{"id":"bgbl2-1990-8-5","kind":"bgbl2","year":1990,"number":8,"date":"1990-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_8.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-02-22T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["146                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-srllankischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Februar 1990\nDas in Colombo am 11 . Januar 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 11 . Januar 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gen Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten:\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nund\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik                                        Artikel 2\nSri Lanka -\n(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Absätze 2 und 3 dieses Artikels verwendet.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                (2) Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                           Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben verwendet, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      a) für die Erneuerung der Kalutara-Brücke;\nvertiefen,                                                            b) für von der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nLanka noch zu benennende Projekte.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) Ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nMillionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem deut-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens und aus Entwick-\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-\nlungsländern zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\ntragen,\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 25. bis\nVersicherung und Montage verwendet. Es muß sich hierbei um\n27. September 1989 und auf das Verhandlungsprotokoll vom\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\n27. September 1989 -\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder\nLeistungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge abgeschlossen werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepulik Deutschland es der\nArtikel 1                                Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen\nder Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri         oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nLanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am           zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kredit-\nMain, für die in Artikel 2 genannten Vorhaben vorbehaltlich des       anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nVorliegens der erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzun-      dieses Abkommen Anwendung.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990                                                147\n(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                       Artikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nLanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-\nRepublik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 3                                   Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\n(1 )Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie          ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-        bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nmen die zwischen Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-             erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nfänger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der             unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.                                                                                              Artikel 6\n(2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nSri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in           ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-         Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.                                                                                         Artikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 4                                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nLanka innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nLanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 3 erwähn-\nten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nArtikel 8\nLanka erhoben werden.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 11. Januar 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus M. Franke\nFür die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka\nR. Paskaralingam\nAnlage\nzum Abkommen vom 11. Januar 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Regierungsabkom-\nmens vom 11. Januar 1990 aus dem Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\nMillionen Deutsche Mark) finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der Chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Sri Lankas von Bedeu-\ntung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen.","148                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n{Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 22. Februar 1990\nDie in Budapest am 18. Dezember 1989 unterzeichnete Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Ungarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung\nihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nist nach ihrem Artikel 10 Abs. 1\nam 2. Februar 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. R o s e n m ö 11 e r\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der\nRegel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\nund\nverlängert werden.\ndie Regierung der Republik Ungarn\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                         (1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\nmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über\nArtikel 1                               die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und          ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in ihrem\nUngarn mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung,          Gastland zu leben und zu arbeiten.\ndie eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen.             (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist in der Form des Sichtvermerks\n(2) Die zuständigen Stellen im Sinne dieser Vereinbarung sind:    vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung des\nGastlandes zu beantragen. Die für die Beschäftigung erforder-\na) auf deutscher Seite:                                              liche Genehmigung wird unabhängig von der Lage und Entwick-\ndie Bundesanstalt für Arbeit/Zentralstelle für Arbeitsvermitt-  lung des Arbeitsmarktes erteilt.\nlung in Frankfurt/Main;\nb) auf ungarischer Seite:                                                                        Artikel 4\nOrszagos Munkaeröpiaci Központ Budapest.                           Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlan-\nArtikel 2\ndes.\n(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\na) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben,                                                   Artikel 5\nb) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse               (1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und                   sen werden kann, wird auf jährlich 500 festgelegt.\nc) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht          (2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen beiden\nälter als 40 Jahre alt sind.                                     Seiten durch Notenwechsel vereinbart werden."]}