{"id":"bgbl2-1990-5-8","kind":"bgbl2","year":1990,"number":5,"date":"1990-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/5#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_5.pdf#page=22","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-01-18T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["90                                           Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosamblkanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Januar 1990\nDas in Maputo am 30. Oktober 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-\nbik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 7\nam 30. Oktober 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der\nWeltbank für das Vorhaben „Third Rehabilitation Project\".\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik -\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik durch andere\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVorhaben ersetzt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nMosambik,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nvertiefen,                                                         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-\nrung der Volksrepublik Mosambik (Programa de Rehabilita~äo                                     Artikel 3\nEconomica, PRE) zu unterstützen und damit zur sozialen und\nwirtschaftlichen Entwicklung in der Volksrepublik Mosambik bei-        Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kreditan-\nzutragen -                                                         stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                                   und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosam-\nbik erhoben werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 4\nes der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungs-        Die Regierung der Volksrepublik Mosambik überläßt bei den\nbeitrag von bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen    sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nDeutsche Mark) als Strukturhilfe für das wirtschaftliche Anpas-    Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nsungsprogramm zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1990                                             91\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich                                       Artikel 6\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-     Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                    Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nArtikel 5                                 rung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\ngenutzt werden.\nGeschehen zu Maputo am 30. Oktober 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReinhart Kraus\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nKooperationsminister Veloso","92                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und soostige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                                     Bundesanzeiger Vertagages.m.b.H. • Poatfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                           Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1989\nAuslieferung ab Februar 1990\nTeil 1: 19,60 DM                                               (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II:                    9,80 DM                            (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung\n7 % MwSt. sinct enthalten\nAusführung:            Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:               Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:               Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-\nnisse für den Jahrgang 1989 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten\nAusgaben des Bundesgesetzblattes 1990 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1"]}