{"id":"bgbl2-1990-6-11","kind":"bgbl2","year":1990,"number":6,"date":"1990-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/6#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-6-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_6.pdf#page=15","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-02-02T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1990                                           107\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 1990\nDas in Bamako am 16. Januar 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 16. Januar 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\neiner zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Republik Mali noch zu verein-\ndie Regierung der Republik Mali -                        barenden Liste handeln, für die die Liefer- bzw. Leistungsver-\nträge nach dem 25. September 1989 abgeschlossen worden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,\nb) für die Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             - Office du Niger (Sektor N'Debougou)\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               - Sektorprogramm Wasserversorgung\n- Pistenprogramm ODIPAC\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      - Strom- und Wasserversorgung Timbuktu\nwenn nach Prüfung die Förderungswü,rdigkeit festgestellt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nworden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\nder Republik Mali beizutragen -\n55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 1                               nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          ersetzt werden.\nlicht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main),\na) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren                                   Artikel 2\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-         Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nlen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten        gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nTransport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-        ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen        rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                     republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","108                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthäH Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthäH\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolttarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Aboonemerits-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis giH auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                         Bundesanzeiger Yerlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · !5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                               Postvertriebsstück Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nArtikel 3                                                                        Artikel 5\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen                          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung                              Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali erhoben werden, frei.                       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten                                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-                           Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft                      Regierung der Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach\nkeine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-                            Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nArtikel 7\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.                                                                             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 16. Januar 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Tempel\nFür die Regierung der Republik Mali\nDr. N 'golo Traore"]}