{"id":"bgbl2-1990-48-12","kind":"bgbl2","year":1990,"number":48,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/48#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-48-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_48.pdf#page=41","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-11-30T00:00:00Z","page":1693,"pdf_page":41,"num_pages":3,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                          1693\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. November 1990\nDas in Tunis am 22. März 1989 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 22. März 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               - gemäß Ziff. 2.1.1 und Ziff. 2.1.4 des Protokolls der Regierungs-\nverhandlungen vom 3. März 1989 ausgewählten Vorhaben\nund\nDarlehen bis zu insgesamt 27 400 000,- DM (in Worten: sie-\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                     benundzwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)\nzu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              festgestellt worden ist,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen\n- gemäß Ziff. 2.1.2 und 2.1.3 des Protokolls der Regierungsver-\nRepublik,\nhandlungen vom 3. März 1989 sowie der Zusage der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vom 16. November 1989\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nausgewählten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu insge-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nsamt 17 600 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen sechs-\nvertiefen,\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und hinsichtlich\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndes gemäß Ziff. 2.1.2 ausgewählten Vorhabens bestätigt wor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonde-\nren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nzierungsbeitrages erfüllt.\nder Tunesischen Republik beizutragen -\n(2) Restmittel\nsind unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 1. bis 3. März      - in Höhe von 800 000,- DM (in Worten: achthunderttausend\n1989 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungsver-                 Deutsche Mark) aus dem FZ-Studienfonds (Abkommen vom\nhandlungen wie folgt übereingekommen:                                     26. Mai 1982 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nArtikel 1                                   über Finanzielle Zusammenarbeit) werden zusätzlich zur\nFinanzierung des Sektoranpassungsprogramms „Landwirt-\n,,(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nschaft (III)\" verwendet,\nes der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die von beiden         - in Höhe von 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen\nRegierungen                                                               Deutsche Mark) aus dem Vorhaben Bewässerung Unteres","1694                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nMedjerda-Tal (Abkommen vom 26. Mai 1982 und vom 18. Juli                                      Artikel 3\n1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt\nund der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nZusammenarbeit) werden zur Finanzierung des Vorhabens\nlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in\n,,Bewässerungsperimeter Zouaouine/EI Alia\" verwendet.\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik er-\n(3) Kann bei dem gemäß Ziffer 2.1 .2 des Protokolls der Regie-     hoben werden.\nrungsverhandlungen vom 3. März 1989 ausgewählten Vorhaben\ndie in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es                                Artikel 4\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für Wiederauf-           Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\nbau, Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des          aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nVorhaben ersetzt werden. Der Finanzierungsbeitrag für das             und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ngemäß Ziff. 2.1.3 des Protokolls der Regierungsverhandlungen\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvom 3. März 1989 ausgewählte Vorhaben wird in ein Darlehen\numgewandelt, wenn er nicht für die Begleitmaßnahme verwendet\nwird.                                                                                             Artikel 5\n(~) Wird das gemäß Ziffer 2.1.2 des Protokolls der Regierungs-        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nverhandlungen vom 3. März 1989 ausgewählte Vorhaben durch             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder      Darlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\neine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung             und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung         Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                  ·\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 6\nArtikel 2                                    Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        Regierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen         abgibt.\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                                    Artikel 7\nunterliegen.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\n(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht       zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt        blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung       daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\nder Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach          staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-\nAbsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.                      blik erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 22. März 1989 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Bente\nHans Klein\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nMohamed Ghannouchi","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                                                  1695\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung des Europarates\nsowie über die Änderung Ihres Artikels 26\nVom 4. Dezember 1990\nUngarn ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950\nS. 263; 1954 II S. 1126) beigetreten. Der Beitritt Ungarns ist nach Artikel 4 der\nSatzung\nam 6. November 1990\nwirksam geworden.\nDie Zahl der Vertreter Ungarns in der Beratenden Versammlung wurde auf\nsieben festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der\nSatzung des Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1989\n(BGBI. II S. 552) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der Beratenden\nVersammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 6. November 1990 in Kraft\ngetreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366) und vom 6. Juni 1989 (BGBI. II S. 552).\nBonn, den 4. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\n(Übersetzung)\n\"Article 26                                                «Article 26                                               „Artikel 26\nMembers shall be entitled to the number                       Las Membres ont droit au nombre de                      Die Mitglieder haben Anspruch auf die\nof Representatives given below:                              sieges suivant:                                          nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:\nAustria .......•••............                         6      Autriche .................... .                     6   Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6\nBelgium ••.....•.............                          7      Belgique ................... .                      7   Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7\nCyprus ..................... .                         3      Chypre ..................... .                      3   Zypern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3\nDenmark •...................                           5      Danemark .................. .                       5   Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5\nFinland ..••..................                         5      Finlande .................... .                     5   Finnland.....................                        5\nFrance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    18      France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18   Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nGermany • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       18      Allemagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18      Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nGreece......................                           7      Grace.......................                        7   Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . .       7\nHungary.....................                           7      Hongrie ....... ·............. .                    7   Ungarn......................                         7\nlceland......................                          3      lslande ..................... .                     3   Island.......................                        3\nlreland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . •    4      lrlande ..................... .                     4   Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4\nltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18      ltalie ....................... . 18                     Italien....................... 18\nLiechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .        2      Liechtenstein ................ .                    2   Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .      2\nLuxembourg . . . . • . . . . . . . . . . . .           3      Luxembourg ................ .                       3   Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3\nMalta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3     Malte ...................... .                       3   Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3\nNetherlands . . . . • . . . . . . . . . . . . .        7     Pays-Bas ................... .                       7   Niederlande . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7\nNorway . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5     Norvege .................... .                       5   Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5\nPortugal.....................                          7     Portugal .................... .                      7   Portugal.....................                        7\nSan Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2     Saint-Marin ................. .                      2   San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2\nSpain.......................                          12     Espagne ................... . 12                         Spanien..................... 12\nSweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6     Suade ..................... .                        6   Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       6\nSwitzerland . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6     Suisse ..................... .                       6   Schweiz.....................                         6\nTurkey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    12     Turquie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12     Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nUnited Kingdom of Great Britain                              Royaume-Uni de Grande-Bretagne                           Vereinigtes Königreich Großbritannien\nand Northern lreland .......... .                     18\"    et d'lrlande du Nord . . . . . . . . . . . . 18»         und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . 18\""]}