{"id":"bgbl2-1990-8-6","kind":"bgbl2","year":1990,"number":8,"date":"1990-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/8#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_8.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit","law_date":"1990-02-22T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990                                             149\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die in       gen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-          zusammenhängen.\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.                                               Artikel 9\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-\nArtikel 6                               ber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den\nfestgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser\nArtikel 10\nVereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-\nsuch richten. Diese Stelle leitet das Gesuch an die zuständige          (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nStelle der anderen Seite weiter.                                     Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner-\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\n(2) Die zuständigen Stellen beider Seiten fördern das Aus-\ntauschprogramm und bemühen sich, eine geeignete Beschäfti-              (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren und\ngung für die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen das Ergebnis     verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von\nihrer Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen          einer der beiden Seiten mindestens sechs Monate vor Ende eines\nSeite mit.                                                           Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird.\n(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,      (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Arbeits-\nbemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Seite darum,      erlaubnisse bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündi-\nden Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges Arbeits-         gung unberührt.\nverhältnis zu vermitteln.\nArtikel 7                                  Geschehen zu Budapest am 18. Dezember 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\nDie Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nfinden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren\ndie Rechtsvorschriften der jeweiligen Seite Anwendung.\nArtikel 8                                      Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Arnot\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\nDr. Norbert Blüm\nrepublik Deutschland und das Staatliche Amt für Arbeit und Löhne\nder Republik Ungarn arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung\neng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Seite eine                         Für die Regierung der Republik Ungarn\nGemischte deutsch-ungarische Arbeitsgruppe gebildet, um Fra-                               Dr. Csaba Halmos\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nzur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme\nim Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit\nVom 22. Februar 1990\nDie in Budapest am 18. Dezember 1989 unterzei9hnete Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher\nZusammenarbeit vom 23. Juli 1981 (BGBI. II S. 904), geändert durch die deutsch-\nungarische Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf\nder Grundlage von Werkverträgen vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 244), ist nach\nihrem Artikel 3\nam 2. Februar 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Rosenmöller","150                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nzur Änderung der Vereinbarung vom 23. Juli 1981\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme\nim Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit\n(Änderungsvereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  und Löhne der Republik Ungarn arbeiten im Rahmen dieser\nVereinbarung eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag\nund\neiner Seite eine Gemischte deutsch-ungarische Arbeitsgruppe\ndie Regierung der Republik Ungarn                       gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung\ndieser Vereinbarung zusammenhängen.\"\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\nArtikel 2\nDie Vereinbarung vom 23. Juli 1981 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungari-           Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-\nschen Volksrepublik über Erleichterungen bei der Arbeitsauf-        ber 1971 wird diese Änderungsvereinbarung in Übereinstimmung\nnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit wird wie folgt      mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\ngeändert:\n1. In Punkt I Absatz 1 wird hinter dem Buchstaben d folgender                                  Artikel 3\nBuchstabe e eingefügt:                                             Diese Änderungsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem\n„e) im Zusammenhang mit der Erstellung und- dem Verkauf         beide Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen\nvon Programmen für die elektronische Datenverarbeitung     innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\ntätig zu werden,\".\n2. Punkt V wird wie folgt ergänzt:                                                             Artikel 4\n.,Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun-       Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die\ndesrepublik Deutschland und das Staatliche Amt für Arbeit       Vereinbarung.\nGeschehen zu Budapest am 18. Dezember 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Arnot\nDr. Norbert Blüm\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nDr. Csaba Halmos"]}