{"id":"bgbl2-1990-9-1","kind":"bgbl2","year":1990,"number":9,"date":"1990-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_9.pdf#page=5","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens","law_date":"1990-02-08T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1990                   161\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 8. Februar 1990\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen (BGBI.\n1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1\nund 2 zu diesem Abkommen (BGBI. 1973 II S. 1134, 1135) sind jeweils nach ihrer\nNummer 2 Buchstabe b für\nRuanda                                                am 10. November 1989\nin Kraft getreten.\nNach Artikel IX Abs. 3 des vorstehend genannten Abkommens gilt der Beitritt\nRuandas zugleich als Beitritt zu dem Welturheberrechtsabkommen von 1952\n(BGBI. 1955 II S. 101 ).\nMit dem Inkrafttreten des vorstehend genannten Zusatzprotokolls 1 gilt nach\ndessen Nummer 2 Buchstabe c ferner das Zusatzprotokoll 1 zum Welturheber-\nrechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 134) als für Ruanda in Kraft\ngetreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. August 1989 (BGBI. II S. 751 ).\nBonn, den 8. Februar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","------ -------- . ---------------\n162                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls vom 26. November 1976\nzum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen\nerzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\nVom 19. Februar 1990\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 zu dem Protokoll vom\n26. November 1976 zum Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr\nvon Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charak-\nters (BGBI. 1989 II S. 490) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem\nTeil VIII Absatz 17 Buchstabe b für die\nBundesrepublik Deutschland                                   am        17. Februar 1990\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 17. August 1989 bei dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die                   B u n d es r e p u b I i k\nDe u t s c h I a n d folgende Erklärung abgegeben:\n\"In Übereinstimmung mit Absatz 16 Buchstabe a des Protokolls\nerklärt die Bundesrepublik Deutschland, daß sie durch die Teile II\nund IV sowie durch die Anhänge C.1, F, G und H nicht gebunden ist.\"\nDas Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nÄgypten                                                      am             18. März 1982\nBarbados                                                     am           2. Januar 1982\nmit der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung nach\nAbsatz 16 Buchstabe a, daß Barbados durch Anhang H des Protokolls nicht\ngebunden ist\nBelgien                                                      am             25. März 1987\nDänemark                                                     am         17. August 1983\nmit der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung\nnach Absatz 16 Buchstabe a, daß Dänemark durch die Teile II und IV und die\nAnhänge C.1 , F, G und H des Protokolls nicht gebunden ist\nFinnland                                                     am         17. August 1987\nmit der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung nach\nAbsatz 16 Buchstabe a, daß Finnland durch die Teile II und IV und die\nAnhänge C.1, F und G des Protokolls nicht gebunden ist\nFrankreich                                                   am                 3. Juli 1986\nmit der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung\nnach Absatz 16 Buchstabe a, daß Frankreich durch die Teile II und IV und die\nAnhänge C.1, F, G und H des Protokolls nicht gebunden ist\nGriechenland                                                 am      4. September 1983\nmit der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung nach\nAbsatz 16 Buchstabe a, daß Griechenland durch die Teile II und IV und die\nAnhänge C.1 , F, G und H des Protokolls nicht gebunden ist\nHeiliger Stuhl                                               am            2. Januar 1982\nIrak                                                         am            2. Januar 1982\nIrland                                                       am            2. Januar 1982\nmit der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung\nnach Absatz 16 Buchstabe a, daß Irland durch die Teile II und IV und die\nAnhänge C.1 , F, G und H des Protokolls nicht gebunden ist\nItalien                                                      am            2. Januar 1982\nmit der bei Hinterlegung der Annahmeurkunde abgegebenen Erklärung nach\nAbsatz 16 Buchstabe a, daß Italien\n1. durch die Teile II und IV und die Anhänge C.1, F, G und H des Protokolls\nnicht gebunden ist;","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1990                           163\n2. im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund des von\nden anderen Vertragsparteien zu Anhang C.1 eingenommenen Stand-\npunkts die Möglichkeit prüfen wird, jenen Anhang anzunehmen.\nJugoslawien                                                am            13. Mai 1982\nLuxemburg                                                  am    22. Dezember 1982\nmit der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung\nnach Absatz 16 Buchstabe a, daß Luxemburg\n1. duch die Teile II und IV und die Anhänge C.1, F, G und H des Protokolls\nnicht gebunden ist;\n2. im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund des von\nden anderen Vertragsparteien zu Anhang C.1 eingenommenen Stand-\npunkts die Möglichkeit prüfen wird, jenen Anhang anzunehmen.\nNiederlande                                                am         15. Januar 1982\nmit der a) bei Hinterlegung der Annahmeurkunde (für das Königreich in\nEuropa) abgegebenen Erklärung nach Absatz 16 Buchstabe a,\ndaß die Niederlande durch die Teile II und IV und die Anhänge\nC.1 , F, G und H des Protokolls. nicht gebunden sind\nb) am 1. Januar 1986 wirksam gewordenen Erstreckung des Proto-\nkolls auf Aruba\nPortugal                                                  am     11 . Dezember 1984\nmit der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung nach\nAbsatz 16 Buchstabe a, daß Portugal durch die Teile II und IV Buchstabe a\nund die Anhänge C.1, F, G und H des Protokolls nicht gebunden ist\nSan Marino                                                am         30. Januar 1986\nVereinigte Staaten                                        am     15. November 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nabgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"Pursuant to Article VIII, Section 16(a), of   „Nach Teil VIII Absatz 16 Buchstabe a des\nthe Protocol, the United States hereby de-     Protokolls erklären die Vereinigten Staaten\nclares that it will not be bound by Annexes    hiermit, daß sie durch die Anhänge C.1, F,\nC.1, F, G, and H. The United States will       G und H nicht gebunden sind. Die Vereinig-\nexamine the possibility of withdrawing this    ten Staaten werden die Möglichkeit prüfen,\ndeclaration with regard to Annex C.1, and of   diese Erklärung in bezug auf Anhang C.1\naccepting that Annex, in the light of the      zurückzunehmen und diesen Anhang anzu-\nposition adopted by other Contracting Par-     nehmen, je nachdem, welchen Standpunkt\nties with regard to that Annex.\"               andere Vertragsparteien in bezug auf den\nAnhang einnehmen.\"\nVereinigtes Königreich                                    am      9. Dezember 1982\nnach Maßgabe\n1. der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\na) abgegebenen Erklärung nach Absatz 16 Buchstabe a, daß das Verei-\nnigte Königreich\naa) durch die Teile II und IV und die Anhänge C.1, F, G und H des\nProtokolls nicht gebunden ist;\nbb) im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund\ndes von den anderen Vertragsparteien zu Anhang C.1 eingenom-\nmenen Standpunkts die Möglichkeit prüfen wird, jenen Anhang\nanzunehmen.\nb) abgegebenen folgenden weiteren Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the United Kingdom          ,.Die Regierung des Vereinigten König-\nof Great Britain and Northern lreland reser-   reichs Großbritannien und Nordirland behält\nves the right to extend the Protocol, at a     sich das Recht vor, das Protokoll zu einem\nlater date, to any territory for whose inter-  späteren Zeitpunkt auf jedes Hoheitsgebiet\nnational relations the Government of the       zu erstrecken, dessen internationale Bezie-\nUnited Kingdom is responsible and to which     hungen die Regierung des Vereinigten\nthe Agreement on the lmportation of Educa-     Königreichs wahrnimmt und auf welches\ntional, Scientific and Cultural Materials has  das Abkommen über die Einfuhr von Ge-"]}