{"id":"bgbl2-1990-48-13","kind":"bgbl2","year":1990,"number":48,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/48#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-48-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_48.pdf#page=44","order":13,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarungen vom 16. November 1990 zu dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1990-12-05T00:00:00Z","page":1696,"pdf_page":44,"num_pages":3,"content":["1696                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarungen vom 16. November 1990\nzu dem Vertrag über den Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte In der Bundesrepublik Deutschland\nVom 5. Dezember 1990\nZu dem Vertrag vom 23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer\nStreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1955 II S. 253) sind in\nBonn durch Notenwechsel vom 16. November 1990\na) eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Dänemark\nund\nb) eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\ngeschlossen worden. Die Vereinbarungen sind am\n16. November 1990\nin Kraft getreten. Die einleitenden deutschen Noten werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                        1697\nDer Staatssekretär                  Bonn, den 16. November 1990    Der Staatssekretär                  Bonn, den 16. November 1990\ndes Auswärtigen Amts                                               des Auswärtigen Amts\n500-330.00/11                                                      500-330.00/11\nExzellenz,                                                         Exzellenz,\nich beehre mich, der Regierung des Königreichs Dänemark im         ich beehre mich, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nNamen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter           im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die zwischen Vertretern unserer Regierungen         Bezugnahme auf die zwischen Vertretern unserer Regierungen\ngeführten Gespräche über den Vertrag vom 23. Oktober 1954          geführten Gespräche über den Vertrag vom 23. Oktober 1954\nüber den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepu-  über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepu-\nblik Deutschland (,,Aufenthaltsvertrag\") folgendes vorzuschlagen:  blik Deutschland (,,Aufenthaltsvertrag\") folgendes vorzuschlagen:\n1. Der Aufenthaltsvertrag bleibt vorbehaltlich der Nummern 2       1. Der Aufenthaltsvertrag bleibt vorbehaltlich der Nummern 2\nund 3 dieser Note nach der Herstellung der Einheit Deutsch-        und 3 dieser Note nach der Herstellung der Einheit Deutsch-\nlands und dem Abschluß des am 12. September 1990 unter-            lands und dem Abschluß des am 12. September 1990 unter-\nzeichneten Vertrags über die abschließende Regelung in             zeichneten Vertrags über die abschließende Regelung in\nbezug auf Deutschland in Kraft.                                    bezug auf Deutschland in Kraft.\nDer derzeitige räumliche Geltungsbereich des Aufenthaltsver-       Der derzeitige räumliche Geltungsbereich des Aufenthaltsver-\ntrags bleibt von der Herstellung der Einheit Deutschlands          trags bleibt von der Herstellung der Einheit Deutschlands\nunberührt.                                                         unberührt.\n2. Der Aufenthaltsvertrag wird von den Vertragsparteien auf       2. Der Aufenthaltsvertrag wird von den Vertragsparteien auf\nAntrag einer Vertragspartei überprüft.                             Antrag einer Vertragspartei überprüft.\n3. Jede stationierende Vertragspartei kann durch Anzeige an die   3. Jede stationierende Vertragspartei kann durch Anzeige an die\nanderen Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von          anderen Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von\nzwei Jahren von dem Aufenthaltsvertrag zurücktreten. Die           zwei Jahren von dem Aufenthaltsvertrag zurücktreten. Die\nBundesrepublik Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag in          Bundesrepublik Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag in\nbezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien durch Anzeige         bezug auf eine oder mehrere Vertragsparteien durch Anzeige\nan die Vertragsparteien durch Anzeige an die Vertragspar-          an die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei\nteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden.        Jahren beenden.\nFalls sich die Regierung des Königreichs Dänemark mit dem         Falls sich die Regierung des Großherzogtums Luxemburg mit\nInhalt dieser Note einverstanden erklärt, werden diese Note und   dem Inhalt dieser Note einverstanden erklärt, werden diese NotE:1\ndie das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende     und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck brin-\nAntwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen        gende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren Regie-\nbilden.                                                           rungen bilden.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausge-         Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausge-\nzeichnetsten Hochachtung.                                         zeichnetsten Hochachtung.\nDr. Lauten sch I ag er                                            Dr. Laute nsch I ager\nS.E.                                                              S.E.\ndem Botschafter des Königreichs Dänemark                          dem Botschafter des Großherzogtums Luxemburg\nBonn                                                              Bonn","1698                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang -1990, Teil 11\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls\nzu dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen\nVom 5. Dezember 1990\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. August\n1990 zu dem Protokoll vom 17. Oktober 1989 zu dem\nAbkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\ndem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nmögen in der Fassung des Protokolls vom 30. November\n1978 (BGBI. 1990 II S. 766) wird bekanntgemacht, daß\ndas Protokoll nach seinem Artikel VIII Abs. 2 und der\ndazugehörige Notenwechsel vom selben Tag\nam 30. November 1990\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 31. Oktober 1990 in\nBern ausgetauscht worden.\nBonn, den 5. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\nzu der Änderung vom 27. September 1984\nder Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 12. Dezember 1990\nDie Bekanntmachung vom 25. September 1990 über\ndas Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 1984\nder Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisa-\ntion (BGBI. II S. 1348) wird hinsichtlich des damit bekannt-\ngemachten Geltungsbereichs dahingehend geändert, daß\ndie vorgenannte Änderung nach Artikel XVIII Abs. C der\nSatzung\nam 28. Dezember 1989\nfür die Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Ver-\ntragsparteien\nin Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 25. September 1990 (BGBI. II\nS. 1348) und vom 6. Mai 1987 (BGBI. 11 S. 289).\nBonn, den 12. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein"]}