{"id":"bgbl2-1990-5-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":5,"date":"1990-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/5#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_5.pdf#page=18","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-01-12T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["86                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Januar 1990\nDas in Accra am 22. November 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 22. November 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zu\nerhalten:\nund\n-    ein Darlehen bis zu 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn\ndie Regierung der Republik Ghana -\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe zur\nUnterstützung des Strukturanpassungsprogramms\"              in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nKofinanzierung mit der Weltbank\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGhana,                                                             -   ein Darlehen bis zu 4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Waste\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Disposal Accra City Council\"\nFinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,\n-   ein Darlehen bis zu 1O000000,- DM (in Worten: zehn Millio-\nnen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Forstprogramm im\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nRahmen des Tropenwaldaktionsplans\"\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n-   ein Darlehen bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-             Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ersatzinvestitionen Brun-\nrung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirtschaftlichen        nenprogramm\"\nEntwicklung in der Republik Ghana beizutragen,                      -   einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM (in Wor-\nten: drei Millionen Deutsche Mark) für notwendige Begleitmaß-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften über die            nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\ndeutsch-ghanaischen Regierungsverhandlungen vom 19. Sep-                ,.Transportsystem Voltasee\"\ntember 1986 und 10. Oktober 1988 -\n-   einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 400 000,- DM (in Wor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      ten: eine Million vierhunderttausend Deutsche Mark) für das\nVorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\" sowie\n-   einen Finanzierungsbeitrag bis zu 600 000,- DM (in Worten:\nArtikel 1                                   sechshunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben\n,,Begleitmaßnahme Brunnenprogramm\".\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für        (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland e3 der\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), Darlehen bis zu insgesamt           Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt\n36,5 Mio. DM (in Worten: sechsunddreißig Millionen fünfhundert-     ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\ntausend Deutsche Mark) und Finanzierungsbeiträge bis zu             zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur\n5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), wenn         Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1990                                             87\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses        ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nAbkommen Anwendung.                                                    Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nland und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vor-\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nhaben ersetzt werden.\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nArtikel 2                                  gen.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nArtikel 5\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nund Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in        Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften           lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nunterliegen.                                                          werden.\nArtikel 3                                                              Artikel 6\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen         Regierung der Bundesrepublik Deutschland ·gegenüber der\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-           Regierung der Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Ghana         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nerhoben werden.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus                                     Artikel 7\nder Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Accra am 22. November 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schäfer\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Kwesi Botchwey\nBekanntmachung\ndes deutsch-dominikanischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 1990\nDas in Santo Domingo am 27. Dezember 1989 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominika-\nnischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam 27. Dezember 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","88                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ndie Regierung der Dominikanischen Republik -                gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           an~talt für Wied~raufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikani-          beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nschen Republik,                                                      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                Artikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       anstal! für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndie Grundlage dieses Abkommens. ist,                                öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Dominikanischen Republik erhoben werden.\nder Dominikanischen Republik beizutragen,\nunter Bezugnahme auf Ziffer 1.2.4 der Ergebnisniederschrift                                   Artikel 4\nder vierten Regierungsverhandlung über finanzielle und Techni-\nsche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund der Dominikanischen Republik vom 5. Juni 1987 -                  ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nsind wie folgt übereingekommen:                                    die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Dominikanischen Republik, von der Kredit-         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Einrichtung     Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\neines Studien- und Fachkräftefonds (II) zur Vorbereitung und         Regierung der Dominikanischen Republik innerhalb von drei\nBetreuung von Vorhaben der finanziellen Zusammenarbeit einen         Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nFinanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei          Erklärung abgibt.\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 6\n(2) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Dar-\nlehen umgewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen ver-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nwendet wird.\nGeschehen zu Santo Domingo am 27. Dezember 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRobert Laub\nAußerordentlicher und\nBevollmächtigter Botschafter\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nJoaquin Ricardo\nAußenminister"]}