{"id":"bgbl2-1990-48-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":48,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/48#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_48.pdf#page=43","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung ihres Artikels 26","law_date":"1990-12-04T00:00:00Z","page":1695,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                                                  1695\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung des Europarates\nsowie über die Änderung Ihres Artikels 26\nVom 4. Dezember 1990\nUngarn ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950\nS. 263; 1954 II S. 1126) beigetreten. Der Beitritt Ungarns ist nach Artikel 4 der\nSatzung\nam 6. November 1990\nwirksam geworden.\nDie Zahl der Vertreter Ungarns in der Beratenden Versammlung wurde auf\nsieben festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der\nSatzung des Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1989\n(BGBI. II S. 552) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der Beratenden\nVersammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 6. November 1990 in Kraft\ngetreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366) und vom 6. Juni 1989 (BGBI. II S. 552).\nBonn, den 4. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\n(Übersetzung)\n\"Article 26                                                «Article 26                                               „Artikel 26\nMembers shall be entitled to the number                       Las Membres ont droit au nombre de                      Die Mitglieder haben Anspruch auf die\nof Representatives given below:                              sieges suivant:                                          nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:\nAustria .......•••............                         6      Autriche .................... .                     6   Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6\nBelgium ••.....•.............                          7      Belgique ................... .                      7   Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7\nCyprus ..................... .                         3      Chypre ..................... .                      3   Zypern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3\nDenmark •...................                           5      Danemark .................. .                       5   Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5\nFinland ..••..................                         5      Finlande .................... .                     5   Finnland.....................                        5\nFrance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    18      France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18   Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nGermany • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       18      Allemagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18      Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nGreece......................                           7      Grace.......................                        7   Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . .       7\nHungary.....................                           7      Hongrie ....... ·............. .                    7   Ungarn......................                         7\nlceland......................                          3      lslande ..................... .                     3   Island.......................                        3\nlreland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . •    4      lrlande ..................... .                     4   Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4\nltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18      ltalie ....................... . 18                     Italien....................... 18\nLiechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .        2      Liechtenstein ................ .                    2   Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .      2\nLuxembourg . . . . • . . . . . . . . . . . .           3      Luxembourg ................ .                       3   Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3\nMalta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3     Malte ...................... .                       3   Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3\nNetherlands . . . . • . . . . . . . . . . . . .        7     Pays-Bas ................... .                       7   Niederlande . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7\nNorway . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5     Norvege .................... .                       5   Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5\nPortugal.....................                          7     Portugal .................... .                      7   Portugal.....................                        7\nSan Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2     Saint-Marin ................. .                      2   San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2\nSpain.......................                          12     Espagne ................... . 12                         Spanien..................... 12\nSweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6     Suade ..................... .                        6   Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6\nSwitzerland . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6     Suisse ..................... .                       6   Schweiz.....................                         6\nTurkey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    12     Turquie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12     Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nUnited Kingdom of Great Britain                              Royaume-Uni de Grande-Bretagne                           Vereinigtes Königreich Großbritannien\nand Northern lreland .......... .                     18\"    et d'lrlande du Nord . . . . . . . . . . . . 18»         und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . 18\"","1696                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarungen vom 16. November 1990\nzu dem Vertrag über den Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte In der Bundesrepublik Deutschland\nVom 5. Dezember 1990\nZu dem Vertrag vom 23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer\nStreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1955 II S. 253) sind in\nBonn durch Notenwechsel vom 16. November 1990\na) eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark\nund\nb) eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\ngeschlossen worden. Die Vereinbarungen sind am\n16. November 1990\nin Kraft getreten. Die einleitenden deutschen Noten werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                        1697\nDer Staatssekretär                  Bonn, den 16. November 1990    Der Staatssekretär                  Bonn, den 16. November 1990\ndes Auswärtigen Amts                                               des Auswärtigen Amts\n500-330.00/11                                                      500-330.00/11\nExzellenz,                                                         Exzellenz,\nich beehre mich, der Regierung des Königreichs Dänemark im         ich beehre mich, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nNamen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter           im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die zwischen Vertretern unserer Regierungen         Bezugnahme auf die zwischen Vertretern unserer Regierungen\ngeführten Gespräche über den Vertrag vom 23. Oktober 1954          geführten Gespräche über den Vertrag vom 23. Oktober 1954\nüber den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepu-  über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepu-\nblik Deutschland (,,Aufenthaltsvertrag\") folgendes vorzuschlagen:  blik Deutschland (,,Aufenthaltsvertrag\") folgendes vorzuschlagen:\n1. Der Aufenthaltsvertrag bleibt vorbehaltlich der Nummern 2       1. Der Aufenthaltsvertrag bleibt vorbehaltlich der Nummern 2\nund 3 dieser Note nach der Herstellung der Einheit Deutsch-        und 3 dieser Note nach der Herstellung der Einheit Deutsch-\nlands und dem Abschluß des am 12. September 1990 unter-            lands und dem Abschluß des am 12. September 1990 unter-\nzeichneten Vertrags über die abschließende Regelung in             zeichneten Vertrags über die abschließende Regelung in\nbezug auf Deutschland in Kraft.                                    bezug auf Deutschland in Kraft.\nDer derzeitige räumliche Geltungsbereich des Aufenthaltsver-       Der derzeitige räumliche Geltungsbereich des Aufenthaltsver-\ntrags bleibt von der Herstellung der Einheit Deutschlands          trags bleibt von der Herstellung der Einheit Deutschlands\nunberührt.                                                         unberührt.\n2. Der Aufenthaltsvertrag wird von den Vertragsparteien auf       2. Der Aufenthaltsvertrag wird von den Vertragsparteien auf\nAntrag einer Vertragspartei überprüft.                             Antrag einer Vertragspartei überprüft.\n3. Jede stationierende Vertragspartei kann durch Anzeige an die   3. Jede stationierende Vertragspartei kann durch Anzeige an die\nanderen Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von          anderen Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von\nzwei Jahren von dem Aufenthaltsvertrag zurücktreten. Die           zwei Jahren von dem Aufenthaltsvertrag zurücktreten. Die\nBundesrepublik Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag in          Bundesrepublik Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag in\nbezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien durch Anzeige         bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien durch Anzeige\nan die Vertragsparteien durch Anzeige an die Vertragspar-          an die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei\nteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden.        Jahren beenden.\nFalls sich die Regierung des Königreichs Dänemark mit dem         Falls sich die Regierung des Großherzogtums Luxemburg mit\nInhalt dieser Note einverstanden erklärt, werden diese Note und   dem Inhalt dieser Note einverstanden erklärt, werden diese NotE:1\ndie das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende     und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck brin-\nAntwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen        gende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren Regie-\nbilden.                                                           rungen bilden.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausge-         Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausge-\nzeichnetsten Hochachtung.                                         zeichnetsten Hochachtung.\nDr. Lauten sch I ag er                                            Dr. Laute nsch I ager\nS.E.                                                              S.E.\ndem Botschafter des Königreichs Dänemark                          dem Botschafter des Großherzogtums Luxemburg\nBonn                                                              Bonn"]}