{"id":"bgbl2-1990-8-4","kind":"bgbl2","year":1990,"number":8,"date":"1990-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_8.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-02-22T00:00:00Z","page":144,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["144                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(3) Die Regierung von Jamaika erteilt der DEG auf Antrag                                    Artikel 5\nfür das in Artikel 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehen den\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n,,genehmigten Status\" nach den in Jamaika geltenden Gesetzen.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 4                                 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung von Jamaika stellt die DEG von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nArtikel 6\nmenhang mit dem in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen\nDarlehen in Jamaika erhoben werden.                                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 25. Januar 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Nils Grueber\nFür die Regierung von Jamaika\nDavid Coore\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Februar 1990\nDas in Nairobi am 8. Dezember 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 8. Dezember 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990                                              145\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens und\ndes Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\ndie Regierung der Republik Kenia -                    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                          Artikel 3\nKenia,\n(1) Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nvertiefen,                                                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nKenia erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(2) Die Regierung der Republik Kenia befreit das Material, das\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\naus dem in Artikel 1 genannten Darlehen finanziert und für das\nVorhaben geliefert wird, von Lizenzen, Ein- und Ausfuhrabgaben,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nMehrwertsteuer sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das\nder Republik Kenia beizutragen,\nMaterial unverzüglich entzollt wird.\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-\nverhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2.2.3. -                                              Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nGewährung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nArtikel 1\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Sanitär-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nmaßnahmen Kericho\" ein Darlehen bis zu 4 Mio. DM (in Worten:\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvier Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis\nzu 1 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden                                    Artikel 5\nist.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darlehens\nRegierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt              und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur           Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-           bevorzugt genutzt werden.\nbens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 6\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nund der Regierung der Republik Kenia durch andere Vorhaben            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nersetzt werden.                                                       Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 8. Dezember 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nFür die Regierung der Republik Kenia\nAdam Hersi Ali"]}