{"id":"bgbl2-1990-8-7","kind":"bgbl2","year":1990,"number":8,"date":"1990-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/8#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_8.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung des Nachtrags Nr. 2 zur Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst","law_date":"1990-02-28T00:00:00Z","page":151,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990                                           151\nBekanntmachung\ndes Nachtrags Nr. 2 zur\nRegionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst\nVom 28. Februar 1990\nDer in Bonn am 16. Dezember 1988 von dem Bundes-\nminister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichnete Nachtrag Nr. 2 zur\nRegionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst\n(BGBI. 1977 II S. 290) ist nach seinem Artikel 1 Nr. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland\nam 29. Dezember 1989\nin Kraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nIm Auftrag\nHausmann\nNachtrag Nr. 2\nzur Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst\nMünchen Oktober 1976\nArtikel 1                                         gesperrt werden, wenn ein digitaler Selektivruf ausge-\nSystem für die automatische Identifizierung                           sendet wird.\nvon Schiffsfunkstellen\n6.1.7. Sollte die UKW-Rheinfunkanlage mit einem Daten-\n1. Die Anforderungen an ein automatisches Senderidentifizie-                   übertragungsgerät ausgerüstet sein, so kann die\nrungssystem (ATIS) werden als ein neues Kapitel 6 in dem                    Übertragung eines ATIS-Signals gesperrt werden,\nbestehenden Anhang 3 wie folgt enthalten sein:                              wenn das Datenprotokoll die Identifizierung der sen-\n6.       System für die automatische Identifizierung von                    denden Station enthält.\nSchiffsfunkstellen (ATIS).                                         Während des nachfolgenden Sprechverkehrs soll das\n6.1.     Allgemeines                                                        ATIS-Signal periodisch gemäß Absatz 6.1.4. gesen-\ndet werden.\n6.1.1 .  Das ATIS-Gerät, welches fest mit einer bestehenden\nUKW-Rheinfunkanlage verbunden ist, soll von der             6.2.   Technische Anforderungen\nzuständigen Verwaltung baumustergeprüft sein.\n6.2.1.  Das ATIS-Gerät muß mit den Bestimmungen der\n6.1.2.   UKW-Rheinfunkanlagen, in die ein ATIS-Gerät einge-                 CCIR-Empfehlung 493 übereinstimmen. Dabei geht\nbaut ist, unterliegen einer zusätzlichen Baumuster-                es um ein digitales Selektivrufsystem zur Verwen-\nprüfung durch die zuständige Verwaltung.                           dung im Seefunkdienst. Die Bitsynchronisationsfolge\n6.1 .3.  Das ATIS-Gerät erzeugt das ldentifizierungssignal                  kann in diesem Fall weggelassen werden.\nautomatisch.                                                6.2.2. Das ATIS-Gerät darf in keiner Weise das Funktionie-\n6.1.4.   Das ATIS-Signal muß am Ende jeder Übertragung                      ren anderer Kommunikations- oder Navigationsein-\ngesendet werden. Handelt es sich um eine länger                    richtungen beeinträchtigen.\nandauernde Übertragung, so ist das ATIS-Signal min-\n6.2.3. Kommen separate ATIS-Geräte zum Einsatz, so ist\ndestens einmal pro fünf Minuten zu senden. Als Ende\ndie Ausrüstung mit Hilfe schwer entfernbarer elektri-\neiner Übertragung wird jede Freigabe des Sprechta-\nscher Verbindungen an eine bereits existierende\nstenschalters der Funkanlage angesehen.\nUKW-Rheinfunkanlage anzuschließen. Die Verwen-\n6.1.5.   Das ATIS-Signal muß auf allen Kanälen gesendet                     dung einer akustischen oder ähnlichen Verbindung ist\nwerden, die mit einer UKW-Rheinfunkanlage schalt-                  nicht gestattet.\nbar sind.\n6.2.4. Das ATIS-Gerät ist als ein Teil der UKW-Rheinfunk-\n6.1.6.   Sollte die UKW-Rheinfunkanlage gemäß der CCIR-                     anlage anzusehen. Die Anforderungen, die an die\nEmpfehlung 493 mit einer digitalen Selektivrufeinrich-             UKW-Rheinfunkanlage gestellt werden, treffen so\ntung ausgerüstet sein, so kann das ATIS-Signal                     weit wie möglich auch für das ATIS-Gerät zu.","152                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n6.2.5.  Bei der Aussendung des ATIS-Signals ist die HF-                       mer von 00 bis 127 dar. Gemäß Tafel 2 werden die\nAusgangsleistung des Senders auf dem Nominalwert                      Symbole von 00 bis 99 zur Codierung von zwei Dezi-\nzu halten.                                                            malzahlen benutzt.\n6.2.6.   Dem Bedienungspersonal darf es nicht möglich sein,       6.3.4.      Die höhere Frequenz entspricht dem B-Status und die\ndie Verbindung zum ATIS-Gerät leicht zu lösen oder                   niedrigere Frequenz dem V-Status der Signalele-\ndas Programm zu verändern.                                           mente.\n6.2.7.  Das Format der ATIS-Signalfolge muß mit den Anfor-        6.3.5.      Der Decoder des Empfängers sollte eine maximale\nderungen der vorliegenden Spezifikationen überein-                    Ausnutzung der empfangenen Signale einschließlich\nstimmen.                                                              der Verwendung der Fehlerkontrollzeichen bereit-\nstellen.\n6.2.8.   Es handelt sich um ein synchrones System, dem ein\n10-stelliger Code zur Fehlererkennung gemäß Tafel 1      6.4.        Technisches Format einer ATIS-Signalfolge\ndieser Spezifikation zugrunde gelegt wird. Die ersten\n7 Bits des in Tafel 1 dieser Spezifikation aufgelisteten 6.4.1 .     Das technische Format der ATIS-Signalfolge stellt\n10-stelligen Codes sind Informationsbits. Die Bits 8, 9              sich wie folgt dar:\nund 1O geben in Form einer Binärzahl die Anzahl der\nB-Elemente an, die in den sieben Informationsbits                             *\nBitsyn-   Ein-     Adresse   Selbst-  Schluß- Fehler-\nauftreten; ein V-Element ist die Binärzahl 1 und ein                  chroni-   phas-    und       iden-    zeichen prüf-\nB-Element die Binärzahl 0.                                            sations-  signal   ldentifi- tifizie-         zeichen\nfolge              zierung   rung\nEine Folge BYY für die Bits 8, 9 und 10 gibt beispiels-\nweise 3 (0 x 4 + 1 x 2 + 1 x 1)                                       • kann weggelassen werden\n8-Elemente in der zusammengesetzten Folge von\nsieben Informationsbits an. Die Folge VVB gibt 6 an.      6.4.2.      In den Abbildungen 1 und 2 sind die Zusammen-\n(1 x 4 + 1 x 2 + O x 1) 8-Elemente in der                             setzungen des ATIS-Übertragungsformats und der\nzusammengesetzten Folge von sieben Informations-                      Signalfolge dargestellt.\nbits. Die Informationsbits werden in nachstehend          6.4.3.     Zeitdiversität wird in der ATIS-Signalfolge wie folgt\ngenannter Reihenfolge übertragen: Zuerst wird das                    bereitgestellt:\nBit mit der geringsten Bedeutung übertragen. Bei den\nPrüfbits wird dagegen das wichtigste Bit zuerst über-                 Neben den Phasensignalen wird jedes Signal zwei-\ntragen.                                                              mal mit zeitlicher Verschiebung übertragen. Die erste\nÜbertragung (DX) eines bestimmten Signals wird von\n6.3.    Signalanforderungen                                                  der Übertragung vier weiterer Signale gefolgt, bevor\nes zu einer erneuten Übertragung (RX) des betreffen-\n6.3. 1. Falls separate ATIS-Geräte in Verbindung mit einer                   den Signals kommt. Dadurch wird ein zeitlicher Emp-\nbestehenden UKW-Rheinfunkanlage verwendet wer-                       fangsintervall von 33 1/3 ms bereitgestellt.\nden, so hat das ATIS-Signal ein Niederfrequenzsignal\nmit folgenden Parametern zu sein :                       6.5.       Bitsynchronisationsfolge (dot pattern)\n-    Umtastabstand zwischen 1300 und 2100 Hz, der                    Zur Bereitstellung angemessener Bedingungen für\nHilfsträger bei 1700 Hz                                         eine frühere Bitsynchronisation kann der Phasen-\nsequenz eine Bitsynchronisationsfolge (z. 8. eine\n-    Zulässige Frequenzabweichung der 1300- und\n2100-Hz-Töne : ± 10 Hz                                          abweichende B-V-Sequenz) mit der Dauer von 20\nBits vorausgehen.\n-    Modulationsrate von 1200 Baud\n6.6.       Einphasen\n-    Der NF-Ausgang muß eine Impedanz von 600\nOhm aufweisen und erdsymmetrisch sein                6.6.1 .    Das Einphassignal liefert dem Empfänger Informatio-\nnen, um ein richtiges Biteinphasen erzielen und die\n-    Die NF-Ausgangsspannung muß intern von 0, 1                     Signalpositionen innerhalb einer ATIS-Signalfolge\nbis 150 Millivolt (rms) einstellbar sein.                       eindeutig bestimmen zu können.\n6.3.2.  Falls das ATIS-Gerät in eine UKW-Rheinfunkanlage          6.6.1 .1 . Symbolsynchronisation sollte vielmehr mit Hilfe der\neingebaut ist, so hat die übertragene ATIS-Signal-                   Symbolerkennung erzielt werden als z .8. durch Fest-\nfolge ein phasenmoduliertes HF-Signal zu sein (Fre-                  stellen einer Veränderung innerhalb des Punktfor-\nquenzmodulation mit einer Preemphase von 6dB/                        mats. Dadurch soll die fehlerhafte Synchronisation,\nOktave).                                                             die auf einen Bitfehler in der Bitsynchronisationsfolge\nzurückzuführen ist, auf ein Minimum reduziert wer-\nDer modulierende Hilfsträger weist folgende Parame-                  den.\nter auf:\n-    Umtastabstand zwischen 1300 und 2100 Hz; der         6.6.2.     Die Phasensequenz besteht aus speziellen Signalen\nHilfsträger bei 1700 Hz                                         in den Positionen DX und RX, die alternativ übertra-\ngen werden. Es werden 6 DX-Signale übertragen.\n-    Zulässige Frequenzabweichung der 1300- und\n2100-Hz-Töne : ± 10 Hz                               6.6.2.1. Das Phasensignal in der DX-Position entspricht dem\nSymbol 125 aus Tafel 1.\n-    Modulationsrate von 1200 Baud\n6.6.2.2. Die Phasensignale in der RX-Position bestimmen den\n-    Modulationsindex von 2,0 ± 10%                                  Anfang der Informationsfolge (z. 8. Adresse und\nIdentifizierung) und bestehen aus den Signalen für\n6.3.3.   Die im ATIS-Signal enthaltene Information wird als                  die aufeinanderfolgenden Symbole 111, 11 O, 109,\neine Folge von siebenstelligen Binärkombinationen                    108, 107, 106, 105 und 104 der Tafel 1.\ndargestellt, aus denen sich der Primärcode zusam-\nmensetzt. Wie in Tafel 1 dargestellt, stellen die sieben  6.6.3.     Das Einphasen wird als erreicht betrachtet, wenn\nInformationsbits des Primärcodes eine Symbolnum-                     zwei DX und ein RX oder zwei RX und ein DX oder","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990                                                                153\nwenn praktisch drei RX in den jeweils angemessenen                         Der erste Buchstabe des Rufzeichens geht nicht in\nDX- oder RX-Positionen erfolgreich erzielt werden.                         die Umwandlung ein.\n6.7.    Adresse und Identifizierung\n6.12.     Erläuterung - zeitliche Anforderungen\nDas Adressen- und ldentifizierungssignal wird zwei-\nDie von unterschiedlichen Teilen der ATIS-Sequenz\nmal sowohl in den DX- als auch in den RX-Positionen\nbenötigte Zeit sowie die erforderlichen Bits:\nübertragen (siehe Abb. 2) und besteht aus dem Sym-\nbol 121.                                                                                                                                 Zeit\nBits (in msec.)\n6.8.    Selbstidentifizierung\n1. Bitsynchronisationsfolgesignal                    20      16,67\nDie Identifizierung des beweglichen Seefunkdienstes,                                                                           140\n2. Einphassignal                                           116,67\ndie der rufenden Funkstelle zugewiesen wird, ist                            3. Adressen- und\ngemäß Tafel II sowie dem VO Funk Anhang 43                                          ldentifizierungssignal                       40      33,33\ncodiert und dient der Selbstidentifizierung.                                4. ldentifizierungscode                            100       83,33\n5. Schlußzeichen                                     40      33,33\n6.9.    Schlußzeichen                                                               6. Fehlerprüfzeichen                                 20      16,67\n6.9.1.  Das „Schlußzeichen\"-Signal wird dreimal in der OX-\nPosition und einmal in der RX-Position übertragen\n(siehe Abb. 2).                                             Abbildung 1\n6.9.2.  Das „Schlußzeichen\"-Signal entspricht dem Symbol                      *                    A)               B)           C)           D\n127.                                                        Bitsynchroni-  Einphassignal   Adresse und      k:lentifi-   Schluß-      Fehler-\nsationsfolge                   Identifizierung  zierung      zeichen      prüfzeichen\n6.10.   Fehlerprüfzeichen                                                          6xDX(125)       2 ldentifi-      5 Symbole    3xDX(127)    1 Symbol\nSxRX            zierungs-                     1xRX(127)\n6.10.1. Das Fehlerprüfzeichen wird zuletzt übertragen und             20 bits      (111 bis 104) symbole\ndient zur Überprüfung der gesamten Folge hinsicht-                                         (2 mal)          (2 mal)                 (2 mal)\nlich möglicher Fehler, die vom 10stelligen Fehler-          ·  siehe Abschnitt 6.2.1.\nerkennungscode sowie durch die Zeitdiversität nicht\nerkannt worden sind.\n6.10.2. Die sieben Informationsbits des Fehlerprüfzeichens          Abbildung 2\nmüssen gleich dem am wenigsten bedeutenden Bit              Übertragungsfolge\nder Modulo-2-Summen der entsprechenden Bits aller\nInformationszeichen sein (z. B. gerade vertikale Pari-\ntät). Dabei werden das Adressen- und ldentifizie-               Bitsynchronisationsfolge\nrungssignal und das Schlußzeichen als Informations-\nzeichen angesehen. Die Phasensignale werden                        DX                                     RX/DX = Einphassignal\ndagegen nicht zu den Informationszeichen gerechnet.                                RX 7                   A            Adressen- und\nFür den Aufbau des Fehlerprüfzeichens sollten nur                  DX                                                  ldentifizierungssignal\nein Adressen- und ldentifizierungssignal und ein                                   RX 6                   B            ldentifizierungscode\nSchlußzeichen verwendet werden. Das Fehlerprüf-                    DX\nzeichen ist ebenfalls in den DX- und RX-Positionen zu                                                     C            Schlußzeichen\nRX 5\nübertragen.                                                        DX                                     D            Fehlerprüfzeichen\nRX 4\n6. 11 . Die Umwandlung des Rufzeichens in Nationalitäts-                   DX\nkennzahlen M.1.O.                                                                  RX 3\nFür die Umwandlung von Rufzeichen in Kennzahlen                    DX\ndes beweglichen Seefunkdienstes ist das nachste-                                   RX 2\nhend näher beschriebene Verfahren anzuwenden:                      A\nRX 1\nDer 10stellige Code, mit dem die Identität einer                   A\nSchiffsfunkstelle festgelegt wird, setzt sich wie folgt                            RX 0\nzusammen:                                                          B\nA\nB\nDabei stellt\nA\nZ          die Ziffer 9 dar und ist ausschließlich für             B\nBinnenwasserstraßen zu benutzen,                                        B\nMIO        die im Seeverkehr üblichen Nationalitäts-               B\nkennzahlen gemäß VO Funk Anhang 43,                                     B\nB\nX, bis ~ die   Ziffern der umgewandelten Rufzeichen.                               B\nC\nDer Wert der Ziffern X1 bis    ~  leitet sich wie folgt ab:                        B\nX3 bis ~ enthalten     die Nummer des Rufzeichens,                 D\nwobei ~ die Ziffer mit der geringsten                                   B\nBedeutung ist.                                          C\nC\nX1 bis X2 enthalten eine Ziffer, die für den zweiten               C\nBuchstaben des Rufzeichens steht. Dabei                                  D\nstellt die Ziffer 01 den Buchstaben A dar, die\nZiffer 02 den Buchstaben B etc. X2 ist die\nZiffer mit der geringsten Bedeutung.                                                       Abb. 2","154                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nTafel 1 -10stelllger Fehlererkennungscode\nSymbol              ausgesendetes                       Symbol           ausgesendetes        Symbol    ausgesendetes\nno              Signal u. Bit-Pos.                      no           Signal u. Bit-Pos.       no    Signal u. Bit-Pos.\n1 2 3 4 5 6 7 8 9 10                                  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10           1 2 3 4 5 6 7 8 9 10\n00               BBBBBBBYYY                             43            YYBYBYBBYY              86     BYYBYBYBYY\n01               YBBBBBBYYB                             44            BBYYBYBYBB              87     YYYBYBYBYB\n02               BYBBBBBYYB                             45            YBYYBYBBYY              88     BBBYYBYYBB\n03               YYBBBBBYBY                             46            BYYYBYBBYY              89     YBBYYBYBYY\n04               BBYBBBBYYB                             47            YYYYBYBBYB              90     BYBYYBYBYY\n05               YBYBBBBYBY                             48            BBBBYYBYBY              91     YYBYYBYBYB\n06               BYYBBBBYBY                             49            YBBBYYBYBB              92     BBYYYBYBYY\n07               YYYBBBBYBB                             50            BYBBYYBYBB              93     YBYYYBYBYB\n08               BBBYBBBYYB                             51            YYBBYYBBYY              94     BYYYYBYBYB\n09               YBBYBBBYBY                             52            BBYBYYBYBB              95     YYYYYBYBBY\n10               BYBYBBBYBY                             53            YBYBYYBBYY              96     BBBBBYYYBY\n11               YYBYBBBYBB                             54            BYYBYYBBYY              97     YBBBBYYYBB\n12               BBYYBBBYBY                             55            YYYBYYBBYB              98     BYBBBYYYBB\n13               YBYYBBBYBB                             56            BBBYYYBYBB              99     YYBBBYYBYY\n14               BYYYBBBYBB                             57            YBBYYYBBYY             100     BBYBBYYYBB\n15               YYYYBBBBYY                             58            BYBYYYBBYY             101     YBYBBYYBYY\n16               BBBBYBBYYB                             59            YYBYYYBBYB             102     BYYBBYYBYY\n17               YBBBYBBYBY                             60            BBYYYYBBYY             103     YYYBBYYBYB\n18               BYBBYBBYBY                             61            YBYYYYBBYB             104     BBBYBYYYBB\n19               YYBBYBBYBB                             62            BYYYYYBBYB             105     YBBYBYYBYY\n20               BBYBYBBYBY                             63            YYYYYYBBBY             106     BYBYBYYBYY\n21               YBYBYBBYBB                             64            BBBBBBYYYB             107     YYBYBYYBYB\n22               BYYBYBBYBB                             65            YBBBBBYYBY             108     BBYYBYYBYY\n23               YYYBYBBBYY                             66            BYBBBBYYBY             109     YBYYBYYBYB\n24               BBBYYBBYBY                             67            YYBBBBYYBB             110     BYYYBYYBYB\n25               YBBYYBBYBB                             68            BBYBBBYYBY             111     YYYYBYYBBY\n26               BYBYYBBYBB                             69            YBYBBBYYBB             112     BBBBYYYYBB\n27               YYBYYBBBYY                             70            BYYBBBYYBB             113     YBBBYYYBYY\n28               BBYYYBBYBB                             71            YYYBBBYBYY             114     BYBBYYYBYY\n29               YBYYYBBBYY                             72            BBBYBBYYBY             115     YYBBYYYBYB\n30               BYYYYBBBYY                             73            YBBYBBYYBB             116     BBYBYYYBYY\n31               YYYYYBBBYB                             74            BYBYBBYYBB             117     YBYBYYYBYB\n32               BBBBBYBYYB                             75            YYBYBBYBYY             118     BYYBYYYBYB\n33               YBBBBYBYBY                             76            BBYYBBYYBB             119     YYYBYYYBBY\n34               BYBBBYBYBY                             77            YBYYBBYBYY             120     BBBYYYYBYY\n35               YYBBBYBYBB                             78            BYYYBBYBYY             121     YBBYYYYBYB\n36               BBYBBYBYBY                             79            YYYYBBYBYB             122     BYBYYYYBYB\n37               YBYBBYBYBB                             80            BBBBYBYYBY             123     YYBYYYYBBY\n38               BYYBBYBYBB                             81            YBBBYBYYBB             124     BBYYYYYBYB\n39               YYYBBYBBYY                             82            BYBBYBYYBB             125     YBYYYYYBBY\n40               BBBYBYBYBY                             83            YYBBYBYBYY             126     BYYYYYYBBY\n41               YBBYBYBYBB                             84            BBYBYBYYBB             127     YYYYYYYBBB\n42               BYBYBYBYBB                             85            YBYBYBYBYY\nB = 0\ny = 1   Reihenfolge der Bit-Übertragung: Bit 1 zuerst","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990                                              155\nTafel 2 - Datenpaket für Dezimalstellen In Signalen zu 10 Einheiten\nStellen für\nMilli-       Hundert-        Zehn-       Millionen   Hundert-       Zehn-        Tausender    Hunderter      Zehner         Einer\narden        millionen     millionen                tausender     tausender\nD2             D1            D2            D1          D2            D1              D2          D1           D2            D1\nSignal                       Signal                  Signal                        Signal                     Signal\n5                          4                        3                            2                           1\nDie Ziffernfolge D2-D1 variiert von 00 bis 99 einschließlich in jedem Signal (Signal 1 bis 5 einschließlich). Das Signal, das eine\nbestimmte 2stellige Ziffer darstellt, wird als die Symbolnummer übertragen (siehe Tafel 1), die mit der betreffenden 2stelligen Ziffer\nidentisch ist. Signal 1 wird als letztes Signal übertragen.\nHandelt es sich um eine ungerade Anzahl von Dezimalstellen, so wird vor die wichtigste Position eine 0 gesetzt, um eine gerade Anzahl\nvon Zehnersignalen zu erzielen.\n2. Die Funkanlagen, die nur für den UKW-Seefunkdienst in den\nNummern\ninternationalen Gewässern genehmigt sind, werden von den                       Verkehrskreis\nder Sprechwege\noben erwähnten Anforderungen ausgenommen.\n3. Die Anforderungen an das automatische ldentifizierungs-                      nautische Information        18         (5)\nsystem der Sender (ATIS) werden nach dem folgenden Zeit-                                                 20         (5)       (15)\nplan angewandt:                                                                                          22         (5)\n78         (6)        (7)\n- X + 2 Jahre und 8 Monate für alle festeingebauten Funkan-                                              79         (6)\nlagen, die nach diesem Datum an Bord von Schiffen                                             80         (6)\neingerichtet werden;                                                                          81         (6)\n82         (8)        (9)\n- nach X + 6 Jahren und 8 Monaten müssen alle festein-\ngebauten Funkanlagen mit einer ATIS-Vorrichtung\nversehen sein;                                                    öffentlicher Nachrichten-    23       (10)\naustausch (14)               24       (10)\n- X + 1 Jahr und 8 Monate für die tragbaren Funkgeräte, für                                             25       (10)\ndie vor diesem Datum keine Genehmigung erteilt                                                26       (10)\nworden ist;                                                                                   27       (10)\n28       (10)\n- X + 4 Jahre und 8 Monate für alle tragbaren Funkgeräte.                                               82         (9)\n83\nX: steht für das Datum, an welchem die belgische Verwaltung                                             84\nbestätigen wird, daß alle Vertragsverwaltungen dem Nach-                                            85\ntrag Nr. 2 zur Regionalen Vereinbarung über den Rhein-                                              86\nfunkdienst zugestimmt haben.                                                                        87\n88\nSelektivrufe                 16       (10)\nArtikel 2\nZuteilung des Kanals 70 ausschlleßllch für\ndigitale Selektlvrufe_                                 Funkverkehr an\nBord (11)                    15\n1. Die Tabelle 2 des Anhangs 2 der Vereinbarung wird in Ver-                           (12)                  17\nkehrskreis Schiff - Schiff wie folgend geändert.\nNummern                2. Im Anhang III wird ein neuer Absatz 1.9. aufgenommen:\nVerkehrskreis\nder Sprechwege\n1.9. Der Kanal 70 darf nur in den Funkanlagen eingerichtet\nwerden, die mit digitalen Selektivruf-Einrichtungen ver-\nSchiff - Schiff                10         (1)    (13)                    sehen sind.\n13         (1)    (13)\n73                (13)         3. Im Anhang III wird der Punkt 3 des Absatzes 2.1 .2.2. wie\n77         (2)                     folgend geändert:\n- die Ausgangsleistung des Senders muß automatisch auf\neinen Wert zwischen 0,5 und 1 W herabgesetzt werden,\nSchiff - Hafenbehörde           11         (3)\nwenn einer der Kanäle 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 73, 77\n12         (3)\ngeschaltet wird.\n13         (4)    (13)\n14         (3)                      (Hinzufügungen betreffend Kanal 15 und 17 siehe Artikel 3\ndieses Nachtrags.)","156                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen RechtsvOf'schriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\n0\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonneme nt. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten). bei\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nPostvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewand1e Steuersatz\nbeträgt 7%.\nArtikel 3                                        (10) - In Belgien, in Frankreich und in der Schweiz werden\nFunkverkehr an Bord auf den UKW-Kanälen 15 und 17                                          Selektivrufe auf den 1. Arbeitskanälen, die in den\nVerteilungsplänen dieses Anhangs genannt sind, aus-\n1. Im Anhang III wird der Absatz 1.1. durch folgenden Satz                                     gesendet.\nvervollständigt:                                                                           In Belgien wird für Selektivrufe zusätzlich Kanal 16\nKleinfahrzeuge, wie in der Definition der internationalen                               benutzt.\nRheinschiffahrtspolizeiverordnung festgelegt, dürfen mit\nIn den Niederlanden wird der Kanal 16 für die Selektiv-\ntragbaren Funkanlagen für den Verkehrskreis Funkverkehr\nrufe und für die Sicherheit benutzt.\nan Bord nicht ausgerüstet sein.\nIn der Bundesrepublik Deutschland wird der Kanal 16\n2. Im Anhang III wird der Absatz 1.6. wie folgend geändert:                                     nur für die Selektivrufe benutzt.\nDie für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord zugelas-\n2. Im Anhang 11, Tabelle 2, wird eine neue Anmerkung Nr. (15)\nsenen Kanäle sind in Anhang 2 angegeben.\naufgenommen:\nBezüglich der technischen Merkmale müssen die Funkan-\n(15)    Die Funkstelle für die nautische Information der\nlagen den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechen.\nSchleuse Augst wird ab dem 31. 12. 1989 den Kanal\nDie tragbaren UKW-Funkanlagen sind nur für den Ver-                                    79 (156,975/161,575 MHz) anstelle des Kanals 20\nkehrskreis Funkverkehr an Bord zugelassen.                                             (157,000/161,600 MHz) benutzen.\n3. Im Anhang III wird der Punkt 3 im Absatz 2.1.2.2. wie im Arti-\nkel 2 Absatz 3 dieses Nachtrages geändert.\nArtikel 5\nInkrafttreten des Nachtrags Nr. 2\nArtikel 4                                               zur „Regionalen Vereinbarung über den\nVereinbarungen betreffend des Selektlvrufes (SSFC)                                          Rhelnfunkdlenst - München 1976\"\n1. Im Anhang II wird die Anmerkung Nr. (10) der Tabelle 2 wie                         Dieser Nachtrag tritt am Datum seiner Unterzeichnung durch\nfolgend geändert:                                                             alle Vertragsschließende Verwaltungen in Kraft."]}