{"id":"bgbl2-1990-8-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":8,"date":"1990-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/8#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_8.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)","law_date":"1990-02-22T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["148                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n{Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 22. Februar 1990\nDie in Budapest am 18. Dezember 1989 unterzeichnete Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Ungarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung\nihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nist nach ihrem Artikel 10 Abs. 1\nam 2. Februar 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. R o s e n m ö 11 e r\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der\nRegel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\nund\nverlängert werden.\ndie Regierung der Republik Ungarn\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                         (1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\nmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über\nArtikel 1                               die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und          ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in ihrem\nUngarn mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung,          Gastland zu leben und zu arbeiten.\ndie eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen.             (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist in der Form des Sichtvermerks\n(2) Die zuständigen Stellen im Sinne dieser Vereinbarung sind:    vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung des\nGastlandes zu beantragen. Die für die Beschäftigung erforder-\na) auf deutscher Seite:                                              liche Genehmigung wird unabhängig von der Lage und Entwick-\ndie Bundesanstalt für Arbeit/Zentralstelle für Arbeitsvermitt-  lung des Arbeitsmarktes erteilt.\nlung in Frankfurt/Main;\nb) auf ungarischer Seite:                                                                        Artikel 4\nOrszagos Munkaeröpiaci Központ Budapest.                           Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlan-\nArtikel 2\ndes.\n(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\na) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben,                                                   Artikel 5\nb) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse               (1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und                   sen werden kann, wird auf jährlich 500 festgelegt.\nc) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht          (2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen beiden\nälter als 40 Jahre alt sind.                                     Seiten durch Notenwechsel vereinbart werden."]}