{"id":"bgbl2-1990-48-11","kind":"bgbl2","year":1990,"number":48,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/48#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-48-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_48.pdf#page=39","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit","law_date":"1990-11-30T00:00:00Z","page":1691,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Nr. 48 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                         1691\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechoslowakischen Abkommens\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nVom 30. November 1990\nDas in Prag am 2. November 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen und\nSlowakischen Föderativen Republik ist nach seinem Arti-\nkel 11 Abs. 1\nam 2. November 1990\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 30. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nDr. G e b h a r d Z i II e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der Gegen-\nseitigkeit und des gegenseitigen Vorteils.\nund\ndie Regierung der Tschechischen und Slowakischen\nArtikel 2\nFöderativen Republik -\nDie Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen\nvon dem Wunsch geleitet, die wissenschaftlich-technischen        haben:\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der         a) Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen\nTschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zu                    und Publikationen,\nerleichtern und zu entwickeln,\nb) Durchführung von wissenschaftlich-technischen Veranstaltun-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an Fortschritten in        gen,\nder wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwick-       c) Austausch von Delegationen, wissenschaftlichem und sonsti-\nlung,                                                                    gem Fachpersonal,\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit im Sinne des          d) gemeinsame Nutzung wissenschaftlich-technischer Einrich-\nVertrags vom 11. Dezember 1973 über die gegenseitigen Be-                tungen oder Anlagen,\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           e) Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben auf\nTschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Festigung              den Gebieten der wissenschaftlichen Forschung und der tech-\nder Beziehungen beitragen wird,                                           nologischen Entwicklung.\nim Bewußtsein der Vorteile, die aus einer engen wissenschaft-\nArtikel 3\nlich-technischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen,\n( 1) Zur Durchführung dieses Abkommens und der in Artikel 4\neingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und       vorgesehenen gesonderten Vereinbarungen wird eine Gemischte\nZusammenarbeit in Europa und der abschließenden Dokumente           Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\ndes Madrider und des Wiener Folgetreffens -                         gebildet, deren Mitglieder von jeder Seite benannt werden.\n(2) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal jährlich,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  jeweils abwechselnd auf Einladung einer der beiden Seiten\nzusammen. Der Vorsitz liegt dabei jeweils bei der gastgebenden\nArtikel 1                                Seite.\nBeide Seiten fördern im Einklang mit den jeweils geltenden          (3) Für Einzelfragen kann die Gemischte Kommission Sach-\nRechtsvorschriften die wissenschaftlich-technische Zusammen-        verständigengruppen einsetzen.","1692                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nArtikel 4                                  geltenden Rechte Dritter, Gesetze, sonstigen Vorschriften und\ninternationalen Verpflichtungen beachten.\n(1) Die Gebiete der Zusammenarbeit werden im Einzelfall ver-\neinbart. Die Einzelheiten können durch gesonderte Vereinbarun-\ngen zwischen den von beiden Seiten benannten Kooperations-                                         Artikel 7\npartnern festgelegt werden.                                               Verpflichtungen beider Seiten aus ihren jeweiligen internatio-\n(2) Diese Vereinbarungen regeln insbesondere                        nalen Verträgen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.\na) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit sowie die Benennung\nder mit ihrer Durchführung betrauten Stellen,                                                 Artikel 8\nb) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschungs-                  ( 1) Beide Seiten haften einander nicht für Schäden, die im\nund Entwicklungsarbeiten,                                         Rahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen ver-\nursacht werden.\nc) die Finanzierung der Zusammenarbeit,\n(2) Die aufnehmenden Partner verpflichten sich, keinen Ersatz\nd) alle Verpflichtungen der Beteiligten und andere Festlegungen,       der von den entsandten Personen im unmittelbaren Zusammen-\ndie für die Zusammenarbeit wesentlich sind.                       hang mit ihrer Tätigkeit nach diesem Abkommen verursachten\n(3) Beide Seiten unterstützen unmittelbare Kontakte zwischen        Schäden zu verlangen, soweit die Schäden nicht vorsätzlich\nWissenschaftlern und Forschungseinrichtungen beider Seiten.            verursacht worden sind.\n(4) Ein erstes abgestimmtes Programm gemeinsamer Vor-                  (3) Die aufnehmenden Partner verpflichten sich, die Schäden\nhaben zur Durchführung der Zusammenarbeit tritt gleichzeitig mit       zu ersetzen, für die die entsandten Personen einem Dritten im\ndiesem Abkommen in Kraft. Zur weiteren Durchführung der                unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit haften, soweit\nZusammenarbeit wird die Gemischte Kommission gemeinsame                solche Schäden nicht vorsätzlich verursacht wurden oder kein\nVorhaben nach dem Muster des ersten Programms abstimmen                Versicherungsschutz besteht.\nund das Programm entsprechend fortschreiben.                              (4) Beide Seiten verpflichten sich, nur solche Partner an der\nDurchführung der Zusammenarbeit zu beteiligen, die sich mit der\nArtikel 5                                  in diesem Artikel enthaltenen Haftungsregelung einverstanden\nerklären.\n(1) Die mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissen-\nschaftlern und sonstigem Fachpersonal verbundenen Kosten                                           Artikel 9\nträgt grundsätzlich die entsendende Seite. Durch Beschluß der\nGemischten Kommission, in den gesonderten Vereinbarungen                  Beide Seiten unterstützen sich gegenseitig auf der Grundlage\nnach Artikel 4 oder im Einzelfall kann etwas anderes geregelt          des geltenden Rechts bei der Erledigung von Sichtvermerks-,\nwerden; dies schließt die Möglichkeit ein, daß die entsendende         Zoll- und Steuerformalitäten, insbesondere im Hinblick auf die\nSeite beim Austausch von Wissenschaftlern und Fachleuten die           Ein- und Ausfuhr von Materialien, Systemen und Ausrüstungen,\nBeförderungskosten für die Hin- und Rückreise und die auf-             die für die Zusammenarbeit benötigt werden, und von Gegenstän-\nnehmende Seite die Kosten für den Unterhalt sowie der für die          den des persönlichen Bedarfs einschließlich eines Kraftfahrzeugs\nDurchführung des Vorhabens notwendigen Reisen innerhalb                von Personen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden.\nihres Gebietes übernimmt.                                              Sichtvermerksgebühren werden bei Personen, die im Rahmen\ndieses Abkommens entsandt werden, nicht erhoben.\n(2) Wissenschaftler und Fachleute, die im Rahmen dieses\nAbkommens ausgetauscht werden, erhalten kostenfrei medizini-\nArtikel 10\nsche Betreuung im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer\nKrankheit (mit Ausnahme von Zahnersatz), die unverzüglich                 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder An-\nmedizinische Hilfe erfordern.                                          wendung dieses Abkommens sollen auf diplomatischem Weg\noder durch die Gemischte Kommission beigelegt werden.\nArtikel 6\nArtikel 11\n(1) Jede Seite und jeder Partner von Vereinbarungen nach\nArtikel 4 darf Informationen einschließlich solcher mit kommerziel-       (1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Es gilt\nlem Wert, die das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-technischen          für die Dauer von fünf Jahren. Wird es nicht mindestens sechs\nZusammenarbeit sind, sowie wissenschaftlich-technische In-             Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt, so\nformationen, deren Kenntnis im Wege des Austausches erworben           verlängert sich diese um jeweils fünf Jahre.\nwurde, nur im gegenseitigen Einvernehmen an Dritte weiter-\n(2) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-\ngeben.\nmungen weiterhin entsprechende Anwendung, soweit es zur\n(2) Bei der Weitergabe von Informationen werden beide Seiten       Durchführung der gesonderten Vereinbarungen gemäß Artikel 4\nund die Partner von Vereinbarungen nach Artikel 4 die jeweils         erforderlich ist.\nGeschehen zu Prag am 2. November 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Huber\nDr. Heinz Riesen h u be r\nFür die Regierung der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik\nDr. Pavel Hoffmann"]}