{"id":"bgbl2-1990-8-2","kind":"bgbl2","year":1990,"number":8,"date":"1990-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/8#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_8.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jamaikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-02-19T00:00:00Z","page":143,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990                                            143\nBekanntmachung\ndes deutsch-jamaikanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Februar 1990\nDas in Kingston am 25. Januar 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Jamaika über finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 25. Januar 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder DEG einen Betrag von bis zu DM 7 000 000 (in Worten:\nund\nsieben Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.\ndie Regierung von Jamaika -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,                     (1) Das in Artikel 1 genannte Darlehen der DEG wird nach\nMaßgabe eines mit der TOB noch abzuschließenden Finanzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          rungsvertrags bewirkt.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         (2) Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig,\nvertiefen,                                                            daß ein Teil der Zinserträge aus dem in Artikel 1 genannten\nbeteiligungsähnlichen Darlehen auf ein Sonderkonto der TOB\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        abzuführen und gemäß einer zwischen der DEG und der TOB\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   abzuschließenden Vereinbarung für entwicklungspolitisch beson-\nders förderungswürdige Maßnahmen im privatwirtschaftlichen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Bereich einzusetzen sind.\nJamaika beizutragen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 3\n(1) Die Regierung von Jamaika garantiert im eigenen Namen\nund für die Bank of Jamaica, die im Auftrag der Regierung für\nArtikel 1                                Devisenkontrollmaßnahmen zuständig ist, hinsichtlich des in Arti-\nkel 1 genannten beteiligungsähnlichen Darlehens die freie Einfuhr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\naller ausländischen Zahlungsmittel sowie den freien Transfer von\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen\nanfallenden Tilgungen und Zinszahlungen auf das Darlehen.\nin Entwicklungsländern GmbH (nachstehend „DEG\" gennannt),\nKöln, der TRAFALGAR DEVELOPMENT BANK LTD. (nachste-                      (2) Die Regierung von Jamaika verpflichtet sich im eigenen\nhend \"TOB\" genannt) ein beteiligungsähnliches Darlehen in Höhe        Namen und für die Bank of Jamaica, der TOB bei der Erfüllung\nvon DM 7 000 000 (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)          ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hinder-\nzu gewähren.                                                          nisse in den Weg zu legen.","144                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(3) Die Regierung von Jamaika erteilt der DEG auf Antrag                                    Artikel 5\nfür das in Artikel 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehen den\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n,,genehmigten Status\" nach den in Jamaika geltenden Gesetzen.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 4                                 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung von Jamaika stellt die DEG von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nArtikel 6\nmenhang mit dem in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen\nDarlehen in Jamaika erhoben werden.                                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 25. Januar 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Nils Grueber\nFür die Regierung von Jamaika\nDavid Coore\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Februar 1990\nDas in Nairobi am 8. Dezember 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 8. Dezember 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990                                              145\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens und\ndes Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\ndie Regierung der Republik Kenia -                    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                          Artikel 3\nKenia,\n(1) Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nvertiefen,                                                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nKenia erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(2) Die Regierung der Republik Kenia befreit das Material, das\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\naus dem in Artikel 1 genannten Darlehen finanziert und für das\nVorhaben geliefert wird, von Lizenzen, Ein- und Ausfuhrabgaben,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nMehrwertsteuer sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das\nder Republik Kenia beizutragen,\nMaterial unverzüglich entzollt wird.\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-\nverhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2.2.3. -                                              Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nGewährung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nArtikel 1\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Sanitär-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nmaßnahmen Kericho\" ein Darlehen bis zu 4 Mio. DM (in Worten:\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvier Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis\nzu 1 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden                                    Artikel 5\nist.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darlehens\nRegierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt              und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur           Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-           bevorzugt genutzt werden.\nbens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 6\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nund der Regierung der Republik Kenia durch andere Vorhaben            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nersetzt werden.                                                       Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 8. Dezember 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nFür die Regierung der Republik Kenia\nAdam Hersi Ali","146                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-srllankischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Februar 1990\nDas in Colombo am 11 . Januar 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 11 . Januar 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gen Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten:\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nund\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik                                        Artikel 2\nSri Lanka -\n(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Absätze 2 und 3 dieses Artikels verwendet.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                (2) Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\ntischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                           Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben verwendet, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      a) für die Erneuerung der Kalutara-Brücke;\nvertiefen,                                                            b) für von der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nLanka noch zu benennende Projekte.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) Ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nMillionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem deut-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens und aus Entwick-\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-\nlungsländern zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\ntragen,\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 25. bis\nVersicherung und Montage verwendet. Es muß sich hierbei um\n27. September 1989 und auf das Verhandlungsprotokoll vom\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\n27. September 1989 -\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder\nLeistungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge abgeschlossen werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepulik Deutschland es der\nArtikel 1                                Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen\nder Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri         oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nLanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am           zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kredit-\nMain, für die in Artikel 2 genannten Vorhaben vorbehaltlich des       anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nVorliegens der erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzun-      dieses Abkommen Anwendung.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990                                                147\n(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                       Artikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nLanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-\nRepublik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 3                                   Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\n(1 )Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie          ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-        bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nmen die zwischen Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-             erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nfänger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der             unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.                                                                                              Artikel 6\n(2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nSri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in           ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-         Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.                                                                                         Artikel 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 4                                   Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nLanka innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nLanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 3 erwähn-\nten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nArtikel 8\nLanka erhoben werden.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 11. Januar 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus M. Franke\nFür die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka\nR. Paskaralingam\nAnlage\nzum Abkommen vom 11. Januar 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Regierungsabkom-\nmens vom 11. Januar 1990 aus dem Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\nMillionen Deutsche Mark) finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der Chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Sri Lankas von Bedeu-\ntung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen."]}