1) Die Vertragsparteien des Abkommens sind übereingekom-         b) Regelmäßige Konsultationen\nmen, alles daran zu setzen, um cfae Anwendung der In Artl\"kef 177         Der vorstehend genannte Mechanismus für die statistische\nvorgesehenen Schutzmaßnahmen zu vermeiden.                                Oberwachung wird es beiden Parteien ennOglichen, die Ent-\n(2) Die beiden Parteien sind der Oberzeugung, daß es h'8n crae        wicklungen im Handel, die Anlaß zu Besorgnissen geben\nDurchführung .des Artikels 178 Absitze 4 und 5 erm6glichen                ki)nnten, besser zu verfolgen. Aufgrund dieser lnfonnationen\ndürftei etwaige Probleme von Anfang an zu erkemen Wld unter               sowie gemA8 Mike1 178 Absatz 5 werden die Gemeinschaft\nBerücksichtigung aJler einschlägigen Faktoren soweit wie möglich          und die AKP-Staaten die MOgfichkeit haben. in regelmlßigen\nMaßnahmen zu vermeiden, die cfee Gemeinschaft gegenOber                   AbstAnden Konsultationen durchzuführen, um sich zu verge-\nihren prAferenzbegünstigten Handelspartnern lieber nicht anwen-           wissern, daß die Ziele dieses Artikels erreicht werden. Diese\nden möchte.                                                               Konsultationen finden auf Antrag einer der Parteien statt.\n(3) Die beiden Parteien erkennen die Notwendigkeit der Einfüh-       (5) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der in Arti-\nrung eines in Artikel 178 Absatz 4 vorgesehenen Mechanismus           kel 177 vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegeben, so wlre es\nfür vorherige Informationen an, mit dem bei empfindlichen Waren       Sache der Gemeinschaft. gemäß Artikel 178 Absatz 1 betreffend\ndie Gefahr verringert werden soll, daß plötzlich und unvorhergese-    die vorherigen Konsultationen über die Anwendung von Schutz-\nhen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die betreffenden                maßnahmen unverzüglich Konsultationen mit den betreffenden\nBestimmungen würden einen ständigen Informationsfluß betref-          AKP-staaten einzuleiten, wobei sie Ihnen aJle fOr diese Konsulta-\nfend den Handel und cree gleichzeitige Anwendung der Verfahren        tionen erfoldertichen Informationen Obermitteft. und zwar Insbe-\nfOr regelmiBige -Konsultationen ermOglichen. So kOnnan die bei-       sondere die. Daten. anhand deren festgestellt werden kam, In\nden Parteien die Enlwlckkng In ernpflndlictal Sektoren genau          wetchem Maße die Einfuhren einer bestimmten Ware aus einem\nverfolgen und etwaige Schwierigkeiten feststellen.                    oder mehreren AKP-Staaten ernste Störungen für einen Wirt-\nschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mit-\n(4) Daraus ergeben sich die beiden folgenden Verfahren:\ngliedstaaten hervorgerufen haben.\na) Mechanismus für die statistische Überwachung\n(6) Nach Ablauf der für diese Konsultationen vorgesehenen\nUnbeschadet der Internen ~ welche cree Gemein-                   Frist von 21 Tagen kOmen die zuständigen Beh6rden der\nschaft zur Obetwachung ihrer Einfuhren treffen kann, sieht      Gemeinschaft. wenn in der Zwischenzeit keine andere Verein-\nArtikel 178 Absatz 4 des Abkommens die Bnführung eines           barung mit dem betreffenden AKP-Staat oder den betreffenden\nMechanismus zur GewAhr1eistung der statistischen Überwa-        AKP-Staaten getroffen werden konnte, die zur Anwendung von\nchung bestimmter AKP-Ausfuhren nach der Gemeinschaft             Artikel 1 n des Abkommens geeigneten Maßnahmen ergreifen.\nund zur Erleichterung der Prüfung der Fakten vor, die Markt-     Diese Maßnahmen werden den AKP-Staaten sofort mitgeteilt und\nstörungen hervorrufen können.                                    sind sofort anwendbar.\nDieser Mechanismus, der nur einem besseren Informations-\n(7) Dieses Verfahren würde unbeschadet der Maßnahmen\naustausch zwischen den beiden Parteien cftent, sollte nur für\nAnwendung finden, die bei besonderen Umständen im Sinne von\ndie Waren gelten, die die Gemeinschaft für sich als empfind-\nArtikel 178 Absatz 3 des Abkommens getroffen werden könnten.\nlich erachtet.\nIn diesem Fall werden den AKP-Staaten unverzOglich alle ein-·\nAngewandt wird dieser Mechanismus im gegenseitigen Ein-         schlägigen Informationen übermittelt.\nvernehmen aufgrund der Informationen, die die Gemeinschaft\nübermitteln wird, sowie mit Hilfe statistischer Informationen,     (8) Auf jeden FaJI wird den Interessen der am wenigsten entwik-\nwelche die AKP-Staaten der Kommission auf deren Wunsch          kelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnsel-\nhin mitteilen würden.                                           staaten beso1 M:tere Aufmerksamkeit gewidmet. wie dies in Arti-\nkel 180 des. Abkommens vorgesehen Ist.\nIm Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieses Mechanis-\nmus Ist es erforderlich, daß die betreffenden AKP-Staaten          (9) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind davon über-\nmöglichst jeden Monat in bezug auf die von der Gemeinschaft     zeugt. daß mit der OurchfOhrung der Bestimmungen des Abkom-\nals empfindlich angesehenen Waren der Konvnission die Sta-      mens sowie craeses Protokoffs unter BerOcksichtigun der beider-\ntistiken über Ihre diesbezQglichen ~ren nach der                seitigen Interessen der Partner die V8fWfftdichung der Ziele des\nGemeinschaft  und jedem einzelnen ihrer Mitgliedstaaten Ober-  Abkommens im Bereich der handelspolitisc Zusammenarbeit\nmitteln.                                                       gefördert werden kann.\nProtokoll Nr. 5\nbetreffend Bananen\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen Ober die Ziele                                     Artikel 2\nhinsichtlich der Verbesserung der Produktions- und Vermark-\ntungsbedingungen für Bananen der AKP-Staaten und hinsichtrlCh           Der betreffende AKP-Staat ood die Gemeinschaft besprechen\nder Aufrechterhaltung der Vorteile, die den herkömmlichen Liefe-     sich miteinander, um die zur Verbesserung der Produktions- und\nranten gemlß Artikel 1 dieses Protokolls gewlhrt werden, überein     Vermarktungsbedingungen für Bananen durchzuführenden Maß-\nund beschließen, daß geeignete Maßnahmen zu ihrer Verwirk-           nahmen zu bestimmen. Zu diesem Zweck werden alle im Rahmen\nlichung getroffen werden.                                            der Bestimmungen des Abkommens über die finanzielle, techni-\nsche, landwirtschaftliche, industrielle und regionale Zusammen-\narbeit vorgesehenen Mittel eingesetzt. Die betreffenden Maßnah-\nArtikel 1                               men sollen den AKP-Staaten und besonders Somalia unter\nKein AKP-Staat wird bei der Ausfuhr seiner Bananen nach den      Berücksichtigung ihrer jeweiligen Lage die Möglichkeit geben, ihre\nMärkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu seinen         Wettbewerbsfähigkeit sowohl auf ihren heti(Ommlichen Absatz-\nherkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen Märkten        märkten als auch auf den anderen Märiden der Gemeinschaft zu\nungünstiger gestellt sein als bisher oder derzeit.                   verbessern. Sie werden in allen Stadien vom Produktk>nsstadium","142                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nbis zum Verbrauchsstadium durchgeführt und betreffen insbeson-            ander zu besprechen; diese wird von einer Sachverständigen-\ndere:                                                                     gruppe untefStützt, deren Aufgabe es ist, die spezifischen\nProbleme, die bei der Anwendung dieses Protokolls auftreten\n-   die Verbesserung der Produktionsbedingungen und der Quali-\nkönnten, laufend zu prüfen, um Lösungen vorzuschlagen.\ntät durch Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Ernte,\nAufmachung und Behandlung,\nArtikel 4\n- die Beförderung und Lagerung im Inland,\nSollten lieh die AKP-Erzeuger1Ander veranlaßt sehen, eine\n-   die Vermarldung und die Absatztorderung.\ngemeinsame Organisation zw Verwirklichung der Ziele dieses\nProtokolls ZU grQnden. IO unlerstQtzt die Gemeinschaft ...,. sol-\nche 0rganlsalon und prOft ... ., • gerichteten Antrige auf\nArtikel 3                                    Unlenl1Qtzung der Tltigkeiten dieser Olganisation, die In den\n.Um diese Ziele zu emtichen, kommen die beiden Vertragspar-            Bereich der regionalen Maßnahmen im Rahmen der Zusammen-\nteien Oberein, sich in einer ständigen gemischten Gruppe mitein-          a,beit bei der Entwiddungsfina fallen.\nProtokoll Nr. 6\nbetreffend Rum\nArtikel ,                                        wobei. dar Lage und der wraussichtliche Entwicklung des\nBis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation fOr             Gemeinschaflsmar fOr Rum und der Ausfuhren der AKP-\nAJkohof werden die Waren der Unterpositionen 2208 40 10,                     Staaten Rechnung tragen wird.\n2208 40 90, 2208 90 11 und 2208 90 19 der Kombinierten                   c) Falls cfte Anwendung von Buchstabe a die Entwicktung der\nNomenklatur mit Ursprung in den AKP-Staaten zollfrei zur Bnfuhr              traditionellen H8lldelsstl0me zwischen den AKP-Staaten und\nin die Gemeinschaft Zllgelassen, und zwar lft8I' Bedinglqen.                  einem Milgliedstaal behi ldelt. ergreift die Gemeinschaft die\ndie eine Entwicku,g der traditionalen Handelssb6me zwisdl8li                  geeigl N9l8n Maßnahmen zur Behebung dieser Situation.\nden AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits ood zwischen\nden Mitgliedstaaten andenneits gestatten.                                 d) Sollte der Verbrauch von Rum       In der Gemei ISChaft erheblich\nnn,hmen.     10  verpftichtel sie sich, den in diesem Protokoll\nfestgelegten jlhr1ichen Prozentsatz der Erhöhung erneut zu\nArtikel 2                                        prüfen.\na) Zur Anwendung von Artikel 167 setzt die Gemeinschaft abwei-            e) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, entsprechende Konsul-\nchend von Artikel 168 Absatz 1 des Abkommens jähr1ich bis                 tationen durchzuführen, bevor sie die in Buchstabe c vorgese-\nzum 31. Dezember 1995 die Mengen fest. die zollfrei einge-                henen Maßnahmen ertA8t.\nführt werden können.                      ·         ·\nf)   Die Gemeinschaft erldirt sich ferner bereit, zusammen mit\nDiese Mengen. werden wie folgt festgesetzt:                               den betreffenden AKP-Staaten nach Maßnahmen zu suchen,\n-   Bis zum 31. Dezember 1993 werden die größten jährlichen               die eine Ausweitung der Rumverklufe dieser Staaten auf dem ·\nMengen zugrundegelegt. die aus den AKP-Staaten Im                     Gemeinschaftsma ermöglichen kOnnten.\nlaufe der letzten drei Jatve, fOr die Statistiken vortiegen, in\ndie Gemeinschaft eingefQhrt wurden. zuzQglich einer jlhr-\nlichen Wachsunsrate von 37% auf dem Markt des Ver-\nArtikel 3\neinigten Königreichs bzw. von 27% auf den anderen Mlrk-\nten der Gemeinschaft für die Zeit bis zum 31. Dezember              Um diese    Ziele zu erreichen, kommen die Vertragsparteien\n1992.                                                            überein. &ich in einer paritltiachen Gruppe miteinander zu bespre-\nDie jlhrliche Menge betrlgt jedoch in keinem Fal weniger         chen. deren Aufgabe 88 ist. die apezifischen Probleme, die bei der\nals 172000 hl ,_,.,Al<ohals.                                     Anwendung dieses Prolakolls auftreten k6nnten. laufend zu\nprQfen.\n-   FOr die Jahre 1994 und 1995 entspricht cle Menge des\ngesamten Kontingents jedes Mal der Lm 20 000 hl reinen\nAlkohols aufgestockten Menge des Vorjahres.\nb) Für die ab 1996 geltende Regelung legt die Gemeinschaft vor                                        Artikel 4\ndem 1. Februar 1995 unter Zugrundelegung eines Berichts,                Die Gemeinschaft hilft den AKP-Staaten auf deren Antrag im\nden die Kommission dem Rat vor dem 1. Februar 1994                  Rahmen des Titels X des Zweiten Teils des Abkommens, ihre\nvorlegen wird, die Einzelheiten für den bereits in Betracht         Rumverklufe auf dem Gemeinschaftsma zu fOrdem und aus-\ngezogenen Abbau des Gemeinschaftszollkontingents fest,              zuweiten.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                          143\nProtokoll Nr. 7\nbetreffend Rindfleisch\nDie Gemeinschaft und cfae AKP-staaten vereinbaren cfae nach-                                  Artikel 4\nstehenden besonderen Ma8nahmen, um den traditionellen Rind·           Ist in einem bestimmten Jahr einer der in Artikel 2 g&l\\&Mten\nfleischexporteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaftu        AKP-Staaten nicht in der Lage, die festgesetzte Gesamtmenge zu\nIhrer Posltion auf dem Gemeinschaftsma zu errnOgflchen und\nlief~ und wOnscht nicht. in den Genuß der in Artikel 3 genann-\ndamit ihren Erzeugern ein gewisses Bnkommensniveau zu\nten Maßnahmen zu kommen, so kann cfae Kommission die feh-\nsichern.                                                            lende Menge auf die Qbrigen betreffenden AKP-Staaten aufteilen.\nArtikel 1                              In einem solchen FaJ1e schlagen die betreffenden AKP-Staaten\nDie auf Rindfleisch mit Urspeu,g In den AKP-Staaten emobe-       der Kommission spätestens am 1. Oktober jedes Jahres den oder\nnen Einfuhrabgaben, die nicht In Zöllen bestehen, werden im         die AKP-Staaten vor, die in der Lage sind, cfie neue zusätzliche\nRahmen der in Artikel 2 genannten Mengen um 90% gesenkt.            Menge zu tiefem, und nennen den AKP-Staat. der nicht iri der\nLage ist, die gesamte ihm zugeteihe Menge zu liefern; aufgrund\ndieser neuen vorObergehenden Zuteelung werden jedoch die\nArtikel 2                              ursprünglichen Mengen nicht geändert.\nUnbeschadet des Artikels 4 gilt die Senkung der Einfuhrabga•\nben gemA8 Artikel 1 je Kalenderjahr und Land fOr folgende\nMengen. ausgedrOckt In Rindftelach ohne Knochen:                                                 Artikel 5\nBotsuana                         18 916t                            Die Ourchfühna,g dieses Protokolls wird Im Rahmen der Ver-\nKenia                               142t                         waltung der gemeinsamen Martdorganisation für Rindfleisch\nMadagaskar                         75791                         gewährleistet; dies darf jedoch die von der Gemeinschaft gemäß\nSwasiland                         3363t                          diesem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen nicht berühren.\nSimbabwe                          9100 t\nArtikel 3                                                          .Artikel 6\nFür den Fall, daß ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge von         Bei Anwendung der in ArtJl<el 1n Absatz 1 des Abkommens\nKatastrophen wie OOrre, Wirbelstürme oder Vaehseuchen voraus-       vorgesehenen Schutzklausel auf dem Rindfleischsektor ergreift\nsehbar ist oder festgestellt wird. ist die Gemeinschaft bereit.     die Gemeinschaft die erfordemchen Maßnahmen, damit das Volu-\ngeeignete Maßnahmen zu prüfen, damit die in einem Jahr aus          men der Ausfuhren der AKP-Staaten nach der Gemeinschaft auf\ndiesen Gründen nicht ausgeführten Mengen im Jahr davor oder         einem Niveau aufrechterhalten werden kann, das mit den in\nim darauffolgenden Jahr geliefert werden können.                    diesem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen vereinbar ist.\nProtokoll Nr. 8\nmit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker\nIm Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome\nund den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt·slnd\nProtokoR Nr. 3                               (2) Die Bedingwlgen fOr die ErfOlb,g der In Artikel 1 genamlen\nbebeffellCI AKP-Zucker                        Verpflichtung werden vor Ablauf das liebten Jahres ihrer Anwen-\ndung neu OberprQft.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Gemeinschaft verpfticht8t sich für unbestimmte Zeit.\nbestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Urspna,g           (1) Die in Artikel 1 8fWihnten In mecri9chen Tonnen Weißzucker\nin den AKP-Staaten, zu deren Lieferung &ich diese Staaten ver-     ausgedrückten· Rohrzuckennengen. ~ehend „vereinbarte\npflichten, zu garantierten. Preisen zu kaufen und einzuführen.     Mengen\" genannt. die in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten\nZeitraum von jeweils zwölf Monaten zu iefem sind, sind folgende:\n(2) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens ist nicht\nanwendbar. Die DurdlfOhrung dieses Protokolls erfolgt im Rah-        Barbados                           .49 300\nmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für             Fidschi                           163 600\nZucker, durch welche jedoch die Verpflichtung der Gemeinschaft       Guayana                           157 700\nnach Absatz 1 nicht berührt wird.                                    Jamaika                           118 300\nKenia                                5000\nMadagaskar                          10 000\nArtikel 2                               Malawi                              20 000\n( 1) Unbeschadet des Artikels 7 können   vor Ablauf eines vom     Mauritius                         487 200\nZeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens gerechneten Zeit-         Swasiland                         116 400\nraums von fünf Jahren keine Änderungen in diesem Protokoll in        Tansania                            1O 000\nKraft treten. Danach können Änderungen, die gegebenenfalls im        Trinidad und Tobago                 69 000\ngegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, zu einem zu            Uganda                               5000\nvereinbarenden Zeitraum in Kraft treten.                             Volksrepublik Kongo                 10 000","144                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11\n(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen ohne                                       Artikel 6\nZustimmung der einzelnen betroffenen Staaten nicht herabge-               Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantierten\nsetzt werden.                                                         Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen von der\n(3) Für den Zeitraum bis 30. Juni 1975 sind jedoch folgende in    Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt.\nmetrischen Tonnen Weißzucker ausgedruckte Mengen verein-\nbart:                                                                                              Artikel 7\nBarbados                           29600                             (1) liefert ein zuckerausfOtvender AKP-Staaten wlhrend eines\nFidschi                            25600                          bestimmten Ueferzeitraums aus Gründen hOherer Gewalt die\nGuayana                            29600                          vereinbarte Menge nicht in voller HOile, 10 rlumt die Kommission\nJamajka                            83800                          itvn auf Antrag cfae notwendige. zusl.tzliche Lieferfrist ein.\nMadagaskar                          2000\nMauritius                          65300                             (2) T eilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Konvnission im\nSwasiland                          19700                          laufe eines Lieferzeitraums mit. daß er die vereinbarte Menge\nTrinidad und Tobago ·              54200                          nicht in voller HOhe liefern kam und daß er cfie in Absatz 1\nerwähnte zusätzliche Frist nicht in Anspruch zu nehmen wOnscht.\nso wird äae nicht gelieferte• Menge von der Kommission zur\nLieferung während des betreffenden Lieferzeitrm.ms neu zuge-\nArtikel 4                              teilt. Die Kommission kann die Neuzuteilung nach Konsultation\nmit den betreffenden Staaten vornehmen.\n(1) Wlhrend eines Zeitraums von jeweils %Y«')lf Monaten vom\n1. Juli bis zum 30. Juni - nachstehend .Ueferzettraum• genannt -          (3) liefert ein zuckerausfOhrender AKP-Staat während eines\nverpflichten sich die zuckerausführenden AKP-Staaten, die in           Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Gewalt die\nArtikel 3 Absatz 1 genamten Mengen vorbehaltlich etwaiger              vereinbarte Menge nicht in voller HOhe, 10 wird die vereinbarte\nBerichtigungen Infolge der Anwencu,g von Artikel 7 zu lelem.           Menge tor ale aplteren Ueferzeilrlume um cle nicht gelalerte\nEine enlsplechellde Verpllchtung glt gleicherma8en & die In            Menge gekürzt.\nMlkel 3 Absatz 3 genamien Mengen fQr den Zeitnun bis zum                  (4) Die Kommission kam beschließen, daß die nicht gelieferte\n30. Juni 1975, der ebenfans als ein Lieferzeitraum angesehen\nMenge für die späteren Lieferzeiträume den in Artikel 3 genannten\nwird.\nanderen Staaten neu zugeteilt wird. Diese Neuzuteilung geschieht\n(2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten bis zum 30. Juni 1975 zu   in Konsultation mit den betreffenden Staaten.\nliefernden Mengen schießen die Lieferungen ein, die vom Ver-\nschiffungshafen oder im Falle von Bil'Vlenstaaten über die Grenze                                   Artikel 8\nunterwegs sind.\n(1) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die Zucker nach\n(3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker wihrend des             Maßgabe dieses Protokolls iefern, oder auf Antrag der Gemein-\nZeitraums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem am 1. Juli           schaft finden Konsultationen Ober alle für äae Anwendung dieses\n1975 begimenden Zeitraum geltenden garantierten Preise ange-           Protokolls erforder1ichen Maßnahmen in einem geeigneten, von\nwandt Entsprechende Vereinbarungen können für die nach-                den Vertragsparteien festzulegenden institutionellen Rahmen\nfolgenden Lieferzeiträume getroffen werden.                            statt. Zu diesem Zweck können die durch das Abkommen einge-\nsetzten Organe während des Zeitraums der Anwendung des Ab-\nkommens in Anspruch genommen werden.\nArtikel 5                                  (2) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt. so beschließen\ndie in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und die Gemeinschaft ·\n(1) Weißer oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemeinschafts-\ngeeignete institutionelle Maßnahmen, um die weitere Anwendung\nmarkt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausgehandetten\ndieses Protokolls sicherzustellen.\nPreisen abgesetzt.\n(3) Die in diesem Protokoll vorgesehenen regelmäßigen Über-\n(2) Die Gemeinschaft greift nicht ein, wenn ein Mitgftedstaat\nprüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen Rahmen\nzuläßt, daß die VerkaUfspreise innerhalb seiner Grenzen den\nstatt.\nSchwellenpreis der Gemeinschaft Obersctniten.\n(3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb des Rahmens                                  Artikel 9\nder vereinbarten Mengen, Weiß- oder Rohzuckennangen die\nnicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vennar1ctat werden              Die von einigen zuckerausfütvenden AKP-Staaten traditioneß\nkömen. der mindestens dem garantierten Preis enlsprictt. zu           an die Mitgliedstaaten gelieferten besol lderen Zuckerarten wer-\ndem. garantierten Preis zu kaufen.                                    den in die in Artikel 3 genannten Mengen einbezogen und ebenso\nwie diese behandelt.\n(4) Der in Rechnungseinheit ausgedrückte garantierte Preis\nbezieht sich auf unverpackten Zucker cif europlische Hlfen der\nGemetnschaft und wird fOr Zucker der Standardqualitlt festge-                                      Artikel 10\nsetzt. Er wird jährHch nach Maßgabe der in der Gemeinschaft              Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkommens\nerzielten· Preise unter Berilcksichtigung aßer wichtigen wirtschaft-   genamten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt kann das\nlichen Faktoren ausgehandelt ood spAtestens bis zum 1. Mai. der       Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und\ndem Ueferzeitraum, für den er gelten soll, unmittelbar vorausgeht.     von jedem AKP-staat gegenüber der Gemeinachaft unter Einhal-\nfestgelegt.                                                           tung einer zweijlhrigen KOndigoogsfrist gekOndigt werden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                          145\nAnhang\nzum Protokoll Nr. 3\nErklärungen zum Protokoll Nr. 3\n1. Gemeinsame Erklärung betreffend etwaige Anträge auf Teilnahme an dem ProtokoCI Nr. 3\nWünscht ein AKP-Staat, der Vertragspartei des Abkommens, im Protokoll Nr. 3 aber nicht\nnamentlich aufgeführt ist, an den Bestimmungen des Protokols Nr. 3 teilzunehmen, so wird\naefn entsprechender Antrag geprQft. ') ·\n2. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zucker mit Ursprung in Belize, St. Christoph und Nevis-\nAnguißa und Surinam\na) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um fOr die\nnachstehenden Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in\nBelize                                                        39 400 metrische Tonnen\nSl Christoph und Nevis-Anguilla                               14 800 metrische Tonnen\nSUrinam                                                        4 000 metrische Tonnen\näl8 gleiche wie die    im Protokoll Nr. 3 vorgesehene Behandlung sicherzustellen.\nb) Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975 werden jedoch folgende Mengen festgesetzt:\nBelize                                                        14 800 metrische Tonnen\nSl Christoph und Nevis-Anguilla                                7_ 900 metrische T ~ . ')\n3. Ertdlrung der Gemeinac:haft zu Artikel 10 des Protokolls Nr. 3.\nDie Gemeinschaft erldArt. daß Artikel 10 des Prolokols Nr. 3, welcher de MOglchkelt einer\nKündigung des ProtokoCls nach Maßgabe des genannten Artikels vorsieht, der Rechtssicherheit\ndient und für die Gemeinschaft keinerlei Änderung oder Einschränkung der in Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 3 aufgestellten Grundsätze darstellt. 3)\n') Anhang XJII der Sd\"\"8akle des AKP-EWG-Abkommens.\n2) Anhang XXI der Sc:Hu8ak1e des AKP-EWG-Abkommens.\n3) Anhang XXII der ScHu8alde des AKP-EWG-Abkommens..\nAnhang\nzum Protokoll Nr. 8\nBriefwechsel\nzwischen der Dominikanischen Republik und der Gemeinschaft\nüber das Protokoll betreffend AKP-Zucker\nSchreiben der Regierung der Dominikanischen Republik\n(Schreiben Nr. 1)\nSehr geehrter Hen Präsident,\nich beehre mich. lmen zu bestätigen, daß die Dominikanische Republik weder gegenwärtig noch\nzu einem späteren Zeitpunkt dem Protokoll des AKP-EWG-Abkommens betreffend AKP-Zucker . -\nbeizutreten wünscht. Die Dominikanische Republik verpflichtet sich somit. einen Antrag auf Beitritt\nzu diesem Protokoft nicht zu stenen. Sie richtet ein Schreiben gleichen Inhalts an die Gruppe der\nAKP-Staaten.\nIch wAre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen wOrden.\nGenehmigen Sie, Herr Prlsident. den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nSchreiben des Prlsldenten des Rates der Europilschen Gemeinschaften\n(Schreiben Nr. 2)\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:\n.Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Dominikanische Republik weder gegenwArtig noch\nzu einem späteren Zeitpunkt dem Protokoll des AKP-EWG-Abkommens betreffend AKP-Zucker\nbeizutreten wOnschl Die Dominikanische Republik verpflichtet sich somit. einen Antrag auf Beitritt\nzu diesem Protokoß nicht zu steHen. Sie richtet ein Schreiben gleichen Inhalts an die Gruppe der\nAKP-Staaten. •                      ·                          ·\nDie Gemeinschaft bestätigt ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.","146                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nProtokoll Nr. 9\nüber die Waren, die unter die Zuständigkeit\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen\nArtikel 1                              kaM die Gemein9c:haft zwec:kdienfiche Maßnahmen treffen und\nWaren, cfee unter cie Zustlndigkeit der Europlischen Gemein-      insbesotldere die in Mikef 1 wrgesehenen Zugeständnisse\nschaft fOr Kohle und Stahl fallen. sind, wenn sie ihren Ursprung in zurOcknehmen.\nden AKP-staaten haben. frei von Zöllen und Abgaben mit gleicher                                 Artikel 4\nWirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.                    In allen FAiien, in denen die Durchführung der Artikel 1 bis 3\nöies nach Ansicht einer der Parteien erfordert. finden zwischen\nArtikel 2                              den beteiligten Parteien ·Konsultationen statt.\nDie in Artikel 1 genannten Waren mit lJrspn.llg in den Mitglied-\nstaaten sind gemAß Tltel I Kapitel 1 des Dritten Teils des Abkom-                               Artikel 5\nmens zur Einfuhr in öte AKP-Staaten zugelassen.                        Die Bestimmungen Ober die Ursprungsregeln für die Anwen-\ndung des Abkommens sind ebenfalls auf dieses Protokoll\nArtikel 3                              anwendbar.\nArtikel 6\nSind Angebote von Unternehmen der AKP-staaten geeignet.\ndas Flßdiallieren del Gemeinsamen M8l1des zu beeillrlchtigela,\n&n:I Ist dieae Beeil ltllchtigung auf einen. Unterachied In den\nWettbewemsbeding bei den Preiaen ZlrickzufCthren so","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                        147\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                           Ihrer MajestAt der Königin von Grenada,\nSeiner Majestlt des K6nigs der Belgier,                           des Prlsidenten der Republik Guinea,\nIhrer Majestät der Königin von  Dänemark.                         des Präsidenten des Staatsrates von Guinea-Bissau,\ndes Pr4sidenten der Bundesrepublik Deutschland,                   des Präsidenten der Republik Äquatorialguinea,\ndes Präsidenten der Griechischen Republik.                        des Prlsidenten der Kooperativen Republik Guyana,\nSeiner MajesW des Königs von Spanien,                             des Prlsidenten der Republik Haffl,\ndes Pr4sidenten der FranzOsischen Republik.                       des Staatsoberhauptes von Jamaika,\ndes Präsidenten Irlands,                                          des   PrAsidenten der Republik Kenia,\ndes Präsidenten der ltaJienischen Republik,                       des Präsädenten der Republik Kiribati,\nSeiner Königlichen Hoheit des Gro6herzogs von Luxemburg,          Seiner Majestät des KOniQs des KöniQreichs Lesotho,\nIhrer Ma;estlt der Königin der Nieder1ande,                       des PrAsidenkt!I der Republik Liberia,\ndes PrAsidenten   der Por1ugieslschen Republik.                   des Prlsidenten der Demokratischen Republik Madagaskar,\nIhrer Majestlt der K6nlgln des Vereinigten 1<61 Mgreichs Großbri• des Prlsidenten der Republik    Malawl,\ntannien und Nordirland,                                            des Präsidenten der Republik Mali,\nVertragsparteien des Vertrags über die Gründung der Europäi·       des Präsidenten des Nationalen militärischen Wohtfahrtsaus•\nsehen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur        schusses, Staatsoberhaupt der lstamischen Republik Maureta·\nGründung der Europäischen Wartschaftsgemeinschaft. nachste-        nien,\nhend „Gemeinschaft\" genannt. deren Staaten im folgenden als\n.M'rtgliedstaaten• bezeichnet werden,                              Ihrer Majestät der Königin von Mauritius,\nund des Rates und der Kommission der Europäischen Gemein•         des Präsidenten der Volksrepublik Mosambik,\nschatten                                                           des Präsidenten des Obersten Militärrats, Staatsoberhaupt des\neinerseits  Staates Niger,\nund                                 des Chefs der Bundesregierung von Nigeria,\ndie Bevollmächtigten                                            des Präsidenten der Republik Uganda,\ndes Präsidenten der Volksrepublik Angola,                          Ihrer Majestät der Königin von Papua•Neuguinea,\nIhrer Majestät der Königin von Antigua und Barbuda,                des Präsidenten der Republik Ruanda,\ndes Staatsoberhauptes des Bundes der Bahamas,                      Ihrer Majestät der Königin von St. Kitts und Nevis,\ndes Staatsoberhauptes von Barbados,                                Ihrer Majestät der Königin von Santa Lucia,\n\"Ihrer Majestät der Königin von Belize,                            Ihrer Majestät der Königin von St. Vencent und den Grenadinen,\ndes PrAsidenten der Volksrepublik Benin,                           des Staatsoberhauptes von    Westsamoa.\ndes Präsidenten der Republik Botsuana,                            des Präsidenten der Demokratischen Republik Säo Tome und\ndes Präsidenten der Volksfront, Staatsoberhaupt, Regierungschef    Principe,\nvon Burkina Faso,                            ·                     des PrAsidenten der Republik Senegal.\ndes Prlsidenten der Republik Burundi,                              des   Prlsidenten der Republik Seschellen,\ndes Präsidenten der Republik Kamerun,                              des Prlsidenten der Republik Sierra Leone,\ndes Prlsidenten der Republik Kap Verde,                             Ihrer Majestät der K6nigin der Salomonen.\ndes Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik,                 des Präsidenten der Demokratischen Repubfik Somalia,\ndes Präsidenten der Islamischen Bundesrepublik Komoren,            des Präsiderrten der Republik Sudan,\ndes Präsidenten der Volksrepublik Kongo,                          des Präsidenten der Republik Suriname,\ndes Präsidenten der Republik Cöte d'lvoire,                        Ihrer Majestät der regierenden Königin des Königreichs Swasi•\ndes Präsidenten der Republik Dschibuti,                            land,\nder Regierung des Dominicanischen Bundes,                          des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,\ndes Präsidenten der Dominikanischen Republik,                      des Prlsidenten der  Republik Tschad,\n. des Präsidenten der Demokratischen Volksrepubßk Äthiopien,          des Präsidenten der Republik Togo,\ndes Präsidenten der Republik Fidschi,                              Seiner Majestät KOn4g Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,\ndes Präsidenten der Gabunischen Republik,                          des Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago,\ndes Präsidenten der Republik Gambia,                               Ihrer Majestät der Königin von Twalu,\ndes Staatsoberhauptes und Präsidenten des Vorläufigen nationa•     der Regierung der Republik Vanuatu,\nlen Verteidungsrats der Republik Ghana,                            des Präsidenten der Republik Zaire,","148                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\ndes Präsidenten der Republik Sambia,                                   Anhang XII    Gemeinsame Erklärung über den Sitz. des\nTechnischen Zentrums für Zusammenarbeit in\ndes Präsidenten der Republik Simbabwe,\nder Landwirtschaft und im ländlichen Bereich\nderen Staaten im folgenden als \"AKP-Staaten\" bezeichnet\nAnhang XIII   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 76: Aus-\nwerden,\nschuß für landwirtschaftliche Grundstoffe\nandererseits\nAnhang XIV    Gemeinsame ErklArung zu Artikel 91: Zentrum\ndie am fünfzehnten Dezember neunzehnhunder1neunundact-\nfür industrielle Entwicklung (ZIE)\nzig zur Unterzeichnung des VMM1en AKP-EWG-Abkommens von\nLom6 zusammengetreten sind. haben folgende Texte festgelegt            Anhang XV     Gemeinsame Et1dlrung zu Artikel 92 Absatz 2:\nVerwaltungsrat des ZIE\nDas Vierte AKP-EWG-Abkommen von l.ome\nAnhang XVI    Gemeinsame Er1dArung zu Artikel 127: Ober-\nsowie die folgenden Protokolle:\neinkommen der Vereinten Nationen Ober einen\nFinanzprotokoll                                                                      Verhattenskodex für Linienkonferenzen\nProtokoll Nr. 1 Ober die Bestimmung des Begriffs .Ursprungs-           Anhang XX     Gemeinsame Er1dlrung Ober eine bessere Nut-\nwaren• und Ober die Methoden der Zusammen-                          zung der Bestinvnungen des Abkommens Ober\narbeit der V8fW81tungen                                             die Entwicklung YOn Handel und Oiensdeistun-\ngen\nProtokoH Nr. 2 Ober die Verwaltungskosten der gemeinsamen\nOrgane                                                Anhang XXII   Gemeinsame ErklArung zu Artikel 141 Ober die\nProtokoll Nr. 3 Ober die Vorrechte und fmmunitlten                                   Stiftung für die kultureHe Zusammenarbeit zwi-\nschen den AKP-Staaten und der EWG\nProtokofl Nr. 4 betreffend die Durchführung des Artikels 178\nAnhang XXIII  Gemeinsame Et1dlrung ZI.W Bestimmung des\nProtokoll Nr. 5 betreffend Bananen                                                   Begriffs ..geeignete TechlOlogie•\n....\nProtokoll Nr. 6 betreffend Al.In                                       Anhang xxv·   Gemeinsame Er1dlrung zu den lJmebemlchten\nProtokoll Nr. 7 betreffend Rindfleisch                                Anhang XXVI   Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 145 bis\nProtokoll Nr. 8 mit dem Wortlaut des Protokofts Nr. 3 betreffend                    149 Ober den audiovisuellen Raum\nAKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar            Anhang XXVII  Gemeinsame Ertdlrung zu den Artikeln 167 bis\n1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen                               170: Handelsregelung\nvon Lome und den entsprechenden Er1dirungen.\ndie dem genannten Abkommen beigefOgt sind             Anhang XXVIII Gemeinsame ErklArung betreffend Zucker auf\ndem portugiesischen Markt\nProtokoll Nr. 9 Ober die Waren, die unter die Zuständigkeit der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl         Anhang XXIX    Gemeinsame Erklärung zur Liberalisierung des\nHandels\nfallen\nAnhang XXX     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 181\nAnhang XXXI    Gemeinsame Erklärung Ober den Beitritt neuer\nMitgliedstaaten zur Gemeinschaft\nAnhang XXXII   Gemeinsame Erklärung Ober die Zusammen-\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-                           arbeit zwischen den AKP-Staaten und den\nschaft und die BevoHmächtigten der AKP-Staaten haben ferner                          benachbarten OLG und französischen Obersee-.\nden Text der nachstehend aufgeführten und dieser Sohlußakte                          ischen Departements\nbeigefügten Erklärungen festgelegt:\nAnhang XXXIII  Gemeinsame Er1dArung betreffend die Vorlage\nAnhang I          Gemeinsame ErklArung betreffend den Beitritt                       des Abkommens beim Allgemeinen Zoll- und\nHaitis t.n:1 der Oominal<anischen Republik zum                     Handelsabkommen (GATT)\nAbkommen\nAnhang 11         Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des               Anhang XXXIV   Gemeinsame Erklärung betreffend die Rege-\nAbkommens: Interdependenz                                          lung des Zugangs zu den MArkten der französi-\nschen Oberseeischen Oepartemen1s fOr die\nAnhanglV          Gemeinsame ErklArung zu Artikel 5: Men-                            unter Artikel 168 Absatz 2 fallenden Waren mit\nschernchte                                                         Ursprung in den AKP-staaten\nAnhang V          Gemeinsame Erkllrung Ober Wanderarbeit-              Anhang XXXV   Gemeinsame ErklArung betreffend die unter die\nnetvner t.n:1 Studenten der AKP-Staaten in der                     gemeinsame Agrarpolitik faßenden Waren\nGemeinschaft\nAnhang XXXVI   Gemeinsame ErklArung betreffend den Handel\nAnhang VI         Gemeinsame Erklärung betreffend die Arbeits-\nzwischen der Europlischen Wirtschaftsge-\nkräfte, die StaatsangehOrige einer der Vertrags-\nmeinschaft und Botsuana, Lesotho und Swasi-\nparteien sind und sich rechtmäßig im Gebiet\nland\neines Mitgliedstaates oder eines AKP-Staates\naufhalten                                           Anhang XL     Gemeinsame Er1dlrung betreffend die in Arti-\nkel 168 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genann-\nAnhang VII         Gemeinsame Erklärung Ober äie Vertretung\nten landwirtschaftichen Erzeugnisse\nregionaler Organisationen\nAnhang VIII        Gemeinsame Er1dlrung zu Artikel 39 Ober den         Anhang XLII  · Gemeinsame Er1dlrung zu den Ausfuhren der\nVerkehr mit geflhrtichen Abfällen t.n:1 mit radio-                 AKP-staaten nach den OLG\naktiven Abflflen                                    Anhang XLIII   Gemeinsame Er1dlrung zum          statistischen\nAnhang IX          Gemeinsame Er1dArung zu Artikel 39 Ober den                        Bedarf (Artikel 199 Absatz 2)\nVerkehr mit geflhrtichen Abfällen und mit radio-\nAnhang XLIV    Gemeinsame Er1dlrung betreffend die Konzer-\naktiven Abflllen\ntierung AKP-EWG bei cmfOhrung eines welt-\nAnhang XI          Gemeinsame Ertdärung zu Artikel 50: Verfüg-                        weiten Systems zur Stabilisierung der Ausfuhr-\nbare landwirtschaftliche Erzeugnisse                               erlöse","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                        149\nAnhang XLV       Gemeinsame Erklärung zu Artikel 189 Absatz 1       Die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben Kenntnis von den\nBuchstabe b                                     nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten\nErklärungen genommen:\nAnhang XLVI      Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 210\nund 211                                        Anhang III       Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 2: Sou-\nAnhang XLVII                                                                      veräne Verfügungsgewalt der AKP-Staaten\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 189 Absatz 3\nüber ihre natür1ichen Ressourcen\nAnhang XLIX      Gemeinsame Endärung zu Artikel 224 Buch-\nAnhang XIX       Erkllrung der Gemeinschaft zu den Artikeln\nstabe d\n126 Absatz 2, 127 und 128 betreffend den\nAnhang L         Gemeinsame Er1<IArung zur Verschuldung                           Seeverkehr                             .\nAnhang LII       Gemeinsame Erklärung       zu Artikel 255       Anhang XXI        Erklärung der Gemeinschaft zu .Artikel 136\nAnhang LIII      Gemeinsame Erklärung zum Dritten Teil Titel III\nAbsatz 3\nKapitel 3 Abschnitt 2                           Anhang XXXVII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 174\nAnhang LIV       Gemeinsame Er1<IArung     zu Artll<el 294                        Absatz 2 Buchstabe a\nAnhang LV        Gemeinsame      Eri<llrung zu den Artikeln 320, Anhang XXXVIII Erkllrung der Gemeinschaft zu Artikel 1\"n\n321, 322, 323 und 327                                            Absatz 3\nAnhang LVI       Gemeinsame Erklärung zum Dritten Teil Titel IV  Anhang XLI       STABEX: Erklärung der    Kommission     zur Ver-\nKapitel 2                                                        waltung des Systems\nAnhang LVII      Gemeinsame Erklärung      zu Artikel 362        Anhang XLVIII    Erkllrung der Gemeinschaft zu Artikel 188\nAnhang LXII      Gemeinsame Er1<IArung zu Protokoll Nr. 1        Anhang LVIII     ErklArung des· Vertreters der Regierung der\nbeb effa 1d die Artikel 175 und 177                              Bundesrepubll( Deul8chland zm Bestimmung\ndes Begriffs J)eulscher Staalsangeh&ige\nAnhang LXIII      Gemelnaame Er1<IArung zu Proeokoll Nr. 1        Anhang   ux      Erklärung des Vertreters der RegleM,g der\nAnhang LXIV       Gemeinsame Erklärung zu bestimmten Teilen                        Bundesrepublik Deutschland Ober die Geltung\ndes Protokolls Nr. 1                                             des Abkommens für Berlin\nAnhang LXV        Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1         Anhang LXI       Erklärung der Gemeinschaft zum Finanzproto-\nbetreffend den Ursprung der Fischereierzeug-                     koll\nnisse\nAnhang LXVI      Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 1\nAnhang LXVIII     Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 1 und 2                     betreffend die Ausdehrulg der HoheitsgewAs-\ndes ProtokoHs Nr. 2                                               ser\nAnhang LXXIII    Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 3          Anhang LXIX      Erklärung der Gemeinschaft   zu Protokoll Nr. 2\nbetreffend die Delegationen der Kommission\nAnhang LXX       Erklärung der Gemeinschaft zu   Protokoll Nr. 2\nAnhang LXXIV     Gemeinsame Erk1ärung zu Protokoll Nr. 5\nAnhang LXXI      Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 3\nAnhang LXXVI      Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 6\nAnhang LXXII     Erklärung der Mitgliedstaaten zu Protokoß Nr. 3\nAnhang LXXVII    Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 7\nAnhang LXXV      Erklärung der Gemeinschaft zu Protokofl Nr. 5\n(Geographischer Geltungsbereich: Haiti und.\nDominikanische Republik)\nAnhang LXXVIII Erklärung der Gemeinschaft zu Protokofl Nr. 7\nDie BevollmAchtigten der Mitgftedstaaten und der Gemein-\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-        schaft haben Kenntnis von den nachstehend aufgefOhrten und\nschaft und die Bevotlrnlchtigten der AKP-Staaten sind ferner      dieser Schlußakte beigefügten Erkl4rungen gec iommen:\nübereingekommen, dieser Schlußakte die nachstehend aufge-\nführten Erklärungen beizufügen:                                   Anhang X         Erklärung der AKP-Staaten zu gefährlichen,\nnuklearen und radioaktiven Abflllen\nAnhang XVII      A. Ertdlna'1g der Gemeinachaft und der Mit-\ngliedstaaten zu den Artikeln 126,127,128,    Anhang XVIII     Erklärung der AKP-staaten zu den Artikeln 126\n130 und 131                                                   Absatz 2, 1Zl wld 128 betreffend den Seever-\nkehr\n8. Erldlna,g der AKP-Staaten zu der Ertdl-\nrung der Gemeinschaft und Ihrer Mitglied-    Anhang XXIV      Erklärung der AKP-staaten Ober die ROckfOh-\nstaaten zu den Artikeln 126, 127, 128, 130                    rung bzw. ROckgabe YOn kuttlnffen GOtem\nund 131                                      Anhang XXXIX     Erkllrung der AKP-Staaten   zu  Artikel 168\nAnhang LX        A. ErktArung der Gemeinschaft zum Finanz-        Anhang LI        Erk1Arung der AKP-Staaten zur Verschuldung\nprotokoll\nAnhang LXVII     Erkllrung der AKP-Staaten zu Protokoll Nr. 1\n8. Erl<liroog der AKP-Staaten zur Erkllrung                       betreffend den Ursprung der Fischereierzeug-\nder Gemeinschaft zum Finanzprotokoll                          nisse","150                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAnhang I      Die Vertragsparteien bemühen sich jeweils für ihren Bereich,\ndieses Konzept der Interdependenz in der öffentlichen Meinung\nGemeinsame Erklärung                           ihrer Völker zu verankern.\nbetreffend den Beitritt Haitis\nund der Dominikanischen Republik\nzum Abkommen\nAnhang III\nDie Vertragsparteien kommen nach Abschluß der PrOfung der\nAntrl.ge Haitis lKld der Oominlcanischen Republik auf Beitritt zum                Er1dirung der Gemeinschaft zu Artikel 2:\nAbkommen zu folgendem Schluß:                                                  Souvwlne Verfügungsgewalt der AKP-Stuten\n- In Anbetracht des Artikels 289 des Dritten AKP-EWG-Abkom-                            Ober Ihre natOrtlchen Reaourcen\nmens;                                                                 Die grundsltzliche Achtung der Souverlnität der Partner\n-   bekräftigen sie, daß der geographische Geltungsbereich des         schließt die aouverlne V ~ der AKP-Staaten Ober\nAbkommens auf die Linder in Afrika. Im kanbischen Raum und         ihre natOrtichen Ressourcen und llr Recht auf Erachlie8t.N,g und\nim Pazifischen Ozean beschrlnkt bleiben muß;                       rationelle Nutzung der Fischeteiessourcen und der lffltarsee-\nischen El'ZVOl1c.ommen In alen Ihren Hoheitsgewlssem ein.\n-   stellen sie fest. daß d°Nt Antrlge Haitis und der Dominikani-\nschen Republik von zwei Lindem stammen,                               Um die effektive AusObung dieser ll0UV9rlnen Verfügungs-\ngewalt zu gewlhr1eisten. ertdlrt sich die Gemeinschaft bereit. die\n-    die geographisch zu einer der drei von dem Abkommen          AKP-staalen mit den h1en durch das Abkommen zur VetfOgung\nerfaßten geographischen Zonen gehOren;                       gestellten Mitteln bei der rationellen Nutzung Ihrer Ressourcen\n-    deren Wlltschaftsstruk und Produktion nach den Krite-        zum Wohle ihrer BevOlkerungen zu unterstOtzen. ~ Beitrag\nrien des Artikels 289 des Dritten AKP-EWG-Abkommens          kam insbesondere in Form einer Hilfe zur Entwicklung und\nmit denen der AKP-staalen wrglelchbar sind, die gegen-       Umstellung . . . PnJcMclonl- und Hlndelsllruldur int dwdl\nwlrtig Mitglieder des   Abkam••      lind;                   Y81'8Cf1ieda1• forma, der ~ - ell-=hle8lch wlaen-\nechaftlicher lnl lletllOlogllcta llllomlalkl_.. und A&aOau,-\n- bekrlftigen ... daß der 8elrtll Haitis laid der Dominikaniachen      gen, erfolgen. wobei das grundlegende Ziel die Befriedigung der\nRepublik daher nicht als möglicher Präzedenzfall für die außer-    Inlandsnachfrage in den AKP-Staaten und äee Ausweitung der\nhaJb dieses Gebiets liegenden Staaten angesehen werden             regionalen Markte und anderen Außenmärkte ist.\nkann; der kanbische Raum umfaßt zum Zwecke des Abkom-\nmens nur die Staaten dieses Gebiets, die bereits Mitglied des\nDritten AKP-EWG-Abkommens sind. sowie die Insel Kispaniola\nwld die benachbarlan OLG, c1e unabhlngig geworden sind                                                                       Anhang IV\noder tmabhAngig werden;\nGemeinsame Er1dlrung zu Artikel 5:\n-   kommen sie Oberein, die in den Artikeln 288 und 289 des                                       Menschenrechte\nDritten AKP-EWG-Abkommens enthaltenen Bestimmungen in\ndem Abkommen beizubehalten, wobei Artikel 289 hinsichtlich             Die Vertragsparteien et1dären ihre EntschJossenheit, sich wir-\ndes karibischen Raums in dem obigen Sinne zu präzisieren ist;       kungsvoll für die Abschaffung der Apartheid, die eine Verletzung\nder Menschenrechte und eine Mißachtung der menschlichen\n-  nehmen sie zur Kemtnis, daß sich die Dominikanische Repu-           Würde _darstellt, einzusetzen.\nblik vertraglich verpftlchtet hat. darauf zu verzichten, ihren\nBeitritt zum Zuckerprotokoll zu beantragen, und daß diese\nVerpflichtung Gegenstand eines dem Protokoll betreffend AKP-\nZucker beigefügten Briefwechsels zwischen diesem land und                                                                     Anhang  v·\nder Gemeinschaft bzw. den AKP-Staaten gewesen ist;\nGemeinsame Erklirung über Wanderarbeitnehmer\n-  beschf1eßen sie, dem Antrag Haitis und der Dominikanischen\nund Studenten der AKP-stuten\nRepublik auf Beitritt zum Abkommen stattzugeben.\nIn der Gemeinschaft\n1. Wanderarbeitnehm der AKP-Staaten In der Gemeinschaft\nAnhang II    1. Jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder AKP-Staat\ngewährt Arbeitnehmern. die StaatsangehOrig der anderen\nGemelnume Erldlrung zu Artikel 2 des Abkommens:                        Seite sind und  u    aeinem Gebiet legal eine Tltigkeit ausOben,\nlntenlepelldenz                               sowie Inn bei h1en wohiMNlden FamilienangehOrigen im\nDie Vertragsparteien stellen ltve Zusammenarbeit unter das              Aatvnen und Im Einklang mit Inn jeweiligen Rechtsvorschrif-\nVorzeichen der Interdependenz. von der ihre gegenseitigen                  ten die sich aus den algemeinen Prinzipien des Völkerrechts\nBeziehungen in den verachiedelMIR Bereichen geprlgt sind. Auf-            etgebellden~.\ngrund der be9onders engen laid dauerhaften Beziehungen zwi-\n2. Die Gemeinschaft baut Ihre Maßnahmen zur Unterstützung\nschen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft hält diese sich für            der BemOhungen von Nichtregierungsorganisationen der Mit-\nverpflichtet, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zur Entwick-      gliedstaaten um eine Verbesserung der sozialen und kulturel-\nlung ihrer Partner beizutragen.                                           len Fazilitäten für Arbeitnehmer aus, die Staatsangehörige der\nEine weitere Grundlage der Zusammenarbeit sind Oberdies d°l8            AKP-Staaten sind (Alphabetisierun, soziale Fürsorge usw.).\nimmer enger werdenden Zusammenhänge zwischen der Entwick-\n3. Die Garnei ISChaft ist bereit. auf Wunsch der betreffenden\nlung der verschiedenen Gesellschaften und ihrer Wirtschaftsord-\nAKP-Staaten im Rahmen der Verfahren der Zusammenarbeit\nnungen. Jede dieser Gesellschaften kam somit auf kürzere oder\nbei der Entwicklungsfinanzieroo und im Einklang mit diesen\nlängere Sicht zur Bereicherung und Entfaltung der anderen im\ndie Finanzierung von Progranvnen oder Vorhaben zur Ausbil-\nsozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich beitragen.             dung von AKP-StaatsangehOrigen, die in ihre Länder zurück;.\nDieser Einsatz auf beiden Seiten gilt insbesondere der Entwick-         kehren, im Hinbfick auf ltve berufliche Integration auf genau\nlung von Außenmärkten, dem Zugang zu den natür1ichen Res-                 umrissenen Gebieten zu &nerstOtzen. Diese Programme kön-\nsourcen und deren rationeller Bewirtschaftung und Nutzung, der            nen im Gebiet der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten unter\nVerknüpfung der Ziele und Anstrengungen beider Parteien im                Mitwirkung der betreffenden Industrien beider Seiten durchge-\nRahmen der dezentralisierten Zusammenarbeit auf jeweils glei-            führt werden, wobei in erster Linie Programme oder Vorhaben\ncher Ebene sowie dem kulturellen Austausch, und er trägt damit            zu berücksichtigen wären, die Arbeitsplätze in den AKP-Staa-\nweltweit zu Verständigung und Frieden bei.                               ten schaffen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                           151\n4. Die AKP-Staaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um          4. Die Parteien dieser Erklärung sind übereingekommen, daß die\neine irreguläre Einwanderung ihrer Staatsangehörigen in die          sich aus dieser Erklärung ergebenden Fragen in befriedigen-\nGemeinschaft zu unterbinden. Die Gemeinschaft kann ihnen             der Weise und, soweit erforderlich, im Wege bilateraler Ver-\nauf Ihren Wunsch den erforderlichen technischen Beistand zur         handlungen im HinbrlCk auf den Abschluß entsprechender\nFestlegung und Durchführung ihrer nationalen Pofitik auf dem         Übereinkünfte geregelt werden.\nGebiet der Migration ihrer Staatsangehörigen leisten.\n11. Studenten der AKP-Staaten in der Gemeinschaft\n5. Die Mitgliedstaaten bekrAftigen. daß Fragen im Zusammen-                                                                 Anhang VII\nhang mit der Lage der AKP-studenten kt ihrem Gebiet und                              Gemeinsame Ertdirung\ninsbesondere des Zugangs zu Bildungseinrichto in                        über die Vertretung regionaler Organisationen\ngeeignetem bilateralen Rahmen geprüft ~ können.\nDer Ministerrat er1IBt de 8C'fordertichen Bestimmungen, damit\n6. Die Gemeinschaft fOrdert auch weiterhin die Ausbildung von        die regionalen· Organisationen von AKP-staaten im Ministerrat\nAKP-Studenten in lvem Herkunftsland oder in einem anderen      tl'ld im Botschafterauss_ · ·a1s Beobachter vertreten sein\nAKP-Staat geml8 Artikel 151 Absatz 4 des Abkommens.\nk&inen.\nBei den von ihr durchgefQhrten Ma8natvnen sorgt die                Der Ministerrat prQft cfte entsprechenden Anträge von Fan zu\nGemeinschaft dafür, daß die Ausbildung von AKP-Staats-\nFall.\nangehOrigen, cfae in den Mitgliedstaaten studieren, auf Ihre\nberufliche Integration in ihrem Her1<unftsland abgestimmt ist.\nDie AKP-Staaten ihrerseits verpflichten sich, sich um eine\nwirksame Programmierung der beruflichen Integration ihrer zu                                                          Anhang VIII\nAusbildungszwecken in die Mitgliedstaaten entsandten\nStaatsangehOrig zu bemOhen.                                                   Gemelnuffle Erldlrung III Artikel 31\nOber. den Verkehr ... gefllvlchen Abflllen\nIII. FOr Arbeitnehmer                                                                  und mit l'lldloaldlwn Abflllen\nund Studenten zugleich gelt~ Bestimmung\nIm klaren Bewußtsein der mit radioaktiven Abfällen verbunde-\n7. Unbeschadet der nationalen Zuständigkeiten auf diesem              nen besonderen Gefahren ootersagen die Vertragsparteien jeg-\nGebiet können die Gemeinschaft und die Gruppe der AKP-          liche Form der Ablagerung oder Einleitung solcher Abfälle, die die\nStaaten jeweils, soweit zweckmäßig und erforder1ich, den        SouverlniW von Staaten beeintrlchtigen oder eine· Bedrohung\nMinisterrat auf Fragen aufmerksam machen, die auslAndische      fOr die Urnwett oder die Gesundheit der BevOlkerung in anderen\nArbeitnehmer oder Studenten auf unter die entsprechenden        Uodem darstellen k.Onnte. Sie messen dem Ausbau der interna-\nEridärungen fallenden Gebieten betreffen.                       tionalen Zusanvnenarbeit DMn Zwecke des Schutzes der Umweft\nund der Gesoodheit der BevOlkerung gegen diese Gefahren\ngrößte Bedeutung bei. In diesem Sime bekriftigen sie ihre Ent-\nschlossenheit, zu den laufenden Arbeiten in der IAEO im Hinblick\nAnhang VI    auf die Ausarbeitung eines auf internationaler Ebene gebilligten\nVerhaltenskodex aktiv beizutragen.\nGemeinsame Erklärung\nbetreffend die Arbeltskrifte, die Staatsangehörige              Bis zur Festlegung einer genaueren Definition in cftesem Rah-\neiner der Vertragsparteien sind und sich rechtmäßig            men gelten als .radioaktive Abfälle• alle Stoffe, für cfae keine\nIm Gebiet eines Mltglledstaatea                    spätere Verwendung vorgesehen ist und die Radionuklide enthal-\noder eines AKP-Staatea aufhalten                    ten oder durch Racf10t1ukfide kontaminiert sind, deren Radioaktivi- •\ntät und Konzentration die Grenzwerte übersteigen, die sich die\n1. Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern, die die\nGemeinschaft selbst zum Schutz ihrer ~ in Artikel 4\nStaatsangehOrigkeit eines AKP-Staates besitzen und in sei-\nBuchstaben a IM1d b der Richtlinie EURATOM 801836, zuletzt\nnem Gebiet rechtmABig gegen Entgelt beschäftigt sind, eine\ngeAndert durch die Richtlinie EURATOM 841467, wrgegeben hat.\nRegelung, die hinsichtlic:h der Arbeits- lrd Entgeltbedingun-\nFQr die RadioaktiYitAt reichen diese GNN12'W8rte von 5 X 10' Bq bei\ngen keine auf der StaalsangehOrig beruhende Diskriminie-\nNukliden sehr hoher Radiotoxlzltat bis 5 X 10' Bq bei Nukliden\nrung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhal-\nniedriger RadiotoxizitAt. Für die Konzentration betragen diese\ntet.\nGrenzwerte 100 Bq.g - bzw. 500 Bq.g - bei festen natOrlichen\nJeder AKP-Staat gewlhrt den Arbeitnehmern aus den Mit-          racfloaktiven Stoffen.\ngliedstaaten, cfte in seinem .Gebiet rechtmAßig gegen Entgelt\nbeschAftigt sind, die gleiche Regelung.\n2. Die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines AKP-                                                                  Anhang IX\nStaates besitzen und Im Gebiet eines Mitgliedstaates recht-\nmäßig gegen Entgelt beschlftigt sind, und die mit Ihnen leben-                Gemeinsame Ertdlrung zu Artikel 39\nden Familienangehörigen genießen hinsichtflCh der an die                  über den Verkehr mit gefilvllchen Abfillen\nBeschäftigung geknüpften Leistungen aus der sozialen                            und mit radioaktiven Abfällen\nSicherheit in diesem Mitgliedstaat eine Regelung, die keine        Die Vertragsparteien setzen alles daran, damit das Baseler\nauf der StaatsangehOrigkeit beruhende DiskrimlnieMlg            Obereinkommen Ober die Kontrolle der grenzOberschreitenden\ngegenüber den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates          Verbringung gefährlicher Abflfte und llrer Beseitigung so bald wie\n. beinhaltet. _                                                   möglich unterzeichnet und ratifiziert wird.\nJeder AKP-Staat gewlhrt den Arbeitnehmern aus den Mit-\ngliedstaaten, cfte in seinem Gebiet rechtmABig gegen Entgelt\nbeschäftigt sind, sowie deren FamilienangehOrigen eine\nAnhang X\nRegelung, die der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung ent-\nspricht.                                                                           Erklirung der AKP-staaten\n3. Diese Bestimmungen berOhren nicht die Rechte und Pflichten             zu gefihrllchen, nuklearen und radioaktiven Abfällen\naus bilateralen Abkommen zwischen. AKP-Staaten und Mit-            Die AKP-Staaten sind sehr besorgt Ober die ökologischen Pro-\ngliedstaaten, soweit diese zugunsten der Staatsangehörige       bleme im allgemeinen und Ober die· grenzOberschreitende Ver-\nder AKP-Staaten oder der Staatsangehörigen der Mitglied-        bringung von gefährlichen, nuklearen und radioaktiven Abfällen\nstaaten eine günstigere Regelung vorsehen.                      im besonderen.","152                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nIm Hinblick auf die Auslegung und die Durchführung des Arti-          dem Rotationsprinzip mit Angehörigen der AKP- bzw. der\nkels 39 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 <feeses Abkommens haben          · EWG-linder zu besetzen sind.\ndie AKP-Staaten ihren Willen bekundet, sich auf die Grundsätze\nDieses Rotationsprinzip wird nach Ablauf einer Fünfjahresfrist,\nund die Bestimmungen der in Dokument AHG 182 (XXV) enthalte-\nder maximalen Amtsdauer des vom Ausschuß für industrielle\nnen Entschließung der OAU über die Kontrolle der grenzüber-\nZusammenarbeit ernannten Direktors bzw. stellvertretenden\nschreitenden Verbringung gefährticher Abfälle und ihrer Beseiti-\nDirektors. angewandt.\ngung in Afnl<a zu stützen.\nZur Ernennung ~ Direktors w1d des stellver1retenden Direk-\ntors hallen die beiden Parteien KonNtationen Ober lve jewei-\nAnhang   XI       ligen Vorschllge ab md berOc:ksichtige dabei den paritlti-\nschen Charakter des ZIE.\nGemeinsame Erldirung zu Artikel 50:\nVerfügbare landwktschafUlche Erzeugnl-                   2. Jede Partei schlAgt dem Ausschu8 für industrielJe Zusammen-\narbeit chi Peraonen als Mitglieder des Verwallungarats vor.\nDie Gruppe der AKP-staaten md die GemeilSChaft kommen\nOberein. ihre Kontakte in bezug auf die Lieferung verfilgbarer           Soweit mOglch werden Mitglieder des Beirats des Ausschus-\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse an die verschiedenen AKP-Staa-          ses für industrielle Zusammenarbeit als ·Mitglieder des Verwal-\nten entsprechend Al1ikel 50 des Abkommens fortzusetzen. .                u,gsrates gewlhlt.\nDie beiden Parteien kommen im Lichte der Beratungen der          3. Die Befugnisse des pari1ltischen Verwaltungsrats auf dem\nSachverständigengruppe im Rahmen des Dritten AKP-EWG-                    Gebiet der Verwaltung des ZIE sind in der Satm,g des ZIE\nAbkommens überein, auf geeigneter Ebene zu prQfen, wie bei der           eindeutig festgelegt.\nGestaltung des Erstattungssystems fll'lSbesondere im Rahmen\nder Regelung für Getreide) den spezifiacMn Problemen der AKP-                                                               Anhang XV\nStaaten _besaer Rectnq gelntgen werden ....                                  Gemeinsame Ertdlrung zu Alllkel 12 Abulz 2:·\nEin Bericht Ober c11e &der den ol>llaga•nen Bedingwlgen                                 Verwaltunprat des Z1E\ndurchgeführte PrOfung wird dem Ministerrat spltestens ein Jahr          Die Vertragsparteien sind Obereingekommen, daß das AKP- '\nnach Unterzeichnung des Abkommens unterbreitet.                     Sekretariat und das Generalsekretariat des Rates der Europäi-\nschen Gemeinschaften an den Sitzungen des Verwaltu,gsrates\nteilnehmen.\nAnhang XII\nGemeinsame Erldlrung                                                                                 Anhang XVI\nüber den SIiz des Technlachen Zentrums                               Gemeinsame Ertdinmg zu Artlket 127:\nfür Zusammenarbett In ds Landwtrtachaft                              Obereinkommen der Vereinten Nationen\nund Im lindllchen Bereich                             über einen Verhaltenskodex für Unlenkonferenzen\n1. Die Vertragsparteien erinnern daran, daß - um rasch ein             Da dem Übereinkommen der Vereinten Nationen Ober einen\nTechnisches Zentrum für Zusanvnenarbeit in der Landwirt-       Verhaltenskodex für Linienkonferenzen große Bedeutung\nschaft und im ländlichen Bereich einrichten zu können und die  zukommt und seine rasche OurchfOhrung wünschenswert ist,\nAKP-Staaten unverzüglich in den Genuß der aus dessen           fordern die Vertragsparteien die Mrtgliedstaaten der Gemein-\nTätigkeit erwachsenden Vorteile kommen zu lassen .: verein-    schaft und die AKP-Staaten, die am Seeverkehr interessiet1 sind,\nbart worden war, dieses Zentrum vor1äufig in Wageningen        auf, dem Kodex mOgrlChst bald nach Unterzeichnung des Abkom-\n(Niedertande) einzurichten.                                ·   mens beizutreten oder ihn zu ratifizieren, soweit sie dies noch\n2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Frage der Unter-     nicht getan haben. Die Vertragsparteien erkemen hiefbei an, daß\nbringung des Zentrums in einem AKP-Staat so bald wie rnOg-     die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Ratifikation des Kodex\nlich i'n lichte der in Wageningen gesammelten Erfahrungen      bzw. den Beitritt nm Kodex gemAß der Verordnung (EWG) Nr.\nzu prQfen und dabei auch zu berOcksichtigen, daß eine Infra-   954179 Ober die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten\nstruktur sowie Arbeitsbedingun erfordef1ich sind. die eine     Nationen Ober einen · Verhaltenskodex fQr Unienkonferenzen\ngrOßtmögliche Effizienz des Zentrums bei der Durchführung      durch öie Mitgliedstaaten oder Ober den Beitritt der Mitgriedstaa-\nder ihm übertragenen Aufgaben gewAhr1eisten. Die Ergeb-        ten   zu diesem Übereinkommen vornehmen werden.\nnisse dieser PrOfung werden auf jeden Fal vor Ablauf der\nGeltungsdauer des Abkommens vorgelegt. damit ein Be-\nschluß Ober den endgQltigen Sitz des Zentrums ergehen kann.                                                          Anhang XVII\nA.. Ertdinmg der GemelMChaft\n. und der Mllglledstaaten\nAnhang XIII              zu den Artikeln 121, 127, 128, 130 und 131\nGemeinsame Erklirung zu Artikel 76:                    Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten legen den Ausdruck\nAusschuß für landwlrtschaftllche Grundstoffe              • Vertragsparteien• dahingehend aus, daß er einerseits. die\nGemeit ISChaft und ihre Mitgtiedstaaten oder die Gemeinschaft\nDie Vertragsparteien    konmen Oberein. bei der   Ausarbeiulg   oder <fae Mitgliedstaaten und anderersei1s die AKP-Staaten\nder   Geschlftsordnun     des Ausschusses fQr landwlr1achaftl      bezeichnet Der Sinn, der diesem Ausdruck jeweils zu geben ist.\nGrundstoffe der Ausweitung des Zustlndigkeitsbereichs des Aus-     ergibt sich aus den betreffenden Bestimmungen des Abkommens\nschusses des Artikels 47 des Dritten AKP-EWG-Abkommens und         sowie aus den e11tspted1811den Bestimmungen des Vertrags zur\nder Notwencfigkeit. seine Effizienz zu steigern, gebührend Rech-  .GrOndung der Europiischen Wirtschaftsgeme\nnung zu tragen.\n8. Ertdlrung der AKP-Staaten\nAnhang XIV                   zu der Ertdlrung ds Gemeinschaft\nund 1111w llltglledstuten\nGemeinsame Erklirung zu Artikel 91:                            zu den Artikeln 121, 127, 128, 130 und 131\nZentrum für lndustrlelle Entwicklung (ZIE)\nDie vorstehende Er1dlrung der Gemeinschaft berOhrt nicht die\n1. Die Vertragsparteien kommen Oberein, daß die Posten des         Bestinvnungen des Artikels 1 des Abkommens betreffend die\nDirektors und des stellvertretenden Direktors des ZIE nach    Definition der Vertragsparteien.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                          153\nAnhang XVIII    men namentlich im Rahmen der regionalen Entwicklung und\ndurch Gründung von Gemeinschaftsunternehmen umfassend\nErklärung der AKP-Staaten                         zusammenzuarbeiten.\nZU den Artikeln 126 Absatz 2, 127 und 128\nbetreffend den Seeverkehr\nDie AKP-Staaten heben erneut die große Bedeutung hervor, die                                                               Anhang XX\nsie sowohl den Verketvsdiensten der Seeschfflahrt als einer der\nGemeinsame Ertdlrung\nHaupttriebkräfte Ihrer wirtschattrlChen Entwickloog als auch der\nOber eine bNunt Nutzung\nFörderung eines wirklichen Handelsaustausc zwischen ihnen\nder Bestimmungen des Abkommens\nund den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beimessen.\nüber die Entwlcklung\nIn dem Bewußtsein, daß für den Seeverkehrssektor der AKP-                         von Handel und Dlenstlelstungen\nStaaten die Möglichkeit sichergestellt werden muß, einen gerech-\nDie AKP-Staaten und die Gemeinschaft bekräftigen erneut die\nten Anteil an den von den mAchtigen Internationalen Reedereien\nNotwendigkeit einer stllkeren Fördetu,g des Handels und der\nbeherrschten. MArlden zu erhalten, bekrlftigen die AKP-Staaten,\nDienstleistungen im Rahmen der nationalen und regionalen Hilfs-\ndaß die Artikel 126 Absatz 2. 127 und 128 des Abkommens her\nprogramme der Gemeinschaft.\nAnsicht nach nicht bedeuten, da8 die genannten intemationalen\nReedereien im Rahmen der Linienkonferenzen oder auch außer-              Zu diesem Zweck werden die AKP-Staaten und die Gemein-\nhalb dieses Rahmens ohne Besctrinla.rlg Wig sein kOnnen.              schaft, ohne die Bedeutung der Handelsentwickl als solche zu\npräjudizieren, bei der Auftegung von Programmen, besonders auf\n- Nach dem Geiste des Abkommens darf der Grundsatz des\nden Gebieten der Agrarproduktion, der llndlichen Entwicklung\nfreien Wettbewerbs nicht ausschließlich zugunsten dieser Reede-\nund der industriellen Zusammenarbeit, insbesondere dafür sor-\nreien ausgelegt werden, sondern es muß auch dem Recht der\ngen, daß gebührend der Notwendigkeit Recmung getragen wird,\nAKP-Staaten auf stlrtcere und gerechtere Beteilgll1g am gesam-\nIn den globalen Programmen auch ein Element der Analyse und\nten Transp0ftaufkonm Im Rahmen Ins Außenhandels sowie                 der Handelsentwickl wrzusehen. .\nder Notwendigkeit. cle Entwicklung lvw lndustrian zu ertek:htem,\nRechrulg getragen weroen.                                                Die Vertragsparteien erkemen an, daß eine stlrkere Förderung\nder Ausfuhren oder der Vermarktungstechniken die Exportleistun-\nDie AKP-Staaten bekräftigen, daß sie, obwohl Attllcel 86 Absatz 2\ngen der AKP-Staaten verbessern kam. In diesem Zusammen-\nsowie die Artikel 87 und 88 des Dritten AKP-EWG-Abkommens\nhang verpflichtet sich d\"ie Kommission zur Zusammenarbeit mit\nunverändert in das neue Abkommen übernommen wurden, ent-\nden AKP-Staaten, um kurzfristig ein Handefsentwic::\nschlossen sind, Im Rahmen d\"eeses ·Abkommens alles In her\nauszuarbeiten, das DM1lchst aus Mitteln des Sechsten Europäi-\nMacht Stehende zu tun,       lffn In Zukunft deren etwaige negative\nschen Entwicklll'lgSfonds zu finanzieren Ist Ziel Ist dabei die\nAuswmwngen auf ihre Seeschtffatvtsinteressen einzuschrlnken           Einrichtung efner Anlaufstelle in BrOssel, die bei der F6rdeM,g als\nund zugleich ihren Anteil an den Massenguttransp erheblich\nKatalysator und als Motor wirken soff, sowie die Ermittlung der\nzu steigern.\nFaktoren, die einer effazienten Nutzung der Bestimmungen des\nDie AKP-Staaten erklären erneut, daß ihrer Ansicht nach den        Abkommens entgegenstehen. Dies erfordert den Einsatz von\nregionalen Seetransportunternehmen, die zur Festigung der             Fachkräften aus den AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, die\nregionalen Zusanvnenarbeit und Autonomie in diesem Sektor             Kenner des AKP-EWG-Handels und des internationalen Handels\ngeschaffen wurden, die Möglichkeit gegeben werden muß, ihre           sind.\nTätigkeiten zu entwickeln, ohne dabei ungerechtfertigten wirt-\nschaftlichen Pressionen durch Drittlandreedereien ausgesetzt zu\nsein.\nAnhang XXI\nAnhang XIX                       Erldirung der Gemeinschaft\nzu Artlkef 136 Absatz 3\nErklärung der Gemeinschaft\nDie Gemeinschaft hat sich damit einverstanden erklArt. daß im\nzu den Artikeln 126 Absatz 2, 127 und 128\nFall der am wenigsten entwickelten AKP-staaten, d\"ie an Messen\nbetreffend den Seeverkehr\nund Ausstellungen teilnehmen, die Reiseko.sten des Personals\nDie Gemeinschaft und itve Mitgliedstaaten erl(ennen die           und die Kosten fOr den Transport der auszustellenden Gegen-\nBedeutung der Seeschiffahrt für die Wutschaftsentwicklung der        stände und Waren von dem Beauftragten der Kommission In dem\nAKP-Staaten sowie die Notwendigkeit an, die Zusammenarbeit in        betreffenden Staat nm Zeitpw,kt der Reise oder Versendwlg\nd\"teSem Bereich fortzusetzen und zu intensivieren.                   direkt gezahlt werden.\nNach dem Abkommen zielt äteSe Zusammenarl>eit unter ande-\nrem darauf ab, die Mitwirkung aller Parteien in diesem Bereich zu\nerleichtern und somit effiziente und zuverlässige Seeschiffahrts-                                                           Anhang XXII\ndienste zu entwickeln, wobei das Streben der AKP-Staaten nach\neiner stärkeren Betemgung an den internationalen Seeschiffahrts-                  Gemeinsame Ertc:lirung zu Artikel 141\ndiensten anerkannt wird.                                                  über die Stiftung für die kulturelle Zusammenarbeit\nDie in Artikel 126 Absatz 2, 127 und 128 festgelegten Regeln für             zwischen den AKP-stuten und der EWG\neinen unbeschränkten Verkehrszugang auf kommerzieffer Basis             Die Gemeinschaft stellt der Stiftung im Rahmen der Zusam-\nschließen restriktive und unlautere Praktiken, die allen Reede-      menarbeit für die Entwicklungsfinanzierung einen finanziellen Bei-\nreien schaden, aus. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten        trag zur Verfügung, um Ihr die Oufdlführung itver Aufgabe zu\nbekräftigen emeut. daß diese Regeln auf eine Verbesserung der        ermöglichen.\nWettbewerbsfähigkeit der Reedereien und somit der Lage der\nDiese finanzielle UnterstOtzung wird auf einer ~\nExporteure und Importeure abzielen. Die Gemeinschaft und ihre_\nMitgliedstaaten verweisen im Qbrigen darauf, daß die Teilnahme\ngrundlage gewährt. die Im Rahmen einer mit der Kommission zu\nschließenden Vereinbarung zu bestimmen ist. welche nach Maß-\nam Wettbewerb im MassengOterverketv nicht behindert werden\ndarf.                     ..                                         gabe der von der Stiftung erzielten Leistu,gen erneuert werden\nkann, wobei unter anderem den Ergebnissen Rechnung zu tragen\nIn diesem Zusammenhang bekräftigen die Gemeinschaft und           ist, die in bezug auf die Bereitstellung von anderen als den im\nihre Mitgliedstaaten erneut ihren Wunsch, mit den AKP-Staaten        Rahmen des Abkommens zur Verfügung stehenden externen\nzur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Seetransportuntemeh-       Mitteln erreicht worden sind.","154                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAnhang XXIII   bemühen, die Wahrung und Förderung der Urheberrechte und der\ndamit verbundenen Rechte zu begünstigen.\nGemeinsame Erklärung\nzur Bestimmung des Begriffs „geeignete Technologie\"'                 Die Gemeinschaft kam In diesem Ratvnen gemäß den in\ndiesem Abkommen vorgesehenen Regeln und Verfahren die Ver-\nIm Sinne des Abkommens ist unter dem Begriff \"geeignete           breitung von Informationen und die Ausbildung von Wirtschafts-\nTechnologie\" eine Techno~e zu verstehen,                              teilnehmem in bezug auf den Schutz dieser Rechte sowie die\n-    die in bezug auf Art>eitskrlfte, Kapitaleinsatz, Anwendung und   Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschrif zur Verbesserung\nWartung geeignet Ist.                                            ihres Schutzes ~ und technisch unterstOtzen.\n-    die mit der natOrichen Umwelt und den verfügbaren örtlichen\nRessourcen vereinbar Ist,\nAnhang XXVI\n-    deren Know-how anwendbar oder anpassungsfähig ist.\nGemelnume Ertdirung\n- die den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften entspricht,                             zu den Ar1lkeln 145 bis 149\n-    die mit den kulturellen und sozialen Besol Kterheiten der Bevöl-                    Ober den audlovtauellen Raum\nkerung vereinbar ist,                                             1. Im Hinblick auf cle Schaffung des .Binnenmar1(tes• und des\n- die die sozialen Kosten itver Auswirkungen auf die einheimi-             .Gemeinsamen afrikani9chen Kulumartdes· sowie auf ent-\nsche Kultur berOcksichtigt.                                           sprechende Initiativen der Staaten im kattischen Raum und\nim Pazifischen Ozean und unter BerOcksichtigun der Umwll-\n- cfee knappe Ressourcen nicht Qberml8ig In Anspruch nimmt\nzungen im audiovisuellen Beteich. die durdl die neuen Infor-\n-    und sich an cfee sozioOkonomisch Bedingungen anpassen                 mations- und Konvnunikations (Mikroelektronik und\nläßl                                                                  Telematik: Satelliten für die Oirektübeftragung, Kabelfem-\naehen ll'ld hoc:haull6aende Fernsehen) bewirtet wurden,\nkommsl de Ver1raglpafteien Oberein.\nAnhang XXIV         a) neue Formen der Zusammenarbeit anzustnlben, um der\nErldlrung der AKP-staaten                                  Herausforderung dun:h die zunetm8I de lnlemationalsle- .\nüber die Rückführung bzw. Rückgabe                               rung, die im Bereich der Kulturindustrien bei den Finanzie-\nvon kulturellen Gütern                                   rungs-, Produktions-, Veftriebs-, Vermarktungs-, Ausbil-\ndungs- und Entwicklungssystemen stattfindet. zu begeg-\n1. Die AKP-Staaten bitten die Gemeil ISChaft und die Mitglied-                  nen;\nstaaten. 8CJW9it sie das legitime Recht der AKP-Staaten auf\nkulllnlle ldentttlt anerkennen. cle ROctcfOhna,g bzw. ROck-          b) lllsbesolldera dun:h gemeinwne Produktionen eine BOn-\ngabe der kulturellen GOter aus den AKP-Staaten, die sich in               delung der Krafte zu begOnstigen. um In Teilnahme an\nden Mitgliedstaaten   befinden.  zu fOrdem.                               den internationalen Büd- und Tonmlrtden In dem Bestre-\nben um eine gegenseitige kulturelle Bereicherung auszu-\n2. Die AKP-Staaten ersuchen die Mitgliedstaaten, anzuerken-                     weiten und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.\nnen. daß die betreffenden VOiker der AKP-Staaten, um ihre\nkulturelle ~tiW bewahren und bereichem zu können,                2. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Anschluß an die\nzumindest diejenigen kulturellen GOter zurückerhalten müs-           effektive Verwirklichung der Bestimmungen des Abkommens\nsen, die eine besondere symbolische, religiöse, mit einem            Ober die kulturelle und soziale Zusammenarbeit außerdem im\nWort: kulturelle Bedeutung haben.                                    Sinne des interkulturellen Dialogs\n3. Die AKP-Staaten ersuchen die Gemeinschaft und öie Mitglied-             a) den Vertrieb und den Austausch kultureller Erzeugungen\nstaaten, die Ersteßung eines Verzeichnisses derjenigen kultu-             der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten zu begünstigen,\nrellen Güter der AKP-Staaten zu erfeichtem, äie sich im                   damit ein unverfälschtes ßjld ihrer kulturellen Selbstdar-\nHoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Offentlichen und halb-               stellung verbreitet wird;\nöffentlichen Einrichtungen befinden.                                 b) Initiativen Offentticher und privater Einrichtungen und\n4. Die AKP-staaten bitten die Gemeinschaft und die Mitgied-                    Organisationen sowohl der AKP-staaten als auch der\nstaaten, den Zugang der AKP-Staaten zu den Archiven Ober                  Gemeinschaft. cfee zur V81Wirkfichung der obigen Ziele\ndie Geschichte und die Lage derjenigen AKP-Staaten, die vor               beitragen können, anzuregen und ~ unterstOtzen.\nErlangung der Unabhlngigkeit unter ihrer Treuhandschaft\nstanden, zu begOnstigen.\n5. Dia AKP-slaaten enu:hen cle Gemeinachaft, geeignete Maß-                                                                Anhang XXVI\nnahmen ZU\" AIISbildung ilSbesot ldere auf dem Gebiet der\nGemelMame Erldirung\nErhaltung und des Schutzes kultureller GOter wie auch den\nzu den Arlluln 117 bla 170:\nErta8 der zu diesem Zweck erforderfichen Rechtsvorschriften\nHanclelat9gelun\nfinanziell und technisch zu unterstOtzen~\nDie Vef1ragsparteien erkennen an. da8 die Bestimmoogen des\nAbkommens hinsichtlich des ZUgangs landwirtschaftlicher\nErzeugnisse möglicherweise geändert werden müssen, um den\nAnhang XXV\nErgebnissen der multilateralen Handelsvemandlungen im Rah-\nGemeinsame Erldlrung zu den Urheberrechten                   men des GATT Rechnung zu tragen.\nDie Vertragsparteien 8fkemen an. daß die Förderung des\nurheberrechtlich Schutzes eine Komponente der .kulturellen                                                                Anhang XXVIII\nZusammenarbeit darstellt. mit der eine verbesserte Nutzung der\nmenschlichen Ressouroen in allen Inn Ausdrucksweisen ange-                                 Gemelnume Erldirung\nstrebt wtrd. Der Schutz der Urheberrechte ist außerdem eine                 bebeffelld Zucker auf dem por1UglNl8chen .._..\nwiabdingba,:e V ~ dafOr, da8 Tltigkeilen im B«eich\n1 Die AKP-Staaten und die Gemeiaschaft kommen-wie in dem\nder Produktion. des Vertriebs ll'ld des Verlagswesens entstehen       ·\nProtokoll Ober den Beitritt .Por1ugals nm Dritten AKP-EWG-\nund s i c h ~ -\nAbkommen vorgesehen - Oberein. im Rahmen der einschlä-\nDie beiden Parteien werden sich daher im Rahmen der kulturel-          gigen Bestimmungen des Abkommens, Insbesondere Arti-\nlen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und ·der EWG                  kel 168 Absatz 2 Buchstabe c, die Anträge der AKP-Staaten","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             155\nauf noch stärker präferenzbegünstigten Zugang zum portugie-      diese vorübergehenden Probleme herbeigeführt werden sollte. Ist\nsischen Markt für AKP-Zucker weiterzuprüfen.                     das Ergebnis dieser Verhandlungen für eine der Parteien in bezug\nauf die Ausgewogenheit nicht befriedigend, so prOft die Gemein-\n2. Im Hinblick auf die Prüfung der Versorgungslage auf dem\nschaft In enger Zusammenarbeit mit dem oder den betreffenden\nportugiesischen Markt im Jahre 1991 verpflichtet sich die\nAKP-Staaten, welche Maßnahmen erforderlich sind, um das\nGemeinschaft, die AKP-Staaten vor einer Entscheidung zu\nUngleichgewicht zu korrigieren.\nkonsultieren und dabei den Interessen sAmtlicher traditioneller\nAKP-Ueferanten dieses Marktes Rechnung zu tragen sowie\nden Antrag zu· berOcksichtigen. den die AKP-Staaten der\nGemeinschaft vor und nach dem Beitritt Por1ugals nn Dritten\nAKP-EWG-Abkommen und im Rahmen der Verhandlungen                                                                    Anhang XXXII\nOber das Vierte AKP-EWG-Abkommen vorgelegt haben.\nGemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit\nzwischen den AKP-staaten und den benachbarten ÜLG\nAnhang XXIX             und franz6slschen Obeneelschen Departements\nDie Vertragsparteien ermutigen zu einer engeren regionalen\nGemeinsame Erldlrung                            Zusammenarbeit im kartischen Raum. im Pazifik und im Indi-\nzur Uberallslerung des Handels                       schen Ozean. die die AKP-staaten und die benachbarten ÜLG\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kemtnis, daß cle Gemein-          und franzOsischen Oberseei9chen Departements umfaßt.\nschaft sich bewußt ist. daß durch die Anwendung des Abkom-               Die Ver1ragSparteien fordern die betreffenden Vertragsparteien\nmens insgesamt dafür gesorgt werden muß, daß die Wettbe-              auf, Konsultationen Ober den Prozeß der Förderung dieser\nwerbslage der AKP-Staaten in den FAiien gewatvt bleibt. in denen      Zusammenarbeit durchzufOhren und in diesem Zusammenhang\nihre Handetsvorteile auf dem Gemeinschaftsma durch Maßnah-            In Oberei aimmung mit tnr jeweiligen Politik und lver spezifi-\nmen zur ang,rneiMN'I ~ des Handels beeidrlchtigt                      schen Lage In der Region Maßnahmen zu ergreifen. de Initiativen\nwerden.                                           .\nauf wir1schaftliche Gebiet. ein9chlie8lich der Entwicklung des\nDie Gemeinschaft er1<IArt sich bereit. in allen spezifischen FAi- Handets, sowie im sozialen und kutturel1en Bereich ermOgflchen.\nien, die ihr von den AKP-Staaten zur Kenntnis gebracht werden,           Handelsabkommen betreffend die französischen übersee-\nmit ihnen gemeinsam entsprechende spezifische Maßnahmen zur           ischen Departements (ÜD) können spezifische Maßnahmen\nWahrung der Interessen dieser Staaten zu prüfen.                      zugunsten von Erzeugnissen der ÜD vorsehen.\nDie Fragen in Verbindt.llg mit der Zusammenarbeit in diesen\nBereichen werden dem Ministerrat zur Kemtnis gebracht, damit\nAnhang XXX\ner Ober die diesbezOglichen Fortschritte regulär unterrichtet\nGemeinsame Erklärung zu Artlkel 181                    werden kann.\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 181\nvorgesehenen Konsultationen nach folgenden Verfahren statt-\nfinden müßten:\ni)     Beide Seiten legen zu gegebener Zeit sämtliche erforder-                                                         Anhang XXXIII\nlichen und sachdienlichen Informationen über das bzw. die\nGemeinsame Erklärung\nspezifischen Probleme vor, damit die Erörterungen bald, in\nbetreffend die Vortage des Abkommens\njedem Fall aber spätestens in dem auf den Eingang des\nbeim Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)\nAntrags auf Konsultationen folgenden Monat, aufgenommen\nwerden können.                                                     Die Vertragsparteien konsultieren sich anläßlich der Vorlage\nund der Prüfung der handelspolitischen Bestimmungen des Ab-\nii)    Der dreimonatige Konsultationszeitraum beginnt mit dem\nZeitpunkt des Eingangs dieser Informationen. Während die-      kommens im Rahmen des GATT.\nses Dreimonatszeitraums wird äie tectnsche PrOfung der\nInformationen innerhalb eines Monats abgeschlossen; die\ngemeinsamen Konsultationen auf der Ebene des Botschaf-\nterausschusses werden in den darauffolgenden zwei Mona-                                                          Anhang   XXXIV\nten beendet.\niü)    Kam kein fOr beide Setten annehmbares Ergebnis erzielt\nwerden, so wird der Ministerrat mit der betreffenden Frage\n„\nGemelnwne El'1dlnalg behffend die Regelung\nZugangs zu den Mirtden\nder franz6slschen Oberseelachen Departements\nbefaßt.                                                 .\nfür die unter Artikel 168 Abaalz 2 fallenden Waren\niv)    Verabschiedet der Ministerrat keine für beide Seiten                           mit Ursprung In den AKP-staaten\nannehmbare Lösung, so beschließt der Rat. andere Maßnah-           Die Vertragsparteien bekräftigen, daß Kapitel 1 in Titel I des\nmen zur Regelung der im Rahmen der Konsultationen fest-         Dritten Teils und Trtel VI des Zweiten Teils des Abkommens für\ngestellten Meinungsverschiedenheiten.                          die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den französi-\nschen überseeischen Departements gelten.\nAnhang XXXI         Die Gemeinschaft kann während der Laufzeit des Abkommens\ndie Regelung des Zugangs zu den Märkten der französischen\nGemeinsame Erklärung                            überseeischen Departements für die unter Artikel 168 Absatz 2\nüber den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft            fallenden Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten entsprechend\nden Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung dieser\nDie Vertragsparteien erkennen an, daß der Beitritt neuer Mit-\nDepartements Andern.\ngliedstaaten zur Gemeinschaft vorübergehend ein Ungleichge-\nwicht bei der Behandlung der Einfuhren von AKP-Erzeugnissen in            Bei der Prüfung der etwaigen Nutzung dieser Möglichkeit\nden neuen Mitgliedstaaten und der Einfuhren von Erzeugnissen           berücksichtigt die Gemeinschaft den unmittelbaren Handelsver-\ndes neuen Mitgliedstaates in bestimmte AKP-Staaten zur Folge           kehr zwischen den AKP-Staaten und den französischen übersee-\nhaben könnte, und sie erklären, daß im Rahmen der Verhandlun-          ischen Departements. Die Verfahren zur Unterrichtung und Kon-\ngen über das Protokoll betreffend den Beitritt des neuen Mitglied-     sultierung der betreffenden Parteien werden nach Maßgabe des\nstaates zu diesem Abkommen eine angemessene ~ösung für                 Artikels 181 durchgeführt.","~56                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nAnhang XXXV                                                     Anhang XXXVIII\nGemeinsame Erklirung betreffend                            Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 177 Absatz 3\ndie unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden Waren\nSollte die Gemeinschaft die in diesem Artikel erwähnten Maß-\nDie Vertragsparteien ec1(ennen an, daß die unter die gemein-     nahmen mit einer auf das unbedingt erforder1iche Maß begrenzten\nsame Agrarpolitik fallenden Waren, insbesondere hinsichtlich der   Tragweite tl9ffen, so WOrde sie sich bemOhen, diejenigen Maß-\nSchutzmaßnahmen besonderen Regelungen und Vercxdnungen             nahmen zu ermitteln, die durch In geographi9che Auswirt<ung\nuntertiegen. Die die Schutzklausel betreffenden Bestimmungen       oodloder cle Art der betroffenen W8AN\"1 die Ausfuhren der AKP·\ndes Abkommens sind auf diese Waren nur insoweit anwendbar,         Staaten am wenigsten beeintrlchtigen WOrden.\nals sie mit dem besonderen Charakter dieser Regelungen und\nVerordnungen vereinbar sind.\nAnhang XXXVI                                                     Anhang XXXIX\nGemelnume Ertdirung                                        Erklirung der A K P ~ zu Artikel 168\nbetleffelld den Handel\nzwischen der Europllschen Wlrtachaftsgemenachaft                   In dem Bewußtsein, daß die Regel der Meistbegünstigungs-\nund Botsuana, LNOtho und Swaslland                     klausel, cle geanlß Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i auf\ndem Mar1ct der Gemei l8Chaft auf die Erzeugnisse mit Ursprung in\nIm HinbrlCk auf das PfOlokol Nr. 22 Abactntt I Punkt 3 zur Akte  den AKP-Staaten anwendbar Ist. ein Ungleichgewlcht und Diskri-\nvon 1972 Ober die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der     minierungen zur Folge hat. bekrlftigen die AKP-Staaten ihre\nVerträge geben die Regierungen von Botsuana. lesactlo und          Auslegung, wonach die In diewn Artikel wrgasehal 1811 Konsul-\nSwasiland tolgeiKle Er1dlrwlg ab, die WC\\ der GemeilllChaft        talonen bellf.cken 90len. \"daß Inn wlchtigsflln e,cpol1flhigen\nerdgegeilg8'10fflffl8n wird:.                                      ProcMdionan eine Regekq zugul8 lcomrm, cle Zlnlndest\n- Die drei RegieM,gen Wlpfllchten lieh. ml . . . . . . . des       ebenso gOnstig Ist wie disjarige, die die GemNISChaft den Dritt·\nAbkommens auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der         IAndem gewlhrt, denen die MeistbegOnstlgung eingerAumt ist.\nGemeinschaft die gleiche Zollregelung wie auf die Einfuhr von       Ferner mOssen Konsultationen   stattfinden, wenn\nWaren mit Ursprung in dem anderen land anzuwenden, das an\nder ZoUunion beteiligt  ist. der sie angehOren.                 a) ein oder mehrere AKP-Staaten potentielle Lieferanten bei\neinem oder mehreren besonderen Erzeugnissen sind, bei\n- Diese Verpflichtung wird W1besctladet der wrachiedenen Ver•           denen Priferenzdritttinde eine gOnstigere Regelung in\nfahren eingegangen, die gegebenenfalls zur Finanzienmg der           Anspruch nehmen können;\nHaushalte der drei Regierungen ~ soweit eine Bezie-\nb) ein oder mehrere AKP-Staaten in Betracht ziehen, nach der\nhung zwischen dieser Fananzierung und der Einfuhr von Waren\nGemeinschaft ein oder mehrere besondere Erzeugnisse aus-\nmit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. dem anderen land der\nzuführen, bei denen PrAferenzdrittländer eine günstigere\nZollunion besteht, der sie angehören.\nRegelung in Anspruch nehmen können.\n-  Die drei Regierungen verpflichten sich, durch ihre Zollregelun-\ngen und insbesondere durch die Anwendung der im Abkom-\nmen aufgestellten Ursprungsregeln dafür Sorge zu tragen, daß\nkeine Verkehrsvertagerung erfolgt, die sich für die Gemein-\nAnhang XL\nschaft dadurch nachteilig auswirkt, daß diese LAnder mit einem\nanderen Land an einer Zollunion beteiligt sind, der sie ange-                    Gemeinsame Ertc:lirung bebeffend\nhören.                                                                   die In Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer II\ngenannten landwlrtachaftllchen Erzeugnisse\nAnhang XXXVII       Die Vertragsparteien haben ZIM' ~ i s ge,aoovnen, daß die\nGemeinschaft beabsichtigt. die In der Anlage aufgefQhrten Maß-\nErklärung der Gemeinschaft                       nahmen zu ergreifen, d\"ee zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des\nzu Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe a                    Abkommens festgelegt werden, um sicherz~ellen, daß die AKP-\nStaaten bei bestinmten landwif1schaftl Erzeugnissen und\nIndem sich die Gemeinschaft damit einverstanden erkl4rt. daß\nVenubeitungserze In den Genuß der Vorzugsregelung\nder Wortlaut von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a des Zweiten\nnach Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer I kommen.\nAKP-EWG-Abkonvnens In Artikel 174' Absatz 2 Buchslabe a\nObemommen wird, hU lie an der Au9legwlg dieses Texles lest.            Sie haben ZW Kenntnis g&IIOIMMNi, daß die Gemeiaschaft\nwonach die AKP-staaten der Gemei l9Chaft keine ungQnstigere         dlesbezOglch erktlrt hat. daß • alle erfordertichen Maßnahmen\nBehandlung einrunen als die Behandkl,g, die • entwickelten          treffen wird, damit cle entsprechenden Agrarverordnungen recht·\nStaaten im Rahmen von Handelsabkommen einrlumen, sofern             zeitig erlassen werden und nach MOgrlChkeit gleichzeitig mit der\ndiese Staaten den AKP-staaten nicht weitergehende Präferenzen       lnter'.n'ISfegefung nach dem Auslauten des Dritten AKP-EWG-\ngewähren als die Gemeinschaft.                                      Abkommens in Kraft treten.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                           157\nEinfuhrregelung\nfür landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel\nmit Ursprung In den AKP-Staaten\nGemeinsame Marktorganisation                                     Sonderregelung für die AKP-Staaten\n1. Rlndflelsch\nKN-Code:                                     Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation\nunterliegen.\n010210 00\n0102 90 10                                   Übersteigen die Einfuhren in die Gemeinschaft von Rindfleisch der Codes 0201,\n0102 90 31                                   0202, 020610 95, 0206 29 91, 1602 50 10 und 1602 90 61 mit Ursprung in\n010290 33                                    einem AKP-Staat im laufe eines Jahres eine Menge, cfee der Einfuhr in die\n0102 90 35                                   Gemeinschaft im laufe des Jahres, in dem zwischen 1969 und 1974 die größten\n01029037                                     Warenmengen mit Ursprung in dem betreffenden AKP-staat in cfee Gemeinschaft\n0201                                         eingeführt wurden, zuzüglich eines jährlichen Steigerungssatzes von 7%, ent-\n0202                                         spricht, so wird die Zoftbefretung für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden\n0206 10 91                                   AKP-Staat teilweise oder vollständig ausgesetzt.\n020610 95\nDie Kommission erstattet in diesem Fall dem Rat der Europäischen Gemein-\n02061099\nschaften Bericht, der auf Vorschlag der Kommission mit quaJiflZierter Mehrheit\n020621 00\nüber die Einfuhrregelung für die betreffenden Einfuhren beschlie8t.\n02062290\n020629 91\n0206 2999\n0210 20\n0210 90 41\n0210 90 49\n021090 90\n1502 00 91\n16025010\n1602 50 90\n1602 90 61\n1602 90 69\n2. Schaf- und Ziegenfleisch\nKN-Code:                                     Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation\nunterliegen.\n0104\n0204                                         Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern für:\n0206 80 99\nKN-Codes:\n0206 90 99\n02109011                                     a) 0104 10 90\n0210 90 19                                       0104 20 90\n0210 90 60                                       (andere als reinrassige Zuchttiere)\n1502 0099                                    b) 0204\n1602 90 71                                       02109011\n1602 90 79                                       0210 90 19                                               _\n(ausgenommen bei Hausschafen). Für Hausschafe Herabsetzung der\nAbschöpfung um 50% im Rahmen eines jAhr1ichen Kontingents in HOhe von\n250 l\n3. Geflügelfleisch\nKN-Code:                                     Herabsetzung der AbschOpfung gegenüber Dritt1Andem um 50% fOr:\n0207                                         - Geflügelfleisch im Rahmen eines jährtichen Kontingents von 200 t.\n1602 31                                      - Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel, zubereitet oder haltbar\n1602 39                                         gemacht, im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 250 l\n4. MIicherzeugnisse\nKN-Code:                                     Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern um 50% für:\n0402                                         - Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker im Rahmen eines\njährlichen Kontingents von 500 t\n0406                                         - Käse und Quark im Rahmen eines jAhr1ichen Kontingents von 500 t.\n5. Schweinefleisch\nKN-Code:                                     Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländem um 50% im Rahmen\neines jährlichen Kontingents von 250 t für:\n16 01 00                                     - Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch und Schlachtnebenerzeugnis-\n. sen oder Blut.","158                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nGemeinsame Marktorganisation                               Sondeffegelung für die AKP-Staaten\n6. Fischereierzeugnisse\nKN-Code:                                   Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation\nuntertiegen.\n03\n0511 91 90\n1604\n1605\n19022010\n23012000\n7. Zucker\nKN-Code:                                   Herabsetzta,g der AbschOpfoog gegenOber DrittlAndem um 0,5 ECU/100 kg im\nRahmen eines jAhrlichen Kontingents von 600 000 t für:                     ·\n1703                                       - Melassen.\n8.   0taaaten und 61haltlge Früchte\nKN-Code:                                   Befreiung von Zöllen für alle Waren, cfae der gemeinsamen Marktorganisation ·\nunterliegen.\n12010090\n120210 90\n12022000\n1203 0000\n12040090\n12050090\n12060090\n120710 90\n1207 20 90\n12073090\n1207 40 90\n1207 50 90\n1207 6090\n1207 91 90\n12079290\n1207 99 91\n1207 99 99\n1208\n1504\n1507\n1508\n1509 9000\n1510 00 90\n1511\n1512\n1513\n1514\n151511 00\n151519                                     Zollbefreiung\n1515 21\n1515 29\n1515 50\n1515 90 21\n1515 90 29\n1515 90 31\n1515 90 39\n1515 9040\n1515 90 51\n. 1515 90 59\n1515 90 60\n1515 90 91\n1515 90 99\n1516 10\n1516 20 91\n1516 20 99\n1517 10 90\n15179091","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                        159\nGemeinsame Marktorganisation                                   Sonderregelung für die AKP·Staaten\n1517 90 99                                   Zollbefreiung\n1518 00 31\n1518 00 39\n1522 00 91\n1522 9099\n23040000\n23050000\n23061000\n2306 20 00\n230630 00\n23064000\n23065000\n23066000\n23069091\n2306 9093\n23069099\n9. Getreide\nKN-Code:                                     Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Orittländem um 1,81 ECUt1.\n0709 90 60 Mais\n0712 90 19\n100510 90\n10059000\n1007 00    Sorghum                           Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Orittländem um 60% im Rahmen\neines jährtichen Kontingents von 100 000 l Außerdem Senkung um 50% für die\nüber dieses Kontingent hinausgehende Menge.\n1008 20 00 Hirse                             Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Orittländem im Rahmen eines\njährlichen Kontingents von 60 000 t (und Herabsetzung der Abschöpfung um\n50% für die über dieses Kontingent hinausgehende Mengen).\n10. Reis\nKN-Code:                                     Gemäß der Gemeinsamen Marktorganisation Herabsetzung der Abschöpfung\ngegenüber Orittländem je 100 kg:\n1006 10 21 Rohreis (Paddyreis)               - bei Rohreis (Paddyreis) um 50% und um 0,36 ECU\n100610 98\n1006 20    geschälter Reis                   - bei geschältem Reis um 50% und um 0,36 ECU\n1006 30    halbgeschliffener                 - bei vollständig geschliffenem Reis um den Schutzanteil für die Industrie, um\noder vollständig                     50% und um 0,54 ECU\ngeschliffener Reis\n- bei halbgeschrlffenem Reis um den Schutzanteil fOr cfee Industrie, geändert\nentspcechend dem Koeffizienten für die Umrechnung von voflstlndig geschlif-\nfenem Reis in haJbgeschliffenen Reis, um 50% und um 0,54 ECU\n1006 40 00 Bruchreis                         - bei Bruchreis um 50% und um 0,30 ECU\nDiese Ausnahmebestimmung gilt nur, sofem bei der Ausfuhr durch die betreffen-\nden AKP-Staaten eine gleichwertige Abschöpfung angewandt wird.\nIm Falle des Überschreitens von 125 000 t Reis (Äquivalenz geschälter Reis)\n(1006 10 21 bis 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30) und von 20 000 t Bruchreis\n(1006 40 00) Anwendung der allgemeinen OrittJandsregelung.\n11. Getreldesubstttutlonserzeugnlsse\nund Verarbeitungserzeugnisse\naus Getreide und Reis\nKN-Code:                                     Nichtanwendung des festen Teilbetrags der Abschöpfung gegenüber Drittlän-\ndern bzw. des Zollsatzes auf alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisa-\ntion untertiegen.\n0714                                         Außerdem Herabsetzung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung je\n100 kg:","160                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nGemeinsame Man<torganisation                                 Sonderregelung für die AKP-Staaten\n1102 20\n1102 30 00                                 - um 0,181 ECU für 071410 99 und 0714 90 19 (Wurzeln oder Knollen von\n1102 90                                       Maniok. Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stär1<e,\n110312 00                                     ausgenommen Wurzeln von Maranta)              ·\n110313\n110314\n110319\n1103 29\n1104\n1106 20\n1107\n1108        (ausgenommen der Code\n1108 20 00)\n11090000\n1702 30 91\n170230 99                                  - um 0,363 ECU für 07141010, ex 1106 20 (Mehl und Grieß von Sagomark,\n1702 40 90                                    Maniok, Salep und anderen Wurzeln und Knollen des Code 0714, ausgenom-\n1702 90 50                                    men Mehl und Grieß von Maranta)\n170290 75\n1702 90 79\n17029055\n230210\n2302 20                                    - um 50% für ex 1108 14 00 und ex 1108 19 90 (Stärke, andere, ausgenommen\n230230                                        Stärke von Maranta)\n2302 40\n230310\n23033000                                   Nichtanwendung des beweglichen Teilbetrags der AbschOphMlg gegenüber\n23081000                                   Orittlindem auf Wurzeln, Mehl, Grieß und StArke von Maranta der Codes ex\n23089030                                   0714 90, 0714 90 19, ex 1106 20 10, ex 1106 20 91 und ex 1106 20 99 der\n23091011                                   Kombinierten Nomenklatur. Nichtanwendung des bewewglichen Teilbetrags auf\n23091013                                   die Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 (einschließlich Yamswurzeln) der Kombi-\n2309 10 31                                 nierten Nomenklatur, mit Ausnahme der Wurzeln von Maranta\n23091033\n2309 10 51\n2309 10 53\n2309 90 31\n2309 90 33\n2309 9041\n2309 9043\n230990 51\n2309 9053\n12. Obst und Gemüse,\nfrisch und gekühlt\nKN-Code:                                   Zollbefreiung ohne Zeitplan für die Vermarktung für\nex 07069090                                 Rettich (Raphanus satiws), genannt .moor\n0708                                       HOlsengemOse\n07093000                                    Auberginen\n07094000                                    Sellerie, ausgenommen Knollensellerie\n07096010                                    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack\n0709 90 70                                  Zucchini (Courgettes)\n07099090                                    Anderes Gemüse\n0802 50 00                                  Pistazien\n08029010                                    Pekan-(Hickory-)nüsse\n0802 9090                                   Andere Schalenfrüchte\n08054000                                    Pampelmusen und Grapefruits\n08053090                                   Limetten (Citrus aurantifolia)\n0805 9000                                  Andere Zitrusfrüchte\n080710                                      Melonen (einschließlich Wassermelonen)\n08072000                                   Papaya-Früchte\n0810 40 30                                 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                        161\nGemeinsame Mar1<torganisation                                      Sonderregelung für die AKP-Staaten\n0810 90                                        Andere frische Früchte\nSchrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz bzw. Zollsenkung\nex 07020010                                   Tomaten (andere als Kirschtomaten): vom 15. November bis zum 30. April\nZollsenkung um 60% im Rahmen eines Kontingents von 2000 t\nex 07020010                                    Kirschtomaten: vom 15. November bis zum 30. April schrittweiser Zollabbau bis\nzum Nullsatz im Rahmen eines Kontingents von 2000 t\nex 07031019                                   Zwiebeln: vom 1. Februar bis zum 15. Mai schrittweiser Zollabbau bis zum\nNunsatz im Rahmen einer Referenzmenge von 800 t\nex 07042000                                   Knoblauch: vom 1. Februar bis zum 31. Mai schrittweiser Zollabbau bis zum\nNuftsatz im Rahmen einer Referenzmenge von 500 t\nex 07049090                                   Chinakohl: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 1. November bis zum\n31. Dezember im Rahmen einer Referenzmenge von 1000 t\nex 070511 10                                   Eisbergsalat: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 1. Juli bis ~ um\n31. Oktober im Rahmen einer Referenzmenge von 1000 t\nex 07061000                                   Karotten und Speisemöhren: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom\n1. Januar bis zum 31. März im Rahmen einer Referenzmenge von 800 t\n-07069030                                      Meerrettich: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz\nex 0706 90 90                                  Rote Rüben: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz im Rahmen einer Refe-\nrenzmenge von 100 t\nex 0707 00 11 und                             Kleine Wintergurken: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz im Rahmen einer\nex 07070019                                   Referenzmenge von 100 t .\nex 07091000                                   Artischocken: schrittweiser Zollabbau bis zum Nunsatz vom 1. Oktober bis zum\n31. Dezember im Rahmen einer Referenzmenge von 1000 t\nex 0709 20 00                                 Spargel:\n- schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 15. August bis zum 15. Januar\n- Senkung um 40% vom 16. Januar bis zum 31. Januar\n0709 51 90                                    Andere Pilze: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz\n0802 31 00 und                                Walnüsse in der Schale oder ohne Schale: schrittweiser Zollabbau bis zum\n0802 32 00                                     Nullsatz im Rahmen einer Referenzmenge von 700 t\nex 0804 20 10                                  Feigen (frisch): schrittweiser Zollabbau bis _zum Nullsatz vom 1. November bis\nzum 30. April im Rahmen eines Kontingents von 200 t           -\n080510                                        Orangen:\n- schrittweiser Zollabbau bis zum Nunsatz vom 15. Mai bis zum 30. September\nim Rahmen einer Referenzmenge von 25 000 t\n- ferner für die über diese Menge hinausgehende Menge .während des ganzen\nJahres ZoUsenkung um 80%\n0805 20                                        Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Klementinen, Wilkings\nund ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\n- schrittweiser ZoHabbau bis zum Nullsatz vom 15. Mai bis zum 30. September\nim Rahmen einer Referenzmenge von 4000 t\n- femer für die über diese Menge hinausgehende Menge während des ganzen\nJahres Zollsenkung um 80%\n0808 10                                        Äpfel: schrittweise Zollsenkung um 50% im Rahmen eines Kontingents von 1000 t\nex 0808 20                                     Birnen: schrittweise Zollsenkung um 50% im Rahmen eines Kontingents von\n1000 t\nex 080910 00                                   Aprikosen: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 1. September bis zum\n30. April im Rahmen einer Referenzmenge von 2000 t\nex 0809 20 90                                  Kirschen: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 1. November bis zum\n31. März im Rahmen einer Referenzmenge von 2000 t\nex 0809 30 00                                  Pfirsiche, Brugnolen und Nektarinen: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz\nvom 1. Dezember bis zum 31. März im Rahmen einer Referenzmenge von 2000 t\nex 08094019                                    Pflaumen: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 15. Dezember bis zum\n31. März im Rahmen einer Referenzmenge von 2000 t\n0809 40 90                                     Schlehen: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz im Rahmen einer Referenz-\n. menge von 500 t\n6","162                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nGemeinsame Marktorganisation                                  Sonderregelung für die AKP-Staaten\nex 0810 10 90                              Erdbeeren: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 1. November bis Ende\nFebruar im Rahmen eines Kontingents von 1500 t\n0813 5030                                  Mischungen ausschaießlich wn SchalenfrOchten der Positionen 0801 und 0802:\nschrittweiser Zollabbau bis zum Nuflsatz\nSenkung der ZOiie auf folgendes Niveau:\n081040 50                                  - 3% für Früchte der Arten Vaocinium macrocarpum und Vaccinium corym-\nbosum\n08104090                                   - 5% für andere Früchte der Gattung Vaccinium\nNB: Der schrittweise Zollabbau bis zum Nullsatz bzw. die schrittweise Zollsen-\nkung erfolgt in densetben Zeitrlumen und demselben Tempo, wie d\"ies auch\nin der Akte Ober den Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft für\ndie gleichen aus diesen lindem in die Gemeinschaft in ihrer Zusammen-\nsetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten Erzeugnisse vorgesehen ist.\n13. Verarbeitungserzeugnisse\naua Obst und GemüN\nKN-codes:                                  Zollbefreiung fQr alle Waren, die der gemeinsamen Mal1dorganisation unter-\nliegen          .\nex 0710 (ausgenommen 0710 40 00,\n0710 80 10 und 0710 80 59)\nex 0711 (ausgenommen 0711 20,\n0711 90 10 und 0711 90 30)\nex 0712 (ausgenommen 0712 10 00,\n0712 90 11, 0712 90 19 und 0712 90 90)\n0804 20 90\n0806 20\n0811\n0812\n0813 10 00\n0813 20 00\n0813 30 00\n0813 40\n08135011\n08135019\n0813 50 91\n0813 50 99\n0814 00 00\n09042010\nex 1302 20\n200110 00\n2001 2000\n20019010\n20019050\n20019090\n2002\n2003\n20041010\n20041099\n2004 90 30\n200490 50\n2004 90 91\n20049095\n2004 90 99 (ausgenommen Oliven)\nex 2005 (ausgenommen 2005 70 00,\n2005 80 00 und 2005 90 10)\n200600\n2007\n2008 (ausgenommen 2008 11 10,\n2008 9100,200899 85,\n2008 99 91, 2008 99 99)\nex 2009 (ausgenbmmen    2009 60)            ferner Nichterhebung des Zucker-Zusatzzolls bei folgenden Erzeugnissen:\nKonfitllren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch\nKochen hergestellt:\n20071010                                    - homogenisierte Zubereitungen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                       163\nGemeinsame Marktorganisation                                  Sonderregelung für die AKP-Staaten\n2007 99 10                                  - Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,         Fruchtmuse  und   Fruchtpasten\n2007 99 20                                     {.andere als Zitrusfrüchte\")\n20079931\n200799 32\n2007 99 33\n20079935\n20079939\n2007 99 51\n2007 99 59\nFrüchte, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Zucke\" und mit oder\nohne Zusatz von Alkohol\nex 2008 20                                  - Ananas\nex 200830                                   - Segmente von Pampelmusen und Grapefruits\nex 200840                                   - Birnen\nex 2008 80                                  - Erdbeeren\nex 200892                                   - Mischungen aus Ananas, Papaya-Früchten und Grenadillen\nex 2009 99                                  - Weintrauben\n- Pflaumen\n- Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden\n2009 20 11, 2009 20 91                      - Saft aus Pampelmusen\nex 2009 40                                  - Saft aus Passionsfrüchten und Guaven\nex 2009 80                                  - Ananassaft\nex 200990                                   - Mischungen aus Ananas-, Papayafrucht- und Grenadillensaft\n14. Wein\nKN-Codes:                                   Zollbefreiung für:\n2009 60                                     Traubensäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren\n2204 30 91\n2204 3099\n15. Rohtabak\nKN-Codes:                                   Zollbefreiung.\n2401                                        Ergeben sich ernsthafte Störungen aufgrund einer erheblichen_ Zunahme der\nzollfreien Einfuhr von Rohtabak (2401) mit Ursprung in den AKP-Staaten oder\nverursacht diese Einfuhr Schwierigkeiten, die zur Verschlechterung der Wirt-\nschaftslage in einem Gebiet der Gemeinschaft führen, so ~n die Kommission\nn\ngemlß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens die erforder1ichen Schutzmaßnah-\nmen einschließlich solcher treffen, mit denen einer Verkehrsverlagerung begeg-\nnet werden soll, oder den betreffenden Mitgriedstaat dazu ermlchtigen.\n16. Bestimmte Waren,\ndie durch die Verarbeitung\nlandwlrtschaftllcher Erzeugnisse\ngewonnen werden\nKN-code:                                     Befreiung des gesamten Sektors der Verarbeitungserzeugnisse aus landwirt-\nschaftlichen Erzeugnissen [Verordnung (EWG) Nr. 3033/801 vom festen Teil-\nbetrag.\n0403 10 51 bis 0403 10 99\n0403 90 71 bis 0403 90 99\n07104000\n07119030\n1517 10 10\n15179010\n1702 5099\n1704 (ausgenommen 17049010)\n1806\n1901\n1902 (ausgenommen 1902 20 10\nund 1902 20 30)","1 64                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 11\nGemeinsame Marid()(ganisation                                 Sonderregelung für die AKP-Staaten\n1903\n1904\n1905\n20019030\n20019040\n20049010\n20058000\nex 2005 90 90 Zuckermais\n(Zea mays var. saocharata)\n20089985\n200899 91\n21013019\n21013099\n210210 31\n210210 39\n2105\n2106 (ausgenommen 2106 10 10\nund 2106 10 91)\n22029091\n22029095\n22029099\n29054300\n2905 44\n3501 (ausgenommen 3501 90 10)\n3505 10 (ausgenommen 3505 10 50)\n350520\n380910\n3823 60\nDarüber hinaus Aussetzung des beweglichen Teilbetrags für folgende Erzeug-\nnisse:\n1702 50 00 Chemisch reine Fructose\nZuckerwaren ohne Kakaogehatt (einschließlich weiße Schokolade)\n1704 90 30                                  - Sogenannte .weiße Schokolade·\nSchokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n1806 20                                    - Zubereitungen in Blöcken oder Stangen mit einem Gewicht von mehr als 2 kg\noder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in\nBehältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr\nals 2 kg (ausgenommen 1806 20 70)\n1806 31 00, 1806 32                        - andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, gefüllt oder nicht gefüllt:\n18069011                                   - andere Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, kakaohaltige Zuckerwaren\n18069019                                       und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuk-\n1806 90 31                                     keraustauschstoffen\n18069039\n18069050\n1901                                       Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, StArke oder Malz-\nextrakt. ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von\nweniger als 50 GHT, ander#eit weder genamt noch inbegriffen; Lebensmittel-\nzubereitungen aus Waren der KN-Codes 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao-\npulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 1OGHT, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen (ausgenommen die KN-Codes 1901 90 11 und\n1901 90 90), ohne Milchfettgehalt oder mit einem Milchfettgehalt von weniger als\n1,5% GHT, mit einem Gehalt an Stärl<e von 50 GHT oder mehr, jedoch weniger\nals 75 GHT.\n19030000                                   Tapiokasago und Sago aus anderen Stärl<en, in Form von Flocken, Graupen,\nPer1en, Krümeln und dergleichen\n1905                                        Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arznei-\nwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete T eigb4ätter aus Mehl oder\nStärke und ähnliche Waren:\nex 1905 30                                  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:\n- Kekse und ähnliches Kleingebäck","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                        165\nGemeinsame Marktorganisation                                   Sonderregelung für die AKP-Staaten\nex 1905 40 00                                 - Zwieback. geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, ausgenommen\nSchiffszwieback\nex 1905 90                                    - Andere:\n. - Kekse und Ahntiches Kleingeblck\n200899 85                                   · Mais, In anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht. ohne Zusatz von Zucker\nund Alkohol, ausgenommen Zuckennais (Zea mays var. saccharata)\n17. Sonderregelung für die Einfuhr\nbestimmter landwlrtschaftllcher Waren\nmit Ursprung In den AKP-Staaten\nund den ÜLG In die französischen\nüberseeischen Departements\nKN-Code:                                      Nichtanwendung der AbschOpfung      gegenOber Drittländem.\n0102 90 10   Hausrinder,\n0102 90 31   lebend. außer\n0102 90 33   reirvassigen\n0102 90 35 . Zuchttieten\n01029037\n0201         Fleisch                          Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Orittländem.\n0202         von Rindern,\n02061095     frisch, gekühlt\n0206 29 91   oder gefroren\n07099060                                      Nichtanwendung der AbschOpfung gegenQber Oritdlndem. ErfOtderftehe Maß-\n07129019 Mais                                 nahmen der Gemeinschaft gegen StOrungen des Gemeinschaftsmarktes bei\n100510 90                                     Einfuhren von mehr aJs 25 000 t im Jahr. .\n1005 9090\n07141091                                      Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Oritt\\ändem im Rahmen eines\n0714 90 11   (\"einschließlich                 jährtichen Kontingents von 2000 t.\nYamswurzeln\")\n18. Sonderregelung                                Nichtanwendung der Abschöpfi.tng gegenüber Drittländem.\nfür die Einfuhr von Reis In das\nüberaeejsche Departement Reunion","166                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAnhang XLI                                                           Anhang XLV\nSTABEX:                                                                STABEX:\nErklärung der Kommission                                                  Gemeinsame Erklärung\nzur Verwaltung des Systems                                        zu   Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe b\nZur Gewährleistung der gewünschten Transparenz bei der                Die Vertragsparteien kommen Oberein, die gemäß Artikel 27\nDurchführung des Systems bestltigt die Kommission, daß sie           des Zweien AKP-EWG-Abkommens gefaßten BescNOsse zu-\nAbsatz  „\ndem AKP-Botschafterausß zusAtzflCh zu dem In Artikel 6JJJ7\ngenannten Bericht alle etwaigen Zusatzinfonnati\nauf Wunsch übennitteln wird.\ngunsten wn KokosnOssen lMld KokosnussöC für die Ausfuhren\n.,. Domlnlca und wn Niebe (vigna unguiculata) fOr die Aus-\nfuhren aus dem Niger aufrechtzuerhalten.\nAnhang XLII\nAnhang XLVI\nSTABEX:\nSTABEX:\nGemeinsame Erklärung                                  Gemelnume Erklirung zu den Artlkeln 210 und 211\nzu   den Ausfuhren der AKP-Staaten nach den OLG\nDie Vet1ragSparteien kommen überein, möglichst einfache Ver-\nBei der Anwendung des Artikels 189 Absatz 1 Buchstabe b _und      fahren für die Durchführung der Artikel 210 und 211 Absitze 2\nAbsatz 2 werden die Ausfuhren der AKP-Staaten nach den ULG           und 3 einzufütven. und zwar insbesondere mit dem ZieC, den\nberücksichtigt.                                                      AKP-staaten die Transfers möglichst rasch zur VerfOgung zu\nstellen.\nAnhang XLIII\nSTABEX:                                                                                     Anhang XLVII\nGemeinsame Ertdirung zum statistischen Bedarf\n(Artlbl 199 Absatz 2)                                                         STABEX:\nGemeinsame Erklirung zu Artikel 189 Absatz 3\n1. Im Hinbrtek auf das erste Anwendungsjahr teilen d°Mt AKP-\nStaaten der Kommission folgendes mit:                                Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Anhang XXI\ndes Dritten AKP-EWG-Abkommens aufgeführten AKP-Staaten\na) Wert ihrer gesamten Warenausfuhren nach jedweder\nunbeschadet der Bestimmungen des Artikels 189 Absatz 3 wäh-\nBestimmung während des dem Anwendungsjahr voraus-\nrend eines Interimszeitraums von 3 Jahren weiterhin in den\ngehenden Jahres;\nGenuß der Ausnahmeregelung für die Ausfuhren nach jedweder\nb) Umfang der vermarkteten Produktion des bzw. der betref-       Bestimmung kommen.\nfenden Erzeugnisse während des Bezugszeitraums und\nDie Vertragsparteien komrner ferner überein, daß der Minister-\nwährend des Anwendungsjahres;\nrat vor Ablauf des vorerwAhnten Interimszeitraums die Lage die-\nc) Umfang und Wert der Ausfuhren des bzw. der betreffen-          ser Länder insbesondere im lichte der Entwicklung überprüft, die\nden Erzeugni~ nach jedweder Bestimmung während                sich für die Ausfuhren dieser Länder bei den unter das STABEX-\ndes Bezugszeitraums und während des Anwendungsjah-            System fallenden Erzeugnisse ergeben hat.\nres. Die · AKP-Staaten, auf die Artikel 189 Absatz 2\nanwendbar ist. teilen der Kommission auch den Umfang\nihrer Ausfuhren des bzw. der betreffenden Erzeugnisse\nnach anderen AKP-Staaten während des Bezugszeit-\nraums und während des Anwendungsjahres mit;\nAnhang XLVIII\nd) Umfang und Wert der Ausfuhren des bzw. der betreffen-\nden Erzeugnisse _nach der EWG während des Bezugszeit-                                        STABEX:\nraums und wAhr9nd des Anwendungsjatve.                                   Ertdlrung der Gemelnechaft    zu _Artlkel 188\n2. In den darauffolgenden Jahren der Durchführung des                   Die Gemeinschaft hat Kenntnis genommen von den während\nSystems erstreckt sich der jeweilige statistische Bedarf nur auf  der Vemandlungen gestalten Antrlgen der AKP-Staaten. betref-\ndas Jahr, das durch die Mitteilungen des Vorjahres nicht          fend BaumwollsaatOI, SAmischleder sowie lebende Rinder,\nabgedeckt ist.                                                   Schafe und Ziegen.\nSie erklärt sich bereit. diese Anträge im Rahmen der Bestim-\nmungen des Artikels 188 zu prüfen, sobald entsprechende Unter-\nlagen mit einer ausführlichen Begründung vorgelegt werden.\nAnhang XLIV\nSTABEX:\nGemeinsame Erklärung\nbetlefletld die Konzertlsung AKP-EWG                                                                          Anhang XLIX\nbei Einführung eines weltweiten Systems\nzur Stabilisierung der Auafuhrerl6ae                          Gemeinsame Ertdirung zu Artikel 224 Buchstabe d\nDie Vertragsparteien kommen überein, sich in Rahmen des                Bei der Wahl der Instrumente zur Unterstützung der Struktur-\nAbkommens zu konzertieren. um etwaige doppelte Ausgleichslei-         anpassung sowie bei den Modalitäten der Bildung der Gegenwert-\nstungen zu vermeiden, falls während des Anwendungszeitraums           mittel werden d°Mt WAhrungsmaßnahmen angemessen berück-\ndes Abkommens ein weltweites System zur Stabilisierung der            sichtigt. die d°Mt AKP-Staaten in Rahmen des Währungsgebietes\nAusfuhrerlöse geschaffen werden sollte.                               ergriffen haben, dem sie angehören.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                           167\nAnhang L                                                         Anhang llll\nGemeinsame Erklärung zur Verschuldung                                         Gemeinsame Erklärung\nzum Dritten Teil Titel III\nAngesichts des gravierenden Problems der internationalen Ver-\nKapitel 3 Abschnitt 2\nschuldung und seiner Auswirkungen auf das Wirtschaftswacl)s-\ntum erldärt die Gemeinschaft ihre Bereitschaft. unbeschadet der       1. Um d\"ie Aushandlung von bclateralen Abkommen Ober die\nspezifischen Er&terungen In den entsprechenden Granien den                 Förderung und den Schutz von Investitionen zo er1eichtem,\nGedankenaustausch Ober die allgemeine Verschuldta'1gsple-                  kommen die Vertragsparteien Oberein, die wichtigsten Klau-\nmatlk im Rahmen der Internationalen GesprAche fortzufOtven.                seln eines Standard-Schutzabkommens zu JX'Ofen.\nUnter Zugrundelegung der zwischen den Vertragsstaaten\nbestehenden bilateralen Abkommen werden hierbei Insbeson-\ndere folgende Fragen geprüft:\n1) Rechtsgarantien fOr eine gerechte und angemessene\nAnhang  u            Behandlung sowie den Schutz ausländischer Investoren;\nErklärung der AKP-Staaten      zur Verschuldung                ii) die MeistbegOnstigungsklausel fOr Investoren;\n1. Die AKP-Staaten begrüßen die positive Reaktion der Gemein-             iii) der Schutz bei Enteignung und Verstaatlichung;\nschaft auf ihre Besorgnisse in der Frage der Verschuldung            iv) der Kapital- und Gewinntransfer und\nund nehmen die konkreten Maßnahmen zur Kenntnis, d\"ie zur\nEr1eichterung der Schuldenlast getroffen wurden. Mit Genug-          v) die internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten\ntuung vermerken sie insbesondere                                          zwischen dem Investor und dem Aufnahmestaal\na) den Beschluß, die Sonderdat1ehen Im Ratvnen des neuen        2. .Die Vertragsparteien kommen Ober9ir1 zu prOfen. Inwiefern die\nAbkommens zu streichen;                                         Garantiesysteme In der Lage sind, den spezfflschen BedOrf-\nnissen der KMU hlnsichtl'ICh der Sicherung Ihrer Investitionen\nb) den Beschluß, d\"ie VerpfflChtung zur Erstattung der im            in i::1en AKP-Staaten zu entsprechen.\nRahmen des Stabex-Systems erfolgten Transfers abzu-\nschaffen;                                                  3. Die obengenannten Prüfungen begimen so rasch wie möglich\nnach Unterzeichnung des Abkommens. Sobald sie abge-\nc) die neuen VereinbanMlgen für das Sysmin-System;                   schlossen sind, werden die Ergebnisse dem AKP-EWG-Aus-\nd) die Verbesserung der Bestimmungen für die Gewährung               schuß für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-\nvon Risikokapital und Darlehen der Europlischen Investi-        rung zur Prüfung vorgelegt. damit entsprechende Maßnahmen\ntionsbank.                                                      ergriffen werden können.\n2. In Anbetracht des Ausmaßes der Schuldenproblematik appel-\nlieren die AKP-Staaten dringend an die Gemeinschaft, im\nGeiste der Bestimmungen von Absatz 1 noch weiterreichende                                                             Anhang LIV\nSchritte zu untemetvnen und\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 294\na) sämtliche gegenüber der Gemeinschaft in Form von Son-\nderdarlehen bestehenden Schulden ·zu streichen;               Bei der Anwendung von · Artikel 294 wird die Definition des\nBegriffs .Ursprungswaren\" gemäß den einschlägigen internatio-\nb) alle noch nicht aufgenommenen Sonderdarlehen in\nnalen Übereinkünften beurteilt.\nZuschüsse umzuwandeln;\nc) auf alle noch fälligen Erstattungen im Rahmen des Stabex-\nSystems und im Zusammenhang mit dem Sysmin-Mecha-\nnismus zu verzichten.                                                                                             Anhang LV\nGemeinsame Erklirung\nzu den Artikeln 320, 321, 322, 32~ und 327\nUm die Aufgabe des AKP-EWG-Ausschusses fOr die Zusam-\nAnhang lll  menarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zu erfeichtem, wer-\nden d\"ie gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungsmaßnah-\nGemeinsame Erklirung zu Artikel 255                   men von der Kommission und dem Generalsekretariat der AKP-\nStaaten ausgearbeitet und durchgeführt; dem Ausschuß wird\nDie Vertragsparteien kommen Oberein, daß sie bei der Anwen-\nhierüber gemäß Artikel 327 des Abkommens Bericht erstattet. Der\ndung von Artikel 255 folgenden Punkten besondere Aufmerksam-\nAusschuß legt bei seinem ersten Zusammentreten nach Unter-\nkeit widmen:\nzeichnung des Abkommens die Modalitäten fest. mit denen der\ni)     den Projekten, die einer freiwilligen Repatriierung und Re-   gemeinsame Charakter der Maßnahmen sichergestellt werden\nintegration von Flüchtlingen förderlich sind;                 soll, und verabschiedet jedes Jahr das in Artikel 325 genannte\nArbeitsprogramm.\nii)    der kulturellen Identität der Flüchtlinge in den Aufnahmelän•\ndem sowie der im eigenen Land zwangsumgesiedelten Per-\nsonen;\niii)   den Bedürfnissen der Frauen, l(;nder, älteren Personen oder                                                         Anhang LVI\nBehinderten unter den Flüchtlingen und Zwangsumsiedlem;\nGemeinsame Erklärung\niv)    der Sensibilisierung dafür, daß die Hilfen im Rahmen von                       zum Dritten Tell Titel IV Kapitel 2\nArtikel 255 dazu beitragen können, den langfristigen Bedarf\nObgleich Zaire aufgru~ seiner geogr~~ Lage nicht auf\nder Flüchtlinge, Zwangsumsiedler und Repatriierten sowie\nder Liste der AKP-Binnenstaaten erscheint. haben die Gemein-\nder Bevölkerungsgruppen in den Aufnahmer~ zu\nschaft und die AKP-Staaten doch d\"ie besonderen Zwänge und\ndecken;                                                       Probteme anerkannt. mit denen Zaire insofern konfrontiert ist, als\nv)     der Verstärkung der Koordinierung zwischen den AKP-Staa-      es nicht Ober geeignete Zugangswege zum Meer und eine ange-\nten, der Kommission und sonstigen Stellen bei der Durchfüh•   messene Infrastruktur verfügt und somit keinen Umschlagplatz an\nrung dieser Projekte.                                         seiner eigenen Küste hat.","168                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nDie Gemeinschaft verpflichtet sich, während der Dauer dieses                                                           Anhang LXII\nAbkommens alle etwaigen Anträge der zairischen Behörden zu\nprüfen, um diese Behörden bei Ihren Bemühungen, äie Schwierig-                 Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1\nkeiten Zajres im Bereich der Beförderung, des Transits und der                     betreffend die Artikel 175 und 1n\nAusfuhrentwicklung zu beheben, im gleichen positiven Geist und        Falls von den AKP-Staaten eine besondere Zoflregelung auf die\naus der gleichen besonderen Sicht zu unterstützen, die bei der     Einfuhr von Ursprungswaren der Gemeinschaft einschließlich der\nAnwendung der Abkommensbestim Ober die AKP-Bin-                    Kanarischen Inseln Wld Ceuta Wld Mellila angewendet werden\nnenstaaten maßgebend sind.                                         sollte, WOrden die Bestimnu1gen des Protokolls Nr. 1 &inngemlß\ngelten. In allen Obcigen FAiien, in denen die von den AKP-Staaten\nangewandte Einfutvregelung die Ursprungsbescheinigung erfor-\nAnhang LVU    derlich macht. akzeptieren die AKP-Staaten Ursprungsbescheini-\nGemeinsame Erklirung zu Artlkel 362                   qungen, die den Bestimmungen der einschlägigen internationalen\nUbereinkommen entsprechen.\nDie Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den im\nVaerten Teil des Vertrags genamten Lindem und Gebieten. die\nunabhAngig werden, den Beitritt zu dem Abkommen zu gestatten,                                                             Anhang LXIII\nwem sie itve Beziehungen zur Gemeinschaft in dieser· Fonn\nfortsetzen möchten.                                                            Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1\n1. Zur Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des\nProtokolls gilt das Seefrachtpapier, das in dem Hafen ausge-\nstellt wird, in dem die Waren erstmals mit Bestimmung nach\nAnhang LVIII      der Gemeinschaft ver1aden werden, als einziges Frachtpapier\nErtdlrung  „    v......\nder Regierung der ~ Deulachland\nfür die Waren. fOr die in AKP-Binnenstaaten WarerMM1cehrs-\nbesc:heinlgunge . . . . . . werden. .\nzur BNtlmmung des Begriffs                        2. Für aus AKP-Binnenstaaten ausgefOtvte Waren, die\n\"Deutscher Staatsangeh6rtger\"                          anderswo als in AKP-Staaten oder in den in Anhang III des\nSoweit in diesem Abkommen von den StaatsangehOrigen der             Protokolls erwähnten LAndem und Gebieten zwischengela-\nMitgliedstaaten die Rede ist. bedeutet dies für die Bundesrepublik     gert werden, können nach Maßgabe von Artikel 13 dieses\nDeutschland .• Deutsche im Sime des Grundgesetzes der Bun-              Protokolls     Warenverkehrsbescheinigoogen          ausgestellt\ndesrepublik Deutschland•.                                              werden.\n3. Zur Anwendung von Artl\"kel 12 Absatz 6 des Protokolls werden\ndie von einer zuständigen Behörde ausgestellten und von den\nAnhang UX        Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehenen Warenver-\nkehrsbescheinigen EUR.1 angenommen.\nErklärung des Vertreters                       4. Um den Unternehmen der AKP-Staaten die Suche nach\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    neuen Versorgungsquellen zu erleichtern, damit sie die\nüber die Geltung des Abkommens für Berlin                     Bestimmungen des Protokolls über Ursprungskumulierung\nDas Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die        soweit wie möglich ausnutzen können, wird dafür gesorgt, daß\nRegienmg der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Obri-            das Zentrum für industrielle Entwicklung die Unternehmer der\ngen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des        AKP-Staaten bei der Herstellung geeigneter Kontakte ZU den\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                          Lieferanten in den AKP-Staaten, der Gemeinschaft und den:\nLändern und Gebieten unterstützt und daß die Beziehungen\nim Rahmen der industriellen Zusammenarbeit zwischen den\nbetreffenden Unternehmern· gefördert werden.\nAnhang LX\nA. Erklärung der Gemeinschaft zum Finanzprotokoll\nDie Gemeinschaft erklärt. daß der im Finanzprotokoll genannte                                                         Anhang LXIV\n~trag von 12 Mrd. ECU für die Finanzhilfe der Gemeinschaft für\nGemeinsame Erklärung\nalle AKP-Staaten gilt. die an der Aushandlung des Abkommens\nzu bestimmten Teilen des Protokolls Nr. 1\nteilgencxramen haben oder auf die Artikel 364 angewandt wurde,\nund zwar unabhängig wm Zeitpunkt Ihres Beitritts.                  1. Die Vertragsparteien ersuchen darum, daß die Überprüfungs-\nanträge der BehOrden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nrasch beantwortet werden.              .\nB. Erldlrung der AKNhaaten\nzur Erk1irung der GemelMChaft                      2. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut. daß die in der Liste\nzum Flnanzprotokoll                              des Anhangs II zum Protokoll Nr. 1 aufgeführten Regeln die\nDie AKP-Staaten nehmen das Angebot der Gemeinschaft an\nvor Verabschiedung des Beschlusses Nr. 1/89 des AKP-\nEWG-Ministerrates gültige Handelspräferenzregelung nicht\nund bestätigen ihr die Entgegennahme ihrer Erklärung.\nbeeinlrlchtigen dürfen. Falls durch cfie in der Liste aufgeführ-\n·ten Ursprungsregeln die vor dem Beschluß Nr. 1/89 geltenden\nRegeln geändert werden und sich erweist, daß diese Ände-\nAnhang LXI        rung den Interessen der betroffenen Sektoren schadet. und\nfalls eine der Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1993\nErklärung der Gemeinschaft zum Flnanzprotokoll\neinen entsprechenden Antrag stellt. so bemüht sich der AKP-\nDie im Finanzprotokoll angegebenen BetrAge zur Deckung aller        EWG-Ausschuß fOr Zusammenarbeit im Zollwesen sofort Uril\nden AKP-Staaten von der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten          Mittel und Wege, um die vor dem Beschluß Nr. 1/89 geltende\nFinanzmittel werden In ECU ausgedrOckt: diese ECU Ist definiert        Regel 1nm Inhalt nach wiederherzustellen.\ndurch die Verordnung. (EWG) Nr. 3180178 des Rates vom\nIn jedem Fall trifft der Ausschuß binnen drei Monaten nach\n18. Dezember 1978, geändert durch die Verordnung (EWG)\nEingang des Antrags einen Beschluß.\nNr. 1971/89 des Rates wm 19. Juni 1989 oder gegebenenfaffs\ndurch eine spätere Verordnung des Rates zur Oeflllition der            Die Parteien des Abkommens legen einen rechtlichen Rah-\nZusammensetzung der ECU.                                               men fest, wonach die nach dem 1. Januar 1990 irrtümlich auf","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                            169\no,e betreffenden Waren erhobenen Zölle zurückerstattet          nung der Hoheitsgewässer auf zwölf Seemeilen begrenzt ist, und\nwerden.                                                         sie erklärt, daß sie bei allen Bezugnahmen auf diesen Begriff im\nProtokoll dessen Bestimmungen unter Berücksichtigung dieser\n3. Die Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich\nBegrenzung anwenden wird.\nein Handbuch der Ursprungsregeln für die betroffenen Beam-\nten und Händler erstellen zu lassen.\nSie kommen femer Oberein. fOt die Durchführung von Informa-\ntionsseminaren Ober cfee Ursprungsregeln im Rahmen der ·\nZusammenarbeit bei der Entwiddungsfinanzierung zu aorgen.\nAnhang LXVII\nErklärung der AKP-Staaten zu Protokoll Nr. 1\nbetreffend den Ursprung der Fischereierzeugnisse\nAnhang LXV        Die AKP-Staaten bekräftigen den Standpunkt, den sie im Ver-\nlauf der Verhandlungen über die Ursprungsregeln bezüglich\nGemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1\nFischereierzeugnissen stets zum Ausdruck gebracht haben und\nbetreffend den Ursprung\nhalten folglich an ihrer Auffassung fest. daß aufgrund ihrer\nder Fischereierzeugnisse\nHoheitsrechte über die Fischereiressourcen in den ihrer nationa-\nDie Gemeinschaft erkennt das Recht der AKP-Küstenstaaten          len Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewissem sowie in der aus-\nauf Nutzung und rationelle Erschließung der Faschereiressourcen     schließlichen Wirtschaftszone gemäß der Festlegung in dem See-\nin den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern an.              rechtsübereinkommen der Vereinten Nationen alle in diesen\nDie Vertragsparteien kommen 0berein, daß die bestehenden          Gewässern getätigten und im Hinblick auf die Verarbeitung obli-\nUrsprungsregeln zu prüfen sind, damit festgestellt wird, welche     gatorisch in Häfen der AKP~Staaten angelandeten Fänge\nAnderungen unter Berucksichtigung des vorhefgehenden Absat-          Ursprungseigen~fl - - ~ -\nzes an diesen Regeln wrget101'11fflen werden k6nnten.\nEingedenk ihrer Anliegen und ihrer jeweifigen Interessen kom-\nmen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft überein, im Hinblick\nauf eine beiderseits zufriedenstellende Lösung das Problem wei-                                                         Anhang LXVIII\nterzuprüf en, das sich im Zusammenhang mit dem Zugang zu den\nGemeinsame Erklärung\nMärkten der Gemeinschaft bei Fischereierzeugnissen stellt. die\nzu den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 2\naus den Fängen stammen, welche in den der nationalen Hoheits-\ngewalt der AKP-Staaten unterstehenden Zonen getätigt werden.         1. Bei den Stellen, die die Sekretariatsgeschäfte des Ministerrats\nDiese Prüfung erfolgt nach Inkrafttreten des Abkommens im Rah-          und der Paritätischen Versammlung fOr den AKP-Teil wahr-\nmen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zoflwesen, der                nehmen, wird von den AKP-Staaten ein Fonds geschaffen,\ngegebenenfalls unter Hinzuziehung der erforderlichen Sachver-           der von diesen Stellen verwaltet wird und ausschließlich dazu\nständigen tagt. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden im ersten          dient, zur Finanzierung der Ausgaben beizutragen, die den\nAnwendungsjahr des Abkommens dem Botschafterausschuß und                Teilnehmern aus AKP-Staaten bei von der Paritätischen Ver-\nspätestens im zweiten Jahr dem Ministerrat vorgelegt, damit             sammlung (mit Ausnahme ihrer ordentlichen Tagungen) ver-\ndieser sich damit befaßt. um zu einer beiderseits zufriedenstellen-     anstalteten Tagungen und bei den vom Ministerrat mit den\nden Lösung zu gelangen.                                                 Stellen der Gemeinschaft und der AKP-Staaten im Rahmen\nder dezentralisierten Kooperation veranstalteten Kontakt-\nWas die Verarbeitung der Fischereierzeugnisse in den AKP-\ntagungen entstehen.\nStaaten anbelangt, so erklärt die Gemeinschaft sich zunächst\nbereit, diejenigen Anträge auf Abweichung von den Ursprungsre-          Die AKP-Staaten leisten ihren Beitrag zu diesem Fonds. Die\ngeln für Verarbeitungserzeugnisse dieses Produktionsbereichs             Gemeinschaft leistet ihrerseits gemäß Artikef 166 einen Bei-\nunvoreingenommen zu prüfen, die sich darauf stützen, daß in              trag, der für die Laufzeit des Finanzprotokolls im Anhang zum\nFischereiabkommen mit Drittländem obligatorische Anlandungen             Abkommen den Betrag von 3 Mio. ECU nicht übersteigen darf.\nvon Fängen vorgesehen sind. Bei der Prüfung der Anträge wird         2. Eine Finanzierung durch diesen Fonds setzt voraus, daß bei\ndie Gemeinschaft insbesondere berücksichtigen, daß die betref-           den Ausgaben abgesehen von Nummer 1 folgende Bedingun-\nfenden Drittländer nach der Verarbeitung das normale Funktionie-         gen erfüllt sind:                         -\nren des Marktes für diese Erzeugnisse sicherstellen sollten,\nsoweit die Erzeugnisse nicht fOr den nationalen oder regionalen              Es muß sich um Ausgaben handeln, die durch die Teil-\nVerbrauch bestimmt sind.                                                     nahme von Abgeordneten oder gegebenenfalls von ande-\nren AKP-Mitg1iedem der P~tischen Versammloog ent-\nIn diesem Zusammenhang wird die Gemeinschaft in bezug auf                 stehen, welche aus den Lindern, die sie vertreten, zu\nThunfischkonserven die Antrlge der AKP-Staaten von Fall zu Fall              Sitzungen von Arbeitsgruppen der Paritltischen Ver-\nunvoreingenommen prüfen, sofern aus den jedem Antrag beizufO- ·              sammlung oder im Rahmen von durch diese Versammlung\ngenden wirtschaftlichen Untet1agen klar hervorgeht, daß einer der            veranstalteten Sondermissionen anreisen wie auch aus\nim vorhergehenden Absatz genannten FAiie vor1iegt in dem                    der Teilnahme dieser Personen und von Vertretem der\nBeschluß, der innerhalb der Fristen gemäß Artikel 31 des Proto-              Wirtschafts- und Sozialkreise der AKP-Staaten an den\nkolls Nr. 1 ergeht. werden unter Berücksichtigung von Artikel 31             Konsultationssitzungen nach Artikel 30 Absatz 2 Buch-\nAbsatz 10 des genannten Protokolls die vorgesehenen Mengen                   stabe h und Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b des Abkom-\nsowie seine Geltungsdauer festgelegt.                                        mens;\nDie im Rahmen dieser Ertdärung gewährten Abweichungen                -    die Beschlüsse über die Einberufung von Arbeitsgruppen\nberühren nicht die Rechte der AKP-Staaten, Abweichungen nach                 oder die Organisation von Missionen sowie Ober die HAu-\nArtikel 31 des Protokolls Nr. 1 zu beantragen und bewilligt zu               ftgkeit und den Ort der Sitzungen oder Missionen mOssen\nerhalten.                                                                    gemäß den Geschäftsordnungen des Ministerrats und der\nParitätischen Versammlung gefaßt werden.\nAnhang LXVI     3. Die Gemeinschaft zahlt die einzelnen Jahrestranchen (mit\nAusnahme der ersten Tranche) erst ein, wenn die Stellen, die\nErklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 1\ndie AKP-Sekretariatsgeschäfte des Ministerrats und der Pari-\nbetreffend die Ausdehnung der Hoheitsgewässer\ntätischen Versammlung wahrnehmen, eine Übersicht Ober die\nDie Gemeinschaft erinnert daran, daß nach den anerkannten             Verwendung der zuvor gezahlten Tranchen entsprechend den\neinschlägigen Völkerrechtsgrundsätzen die maximale Ausdeh-              Nummern 1 und 2 unterbreitet hat.","170                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nAnhang LXIX                                                          Anhang LXXII\nErklärung der Gemeinschaft                                              Erklärung der Mitgliedstaaten\nzu Protokoll Nr. 2                                                       zu Protokoll Nr. 3\nNach Kenntnisnahme von dem Antrag der AKP-Staaten auf                   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen\nGewährung eines finanziellen Beitrags zu den Verwalulgskosten           einschlägigen Regelungen, insbesondere für Visa, in ihrem jewei-\nihres Sekretariats erkllrt sich die Gemeinachaft im Geiste der auf       ligen Hoheitsgebiet die Reisen· zu erleichtern. die die bei der\nder zweiten Tagung des AKP-EWG-Ministemlts in Fid9chi diesbe-           Gemeinschaft akkreditieften AKP-Oiplomaten und die in Artikel 7\nzOglich Obemommenen Verpftichulgen benNI. die kcnkreteo                 des Protokolls Nr. 3 etWlhnten Mitglieder des AKP-sekretariats,\nAnträge, die ihr zu gegebener Zeit vorgelegt werden. mit beson-         deren Name, Dienstrang und Dienststellung gemAß Artikel g\nderer Aufmerksamkeit zu prOfen. damit das Sekretariat Ober das          dieses Protokolls notifiziert werden, sowie die leitenden AKP-\ngegebenenfalls erforder1iche Personal verfOgen kam.                      Bediensteten des ZIE und des TZL im Rahmen ihrer dienstlichen\nPflichten unternehmen.\nAnhang LXXIII\nGemeinsame Ertdirung zu Protokoll Nr. 3\nAnhang LXX\nbetreffend die Oelegatlonen der Kommlulon\nErklirung der Gemeln9Chaft                              Damit die Delegationen der Kommission die lmen durch das\nzu Protokoil Nr. 2                            Abkommen übertragenen Funktionen so wirksam wie mOglich\nIn dem Bewußtsein, daß die Kosten fOr das Oolmetscflen in           ausfüOen können, gewihren die AKP-Staaten im Rahmen ihrer\njeweiligen ein8c:hligigen 8e&timnu1gen diesen Delegationen\nSitzoogen sowie fOr die Übersem.slg der DolcLmne Im - - - -\nfic:hen aufgrund lnr eigenen BedOrfniase • ....,... ist cle Vorrechte und lmnU1itAten. wie sie den diplomatilctW'I Vertre-\nGemeinschaft bereit. weitemin das bisherige Verfahren anzuwen- tungen eingeräumt werden.\nden und diese Kosten sowohl für die Sitzungen der Organe des\nAbkommens im Gebiet eines Mitgliedstaats als auch im Gebiet\neines AKP-Staats zu übernehmen.                                                                                          Anhang LXXIV\nGemeinsame Ertclirung\nzu Protokoll Nr. 5\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß die Gemeinschaft\ndurch Artikel 1 des Protokolls Nr. 5 nicht daran gehindert werden\nAnhang LXXI     darf, unter umfassender Konsultation mit den AKP-Staaten\ngemeinsame Regeln für Bananen mit der Maßgabe aufzustellen,\nErklärung der Gemeinschaft                          daß kein AKP-Staat, der herkömmlicher Lieferant der Gemein-\nzu Protokoll Nr. 3                            schaft ist, hinsichtlich des Zugangs zur Gemeinschaft und seiner\nDas Protokoll Nr. 3 stellt einen multilateralen Akt des internatio- Vorteile in der Gemeinschaft ungünstiger gestellt wird als er es\nnalen Rechts dar. Jedoch müßten die spezifischen Probleme, die         bisher war oder derzeit ist.\nsich aus der Anwendung des Protokolls Nr. 3 in dem Aufnahme-               Sollten infolge der Vollendung des europäischen Binnenmark-\n_staat ergeben, durch ein bilaterales   Abkommen     mit diesem Staat   tes größere Änderungen in diesem Bereich mit Ausnahme eines .\ngeregelt werden.                                                       natürlichen Rückgangs des Bananenverbrauchs in der Gemein-\nDie Gemeinschaft hat die Anträge der AKP-Staaten zur Kennt-         schaft eintreten, so verpflichtet sich die Gemeinschaft, die her-\nnis genommen, die dahin gehen, einige Bestirnnu1gen des Proto-         kömmlichen Bananenlieferanten anzuhören und dabei die neu\nkolls Nr. 3 zu Andern, insbesoudere hinsichtlich des Status des        entstandene Lage zu berücksichtigen, um sämtrlChe legitimen\nPersonals des AKP-Sekretariats, des Zentrums fOr industrielle          Interessen der Vertragsparteien öeeses Protokolls zu wahren.\nEntwicklung (ZJE) und des Technischen Zentrums fOr die Zusam-\nmenarbeit in der Landwirtschaft und im IAndlichen Bereich (TZL).\nAnhang LXXV\nDie Gemeinschaft ist bereit, gemeinsam nach geeigneten\nLOsungen für die von den AKP-Staaten in 1tnn Anb'l.gen aufge-                              Erklärung der Gemeinschaft\nworfenen Fragen zu suchen. um ein g990tldertes Rechtsinstru-                                     zu Protokoll Nr. 5\nment im obet lgeflamten Sinne zu achaflen.                                              (Geographischer Gettungsbentlch:\nIn diesem Zusammenhang wird das Aufnahmeland ohne Beein-                           Haiti und Domlntkanlsche Republik)\nträchtigung der derzeitigen Vort811e fOr das AKP-sekretariat, das          Das Protokoll Nr. 5 sowie die gemeinsame ErklArung im\nZJE und das TZl sowie deren Personal:                                   Anhang des Protokolls beziehen sich ausdrOcklich auf die AKP-\n1. bei der Interpretierung des Begriffs „Personal mit höherem           Staaten, die herkömmliche Lieferanten der Gemeinschaft sind.\nDienstgrad\", der in gegenseitigem 8nvemehmen definiert            Ziel des Protokolls und der Erklärung ist es sicherzustellen, daß\nwird, verständnisvoll verfahren;                                  die derzeitigen besonderen Vorteile für bestimmte AKP-Staaten\nauf dem Gemeinschaftsmarkt auch weiterhin gewAtvt werden.\n2. die vom Vorsitzenden des AKP-EWG-Ministerrats an den\nVorsitzenden des AKP-EWG-Botschafterausschusses über-                Da die dem Abkommen neu beigetretenen AKP-Staaten gegen-\ntragenen Befugnisse anerkennen, um die nach Artikel 9 des         wärtig nicht in die Gemeinschaft ausführen, gelten sie nicht als\ngenannten Protokolls anwendbaren Verfahren zu ·vereinfa-          herkOmmliche Lieferanten.\nchen;\n3. den Mitgrtedem des Personals des AKP·Sekretariats. des ZIE                                                             Anhang LXXVI\nund des TZJ. bestimmte Erleichterungen gewlhren, wn ihnen\nihre erstmalige N~rlassung in dem Aufnahneland zu                                       Gemeinsame Erklärung\nerleichtern:        ·                                                                      zu Protokoll Nr. 6\n4. in angemessener Weise die Fragen der Besteueroog prOfen,              1. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, im Falle der Enichtung\ndie das AKP-Sekretariat, das ZIE und das TZl sowie ihr                 einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol mit den\nPersonal betreffen.                                                    traditionellen Rumexporteuren Konsultationen zu führen,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                         171\ndamit deren Interessen bei einer Veränderung der Markt-                                                         Anhang LXXVII\nbedingungen gewahrt bleiben.\nGemeinsame Erklärung\n2. ~ollten infolge oer Erweiterung der Gemeinschaft größere                                zu Protokoll Nr. 7\nAnderungen mit Ausnahme eines natürlichen Rückgangs des\nRumverbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt auftreten, so       . Für den Fall, daß ein AKP-Staat, der nicht unter das Protokoll\nverpflichtet sich die Gemeinschaft. die her1<0mmlichen       über Rindfleisch fällt, in der Lage ist, Ausfuhren in die Gemein-\n· Rumexporteure anzuhören und dabei cfte neu entstandene       schaft zu tAtigen, wird das durch diesen Staat aufgeworfene\nLage zu berOcksichtigen, um die Interessen der herkOmm•      Problem im geeigneten Rahmen geprüft.\nliehen Lieferanten zu wahren.\n3. Die Mitgliedstaaten sagen zu, daß ihre Lizenzregelung von\nden einzelstaatlichen Behörden nicht in einer Weise ange-\nwandt wird, die die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe a                                                      Anhang LXXVIII\nfestgelegten Rummengen behindern könnte.\nErklärung der Gemeinschaft\n4. Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Gemeinschaft Arti-\nzu Protokoll Nr. 7\nkel 4 unter der Bedingung zugestimmt hat, daß\nDie in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Gesamtmenge trAgt nicht\na) jeder AKP-Staat, der in den Genuß dieses Attl\"kels kom-\ndem etwaigen Beitritt Namibias zum Abkommen Rechnung. Im\nmen möchte, in sein nationales Richtprogramm geeignete\nBeitrittsfan wird die Gemeinschaft eine beiderseits zufriedenstel-\nProjekte zur Förderung des Absatzes von Rum aufnimmt;\nlende LOsung wohlwollend prüfen, ohne dabei den Interessen der\nb) dadurch die Rechtsvorschriften der Mitgrl8dstaaten Ober  AKP-Staaten zu schaden, die gegenwärtig unter dieses Protokoll\ndie Werbung für Alkohol nicht präjudiziert werden.      fallen.","172                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 11\nProtokoll der Unterzeichnung\ndes Vierten AKP-EWG-Abkommens\na\nFait Lome, le 15 decembre 1989\nDone at Lome, 15 December 1989\nProces-verbal\nde signature de 1a quatrieme Convention ACP-CEE       ~  Lome\nMinutes\not the signing of the fouf1h ACP-EEC Convention of Lome\n{Übersetzung)\nles pl6nipotentiaires des Etats ACP, des Communautes euro-       .Die Bevoamichtigten der AKP-Staaten, der Europäischen\npeemes et des Etats membres de celles-ci ont proc6de ce jour il   Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten der Europäischen\n1a 1ignature de 1a quatrilNne Convention ACP-cEE de ~ et de       Gemeinlchaflan haben heute das Vaerte AKP-EWG-Abkommen\nl'kta final C0119sp01Klant.                                       wn l.om6 ~ de ctazugehOrige Schlu8akte unterzeictvlet.\n„\nA. cette 00C88iol 1 a 616 convenu entre 1a Convnunaut6 6cano-\nmique europ6enne et les Etats ACP d'annexer au present p ~ -\nBel dieser Gelap•-.n wurde zwischen der Europlischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft und den AKP-Staaten vereinbart, diesem\nverbal les declarations ci-jotntes.                               Protokoll die folgenden Erklärungen als Anhang beizufügen.\nThe Plenipotentiaries of the ACP States, of the European\nCommunities and of the Member States of the Communities today\nsigned the fourth ACP-EEC Convention of Lome and the Fanal kt\nthereto.\nOn this occasion, the European Ec:onomic Community and the\nACP States agreed to annex to these Minutes the following\ndeclarations.\nAu nom du Conseil                                               Im Namen des Rates\ndes Communautes europeennes                                     der Europäischen Gemeinschaften\nFor the Council\nof the European Communities\nAu nom du Conseil des ministres                                     Im Namen des Ministerrats\ndes Etats d'Afrique, des Caratöes et du Pacffique                   der Staaten in Afnl<a. im karibischen Raum\nFor the Council of Ministers                                     und im Pazifischen Ozean\".\nof the African. Caribbean and Pacific States","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             173\nAnhang 1                                                            Anhang \\'I\nGemeinsame Erklärung                                                Erklärung der Gemeinschaft\nzur traditionellen Fischereitätigkeit                                zur handelspolitischen Zusammenarbeit\nIn den zweiseitigen Verhandlungen zwischen einem AKP-Staat            Die Gemeinschaft bestätigt, daß die Aufteilung des nar.h dem\nund der Gemeinschaft Ist einer der zu berücksichtigenden Fakto-       Protokoll Nr. 6 erOffneten Gemeinschaftskontingents für Rum in\nren die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaates der      einzelstaaUiche Anteile nach folgendem Zeitplan schrittweise\nGemeinschaft gegenwärtig oder in jüngster Vergangenheit ausge-       abgebaut wird:\nObte Fischereitätigkeit sowie das gemeinsame Interesse, das an\n-     Wirtschaftsjahr Juli 1990-Juni 1991:\nder künftigen Entwicktung neuer FISChereitätigkeiten bestehen\nkann.\nEWG-Reserve 40% des Kontingents\n-     Wirtschaftsjahr Juli 1991-Juni 1992:\nEWG-Reserve 60% des Kontingents\nAnhang   II -     Wirtschaftshalbjahr Juli 1992-0ezember 1992:\nGemeinsame Erklärung zu der gemeinsamen Erklirung                       EWG-Reserve 80% des Kontingents\nIm Anhang der Schlußakte Ober die ZUsammenarbelt                -     1. Januar 1993 - völliger Abbau der einzelstaatlichen Anteile\nzwischen den AKP-Staaten\nund den benachbarten überseeischen lindem und\nGebieten und französischen überseeischen Departements\nDie Ausführungen unter Nummer 4 der gemeinsamen Erklä-\nrung über die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und\nden benachbarten Oberseeiachen lindem und Gebieten und                                                                       Anhang VII\nfranzOsischen Oberseeiachen Departements bringen fOr die AKP-\nStaaten keine Verpftichtil,gen mit lieh, die Ober Ihre VerptrlChtun-                 Gemein..... Ertdlrung zu Artikel 9\ngen im Rahmen des Abkommens hinausgehen.                                 und Anhang XXVIII des       Zweiten AKP-EWG-Abkommens\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die folgende\nErklärung im Anhang des Abkommens Ober den Beitritt der Repu-\nAnhang III    blik Simbabwe ~um Zweiten AKP-EWG-Abkommen Gültigkeit\nErklärung der Gemeinschaft\nbehält:\nzur handelspolttlschen Zusammenarbeit                         .Unter Berücksichtigung von Artikel 9 des Zweiten AKP-EWG-\nbetreffend Artikel 168 Absatz 2                       Abkommens und der Erk1Arung im Anhang XXVIII zu jenem\nAbkommen anerkennt öte Gememschaft und erklärt die Regie-\nIn bezug auf die Agrarerzeugnisse, für die die AKP-Staaten in\nrung von Simbabwe folgendes:\nden Verhandlungen Anträge auf Präferenzbedingungen gestellt\nhaben, erklärt sich die Gemeinschaft bereit, alle nach der Unter-    - Wird irgendeine Änderung des ZoUtarifs von Simbabwe und\nzeichnung des Abkommens eingereichten ordnungsgemäß                       seiner Präferenzvereinbarungen mit einem entwickelten Dritt-\nbegründeten Anträge anhand von Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe c           land erwogen, so leitet die Regierung von Simbabwe unverzüg-\nvon Fall zu Fall zu prüfen.                                               lich mit der Gemeinschaft Konsultationen Ober diese Absichten\nein.\n-   Die Regierung von Simbabwe und die Gemeinschaft konsultie- .\nAnhang IV\nren einander auf Antrag einer der beiden Parteien unverzüg-\nErklärung der Gemeinschaft                              lich, wenn die einem anderen entwickelten Land gewährte\nzur handelspolltlschen Zusammenarbeit                          Präferenzbehandlung möglicherweise zu einer weniger günsti-\ngen Behandlung der Ausfuhren der Gemeinschaft Anlaß geben\nDie Gemeinschaft erklärt, daß der Antrag von Mauritius betref-         könnte.•                .\nfend die Einfuhr von Weizenkleie in das Departement Reunion Im\nRahmen der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms\nPOSEIDOM und der regionalen handelspolitischen Zusammen-\narbeit wohlwollend geprüft wird.\nAnhang VIII\nAnhang V                                   STABEX:\nErklirung der Gemeinschaft                                               Gemeinsame Erklirung\nzur handelspolltlschen Zusammenarbeit                             betreffend das erste Kalenderjahr der Anwendung\nDie Gemeinschaft bestAtigt, daß die nationalen mengenmäßi-           Die Vertragsparteien kommen überein, daß das erste Anwen-\ngen Beschränkungen, die gemäß Artikel 169 Absatz 2 des               dungsjahr des in den Artikeln 186 bis 212 vorgesehenen Systems\nAbkommens und Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72            zur Stabilisierung der Ausfuhrer1öse das Kalenderjahr ist, in dem\nvom 18. Mai 1972 anwendbar sind, für folgendes Erzeugnis mit         das Abkommen tatslchlich in Kraft tritt WeM der Zeitplan für die\nUrsprung in den AKP-Staaten aufgehoben werden:                       Inkraftsetzung es jedoch erfordert, werden alle geeigneten Maß-\nnahmen getroffen, um die Anwendung des Systems für das erste\nKN-Code                                                Erzeugnisse   Kalenderjahr zu gewähr1eisten, für das die Umstände es gestat-\nex07 08 20                                                  Bohnen   ten.             ·","174                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nInternes Abkommen vom 16. Juli 1990\nüber die zur Durchführung des vierten AKP-EWG-Abkommens\nzu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren\nDie Im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen                                        Artikel 2\nder Mitgliedstaaten der europAischen Wlltschaftsgemeinschaft -\n(1) Zur Durchführung der Besctwsse und Empfehlungen des\nAKP-EWG-Ministerrats in den unter die Zuständigkeit der Mit-\ngestOtzt auf den Ver1rag zur GrOndung der Europlischen Wirt-\ngliedstaaten fallenden Bereichen erlassen diese entsprechende\nschaftsgemeinschaft. nachstehend • Vertrag• genannt. und auf\nVorschriften.\ndas am 15. Dezember 1989 in Lome &M1tefzeichnete Veerte AKP-\nEWG-Abkommen, nachstehend ~ • genannt.                                 (2) Absatz 1 gilt auch fQr BeschlOsse und Empfehlungen, die\nder Botschafterausschuß nach Maßgabe des Artikels 346 des\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                Abkommens gefaßt oder ausgesprochen hat.\nDie Vertreter der Gemeinschaft müssen im Rahmen des durch\nArtikel 3\ndas Abkommen vorgesehenen Ministerrats, nachstehend .AKP-\nEWG-Ministerrat• genannt. gemeinsame HaJtungen einnehmen.              ~ zwischen einem oder mehreten Mitgliedstaaten und einem\nDie DurchfQhnaig der BeschlOsse, &npfehulgen wld Stelulg-           oder metveren AKP-s&ulen gwHaa • anen oder zu echlie8ende\nnahmen dieses Rates kam jedoch Je nach Fal ein Vorgehen der         Vertrlge.    Obereil~w. Abkam-, oder VeAlinbarungen\nGemeinschaft. ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten          jeder Form oder M und de Tele          hierwn. de lieh   auf In dem\noder das Vorgehen eines Mitgliedstaats erforderlich machen.         Abkommen behandelte Angelegenheiten erstrecken, werden von\ndem oder den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich den\nDaher ist es für die Mitgliedstaaten erforderlich, die Bedingun- anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt\ngen zu präzisieren, unter denen in den unter itve Zustindigkeit        Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission berät der\nfallenden Bereichen die von den Vertretern der Gemeinschaft im      Rat Ober die auf diese Weise mitgeteilten Texte.\nAKP-EWG-Ministerrat einzunehmenden gemeinsamen Haltun-\ngen festgelegt werden. Es obliegt ihnen ferner, in den gleichen\nBereichen die Maßnahmen zur OurchfOhrung der Beschlüsse,                                          Artikel 4\nEmpfehlungen und Stellungnahmen dieses Rates zu treffen, die           (1) Jeder Mitgliedstaat, der - auch vor Inkrafttreten dieses\nein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten oder das Vor-          Abkommens - mit einem AKP-Staat einen Vertrag, ein überein-\ngehen eines Mitgliedstaats erforderlich machen könnten.             kommen, ein Abkommen oder eine Vereinbarung zur Förderung\nund zum Schutz von Investitionen geschlossen oder sich an\nAußerdem sollte vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten       einem solchen Vertrag, Übereinkommen, Abkommen oder einer\neinander und der Kommission alle zwischen einem oder mehre-         entsprechenden Vereinbarung beteiligt hat, teilt den betreffenden\nren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP-Staaten             Wortlaut so bald wie möglich dem Generalsekretariat des Rates\ngeschlossenen oder zu schließenden Verträge, Übereinkommen,         mit, das die anderen Mitgriec:tstaaten und die Kommission davon .\nAbkommen oder Vereinbarungen und alle Teile hiervon, die sich       unterrichtet.\nauf in dem Abkommen behandelte Angelegenheiten erstrecken,\nmitteilen.                                                              (2) Jeder Mitgliedstaat, der die Absicht hat, mit einem AKP-\nStaat einen Vertrag, ein Übereinkommen, ein Abkommen oder\nFerner sind Verfahren vorzusehen, nach denen die Mitglied-      eine Vereinbarung zur Förderung Wld zum Schutz von Investitio-\nstaaten die Streitigkeiten beilegen, die sich zwischen ihnen im     nen zu schließen oder sich~ einem solchen Vertrag, Überein--\nZusammenhang mit dem Abkommen ergeben könnten;                       kommen, Abkommen oder einer entsprechenden Vereinbarung\nzu beteiligen, kann die anderen Mitgliedstaaten und die Kommis-\nnach Anhörung der Kommission -                                   sion über das Generalsekretariat des Rates davon unterrichten.\n(3) Auf Antrag jedes Mitgliedstaats, der ein Interesse daran hat,\ns;nd wie folgt Obereingekommen:                                  kann aufgrund der in den Absitzen 1 Wld 2 genamten Mitteilun-\ngen ein Gedankenaustausch im Rat stattfinden. Der Mitgliedstaat,\nder Verhandlungen aufgenonvnen hat. die Gegenstand eines\nsolchen Gedankenaustausches waren, teilt den anderen Mitgriect-\nArtikel 1                               staaten und der Kommission Ober das Generalsekretariat des\nRates die zu deren Unterrichtung notwendigen zusätzlichen\n(1) Die gemeinsame Haltung, welche die Vertreter der Gemein-     Angaben mit. Nach AbschhJB der Verhandlungen teilt er unter\nschaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmen haben, wenn sich          denselben Bedingungen den paraphierten Wordaut der sich hier-\ndieser mit unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten faUenden      aus ergebenden Übereinkunft mit.\nFragen befaßt, wird vom Rat nach AnhOru.ng der Kommission\neinstimmig festgelegt.\nArtikel 5\n(2) W8'lfl der AKP-EWG-Ministemat beabsichtigt. dem im\nAbkommen vorgesehenen Botschafteraussß gemA8 Arti-                     HAit ein Mitgliedstaat in Bereichen, die unter äee Zuständigkeit\nkel 345 des Abkommens die Befugnis zu Obertragen. In den unter     der Mitgliedstaaten fallen, äee Anwendung des Artikels 352 des_\ndie ZustAndigkelt der Mitgreedstaaten fallenden Bereichen          Abkommens für erforderlich, so konsultiert er vorher die anderen\nBeschlOsse zu fassen, Empfehlungen auszusprechen oder Stel-        Mitgliedstaaten.\nlungnahmen abzugeben, wird die gemeinsame Haltung vom Rat              Hat der AKP-EWG-Ministerrat zum Vorgehen des In Absatz 1\nnach Anhörung der Kommission einstimmig festgelegt.                genannten Mitgriec:tstaats Stellung zu nehmen, so entspricht die\n(3) Für die Festlegung der gemeinsamen Haltung der Vertreter     Haltung der Gemeinschaft der des betreffenden Mitgliedstaats, es\nder Gemeinschaft im Botschafterausschuß gilt Absatz 1 ent-          sei denn, daß die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen\nsprechend.                                                          der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                             175\nArtikel 6                              migt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren\ndem Generalsekretariat des Rates, daß die für das Inkrafttreten\nStreitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedstaaten im Zusammen-\ndieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.\nhang mit dem Abkommen, den ihm beigefügten Protokollen sowie\nden zur Durchführung des Abkommens unterzeichneten internen\nAbkommen ergeben, werden auf Antrag der betreibenden Partei            Dieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie ·das Abkom-\ndem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maß-           men in Kraft, sofem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt\ngabe des Vertrages und des Protokolls Ober die Satzung des          sind. Es bleibt für denselben Zeitraum wie das Abkommen\nGerichtshofes im Anhang zum Vertrag vorgelegt.                      anwendbar.\nArtikel 7\nArtikel 9\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-\nstaaten können dieses Abkommen jederzeit nach Anhörung der            Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dAnischer, deutscher,\nKommission ändem oder ergänzen.                                  · englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederlAndi-\nscher, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt. wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich Ist; es wird Im Archiv\nArtikel a·\ndes Generalsekretariats des Rates hinter1egt; d'ieses Obermitteft\nDieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Ab-\nnach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften geneh- schrift.","176                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nInternes Abkommen vom 16. Juli 1990\nüber die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen\n. des vierten AKP-EWG-Abkommens\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen                                            Kapitel 1\nder Mitgliedstaaten der Europ4ischen Gemeinschaften -\nArtikel 1\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft,                                                    (1) Die Mitgliedstaaten errichten einen 7. Europäischen Ent-\nwicklungsfonds (1990) - nachstehend .Fonds· genannt.\nin Erwägoog nachstehender Gründe:                                    (2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 10940 Millionen\nm\nECU mgestattst. der von den Mitgliedstaaten wie folgt finanziert\nIn dem am 15. Dezember 1989 In Lome ld8rZeichnetan                win:I:\nVierten AKP-EWG-Abkommen, nachstehend .das Abkommen•\ngenannt, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft an die      Belgien                                        433,234 MilrionenECU\nAKP-Staaten für den Zeitraum 1990-1995 auf 12 000 Millionen          Dänemark                                       227,032 Millionen ECU\nECU festgesetzt worden.                                              Bundesrepublik Deutschland                   2 840,480 Millionen ECU\nGriechenland                                   133,920 Millionen ECU\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-\nSpanien                                        644,999 Millionen ECU\nstaaten sind Obereingekommen. den Betrag der Hilfe zu Lasten\ndes Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten der Ober-           Frankreich                                   2 665,892 Millionen ECU\nseeischen Linder und Gebiete, auf die der vierte Teil des            Irland                                          60,0325 Millionen ECU\nVertrags anwendbar ist - nachstehend .Länder und Gebiete•            Italien                                      1 417, n2 Millionen ECU\ngenannt - auf 140 Millionen ECU festzusetzen. Ferner ist vorge-\nLuxemburg                                       20, 7385 Millionen ECU\nsehen, daß die Europäische Investitionsbank - nachstehend .die\nBank\" genannt - aus eigenen Mitteln einen Betrag von 25 Millio-      Niederlande                                    609,120 Millionen ECU\nnen ECU für die Länder und Gebiete bereitstellt.                     Portugal                                        96, 140 Millionen ECU\nVereinigtes Königreich                       1 790,640 Millionen ECU\nDie für die Anwendung dieses Abkommens verwendete ECU ist\nb) Der in Buchstabe a genannte Schlüssel kann vom Rat im\ndefiniert in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates, gein-\nFane des Beitritts eines neuen Staates zur Gemeinschaft ein-\ndert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1971/89, oder gegebenen-\nstimmig geändert werden.\nfalls in einer späteren Verordnung des Rates zur Festlegung der\nZusammensetzung der ECU.\nArtikel 2\nIm Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des              (1) Der in Artikef 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:\nBeschlusses betreffend die Länder und Gebiete - nachstehend\n.Beschluß• genannt - ist es angebracht, einen 7. Europäischen       a) 10800 Milfionen ECU für die AKP-Staaten, davon:\nEntwicklungsfonds zu schaffen und die Einzelheiten der Ausstat-          i)     7995 Millionen ECU in Form von -Zuschüssen, davon\ntung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten hiem.l                 1150 Millionen ECU speziell für die Förderung der Struk-\nfestzulegen.                                                                    turanpassung,\nEs ist angezeigt. die Ve,waltungsvorschriften für die finanzJele      il     825 MiHionen ECU in Form von Risikokapital,\nZusammenarbeit. das Verfahren für die P1anung, Prüfung wld               iü)    1500 Millionen ECU in Form von Transfers nach Trtef II\nBilligung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle der               Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens,\nVerwendung der Hilfe festzulegen:\niv)    480 Millionen ECU in Form der besonderen F1nan-\nzierungsfazilität nach Titel ll Kapitel 3 des dritten Teils\nEs ist angezeigt, einen Ausschuß aus Vertretern der Regierun-\ndes Abkommens;\ngen der Mitgliedstaaten bei der Kommission und einen gleichen\nAusschuß bei der Bank einzusetzen. Es ist notwendig, die Atbeit     b) 140 Millionen ECU für die Länder und Gebiete, davon:\nder Kommission und der Bank zur Anwendung des Abkommens\ni)     106,5 Milfionen ECU in Form von Zuschüssen,\nund der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Ein-\nklang zu bringen. Es ist deshalb wünschenswert, daß der Aus-             ii)    25 Millionen ECU in Form von Risikokapital,\nschuß bei der Kommission und der Ausschuß bei der Bank soweit            iii)   2.5  Millionen ECU in Form der besonderen Finanzie-\nirgend möglich dieselbe Zusammensetzung aufweisen.                              rungsfazilitlt gemlß dem Beschluß Ober die Bergbau-\nerzeugnisse,\nDer Rat hat am 5. Juni 1984 und am 16. Mai 1989 Entschfie8un-\ngen Ober die Koordinieroog der Kooperationspolitiken und -maß-           iv)    6 MiUionen ECU in Fonn von Transfers für die Länder und\nnahmen innerhalb der Gemeinschaft angenommen;                                   Gebiete gemäß dem Beschluß über das System zur\nStabilisierung der Ausfuhrerlöse.\nnach Anhörung der Kommission -\n(2) Tritt ein land oder Gebiet nach Erlangung der Unabhängig-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  keit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991\nBuchstabe b Ziffern i, ii und iii durch einstimmigen Beschluß des        (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf der\nRates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die              Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abgerufenen\nBeträge nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend erhöht.               Teil ihrer Beiträge gemAß Artikel 6 und der in Artikel 32 vor-\nIn diesem Falle erhält das betreffende Land weiterhin die in         gesehenen Finanzregelung zu zahlen.\nAbsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv wrgesehene Zuweisung, jedoch\nnach den Verwaltungsregeln des Titels lt Kapitel 1 im dritten Teil                                  .... Artikel 8\ndes Abkommens.                                                           (1) Die Mitgfl8dstaaten wrpftichten sich, der Bank gegenOber\ndie selbstsct-..ldnerische 8Qrg9c:haft für alle finanziellen Verpflich-\nArtikel 3\ntungen zu Obernehmen. de sich fQr Ihre Dartehensnehmer aus\nZu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag konvnen Darlehen bis     den Vertrigen ergeben. welche de Bank aufgrund von Artikel 1\nzu 1225 Millionen ECU. welche die Bank zu den von ihr gemäß          des Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen und der ent-\nihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln ge-          sprechenden Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebe-\nwährt.                                         ·                     nenfalls der Artikel 104 und 109 des Abkommens über Darlehen\nDiese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:                    aus ihren Eigenmitteln geschlossen hat\na) bis zu 1200 Milf10nen     ECU für Finanzierungen in den AKP-          (2) Die In Absatz 1 genannte BOrgschaft beschrlnkt sich auf\n75 % des Gesamtbetrags der von der Bank aufgrund sAmtlicher\nStaaten,\nOartehensvertrA bereitgestellte Mittel; sie wird fOr d\"Mt Deckung\nb) bis zu 25 Milr1011en ECU für Fananzierungen in den LAndem         jeglichen Risikos Obemonvnetc.\nund Gebieten.\n(3) Bei den Mittelbindungen im Sime der Artikel 104 und 109\nArtikel 4                               des Abkommens kOnnen die .M\"rtgliedstaaten unbeschadet der in\nden Absätzen 1 und 2 genannten GesamtbOrgschaft auf Antrag\nFOr die Fl\"l8nZierung der in Artikel 235 des Abkommens und in     der Bank In be901M:leren Flllen gegenQber dieser zu einem Satz\nden entsplechellden Bestimnu,gen .des Beschlusses genannten          wn Ober 75 %, der bis zu 100\" der~ der Bank in Rahmen der\nZklsverg()tLa,g wird ein HOc:hstbelrag von 280 Millionen ,ecu·       81 ltsplec:f181 Iden Darletl8lllMll1rt.ge bereitgestellte Mittel gehen\naus den in Al1lkel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten         kann, die BOrgschaft Obernehmen.\nZuschüssen und ein Höchstbetrag von 6 Millionen ECU aus den in\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genamten Zuschüssen             (4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der\nvorgesehen.                                                          Absätze 1, 2 und 3 werden in BürgschaftvertrAgen zwischen den\neinzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.\nDer bei Ablauf des Zeitraums für die Gewährung der Darlehen der\nBank nicht gebundene Teil dieses Betrags fließt wieder den für\nZuschOsse vorgesehenen Mitteln zu: aus denen sie stammen.                                                Artikel 9\nDer Rat kam auf Vorschlag der Konvnission. der im Bnvemeh·              (1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen,\nmen mit der Bank erstent wird, einstimmig eine Aufstockung           die den AKP-Staaten und den Lindem und Gebieten sowie den\ndieses Höchstbetrags beschließen.                                    französischen überseeischen Departements nach dem 1. Juni\n1964 gewährt worden sind, sowie die Er1öse und Erträge aus den\nnach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser Staaten, Länder und\nArtikel 5                               Gebiete sowie Departements erfolgten Transaktionen von haften-\nAlle Fmanzgeschäfte zugunsten der AKP-Staaten sowie der           dem Kapital stehen den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Bei-\nLänder und Gebiete in Übereinstimmung mit dem Abkommen und           tragsleistung an den Fonds, aus dem diese Beträge stammen, zu,\ndem Beschluß werden nach Maßgabe dieses Abkommens zu                 sofern der Rat nicht einstinvnig auf Vorschlag der Kommission .\nLasten des Fonds abgewickelt; ausgenommen hiervon sind Dar-          beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu\nlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt.               verwenden.\nDie Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in Unter-\nArtikel 6                               absatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zustehen, wer-\nden vorher in Abz~ gebracht.\n(1) Die Kommission legt jAhrfich unter BerOcksichtigung der\nVorausschau der Bank fOr die Maßnahmen, deren Verwaltung sie            (2) Unbeschadet des Artikels 192 des Abkommens werden die\nwahrnimmt. den Zahlungsansatz für das folgende Haushaltsjahr         Zinseinnatvnen aus ~ Mitteln, die bei -den in Artikel 319\nsowie den Flffigkeitsplan fOr den Abruf der Beitr1ge fest und teilt  Absatz 4 des Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in\nsie dem Rat vor dem 1. Oktober mit Der Rat beschlie8t darüber        Europa eingezahlt wurden, einem auf den Namen der Kommis-\nmit der in Artikel 21 Absatz 4 w,rgesehonen qualifizierten Mehr-     sion erOffneten Konto gutgeschi1ebelc.\nheit. Die Einzelleiten fOr die Zahk.N,g der Beitrlge durch die\nDie Kommission verwendet diese Eimahmen, nachdem der in\nMitgliedstaaten sind In der in Artikel 32 vcxgesehenen Flf18nZ-\nArtikel 21 genannte EEF-Ausachuß mit qualifizierter Mehrheit\nregelung f ~ .\nStellung genonvnen hat, um\n(2) Die Kommission fOgt dem jähr1ichen Beitragsansatz, den sie\ndem Rat unterbreiten muß, ihre Ausgabenvoranschläge - ein-           - die aus der Kassenhaltung für den Fonds· erwachsenden Ver-\nwaltungs- und Finanzkosten zu bestreiten,\nschließlich derjenigen zu den vorhergehenden Abkommen - für\njedes der vier Jahre bei, die auf das Jahr fotgen, auf das sich der -    kurzfristig und für begrenzte 8etrAge Studien und Gutachten\nAbruf der Beitrlge bezieht.                                              vor allem mit dem Ziel erstellen zu lassen, ihr analytisches,\n(3) Reichen die Beiträge nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf        diagnostisches und konzeptionelles Potential auf dem Gebiet\ndes Fonds im laufe des betreffenden Haushaltsjahres zu decken,           der Strukturanpassungspolitik zu steigern.\nso legt die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzliche\nZahlungen vor; der Rat befindet hierOber so rasch wie möglich mit\nder in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit.                                         Kapltet II\nArtikel 7                                                                 Artikel 10\n(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird bis zur vollständi-        (1) Vorbehaltlich der Artikel        22.  23 und 24 wird der Fonds\ngen Ausschöpfung nach den im Abkommen, im Beschluß und im           unbeschadet der Befugnisse - der Bank für die Verwaltung\nvorliegenden Abkommen vorgesehenen Bestimmungen ver-                 bestimmter Beihilfeformen von der Kommission gemäß der in\nwendet.                            ·                                Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung verwaltet.","178                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\n(2) Vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 werden das Risikokapital                                   Artikel 15\nund die aus dem Fonds finanzierten ZinsvergOtungen von der                 (1) Die Bank übemimmt für Rechnung der Gemeinschaft die\nBank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe der in Artikel 32            finanziele Abwicklung der aus Mitteln des Fonds gewährten Hilfen\nvorgesehenen Finanzregelung für Rechnung der Gemeinschaft              in Form von Risikokapital. Dabei handelt die Bank im Namen und\nverwaltet.                                                             auf Gefahr der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat alle daraus\nfolgenden Rechte, insbesondere die Rechte eines Gläubigers\nArtikel 11                                oder Eigentümers.\nDie   Kommission sorgt fOr die Dun:hfQhrung _der \\IOf11 Rat fest·       (2) Die Bank Obemimmt die finanzielle Abwicklung der aus\ngelegten Hilfepotitik und der leftlinlen fOr die \\IOf11 AKP-EWG·       E\"tgenmitteln gewAtvten Oar1ehen, fOr ö1e ZinsvergOtungen aus\nMinisterrat geml8 Artikel 325 des Abkommens festgelegte                Mitteln des Fonds gezahlt wetden.\nZusammenarbeit bei der Entwicklungsfinng.\nArtikel 16\nArtikel 12\n(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander regel-\nZUr    Erreichung    der Ziele  des  Abkommens    im Bereich der\nmäßig Ober die itmen vorgelegten Finanzierw,gsan sowie\nlnvestitionsfina             und -f&derung wird ein bedeutender Teil\ndes Risikokapitals zur Förderung von Investitionen des privaten\nOber Öle ersten Kontakte, welche die zustAndigen Stellen der\nAKP-Staaten, der LAnder und Gebiete oder anderer BegOnstigter ·\nSektors,     vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen, ver-\nder in Artikel 230 des Abkommens und den entsprechenden\nwendet\nBestimmungen des Beschlusses vorgesehenen Hilfe vor E\"mrei-\nchung ihrer Anträge mit ihnen aufgenommen haben.                                                         Kapitel IU\n(2) Die Kommission und cle Bank unterrichten einander Ober\nden Verlauf der PrOfung der flnanzlen.llgsa. Sie tauschen                                              ~rtlkel 17\nalle Informationen allgemeil III M &II. wn de Hannonisienaig                (1) Um cle   Kohnnz der Kooperationsma8              zu gewlh,.\nder Verwaltungsver1ahren und der entwicklungspolitischen Aus-           leisten und ihre Komplementarität mit den bilateralen Hilfen der\nrichtung der Arbeit sowie die Beurteilung der Anträge zu erleich-       Mitgliedstaaten zu verbessern, Obennittelt die Kommission den\ntern.                                                                   Mitgliedstaaten und deren Vertretern an Ort und Stelle die Kurz-\nbeschreibung der Vorhaben, sobald die Prüfung des Vorhabens\nArtikel 13                                 beschlossen wird.\n(1) Die Kommission prüft die Vorhaben und Programme, die                (2) Die Mitgliedstaaten Obermitteln l'lrerseits der Kommission\nnach Artikel 233 des Abkommens und den entsprechenden                  regelmAßig die fortgeschriebenen Aufstellungen der Entwick-\nBestimmungen des Beschlusses für eine Fananzierung durch               lungshilfen, die sie gewährt haben oder zu gewähren beabsich-\nZuschüsse aus dem Fonds in Betracht kommen.                             tigten.\nDie Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß                 (3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln sich\nTitel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens und den               ebenfalls im Rahmen der Arbeiten des in Artikel 21 genannten\nentsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt wer-              EEF-Ausschusses die ihnen verfügbaren Daten über die anderen\nden, ebenso wie die Vorhaben und Programme, die für die                 bilateralen, regionalen und multilateralen Hilfen, die zugunsten\nbesondere Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten   der AKP-Staaten gewährt wurden oder vorgesehen sind.\nTeils des .Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen\ndes Beschlusses in Betracht kommen.                                         (4) Die Bank informiert die namentlich benannten Vertreter der\nMitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig und vertraulich\n(2) Die Bank prüft die Vorhaben und Programme, die nach ihrer        über die Vorhaben zugunsten der AKP-Staaten, die sie zu prüfen\nSatzung und gemäß den Artikeln 233 und 236 des Abkommens                beabsichtigt.\nsowie den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für\neine Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln mit\nZinsvergütung oder durch Risikokapital In Betracht kommen.                                              Artikel 18\n(3) Die produktionsbezogenen Vorhaben und Programme in                   ( 1) Die in Artikel 281 des Abkommens vorg_esehene Program-\nden Bereichen Industrie, Agro-lndustrie, Fremdenverkehr, Berg-          mierung wird in jedem AKP-Staat unter der Verantwortung der\nbau, Enefgie sowie die damit zusammenhAngenden Vorhaben                 Kommission und unter Betelligq der Bank durchgefQhrt.\nund Programme im Verketn- IRI Telekonvnunikati                              (2) ZW Vorbereilung der Programmiena,g nimnt die Kommis-\nwerden der Bank vorgelegt. die prQft, ob sie für eine der von ihr       sion in Benehmen mit den Mitgliedstaaten, i1Sbe901 ldere den an\nverwalteten HiHen in Betracht kommen.                                   Ort l.l1d Steile vertretenen Mitgliedstaalen,. sowie in Verbindung\n(4) Stellt sich bei der PrOfung eines Vorhabens oder ~s             mit der Bank eine Analyse der wirtschaftliche tage jedes AKP-\nProgramms durch die Kommission oder durch ö1e Bank heraus,              Staates vor. um die Hindernisse für die Entwicklung ermitteln und\ndaß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der von ihnen          beurteilen zu kOmen, welche Ausrichtungen dementsprechend\nverwalteten Hilfen in Betracht kommt, so Obermitteln sie einander       notwendig sind.               ·\ndiese Anträge nach Unterrichtung des etwaigen Begünstigten.             (3) Die in Absatz 2 genannte Analyse betrifft femer ö1e Sektoren,\nin denen die Gemeinschaft besonders aktiv ist. sowie Sektoren,\nfür die ein Antrag auf UnterstOtzung durch die Gemeinschaft in\nArtikel 14                                  Betracht gezogen werden kann; dabei wird die Interdependenz\nUnbeschadet des allgemeinen Auftrags, den die Bank von der           zwischen den Sektoren berOcksichtigt und eine. eingehende\nGemeinschaft für die Einbeziehung des Kapitals und der Zinsen           Evaluierung der bisherigen Gemeinschaftshien sowie der dabei\nder Sonderdarlehen und der Transaktionen im Rahmen der                  gesammelten Erfahrungen zugrunde gelegt.\nbesonderen Finanzierungsfazilitlt der vorhergehenden Abkom·                  (4) Die in Absatz 2 genamte Analyse erstreckt sich auch auf\nmen erhielt, übernimmt die Kommission für Rechnung der                   Umfang und WH'ksamkeit der bisherigen oder geplanten gesamt-\nGemeinschaft die finanzielle Abwicklung der Geschäfte, die in           wirtschafdichen oder sektorbezogenen Reformen des betreffen-\nForm von Zuschüssen, Transfers oder der besonderen Finanzie-             den Staates und auf seinen Fenanzbedatf, um insbesondere\nrungsfazilität aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leistet die    die Durchführung der Bestimmungen von Titel III, Kapitel 2,\nZahlungen nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanz-            Abschnitt 3 im dritten Teil des Abkonvnens über die Unterstützung\nregelung.                                                                der Strukturanpassungsmaßnahmen zu erleichtern.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                               179\n(5) Unter Zugrundelegung der in Absatz 2 genannten Analyse          e) Auf Antrag des betreffenden AKP-Staats und im Einverneh-\nund def von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten Vor-                   men mit diesem wird der für die Durchführung des Programms\nschläge erfolgt ein Gedankenaustausch zwischen diesem Staat,                 verantwortlichen AKP-Stelle technische Hilfe bereitgestellt.\nder Kommission und der Bank für den in ihre Zuständigkeit\nBei den Verhandlungen über die technische Hilfe trägt die\nfallenden Bereich gemäß Artikel 282 des Abkommens, um das\nKommission dafür Sorge, daß diese technische Hilfe die Auf-\nRichtprogramm für die GemeinschaftshiHe zu erstellen.\ngabe übernimmt.\n- die operationelle Durchführung des Programms zu kon-\nArtikel 19\ntrollieren;                   ·\n(1) Bevor die Kommission, d°Mt Bank - fOr    den in ihre Zuständig-\n- dafür zu sorgen, daß die Einfuhren nach einer möglichst\nkeit fallenden Bereich - und der betreffende Staat gemeinsam das\numfassenden Konsultation der Lieferanten aus EWG und\nin Artikel 281 des Abkommens vorgesehene Richtprogramm\nAKP zu den besten Preis/Leistungsbedingungen vorge-\nerstellen, bereitet die Kommission mit der Bank fOr jedes Land\neine Zusammenfassung mit den Ergebnissen der Programmie-\nnommen werden;\nrungsvorbereitung, dem oder den in Betracht gezogenen Schwer-               - den Importeuren - soweit es technisch möglich und wirt-\npunktbereichen für die Gemeinschaftshife und den geplanten                     schaftlich gerechtfertigt ist-, Ratschläge zu erteilen, wie sie\nMaßnahmen zur Durchsetzung der Ziele in d°MtSen Bereichen vor;                 ihre Absatzmärkte erweitern können.\ngegebenenfalls wird darin auch die Frage erörtert. ob der betref-\nDie technische Hilfe kann den Importeuren gegebenenfalls,\nfende Staat die Strukturanpassungsmittel in Anspruch nehmen\nsofern sie dies wünschen und wenn die einzuführenden Güter\nkann, und ferner die Hilfe der Gemeinschaft in großen Zügen\nhomogen sind, bei der Bündelung ihrer Aufträge behilflich\nskizziert.\nsein, damit sie ein besseres Preis/Leistungsverhältnis er-\nDie Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank              zielen.\nprüfen dieses Dokument in dem in Artikel 21 genannten EEF•\n(2) Die Kommission unterdchtet die Mitg~staalen - soweit er-\nAusschuß, um den allgemeinen Rahmen der ZUsammenarbeit der\nGemein9chaft mit jedem AKP-staat festzulegen und eoweit wie            forderlich. jedoch mindestens einmal Im Jahr - Ober die Dun:h-\nfQtvung der Hffsprogranvne fÖr die Strukturanpassu und Ober\nmOgrlCh die Kohlrenz und die Komplementaritlt der Gemein-\nalle Probleme im Zusammenhang mit der Frage der weiteren\nschaftshiHe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.\nAnspruchsberechtigung. Diese Unterrichtung, der alle für eine\nMöglichst bald nach dieser Prüfung legen die Kommission, die           Beurteilung erforder1ichen Daten - einschließlich statistischer\nBank - für den in ihre Zuständigkeit lallenden Bereich - und der       Daten - beigefügt sind, erstreckt sich insbesondere auf die\nbetreffende Staat gemeinsam ein Richtprogramm vor.                     ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens, das mit der fOr\ndie Durchführung des Progranvns verantwortlichen AKP-Stelle\n(2) Das Richtprogramm fQr äfft Gemeinschaftshilfe fOr die ein-\ngeschlossen wurde, einschließlich der Bestimmungen Ober die\nzelnen AKP-Staaten wird den Mitgliedstaaten zugeleitet. damit\nKonsultationen nach Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedanken-\neine Erörterung zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der\nstrich. Anhand dieser Information, aufgrund der Abwicklung der\nKommission und der Bank stattfinden kann. Diese Erörterung\nEinfuhrprogramme und der Koordinierung mit den übrigen Mittel-\nfindet auf Antrag der Kommission oder eines bzw. mehrerer\ngebern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die in Ab-\nMitgliedstaaten statt.\nsatz 1 festgelegten Durchführungseinzelheiten dieser Programme\n(3) Die Bestimmungen des Artikels 18 und des vorliegenden          anpassen.\nArtikels über die nationale Programmierung gelten mit den ent-\nsprechenden Anpassungen für die regionale Programmierung\nunter Zugrundelegung von Artikel 160 des Abkommens.\nKapitel IV\nArtikel 20\nArtikel 21\n(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Förderung\nvon Strukturanpassungsmaßnahmen werden ausgehend von                     (1) Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel\nfolgenden Grundsätzen durchgeführt:                                   des Fonds ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der\nMitgliedstaaten, .EEF-Ausschue•         genannt. eingesetzt.\na) Die Kommission beurteilt bei ihrer Untersuchung der Lage der\nbetreffenden Staaten auf der Grundlage einer Diagnose, die       Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein·vertreter der Kom-\nanhand der in Artikel 246 des Abkommens genannten lndika·        mission; die Sekretariatsgeschäfte werden        von der Kommission\ntoren erstellt wurde, die Reichweite &a'ld die Wubamkeit der     wahrgenommen.\neingeleiteten oder geplanten Reformen in den unter diesen        Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses\nArtikel fallenden Bereichen. insbesondere auf dem Gebiet der     teil.\nWährungs-, Haushalts· und Steuerpofltik.\n(2) Der Rat beschließt einstinvnig die Geschlftsordnung des\nb) Die StrukturanpassungshiHe ist direkt an Aktionen und Maß-         EEF-Ausschusses.\nnahmen zu binden, die der betreffende Staat im Rahmen einer\nsolchen Anpassung durchführt.                                       (3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden\nwie folgt gewogen:\nc) Die Auftragsvergabeverfahren müssen hinreichend flexibel\nsein, so daß sie auf die in den betreffenden AKP-Staaten         Belgien                              8\nüblichen Verfahren in Verwaltung und Handel abgestimmt           Dänema~                              5\nwerden können.\nBundesrepublik Deutschland          52\nd) Vorbehaltlich des Buchst~n c legt jedes zur Förderung der\nGriechenland                         4\nStrukturanpassung bestimmte Programm das Vergabeverfah-\nren für die Einfuhren und in d\"eesem Ratvnen die Auftragswerte   Spanien                             13\nfür die drei folgenden Vergabeverfahren fest:                    Frankreich                          49\n- internationale Ausschreibung;                                        lr1and                                2\nItalien                             26\n- beschränkte Konsultation;\nLuxemburg\n- freihändige Vergabe.·\nNiederlande                         12\nWas jedoch die Einfuhren des staatlichen und halbstaatlichen\nSektors betrifft, so sind die für öffentliche Aufträge üblichen  Portugal                              3\nVerfahren anzuwenden.                                 .          Vereinigtes Königreich              33","180                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\n(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer          a) zu der Frage, ob die AKP-Staaten die Mittel für die Struktur-\nqualifizierten Mehrheit von 133 Stimmen ab, die die Zustimmung            anpassungshilfe in Anspruch nehmen können - außer in den\nvon mindestens sechs Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.                 FAiien, in denen dieser Anspruch gemäß Artikel 246 Absatz 2\n(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die             des Abkommens automatisch besteht,\nin Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in        b) zu den Finanzierungsvorschlägen für Vornaben und Pro-\nArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten FaU durch einstimmi-             gramme im Wert von mehr als 2 Mio. ECU nach einem schrift-\ngen Beschluß des Rates geändert werden.                                   lichen Verfahren oder nach einem normalen Verfahren, des-\nsen Bedingungen und Einzelheiten in der Geschäftsordnung\nArtikel 22                                  nach Artikel 21 Absatz 2 festgelegt werden,\n(1) Der EEF-Ausschuß konzentriert seine Arbeiten auf die         c) zu den Fananzierungsvorllgen f(ir eine Strukturanpas-\nwesentlichen Probleme der Zusammenmbeit mit jedem einzelnen               sungshilfe oder zur Anwendung der besonderen Fmanzie-\nLand und bemüht sich im Hinblick auf die angestrebte KohArenz             rungsfazilitlt (SY~IN), unabhängig davon, wie hoch der\nund Komplementarität um eine angemessene Koordinierung der                jeweilige Betrag ist,\nKonzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft ~ ihrer Mitglied-           d) zu den Fananzierungsvorlägen, die regetmAßig gemäß\nstaaten.                                                                  Artikel 9 Absatz 2 (Verwendung der Zinsen) unterbreitet\n(2) In den Aufgabenbereich des EEF-Ausschusses fal1en:                 werden.\n- die Programmierung der Gemeinschaftshiffe,                           (2) Die Kommission ist befugt. Maßnahmen im Wert von weni-\nger als 2 Mio. ECU ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zu ge-\n- die Kontrone der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe,               nehmigen.\n-   der Entscheidungsprozeß.                                           (3) Die FinanzierungsvorlAge geben insbesondere Auskunft\nOber den Zusammenhang zwischen Vorhaben ll'ld Aktionspro-\nArtikel 23                            galllmta'I und. Entwicktungsaua des oder der betleffalden-\nIm Rahmen der Programmierung zielt die PrOfung gernl8            Llnder ec,wle Ober in Übaeil 1811nmung mit den             \"°\"  der\nArtikel 19 darauf ab, zu dem wOnschenswerten Konsens zwi-           Gemeinschaft unterstOtzten sektorbezogenen oder gesamtwirt-\nschen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu gelangen.           schaftficheh Politiken. Sie geben Aufschluß Ober die Verwendung\nDiese Prüfung erfolgt im EEF-Ausschuß und erstreckt sich            früherer Gemeinschaftshilfen an diese Under für den gleichen\nSektor; soweit vorhanden wird die Evaluierung der einzelnen\n-   auf den allgemeinen Rahmen der Zusarnmenalbeit der              Vorhaben für den betreffenden Sektor beigefQgl\nGemeinschaft mit jedem AKP-staat, ilsbesolldere auf den\noder die in Betracht gezogenen Schwerpunktbere ll'ld die           (4) Zwecks Beschleunigung der Verfahren kOnnen die Fenanzie-\nMaßnaMW\\ durch die die Zielvorstellung fOr diese Bereiche       rungsvorschllge Globalbeträge betreffen, sofern es um folgende\ndurchgesetzt werden sollen, sowie die in Aussicht genomme-      Bereiche geht:\nnen al1gemeinen Leitlinien für die Durchführung der regionalen  a) Ausbildung;\nZusammenarbeit;\nb) Kleinstvorhaben;\n-   auf die Kohärenz und die Komplementarität der Gemein-\nschaftshilfe mit der Hilfe der· Mitgliedstaaten.                c) Absatzförderung;\nSollte sich der in Unterabsatz 1 genannte Konsens nicht erzielen   d) MaßnahmenbOndel begrenzten Umfangs in einem bestimm-\nlassen, so gibt der Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaates            ten Sektor;\noder der Kommission seine Stellungnahme nach Maßgabe des           e) technische Zusammenarbeit.\nArtikels 21 mit qualifizierter Mehrheit ab.\nArtikel 26\nArtikel 24\n(1) Beantragt der EEF-Ausschu8 wesenUiche Änderungen\nZum Punkt Kontrolle der Durchführung der Zusammenarbeit\neines Vorschlags nach Artikel 25 Absatz 1 oder wurde dieser\nwerden im EEF-Ausschuß erörtert:\nVorschlag nicht befürwortet, so konsultiert die Kommission die\n- die entwicklungspolitischen Probleme und alle allgemeinen         Vertreter des oder der betroffenen AKP-Staa.ten.\nProbleme im Zusammenhang mit der Ourchfütvung der ver-\nschiedenen Vornaben oder Programme, die aus den von der\nNach dieser Konsultation teilt die l<ommisslon den Mitgliedstaaten\nauf der nichsten Sitzu,g des EEF-Ausschusses die Konsulta-\nKommission V8fW81teten Mitteln finanziert werden, wobei die\ntiOIINl'gebllisse mit.\nErfatvungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten berOck·\nsichtigt werden;                                                    (2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die\nKommission dem EEF-Ausschuß auf einer folgenden Sitzung\n- das Konzept, das die Gemeinschaft und lve Mitgliedstaaten\nder StrukturanpassungshiHe für die betreffenden Staaten\neinen Oberarbeiteten oder 8lglnzten FinanzierungsYolag vor-\nlegen.\nzugrunde legen;\n(3) Bleibt der EEF-Ausschuß bei seiner ablehnenden Stellung-\n-   die Prüfung gegebenenfalls nötiger Änderungen und An-\nnahme, so unterrichtet die Kommission den oder die betreffenden\npassungen der Richtprogramme und Strukturanpassungs-\nhilfen.\nAKP-Staaten, die beantragen kOmen, daß\n- das Problem im AKP-EWG-Ministerausschß erOrtert wird, der\n- eine HalbzeitOberprüfung, die von der Kommission bei Pro-\nin Artikel 324 des Abkommens vorgesehen ist und nachste-\ngrammen im Zusammenhang mit der Programmierung oder bei\nentsprechendem Antrag vom Ausschuß bei der Genehmigung\nhend ,.Ausschu8 für Zusammenalbeit bei der Entwicklungs-\nvon Vorschlägen vorgenommen wird;\nfinanzierung• genannt wird;\n-   Evaluierungen der GemeinschaftshlHen, wem sie Fragen im        - sie von den beschlu8fasaend Organen der Gemeinschaft\nZusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses aufwerfen.              nach Artikel 27 Absatz 2 gehOrt werden .\n. Artikel 25                                                          Artikel 27\n(1) Zum Punkt Entscheidungsprozeß nimmt der EEF-Ausschuß            (1) Die Vorschllge nach Mikel 25 Absatz 1 werden der\nmit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 21 zu folgendem       Kommission mit der Stetlungnahme des EEF-Ausschusses zur\nStellung:                                                          Beschlußfassung vorgelegt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991                                         181\n(2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des         Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so\nEEF-Ausschusses abzuweichen oder hat dieser einen Vorschlag         zieht die Bank den Antrag zurück oder beschließt. ihn aufrecht-\nnicht befürwortet, so muß sie den Vorschlag· entweder zurück-       zuerhalten. Im letzteren Fall wird der Antrag mit der mit Gründen\nziehen oder so bald wie möglich dem Rat vortegen, der unter den     versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenen-\ngleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß imer-          falls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem\nhalb einer Frist, die in der Regel zwei Monate nicht Obersehreiten· Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungs-\ndarf, beschfießt.                                                   gemAß beschließt\nIn letzterem Fall kam, wenn es um FI08flZierungsvorschlAge             (4) Befürwortet der Ausschuß ,.A,tikel 2a• eine YOrgeSChlagene\ngeht, der betreffende AKP-Staat, sofern er nicht beschließt, den    Fananzierung mit Risikokapital, so wird der Vorschlag dem Ver-\nAusschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung        waltungsrat der Bank unterbreitet. der darOber satzungsgemäß\nzu befassen, dem Rat geml8 Artikel 289 Absatz 3 des Abkom-          beschließt\nmens vor der endgültigen Entscheidung alle Unter1agen übermit-      Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so\nteln, cfee ihm zur vollständigeren Information des Rates notwendig  unterrichtet d\"ee Bank gemAß Artikel 289 Absätze 2 und 3 des\nerscheinen, und er kann von dem Präsidenten und den Mitgfee-\nAbkommens die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staa-\ndern des Rates gehört werden.\nten; diese können beantragen\n-   daß die Frage im Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Ent-\nwicklungsfinanzierung zur Sprache gebracht wird, oder\nArtikel 28\n-   daß sie von der zuständigen Stelle der Bank angehört werden.\n(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der\nNach dieser Anhörung kann die Bank\nRegierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend .,Ausschuß\n,Artikel 28' • genannt - eingesetzt.                                -   entweder beschließen, diesem Vorschlag nicht stattzugeben,\nDen Vorsitz Im Ausschuß .,Artikel 2a• fOhrt der Vertreter des . - oder den ·Mitgliedstaat. der Im Ausschuß .Artikel 2a· den\nMitgliedstaates, der den Vorsitz Im Rat der Gouvemeunt der Bank         Vorsitz fOhrt, ersuchen, eo bald wie mOglch den Rat zu befas-\nhat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der           sen.\nBank wahrgenommen.\nIm letzteren Fall wird der Vorschlag mit der Stellungnahme des\nEin Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Aus-         Ausschusses ,.Artikel    2a·  and gegebenenfalls der Beurteilung\nschusses teil.                                                      durch den Vertreter der Kommission sowie allen Unterlagen, die\ndem betreffenden AKP-Staat zur vollstlndigenln Information des\n(2) Der Rat legt ·cfae Geschäftsordnung des Ausschusses\nRates notwendig erscheinen, dem Rat vorgelegt.\n.,Artikel 28\" einstimmig fest.\nDer Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedingungen\n(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehr-\nwie der Ausschuß „Artikel 28\".\nheit im Ausschuß werden nach Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5\ngewogen bzw. festgestellt.                                          Bestätigt der Rat die Stellungnahme des Ausschusses .Arti-\nkel 28\". so zieht die Bank ihren Vorschlag zurück.\nBefürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so leitet\ndiese die satzungsmäßigen Verfahren ein.\nArtikel 29\n(1) Der Ausschuß „Artikel 28\" nimmt zu den ihm von der Bank\nunterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zinsvergütung sowie\nzu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit Risikokapital mit                                  Artikel 30\nqualifizierter Mehrheit Stellung.                                      (1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich - jede für\nBei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der           ihren Zuständigkeitsbereich-. unter welchen Bedingungen die\nKommission darlegen, wie diese die Vorschläge beurteilt. Diese      von ihnen verwaltete Hilfe der Gemeinschaft von den AKP-\nBeurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Vorhaben     Staaten, den Ländern und Gebieten oder etwaigen sonstigen\nmit der Entwicklungshilfepofitik der Gemeinschaft, den im Abkom-    Begünstigten verwendet wird.\nmen festgelegten Zielen der Zusammenarbeit bei der Finanzie-\nrung der Entwicklung und den vom AKP-EWG-Ministerrat fest-            (2) Die Kommission und die Bank vergewissern sich ferner -\ngelegten allgemeinen Leitlinien.                                    jede für ihren Zuständigkeitsbereich - In enger Vert>indung mit\nden verantwortlichen BehOfden des oder der betreffenden Lin-\nDer Ausschuß kam ferner auf Antrag der Bank bzw. eines oder         der, unter welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finan-\nmehrerer Mitglieds1aaten oder mit Zustimmung der Bank aJlge-        zierten Vorhaben von den Begünstigten genutzt werden.\nmeine oder spezifische Fragen im Zusammenhang mit den EIB-\nTAtigkeiten In AKP-Staaten sowie Fragen betreffend die Evalu-          (3) Im Rahmen der Absitze 1 und 2 untersuchen cfee Kommis-\nierungen der TAtigkeiten der Bank gemäß Artikel 30 Absatz 6         sion und die Bank. inwieweit die in den Artikeln 220 und 221 des\nerörtern.                                                           Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des\nBeschlusses gesetzten Ziele erreicht wurden.\n(2) Die dem Ausschuß \"Artikel 28\" von der Bank vorgelegten\nUnterlagen geben insbesondere Aufschluß Ober den Zusammen-           (4) Die Bank übermittelt der Kommission regelmäßig alle Infor-\nhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaussichten         mationen Ober die Durchführung der mit        von  ihr verwalteten\ndes oder der betreffenden Länder und enthalten gegebenenfalls      Fondsmitteln finanzierten Vorhaben.\nAngaben Ober die von der Gemeinschaft gewährten rückzahl-\nbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen wie auch zur           (5) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat nach\nVerwendung der früheren Hilfen für den gleichen Sektor; soweit     Ablauf des Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen Ober die\nvorhanden werden die Evaluierungen der einzelnen Vorhaben in       Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingun-\nbesagtem Sektor beigefügt.                                         gen. Der Bericht der Kommission und der Bank enthält außerdem\neine Bewertung des Einflusses der Gemeinschaftshilfe auf die\n(3) Befürwortet der Ausschuß „Artikel 28\" einen Antrag auf ein   wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Empfängerländer.\nDarlehen mit Zinsvergütung, so wird der Antrag mit der mit\nGründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gege-            (6) Der Rat. wird regelmäßig von dem Ergebnis der von der\nbenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission      Kommission und der Bank vorgenommenen Evaluierung der lau-\ndem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungs-    fenden oder abgeschlossenen Vorhaben, insbesondere mit Blick\ngemäß beschließt.                                                  auf die angestrebten Entwicklungsziele, unterrichtet.","182                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil ll\nKapitel V                             Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt dem Rat und\nder Kommission jedes Jahr einen Bericht Ober die Abwicklung der\nMaßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Fondsmitteln finan-\nArtikel 31\nziert werden.\n(1) Die Beträge der in Titel II, Kapitel 1 im dritten Teil des\n(6) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Bank die\nAbkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des\nListe der Informationen, die die Bank ihr in regelmAßigen Abstln-\nBeschlusses genannten Stabex•Transfers werden in ECU BUS·\ngedrückt.                    .                                       den übermittelt. um itv die Beurteilung der Becfmgungen. unter\ndenen die Bank 1v Mandat ausObt. zu ermöglichen und eine enge\n(2) Die ZahllM1Q8n erfotgen in ECU.                               Abstimmung zwischen Kommission und Bank zu fOrdem.\n(3) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jltv1ich einen\nzusammenfassenden Bericht Ober das Ftmktionieren des                                             Artikel 34\nSystems zur Stabilisierung der AusfuhrertOse und Ober die Ver-\n(1) Der Restbetrag des Fonds. der durch das Interne Abkonr\nwendung der Transfermittel durch die AKP..staaten vor.\nmen von 1975 Ober die Fmanzierung und Verwaltung der Hilfe der\nIn diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der           Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem\nTransfers auf die Entwicklung der Sektoren. in denen sie ve,wen.     genannten Abkommen und der am 1. Mlrz 1980 geltenden Rege-\ndet wurden, dargelegt.                                               lung verwaltet.\n(4) Absatz 3 gilt auch für die Linder und Gebiete.                Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von\n1979 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemein-\nschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten\nAbkommen und der am 28. Februar 1985 geltenden Regelung\nKapitel VI                             verwaltet\n. lkel                               Der Reslbelrag des Fonds. der durch das w.ne Abkonmerl von\nArt        32                           1985 Ober die Finanziena1g und Verwalllq der t11t, d e r ~\nDie ~ zu cleNm Abkonvnen wer• - schaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemlB dem genannten\nden in einer Finanzregelung festg~ die der Rat bei lnkrafttre-       Abkommen und der am 28. Februar 1990 geltenden Regelung\nten des Abkommens mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen        verwaltet.\nqualifazierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der Kommission            (2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbetra-\nund nach AnhOrung der Bank zu den sie beCr9ffenden Bestimmun-- ges das fehlen von Mitteln die .ordrulgsgemlße OurchfOhrung\ngen sowie nach AnhOrung des geml8 Artikel 206 des Vertrages von Vorhaben. die 1m Rahmen der in Absatz 1 genannten Fonds\neingesetzten Rechnungshofs erll8t.                                   finanziert werden, so kaM die Kommission gemAß Artikel 21\nzusätzliche Fsnanzierungsvorschläge unterbreiten.\nArtikel 33\nArtikel 35\n(1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres stellt die Kommi~\ndie Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres sowie die Uber-           (1) Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten\nsicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds auf.              nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die\nRegierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifazieren dem\n(2) Unbeschadet von Absatz 5 übt der gemlß Artikel 206 des        Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften,\nVertrages eingesetzte Rechnungshof seine Befugnisse enlspfe-         da8 die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen\nchend der Erklärung zu Artikel 206 des Vertrages auch in bezug       Verfahren abgeschlossen sind.          ·\nauf die Geschäfte des Fonds aus. Die Art und Weise, wie der\nRechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in der in Artikel 32         (2) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie\nvorgesehenen Finanzregelung festgelegt.                              das Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen. Es bleibt jedoch\nso lange in Kraft. bis die vom Fonds nach dem Abkommen und\n(3) Die Entlastung bei der Finanzverwaltung des Fonds wird der    dem genamten Protokoll durchgeführten Finanzierungen voll-\nKommission vom Europäischen Par1ament auf EmpfeNung des             ständig abgewickelt sind.\nRates erteilt, der mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 21\nAbsatz 4 beschließt.\nArtikel 36\n(4) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen\nDieses Abkommen ist in einer Urschrift in dlnischer, deutscher,\nentsprechend Artikel 30 Absatz 4 zur Vertogw,g, damit er die aus\nengischer, franz6sischer, griechischer, italienischer, nieder1An·\nFondsmitteln geleistete Hilfe anhand von Belegen kontro1ier8n\ndischer, poc1ugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt. wobei\nkam.\njeder Wortlaut gteichennaßen V8fbindlich ist; es wird Im Archiv\n(5) Die Finanzierungen aus den von der Bank ve,walteten          des Generalsekretariats des Rates der Europlischen G8f118in.\nMitteln des Fonds unterliegen den Kontrolle und Entlastoogsver·      schatten hinterlegt; dieses Obermittelt der Regierung jedes Unter-\nfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getltigten      zeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift."]}