{"id":"bgbl2-1990-7-19","kind":"bgbl2","year":1990,"number":7,"date":"1990-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/7#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-7-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_7.pdf#page=26","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-02-06T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["134                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät\nVom 5. Februar 1990\nDas Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die\nvorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät\n(BGBI. 1969 II S. 1914) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 2\nfür\nKenia                          am 18. Dezember 1983\nKorea, Republik                am 18. September 1982\nSimbabwe                       am        5. Februar 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. September 1989 (BGBI. II\nS. 767).\nBonn, den 5. Februar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-thailändischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1990\nDas in Bangkok am 10. Januar 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 10. Januar 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1990                                              135\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nThailand,\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvertiefen,                                                             von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund des nach\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                               Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im      Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt\nKönigreich Thailand beizutragen,                                      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nunter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift (Agreed            führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im Königreich\nMinutes) vom 30. August 1989 der Regierungsverhandlungen in           Thailand erhoben werden, frei.\nThailand -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nArtikel 1                                 sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nlicht es der Regierung des Königreichs Thailand oder einem             Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden               dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nEmpfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nMain, für das Vorhaben                                                men erforderlichen Genehmigungen.\nARD-Eastern     Field  Operation    Centre/Accelerated    Rural\nDevelopment                                                                                  Artikel 5\nein Darlehen bis zu 40 Mio. DM (in Worten: vierzig Millionen              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung seine Förde-            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                               ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\n(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Thailand durch andere Vorhaben                                          Artikel 6\nersetzt werden.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Königreichs Thailand zu einem späteren Zeitpunkt         Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für notwendige        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in                abgibt.\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 7\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 10. Januar 1990 (BE 2533) in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Oldenkott\nBotschafter\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nPramual Sabhavasu\nFinanzminister","136          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung\nihrer Tonträger\nVom 8. Februar 1990\nDas übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz\nder Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Ver-\nvielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669) wird\nnach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nHonduras                                    am 6. März 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. August 1988 (BGBI. II S. 782).\nBonn, den 8. Februar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 8. Februar 1990\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung\nvon Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem\nArtikel IX Abs. 4 für\nKatar                                       am 3. April 1989\nin Kraft getreten.\nKatar hat seine Beitrittsurkunden am 3. April 1989 in\nLondon, am 10. Mai 1989 in Moskau und am 13. Juni 1989\nin Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Juni 1989 (BGBI. II S. 631).\nBonn, den 8. Februar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1990          137\nBekanntmachung\nzu dem Artikel 25 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 8. Februar 1990\nDie S c h w e i z hat mit Erklärung vom 17. November\n1989 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für\nMenschenrechte nach Artikel 25 der Konvention vom\n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)\nmit Wirkung vom 28. November 1989\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 28. November 1986 (BGBI. II\nS. 1035) und vom 10. Januar 1990 (BGBI. II S. 66).\nBonn, den 8. Februar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 13. Februar 1990\nDas Übereinkomen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nFidschi                              am 21 . Januar 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Januar 1990 (BGBI. II S. 57).\nBonn, den 13. Februar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","138                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 13. Februar 1990\nDas Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,\n- BGBI. II 1988 S. 1014 -, ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3\nfür\nFidschi                        am      21. Januar 1990\nGuatemala                      am      5. Februar 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Januar 1990 (BGBI. II S. 89).\nBonn, den 13. Februar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die Beförderung Im internationalen Luftverkehr\nund des Protokolls zur Änderung des Abkommens\nVom 13. Februar 1990\n1. Das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über\ndie Beförderung im internationalen Luftverkehr (RGBI. 1933 II S. 1039) ist\nnach seinem Artikel 38 für\nMauritius                                                am 15. Januar 1990\nin Kraft getreten.\n2. Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur\nVereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luft-\nverkehr (BGBI. 1958 II S. 291) ist nach seinem Artikel XXIII für\nMauritius                                                am 15. Januar 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Juni 1989 (BGBI. II S. 528).\nBonn, den 13. Februar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1990                                                     139\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern\nund der Sendeunternehmen\nVom 13. Februar 1990\n1.\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\n(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nJapan                                                                    am 26. Oktober 1989\nmit den folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalten\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"(1) Pursuant to Article 5, paragraph 3 of the Convention, the                 .,(1) In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens\nGovernment of Japan will not apply the criterion of publication                wird die Regierung von Japan das Merkmal der Veröffentlichung\nconcerning the protection of producers of phonograms,                           bezüglich des Schutzes der Hersteller von Tonträgern nicht an-\nwenden.\n(2) Pursuant to Article 16, paragraph 1 (a) (ii) of the Convention,             (2) In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a\nthe Government of Japan will apply the provisions of Article 12 of              Ziffer ii des Abkommens wird die Regierung von Japan Artikel 12\nthe Convention in respect of uses for broadcasting or for wire                  des Abkommens auf Benützungen für die Funksendung oder für\ndiffusion,                                                                     die Verbreitung über Draht anwenden.\n(3) Pursuant to Article 16, paragraph 1 (a) (iv) of the Conven-                (3) In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a\ntion,                                                                          Ziffer iv des Abkommens\n(i)     As regards phonograms the producer of which is a national of            (i)    wird die Regierung von Japan für die Tonträger, deren Her-\na Contracting State which has made a declaration under                         steller Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist,\nArticle 16, paragraph 1 (a) (i) of the Convention stating that it              der nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Abkom-\nwill not apply the provisions of Article 12 of the Convention,                 mens die Erklärung abgegeben hat, daß er keine Bestim-\nthe Government of Japan will not grant the protection pro-                     mung des Artikels 12 des Abkommens anwenden wird, den\nvided for by the provisions of Article 12 of the Convention,                   in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Schutz nicht\ngewähren;\n(ii)    As regards phonograms the producer of which is a national of            (ii)   wird die Regierung von Japan für die Tonträger, deren Her-\nanother Contracting State which applies the provisions of                      steller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staa-\nArticle 12 of the Convention, the Government of Japan will                     tes ist, der die Bestimmungen des Artikels 12 des Abkom-\nlimit the term of the protection provided for by the provisions                mens anwendet, die Dauer des in Artikel 12 des Abkommens\nof Article 12 of the Convention to the term for which that State               vorgesehenen Schutzes auf die Dauer beschränken, wäh-\ngrants protection to phonograms first fixed by a Japanese                      rend der dieser Staat den Tonträgern Schutz gewährt, die\nnational.\"                                                                     erstmals von einem japanischen Staatsangehörigen fest-\ngelegt worden sind.\"\nII.\nNach Artikel 18 des Abkommens hat Norwegen am 30. Juni 1989 folgende\nÄnderung eines seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde im Jahre 1978\ngemachten Vorbehalte notifiziert:\nDer Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii, wonach Artikel 12 nur\nAnwendung findet auf die Benützung zur Erzielung geschäftlichen Gewinns, ist\nersetzt worden durch den neuen Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a\nZiffer ii, daß Artikel 12 nur Anwendung findet auf die Benützung von Tonträgern in\nRundfunksendungen.\nDiese Änderung ist nach Artike 1 16 Abs. 2 des Abkommens am 31. Dezember\n1989 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n12. Juli 1978 (BGBI. II S. 1050) und vom 4. Februar 1988 (BGBI. II S. 225).\nBonn, den 13. Februar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","140                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.                                                        Bundeunzelger Verlegsges.m.b.H. · Po.tfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                            Postvertrlebsatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\n..                          Bekanntmachun.~\nuber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 19. Februar 1990\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303;\n1989 II S. 541 ) ist nach Artikel IV Abs. 3 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nMauritius                             am         26. Mai 1989\nTogo                                   am         19. Juli 1989.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juli 1989 (BGBI. II S. 636).\nBonn, den 19. Februar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}