{"id":"bgbl2-1990-5-7","kind":"bgbl2","year":1990,"number":5,"date":"1990-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/5#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_5.pdf#page=19","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-01-15T00:00:00Z","page":87,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1990                                             87\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses        ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nAbkommen Anwendung.                                                    Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nland und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nhaben ersetzt werden.\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nArtikel 2                                  gen.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nArtikel 5\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nund Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in        Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften           lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nunterliegen.                                                          werden.\nArtikel 3                                                              Artikel 6\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen         Regierung der Bundesrepublik Deutschland ·gegenüber der\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-           Regierung der Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Ghana         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nerhoben werden.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus                                     Artikel 7\nder Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Accra am 22. November 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schäfer\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Kwesi Botchwey\nBekanntmachung\ndes deutsch-dominikanischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 1990\nDas in Santo Domingo am 27. Dezember 1989 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominika-\nnischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam 27. Dezember 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","88                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ndie Regierung der Dominikanischen Republik -                gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           an~talt für Wied~raufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikani-          beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nschen Republik,                                                      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                Artikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       anstal! für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndie Grundlage dieses Abkommens. ist,                                öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Dominikanischen Republik erhoben werden.\nder Dominikanischen Republik beizutragen,\nunter Bezugnahme auf Ziffer 1.2.4 der Ergebnisniederschrift                                   Artikel 4\nder vierten Regierungsverhandlung über finanzielle und Techni-\nsche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund der Dominikanischen Republik vom 5. Juni 1987 -                  ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nsind wie folgt übereingekommen:                                    die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Dominikanischen Republik, von der Kredit-         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Einrichtung     Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\neines Studien- und Fachkräftefonds (II) zur Vorbereitung und         Regierung der Dominikanischen Republik innerhalb von drei\nBetreuung von Vorhaben der finanziellen Zusammenarbeit einen         Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nFinanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei          Erklärung abgibt.\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 6\n(2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Dar-\nlehen umgewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen ver-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nwendet wird.\nGeschehen zu Santo Domingo am 27. Dezember 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRobert Laub\nAußerordentlicher und\nBevollmächtigter Botschafter\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nJoaquin Ricardo\nAußenminister","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1990                  89\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 15. Januar 1990\nDas Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen, - BGBI. II 1988 S. 1014 - ist nach seinem Artikel\n14 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens vom 22. März 1985\nzum Schutz der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) für\nGhana                                                am   22. Oktober 1989\nGriechenland                                         am       29. März 1989\nund nach Artikel 16 Abs. 3 des Montrealer Protokolls für\nBurkina Faso                                         am   18. Oktober  1989\nIsland                                               am 27. November   1989\nKamerun                                              am 28. November   1989\nMalaysia                                             am 27. November   1989\nThailand                                             am     5. Oktober 1989\nTrinidad und Tobago                                  am 26. November   1989\nTunesien                                             am 24. Dezember   1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Juni 1989 (BGBI. II S. 622), die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für\nGhana und Griechenland berichtigt wird, sowie im Anschluß an die Bekannt-\nmachungen vom 7. April 1989 (BGBI. II S. 403), vom 28. August 1989 (BGBI. II\nS. 761) und vom 24. November 1989 (BGBI. II S. 1058).\nBonn, den 15. Januar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}