{"id":"bgbl2-1990-9-6","kind":"bgbl2","year":1990,"number":9,"date":"1990-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/9#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_9.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen","law_date":"1990-02-21T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1990        165\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall\nund den Informationsaustausch über Kernanlagen\nVom 21. Februar 1990\nDas in Moskau am 25. Oktober 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichti-\ngung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaus-\ntausch über Kernanlagen ist nach seinem Artikel 11 am\n16. Februar 1989\nin Kraft getreten.\nDie in Bonn am 13. Juni 1989 durch gleichlautende\nVerbalnoten in Ausführung des Artikels 5 des Abkommens\ngeschlossene Vereinbarung ist nach ihrem letzten Absatz\nam\n8. Januar 1990\nin Kraft getreten.\nDas Abkommen und die deutsche Note werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hohlefelder","166                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschlanq\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall\nund den Informationsaustausch über Kernanlagen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Diese Stellen stimmen miteinander die praktischen Maßnah-\nmen zur Erfüllung der in den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens\nund\nvorgesehenen Verpflichtungen ab.\ndie Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -\nausgehend von ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkom-                                Informationsaustausch\nmen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichti-\ngung bei einem nuklearen Unfall - im folgenden Übereinkommen                                     Artikel 5\ngenannt-,                                                              (1) Beide Seiten übergeben einander mindestens einmal jähr-\nlich Informationen über den Betrieb von Kernanlagen sowie\nin Übereinstimmung mit den Prinzipien der Zusammenarbeit im      andere technische Informationen zur Nutzung bei der Beurteilung\nRahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,                der möglichen Folgen eines Unfalls in diesen Anlagen, die auf der\nSeite, die die Informationen erhält, auftreten könnten, und bei der\nüberzeugt· von der Bedeutung einer engen Zusammenarbeit          Erarbeitung der zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt\nzwischen ihnen zur Begrenzung der grenzüberschreitenden Fol-        notwendigen Maßnahmen.\ngen möglicher Freisetzungen radioaktiver Stoffe -\n(2) Eine Liste der Anlagen sowie Art und Umfang der zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                  übermittelnden Informationen werden von beiden Seiten einver-\nnehmlich durch Notenwechsel festgelegt. Zu diesem Zweck wer-\nBenachrichtigung bei einem nuklearen Unfall               den die beiden Seiten spätestens drei Monate nach Inkrafttreten\ndieses Abkommens Konsultationen durchführen. Beide Seiten\nArtikel 1                             werden dann regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, Konsulta-\ntionen über die übermittelten Informationen und über Fragen der\nDieses Abkommen bezieht sich in dem Teil, der die Benachrich-    internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit\ntigung bei einem nuklearen Unfall betrifft, auf die Anlagen und die der Kernenergiewirtschaft durchführen.\nTätigkeiten, die in Artikel 1 des Übereinkommens angeführt sind.\n(3) Beide Seiten bestimmen die Stellen, welche die Bestimmun-\ngen dieses Artikels durchführen.\nArtikel 2\n(4) Die Informationen, die gemäß diesem Artikel übermittelt\nBei jedem Unfall auf dem Gebiet einer Seite im Zusammenhang\nwerden, sind ausschließlich für die in diesem Artikel genannten\nmit Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 1 des Überein-\nZwecke zu verwenden, sofern die nach Absatz 3 dieses Artikels\nkommens, in dessen Folge eine Freisetzung radioaktiver Stoffe\nbestimmten Stellen nichts anderes vereinbaren.\nauf das Gebiet der anderen Seite stattfindet oder stattfinden kann,\ndie für sie vom Standpunkt der Strahlensicherheit von Bedeutung\nsein könnte, benachrichtigt die erstgenannte Seite die andere                                    Artikel 6\nSeite unverzüglich auf direktem Wege darüber und stellt ihr die\nFür die Kosten, die durch die gegenseitige Information verur-\nvorhandenen Informationen gemäß Artikel 5 des Übereinkom-\nsacht werden, machen beide Seiten keine Erstattungsansprüche\nmens zur Verfügung.\ngeltend. Falls die Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen\nArtikel 3                              Kosten verbunden ist, hat die ersuchende Seite diese zu tragen.\nJede Seite benachrichtigt unverzüglich die andere Seite, wenn\nauf ihrem Gebiet eine außerordentlich hohe Strahlungsintensität                          Sonstige Bestimmungen\nfestgestellt wird, die nicht durch Kernanlagen oder Tätigkeiten auf\nihrem Gebiet verursacht ist und die Folgen vom Standpunkt der                                    Artikel 7\nStrahlensicherheit für die andere Seite haben kann.                    Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten bei-\nder Seiten, die sich aus früher von ihnen geschlossenen Überein-\nArtikel 4                              künften ergeben.\n( 1) Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens                                   Artikel 8\nwerden\nMeinungsverschiedenheiten jeglicher Art, die sich aus der Aus-\n- von seiten der Bundesrepublik Deutschland vom Bundesmini-          legung und Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden auf\nster für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit              dem Verhandlungswege zwischen beiden Seiten beigelegt.\n- von seiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom\nStaatskomitee der UdSSR für dfe Nutzung der Atomenergie                                     Artikel 9\ndurchgeführt.\nAuf Ersuchen einer Seite werden bilaterale Verhandlungen\nBeide Seiten werden einander auf diplomatischem Wege Ände-       über Fragen einer Änderung dieses Abkommens durchgeführt.\nrungen dieser Stellen mitteilen.                                    Jede Änderung erfordert das Einverständnis beider Seiten.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1990                                               167\nArtikel 10                                  teilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-\ngen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\nlegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.                                                     Artikel 12\nDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nJede Seite kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung\nan die andere Seite auf diplomatischem Wege kündigen. In die-\nsem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Eingang der\nArtikel 11\nschriftlichen Mitteilung der einen Seite bei der anderen Seite\nDieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem          außer Kraft, wenn in der Mitteilung kein späteres Datum genannt\nbeide Seiten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitge-       wird.\nGeschehen zu Moskau am 25. Oktober 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nSchewardnadse\nAuswärtiges Amt\n431 - 466.21 SOW SB 4\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\nbliken vorzuschlagen, folgende Vereinbarung zu Artikel 5 des Abkommens vom 25. Oktober\n1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem\nnuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen (im folgenden „Abkom-\nmen\" g~nann!) zu schließen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken haben in dem Bestreben, daß der Informationsaustausch über\nAnlagen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie und der Erfahrungsaustausch über ihren\nBetrieb zur Verbesserung ihrer Sicherheit und damit zur Verhinderung eines nuklearen\nUnfalls beitragen, in Ausführung des Artikels 5 des Abkommens vom 25. Oktober 1988\nfolgendes vereinbart:\n1.       Kernanlagen, die nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom Austausch von\nInformationen und Erfahrungen erfaßt werden\n1.1 .    Zunächst soll der Informations- und Erfahrungsaustausch Anlagen zur friedlichen\nNutzung der Kernenergie wie Kernkraftwerke und die dazugehörigen Lager für\nfrische und abgebrannte Brennelemente umfassen. Die Einbeziehung anderer Anla-\ngen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie kann von beiden Seiten im Einzelfall\nzusätzlich abgesprochen werden.\n1.2.     Beide Seiten sind bestrebt, daß der Informations- und Erfahrungsaustausch letztlich\nalle Anlagen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie unter Einbeziehung der\nBehandlung und Endlagerung radioaktiver Abfälle umfaßt.\n2.       Art und Umfang der nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens auszutauschenden\nInformationen\n2.1.      Die Informationen über die unter Nummer 1 erwähnten Kernanlagen sollen zumin-\ndest die in der Anlage zu dieser Note aufgeführten Angaben umfassen.\n2.2.     Bei als Referenzanlagen ausgewählten Anlagen wird ein Vergleich der Auslegungs-\nmerkmale einschließlich der Sicherheitsanforderungen erstellt.","168                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nZunächst sind hierfür folgende Anlagen vorgesehen:\na) Neckarwestheim-1 (900 MWe-Typ)\nWER-440 Rovno-2\nb) Philippsburg-2 (1300 MWe)\nVVER-1000 Zaporoshje-3\n2.3.    Beide Seiten werden Informationen zu Regeln, Kriterien und andere aktuelle Unter-\nlagen bezüglich der Sicherheit von Kernanlagen und des Strahlenschutzes sowie in\nbezug auf sicherheitsrelevante Betriebserfahrungen einschließlich Informationen\nüber besondere Vorkommnisse austauschen.\n3.      Zuständige Stellen nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens\n3.1 .   Als zuständige Stellen für die Durchführung des Informations- und Erfahrungsaus-\ntauschs nach Artikel 5 des Abkommens werden benannt:\na) aufseiten der Bundesrepublik Deutschland:\nder Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-\nrepublik Deutschland\nAbteilung Sicherheit kemtechnischer Einrichtungen, Strahlenschutz\nHusarenstraße 30\n5300 Bonn 1\nTelefon: (02 28) 3 05-0 oder 3 05-28 80\nTelefax: (02 28) 3 05-28 99\nTelex: 885790\nb) aufseiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:\ndas Ministerium für Atomenergiewirtschaft der UdSSR\n103074 Moskau\nKitaiski projesd 7\nTelefon: 2 20-64-04\nTelex: 411425 inter su (vorübergehend)\ndas Staatskomitee der UdSSR für Aufsicht über die Betriebssicherheit in der\nAtomenergiewirtschaft\n109147 Moskau\nTaganskaja ul. 34\nTelefon: 2 72-47-10\n3.2.    Diese Stellen werden innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verein-\nbarung die Details des Informations- und Erfahrungsaustausches zu den Nummern\n2.2. und 2.3. vereinbaren.\n3.3.    Von Fall zu Fall können beide Seiten auch eine Einbeziehung anderer Behörden und\nInstitutionen in diesen Informations- und Erfahrungsaustausch vereinbaren.\n3.4.    Änderungen bezüglich der zuständigen Stellen werden von beiden Seiten schriftlich\nnotifiziert.\nIm übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens.\nDiese Verbalnote und die gleichlautende Note der Botschaft der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken vom 13. Juni 1989 bilden eine Vereinbarung zwischen den beiden\nRegierungen, die in Kraft tritt, sobald beide Seiten einander notifiziert haben, daß die\njeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nlnkrafttretens der Vereinbarung wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation ange-\nsehen.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 13. Juni 1989\nL.S.\nAn die\nBotschaft der Union -\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken\nBonn","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1990                       169\nAnlage\nDie nach Nummer 2.1. der Vereinbarung zu übermittelnden Informationen umfassen\nfolgende Angaben:\n- Name der Anlage\n- Adresse\n- Eigentümer\n- Betreiber\n- Zweck\n- Hauptparameter der Anlage\n- Gegenwärtiger Status\n- Betriebsweise\n- Beschreibung des Standortes.\nFür Kernkraftwerke werden insbesondere folgende Parameter angegeben:\n- Reaktortyp\n- Leistung\n- Spaltzone (z.B. Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungs-\ndichte)\n- Reaktorkontrolle und -regelung\n- Reaktorgefäß\n- Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär)\n- Dampferzeuger\n- zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt\n- Art des Sicherheitseinschlusses\n- Sicherheitssysteme.","170                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 159\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten\nVom 21. Februar 1990\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1989 zu dem Überein-\nkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1983 über\ndie berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten (BGBI. 1989\nII S. 2) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 11\nAbs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland                            am 14. Novembver 1990\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 14. November 1989 bei dem\nGeneraldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt und registriert\nworden.\nDas Übereinkommen wird ferner für die\nDeutsche Demokratische Republik                       am    8. November 1990\nin Kraft treten.\nDas Übereinkommen ist bereits für folgende Staaten in Kraft getreten:\nÄgypten                                               am        3. August 1989\nArgentinien                                           am          13. April 1988\nChina                                                 am       2. Februar 1989\nDänemark                                              am            1. April 1986\nmit der Maßgabe, daß das Übereinkommen keine\nAnwendung auf die Färöer und Grönland findet\nEcuador                                               am           20. Mai 1989\nEI Salvador                                           am   19. Dezember 1987\nFinnland                                              am          24. April 1986\nGriechenland                                          am            31. Juli 1986\nIrland                                                am            6. Juni 1987\nJugoslawien                                           am   15. Dezember 1988\nMalawi                                                am       1. Oktober 1987\nMalta                                                 am            9. Juni 1989\nNiederlande                                           am      15. Februar 1989\nNorwegen                                              am       13. August 1985\nPeru                                                  am           16. Juni 1987\nSambia                                                am        5. Januar 1990\nSan Marino                                            am           23. Mai 1986\nSchweden                                              am           20. Juni 1985\nSchweiz                                              am           20. Juni 1986\nSowjetunion                                          am             3. Juni 1989\nTschechoslowakei                                      am      21 . Februar 1986\nUngarn                                               am           20. Juni 1985\nUruguay                                              am       13. Januar 1989\nZypern                                               am          13. April 1988"]}