{"id":"bgbl2-1990-5-6","kind":"bgbl2","year":1990,"number":5,"date":"1990-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/5#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_5.pdf#page=15","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-01-11T00:00:00Z","page":83,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1990       83\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\nfür die Eintragung von Marken\nVom 9. Januar 1990\nDas Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die\ninternationale Klassifikation von Waren und Dienstleistun-\ngen für die Eintragung von Marken in der in Genf am\n13. Mai 1977 beschlossenen Fassung (BGBI. 1981 II\nS. 358; 1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4\nBuchstabe c für\nJapan                             am 20. Februar 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Juni 1989 (BGBI. II S. 556).\nBonn, den 9. Januar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe s te rh elt\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Januar 1990\nDas in Dhaka am 7. Dezember 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 8\nam 7. Dezember 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11 . Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","84                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1989\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Zusammenarbeit vom 18. November 1975, ergänzt durch\nund                                    Notenwechsel vom 14. Mai 1976 und vom 5. Mai 1978 für\ndas Vorhaben \"Managementberatung Zellstoffabrik Sylhet\"\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -               vorgesehenen 1,6 Mio. DM (in Worten: eine Million sechs-\nhunderttausend Deutsche Mark);\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik       e) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 482,84 DM (in Worten: vier-\nBangladesch,                                                             hundertzweiundachtzig 84/ 1oo Deutsche Mark) aus den in dem\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         desch über Finanzielle Zusammenarbeit vom 2. November\nvertiefen,                                                               1976 für das Vorhaben „Programmbestimmte Warenhilfe IV\n(Fernmeldewesen)\" vorgesehenen 5,0 Mio. DM (in Worten:\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         fünf Millionen Deutsche Mark);\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             f)   ein Finanzierungsbeitrag bis zu 641 890,94 DM (in Worten:\nsechshunderteinundvierzigtausendachthundertneunzig 94/ 100\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Deutsche Mark) aus den in dem Abkommen zwischen der\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                              Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusam-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       menarbeit vom 2. November 1976, ergänzt durch Notenwech-\nsel vom 5. Juli 1979 und vom 9. August 1979 für das\nArtikel 1                                 Vorhaben       „Allgemeine     Warenhilfe X\"     vorgesehenen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           11,4 Mio. DM (in Worten: elf Millionen vierhunderttausend\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,             Deutsche Mark).\nvon beiden Regierungen ausgewählten Empfängern, von der                (3) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 und 2 im\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-        Gesamtbetrag von 93 257 904,64 Mio. DM (in Worten: dreiund-\nrungsbeträge bis zu insgesamt 90 Mio. DM (in Worten: neunzig        neunzig Millionen zweihundertsiebenundfünfzigtausendneun-\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                               hundertvier 64/1 00 Deutsche Mark) werden wie folgt verwendet:\n(2) Weitere Mittel in der Gesamthöhe von 3 257 904,64 DM (in    a) bis zu 30 Mio. DM (in Worten dreißig Millionen Deutsche\nWorten: drei Millionen zweihundertsiebenundfünfzigtausendneun-          Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nhundertvier 64/ 100 Deutsche Mark) aus früheren Zusagen werden          Waren und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich\nbis zur Finanzierung des unter Absatz 3 Buchstabe d genannten            dieses Abkommens und aus Entwicklungsländern zur\nVorhabens verwendet und wie folgt aufgebracht:                           Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-\na) ein Finanzierungsbeitrag von bis zu 9 000 DM (in Worten:\nlenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\nneuntausend Deutsche Mark) aus den in dem Abkommen\nrung und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finan-\nfügten liste handeln, für die Lieferverträge oder Leistungsver-\nzielle Zusammenarbeit vom 11. Oktober 1988 für das Vor-\nträge nach dem 1. Juni 1989 abgeschlossen worden sind;\nhaben „Lieferung von 4 Meterspur- und 5 Breitspur-Diesel-\nelektrischen Lokomotiven\" vorgesehenen 18,609 Mio. DM          b) bis zu 11,6 Mio. DM (in Worten: elf Millionen sechshundert-\n(in Worten: achtzehn Millionen sechshundertneuntausend              tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Streckenrehabili-\nDeutsche Mark);                                                     tierung Tunge-Bhairab Bazar, Phase II\", wenn nach Prüfung\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nb) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 1,5 Mio. DM (in Worten: eine\nMillion fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus den in dem        c) bis zu 16,8 Mio. DM (in Worten: sechzehn Millionen achthun-\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Rehabilitie-\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-              rung des Kraftwerks Ashuganj, Block I und II\", wenn nach\ndesch über Finanzielle Zusammenarbeit vom 17. September              Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\n1981 vorgesehenen Beträgen;                                     d) bis zu 34 857 904,64 Mio. DM (in Worten: vierunddreißig\nc) ein Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 067,64 DM (in Worten:            Millionen achthundertsiebenundfünfzigtausendneunhundert-\nzweitausendsiebenundsechzig 64/ 100 Deutsche Mark) aus den           vier 64Aoo Deutsche Mark) für Vorhaben des Überschwem-\nin dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-               mungsschutzes (flood protection), wenn nach Prüfung die\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-         Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ndesch über Finanzielle Zusammenarbeit vom 26. Januar 1973          (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nfür das Vorhaben „Zellstoffabrik Sylhet\" vorgesehenen           Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\n30,5 Mio. DM (in Worten: dreißig Millionen fünfhunderttausend   Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nDeutsche Mark);                                                 tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung der in Absatz 3 Buchstaben b bis d bezeichneten\nd) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 1104 463,22 DM (in Worten:\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\neine Million einhundertviertausendvierhundertdreiundsechzig\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n'22/ 100 Deutsche Mark) aus den in dem Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der              (5) Die in Absatz 3 Buchstaben b bis d bezeichneten Vorhaben\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle      können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1990                                              85\nrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Ban-           deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\ngladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.                          oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nArtikel 2                                    gen.\nArtikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                  Das Verfahren bei der Vergabe von Lieferungen und Leistun-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und          gen für Vorhaben, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b bis\nden Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-          d aus den Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, wird in den\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden             zwischen den Empfängern der Finanzierungsbeiträge und der\nRechtsvorschriften unterliegen.                                        Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzierungs-\nverträgen geregelt.\nArtikel 3                                                               Artikel 6\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß            Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der            die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nVolksrepublik Bangladesch erhoben werden.                              genutzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 4                                      Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch innerhalb von\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nErklärung abgibt.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-                                   Artikel 8\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 7. Dezember 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und bengalischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Heinz Scholtyssek\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nFaizur Rahman Chowdhury\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 7. Dezember 1989\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Die liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des\nRegierungsabkommens vom 7. Dezember 1989 aus dem Finanzierungsbeitrag finan-\nziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz-. und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,\ne) Transportmittel,\nf)  sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik Bangla-\ndesch von Bedeutung sind,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","86                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Januar 1990\nDas in Accra am 22. November 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 22. November 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zu\nerhalten:\nund\n-    ein Darlehen bis zu 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn\ndie Regierung der Republik Ghana -\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe zur\nUnterstützung des Strukturanpassungsprogramms\"              in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nKofinanzierung mit der Weltbank\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGhana,                                                             -   ein Darlehen bis zu 4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Waste\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Disposal Accra City Council\"\nFinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,\n-   ein Darlehen bis zu 1O000000,- DM (in Worten: zehn Millio-\nnen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Forstprogramm im\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nRahmen des Tropenwaldaktionsplans\"\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n-   ein Darlehen bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-             Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ersatzinvestitionen Brun-\nrung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirtschaftlichen        nenprogramm\"\nEntwicklung in der Republik Ghana beizutragen,                      -   einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM (in Wor-\nten: drei Millionen Deutsche Mark) für notwendige Begleitmaß-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften über die            nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\ndeutsch-ghanaischen Regierungsverhandlungen vom 19. Sep-                ,.Transportsystem Voltasee\"\ntember 1986 und 10. Oktober 1988 -\n-   einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 400 000,- DM (in Wor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      ten: eine Million vierhunderttausend Deutsche Mark) für das\nVorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\" sowie\n-   einen Finanzierungsbeitrag bis zu 600 000,- DM (in Worten:\nArtikel 1                                   sechshunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\n,,Begleitmaßnahme Brunnenprogramm\".\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für        (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland e3 der\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), Darlehen bis zu insgesamt           Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt\n36,5 Mio. DM (in Worten: sechsunddreißig Millionen fünfhundert-     ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\ntausend Deutsche Mark) und Finanzierungsbeiträge bis zu             zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\n5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), wenn         Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt"]}