{"id":"bgbl2-1990-7-6","kind":"bgbl2","year":1990,"number":7,"date":"1990-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/7#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_7.pdf#page=26","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät","law_date":"1990-02-05T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["134                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät\nVom 5. Februar 1990\nDas Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die\nvorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät\n(BGBI. 1969 II S. 1914) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 2\nfür\nKenia                          am 18. Dezember 1983\nKorea, Republik                am 18. September 1982\nSimbabwe                       am        5. Februar 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. September 1989 (BGBI. II\nS. 767).\nBonn, den 5. Februar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-thailändischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1990\nDas in Bangkok am 10. Januar 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 10. Januar 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1990                                              135\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nThailand,\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvertiefen,                                                             von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund des nach\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                               Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im      Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt\nKönigreich Thailand beizutragen,                                      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nunter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift (Agreed            führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im Königreich\nMinutes) vom 30. August 1989 der Regierungsverhandlungen in           Thailand erhoben werden, frei.\nThailand -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nArtikel 1                                 sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nlicht es der Regierung des Königreichs Thailand oder einem             Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden               dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nEmpfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nMain, für das Vorhaben                                                men erforderlichen Genehmigungen.\nARD-Eastern     Field  Operation    Centre/Accelerated    Rural\nDevelopment                                                                                  Artikel 5\nein Darlehen bis zu 40 Mio. DM (in Worten: vierzig Millionen              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung seine Förde-            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                               ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\n(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Thailand durch andere Vorhaben                                          Artikel 6\nersetzt werden.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Königreichs Thailand zu einem späteren Zeitpunkt         Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für notwendige        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in                abgibt.\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 7\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 10. Januar 1990 (BE 2533) in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Oldenkott\nBotschafter\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nPramual Sabhavasu\nFinanzminister"]}